Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 66 Sonstige Ausnahmen

§ 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 Nummer 1 der Gewerbeordnung. Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die Verfahren, nach denen die Versicherungsnehmer und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten haben sie dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags auszuhändigen.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 214 Schlichtungsstelle


(1) Das Bundesamt für Justiz kann privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten1.bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerke
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gewerbeordnung - GewO | § 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater


(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsv
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers


(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, wel

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 69 Gesetzliche Vollmacht


(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, 1. Anträge, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet sind, und deren Widerruf sowie die vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen und sonstigen Erklärungen vom Versicherungsne

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers


(1) Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. Zur Vertriebstätigkeit gehören 1. Beratung,2. Vorbereitung von Versicherungsvertr

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 214 Schlichtungsstelle


(1) Das Bundesamt für Justiz kann privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten1.bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerke

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2014 - III ZR 544/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 544/13 Verkündet am: 13. November 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG §§ 61, 62

Landgericht Tübingen Urteil, 28. Juli 2006 - 4 S 3/06

bei uns veröffentlicht am 28.07.2006

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 17.01.2006 abgeändert: Die Klage wird abwiesen.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Apr. 2005 - 12 W 32/05

bei uns veröffentlicht am 26.04.2005

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16.04.2005 - 5 O 208/04 - wie folgt abgeändert: Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin T

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Dez. 2003 - 12 U 97/03

bei uns veröffentlicht am 18.12.2003

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. August 2003 - 11 O 195/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.920,00 nebst 5

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(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsvermittler ist...