Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 03. März 2016 - 12 U 5/15

published on 03/03/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 03. März 2016 - 12 U 5/15
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26.11.2014, Az. 9 O 4/11, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Februar 2011bis zur Beendigung der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 31.03.2029, monatlich im Voraus eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.713,48 EUR ... zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Zeitraum vom 19.11.2008 - 31.03.2009 von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger zuvor nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.
Der Kläger unterhielt gemäß Versicherungsschein bei der Beklagten eine Risiko-Lebensversicherung nebst Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit und Versicherung zur Beitragsbefreiung für den Fall der Berufsunfähigkeit. In den zugrundeliegenden Vertragsbedingungen - fortan AVB - heißt es auszugsweise:
§ 2 Eintritt der Berufsunfähigkeit
1. Berufsunfähigkeit tritt ein, wenn die versicherte Person für voraussichtlich wenigstens 6 Monate
a) infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls zu mindestens 50 % ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, weiter auszuüben und
b) aus Erwerbstätigkeit, auch aus einem anderen Beruf, kein Brutto-Monatseinkommen bezieht, das den Betrag des zulässigen Resteinkommens (§ 3) übersteigt.
2. Zur Ausübung seines Berufes außerstande ist nicht, wer seinen Beruf unter möglicher und zumutbarer Verwendung medizinischer oder allgemein verfügbarer technischer Hilfsmittel ausüben kann. Selbstständige sind zur Ausübung ihres Berufes auch dann nicht außer Stande, wenn eine Umorganisation des Arbeitsplatzes möglich und zumutbar ist.
3. Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist der Tag, an dem die maßgeblichen sechs Monate begonnen haben.
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht
10 
Anspruch auf Leistungen besteht nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist:
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a) dadurch, dass die versicherte Person eine Straftat vorsätzlich ausführt oder verursacht
(…)
12 
Als Versicherungsleistung war eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.500,00 EUR garantiert, die infolge einer jährlichen Beitragsanpassung von 3% jeweils neu festgesetzt werden sollte. ... Als Ablauf der Leistungsdauer war der 31.03.2029 vereinbart. Aufgrund Kündigungserklärung des Klägers vom 02.08.2008 endete das Versicherungsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2009.
13 
Bei Abschluss des Vertrages war der geborene Kläger als Geschäftsstellenleiter und Vermittler für die C AG in der Rechtsform eines selbständigen Handelsvertreters tätig.
14 
Am 16./17.10.2008 erfolgte bei dem Kläger eine Hausdurchsuchung; er wurde für einen Tag in Haft genommen. Der Kläger suchte am 07.11.2008 seine Hausärztin Dr. S auf und klagte unter anderem über Schlafstörungen und Angstzustände. Am 13.11.2008 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen. Nach einer Verurteilung wegen Computerbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren ... verbüßte er diese bis zum 09.03.2012. Während der Haft suchte der Kläger mehrfach Ärzte wegen somatischer und psychischer Beschwerden auf. Nach der Haftentlassung ging der Kläger keiner beruflichen Tätigkeit nach.
15 
Der Kläger hat behauptet,
er leide seit dem traumatischen Geschehen vom 16./17.10.2008 unter einer Depression mit somatischen Beschwerden, welche ihn hindere, den zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. In diesem habe er die Organisation und Überwachung der Geschäftsstelle, die Betreuung, Kontrolle und Schulung der ihm zugeordneten Handelsvertreter übernommen und sei zugleich als Vermittler aufgetreten. Bereits mit dem für ihn traumatischen Geschehen der Hausdurchsuchung und der eintägigen Inhaftierung sei eine fortdauernde Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 der Versicherungsbedingungen eingetreten.
16 
Der Ablauf der Versicherung zum 01.04.2009 sei für die Leistungspflicht der Beklagten ohne Belang, da der Versicherungsfall bereits in ungekündigter Zeit eingetreten sei und damit die Leistungspflicht fortbestehe. Die Beklagte sei somit verpflichtet, die vereinbarte monatliche Berufsunfähigkeitsrente ... sowie den aufgelaufenen Rückstand von 47.093,06 EUR zu zahlen und ihn von der Beitragspflicht freizustellen.
17 
Der Kläger hat beantragt:
18 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Februar 2011 monatlich im Voraus EUR 1.713,48 unter entsprechender Einbeziehung/Festsetzung der vertraglich vereinbarten Überschussbeteiligung entsprechend § 12 m Leben Bedingungen für die Betragsbefreiung für den Fall der Berufsunfähigkeit (m Leben VB 2001 Beitragsbefreiung BU), längstens bis zum 31.03.2029 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.713,48 EUR sowie weitere EUR 47.093,60 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 829,10 EUR ab dem 03.11.2008 ... zu zahlen.
19 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in dem Zeitraum vom 13.10.2008-31.03.2009 von der Beitragszahlungspflicht für seine Berufsunfähigkeitsversicherung freizustellen.
20 
Die Beklagte hat beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Sie hat behauptet,
jedenfalls bis zum Ende der Versicherungsdauer am 31.03.2009 hätten bei dem Kläger nur geringfügige psychische Beschwerden vorgelegen, die ihn nicht gehindert hätten, wenigstens 50% des bisherigen Arbeitsumfangs zu bewältigen. Zumindest sei die Prognose für eine Wiederherstellung der Arbeitskraft vor Ablauf der 6-Monats-Frist gut gewesen, wobei der Kläger als Selbständiger gegebenenfalls auch seinen Betrieb habe umorganisieren müssen. Ein Anspruch scheide auch aus, soweit der Kläger infolge eines Berufsverbots oder infolge der Inhaftierung keiner Berufstätigkeit habe nachgehen können. Die Berufsunfähigkeit sei nicht „infolge“ Krankheit eingetreten.
23 
Die Beklagte hat sich des Weiteren darauf berufen, dass nach den Versicherungsbedingungen ein Leistungsanspruch nicht bestehe, wenn die Berufsunfähigkeit durch eine vorsätzliche Straftat der versicherten Person verursacht worden sei.
24 
Nach Beweiserhebung durch Einholung eines psychologischen sowie neuropsychologischen Gutachtens und eines fachpsychiatrischen Gutachtens hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen sei für die Zeit vor der Inhaftierung nicht nachgewiesen. Zwar habe sich die Hausdurchsuchung als ein traumatisches Erlebnis erwiesen. Dieses habe aber noch nicht die Prognose einer mindestens sechsmonatigen Berufsunfähigkeit gerechtfertigt. Zunächst sei von einer Anpassungsstörung auszugehen gewesen, die eine Besserung habe erwarten lassen. Erst während der Inhaftierung und im Zusammenhang mit dieser habe sich die Situation des Klägers verschlechtert, sodass aufgrund der nunmehr verfestigten Symptome eine depressive Störung vorgelegen habe, bei der mit einer Wiederherstellung der Berufsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen gewesen sei. Während der Dauer der Freiheitsentziehung sei die Berufsunfähigkeit nicht infolge der Krankheit eingetreten. Wenngleich im Schadensersatzrecht eine Doppelkausalität ausreiche, so entspreche es im Versicherungsrecht ersichtlich nicht dem Sinn der Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn der Inhaftierte wegen einer parallel vorliegenden Krankheit eine Berufsunfähigkeitsrente verlangen könnte. Auf den Zeitraum nach der Entlassung komme es insoweit nicht mehr an, weil das Versicherungsverhältnis in diesem Zeitpunkt beendet gewesen sei.
25 
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass der Kläger bereits vor dem 31.03.2009 berufsunfähig gewesen sei. Das Landgericht habe die für das Schadensrecht entwickelte Lehre von der Doppelkausalität auf das Versicherungsrecht zu Unrecht nicht angewandt; weder in dem Bedingungswerk noch in allgemeinen Rechtsgrundsätzen finde die Argumentation des Landgerichts eine Stütze. Die Kausalität entfalle nicht, vielmehr beruhe die Berufsunfähigkeit sowohl auf der Krankheit als auch auf der Inhaftierung. Konsequent zu Ende gedacht müsste dann der Versicherte nach Verbüßung der Haftstrafe einen erneuten Leistungsantrag stellen, obwohl die Voraussetzungen der vermuteten Berufsunfähigkeit aber schon seit langem erfüllt seien. Auch sei es für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus dem Bedingungswerk nicht zu entnehmen, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung und der Unfähigkeit zur Berufsausübung nicht mehr gegeben sein soll, wenn der Versicherte gleichzeitig aus einem anderen Grund an der Berufsausübung gehindert sei. Auch der Schutzzweck der Berufsunfähigkeitsversicherung gebiete nichts anderes. Dieser unterbreche den Kausalzusammenhang nicht. Außerdem handele es sich um eine Summenversicherung, die keinen konkreten, sondern einen abstrakten Bedarf decke. Ein Bereicherungsverbot sei der Summenversicherung fremd. Anfang 2011 habe der Kläger den Freigängerstatus erhalten und hätte trotz Verbüßung seiner Strafhaft einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen können.
26 
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 26.11.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts
27 
I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Februar 2011 monatlich im ... eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.713,48 EUR sowie weitere EUR 47.093,60 ... zu zahlen.
28 
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in dem Zeitraum vom 13.10.2008-31.03.2009 von der Beitragszahlungspflicht für seine Berufsunfähigkeitsversicherung freizustellen.
29 
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und ergänzend Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen R, B, Dr. F, Dr. med. S und Dr. med. Fo sowie durch mündliche Anhörung der Sachverständigen Dr. G . ...
32 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften sowie - sofern hier nicht abweichendes festgestellt ist - auf die getroffenen Feststellungen des Landgerichts verwiesen.
II.
33 
Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
A.
34 
Der Kläger ist berufsunfähig im Sinne der einbezogenen Versicherungsbedingungen und hat ab dem 19.11.2008 Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreistellung bis einschließlich März 2009.
35 
1. Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist auf das ... vorgetragene Berufsbild abzustellen.
36 
a) Für Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn ist nicht die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder der Belastbarkeit schlechthin maßgebend. Es geht vielmehr darum, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken. Bei dieser Beurteilung muss bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des betreffenden Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt (BGHZ 119, 263, Tz. 16, juris).
37 
Insoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt des Versicherungsfalles Berufsunfähigkeit geltend machen will, substantiiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten. Als Sachvortrag genügt dabei nicht die Angabe eines bloßen Berufstyps und der Arbeitszeit. Es muss von dem Versicherten, der hierzu unschwer imstande ist, verlangt werden, dass er eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung gibt, mit der die für ihn anfallenden Leistungen nach Art, Umfang und Häufigkeit für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (BGH, aaO, Tz. 17).
38 
b) Diesen Anforderungen genügt der Prozessvortrag des Klägers. Er hat auf die landgerichtliche Verfügung vom 13.01.2011zu seiner Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter der C AG im Form eines selbstständigen Handelsvertreters gemäß § 84 HGB und Finanzvermittler vorgetragen und die zugrunde liegenden Verträge vorgelegt. Sodann hat der Kläger ... umfangreich zu seinem konkret ausgeübten Beruf vorgetragen. Er habe rund 46,5 Stunden in der Woche gearbeitet. Als Geschäftsstellenleiter er die Betreuung, Kontrolle und Schulung der seiner konkret zugeordneten Handelsvertreter zu verantworten gehabt. Daneben habe er selbst Finanzprodukte vermittelt. Insgesamt habe sich seine Arbeitszeit wie folgt aufgeteilt:
39 
Tätigkeit
Zeitumfang
Leitung Mitarbeiter-Meeting (Geschäftsstellenleiter)
4 Stunden in der Woche
Mitarbeiterschulung/Motivation (Geschäftsstellenleiter)
2 Stunden am Tag
Kundengespräche (Berater)
3 Stunden am Tag
Büroleitung/Organisation (Geschäftsstellenleiter)
1,5 Stunden am Tag
Büroleitung/Kommunikation (Geschäftsstellenleiter
1,5 Stunden am Tag
Schulung, aushäusige Veranstaltungen
0,5 Stunden am Tag
(insg. ca. 100 Stunden pro Jahr)
40 
Im Wesentlichen habe der Kläger folgende Aufgaben erledigt:
41 
An einem typischen Montag habe er von 9.30 Uhr bis 10.30 Uhr das Mitarbeitertreffen vorbereitet und sich eingearbeitet. Von 10.30 Uhr bis 12:00 Uhr habe das Mitarbeitertreffen stattgefunden, das nach einer einstündigen Mittagspause bis 14 Uhr fortgesetzt worden sei. Anschließend habe er dies nachgearbeitet und protokolliert (0,5 Stunden). An den übrigen Tage habe er morgens zwischen 10 Uhr und 11.30 Uhr einen Kunden beraten oder Mitarbeiter geschult oder allgemeine Bürotätigkeit ausgeübt. Entsprechendes gelte für den Nachmittag. Zwischen 16 Uhr und 19 Uhr habe er zwei Kunden beraten, gelegentlich auch noch einen dritten bis 20.30 Uhr. Er habe Mitarbeiter angeworben, Auswahlgespräche geführt, die Verträge abgeschlossen, sie eingearbeitet und motiviert, Akquisekonzepte erarbeitet. Darüber hinaus habe ihm die Büroleitung oblegen, für die ca. 1,5 Stunden pro Arbeitstag anzusetzen seien. Es hätten sich typische Managementaufgaben eines Profitcenter-Leiters (Abteilungsleiter) ergeben. Als Vermittler habe er in 2008 mehr als 700 Kunden betreut, mit denen ein- bis zweimal jährlich ausführliche Gespräche stattgefunden hätten. Zusätzlich hierzu galt es diese - gelegentlich mehrstündigen - Termine, vor- und nachzubereiten. Dies habe ungefähr die Hälfte seines Arbeitstages ausgemacht. Darüber hinaus habe er an 8 bis 10 Arbeitstagen im Jahr Schulungen durchgeführt, einige in Q für die C, andere in weiteren Geschäftsstellen, um den Verkauf zu fördern und Mitarbeiter zu informieren und zu motivieren.
42 
c) Die Beklagte hat dieses Berufsbild zwar bestritten. Der Senat erachtet dieses nach der durchgeführten Beweisaufnahme aber als erwiesen (§ 286 ZPO). Die Zeugen R, B und Dr. F haben in ihrer Vernehmung am 18.08.2015 (vgl. Sitzungsniederschrift AS II 147 ff) den Vortrag des Klägers zum Umfang und zur Ausgestaltung seiner Berufstätigkeit bestätigt, soweit die Zeugen hierzu Wahrnehmungen gemacht haben.
43 
Der Zeuge R - der zum damaligen Zeitpunkt Vorstandsvorsitzender der C AG war - hat bestätigt, dass der Kläger eine große Geschäftsstelle leitete und in erheblichem Umfang bei Schulungsmaßnahmen eingesetzt wurde. Der Ansatz von 1,5 Stunden täglich für die Management-Aufgaben eines Abteilungsleiters stelle aus seiner Sicht das Mindestmaß dar. Ebenfalls bestätigt hat der Zeuge, dass der Kläger ein sehr erfolgreicher Berater gewesen sei und mehrere hundert Kunden gehabt habe. Er konnte nachvollziehbar erläutern, dass der im Jahr 2008 zulasten des Klägers bestehende Saldo in Höhe von ca. 70.000,00 EUR zurückzuzahlender Provisionsvorschüsse damit vereinbar sei. Bei diesem Saldo habe es sich um denjenigen der gesamten Geschäftsstelle gehandelt, für den der Kläger aber persönlich gehaftet habe. Eine Unterdeckung der Geschäftsstellen in den ersten Jahren sei planmäßig angelegt gewesen.
44 
Der Zeuge B war in der gleichen Geschäftsstelle wie der Kläger tätig. Er hat die durchschnittlichen Arbeitszeiten mit 09:30 bis 20:30 Uhr angegeben und die Behauptung des Klägers bestätigt, dass auch anlassunabhängig ein bis zwei Gespräche jährlich mit den einzelnen Kunden geführt worden seien.
45 
Auch der Zeuge Dr. F hat die Zeitaufstellung des Klägers bestätigt und diese sogar eher als zu gering bemessen angesehen. Der Kläger sei regelmäßig von ca. 09:00 Uhr bis 19.30 oder 20:00 Uhr im Büro gewesen. Ebenfalls hat er bestätigt, dass der Kläger regelmäßig Trainingsmaßnahmen außerhalb der Geschäftsstelle durchführte.
46 
Der Senat hat auf der Grundlage der übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Vortrag des Klägers zur Ausgestaltung seiner beruflichen Tätigkeit der Wahrheit entspricht.
47 
2. Zur Überzeugung des Senats steht weiter fest, dass der Kläger krankheitsbedingt außer Stande ist, seine vor der Inhaftierung ausgeübte berufliche Tätigkeit zumindest zu 50% wieder aufzunehmen.
48 
a) Die Sachverständige hat zu dieser Frage das schriftliche Sachverständigengutachten erstattet, das schriftlich ergänzt sowie mündlich erläutert hat. Dabei lagen ihr die erhobenen ärztlichen Unterlagen vor, die zu ihrem wesentlichen Teil nach Versicherungsende erstellt wurden.
49 
(1) Sie hat unter Berücksichtigung der vorgelegten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte Dr. S und Dr. Fo sowie des eingeholten psychologischen und neuropsychologischen Zusatzgutachtens von Herrn Dr. Sch im Gutachten ausgeführt, dass es als Reaktion auf die Hausdurchsuchung und Inhaftierung zunächst zu einer Anpassungsstörung (F43.2 nach ICD-10) gekommen sei, die sich im weiteren Verlauf zu einer schweren depressiven Episode verfestigt hätte, wobei sich der genaue Übergangszeitpunkt nicht exakt angeben lasse. Aufgrund der ab dem 07.11.2008 bis zum 05.05.2009 von den behandelnden Ärzten Dr. S und Dr. Fo durchgehend bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei davon auszugehen, dass vor dem 31.03.2009 ein Gesundheitszustand bestanden habe, der eine Wiederherstellung der halben Arbeitskraft aus medizinischer Sicht nicht erwarten ließ.
50 
(2) Nachdem die Beklagte unter Vorlage privatgutachterlicher Stellungnahmen Einwendungen insbesondere im Hinblick auf die nach ihrer Auffassung unzureichende Konsistenzprüfung der Beschwerdeschilderungen erhoben hatte, hat die Sachverständige ein Ergänzungsgutachten erstattet.
51 
Dort hat sie darauf verwiesen, dass nur wenige Berichte in dem vorgelegten Privatgutachten den Zeitraum bis 31.03.2009 beträfen. Die Eintragungen in der Krankenakte vor diesem Zeitpunkt seien nicht geeignet, die Wertigkeit der von Frau Dr. S und Herrn Dr. Fo im Rahmen der Leistungsprüfung ausgefüllten Fragebögen zu mindern. In diesen Eintragungen drücke sich lediglich eine verbreitete Skepsis gegenüber psychopharmakologischer Behandlung aus. An psychiatrischen Symptomen werde über Depressivität, Frustration, Wut, Reizbarkeit und Nervosität berichtet.
52 
Zutreffend sei, dass die diagnostischen Einordnungen nicht konsistent seien, sondern von einer leichten bis zu einer mittelgradigen Depression reichten. Von einer weitgehenden Besserung könne aufgrund der vorliegenden Berichte aber nicht ausgegangen werden. Aus einem Schreiben der Leitung der Justizvollzugsanstalt vom 29.07.2010 ergebe sich, dass der Kläger nach der Einschätzung des Anstaltsarztes lediglich eingeschränkt arbeitsfähig sei. Daraus sei abzuleiten, dass er einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Finanzbereich keinesfalls gewachsen sei.
53 
Bei ihrer Beurteilung hätten die Stellungnahmen der Ärzte Dr. S und Dr. Fo besonderes Gewicht gehabt. Frau Dr. S habe bei ihrer Diagnose einer reaktiven Depression zwar keinen Schweregrad angegeben, aber therapeutische Maßnahmen wie die Gabe eines Antidepressivums befürwortet, die üblicherweise erst ab einem mittleren Schweregrad eingesetzt würden. Gleichzeitig habe sie eine völlige Aufhebung des Leistungsvermögens in den für die berufliche Tätigkeit des Klägers maßgeblichen Leistungsbereichen angegeben. Herr Dr. Fo habe diesbezüglich eine starke bis völlige Einschränkung angegeben. Beide hätten den Krankheitsverlauf als negativ eingeschätzt.
54 
Der erhobene Einwand der leichten Durchschaubarkeit der bei der gutachterlichen Untersuchung verwendeten Fragebögen sei zwar zutreffend. Aber gerade deshalb würden die Untersuchungen von mehreren Personen durchgeführt. Die Selbst- und Fremdratings hätten übereinstimmend die Einordnung der nach ICD-10 diagnostizierten Depression als schwer in ihrer Ausprägung ergeben. Der Einschätzung des Privatgutachters Dr. W, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung keine schwere Depression vorgelegen habe, könne daher nicht zugestimmt werden. Die Symptomatik sei im Krankheitsverlauf unterschiedlich stark ausgeprägt gewesen und habe sich bis zum Zeitpunkt der Begutachtung verschlechtert.
55 
Ausschlaggebend für die Beurteilung sei zudem nicht allein die Diagnose, sondern vor allem auch das dokumentierte Leistungsprofil gewesen.
56 
(3) In ihrer Anhörung vor dem Landgericht am 05.11.2014 hat die Sachverständige ergänzend und klarstellend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt 07.11.2008 noch nicht von Berufsunfähigkeit auszugehen sei. Von einer Berufsunfähigkeit könne erst ausgegangen werde, wenn sich der Zustand manifestiert habe. Erleide jemand - wie hier der Kläger - infolge eines traumatischen Ereignisses eine Gesundheitsbeeinträchtigung, gehe man zunächst nur von einer Anpassungsstörung aus. Erst während der Untersuchungshaft habe sich der Zustand des Klägers verschlechtert und verfestigt.
57 
(4) Schließlich hat sie in der Sitzung des Senats vom 17.12.2015 ihre Gutachten unter Berücksichtigung der Angaben der in ihrer Anwesenheit vernommenen Zeugen Dr. S und Dr. Fo ergänzt. Sie hat ausgeführt, dass dem Bericht von Frau Dr. S entgegen den früheren Gutachten kein besonderes Gewicht zukomme, nachdem sie die dortigen Angaben in ihrer Vernehmung relativiert habe. Aus der Schilderung des Herr Dr. Fo ergebe sich dagegen, dass der Kläger bei seiner Erstvorstellung über die typischen Symptome einer mittelgradigen Depression geklagt habe. Sie hat weiter ausgeführt, dass eine solche Erkrankung grundsätzlich mit guten Erfolgsaussichten behandelbar sei, eine optimierte Therapie unter den Haftbedingungen aber offensichtlich nicht umsetzbar gewesen sei. Im Laufe der Haftzeit sei es daher zu einer Chronifizierung gekommen. Zum Zeitpunkt ihrer Exploration im Jahr 2012 sei der Kläger im Hinblick auf die erforderlichen beruflichen Qualifikationen als erheblich beeinträchtigt anzusehen. So sei er insbesondere nicht mehr in der Lage gewesen, die erforderliche optimistische Grundhaltung zu vermitteln, um Finanzprodukte erfolgreich verkaufen zu können. Darüber hinaus sei insbesondere die Multitasking-Fähigkeit erheblich beeinträchtigt. Aus ihrer Sicht sei die Prognose bereits während der Behandlung bei Herrn Dr. Fo schlecht gewesen. Bereits damals habe eine hochgradige Gefahr einer Chronifizierung bestanden, die aber wesentlich durch den Umstand der Inhaftierung mit bedingt gewesen sei. Als zeitlichen Bezugspunkt hinsichtlich der negativen Prognose könne auf den 05.05.2009 abgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger letztmals bei Herrn Dr. Fo vorgestellt, der auf dieser Grundlage seine Prognose abgegeben habe. Die Prognoseerstellung setze in der Regel auch eine gewisse Verlaufsbeobachtung voraus. Der 05.05.2009 biete sich als maßgeblicher Zeitpunkt auch deshalb an, weil zu diesem Zeitpunkt eine hinreichende Dokumentation vorliege, an die angeknüpft werden könne.
58 
b) Die Zeugen Frau Dr. S und Herr Dr. Fo haben in ihrer Vernehmung am 17.12.2015 Ausführungen zu ihren Wahrnehmungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers gemacht.
59 
Frau Dr. S hat angegeben, dass der Zustand des Klägers am 07.11 2008 akut gewesen sei. Er sei sehr besorgt gewesen. In dieser akuten Belastungssituation sei die Gabe von Medikamenten nicht indiziert gewesen; ein Antidepressivum habe sie erst im Jahr 2012 verordnet. Sie habe bei ihrer Diagnose 2008 zunächst den recht weit gefassten Schlüssel nach ICD-10 F.48 angegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht ersichtlich gewesen, was sich aus der akuten Situation entwickeln würde.
60 
Der Zeuge Dr. Fo hat angegeben, dass sich der erste Kontakt mit dem Kläger zufällig ergeben habe. Er habe die Suizidalität eines brasilianischen Häftlings abklären müssen und dabei sei ihm der Kläger als Dolmetscher empfohlen worden. Im Ergebnis habe er sich dann aber mehr um den Kläger als um den Mithäftling gesorgt, weil er deutlich verlangsamt gewesen sei und einen depressiven Eindruck gemacht habe. Das sei für ihn Anlass gewesen, den Kläger einzubestellen. Als Arbeitshypothese sei er von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen. Er habe dem Kläger durch Verordnung von Medikamenten helfen wollen. Hiergegen habe dieser aber grundsätzliche Bedenken gehabt.
61 
c) Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme bestehen daher seitens des Senats keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger krankheitsbedingt berufsunfähig ist.
62 
Zwar sind nur wenige aussagekräftige Behandlungsunterlagen vorhanden, die Auskunft über den Gesundheitszustand des Klägers im maßgeblichen Zeitraum geben. Eine zielgerichtete Behandlung der Beschwerden des Klägers ist zunächst nicht erfolgt. Dies dürfte maßgeblich in der Haftsituation des Klägers begründet sein. Die angebotene medikamentöse Behandlung war vom Kläger nicht gewünscht.
63 
Die beiden im maßgeblichen Zeitraum behandelnden Ärzte haben jedoch psychische Beeinträchtigungen des Klägers glaubhaft bekundet. Besonders eindrücklich ist dabei die Schilderung des Psychiaters Dr. Fo, der den Kläger gleichsam zufällig kennenlernte, diesen aber als psychisch auffällig wahrnahm. Von Bedeutung ist dabei auch, dass seine Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers und seine Prognose gemäß dem als Teil des Anlagenkonvoluts K8 vorgelegten Fragebogen auf Eindrücken beruhten, die dieser anlässlich der erst unmittelbar zuvor erfolgten Vorstellung des Klägers am 05.05.2009 gewonnen hatte. Dieser enge zeitliche Zusammenhang ergibt sich daraus, dass als letzter Behandlungstermin der 05.05.2009 aufgeführt ist und die Anweisung des Honorars für die Beantwortung des Fragebogens bereits am 11.05.2009 erfolgte.
64 
Demgegenüber kommt dem von Frau Dr. S ausgefüllten Fragebogen geringeres Gewicht zu. Die dortigen Angaben hat sie in ihrer Vernehmung relativiert. So hat sie insbesondere angegeben, dass die Verschreibung eines Antidepressivums zum damaligen Zeitpunkt noch nicht im Raum stand. Auch die Einschätzung der Leistungsfähigkeit beruhte offensichtlich nicht auf einer aktuellen eigenen Wahrnehmung. Vielmehr nahm sie dort Bezug auf eine Schilderung der Ehefrau des Klägers. Tatsächlich bestand während der Dauer der Inhaftierung des Klägers kein unmittelbarer persönlicher Kontakt. Allerdings konnte Frau Dr. S glaubhaft und nachvollziehbar bekunden, dass der Kläger bei seiner Vorstellung am 07.11.2008 akut in erheblichem Umfang psychisch belastet war.
65 
Entscheidend für die Überzeugungsbildung ist das Ergebnis des eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst schriftlichen und mündlichen Ergänzungen und Erläuterungen. Die Sachverständige G konnte überzeugend darlegen und begründen, weshalb sie davon ausgeht, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Dabei hat sie in ihrem Ergänzungsgutachten vom 29.12.2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung nicht allein auf die genaue Diagnose (hier: Schweregrad der depressiven Episode) ankomme, sondern dass entscheidend auf die Beeinträchtigungen der für den konkreten Beruf erforderlichen Fähigkeiten abzustellen sei. In ihrer Anhörung hat sie diese Einschränkungen nachvollziehbar erläutert. Mit den erstinstanzlich vorgebrachten Angriffen und den in diesem Zusammenhang vorgelegten Stellungnahmen hat sich die Sachverständige ausführlich auseinandergesetzt und das Festhalten an ihrer Einschätzung nachvollziehbar begründet. Dass die Sachverständige bereit und in der Lage ist, ihre Einschätzung bei begründetem Anlass zu überdenken und gegebenenfalls zu ändern, hat sie in ihrer Anhörung unter Beweis gestellt. Dort hat sie nach Vernehmung der behandelnden Ärzte ihre vorherige Einschätzung zum Zeitpunkt der Prognose einer für einen Zeitraum von mindestens sechs Monate nicht absehbaren Besserung des Gesundheitszustands des Klägers geändert (hierzu siehe unter 3.). Gegen die Ausführungen der Sachverständigen im Termin vom 17.12.2015 hat die Beklagte im Übrigen auch keine Angriffe mehr vorgebracht.
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Unabhängig davon, dass gewisse Unsicherheiten hinsichtlich des Schweregrads der depressiven Episode verbleiben, ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in den Bereichen Gesprächsführung (Verkaufen von Finanzprodukten). Mitarbeiterführung und Belastbarkeit krankheitsbedingt erheblich eingeschränkt ist. Dabei handelt es sich um grundlegende und unabdingbare Voraussetzungen seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Geschäftsstellenleiters eines Unternehmens der Finanzbranche, sodass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt.
67 
3. Die Berufsunfähigkeit des Klägers ist nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 AVB mit Behandlungsbeginn bei Herrn Dr. Fo am 19.11.2008 eingetreten.
68 
a) Allerdings konnte die Prognose, dass der Kläger infolge seiner Krankheit für voraussichtlich mindestens sechs Monate zu mindestens 50% außerstande sein würde, seinen zuletzt ausgeübten Beruf in der maßgeblichen Ausprägung auszuüben, bei retrospektiver Betrachtung entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen erst zum 05.05.2009 und damit zu einem Zeitpunkt nach Beendigung des Versicherungsvertrags gestellt werden. Die Sachverständige hat dabei für den Senat nachvollziehbar und überzeugend darauf abgehoben, dass es im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung und der Inhaftierung zunächst zu einer psychischen Belastungsreaktion gekommen sei, die aber bei Wegfall des Anlasses auch wieder abklingen könne. Soweit der Kläger gegenüber Herrn Dr. Fo über typische Symptome einer mittelgradigen Depression geklagt habe, sei diese Erkrankung grundsätzlich mit guten Erfolgsaussichten behandelbar. Im weiteren Verlauf gibt es dann ab dem 19.12.2008 zunächst keine weiteren dokumentierten Erkenntnisse, die eine Prognosestellung ermöglichen. Zwischen dem 19.12.2008 und dem 05.05.2009 hat sich der Kläger nicht bei Herrn Dr. Fo oder - jedenfalls soweit ersichtlich - einem anderen Arzt im Zusammenhang mit seiner psychischen Befindlichkeit vorgestellt. Der Bericht der Zeugin Dr. S vom 20.03.2009 scheidet aus den bereits oben genannten Gründen als Grundlage einer Prognosestellung aus. Dementsprechend kann erst auf der Grundlage der weiteren Vorstellung des Klägers bei Herrn Dr. Fo am 05.05.2009 und dessen unmittelbar danach im Fragebogen abgegebenen Beurteilung eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf gestellt werden.
69 
b) Dies steht dem Leistungsanspruch des Klägers indes nicht entgegen. § 2 der einbezogenen Versicherungsbedingungen ist auslegungsbedürftig. Bereits mit Verfügung vom 15.05.2015 hatte der Senat darauf hingewiesen, dass die Bedeutung des § 2 Abs. 3 AVB unklar ist.
70 
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH MDR 2015, 83; BGH RuS 2015, 250; BGHZ 123, 83, 85). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83,85). Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH VersR 2012, 1149 Rn. 21; BGH RuS 2015, 250 - juris, Tz. 14). Lässt die Klausel mehrere Auslegungen zu, so gilt wegen § 305c Abs. 2 BGB die „kundenfreundlichste“ Auslegung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. A., § 305c Rn. 16 m.w.N.)
71 
Diese Vorschrift lässt - entsprechend der Ansicht der Beklagten - ein Verständnis zu, dass damit der Zeitpunkt gemeint ist, zu dem die Prognose der Berufsunfähigkeit erstmals gestellt werden kann. Dann würde es sich um eine letztlich unnötige, lediglich klarstellende Regelung handeln, da sich dies bereits aus § 2 Nr. 1 AVB ergibt. Die Vorschrift kann aber auch dahingehend verstanden werden, dass damit der Beginn der Erkrankung gemeint ist, die zu einer mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit führt, auch wenn die Prognose erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden kann. Schließlich kann die Bestimmung auch so verstanden werden, dass nach sechsmonatiger Dauer der Erkrankung der Versicherungsfall mit deren Beginn als eingetreten gilt. Es würde sich dann um einen Fall der fingierten Berufsunfähigkeit handeln, wobei allerdings abweichend von anderen gebräuchlichen Versicherungsbedingungen (vgl. § 2 Abs. 3 der Musterbedingungen des GDV für die Berufsunfähigkeitsversicherung, Stand Dezember 2007) bereits der erste Tag der Erkrankung den Beginn der Berufsunfähigkeit fixiert und nicht erst deren Fortdauer nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten. Alle diese Auslegungen sind nach der Ansicht des Senats möglich und jedenfalls vertretbar, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Parteien die Klausel bei Vertragsabschluss übereinstimmend in einer bestimmten Weise verstanden haben.
72 
Hier würde nur das Verständnis im Sinne einer rein deklaratorischen Bekräftigung der Regelung des § 2 Nr. 1 AVB dazu führen, dass der Kläger mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit beweisfällig bleibt. Aufgrund der Unklarheitenregel ist indes auf ein Verständnis der Klausel abzustellen, wonach Berufsunfähigkeit ab Beginn der maßgeblichen Erkrankung anzunehmen ist. Dieser Zeitpunkt fällt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber in den versicherten Zeitraum. Zwar kann der Beginn der Erkrankung noch nicht zuverlässig zu dem vom Kläger behaupteten Zeitpunkt (16./17.10.2008) und auch nicht zum Zeitpunkt der Vorstellung bei Frau Dr. S am 07.11.2008 festgestellt werden. Denn insoweit ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass beim Kläger zunächst eine akute psychische Belastungsreaktion vorlag, die mit zu der depressiven Erkrankung des Klägers geführt haben mag, mit dieser aber nicht gleichzusetzen ist. Zum Zeitpunkt der Vorstellung bei Herrn Dr. Fo am 19.11.2008 ist allerdings von einem Krankheitsbeginn in diesem Sinne auszugehen. Wie bereits oben ausgeführt, war der psychische Zustand des Klägers nach den Schilderungen des Dr. Fo derart, dass dieser Anlass zur Intervention sah. Dabei schilderte Dr. Fo nach den Ausführungen der Sachverständigen typische Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode. Dies entsprach auch der damaligen Arbeitshypothese des Zeugen Dr. Fo. Nach der im Fragebogen dokumentierten Einschätzung des Zeugen war der Kläger während der bis zum 05.05.2009 andauernden Behandlung in seiner Leistungsfähigkeit so erheblich eingeschränkt, dass diesem die Ausübung einer Tätigkeit nicht möglich und mit einer Besserung jedenfalls unter Haftbedingungen nicht zu rechnen gewesen sei. Wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat der Zeuge Dr. Fo zudem durchgehend bis zum 05.05.2009 vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
73 
4. Der Anspruch ist auch nicht wegen § 5 a) AVB ausgeschlossen.
74 
a) Diese Vorschrift soll der Risikoerhöhung Rechnung tragen, die auf der Ausführung oder dem Versuch von Verbrechen oder Vergehen beruht. Erforderlich ist zunächst das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Deliktsausführung und Berufsunfähigkeit. Für einen solchen ursächlichen Zusammenhang reicht aber nicht jede Bedingung. Zu fordern ist vielmehr, dass die Ausführung oder der Versuch der Straftat generell geeignet ist, die Berufsunfähigkeit herbeizuführen, der Versicherte mithin mit der Straftat eine Erfolgsbedingung gesetzt hat, die geeignet ist, den Versicherungsfall im Sinne der Adäquanz zu verursachen. An der Adäquanz des Ursachenzusammenhangs fehlt es in solchen Fällen, in denen der Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Unfall nur ein rein zufälliger ist und der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden gar nicht ursächlich gewesen sein kann (BGH, VersR 1963, 133; VersR 1998, 1410, 1411; OLG Celle, Urteil vom 31.08.2005, 8 U 60/05, juris, Tz. 31).
75 
Voraussetzung ist mithin, dass der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden ursächlich geworden ist (BGH, VersR 1998, 1410, 1411; 1990, 1268, 1269; BGHZ 23, 76, 82). Demgegenüber ist der Grund für den Risikoausschluss nicht in allgemeinen sittlichen Erwägungen zu suchen, denn es ist nicht Aufgabe des Versicherers, Straftaten zu verhüten oder zu ahnden (BGHZ 23, 76, 82). Maßgeblich ist dabei der Schutzzweck des jeweils verwirklichten Delikts, also die Gefahrerhöhung, die spezifischer Ausdruck der Begehung des jeweiligen Straftatbestandes ist (vgl. BGH, VersR 1998, 1410; 1990, 1268; OLG Saarbrücken, r + s 1997, 478). Nicht zu berücksichtigen sind solche Gefahrerhöhungen, die erst durch das Hinzutreten anderer, nicht notwendigerweise mit der jeweiligen Straftat verbundener Risiken entstanden sind (vgl. OLG Saarbrücken, aaO). So hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 19.02.1998 - 8 U 171/96 - (in: VersR 1999, 1403) bei § 2 I (2) AUB den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Beteiligung an einem Einbruchdiebstahl und einem späteren Unfall mit einem PKW, in dem sich Teile der Beute befanden, verneint, wenn die Unfallfahrt in keinem ursächlichen Zusammenhang zu dem Einbruchdiebstahl stand, insbesondere nicht der Beutesicherung oder der Flucht vor der Polizei diente (OLG Celle, aaO, Tz. 32).
76 
b) Die Voraussetzungen eines Ausschlusses liegen bei Anwendung dieser Grundsätze hier nicht vor. Zweck des Straftatbestandes des Computerbetruges nach § 263a StGB ist der Schutz des Vermögens des Geschädigten. Risiken, die von der Begehung von Betrugsstraftaten ausgehen, sind typischerweise lediglich im Bereich der Vermögensinteressen zu sehen. Gesundheitliche Schäden des Täters können dagegen nicht als auf einer durch die Verwirklichung des Betrugstatbestandes typischerweise beruhenden Gefahrerhöhung erachtet werden. Bei den Beschwerden des Klägers handelt es sich lediglich um solche, die in der Begehung von Straftaten und ihrer Ahndung sowie den damit verknüpften familiären und sozialen Folgen für den Täter begründet sind. Ein konkreter Bezug gerade zu Gefahrerhöhungen durch Betrugshandlungen ist indes nicht ersichtlich (vgl. OLG Celle, Urteil vom 31.08.2015, 8 O 60/95, Tz. 33; Leverenz in VVG, 9. Aufl., AUB Ziff 5.1.2 Rn. 39).
77 
c) Mit der Untersuchungs- und/oder Strafhaft geht auch nicht zwingend eine zur Berufsunfähigkeit führende psychische Erkrankung einher. Es gibt keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür, dass Straftaten und die mit diesen verbundenen Folgen ursächlich für damit einhergehende psychische Beschwerden sind. Derartige „life events“ führen bei den meisten Menschen nicht zu Depressionen, so dass auch nicht mit den Grundsätzen des Anscheinsbeweises gearbeitet werden kann (Leverenz, VVG, aaO, AUB Ziff. 5.1.2 Rn. 39). Einen insoweit typischen Geschehensablauf gibt es nicht (OLG Celle, aaO, Tz. 34).
78 
5. Der Leistungsanspruch des Klägers besteht unabhängig davon, dass er (auch) aufgrund der Inhaftierung an der Ausübung des maßgeblichen Berufs gehindert war.
79 
a) Der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder körperlichen Verfalls. Auf den Umstand, dass der Kläger seinen Beruf rein faktisch gar nicht ausüben konnte, kommt es nicht an. In den Versicherungsbedingungen finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass neben der Berufsunfähigkeit auch maßgeblich sein soll, ob der Versicherte seinen Beruf auch aus anderen als gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann. Einschränkungen der Leistungspflicht sieht § 5 AVB nur für den Fall vor, dass die Berufsunfähigkeit auf besondere Weise verursacht wurde, z. B. durch eine Straftat oder eine sonst widerrechtliche Handlung. Einen Ansatzpunkt, dass die Leistungspflicht entfiele, wenn der Versicherte seinen Beruf ungeachtet der Berufsunfähigkeit aus anderen Gründen nicht mehr ausüben könne, enthält der Vertrag nicht. Von seiner Leistungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls wird der Versicherer aber nur frei, wenn dies in den Versicherungsbedingungen bestimmt oder sonst besonders vereinbart war; wollte der Versicherer seine Leistungspflicht weiter einschränken, liegt es an ihm, dies vertraglich zu regeln (vgl. RGZ 157, 6, 9).
80 
b) Nicht überzeugend ist der Hinweis darauf, dass der Kläger aber selbst dann nicht hätte tätig sein können, wenn er gesund geblieben wäre, weil die Berufsunfähigkeitsversicherung nur die Berufsunfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen abdecke und nicht etwa infolge eines durch ein Strafurteil erteilten Berufsverbotes (so aber OLG Celle, aaO, Tz. 50). Die Unfähigkeit zur Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen entfällt nicht deshalb, weil gleichzeitig aus anderen Gründen die weitere Berufsausübung faktisch unmöglich wird. Diese anderen Gründe müssen daher - jedenfalls auf der Grundlage der hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen - außer Betracht bleiben.
81 
Dieses Ergebnis erweist sich insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt als richtig, dass die faktische Unmöglichkeit, einem Beruf nachzugehen, später wegfallen kann. Tritt ein solcher Fall ein - im Falle der Inhaftierung beispielsweise der Übergang in den offenen Vollzug oder die Entlassung aus der Haft - ließe sich nicht nachvollziehbar begründen, warum bei fortbestehender Grunderkrankung eine bereits zuvor bestehende Berufsunfähigkeit nicht fortdauern soll, sondern allenfalls ein erneuter Versicherungsfall eintreten könnte. Dass selbst nach Abgabe einer Anerkenntniserklärung des Versicherers auch bei möglicherweise nur kurzfristiger Freiheitsentziehung der Versicherungsfall beendet und erneut ein (neues) Leistungsprüfungsverfahren durchzuführen sein soll, ist vernünftigerweise nicht anzunehmen. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts widerspricht ferner dem Grundsatz, dass es sich bei der Berufsunfähigkeit um einen so genannten gedehnten Versicherungsfall handelt, der durch die Fortdauer des mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes bestimmt wird (BGH VersR 1989, 588). Der Versicherer verpflichtet sich im Leistungsversprechen dazu, nicht lediglich eine einmalige Versicherungsleistung zu erbringen, sondern längstens bis zum Ablauf der vertraglich bestimmten Leistungszeit so lange fortlaufend zu leisten, wie der den Versicherungsfall auslösende Zustand andauert (BGH, Urteil vom 16.06.2010, IV ZR 226/07, juris, Tz. 21). Damit nicht vereinbar wäre, wenn der Versicherer trotz Fortdauer des Berufsunfähigkeit begründenden Gesundheitszustands des Versicherungsnehmers die Leistungen einstellen könnte, wenn und solange die Berufsausübung in ihrer maßgeblichen Ausprägung auch aus anderen als gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre. Eine solche Teilung des gedehnten Versicherungsfalls findet im vorliegenden Bedingungswerk auch keine Stütze.
82 
c) Das Ergebnis erweist sich auch aus einem anderen Grund als richtig. Nach der allgemein herrschenden Auffassung ist zwischen der Schadensversicherung und der Summenversicherung zu unterscheiden. Die Schadensversicherung bezweckt die Deckung eines konkreten, dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten entstandenen Schadens. Die Leistungspflicht des Versicherers ist bei ihr durch die Entstehung eines solchen Schadens bedingt; sie bemisst sich in diesem Falle nach der Höhe des entstandenen Schadens; wobei allerdings in bestimmten Fällen (Unterversicherung, Selbstbehalt) nur ein Teil dieses Schadens zu ersetzen, in Ausnahmefällen (z. B. Kfz-Kaskoversicherung und Gebäudeneuwertversicherung) ein über den tatsächlichen Schaden hinausgehender Betrag zu zahlen ist. Bei der Summenversicherung verspricht der Versicherer dagegen, einen im Voraus fixierten Geldbetrag zu leisten ohne Rücksicht darauf, ob dem Versicherten durch den Eintritt des Versicherungsfalls materielle Nachteile entstanden sind (vgl. BGH VersR 1979, 1120). Bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung handelt es sich um eine Summenversicherung (BGH, Urteil vom 13.12.2000, IV ZR 279/99, juris Tz. 7). Würde die Berufsunfähigkeit infolge Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Inhaftierung überlagert, hätte dies zur Konsequenz, dass die Summenversicherung zu einer Schadensversicherung umgestaltet würde. Anhaltspunkte, die dies rechtfertigen könnten, sind indes nicht erkennbar.
83 
d) Dementsprechend ist der Umstand der Inhaftierung für den vorliegenden Fall irrelevant. Einer Entscheidung, ob die Grundsätze der sogenannten doppelten Kausalität, die im Rahmen der Schadenszurechnung für § 249 BGB entwickelt wurden, auf den konkreten Fall Anwendung finden, bedarf es daher nicht.
84 
6. Auf den Umstand, dass das Gewerbe gemäß § 34c GewO am 17.02.2009 abgemeldet worden ist, kommt es insoweit nicht an, zumal die Gründe für die Abmeldung zwischen den Parteien umstritten sind. Eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler bedarf nach § 34d Abs. 4 GewO ohnehin keiner Erlaubnis.
85 
7. Der Kläger kann Zahlung an sich selbst verlangen. Soweit eine Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Rede steht, kommt es hierauf nicht an, weil die Abtretung der Beklagten nicht angezeigt wurde (§ 14 Abs. 4 AVB) und der Kläger ohnehin Zahlung an sich selbst verlangt.
86 
8. Die Höhe der zu zahlenden Berufsunfähigkeitsrente von 1.713,48 EUR ist unstreitig. Diese kann der Kläger ab Eintritt der Berufsunfähigkeit beanspruchen, wobei für den Monat November 2008 eine anteilige Kürzung vorzunehmen ist (vgl. § 6 Nr. 1 AVB).
87 
Damit ergibt sich folgende Berechnung der Rückstände:
88 
26 Monate (Dezember 2008 - Januar 2011) x 1.713,48 EUR
 = 44.550,48 EUR
11/30 x 1.713,48 EUR für den November 2008
= 628,28 EUR
Summe:
45.178,76 EUR
89 
9. Soweit der Kläger in seinem Antrag auf „Einbeziehung/Festsetzung der vertraglich vereinbarten Überschussbeteiligung entsprechend § 12 m Leben Bedingungen für die Beitragsbefreiung für den Fall der Berufsunfähigkeit“ Bezug genommen hat, hatte eine entsprechende Tenorierung zu unterbleiben. Diesem Begehren kommt keine über die erfolgte Bezifferung hinausgehende Bedeutung zu.
90 
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Verzugszinsen kann der Kläger erst ab dem 14.06.2010 verlangen, dem Zeitpunkt der Leistungsablehnung der Beklagten.Die endgültige Leistungsverweigerung machte eine Mahnung entbehrlich, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Für einen früheren Zeitpunkt sind die Verzugsvoraussetzungen nicht dargetan.
B.
91 
Die Kostentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers beschränkt sich auf die Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum 16.10. - 18.11.2008 sowie einen Teil der Verzugszinsen und ist daher verhältnismäßig geringfügig.
92 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
93 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sondern betrifft einen Einzelfall. Das gleiche gilt für die Frage, ob eine Inhaftierung der Annahme krankheitsbedingter Berufsunfähigkeit entgegensteht. Nach Auffassung des Senats ist nicht damit zu rechnen, dass sich dieses Problem in einer unbestimmten Vielzahl an Fällen stellt. Die Zulassung der Revision ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 31.08.2015 betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 16/06/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 226/07 Verkündetam: 16.Juni2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §
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Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er

1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsvermittler ist, wer

1.
als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen oder
2.
als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst auch
1.
das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall,
2.
wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann,
a)
die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie
b)
die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags.
In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsvertreter oder einem Versicherungsmakler erteilt wird. Einem Versicherungsvermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Die §§ 48b und 50a Absatz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

(2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein

1.
den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
2.
den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
3.
für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.

(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 2 Satz 1 und Gewerbetreibende nach Absatz 2 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 ausüben.

(4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.

(5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann oder
4.
der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von oder der Beratung über Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und
1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
2.
für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.

(6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, dass

1.
er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt,
2.
für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und
3.
er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist als Nachweis eine Erklärung der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er

1.
seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) nachweisen kann.
Satz 1 Nummer 2 ist für Versicherungsberater entsprechend anzuwenden.

(8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender,

1.
wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
a)
nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,
b)
diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
c)
diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und
aa)
die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
bb)
die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;
2.
wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder
3.
wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

(9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und

1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
2.
in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.
Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(10) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 5 eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. Diese Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(11) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1. Die zuständige Behörde kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

(12) Die Industrie- und Handelskammern richten Verfahren ein zur Annahme von Meldungen über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe ist, deren Einhaltung zu überwachen. Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend anzuwenden. Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.