Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Dez. 2003 - 12 U 97/03

published on 18/12/2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Dez. 2003 - 12 U 97/03
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. August 2003 - 11 O 195/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.920,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 09.08.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 93 % und der Kläger 7 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen wegen eines Leitungswasserschadens.
Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Vorder- und einem Hinterhaus bebauten Grundstücks in L.. Er unterhält für dieses Objekt bei der Beklagten seit April 2001 eine verbundene Wohngebäudeversicherung, die unter anderem das Risiko aus Leitungswasserschäden umfasst. Dem Vertrag liegen die VGB 88 - Fassung Juli 2000 zugrunde.
Das Vorderhaus ist sanierungsbedürftig und steht seit der Aufnahme von Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten, die im November 1998 abgebrochen und seither nicht wieder aufgenommen wurden, weitgehend leer. Teile des Erdgeschosses und der Kellerräume wurden jedoch von einer Mieterin des Klägers zur Lagerung von Baustoffen, Büro- und Wohnmöbeln sowie Elektrogeräten genutzt.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Januar/Februar 2002 platzten in den Abstellkammern zwischen dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss sowie dem ersten und dem zweiten Obergeschoss des Vorderhauses Wasserzähler, was den Austritt von Trinkwasser zur Folge hatte und zu einer starken Durchfeuchtung von Teilen des Treppenhauses und der Geschossdecken führte. Die Schäden wurden von der Mieterin des Klägers im März 2002 entdeckt.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 13.06.2002 (Anlage K 5) eine Schadensregulierung ab, weil der Kläger in grob fahrlässiger Weise gegen seine Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe, das leerstehende Gebäude genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, zu entleeren und entleert zu halten. Sie beruft sich insoweit auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung und Gefahrerhöhung; zugleich kündigte sie den Versicherungsvertrag.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger jedenfalls seine Obliegenheiten gemäß § 11 Ziff. 1 c und d VGB 88 in grob fahrlässiger Weise verletzt habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 14.959,01 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 13.920,00 ab 09.08.2002 sowie aus EUR 1.039,01 ab Zustellung der Klage vom 03.12.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Außerdem wird auf die Hinweisverfügung vom 04.12.2003 Bezug genommen.
II.
10 
Die Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu.
11 
1. Die Beklagte ist nicht, wie sie in der dem Ablehnungsschreiben vom 13.06.2002 nachfolgenden Korrespondenz eingewendet hat, bereits gemäß § 9 Abs. 3 a VGB 88 leistungsfrei. Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist.
12 
§ 9 Nr. 3 a VGB 88 darf, da es sich um eine Risikoausschlussklausel handelt, nicht weiter ausgedehnt werden, als es der Sinn der Bestimmung unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2003, 454 unter II 1 m.w.N.).
13 
Das streitgegenständliche Vorderhaus war bei Schadenseintritt im Januar/Februar 2002 nicht "noch nicht bezugsfertig" im Sinne der Klausel, da die Wendung ersichtlich auf den Erstbezug eines neu errichteten Gebäudes abstellt (OLG Hamm VersR 1989, 365, 366; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage, Anmerkung F IV 18).
14 
Auch die zweite Variante von § 9 Ziff. 3 a VGB 88 ist bei der gebotenen engen Auslegung nicht einschlägig. Die Formulierung, wonach "das versicherte Gebäude" für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist, erfordert eine Unbenutzbarkeit des gesamten versicherten Gebäudes wegen Umbauarbeiten. Dass bereits der Umbau einzelner Räume oder Gebäudeteile den Versicherungsschutz entfallen lassen soll, wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nach dem Wortlaut der Klausel nicht hinreichend verdeutlicht. § 9 Ziff. 3 a VGB 88 schließt den Versicherungsschutz daher nur aus, wenn über die von den Arbeiten betroffenen Räume hinaus das ganze Gebäude unbenutzbar wird, was nur selten der Fall sein dürfte (Martin a.A. O. F IV 19). Im Streitfall ist bereits fraglich, ob eine (teilweise) Unbenutzbarkeit "wegen Umbauarbeiten" angenommen werden kann. Denn nach dem unbestrittenen und durch das Schreiben der Firma T. vom 16.11.1998 (Anlage K 16) belegten Klägervortrag sind die Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten bereits im November 1998 eingestellt worden. Jedenfalls fehlt es an einer zweckentsprechenden Unbenutzbarkeit jedoch insoweit, als mehrere Räume des Gebäudes im Keller und Erdgeschoss seit längerer Zeit zur Lagerung von Gegenständen einer Mieterin dienten. Damit war bei Eintritt des Versicherungsfalles die für den Risikoausschluss erforderliche vollständige Unbenutzbarkeit nicht gegeben.
15 
2. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 11 Nr. 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 VVG wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. Es kann dahinstehen, ob der Kläger, indem er sowohl ein Entleeren der Wasserleitungen als auch die Beheizung des Vorderhauses über Winter unterlassen hat, die in § 11 Nr. 1 c, d VGB 88 verlangten Sicherheitsvorkehrungen grob fahrlässig außer Acht gelassen hat. Selbst wenn von einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung sowie deren Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 6 Abs. 2 VVG auszugehen wäre, ist die Beklagte nicht leistungsfrei geworden, da sie nicht, wie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG erforderlich, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Verletzung Kenntnis erlangt hatte, gekündigt hat. Nach ihrem eigenen Vorbringen und ausweislich der Anlagen B II 1 und 2 hatte sie das Gutachten der Sachverständigen W./B. vom 26.04.2002, auf das sie sich in ihrem Leistungsablehnungs- und Kündigungsschreiben vom 13.06.2002 zur Begründung der Obliegenheitsverletzung berief, bereits am 16.05.2002 erhalten, während das Schreiben vom 13.06.2002 dem Kläger erst per Einschreiben am 24.06.2002 zuging. Damit war die Monatsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht gewahrt. Die Frist beginnt, wenn der Versicherer den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung kennt. Von solcher Kenntnis ist auszugehen, wenn dem Versicherer das Tatsachenmaterial vorliegt, nach dem eine Kündigung wegen Obliegenheitsverletzung ernstlich in Betracht kommt (vgl. Römer/Römer, VVG, 2. Aufl. § 6 Rn. 73; Prölss/Prölss, VVG, 26. Aufl. § 6 Rn. 107). Das war hier mit Zugang des Gutachtens der Sachverständigen W./B., in dem insbesondere auf Seite 4 als mögliche Schadenursache das Platzen der Wasserzähler "infolge eingefrorener Leitungen bei sehr niedrigen Außentemperaturen um den Jahreswechsel bzw. im Februar" genannt wird, der Fall. Gerade hierauf hat die Beklagte ihre Leistungsablehnung und Kündigung im Schreiben vom 13.06.2002 auch gestützt. Die Monatsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG lief am Montag, den 17.06.2002 ab. Entscheidend für ihre Einhaltung ist - entsprechend der allgemeinen Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB - der Zugang der Kündigungserklärung (Prölss aaO § 8 VVG Rn. 15; vgl. auch Römer aaO § 6 VVG Rn. 97), der hier jedoch erst am 24.06.2002 erfolgte. Hatte die Beklagte somit die Kündigungsfrist versäumt, kann sie sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. Dass die Beklagte erst nach dem Versicherungsfall Kenntnis von der möglichen Obliegenheitsverletzung erlangt hat, ändert hieran nichts (BGH VersR 1999, 301).
16 
3. Leistungsfreiheit der Beklagten besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Gefahrerhöhung, §§ 23, 25 VVG. Diese erfordert eine nach Vertragsschluss eingetretene, auf eine gewisse Dauer angelegte Änderung der tatsächlichen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht (vgl. BGHZ 42,295; Prölss aaO § 23 VVG Rn. 4). Eine Gefahrerhöhung gemäß § 10 Nr. 3 b VGB 88, also weil ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht (mehr) genutzt wurde, liegt nicht vor. Das Vorderhaus war bereits bei Vertragsschluss unbewohnt, was der Beklagten durch die Angaben im Versicherungsantrag zu den Gefahrenverhältnissen (Anlage K 9, Anlagenheft S. 75) "HH bewohnt, VH Keller genutzt" auch hinreichend deutlich war. Eine nachträgliche Gefahrerhöhung kann auch nicht gemäß § 11 Nr. 2 Abs. 3 VGB 88 i.V.m. §§ 23 ff VVG angenommen werden, soweit der Kläger eine Entleerung der Wasserleitungen und die Beheizung des Gebäudes pflichtwidrig unterlassen hat. Unstreitig befand sich bereits bei Vertragsschluss Wasser in den Leitungen und war das leerstehende Gebäude unbeheizt. Die Erfüllung der dem Kläger nach § 11 Nr. 2 Abs. 3 VGB 88 obliegenden Sicherheitsvorkehrungen hätte daher lediglich dem bereits bei Abschluss des Vertrages bestehenden Gefahrenzustand entgegengewirkt, nicht aber eine nachträgliche Gefahrerhöhung beseitigt.
17 
4. Auf eine an sich ebenfalls denkbare Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 61 VVG hat die Beklagte sich nicht berufen. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob hier eine Herbeiführung durch das Unterlassen einer möglicherweise gebotenen Sicherheitsvorkehrung in Betracht kommt (vgl. dazu Prölss aaO § 61 VVG Rn. 6 m.w.N.).
18 
5. Der von der Beklagten nach § 15 Nr. 1 b VGB 88 zu ersetzende Schaden ist gemäß § 287 ZPO auf den insoweit geltend gemachten Betrag von EUR 13.920,00 (= EUR 12.000 zzgl. Mehrwertsteuer) zu veranschlagen. Der Betrag entspricht dem vom Kläger eingeholten günstigsten Festpreisangebot der Firma S. vom 02.05.2002 (K 12), die mit der Sanierung auch beauftragt wurde. Zwar wurden die Schadensbeseitigungskosten im Sachverständigengutachten vom 26.04.2002, S. 13, lediglich auf netto EUR 8.700,00 geschätzt. Dabei handelte es sich jedoch um eine ausdrücklich unter dem Vorbehalt weiterer Erkenntnisse im Verlauf der Sanierungsdurchführung erstellte Schätzung. Nach der ersten Abrechnung der Fa. S. vom 14.10.2002 (K 17) betreffend die Sanierung der Fußböden belaufen sich die bisher angefallenen Kosten bereits auf EUR 10.342,79. Damit sind, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 05.02.2003 nachvollziehbar und zutreffend dargelegt hat, unter Zugrundelegung des Gutachtens W./B. weitere Maßnahmen mit einem Aufwand von EUR 4500,80 (einschließlich Mehrwertsteuer) erforderlich, die den vom Kläger vereinbarten Festpreis sogar deutlich übersteigen würden.
19 
Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des vom Kläger vorgerichtlich in Eigeninitiative eingeholten Gutachtens des Sachverständigenbüros W./B. vom 26.04.2002 in Höhe von EUR 1.039,01 (vgl. Anlage K 15) besteht gemäß § 66 Abs. 2 VVG nicht. Eine Erstattungspflicht solcher Kosten ist im Versicherungsvertrag nicht vorgesehen.
20 
6. Die zugesprochenen Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges gerechtfertigt.
21 
7. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Annotations

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.

(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

§ 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 Nummer 1 der Gewerbeordnung. Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die Verfahren, nach denen die Versicherungsnehmer und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten haben sie dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags auszuhändigen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.