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Der am 04.03.1941 geborene Kläger begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Rentenauskunft.
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Der Kläger war als im öffentlichen Dienst beschäftigter Chirurg bei der beklagten Zusatzversorgungsanstalt pflichtversichert. Gemäß einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vom 02.08.2001 wurde sein Arbeitsverhältnis ab 01.08.2001 in Altersteilzeit fortgeführt. Vereinbarungsgemäß dauerte die Arbeitsphase vom 01.08.2001 bis zum 30.11.2002 und die daran anschließende Freiphase vom 01.12.2002 bis zum 31.03.2004. Zum 31.03.2004, mit Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers, endete das Arbeitsverhältnis.
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Vor Abschluss dieser Altersteilzeitvereinbarung hatte der Kläger von der Beklagten eine Rentenauskunft eingeholt. Diese errechnete mit Schreiben vom 17.04.2001 eine Versorgungsrente gemäß § 40 Abs. 1 ihrer damaligen Satzung (VBLS a.F.) in Höhe von 3.687,77 DM (1.885,53 EUR). Zugrunde gelegt wurden die von dem Kläger erwogene Inanspruchnahme von Altersteilzeit und ein Rentenbeginn ab 01.01.2005. Grundlage waren außerdem die vom Arbeitgeber des Klägers gemeldeten prognostizierten Jahresentgelte für die Jahre 2002, 2003 und 2004. Diese waren, wie sich später herausstellte, mit jeweils 111.404,64 DM zuzüglich 46.754,40 DM für Sonderentgelte wesentlich zu hoch angegeben. Der Kläger ließ bei der Beklagten über seinen Arbeitgeber nachfragen, ob die Rentenauskunft tatsächlich zutreffend sei. Die Beklagte bestätigte dies.
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Am 29.05.2002 wurde die Pflichtversicherung des Klägers infolge einer Privatisierung seines Arbeitgebers auf die Bayerische Versorgungskammer übergeleitet. Diese übermittelte ihm unter dem 23.07.2002 eine Rentenprobeberechnung zum Stand vom 01.01.2002. Danach betrug die Zusatzrente 736,49 EUR. Seit dem 01.04.2004 bezieht der Kläger eine Alterszusatzrente. Sie beläuft sich - nach Kürzung aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Versorgungsausgleich - auf monatlich 647,98 EUR.
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Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen habe, der ihm aus der erteilten unzutreffenden Rentenauskunft vom 17. April 2001 bereits erwachsen ist und noch erwachsen wird.
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Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat dem Klagantrag unter Abweisung im Übrigen entsprochen mit der Einschränkung, dass die Ersatzpflicht begrenzt sei auf das Interesse, das sich ergibt, wenn die dem Kläger erteilte Auskunft mit ihrem Inhalt richtig gewesen wäre. Die Beklagte habe die Fehlerhaftigkeit der von dem Arbeitgeber des Klägers gemeldeten Jahresentgelte erkennen müssen. Dass der Kläger bei zutreffender Auskunft weiter bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gearbeitet hätte, sei plausibel. Der Kläger habe sich auch auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen dürfen. Ein Mitverschulden scheide daher aus. Der dem Kläger dem Grunde nach zustehende Ersatzanspruch sei jedoch - nach den Grundsätzen des Urteils BGHZ 155, 354 - begrenzt auf das Interesse, das sich ergebe, wenn die dem Kläger erteilte Auskunft mit ihrem Inhalt richtig gewesen wäre.
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Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Hilfsweise begehrt sie eine Verurteilung mit konkretisierenden Festlegungen. Insoweit wird auf As. 17 verwiesen. Zur Begründung wiederholt die Beklage im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bestreitet ihre Ersatzpflicht bereits dem Grunde nach. Die fehlerhafte Berechnung der Rentenauskunft vom 17.04.2001 beruhe auf der falschen Auskunft des damaligen Arbeitgebers des Klägers zu den Jahresentgelten. Hierauf habe sie sich verlassen dürfen. Allenfalls könne der Kläger verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er eine richtige und zutreffende Auskunft erhalten hätte. Den Kläger treffe aber ein erhebliches Mitverschulden. Er habe die Unrichtigkeit der Rentenauskunft erkennen müssen. Die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Zusatzrentenbetrag und dem Betrag, der sich bei einer inhaltlich richtigen Auskunft ergeben hätte, betrage - unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erfolgten Satzungsumstellung und vor Abzug des Kürzungsbetrages aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleiches - tatsächlich lediglich knapp 130.- EUR monatlich. Deshalb sei auch zu bestreiten, das der Kläger bei einer richtigen Auskunft bis zum 65. Lebensjahr weiter in Vollzeit gearbeitet hätte.
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Der Kläger beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat den Kläger am 03.03.2005 persönlich angehört.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Sie führt jedoch zur Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
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A. Die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für den bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden gerichtete Klage ist zulässig. Soweit der Kläger auch einen bei Klagerhebung bereits entstandenen Schaden geltend macht und deshalb Leistungsklage erheben könnte, ist dies unschädlich. Ist bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten, so ist der Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (BGH VersR 91, 788 unter IV 1 b m.w.N.). Im Übrigen kann erwartet werden, dass die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts insoweit auch auf der Grundlage einer nur feststellenden gerichtlichen Entscheidung Zahlung leisten wird.
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B. Die Berufung ist aber unbegründet. Das landgerichtliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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I. Hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten besteht in Anbetracht der zwischenzeitlichen Überleitung der Pflichtversicherung des Klägers auf die Bayerische Versorgungskammer kein Streit. Insbesondere wird von keiner Seite behauptet, die Überleitung habe auch den streitigen Schadensersatzanspruch erfasst.
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II. Das Landgericht nimmt zutreffend an, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie ihm mit Schreiben vom 17.04.2001 schuldhaft eine fehlerhafte Rentenauskunft erteilt hat. Die Beklagte war auf der Grundlage von § 70 a VBLS a.F. verpflichtet, dem Kläger eine nach dem Stand ihrer Erkenntnismöglichkeiten zutreffende Auskunft zu erteilen (vgl. das Senatsurteil NJW 2005, 77 m.w.N.). Diese Pflicht hat sie mit der Auskunft vom 17.04.2001 verletzt.
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a) Die Rentenauskunft vom 17.04.2001 war unrichtig. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts hatte die Beklagte das für die Rentenberechnung maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt auf der Grundlage der vom Arbeitgeber des Klägers gemeldeten prognostizierten Jahresentgelte für die Jahre 2002, 2003 und 2004 in Höhe von jeweils 111.404,64 DM ermittelt. Die prognostizierten Jahresentgelte waren jedoch viel zu hoch angesetzt. Dementsprechend errechnete die Beklagte gemäß § 43a VBLS a.F. eine deutlich überhöhte Gesamtversorgung und demzufolge gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. eine erheblich zu hohe Versorgungsrente.
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b) Die fehlerhafte Auskunft beruht auch auf einem Verschulden der Beklagten; sie wäre bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt vermieden worden (§ 276 Abs. 2 BGB). Es kann zwar nicht angenommen werden, dass die Beklagte aus dem durch die Satzung geprägten Sonderrechtsverhältnis gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, jede Auskunft des an ihr beteiligten Arbeitgebers über zusatzversorgungspflichtige Entgelte einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Grundsätzlich muss sie sich auf die Mitteilungen der Beteiligten verlassen können. Innerhalb ihrer Erkenntnismöglichkeiten zumutbar und im Interesse der Versicherten (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) geboten erscheint es jedoch, offensichtlichen oder besonders auffälligen Ungereimtheiten nachzugehen und sich gegebenenfalls beim Arbeitgeber durch eine Rückfrage zu vergewissern, ob die übermittelten Angaben tatsächlich zutreffend sind. Diese Sorgfaltspflicht hat die Beklagte im Streitfall verletzt. Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass sich ihr die Möglichkeit einer Falschangabe der für die Jahre 2002 bis 2004 vom Arbeitgeber gemeldeten Jahresarbeitsentgelte aufgrund der ihr vorliegenden Übersicht über die Entgelte der vergangenen Jahre geradezu aufdrängen musste. Die zuletzt ausgewiesenen Jahresentgelte beliefen sich auf 129.656,25 DM in 1998, 131.081,01 DM in 1999 und 133.918,86 DM in 2000. Demnach musste aus Sicht des zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten ein prognostiziertes Jahresentgelt für die kommenden, lediglich mit hälftiger Altersteilzeit abzuleistenden Jahre in Höhe von jeweils 111.404,64 DM (nach korrekter Hochrechnung gemäß § 43a Abs. 2 VBLS a.F. also 222.809,28 DM) selbst unter Berücksichtigung einer denkbaren Gehaltssteigerung mehr als ungewöhnlich erscheinen. Somit bestand hinreichender Anlass für eine Rückfrage beim Arbeitgeber, bevor dem Kläger die erbetene Rentenauskunft erteilt wurde. Erst recht bestand hierzu Anlass, als der Kläger über seinen Arbeitgeber hat rückfragen lassen, ob die erteilte Rentenauskunft zutreffend sei.
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Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts beruhte der Fehler des Arbeitgebers darauf, dass er den lediglich im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten gemäß § 43a Abs. 3 S. 2 a VBLS a.F. für die Dauer der Altersteilzeit zu berücksichtigenden Beschäftigungsquotienten von 90 v.H. auch bei der Ermittlung des nach § 43a Abs. 4 VBLS a.F. für den Versicherungsabschnitt der Altersteilzeit maßgebenden zu-satzversorgungspflichtigen Entgelts zugrunde gelegt hatte. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei einer Rückfrage diesen - aus ihrer Sicht durchaus nahe liegenden - Fehler aufgedeckt und den Arbeitgeber zur Mitteilung einer korrigierten Berechnung veranlasst hätte. Auf dieser Grundlage wäre dann auch die Rentenauskunft zutreffend erteilt worden.
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c) Die Beklagte entlastet im Verhältnis zum Kläger nicht, dass die fehlerhafte Rentenauskunft (auch) auf der Meldung der falschen Jahresentgelte durch den Arbeitgeber beruhte. Der Kläger muss sich die Falschmeldung nicht zurechnen lassen. Der Arbeitgeber war der Beklagten als Beteiligter bzw. Versicherungsnehmer der Gruppenversicherung selbst - und nicht etwa als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des an diesem Verfahren nicht beteiligten Versicherten - zu richtigen Angaben verpflichtet (vgl. § 21 VBLS a.F.). Zwar spricht einiges dafür, dass der Arbeitgeber der Beklagten zumindest teilweise regresspflichtig ist. Darüber ist hier jedoch nicht zu entscheiden.
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III. Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht anzulasten. Grundsätzlich darf ein Versicherter auf die Richtigkeit einer ihm von dem Träger der Zusatzversorgung erteilten Rentenauskunft vertrauen. Soweit dem Kläger im Hinblick auf die von der Beklagten behaupteten früheren Auskünfte und wegen der zugrunde gelegten Jahresarbeitsentgelte für die Zeit ab 2002 Zweifel kommen mussten, hat die Beklagte diese durch ihr Schreiben vom 03.07.2001 (Anlage 3), dem eine Rückfrage des Klägers persönlich und eine Rückfrage seines Arbeitgebers zugrunde lagen, zerstreut. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung glaubhaft bekundet, er habe mit seiner Anfrage vom 28.05.2001 sicher gehen wollen, dass die gegebene Rentenauskunft richtig sei, da ihm von der Verwaltung seines Arbeitgebers mitgeteilt worden sei, dass eine Alterszeitvereinbarung nicht mehr würde rückgängig gemacht werden können. Der Einwand des Mitverschuldens ist daher nicht begründet.
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IV. Die Rentenauskunft sollte den Kläger informieren. Eine rechtsverbindliche Zusage über bestimmte Leistungen war damit, worauf die Beklagte eingangs des Schreibens vom 17.04.2001 auch hingewiesen hat, nicht verbunden. Der Kläger hat daher aufgrund der Falschauskunft keinen Erfüllungsanspruch, so gestellt zu werden, als hätte er Rentenanwartschaften in der mitgeteilten Höhe erworben (vgl. BGHZ 155, 354 unter I 1). Jedoch ist sein Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft schützenswert. Für die Frage, ob und inwieweit ihm durch die falsche Mitteilung ein Schaden entstanden ist, ist im Ausgangspunkt - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen - darauf abzustellen, wie sich die Vermögenslage entwickelt hätte, wenn der Versicherer sich pflichtgemäß verhalten, also zutreffende Auskünfte erteilt hätte. Ergibt sich danach ein Vermögensnachteil, ist in einem zweiten, gegebenenfalls der Begrenzung des ersatzfähigen Schadens in wertender Betrachtung dienenden Schritt festzustellen, wie sich die Vermögenslage des Auskunftsempfängers entwickelt hätte, wenn die Auskunft mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen wäre. Denn der Geschädigte soll nicht weitergehend geschützt werden, als er tatsächlich auf die erteilte Auskunft vertrauen durfte (BGHZ 155, 354; Senatsurteil NJW 2005, 77).
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V. Danach kann der Feststellungsausspruch des Landgerichts bestehen bleiben.
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a) Der Senat ist hinreichend davon überzeugt (287 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dass der Kläger, wenn die Rentenauskunft der Beklagten vom 17.04.2001 zutreffend gewesen wäre, keine Altersteilzeit vereinbart, sondern bis zum regulären Renteneintrittsalter mit Ablauf des 65. Lebensjahres in Vollzeit weiter gearbeitet hätte. Der Kläger hat die Rentenauskunft vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung eingeholt. Dies spricht dafür, dass er die Vereinbarung vom Ergebnis der Auskunft abhängig gemacht hat. Angesichts der Differenz zwischen der von der Beklagten mitgeteilten Rente (umgerechnet 1.885,53 EUR) zur Mitteilung in der Rentenproberechnung der Bayerischen Versorgungskammer (736,49 EUR) in Höhe von rund 1.150.- EUR liegt nahe, dass der Kläger bei korrekter Auskunft weiter gearbeitet hätte. Die dementsprechenden Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin erscheinen dem Senat nachvollziehbar und glaubhaft. Der Kläger hat auch darauf verwiesen, dass er noch durch Darlehensverbindlichkeiten für sein Hausanwesen und Unterhaltszahlungen an seinen nunmehr 22-jährigen, derzeit im ersten Lehrjahr befindlichen Sohn belastet sei.
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b) Es besteht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger aufgrund der Falschauskunft ein Schaden entstanden ist und weiterer Schaden künftig noch entstehen wird.
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aa) Für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.03.2006 ist insoweit zunächst die Differenz zwischen der Summe aus tatsächlich bezogener Zusatzrente sowie der Rente aus der berufsständischen Zusatzversorgung (vgl. die Auskunft der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 05.04.2004, Anlage 22) einerseits und dem (fiktiven) monatlichen Nettoeinkommen bei fortgesetzter Vollzeittätigkeit andererseits zu ermitteln. Der Kläger hätte sich jedoch, wäre die Auskunft der Beklagten vom 17.04.2001 mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen, mit den auf dieser Basis zu erwartenden Renteneinkünften zufrieden gegeben. Er kann daher höchstens den - um den durchzuführenden Versorgungsausgleich bereinigten - Differenzbetrag zwischen der tatsächlich bezogenen Zusatzrente und der (fiktiven) Nettozusatzrente nach Maßgabe der Auskunft vom 17.04.2001 verlangen. In diesem Sinne hat das Landgericht die Ersatzpflicht der Beklagten im Feststellungstenor zu Recht begrenzt.
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Der Kläger muss sich die Freizeit, die er im Vergleich zur Situation einer vollzeitigen Weiterbeschäftigung bis zum regulären Renteneintrittsalter hinzugewonnen hat, nicht schadenskompensierend anrechnen lassen. Zum einen kann Freizeit jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht als ein vermögenswertes Gut angesehen werden. Darüber hinaus hat sich der Kläger den Freizeitgewinn durch den Verzicht auf wesentlich höhere Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit „erkauft“, für die die Beklagte wegen der gebotenen wertenden Haftungsbegrenzung nicht einstehen muss (Senatsurteil NJW 2005, 77 unter II 2 b aa m.w.N.).
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bb) Ab 01.04.2006 - dem Zeitpunkt des regulären Renteneintritts, wenn der Kläger in Vollzeit weiter gearbeitet hätte - bestimmt sich der Schaden nach der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag aus tatsächlich bezogener Zusatzrente sowie der Rente aus der berufsständischen Zusatzversorgung sowie einem etwaigen höheren Gesamtbetrag aus beiden (fiktiven) Renten, die der Kläger erhalten hätte, wenn er bis zum 65. Lebensjahr voll weiter gearbeitet hätte. Dieser Betrag ist jedoch gegebenenfalls zu begrenzen auf die Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Zusatzrente und der (fiktiven) Nettozusatzrente nach Maßgabe der Auskunft vom 17.04.2001 (vgl. Senatsurteil aaO unter II 2 b bb).
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VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Durch die gebotene Begrenzung auf das Interesse des Klägers bei inhaltlich richtiger Auskunft wurde dem Klagantrag nur mit erheblicher Einschränkung entsprochen. Der Kläger wird daher den von ihm auf eine Differenz von 2.247,32 DM = 1.149,04 EUR monatlich bezifferten Ersatzbetrag bei weitem nicht beanspruchen können. Insoweit ist er bereits im ersten Rechtszug unterlegen. Dem war trotz Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Beklagten durch eine entsprechende Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung Rechnung zu tragen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 97 Rn. 6 m.w.N.).
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