Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung

(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.

(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

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Versicherungsrecht: Kein Tarifwechsel bei Geschlechtsumwandlung

11.07.2012

Geschlechtsumwandlung berechtigt den privaten Krankenversicherer nicht, die versicherte Person in einen Frauentarif einzustufen-BGH vom 09.05.12-Az:IV ZR 1/11
Versicherungsrecht

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung


(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verlet

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2002 - IV ZR 91/01

bei uns veröffentlicht am 17.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 91/01 Verkündet am: 17. April 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2009 - IV ZR 43/07

bei uns veröffentlicht am 17.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 43/07 Verkündetam: 17.Juni2009 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 69

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2004 - IV ZR 183/03

bei uns veröffentlicht am 05.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 183/03 Verkündet am: 5. Mai 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ VVG §§ 2

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2012 - IV ZR 1/11

bei uns veröffentlicht am 09.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 1/11 Verkündet am: 9. Mai 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 313

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2014 - IV ZR 322/13

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR322/13 Verkündet am: 10. September 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 23 Abs. 1, § 26 Abs

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2009 - 12 U 6/09

bei uns veröffentlicht am 30.06.2009

Tenor 1. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2008 - 8 O 474/07 - in Ziffer 1 und 2 wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bed

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 30. Okt. 2008 - 16 U 22/08

bei uns veröffentlicht am 30.10.2008

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 05. Februar 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, den ausgeurteilten Betrag im H

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Okt. 2007 - 12 U 9/07

bei uns veröffentlicht am 18.10.2007

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2006 – 5 O 125/05 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 16. Juli 2007 - 6 U 171/06

bei uns veröffentlicht am 16.07.2007

Tenor Die Berufungsklägerin ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig und verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Berufung beträgt 263.265,00 EUR Gründe I. 1 Der Entscheidung des Senats lag f

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. Juli 2004 - 5 W 134/04

bei uns veröffentlicht am 02.07.2004

Tenor I. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird dem Senat übertragen. II. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde. IV. Der Streitwert der sofortigen Beschwerde

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Dez. 2003 - 12 U 97/03

bei uns veröffentlicht am 18.12.2003

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. August 2003 - 11 O 195/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.920,00 nebst 5

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(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die...