Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Nov. 2005 - 14 U 173/05

published on 11.11.2005 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Nov. 2005 - 14 U 173/05
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 05.08.2005 - 2 O 276/05 - abgeÀndert:

a) Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen VerfĂŒgung auferlegt, auf der Titelseite der nĂ€chsten fĂŒr den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „N. W.“ in der linken Randspalte mit gleicher Schrifttype, wie sie verwendet wurde fĂŒr die in Heft 25/05 erschienene Erstmitteilung „Exclusiv - H. E. B. - Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an“ unter gegenĂŒber dem Fließtext erfolgender Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift sowie der Wörter „H. E. B.“ und „Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an“ - ohne Einschaltungen und Weglassungen - folgende Gegendarstellung abzudrucken, wobei die SchriftgrĂ¶ĂŸe des Fließtextes gegenĂŒber der der Erstmitteilung - lediglich - in der Weise reduziert sein darf, daß der Abdruck nicht weniger als 150 % der FlĂ€che der Erstmitteilung einnimmt:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von „N. W.“ Nr. 25 vom 18.06.2005 schreiben Sie ĂŒber mich:

„EXCLUSIV

H. E. B.

Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an“

und bilden dazu eine Frau ab.

Hierzu stelle ich fest:

Weder war die abgebildete Frau meine Geliebte noch habe ich gegenĂŒber dieser Frau eine Gewalttat verĂŒbt.

Köln, 20. Juni 2005

H. E. B.

b) Im ĂŒbrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen VerfĂŒgung zurĂŒckgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurĂŒckgewiesen.

3. Die Beklagte trĂ€gt die Kosten beider RechtszĂŒge.

4. Der Streitwert der Berufung wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

GrĂŒnde

 
I.
Der (VerfĂŒgungs-) KlĂ€ger ist Fernsehmoderator. Auf der Titelseite von Heft Nr. 25/05 der von der (VerfĂŒgungs-) Beklagten herausgegebenen Zeitschrift „N. W.“ wurde mit den Worten
„EXKLUSIV
H. E. B.
Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an“
- und unterlegt mit einem Bild des KlĂ€gers und dem einer Frau - auf einen im Inneren des Heftes veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „H. E. B. hĂ€tte mich fast erwĂŒrgt“ hingewiesen. Der KlĂ€ger hat deshalb beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen VerfĂŒgung zum Abdruck einer Gegendarstellung zu verpflichten. Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.
Wegen des vom KlĂ€ger verfolgten Anspruchs und des zugrunde liegenden Sachverhalts im einzelnen, wegen des Vorbringens der Parteien sowie wegen der gestellten AntrĂ€ge wird auf Tatbestand und EntscheidungsgrĂŒnde des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).
Das Landgericht hat dem Antrag des KlÀgers entsprechend der Beklagten
„auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitung ‚N. W.’, in der der Artikel ‚H. E. B. Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an’ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und SchriftgrĂ¶ĂŸe der Worte ‚H. E. B.’ sowie den Fließtext durch entsprechende Anordnung und SchriftgrĂ¶ĂŸe der Worte "Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an" in der nĂ€chsten fĂŒr den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltung und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
Gegendarstellung
Auf der Titelseite von ‚N. W.’ Nr. 25 vom 18.06.2005 schreiben Sie
ĂŒber mich:
10 
"EXKLUSIV
H. E. B.
Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an"
11 
und bilden dazu eine Frau ab.
12 
Hierzu stelle ich fest:
13 
Weder war die abgebildete Frau meine Geliebte noch habe ich gegenĂŒber dieser Frau eine Gewalttat verĂŒbt.
14 
Köln, 20. Juni 2005
15 
H. E. B.“
16 
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf ZurĂŒckweisung des VerfĂŒgungsantrags weiter. Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Abdruck der verlangten Gegendarstellung bestehe nicht, weil deren Inhalt zum einen offensichtlich unwahr und zum anderen irrefĂŒhrend sei. Zudem bestehe aufgrund des Tenors des angefochtenen Urteils Unklarheit darĂŒber, ob die Gegendarstellung auf der Titelseite oder aber im Inneren des Heftes abzudrucken sei. Weiter beanstandet sie, daß die Gegendarstellung, wĂ€re sie auf der Titelseite abzudrucken, aufgrund ihrer LĂ€nge ein Vielfaches an FlĂ€che gegenĂŒber der nur kurzen AnkĂŒndigung auf der Titelseite einnĂ€hme.
17 
Der KlÀger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die
18 
ZurĂŒckweisung der Berufung.
19 
Er trÀgt vor die Staatsanwaltschaft habe zwischenzeitlich das gegen den KlÀger gerichtete Strafverfahren wegen Körperverletzung mangels Tatverdachts eingestellt und das aufgrund einer Anzeige des KlÀgers gegen das angebliche Opfer des KlÀgers eingeleitete Verfahren wiederaufgenommen.
20 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten SchriftsÀtze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
21 
Die zulĂ€ssige Berufung fĂŒhrt zu einem Teilerfolg in der Sache.
22 
1. Das Rechtsmittel ist unbegrĂŒndet, soweit sich die Beklagte dagegen wendet, daß dem KlĂ€ger mit dem angefochtenen Urteil ein Gegendarstellungsanspruch mit dem beantragten Inhalt zugebilligt wurde. Die diesbezĂŒglichen Voraussetzungen gemĂ€ĂŸ § 11 bad.-wĂŒrtt. LPG hat das Landgericht zutreffend bejaht. Zu Unrecht meint die Beklagte, eine Veröffentlichung der geforderten Gegendarstellung sei wegen offensichtlicher Unwahrheit und weil sie irrefĂŒhrend sei unzulĂ€ssig.
23 
a) Wegen des formellen Charakters des Gegendarstellungsrechts setzt der Anspruch auf Gegendarstellung weder den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung noch den der Wahrheit der Gegendarstellung voraus (vgl. BVerfGE 97, S. 125 ff., 147 f.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rdn. 11.127 m.w.N.). Eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung besteht freilich - wie das Landgericht richtig ausgefĂŒhrt hat - dann nicht, wenn sie offenkundig unwahr ist, d.h. „offensichtlich den Stempel der LĂŒge trĂ€gt“ oder offensichtliche oder gerichtsbekannte Unwahrheiten enthĂ€lt (Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rdn. 245, m.w.N. in Fn. 233). Indessen sind an die Glaubhaftmachung einer offenkundigen Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen, wobei die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast fĂŒr das Vorliegen der offenkundigen Unwahrheit bei der Beklagten als der Anspruchsverpflichteten liegt (Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O. Rdn. 260, m.w.N.). Davon, daß die Beklagte diesen Anforderungen genĂŒgt hĂ€tte, kann indessen keine Rede sein:
24 
Zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptung, wonach die „beanstandete Berichterstattung“ - womit erkennbar auch die inkriminierte Äußerung umfasst sein sollte - der Wahrheit entspricht, hat die Beklagte auf Seite 3 ihrer Schutzschrift vom 21.06.2005 (2 AR 43/05 LG Offenburg) auf eine als Anlage AG 5 bezeichnete aber als Anlage AG 6 vorgelegte „ErklĂ€rung“ einer Frau M. H.-S. (bei der es sich um die neben dem inkriminierten Text abgebildete Frau handeln soll) bezogen. Darin fĂŒhrt sie nĂ€her aus, daß ihr die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung bekannt sei. Weiter erklĂ€rt sie:
25 
„Im Bewusstsein des Vorstehenden erklĂ€rte ich, daß die nachfolgenden, von mir geĂ€ußerten Tatsachen wahr sind. Dies versichere ich an Eides statt. Ich erklĂ€re mich bereit, diese Behauptungen auch an Eides statt zur Vorlage bei Stellen zu versichern, die zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zustĂ€ndig sind.
26 
Berlin, den 13.06.2005
27 
M. H.-S.“
28 
Dem hat der Antragsteller seine eigenen eidesstattlichen Versicherungen vom 12.07.2005 und - umfassender - vom 21.08.2005 entgegengestellt, wonach die neben dem inkriminierten Text abgebildete Frau nicht seine Geliebte gewesen sei und er ihr gegenĂŒber keine Gewalttat begangen - sie insbesondere nicht gewĂŒrgt - habe.
29 
Abgesehen davon, daß der eidesstattlichen Versicherung der Frau H.-S. nicht zu entnehmen ist, auf welchen Text sie sich bezieht, sind keinerlei UmstĂ€nde erkennbar, die es rechtfertigen könnten, ihrer Versicherung ein höheres Gewicht als der des KlĂ€gers beizulegen; erst recht ist sie nicht geeignet, die Behauptung des KlĂ€gers als „offenkundige Unrichtigkeit“ zu qualifizieren.
30 
b) Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß der KlĂ€ger der Frau H.-S. am 14.05. und am 17.05.2005 SMS-Botschaften mit auf emotionale Verbundenheit deutendem Inhalt hat zukommen lassen. Die eidesstattliche Versicherung der Redakteurin P. C. vom 12.08.2005 besagt lediglich, daß Frau H.-S. der Journalistin ihr MobilfunkgerĂ€t mit den gespeicherten Nachrichten gezeigt habe, und ist schon deshalb nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten glaubhaft zu machen, wonach Absender der Nachrichten der KlĂ€ger gewesen sei. DarĂŒber hinaus hat der KlĂ€ger mit eidesstattlicher Versicherung vom 21.08.2005 in Abrede gestellt, die genannten Botschaften geschrieben zu haben. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, daß die vom KlĂ€ger verlangte Gegendarstellung beim Leser mit der Wahrheit nicht im Einklang stehende Schlussfolgerungen hervorzurufen geeignet ist. Sie ist daher nicht als irrefĂŒhrend unzulĂ€ssig (vgl. hierzu Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rdn. 223 und 261 ff. - jeweils m.w.N.). Hieran hat sich durch die in der mĂŒndlichen Berufungsverhandlung vom 28.10.2005 seitens des Beklagten-Vertreters erfolgte Vorlage der Kopie des an einen Berliner Rechtsanwalt gerichteten Schreibens einer Frau M. J. vom 06.09.2005 nichts geĂ€ndert. In diesem Schreiben erklĂ€rt Frau J. zwar an Eides statt, Frau H.-S. habe „seit letztem Jahr Pfingsten "engen Kontakt" mit dem KlĂ€ger gehabt“ und von diesem in der Nacht vom 17. zum 18.05.2005 gegen 02.00 Uhr einen Anruf erhalten. DafĂŒr, daß diese eidesstattliche Versicherung denen des KlĂ€gers vom 12.07. und vom 21.08.2005 vorzuziehen und dazu geeignet sei, den Inhalt der beantragten Gegendarstellung als offenkundig unrichtig oder irrefĂŒhrend erscheinen zu lassen, ist nichts erkennbar.
31 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten lĂ€sst das angefochtene Urteil keine Zweifel offen, daß die Gegendarstellung auf dem Titelblatt und nicht im Inneren des Heftes zu veröffentlichen ist. Etwaige sich aus der Formulierung des Tenors ergebende Unklarheiten werden jedenfalls durch die im ersten Satz von Abschnitt II 2 des landgerichtlichen Urteils (LGU 8) enthaltene Formulierung beseitigt, wonach die Gegendarstellung auf der Titelseite zu erscheinen hat.
32 
Diese Anordnung ist grundsÀtzlich nicht zu beanstanden:
33 
Die auf der Titelseite von Heft 24/05 der „N. W.“ erschienene Erstmitteilung stellt sich nicht etwa als bloße AnkĂŒndigung einer im Heftinneren plazierten das Persönlichkeitsrecht des KlĂ€gers beeintrĂ€chtigenden Äußerung dar. Vielmehr greift sie selbst in das Persönlichkeitsrecht des KlĂ€gers ein, weil der apodiktischen Formulierung „H. E. B. - Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an“ schon fĂŒr sich allein der Aussagewert zukommt, der KlĂ€ger sei gegenĂŒber seiner Geliebten gewalttĂ€tig geworden. Da Leserkreis und Aufmerksamkeitswert der Gegendarstellung dem der Erstmitteilung nach Möglichkeit entsprechen mĂŒssen (vgl. BVerfGE 97, S. 125 ff., 152), ist die Entgegnung aus GrĂŒnden der Waffengleichheit ebenfalls auf der Titelseite zu bringen. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. nur die zahlreichen Nachweise bei Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 593 [dort Fn. 623] und bei Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Rdn. 11.188).
34 
3. Erfolg hat die Berufung jedoch, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Gegendarstellung „mit gleicher Schrift“ wie die Erstmitteilung zu veröffentlichen ist. Diese im Tenor des angefochtenen Urteils enthaltene Formulierung besagt, daß die Gegendarstellung in gleicher Schrifttype und gleicher SchriftgrĂ¶ĂŸe wie die Erstmitteilung zu erscheinen hat. Dadurch wĂŒrde freilich ein Mehrfaches der FlĂ€che der Erstmitteilung und nahezu 1/3 der FlĂ€che der Titelseite in Anspruch genommen, was deren typisches Erscheinungsbild in starkem Maße verĂ€ndern wĂŒrde. Den Belangen der Pressefreiheit, zu der auch die die PrĂ€sentation des Presseprodukts betreffende Gestaltungsfreiheit gehört, ist indessen nur dann Rechnung getragen, wenn „die Titelseite durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verliert, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen“ (BVerfGE 97, S. 125 ff., 151). Der KlĂ€ger hat daher eine gewisse Reduzierung der SchriftgrĂ¶ĂŸe hinzunehmen (Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rdn. 424 [Seite 193]), was allerdings auf der anderen Seite nicht zu einer Entwertung der Gegendarstellung fĂŒhren darf. Nach Auffassung des Senats wird den Interessen beider Parteien durch eine Anordnung dahingehend Rechnung getragen, daß die Gegendarstellung - wie die Erstmitteilung - in der linken Randspalte der Titelseite abgedruckt wird und zwar mit einer der Erstmitteilung gegenĂŒber - lediglich - in der Weise reduzierten SchriftgrĂ¶ĂŸe, daß der Abdruck nicht weniger als 150 % der FlĂ€che der Erstmitteilung einnimmt.
III.
35 
Dementsprechend war das angefochtene Urteil unter ZurĂŒckweisung der weitergehenden Berufung abzuĂ€ndern. Da der KlĂ€ger lediglich zu einem geringfĂŒgigen Teil unterlegen ist, waren die Kosten beider Instanzen der Beklagten aufzuerlegen (§§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO). Das Urteil ist rechtskrĂ€ftig (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO), so daß es keines Anspruchs ĂŒber die vorlĂ€ufige Vollstreckbarkeit bedarf.
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur HĂ€lfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Anstelle von Tatbestand und EntscheidungsgrĂŒnden enthĂ€lt das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsĂ€chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder ErgĂ€nzungen,2.eine kurze BegrĂŒndung fĂŒr die AbĂ€nderung, Aufh

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die ĂŒber die Anordnung, AbĂ€nderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf
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published on 13.02.2009 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 10. November 2008 (4 O 74/08) wird mit der Maßgabe zurĂŒckgewiesen, daß die Gegendarstellung unter c) entfĂ€llt und Buchstabe „d)
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und EntscheidungsgrĂŒnden enthĂ€lt das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsĂ€chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder ErgĂ€nzungen,
2.
eine kurze BegrĂŒndung fĂŒr die AbĂ€nderung, Aufhebung oder BestĂ€tigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mĂŒndliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkĂŒndet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur HĂ€lfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig geringfĂŒgig war und keine oder nur geringfĂŒgig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch SachverstÀndige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhÀngig war.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die ĂŒber die Anordnung, AbĂ€nderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen VerfĂŒgung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt fĂŒr Urteile ĂŒber die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.