OLGKARL 14 Wx 79/03

published on 13.04.2004 00:00
OLGKARL 14 Wx 79/03
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Gericht

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Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 23.07.2003 - 4 T 155/03 - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluß des Amtsgerichts E. vom 16.04.2003 - UR II 1/03 - insoweit aufgehoben, als bei der durch ihn erfolgten Abänderung der Kostenrechnung des Notariats E. vom 29.05.2002 - UR 737/2002 - der auf Basis des Gesamtaufwandes des Notariats zu ermittelnde Gebührenanteil des Notars außer Ansatz geblieben ist.

3. Der Kostenansatz des Notariats E. vom 29.05.2002 - UR 737/2002 - in seiner abgeänderten Form wird in Hinblick auf den Beschluß des EuGH vom 21.02.2002 - C 264/00 - als vorläufig bezeichnet; Endabrechnung hat nach endgültiger Ermittlung des bei der Eintragung zu berücksichtigenden Aufwandes zu erfolgen.

4. Soweit der Kostenansatz aufgehoben wurde, wird die Sache an das Notariat E. - Kostenbeamter - zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung des auf Basis des Gesamtaufwands des Notariats zu berechnenden Gebührenanteils des Notars zurückgegeben.

5. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.

Gründe

 
I. 1. Am 23.04.2002 haben die Volksbank L. e.G. mit Sitz in L. (übernehmender Rechtsträger) und die Volksbank U. e.G. mit Sitz in E. (übertragender Rechtsträger) einen Vertrag über ihre Verschmelzung geschlossen. Der Notar beim Notariat E. hat in der Urkunde 737/2002 den in der am 28.05.2002 in R. durchgeführten Vertreterversammlung der Volksbank U. e.G. gefassten Verschmelzungsbeschluß beurkundet.
2. Die der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als Kostenschuldnerin übermittelte Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 18.06.2002 (Kassenzeichen .....) weist folgende in der Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Notariats E. vom 29.05.2002 angesetzte Gebühren und Auslagen nebst Umsatzsteuer aus:
Beurkundung des Beschlusses der Vertreterversammlung (§ 47 KostO) 5.000,00 EUR
Geschäfte außerhalb der Amtsstelle (§ 58 Abs. 1 KostO) 30,00 EUR     
Geschäfte außerhalb der Dienstzeit (§ 58 Abs. 3 KostO) 30,00 EUR
Dokumentenpauschale (§ 136 Abs. 1, Abs. 2 KostO) 5,00 EUR
16 % Umsatzsteuer aus 5.065,00 EUR (§ 151 a KostO) 810,40 EUR
5.875,40 EUR
Die Kostenschuldnerin hat diesen Betrag bezahlt.
Das Land Baden-Württemberg hat an den Notar für die Beurkundung einen Gebührenanteil von 1.005,20 EUR ausbezahlt.
3. Gegen die Kostenrechnung hat die Rechtsnachfolgerin der Kostenschuldnerin mit Schreiben vom 17.10.2002 Erinnerung eingelegt. Unter Hinweis auf den Beschluß des EuGH vom 21.03.2002, C 264/00 - „Gründerzentrum“ - hat sie zur Begründung ausgeführt, die Kostenrechnung verstoße gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht, da die angesetzten Gebühren den Aufwand für die erbrachten Dienstleistungen überstiegen.
Das Notariat hat daraufhin den tatsächlichen Zeitaufwand ermittelt und unter dem 11.02.2003 die dem Land aufgrund der Protokollierung des Verschmelzungsbeschlusses entstandenen Kosten unter Zugrundelegung der im Erlaß des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 22.05.2002 - Az. 565/0227 - aufgeführten Pauschsätze je Arbeitsstunde - ohne den von der Staatskasse an den Notar gezahlten Gebührenanteil in Höhe von 1.005,20 EUR - wie folgt errechnet:
a) Schreibauslagen: 3 x 5 Seiten = 15 Seiten = 7,50 EUR
b) Reisekosten: keine, da vom Notar nicht geltend gemacht
10 
c) tatsächlicher Zeitaufwand:
11 
Notar: 5 Stunden = 5 Stunden zu je 75,00 EUR = 375,00 EUR
Geschäftsstelle: 1,5 Stunden = 1,5 Stunden zu je 32,00 EUR = 48,00 EUR
Kanzlei: 1,5 Stunden = 1,5 Stunden zu je 32,00 EUR =
Summe 478,50 EUR
12 
Die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse hat im Erinnerungsverfahren die Auffassung vertreten, die Erinnerung könne nur dazu führen, daß der Kostenansatz mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen werde; bei der Ermittlung des dem Land entstandenen Aufwandes sei jedenfalls der - wohl auf der Grundlage der berichtigten Gebühren neu zu berechnende - Gebührenanteil des Notars zu berücksichtigen.
13 
4. Mit Beschluß vom 16.04.2003 hat das Amtsgericht Ettenheim die in Rede stehende Kostenrechnung des Notars vom 29.05.2002 insoweit aufgehoben, als eine 476,00 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer - insgesamt 552,16 EUR - übersteigende Gebühr festgesetzt worden war. Seiner Entscheidung hat es im wesentlichen die dem Land aufgrund des Geschäfts entstandenen Kosten, wie sie vom Notariat unter dem 22.05.2002 errechnet worden waren, zugrundegelegt. Es hat die Auffassung vertreten, die ausgezahlten - auf Grundlage der KostO ermittelten - Gebührenanteile des Notars in Höhe von 1.005,20 EUR seien nicht als Aufwand des Landes zu berücksichtigen.
14 
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat sich die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse zum einen dagegen gewandt, daß das Amtsgericht den - unter Zugrundelegung aufwandsbezogen berechneter Gebühren neu zu ermittelnden - Gebührenanteil des Notars nicht als Aufwand des Landes berücksichtigt habe; zum anderen hat sie sich dagegen gewandt, daß die Festsetzung der Kosten des Landes nicht als vorläufiger Kostenansatz erfolgt ist.
15 
Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 23.07.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Gebührenanteil des Notars könne unabhängig davon, ob er auf der Grundlage von Wertgebühren oder aber von nach Aufwand ermittelten Gebühren berechnet worden sei, nicht als Aufwand des Landes berücksichtigt werden. - Die Voraussetzungen für einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 13 Abs. 4 KostVfg lägen nicht vor.
16 
Hiergegen richtet sich die - vom Landgericht zugelassene - weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse, die an ihrer bereits im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung festhält.
17 
II. Die infolge Zulassung (§ 143 i.V.m. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO) statthafte und auch sonst zulässige (§ 14 Abs. 4 KostO) weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
18 
1. Zu Unrecht haben das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht den Gebührenanteil des Notars beim Kostenansatz in voller Höhe unberücksichtigt gelassen.
19 
a) Die der Kostenrechnung des Notariats zugrundeliegende Beurkundung des von der Rechtsvorgängerin der Kostenschuldnerin gefassten Verschmelzungsbeschlusses stellt einen unter Art. 10 lit. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie des Rates vom 10.06.1985 („Gesellschaftssteuerrichtlinie“, im folgenden auch „Richtlinie“) fallenden Vorgang dar (zur Anwendbarkeit der Richtlinie auf eingetragene Genossenschaften vgl. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 03.12.2002 - 14 Wx 130/01 - [OLGR Karlsruhe 2003, S. 80 ff.] unter B II 1 a aa (1) der Gründe; dazu, daß für den Verschmelzungsbeschluß der Verbotstatbestand des Art. 10 lit. c der Richtlinie gilt, OLG Karlsruhe, a.a.O., unter B II 2 der Gründe). Für derartige notarielle Leistungen dürfen gemäß Art. 10 lit. c i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. e der Richtlinie lediglich Abgaben mit Gebührencharakter erhoben werden.
20 
b) „Abgaben mit Gebührencharakter“ im Sinne der Richtlinie sind solche Abgaben, deren Berechnung auf der Grundlage der Kosten für die erbrachte Leistung erfolgt (EuGH, Urteil vom 29.10.1999, C-56/89 - „Modelo“ -, Tz. 29 [ZIP 1999, S. 1681 ff.]; Urteil vom 21.06.2001, C-206/99 - „SONAE“ -, Tz. 32 [EuZW 2001, S. 500 ff.]; vgl. auch Fabris, ZIP 1999, S. 1683 f.; Görk, DNotZ 1999, S. 851 ff., 862 ff.). Bei deren Ermittlung können - wie der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.1997, C-188/94 - „Fantask“ -, Tz. 33 (ZIP 1998, S. 206 ff., 210) für die Eintragung von Aktiengesellschaften ausgeführt hat - „sämtliche Kosten (berücksichtigt werden), die mit den Eintragungen zusammenhängen, einschließlich des auf diese Vorgänge entfallenden Teils der allgemeinen Kosten“.
21 
Daß zu diesen Kosten - entgegen der den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrundeliegenden Auffassung - auch die Gebührenanteile gehören, welche den Notaren im Landesdienst im badischen Rechtsgebiet neben den ihnen nach den Landesbesoldungsgesetz zustehenden Bezügen aufgrund von § 10 Abs. 1 i.V.m. § 11 LJKG aus der Staatskasse zu gewähren sind, hat der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 17.02.2004 - 14 Wx 32/03 - (unter II 2. a der Gründe) dargelegt. Der Senat hat weiter ausgeführt (a a.O., unter II 2. b der Gründe), daß sich die Höhe des bei der Berechnung der Kostenschuld zu berücksichtigenden Gebührenanteils des Notars auf der Grundlage europarechtskonform - also nach Aufwand - ermittelter Gebühren zu berechnen sei. Hiervon abzugehen sieht der Senat keinen Anlaß. Insbesondere vermag der Senat nicht der Auffassung des Landgerichts zu folgen, wonach den Notaren bei der Beurkundung unter die Richtlinie fallender Geschäfte überhaupt keine Gebührenanteile zustehen, weil es sich bei den nach Aufwand zu erhebenden Gebühren in Wahrheit um Auslagen und nicht um Gebühren im Sinne von § 10 Abs. 1 LJKG handele: Auslagen sind die bei einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren dem Staat durch Inanspruchnahme entgeltlicher Leistungen Dritter entstandenen Aufwendungen, wie z. B. Porti, Material-,. Miet-, Reise-, Dolmetscher- oder Sachverständigenkosten; sie sind durch das Gesetz fest umgrenzt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, Einl II A Rn 15). Gebühren stellen dagegen Zwangsabgaben dar, die als Gegenleistungen für die besondere Inanspruchnahme von Leistungen einer Behörde oder eines Gerichts erhoben werden. Die für die Beurkundungen durch staatliche Notare zu entrichtenden Abgaben stellen danach zweifelsfrei Gebühren dar. Daß die Gegenleistungen für unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende staatliche Leistungen sich nicht an deren Wert für den Kostenschuldner, sondern - unter Ausschaltung rechtspolitischer Ziele wie sozialer Gesichtspunkte - allein am Aufwand zu orientieren haben, ändert an ihrem Gebührencharakter nichts und macht sie insbesondere nicht zu Auslagen.
22 
c) Solange der Gesetzgeber keine richtlinienkonforme Gebührenregelung geschaffen hat, ist der berücksichtigungsfähige Aufwand - also auch der im hier zu entscheidenden Fall im Streit stehende Gebührenanteil des Notars - zu schätzen. Die einer Schätzung zugrundezulegenden Tatsachen vermag der Senat in dem als Rechtsbeschwerde ausgestalteten (§ 14 Abs. 3 S. 3 KostO) Verfahren der weiteren Beschwerde nicht selbst festzustellen. Deshalb wird die Sache an die Kostenbeamtin des Notariats Ettenheim zurückgegeben.
23 
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 17.02.2004 - 14 Wx 32/03 - ausgeführt hat, erscheint es als naheliegend, sich hinsichtlich der Höhe des Notaranteils an den Durchschnittswerten für die zurückliegenden Jahre zu orientieren. Als Orientierungswerte wären dabei diejenigen Gebührenanteile heranzuziehen, die bei solchen unter § 11 Abs. 6 S. 1 lit. a LJKG fallenden Geschäften angefallen sind, deren Geschäftswert dem tatsächlichen Aufwand des Notariats für das unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Geschäft entspricht. Dem Senat erschiene es dabei als sachgerecht, nicht auf die Durchschnittswerte des betreffenden Notars, sondern auf die Durchschnittswerte sämtlicher Notare im OLG-Bezirk abzustellen, um eine Gebührenungleichheit innerhalb des OLG-Bezirks zu vermeiden.
24 
2. Zu Unrecht hat das Landgericht es abgelehnt, den Kostenansatz mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen. Wenn es ausführt, die Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 13 Abs. 4 KostVfg komme nicht in Betracht, da ein Wertermittlungsverfahren nicht eingeleitet, zumindest aber - da die Vertreterin der Staatskasse die Werte auch gar nicht angegriffen habe - durch die Entscheidung des Amtsgerichts abgeschlossen sei, so verkennt es, daß es darum nicht geht. Die Staatskasse erstrebt im vorliegenden Fall einen Vorläufigkeitsvermerk nicht deshalb, weil den Gebühren zugrundezulegende Werte noch nicht feststünden (§ 13 Abs. 4 S. 1 KostVfg) - bei nach Aufwand zu ermittelnden Gebühren spielt der Gegenstandswert auch keine Rolle -, sondern weil der Gesetzgeber noch keine richtlinienkonforme Gebührenordnung geschaffen hat. Daß unter diesen Umständen der Gebührenansatz in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 4 KostVfg lediglich vorläufig zu erfolgen hat, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (z.B. BayObLG, WM 1999, S. 1622 ff., 1624; OLG Zweibrücken, WM 1999, S. 1631 ff., 1634; OLG Köln, NJW 1999, S. 1342; vgl. auch Senatsbeschluß vom 24.09.2002, 14 Wx 133/00 [OLGR Karlsruhe 2002, S. 437 ff.]). Der Kostenansatz des Notariats war daher - dem Antrag der Staatskasse entsprechend - mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen.
25 
III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 14 Abs. 7, 131 Abs. 5 KostO.
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published on 17.02.2004 00:00

Tenor Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Radolfzell vom 11.09.2002 - 3 UR - II 23/02 - und des Landgerichts Konstanz vom 11.02.2003 - 62 T 128/02 A - unter Zurückweisung der weitergehenden weiteren
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Annotations

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Radolfzell vom 11.09.2002 - 3 UR - II 23/02 - und des Landgerichts Konstanz vom 11.02.2003 - 62 T 128/02 A - unter Zurückweisung der weitergehenden weiteren Beschwerde teilweise abgeändert:

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird die Kostenrechnung des Notariats I Radolfzell vom 19.07.2002 - I UR 1148/2001 - insoweit aufgehoben, als darin für die Beurkundung eines Verschmelzungsvertrags und zweier Gesellschafterbeschlüsse ein Gesamtaufwand des Notariats von 2.371,42 EUR unter Zugrundelegung eines Gebührenanteils des Notars von 2.056,42 EUR angesetzt wurde.

Die weitergehende Erinnerung der Kostenschuldnerin wird zurückgewiesen.

Soweit die Kostenrechnung aufgehoben wurde, wird die Sache an das Notariat I Radolfzell zurückgegeben.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I. 1. Die vom Notar beim Notariat I Radolfzell am 15.08.2001 - unter Verwendung eines Fremdentwurfs - errichtete Urkunde I UR 1148/01 (AS 1/21) enthält u.a.
a) den Vertrag zwischen der M. D.- und C. GmbH sowie der M. D. GmbH als den übertragenden Rechtsträgern mit der Meurer S. GmbH als der übernehmenden Rechtsträgerin (Verschmelzung mit Kapitalerhöhung bei der aufnehmenden GmbH nach § 2 Nr. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 UmwG) und
die in den zugleich durchgeführten Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften gefaßten Zustimmungsbeschlüsse sowie die das Klagerecht, den Verschmelzungsbericht und die Prüfung des Verschmelzungsvertrages betreffenden Verzichtserklärungen.
2. Die der Beschwerdeführerin als Kostenschuldnerin zunächst übermittelte Kostenrechnung des Notariats I Radolfzell vom 30.08.2001 wies folgende angesetzte Gebühren und Auslagen aus:
Beurkundung des Verschmelzungsvertrages (§ 36 Abs. 2 KostO) 30.220,00 DM
Beurkundung der Gesellschafterbeschlüsse (§ 47 KostO) 10.000,00 DM
Schreibauslagen (§ 136 KostO) 54,80 DM
16 % Mehrwertsteuer aus 40.274,80 DM 6.443,97 DM
Gesamtbetrag 46.718,77 DM
 = 23.886,93 EUR
Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung der Kostenschuldnerin hat das Amtsgericht Radolfzell den dieser Kostenrechnung zugrundeliegenden Kostenansatz unter Hinweis auf den Beschluß des EuGH vom 21.03.2002, C-264/00 - „Gründerzentrum“ - aufgehoben und das Notariat angewiesen, die Kostenberechnung entsprechend den europarechtlichen Vorgaben für Notargebühren im Gesellschaftsrecht unter Berücksichtigung eines entsprechenden Erlasses des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 22.05.2002 neu vorzunehmen.
3. Sodann hat das Notariat unter dem 19.07.2002 der Kostenschuldnerin eine neue Kostenrechnung mit folgenden Ansätzen übermittelt:
Gesamtaufwand des Notariats Radolfzell 2.371,42 EUR
Schreibauslagen 28,02 EUR
16 % Mehrwertsteuer aus 2.399,44 EUR 383,91 EUR
Gesamtbetrag 2.783,35 EUR
Unter dem 26.07.2002 hat das Notariat dem Rechtsberater der Kostenschuldnerin mitgeteilt, daß sich der in der genannten Kostenrechnung zum Ansatz gekommene Gesamtaufwand des Notariats wie folgt zusammensetze:
10 
Zeitaufwand des Notars: 3 Stunden zu je 64,00 EUR 192,00 EUR
Zeitaufwand der Geschäftsstelle: 2 Stunden zu je 43,00 EUR 84,00 EUR
Zeitaufwand der Kanzlei: 1 Stunde zu 37,00 EUR 37,00 EUR
Bereits gewährter Gebührenanteil des Notars 2.056,42 EUR
Summe Gesamtaufwand 2.371,42 EUR
11 
4. Gegen die Kostenrechnung vom 19.07.2002 hat die Kostenschuldnerin unter dem 31.07.2002 Erinnerung eingelegt, beschränkt auf den Einsatz des - von der Kostenschuldnerin mit insgesamt 2.373,85 EUR berechneten - Gebührenanteils des Notars zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie meint, der auf Grundlage einer europarechtswidrigen Gebührenrechnung an den Notar ausgekehrte Gebührenanteil dürfe ihr nicht in Rechnung gestellt werden.
12 
Das Amtsgericht Radolfzell hat daraufhin den Kostenansatz des Notariats mit Beschluß vom 11.09.2002 um den Kostenanteil des Notars samt hierauf entfallender Mehrwertsteuer auf 409,50 EUR reduziert.
13 
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors hat das Landgericht Konstanz durch Beschluß vom 11.02.2003 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, mit der zu Recht erfolgten Aufhebung der der ursprünglichen Kostenrechnung des Notariats vom 15.08.2001 zugrundeliegenden Gebührenansätze sei auch die Basis für den Ansatz der auf Grundlage dieser Gebührenansätze an den Notar bereits ausgezahlten Gebührenanteile entfallen.
14 
Hiergegen wendet sich die - vom Landgericht zugelassene - weitere Beschwerde des Bezirksrevisors. Dieser vertritt die Auffassung, der dem Notar gemäß §§ 10 f. LJKG gewährte Gebührenanteil in Höhe von 4.022,00 DM = 2.056,42 EUR gehöre zum Aufwand des Landes und könne daher nicht als verbotene Steuer im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinie angesehen werden. Der dem Gebührenanteil des Notars entsprechende Teil der Gebühr sei zu den Abgaben zu rechnen, die sich nach den Anforderungen für die erbrachte Leistung richten, da er einen direkten Zusammenhang zu den tatsächlichen Aufwendungen für die erbrachte Leistung aufweise.
15 
II. Die infolge Zulassung (§ 143 i.V.m. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO) statthafte und auch sonst zulässige (§ 14 Abs. 4 KostO) weitere Beschwerde ist der Sache nach teilweise begründet. Zu Unrecht sind das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht bei ihren Entscheidungen davon ausgegangen, daß der Kostenansatz des Notariats um den vollen in Ansatz gebrachten Notaranteil nebst hierauf entfallende Mehrwertsteuer zu reduzieren sei.
16 
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen stellt die der Kostenrechnung des Notariats zugrundeliegende Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafter sowie der gleichzeitig beurkundeten Verzichtserklärungen - nur insoweit ist die Kostenrechnung Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde - einen unter Art. 10 lit. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie des Rates vom 10.06.1985 („Gesellschaftssteuerrichtlinie“, im folgenden auch „Richtlinie“) fallenden Vorgang dar. Für derartige notarielle Leistungen dürfen gemäß Art. 10 lit. c i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. e der Richtlinie lediglich Abgaben mit Gebührencharakter erhoben werden.
17 
„Abgaben mit Gebührencharakter“ i.S. der Gesellschaftssteuerrichtlinie sind solche Abgaben, deren Berechnung auf der Grundlage der Kosten für die erbrachte Leistung erfolgt (EuGH, Urteil vom 29.10.1999, C-56/98 - „ Modelo “ -, Tz. 29 [ZIP 1999, S. 1681 ff.]; Urteil vom 21.06.2001, C-206/99 - „SONAE“ -, Tz. 32 [EuZW 2001, S. 500 ff.]; vgl. auch Fabis, ZIP 1999, S. 1683 f.; Görk, DNotZ 1999, S. 851 ff., 862 ff.). Bei deren Ermittlung können - wie der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.1997, C-188/95 - „Fantask“ -, Tz. 33 (ZIP 1998, S. 206 ff., 210) für die Eintragung von Aktiengesellschaften ausgeführt hat - „sämtliche Kosten (berücksichtigt werden), die mit den Eintragungen zusammenhängen, einschließlich des auf diese Vorgänge entfallenden Teils der allgemeinen Kosten“.
18 
a) Zu diesen Kosten gehören - entgegen der den Entscheidungen der Vorinstanzen offenbar zugrundeliegenden Auffassung - auch die Gebührenanteile, welche den Notaren im Landesdienst im badischen Rechtsgebiet neben den ihnen nach dem Landesbesoldungsgesetz zustehenden Bezügen aufgrund von § 10 Abs. 1 i.V. mit § 11 LJKG aus der Staatskasse zu gewähren sind. Dies ergibt sich, wie bereits der für den nördlichen Bereich des OLG-Bezirks zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Beschluß vom 09.05.2003 - 11 Wx 120/00 - (OLGR Karlsruhe 2003, S. 365 ff. = Justiz 2003, S. 634 ff.) zutreffend ausgeführt hat, ohne weiteres daraus, daß es sich bei den Gebührenanteilen um einen Bestandteil der den Notaren zustehenden Bezüge handelt, so daß die insoweit zu vereinnahmenden Beträge dem Staat nicht zur Finanzierung anderweitiger Aufgaben zur Verfügung stehen (zu diesem Kriterium für die Abgrenzung zwischen Steuer und Abgabe mit Gebührencharakter im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinie EuGH, C-56/98 - „ Modelo “ -, Tz. 23). Dabei berechnet sich dieser Gebührenanteil des Notars nach der für das Geschäft anfallenden Gebühr (vgl. Nr. 2.1 Satz 1 der durch Allgemeine Verfügung [AV] des Justizministeriums [JuM] vom 01.09.1997 - Die Justiz S. 424 - neu erlassenen und geänderten AV des JuM vom 30.10.1989 - Die Justiz S. 454 -, geändert durch AV des JuM vom 15.10.1993 - Die Justiz S. 476 -: „Der Gebührenanteil des Notars nach § 11 Abs. 1 bis 8 LJKG berechnet sich nach der für das Geschäft anfallenden Gebühr.“).
19 
b) Was die Höhe des sonach bei der Berechnung der Kostenschuld zu berücksichtigenden Gebührenanteils des Notars betrifft, so steht entgegen dem im vorliegenden Verfahren vom Bezirksrevisor eingenommenen Standpunkt - insoweit ist den Vorinstanzen zu folgen - außer Frage, daß ein Gebührenanteil, der, wie das bei der Kostenberechnung des Notariats vom 19.07.2002 der Fall war, auf der Grundlage europarechtswidrig und daher nicht im Einklang mit dem geltenden Gebührenrecht berechneter Gebühren ermittelt wurde, nicht als Aufwand des Notariats der Kostenberechnung zugrundegelegt werden darf. Dies ist die selbstverständliche Folge dessen, daß dem Notar ein Anteil an dem Teil der Gebühren, der die sich bei Anwendung des geltenden Gebührenrechts ergebende Höhe überschreitet, nicht zusteht. Dabei spielt es, wiederum entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors, für die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Aufwandes auch keine Rolle, ob dem Notar - wie hier - überhöhte Gebührenanteile bereits ausbezahlt worden sind und ob sie von ihm zurückgefordert werden können. Denn es kann nicht zu Lasten des Kostenschuldners gehen, wenn ein überhöhter Gebührenanteil entgegen Nr. 1.3 Abs. 1 Satz 1 der o.g. AV - danach besteht eine Gebührenbeteiligung des Notars nur dann, „wenn die zu erhebenden Gebühren endgültig zur Staatskasse vereinnahmt worden sind“ (Hervorhebung durch den Senat) - vorzeitig an den Notar ausbezahlt worden sind.
20 
Solange der Gesetzgeber keine richtlinienkonforme Gebührenregelung geschaffen hat, bleibt nichts anderes übrig, als den berücksichtigungsfähigen Aufwand - also auch den im hier zu entscheidenden Fall allein noch im Streit stehenden Gebührenanteil des Notars - zu schätzen. Die einer Schätzung zugrundezulegenden Tatsachen vermag der Senat in dem als Rechtsbeschwerde ausgestalteten (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO) Verfahren der weiteren Beschwerde nicht selbst festzustellen. Deshalb wird die Sache an den Kostenbeamten des Notariats I Radolfzell zurückgegeben.
21 
Eine Schwierigkeit bei der Ermittlung des den Gebührenanteil des Notars betreffenden tatsächlichen Aufwandes liegt - worauf der 11. Senat in seinem Beschuß vom 09.05.2003 (a.a.O.) mit Recht hingewiesen hat - darin, daß sich der Gebührenanteil des Notars nach der Regelung des § 11 Abs. 7 LJKG in Abhängigkeit der von ihm im betreffenden Jahr bereits erzielten dies-bezüglichen Einnahmen üblicherweise im Laufe des Jahres verringert. Da sich dieser nicht das Verhältnis zwischen Kostenschuldner und Staatskasse, sondern allein das Verhältnis zwischen beurkundendem Notar und Staatskasse betreffende Umstand im Interesse einer vom Beurkundungszeitpunkt unabhängigen Kostenschuld nicht auf die Höhe des vom Kostenschuldner zu zahlenden Betrages auswirken darf, sieht es der erkennende Senat mit dem 11. Senat (a.a.O.) als naheliegend an, sich hinsichtlich der Höhe des Notaranteils an Durchschnittswerten für die zurückliegenden Jahre zu orientieren, um eine gleichmäßige Ermittlung des Aufwandes über das Kalenderjahr zu gewährleisten. Als Orientierungswerte wären dabei nicht etwa die für Geschäfte der jeweiligen unter die Richtlinie fallenden Art angefallenen Gebührenanteile, sondern diejenigen Gebührenanteile heranzuziehen, die bei solchen - unter § 11 Abs. 6 Satz 1 lit. a LJKG fallenden - Geschäften angefallen sind, deren Geschäftswert dem tatsächlichen Aufwand des Notariats für das unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Geschäft entspricht. Anders als der 11. Senat hätte der erkennende Senat freilich Bedenken, dabei auf die Durchschnittswerte des betreffenden Notars abzustellen. Dies würde nämlich zu einer Gebührenungleichheit innerhalb des OLG-Bezirks führen, die nach Auffassung des Senats - anders als das bei der Unterschiedlichkeit der von der Gesellschaftssteuerrichtlinie unterworfenen (staatlichen) Notaren einerseits und ihr nicht unterworfenen (nicht-staatlichen) Notaren andererseits zu erhebenden Gebühren noch der Fall sein mag (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 20.08.2003 - 14 Wx 75/02 - [Justiz 2003, S. 638 ff. = FGPrax 2003, S. 287 ff. = JurBüro 2003, S. 597 ff. = BWNotZ 2003, S. 170 ff.] Unterabschnitt II 2 b dd der Gründe) - sachlich nicht mehr gerechtfertigt wäre und daher Art. 3 GG widerspräche. Als sachgerechter erscheint es vielmehr, auf die entsprechenden Durchschnittswerte sämtlicher Notare im OLG-Bezirk abzustellen.
22 
III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 14 Abs. 7, 131 Abs. 5 KostO.