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| | Der (VerfĂŒgungs-) KlĂ€ger ist Fernsehmoderator. Auf der Titelseite von Heft Nr. 25/05 der von der (VerfĂŒgungs-) Beklagten herausgegebenen Zeitschrift âN. W.â wurde mit den Worten |
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| Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat anâ |
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| | - und unterlegt mit einem Bild des KlĂ€gers und dem einer Frau - auf einen im Inneren des Heftes veröffentlichten Artikel mit der Ăberschrift âH. E. B. hĂ€tte mich fast erwĂŒrgtâ hingewiesen. Der KlĂ€ger hat deshalb beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen VerfĂŒgung zum Abdruck einer Gegendarstellung zu verpflichten. Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten. |
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| | Wegen des vom KlĂ€ger verfolgten Anspruchs und des zugrunde liegenden Sachverhalts im einzelnen, wegen des Vorbringens der Parteien sowie wegen der gestellten AntrĂ€ge wird auf Tatbestand und EntscheidungsgrĂŒnde des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO). |
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| | Das Landgericht hat dem Antrag des KlÀgers entsprechend der Beklagten |
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| | âauferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitung âN. W.â, in der der Artikel âH. E. B. Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat anâ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Ăberschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und SchriftgröĂe der Worte âH. E. B.â sowie den FlieĂtext durch entsprechende Anordnung und SchriftgröĂe der Worte "Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an" in der nĂ€chsten fĂŒr den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltung und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen: |
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| | Auf der Titelseite von âN. W.â Nr. 25 vom 18.06.2005 schreiben Sie |
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| Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an" |
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| | und bilden dazu eine Frau ab. |
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| | Weder war die abgebildete Frau meine Geliebte noch habe ich gegenĂŒber dieser Frau eine Gewalttat verĂŒbt. |
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| | Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf ZurĂŒckweisung des VerfĂŒgungsantrags weiter. Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Abdruck der verlangten Gegendarstellung bestehe nicht, weil deren Inhalt zum einen offensichtlich unwahr und zum anderen irrefĂŒhrend sei. Zudem bestehe aufgrund des Tenors des angefochtenen Urteils Unklarheit darĂŒber, ob die Gegendarstellung auf der Titelseite oder aber im Inneren des Heftes abzudrucken sei. Weiter beanstandet sie, daĂ die Gegendarstellung, wĂ€re sie auf der Titelseite abzudrucken, aufgrund ihrer LĂ€nge ein Vielfaches an FlĂ€che gegenĂŒber der nur kurzen AnkĂŒndigung auf der Titelseite einnĂ€hme. |
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| | Der KlÀger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die |
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| | ZurĂŒckweisung der Berufung. |
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| | Er trÀgt vor die Staatsanwaltschaft habe zwischenzeitlich das gegen den KlÀger gerichtete Strafverfahren wegen Körperverletzung mangels Tatverdachts eingestellt und das aufgrund einer Anzeige des KlÀgers gegen das angebliche Opfer des KlÀgers eingeleitete Verfahren wiederaufgenommen. |
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| | Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten SchriftsÀtze samt Anlagen Bezug genommen. |
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| | Die zulĂ€ssige Berufung fĂŒhrt zu einem Teilerfolg in der Sache. |
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| | 1. Das Rechtsmittel ist unbegrĂŒndet, soweit sich die Beklagte dagegen wendet, daĂ dem KlĂ€ger mit dem angefochtenen Urteil ein Gegendarstellungsanspruch mit dem beantragten Inhalt zugebilligt wurde. Die diesbezĂŒglichen Voraussetzungen gemÀà § 11 bad.-wĂŒrtt. LPG hat das Landgericht zutreffend bejaht. Zu Unrecht meint die Beklagte, eine Veröffentlichung der geforderten Gegendarstellung sei wegen offensichtlicher Unwahrheit und weil sie irrefĂŒhrend sei unzulĂ€ssig. |
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| | a) Wegen des formellen Charakters des Gegendarstellungsrechts setzt der Anspruch auf Gegendarstellung weder den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung noch den der Wahrheit der Gegendarstellung voraus (vgl. BVerfGE 97, S. 125 ff., 147 f.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rdn. 11.127 m.w.N.). Eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung besteht freilich - wie das Landgericht richtig ausgefĂŒhrt hat - dann nicht, wenn sie offenkundig unwahr ist, d.h. âoffensichtlich den Stempel der LĂŒge trĂ€gtâ oder offensichtliche oder gerichtsbekannte Unwahrheiten enthĂ€lt (Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rdn. 245, m.w.N. in Fn. 233). Indessen sind an die Glaubhaftmachung einer offenkundigen Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen, wobei die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast fĂŒr das Vorliegen der offenkundigen Unwahrheit bei der Beklagten als der Anspruchsverpflichteten liegt (Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O. Rdn. 260, m.w.N.). Davon, daĂ die Beklagte diesen Anforderungen genĂŒgt hĂ€tte, kann indessen keine Rede sein: |
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| | Zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptung, wonach die âbeanstandete Berichterstattungâ - womit erkennbar auch die inkriminierte ĂuĂerung umfasst sein sollte - der Wahrheit entspricht, hat die Beklagte auf Seite 3 ihrer Schutzschrift vom 21.06.2005 (2 AR 43/05 LG Offenburg) auf eine als Anlage AG 5 bezeichnete aber als Anlage AG 6 vorgelegte âErklĂ€rungâ einer Frau M. H.-S. (bei der es sich um die neben dem inkriminierten Text abgebildete Frau handeln soll) bezogen. Darin fĂŒhrt sie nĂ€her aus, daĂ ihr die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung bekannt sei. Weiter erklĂ€rt sie: |
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| | âIm Bewusstsein des Vorstehenden erklĂ€rte ich, daĂ die nachfolgenden, von mir geĂ€uĂerten Tatsachen wahr sind. Dies versichere ich an Eides statt. Ich erklĂ€re mich bereit, diese Behauptungen auch an Eides statt zur Vorlage bei Stellen zu versichern, die zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zustĂ€ndig sind. |
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| | Dem hat der Antragsteller seine eigenen eidesstattlichen Versicherungen vom 12.07.2005 und - umfassender - vom 21.08.2005 entgegengestellt, wonach die neben dem inkriminierten Text abgebildete Frau nicht seine Geliebte gewesen sei und er ihr gegenĂŒber keine Gewalttat begangen - sie insbesondere nicht gewĂŒrgt - habe. |
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| | Abgesehen davon, daĂ der eidesstattlichen Versicherung der Frau H.-S. nicht zu entnehmen ist, auf welchen Text sie sich bezieht, sind keinerlei UmstĂ€nde erkennbar, die es rechtfertigen könnten, ihrer Versicherung ein höheres Gewicht als der des KlĂ€gers beizulegen; erst recht ist sie nicht geeignet, die Behauptung des KlĂ€gers als âoffenkundige Unrichtigkeitâ zu qualifizieren. |
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| | b) Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daĂ der KlĂ€ger der Frau H.-S. am 14.05. und am 17.05.2005 SMS-Botschaften mit auf emotionale Verbundenheit deutendem Inhalt hat zukommen lassen. Die eidesstattliche Versicherung der Redakteurin P. C. vom 12.08.2005 besagt lediglich, daĂ Frau H.-S. der Journalistin ihr MobilfunkgerĂ€t mit den gespeicherten Nachrichten gezeigt habe, und ist schon deshalb nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten glaubhaft zu machen, wonach Absender der Nachrichten der KlĂ€ger gewesen sei. DarĂŒber hinaus hat der KlĂ€ger mit eidesstattlicher Versicherung vom 21.08.2005 in Abrede gestellt, die genannten Botschaften geschrieben zu haben. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, daĂ die vom KlĂ€ger verlangte Gegendarstellung beim Leser mit der Wahrheit nicht im Einklang stehende Schlussfolgerungen hervorzurufen geeignet ist. Sie ist daher nicht als irrefĂŒhrend unzulĂ€ssig (vgl. hierzu Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rdn. 223 und 261 ff. - jeweils m.w.N.). Hieran hat sich durch die in der mĂŒndlichen Berufungsverhandlung vom 28.10.2005 seitens des Beklagten-Vertreters erfolgte Vorlage der Kopie des an einen Berliner Rechtsanwalt gerichteten Schreibens einer Frau M. J. vom 06.09.2005 nichts geĂ€ndert. In diesem Schreiben erklĂ€rt Frau J. zwar an Eides statt, Frau H.-S. habe âseit letztem Jahr Pfingsten "engen Kontakt" mit dem KlĂ€ger gehabtâ und von diesem in der Nacht vom 17. zum 18.05.2005 gegen 02.00 Uhr einen Anruf erhalten. DafĂŒr, daĂ diese eidesstattliche Versicherung denen des KlĂ€gers vom 12.07. und vom 21.08.2005 vorzuziehen und dazu geeignet sei, den Inhalt der beantragten Gegendarstellung als offenkundig unrichtig oder irrefĂŒhrend erscheinen zu lassen, ist nichts erkennbar. |
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| | 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten lÀsst das angefochtene Urteil keine Zweifel offen, daà die Gegendarstellung auf dem Titelblatt und nicht im Inneren des Heftes zu veröffentlichen ist. Etwaige sich aus der Formulierung des Tenors ergebende Unklarheiten werden jedenfalls durch die im ersten Satz von Abschnitt II 2 des landgerichtlichen Urteils (LGU 8) enthaltene Formulierung beseitigt, wonach die Gegendarstellung auf der Titelseite zu erscheinen hat. |
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| | Diese Anordnung ist grundsÀtzlich nicht zu beanstanden: |
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| | Die auf der Titelseite von Heft 24/05 der âN. W.â erschienene Erstmitteilung stellt sich nicht etwa als bloĂe AnkĂŒndigung einer im Heftinneren plazierten das Persönlichkeitsrecht des KlĂ€gers beeintrĂ€chtigenden ĂuĂerung dar. Vielmehr greift sie selbst in das Persönlichkeitsrecht des KlĂ€gers ein, weil der apodiktischen Formulierung âH. E. B. - Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat anâ schon fĂŒr sich allein der Aussagewert zukommt, der KlĂ€ger sei gegenĂŒber seiner Geliebten gewalttĂ€tig geworden. Da Leserkreis und Aufmerksamkeitswert der Gegendarstellung dem der Erstmitteilung nach Möglichkeit entsprechen mĂŒssen (vgl. BVerfGE 97, S. 125 ff., 152), ist die Entgegnung aus GrĂŒnden der Waffengleichheit ebenfalls auf der Titelseite zu bringen. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. nur die zahlreichen Nachweise bei Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 593 [dort Fn. 623] und bei Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Rdn. 11.188). |
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| | 3. Erfolg hat die Berufung jedoch, soweit sie sich dagegen wendet, daĂ die Gegendarstellung âmit gleicher Schriftâ wie die Erstmitteilung zu veröffentlichen ist. Diese im Tenor des angefochtenen Urteils enthaltene Formulierung besagt, daĂ die Gegendarstellung in gleicher Schrifttype und gleicher SchriftgröĂe wie die Erstmitteilung zu erscheinen hat. Dadurch wĂŒrde freilich ein Mehrfaches der FlĂ€che der Erstmitteilung und nahezu 1/3 der FlĂ€che der Titelseite in Anspruch genommen, was deren typisches Erscheinungsbild in starkem MaĂe verĂ€ndern wĂŒrde. Den Belangen der Pressefreiheit, zu der auch die die PrĂ€sentation des Presseprodukts betreffende Gestaltungsfreiheit gehört, ist indessen nur dann Rechnung getragen, wenn âdie Titelseite durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verliert, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregenâ (BVerfGE 97, S. 125 ff., 151). Der KlĂ€ger hat daher eine gewisse Reduzierung der SchriftgröĂe hinzunehmen (Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rdn. 424 [Seite 193]), was allerdings auf der anderen Seite nicht zu einer Entwertung der Gegendarstellung fĂŒhren darf. Nach Auffassung des Senats wird den Interessen beider Parteien durch eine Anordnung dahingehend Rechnung getragen, daĂ die Gegendarstellung - wie die Erstmitteilung - in der linken Randspalte der Titelseite abgedruckt wird und zwar mit einer der Erstmitteilung gegenĂŒber - lediglich - in der Weise reduzierten SchriftgröĂe, daĂ der Abdruck nicht weniger als 150 % der FlĂ€che der Erstmitteilung einnimmt. |
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| | Dementsprechend war das angefochtene Urteil unter ZurĂŒckweisung der weitergehenden Berufung abzuĂ€ndern. Da der KlĂ€ger lediglich zu einem geringfĂŒgigen Teil unterlegen ist, waren die Kosten beider Instanzen der Beklagten aufzuerlegen (§§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO). Das Urteil ist rechtskrĂ€ftig (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO), so daĂ es keines Anspruchs ĂŒber die vorlĂ€ufige Vollstreckbarkeit bedarf. |
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