Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Aug. 2003 - 14 Wx 75/02

bei uns veröffentlicht am20.08.2003

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 12.07.2002 - 4 T 113/97 - wird in bezug auf Nr. 1 der Beschlußformel als unbegründet zurückgewiesen

2. Soweit das Landgericht die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen hat, wird der Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 12.07.2002 aufgehoben.

3. Die Sache wird an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 14.01.2002 - 13 UR 111/02 - zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
1. Der Notar beim Notariat 8 Freiburg hat am 16.04.1996 in der aus zwei Teilen bestehenden Urkunde 8 UR 554/1996 (AS. 1/53) zwei Verträge beurkundet, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts (Beschluß vom 14.01.2002, AS. 377) vom Kostenschuldner Nr. 5 - Notar beim Notariat 9 Freiburg - vorbereitet worden waren.
In dem mit „Auseinandersetzungs- und Kaufvertrag“ überschriebenen Teil I der Urkunde setzte sich eine Erbengemeinschaft, welcher der Kostenschuldner Nr. 3 angehörte, bezüglich des Hausgrundstücks S-straße 59 in F. auseinander. Sie übertrug einen Miteigentumsanteil von 270/1000 an den Kostenschuldner Nr. 3, der seinerseits ? Anteil hiervon an seine Ehefrau, die Kostenschuldnerin Nr. 4, als ehebedingte unbenannte Zuwendung übertrug. Weiter verkauften die Erben 460/1000 Miteigentumsanteile an die zwischen den Kostenschuldnern Nr. 1 und Nr. 2 bestehende BGB-Gesellschaft sowie 270/1000 Miteigentumsanteile an den Kostenschuldner Nr. 5.
In dem mit „Gesellschaftsvertrag und Nutzungsregelung“ überschriebenen Teil II der Urkunde ließen die Kostenschuldner Nr. 1 bis 5 einen Vertrag über die Gründung einer aus ihnen bestehende BGB-Gesellschaft protokollieren, deren Zweck es gemäß § 1 Abs. 1 ist, „das Anwesen S-straße 59 um- und auszubauen, insbesondere die nachfolgend beschriebenen Baumaßnahmen gemeinschaftlich durchzuführen“. In § 2 des Vertrags werden die geplanten Baumaßnahmen im einzelnen aufgeführt. In § 12 wird eine „als Vereinbarung nach § 1010 BGB“ bezeichnete (S. 25 der Urkunde, AS. 49) Nutzungsregelung getroffen.
2. Unter dem 17.04.1996 hat die Kostenbeamtin des Notariats 8 Freiburg für die Beurkundung des Vertragswerks eine Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO in Höhe von 8.620,00 DM, für die Beglaubigung von Abschriften eine Gebühr nach § 55 Abs. 1 KostO in Höhe von 20,00 DM, ferner eine Vollzugsgebühr (§ 146 Abs. 1, Abs. 4 KostO) in Höhe von 431,00 DM, zusammen - einschließlich Schreibauslagen (114,80 DM) und 15 % MwSt. aus 9.185,00 DM (1.377,87 DM) - 10.563,67 DM in Ansatz gebracht (AS. 71). Dabei hat sie folgende Geschäftswerte zugrundegelegt:
            Auseinandersetzung            500.000,00 DM
            Kaufvertrag            1.000.000,00 DM
            Zuwendung            250.000,00 DM
            Gesellschaftsvertrag            1.000.000,00 DM
                                                                                     ___ 50.000,00 DM
10 
                        2.800.000,00 DM
11 
Die den Beteiligten anteilsmäßig in Rechnung gestellten Kosten sind bezahlt.
12 
3. In ihrem Prüfungsbericht 1997 hat die Bezirksrevisorin die Geschäftswertfestsetzung in bezug auf die den Wert des Gesellschaftsvertrags (Teil II der Urkunde) bildenden Faktoren beanstandet. Mit Schreiben vom 08.07.1997 (AS. 119/123) hat auch der Kostenschuldner Nr. 5 den Kostenansatz vom 17.04.1996 beanstandet, wobei er sich insbesondere gegen die Bemessung des Gegenstandswertes des Gesellschaftsvertrags wandte.
13 
Nachdem die daraufhin vom Notariat durchgeführten Maßnahmen zur Wertermittlung nicht weitergeführt hatten und der Kostenschuldner Nr. 5 unter dem 13.08.1997 um die Einleitung des gerichtlichen Wertfestsetzungsverfahrens gebeten hatte (AS. 141), hat die Bezirksrevisorin mit Schriftsatz vom 14.10.1997 (AS. 151/153) beim Amtsgericht Freiburg die gerichtliche Festsetzung des Geschäftswerts bezüglich der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gemäß Teil II der Urkunde beantragt (§§ 31, 142 KostO). Das Amtsgericht hat sodann weitere diesbezügliche Ermittlungen angestellt (Beschluß vom 18.08.1998, AS. 179 f.). Auf Grundlage des Ergebnisses dieser Ermittlungen hat die Bezirksrevisorin mit Schriftsatz vom 13.08.1999 (AS 255/257) Anträge zur Geschäftswertberechnung gestellt.
14 
Mit Beschluß vom 07.03.2001 (AS. 345) hat das Amtsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auf die Vorlage des Amtsgerichts Müllheim vom 20.06.2000 (AS. 329/343) unter Bezugnahme auf die darin enthaltenen Ausführungen ausgesetzt. Dieser Beschluß wurde auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 08.05.2001 (AS. 349/351) durch Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 30.07.2001 (AS. 359/361) aufgehoben.
15 
5. Mit Beschluß vom 14.01.2002 (BWNotZ 2002, S. 89 f. [AS. 377/385]) hat das Amtsgericht Freiburg die Kostenansätze vom 17.04.1996 insgesamt aufgehoben und die Gebühren „für die Beurkundung des Teilauseinandersetzungs-, Zuwendungs- und Kaufvertrags vom 16.04.1996“ - auf 450,00 EUR festgesetzt. Es hat dabei die Auffassung vertreten, in Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 29.09.1999 - Modelo - hätten keine Gebühren nach der KostO, sondern nur eine leistungsbezogene Gebühr - die das Amtsgericht mit der Begründung, der Betrag sei „durchaus angemessen“, mit 450,00 EUR angenommen hat - erhoben werden dürfen, denn durch die Rspr. des EuGH sei § 140 S. 1 KostO für den Bereich des OLG-Bezirks Karlsruhe außer Kraft gesetzt worden.
16 
6. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatskasse (AS. 389/391) hat das Landgericht mit Beschluß vom 12.07.2002 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Geschäftswert der beurkundeten Gegenstände an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es in erster Linie ausgeführt, das Amtsgericht habe über den Kostenansatz nach § 14 KostO nicht entscheiden dürfen, weil ihm nur der Antrag der Bezirksrevisorin bezüglich der Geschäftswertberechnung für die Gründung der BGB-Gesellschaft vorgelegen habe und ein Verfahren über den Kostenansatz nicht anhängig gewesen sei. Hilfsweise hat das Landgericht seine Entscheidung damit begründet, daß der zur Beurteilung stehende Vorgang nicht der Gesellschaftssteuerrichtlinie 69/335/EWG des Rates unterliege; aus Art. 3 GG ergebe sich nichts anderes.
17 
7. Gegen diese Entscheidung richtet sich die - vom Landgericht zugelassene - weitere Beschwerde, die mit einem von den Kostenschuldnern Nr. 3 bis 5 unterschriebenen Schriftsatz vom 20.08.2002, in dessen Briefkopf auch die Kostenschuldner Nr. 1 und 2 aufgeführt sind, eingelegt wurde. Die Bezirksrevisorin ist dem Rechtsmittel unter dem 09.12.2002 entgegengetreten (AS. 531).
18 
Auf entsprechenden Antrag des Kostenschuldners Nr. 5 (Schriftsatz vom 31.08.1998 [AS. 195] und vom 27.12.2002 [AS. 537]) hat der Notar beim Notariat 8 Freiburg mit Beschluß vom 07.01.2003 (AS. 539) „die Beurkundungskosten gemäß § 16 KostO niedergeschlagen, soweit sie für die Beurkundung des BGB-Gesellschaftsvertrags entstanden sind und erhoben wurden“. Zur Begründung hat der Notar ausgeführt, es sei versehentlich unterlassen worden, die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß für eine - erheblich höhere Beurkundungskosten auslösende - Mitbeurkundung des BGB-Gesellschaftsvertrags keine rechtliche Notwendigkeit bestehe. Die Bezirksrevisorin hat dagegen unter dem 14.02.2003 (AS. 541/543) u.a. mit der Begründung Erinnerung eingelegt, den Notar beim Notariat 8 habe die vom Kostenschuldner Nr. 5 vorgetragene Belehrungspflicht nicht getroffen, weil der Kostenschuldner Nr. 5 seit mehr als 15 Jahren selbst als Notar tätig sei, und davon viele Jahre als Notar des Notariats 9 Freiburg, wobei sich die Notare der Notariate 8 und 9 seit vielen Jahren gegenseitig vertreten. Über die Erinnerung ist noch nicht entschieden.
II.
19 
Die infolge Zulassung (§ 134 i.V.m. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO) statthafte und auch im übrigen zulässige (vgl. § 14 Abs. 4 KostO) weitere Beschwerde führt zur Zurückverweisung an das Landgericht. Dieses hat die amtsgerichtliche Entscheidung zwar jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufgehoben, indessen lagen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der - gegenüber dem Verfahren nach §§ 16, 141 KostO vorrangigen Sache - an das Amtsgericht nicht vor.
20 
1. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Landgerichts, wonach das Amtsgericht mangels Anhängigkeit eines Erinnerungsverfahrens über den Kostenansatz nicht hätte entscheiden dürfen. Denn dem Amtsgericht lagen nicht nur der auf Festsetzung des Geschäftswerts gerichtete Antrag der Staatskasse (§§ 31 Abs. 1 Satz 1, 142 KostO), sondern auch der Schriftsatz des Kostenschuldners Nr. 5 vom 08.07.1997 (AS. 119/123) vor, in welchem dieser mit der Begründung, der Kostenansatz vom 17.04.1996 sei zum Nachteil der Vertragsteile falsch, um Neuberechnung bittet. Angesichts des erkennbaren Ziels des Begehrens war dieses als Erinnerung (§ 14 Abs. 2 KostO) zu werten, für die es keines förmlichen Antrags bedurfte (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO, 15. Aufl. 2002, Rn. 54 zu § 14).
21 
2. Der vom Amtsgericht vorgenommene Kostenansatz war indessen fehlerhaft, weil die ihm zugrundeliegende Auffassung, wonach die KostO hier keine Anwendung findet, unzutreffend ist.
22 
a) Gemäß § 140 S. 1 KostO bestimmen sich die Kosten der Notare grundsätzlich nach der KostO, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Dies gilt - wie sich aus den §§ 142, 143 KostO ergibt - uneingeschränkt auch für die Amtsnotare im badischen Rechtsgebiet, deren Gebühren zwar zur Landeskasse fließen, denen aber gem. §§ 8, 9 LJKG i.d.F. vom 25.03.1975 (GBl. S. 261, 580) außer den Dienstbezügen auch Gebührenanteile zustehen (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., Rn. 1 bis 3 zu § 143).
23 
b) Die somit gesetzlich gebotene Anwendung der KostO ist hier weder aufgrund europarechtlicher noch aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen:
24 
aa) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Kostenerhebung nach der KostO im vorliegenden Fall schon deshalb nicht unvereinbar mit der Regelung gem. Art. 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.06.1985 („Gesellschaftssteuerrichtlinie“), weil die Beurkundungshandlung von keinem der Verbotstatbestände des Art. 10 der Richtlinie erfaßt wird. Insbesondere handelt es sich bei der BGB-Gesellschaft nach Teil II der Urkunde vom 16.04.1996 weder um eine Gesellschaft mit Erwerbszweck, noch war die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gesetzlich vorgeschrieben. Demgemäß ist die von den Kostenschuldnern zur Begründung ihrer weiteren Beschwerde mitgeteilte Auffassung, es sei „davon auszugehen, daß innerhalb des staatlich organisierten Notariats für Vorgänge, die unter die Richtlinie fallen, nur aufwandsbezogene Gebühren nach europäischem Recht zulässig sind“ (S. 3 ihres Schriftsatzes vom 20.08.2002, AS. 517; Hervorhebung nicht im Original) zwar richtig aber nicht weiterführend, weil der hier zu beurteilende Vorgang eben nicht unter die Richtlinie fällt.
25 
bb) Entgegen der vom Amtsgericht in seinem Beschluß vom 14.01.2002 vertretenen Auffassung ist § 140 KostO durch die Rechtsprechung des EuGH nicht „außer Kraft gesetzt“ worden mit der Folge, daß „jetzt völlig andere Kostenberechnungsgrundsätze als bisher“ gelten (Amtsgericht Freiburg, a.a.O.). Insbesondere hat der EuGH die genannte Vorschrift weder durch seinen Beschluß vom 21.03.2002 - Gründerzentrum - (ZIP 2002, S. 663 ff.) noch - und erst recht nicht - durch das sich mit portugiesischen Gebühren befassende Urteil vom 29.09.1999 - Modelo - , auf das sich das Amtsgericht ebenfalls stützt, unwirksam werden lassen. Hierzu hätte der EuGH auch gar nicht die Kompetenz gehabt. Ausschließliche Aufgabe des EuGH ist es gemäß Art. 220 EGV nämlich, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EGV zu sichern, was bedeutet, daß er die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der EU zu garantieren hat. Dem entspricht es, daß das Gericht im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV - was in dessen Satz 1 auch unmißverständlich zum Ausdruck kommt - lediglich solche Auslegungsfragen zu entscheiden hat, die das primäre und das sekundäre Gemeinschaftsrecht betreffen (hierzu Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl. 2002 Rn. 6 zu Art. 234); nicht dagegen ist der EuGH zur Auslegung oder Anwendung nationalen Rechts befugt (Geiger, a.a.O., Rn. 5 zu Art. 234), und erst recht nicht kann er nationales Recht außer Kraft setzen.
26 
Dementsprechend gehen sowohl der Tenor als auch die Gründe der beiden vom Amtsgericht zum Beleg für seine Auffassung herangezogenen EuGH-Entscheidungen jeweils nicht etwa auf eine Außerkraftsetzung von § 140 KostO - und sei es auch nur für das badische Rechtsgebiet - , sondern dahin, daß „die Gebühren für die notariellen Beurkundungen eines unter die Richtlinie fallenden Rechtsgeschäfts... in einem Rechtssystem, in dem der Notar Beamter ist und ein Teil dieser Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufließt“ (Urteil vom 29.09.1999 - Modelo - , Tz. 23) bzw. „in einem Rechtssystem, in dem die Notare Beamte sind und ein Teil der Gebühren dem Staat zufließt, der der Dienstherr der Notare ist und der diese Einnahmen für die Finanzierung seiner Aufgaben verwendet“ (Beschluß vom 21.03.2002 - Gründerzentrum - , Tz. 34) „als Steuer im Sinne der Richtlinie 69/335/EWG anzusehen“ sind (Hervorhebung nicht im Original). Damit hat der EuGH - seinen Kompetenzen entsprechend - den Begriff „Steuer im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinie“ ausgelegt und auf der Grundlage dieser Auslegung sodann gefolgert, daß die Erhebung derartiger Gebühren für die Beurkundung unter die Richtlinie fallender Rechtsgeschäfte verboten ist (vgl. Modelo, Tz. 28, und Gründerzentrum, Tz. 34). Daß die Erhebung solcher Gebühren auch für die Beurkundung nicht unter die Richtlinie fallender Rechtsgeschäfte unzulässig sei, ist damit auch nicht andeutungsweise gesagt.
27 
cc) Aus den obigen Ausführungen zu bb) folgt zugleich, daß die genannte EuGH-Rechtsprechung auch nicht mittelbar zur Unanwendbarkeit der KostO für Beurkundungen der hier in Rede stehenden Art führt. Bei den für die Beurkundungen badischer Amtsnotare zu erhebenden Abgaben nach der KostO handelt es sich um auf gesetzlicher Grundlage beruhende Gebühren und nicht etwa - wovon die Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 offenbar ausgehen - um Steuern ohne hinreichende Rechtsgrundlage.
28 
Zur Begründung ihrer weiteren Beschwerde haben die Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 zwar die Auffassung vertreten, ausgehend vom „Gleichlauf der deutschen mit der europäischen Rechtsordnung“ gebe es „keinen Grund, nur die Abgaben als Steuern zu qualifizieren, die der Richtlinie 69/335/EWG unterfallen, während anderen Abgaben, die aufgrund sonstiger notarieller Dienstleistungen dem Staat geschuldet werden, dieser Charakter abgesprochen werden soll“ (AS 519). Dies ist indessen schon im Ansatz verfehlt. Der durch Auslegung einer EU-Richtlinie ermittelte Inhalt eines in dieser Richtlinie verwendeten Rechtsbegriffs besagt nämlich nichts darüber, welchen Sinn ein - in der entsprechenden Übersetzung - gleichlautender Begriff im nationalen Recht hat. Mit anderen Worten und auf den Fall bezogen: Was unter den in der deutschen Fassung der europäischen Gesellschaftssteuerrichtlinie als „Steuer“ bezeichneten Begriff zu subsumieren ist, ist nicht notwendigerweise auch „Steuer“ nach deutschem Recht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AO). Denn entgegen der Prämisse der Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 sind die gemeinschaftsrechtlichen Wortbedeutungen nicht mit denen in den einzelnen Mitgliedsstaaten identisch. Dies ist die zwingende Folge dessen, daß Rechtsinstitute der - mehreren verschiedenen Rechtskreisen zugehörigen - nationalen Rechtsordnungen schon wegen der unterschiedlichen Strukturen der verschiedenen Gemeinschaftssprachen häufig voneinander abweichen. Deshalb können sie mit den in den verschiedenen Amtssprachen der EG zur Verfügung stehenden Rechtsbegriffen auch nicht exakt erfaßt werden. Demgemäß bedient sich der EuGH zur Auslegung europarechtlicher Rechtsbegriffe notwendigerweise vor allem der teleologischen Auslegungsmethode, die - ausgehend vom Wortlaut in seiner gewöhnlichen (also nicht einer in den verschiedenen Amtssprachen oft unterschiedlichen rechtstechnischen) Bedeutung - für die Sinnermittlung an den Zweck der auszulegenden Norm anknüpft (ähnlich Geiger, a.a.O., Rn. 11 zu Art. 220 EGV; vgl. auch Bleckmann, Zu den Auslegungsmethoden des Europäischen Gerichtshofes, NJW 1982, S. 1177 ff., 1180). Gemeinschaftsrechtliche Wortbedeutungen sind daher zwar vor dem Hintergrund der ihnen zugrundeliegenden mitgliedsstaatlichen Vorstellungsbilder zu sehen, müssen aber zur Wahrung eines einheitlichen EG-Rechts zu einem gemeinsamen „EG-Wortsinn“ verschmolzen werden (Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. 1999, Rn. 579l), der dann aber für die Auslegung nationalen Rechts nichts hergibt (eingehend Groux, in: Festschrift für Pierre Pescatore, 1987, S. 275 ff.).
29 
Danach hat die Rechtsprechung des EuGH zur Gesellschaftssteuerrichtlinie nichts daran geändert, daß es sich nach dem für nicht unter die Richtlinie fallende Sachverhalte maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis bei den für die Beurkundungen durch badische Notare zu erhebenden Abgaben nicht um Steuern, sondern - als Gegenleistungen für die besondere Inanspruchnahme bestimmter Amtshandlungen - um Gebühren handelt (zum Gebührenbegriff nach deutschem Recht vgl. zuletzt BVerfG, DÖV 2003, S. 549 ff., unter Abschnitt C I 1. a) der Gründe).
30 
dd) Entgegen der Auffassung der Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 führt auch Art. 3 GG nicht dazu, daß aufgrund der genannten EuGH-Rechtsprechung nunmehr „alle Gebühren im staatlichen Notariat ausschließlich nach konkretem Aufwand, nämlich dem Kostendeckungsprinzip, zu erheben sind“ (S. 5 des Schriftsatzes vom 20.08.2002, AS. 521). Der Gleichheitsgrundsatz gebietet - im Gegenteil - daß die bundeseinheitliche KostO grundsätzlich, soweit also höherrangiges Recht nichts anderes vorsieht, auch im badischen Rechtsgebiet angewendet wird.
31 
Der Gleichheitsgrundsatz besagt, daß wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Ungleichbehandlung ist demnach nur dann zulässig, wann sie auf einem sachlichen Grund beruht (vgl. etwa die Nachweise bei Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Rn. 4 f. zu Art. 3). Es ist zwar richtig, daß im badischen Rechtsgebiet solche Protokollierungen, die unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallen und daher nach konkretem Aufwand zu entgelten sind, gegenüber von der Richtlinie nicht erfaßten und daher nach der KostO abzurechnenden Vorgängen gebührenmäßig privilegiert sind. Diese Ungleichheit stellt aber deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, weil sie sich aus dem spezifischen Zweck der Gesellschaftssteuerrichtlinie (hierzu Urteil des EuGH vom 29.09.1999 - Modelo - , Tz. 23) ergibt. Sie zum Anlaß zu nehmen, die KostO im früheren Land Baden und im früheren Land Württemberg - in Württemberg aber wiederum nur bezüglich der Bezirks-, nicht auch hinsichtlich der in diesem Landesteil ebenfalls tätigen Nur- und Anwaltsnotare - nicht mehr anzuwenden, hieße, im Gegenteil, den Gleichheitssatz auf den Kopf zu stellen (vgl. hierzu, bezogen auf das Land Baden-Württemberg, den zutreffenden Hinweis von Poetzl, Das Badische Notariat, in: Festschrift 200 Jahre Badisches Oberhofgericht - Oberlandesgericht Karlsruhe, 2003, S. 185 ff., 198 [Fn. 47], auf die Verhältnisse in der Stadt Villingen-Schwenningen mit dem ehemals badischen Stadtbezirk Villingen und dem ehemals württembergischen Stadtbezirk Schwenningen). Denn für die dann bestehende eklatante Ungleichheit innerhalb Deutschlands stellte der Umstand, daß die Notare im früheren Baden aus historischen Gründen (hierzu Poetzl, a.a.O.), mit Billigung des Grundgesetzgebers (vgl. Art.138 GG) und ohne daß darin seinerseits ein Verstoß gegen Art. 3 GG läge (hierzu Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand 2003, Anm. 13 zu Art. 138 m.w.N.), Beamte sind, keinen sachlichen Grund dar. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG erschiene in diesem Zusammenhang allenfalls die Frage als diskussionswürdig, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, von der Gesellschaftssteuerrichtlinie erfaßte Vorgänge außerhalb Badens weiterhin nicht nach Aufwand, sondern nach der KostO abzurechnen. Diese vom Bundesgesetzgeber zu entscheidende Frage spielt aber für die Frage der Anwendbarkeit der KostO auf nicht von der Richtlinie erfaßte Beurkundungen keine Rolle. Soweit der Kostenschuldner Nr. 5 in seinem - im Briefkopf auch die Kostenschuldner Nr. 1 bis 4 führenden - Schriftsatz vom 24.05.2003 auf einen Entwurf des Bundesjustizministeriums für eine Neuordnung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen hinweist, in dem sich das Ministerium unter Hinweis auf Art. 3 GG auch für die nicht der Gesellschaftssteuerrichtlinie unterstehenden Gebühren „vom Wertgebührensystem verabschiedet“, ist dem entgegenzuhalten, daß der vom Kostenschuldner Nr. 5 genannte ministerielle Gesetzentwurf nicht die KostO betrifft und Gesetzeswürfe zudem noch kein geltendes Recht sind.
32 
Schließlich führt auch die Entscheidung des BVerfG vom 19.03.2003 - 2 BvL 9 bis 12/98 - (DÖV 2003, S. 549 ff.) nicht zur Unanwendbarkeit der KostO im vorliegenden Fall.
33 
Der im BGBl. I 2003, S. 530 veröffentlichte Tenor mit Gesetzeskraft besagt, daß § 120a Abs. 1 S. 1 des bad.-württ. Universitätsgesetzes mit Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 105, 106 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit danach eine Gebühr von 100 DM für die Bearbeitung jeder Rückmeldung zu entrichten ist.
34 
Der vom Beteiligten Nr. 5 mit Schreiben vom 24.05.2003 (S. 4, AS. 557) vertretenen Auffassung, aus der genannten Entscheidung des BVerfG ergebe sich, daß „die Notariatsgebühren im staatlich organisierten Notariat den Bestimmungen der Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 105, 106 GG“ widersprächen, da die Gebühren den Aufwand überschritten, vermag der Senat nicht zu folgen. Eine vom BVerfG für § 120a des bad.-württ. Universitätsgesetzes angenommene und deshalb zur Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift führende Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz des Landes (BVerfG, a.a.O., Abschnitt C - vor I - der Gründe) liegt bei der KostO schon deshalb nicht vor, weil es sich dabei nicht um ein Landes-, sondern um ein Bundesgesetz handelt, das anzuwenden das Land verpflichtet ist. Daß das Land - wie der Kostenschuldner Nr. 5 vorträgt - aus der Beurkundungstätigkeit seiner Amtsnotare den Aufwand übersteigende Gebühreneinnahmen erzielt, ist Reflex dessen, daß bei einem - grundgesetzlich gebilligten (Art. 138 GG) und damit der verfassungsmäßigen Ordnung entsprechenden - Nebeneinander freier und staatlicher Notariate mit einheitlicher Gebührenordnung bei der Gebührenbemessung auch die betriebswirtschaftlichen Belange der Nur- und Anwaltsnotare zu berücksichtigen sind, und deshalb sowie wegen des sich aus Art. 3 GG ergebenden Grundsatzes der Gebührengleichheit hinzunehmen.
III.
35 
Nach alledem war die weitere Beschwerde in bezug auf Nr. 1 der landgerichtlichen Beschlußformel zurückzuweisen. Aufzuheben war die Entscheidung dagegen, soweit das Landgericht die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen hat. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung waren nicht gegeben, weil das amtsgerichtliche Verfahren, in dem Ermittlungen zum Sachverhalt durchgeführt worden waren, keinen schwerwiegenden Mangel aufwies (vgl. hierzu Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl. 2003, Rn. 21 zu § 25).
36 
Die Beurteilung, wieweit das Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Ermittlungen zum Geschäftswert der Gebührenfestsetzung zugrundegelegt werden kann, ist eine nicht vom Rechtsbeschwerdegericht zu beurteilende Tatsachenfrage. Die Sache war daher an das Landgericht zurückzuverweisen.
37 
Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlaß.

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(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.