Landgericht Karlsruhe Urteil, 25. Aug. 2006 - 6 O 192/05

bei uns veröffentlicht am25.08.2006

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach § 65 Abs. 8, § 40 Abs. 4 ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung entspricht.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 (3) VBLS n. F. anzuwenden.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger vorab die durch Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Karlsruhe entstandenen Kosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine den Rentennahen gleichgestellte, voll erwerbsgeminderte Person (§ 79 Abs. 3a VBLS n.F.) und die darauf basierende Rentenberechnung.
Der Kläger ist am 05.07.1942 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 166 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 239). Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 196 Monate (AH 239).
Der Kläger erhält von dem zuständigen Rentenversicherungsträger seit dem 01.11.2002 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von zunächst EUR 999,58/brutto (AH 133) bzw. EUR 912,63/netto (AS 131). Im zugehörigen Rentenbescheid der LVA Berlin vom 14.07.2003 ist außerdem ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen sei 16.04.2002 erfüllt seien (AH 133) und dass er auf einem Vergleich vom 10.06.2003 beruhe (AH 131).
Für den Kläger bestehen zwei Fortgeltung beanspruchende Startgutschriftmitteilungen:
Mit Mitteilung vom 07.09.2004 wurde die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 152,60 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 VBLS n.F. (für eine rentenferne Person) in Höhe von 38,15 Punkten erteilt (AH 281).
Mit Mitteilung vom 08.09.2004 wurde angesichts der vollen Erwerbsminderung des Klägers eine ergänzende Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 von 15,41 Versorgungspunkten errechnet und ihm dementsprechend eine Gesamt-Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 3a VBLS n.F. (für eine voll erwerbsgeminderte Person in Höhe der Startgutschrift für eine rentennahe Person) lautend auf EUR 214, 24 bzw. 53,56 Punkten erteilt (AH 307).
Die Mitteilungen über die Startgutschrift beruhen auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n. F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde jeweils die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 295/ 325).
Für die Zeit ab 01.11.2002 errechnete die Beklagte für den Kläger eine monatliche Betriebsrente für Versicherte in Höhe von zunächst EUR 318,36/brutto (AH 191). In der zugehörigen Mitteilung vom 09.09.2004 (AH 187) kalkulierte die Beklagte die Betriebsrente unter Zugrundelegung der Versorgungspunkte aus der Startgutschrift vom 08.09.2004 und unter Herabsetzung der Versorgungspunkte wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme; außerdem wurden die seit dem 01.01.2002 zusätzlich erworbenen Versorgungspunkte sowie die auf der „sozialen Komponente“ des § 37 Abs. 2 VBLS n.F. beruhenden Versorgungspunkte berücksichtigt (AH 191).
Wegen des gleichzeitigen Bezugs von Krankengeld und unter Anwendung der Ruhensvorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS n.F. (vgl. AH 197) kam es jedoch für die Monate November 2002 bis einschließlich Februar 2003 zu keiner Rentenzahlung seitens der Beklagten (AH 187). Betriebsrentenzahlungen erfolgen erst sei März 2003.
10 
Den genannten Mitteilungen waren weitere Mitteilungen (insbesondere vom 24.07.2003, AH 95 ff.; vom 18.09.2003, AH 225 ff.; vom 09.10.2003, AH 203 ff.) vorausgegangen, die jedoch mittlerweile gegenstandslos sind.
11 
Am 04.12.2001 hatte die Beklagte dem Kläger eine Rentenauskunft erteilt (AH 1 ff.). Bei dieser Auskunft legte die Beklagte einen vom 28.03.2001 datierenden Versicherungsfall und einen Rentenbeginn ab 01.04.2001 zugrunde (AH 2) und errechnete dem Kläger eine Versorgungsrente nach altem Satzungsrecht in Höhe von EUR 506,32/brutto (AH 2).
12 
Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichts mit Schriftsatz vom 24.05.2006 (AS 63) Fiktivberechnungen vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglichen, die sich bei Anwendung der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Änderung (im Folgenden VBLS a.F.) ergeben würden. Die Beklagte hat folgende Beträge errechnet (vgl. AH 81 ff. ff., 101 ff. und 123 f.):
13 
1. Erste Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001: EUR 421,79 (AH 249), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war;
14 
2. Zweite Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.11.2002 (Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns): EUR 269,93 (AH 115), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war; die Berechnungsblätter zur zweiten Fiktivberechnung weisen den Betrag der Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zum 01.11.2002 mit EUR 163,19 (AH 277) aus; unter diesen Betrag wäre der Kläger nach den Ruhensbestimmungen des alten Satzungsrechts (§ 65 Abs. 8 VBLS a.F.) niemals gefallen (AS 105);
15 
3. Dritte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. zum 01.11.2002 (Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns): EUR 318,36 (AH 105).
16 
Bei den Fiktivberechnungen Nr. 2. und Nr. 3. zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns sind die zum 31.12.2001 maßgebenden Berechnungswerte übernommen worden. Bei der zweiten Fiktivberechnung wurde die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der gesamtversorgungsfähigen Zeit als weitere Umlagemonate und Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde unterstellt, dass eine gleiche Zahl von Entgeltpunkten wie im Jahre 2001 in den Folgejahren bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres erzielt werden würde. Bei der dritten Fiktivberechnung wurde das zusatzversorgungspflichtige Entgelt aus dem Jahre 2002 für die Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Ebenso wie bei der zweiten Fiktivberechnung wurde eine Dynamisierung des Entgelts nicht vorgenommen. Bonuspunkte sind nicht berücksichtigt worden.
17 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
18 
Der Kläger trägt vor:
19 
Die Übertragung der bisher erworbenen Anwartschaften mittels der angefochtenen Startgutschrift bewirke massive Eingriffe in bereits erdiente Anwartschaften, für die keine zwingenden Gründe gegeben seien. Dem Kläger müsse die Versorgungsrente erhalten bleiben, die er sich nach altem Recht bis zum 31.12.2001 erworben habe. Der zustehende Betrag ergebe sich aus der alten Rentenauskunft aus dem Jahr 2001, auf deren Grundlage der Kläger bereits im November 2001 die Rente beantragt habe.
20 
Der Kläger beantragt:
21 
Unter Aufhebung des Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 09. Oktober 2003 wird die monatlich durch die Beklagte zu leistende Versorgungsrente des Klägers auf EUR 506,32 festgesetzt.
22 
Hilfsweise:
23 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach § 65 Abs. 8, § 40 Abs. 4 ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung entspricht.
24 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 (3) VBLS n. F. anzuwenden.
25 
Die Beklagte stellt den Antrag,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Die Beklagte trägt vor:
28 
Die Startgutschrift für rentennahe Pflichtversicherte werde in enger Anlehnung an die Berechnung der Versorgungsrente nach dem bisherigen Gesamtversorgungsmodell errechnet. Die in § 79 Abs. 3a, Abs. 2 VBLS n.F. vorgesehene Hochrechnung auf das 63. Lebensjahrs sei eine von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung.
29 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)

Entscheidungsgründe

 
I.
30 
1. Der bereits schriftsätzlich angekündigte Hauptantrag wurden im Lichte der im Kammertermin gestellten zusätzlichen Hilfsanträge ausgelegt und ist ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind, jedoch nur in dem Umfang begründet, als es die Hilfsanträge auch sind. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (so schon BGH VersR 1988/577).
31 
Die Klage ist jedoch nur in dem Umfang der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 begründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen Hilfsanträgen die Rede sein).
32 
Die Kammer sieht auch in Kenntnis der inzwischen ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu Startgutschriften rentenferner Versicherter keinen Anlass zu einer Änderung ihrer Rechtsprechung (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.09.2005 - Az. 12 U 99/04; im Folgenden aus dem Umdruck mit den Seitenzahlen wie folgt zitiert: UOLGS ).
33 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
II.
34 
1. Der Hilfsantrag Ziffer 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls und der Bedeutsamkeit der Ruhensvorschriften (vgl. insbesondere § 65 Abs. 8 VBLS a.F.) kann dieser bestandsgeschützte Betrag schon jetzt als die Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) bestimmt werden.
35 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
36 
h) ... Hinsichtlich des geschützten Besitzstandes hat die Kammer in Parallelverfahren ausgesprochen, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
37 
Im vorliegenden Fall ist die Rentenanwartschaft nach altem Satzungsrecht zum 31.12.2001 (laut 1. Fiktivberechnung: EUR 421,79) höher als die Anwartschaft nach altem Satzungsrecht zum Eintritt des Versicherungsfalls am 01.11.2002 (laut 2. Fiktivberechnung: EUR 269,93). Mithin ist lediglich der letztgenannte Betrag im Sinne der zitierten Kammerrechtsprechung bestandsgeschützt. Allerdings ist diese bestandsgeschützte Anwartschaft, die auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit bezogen ist und sich ihrer Höhe nach sicher bestimmen lässt, nicht höher als die tatsächlich ab 01.03.2003 gezahlte Rente (EUR 318,36). Deshalb ist kein Raum dafür, dem Kläger die übliche Tenorierung der Kammer zur Frage des Bestandschutzes angedeihen zu lassen.
38 
Allerdings ist der Kläger insbesondere für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 28.02.2003 (aber auch im Falle der etwaigen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit mit erneuter Verrentung und mit erneutem Krankengeldbezug) durch das neue Satzungsrecht benachteiligt: Den Betrag der Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente in Höhe von EUR 163,19 kann der Kläger nach dem Wortlaut der neuen Ruhensvorschriften anders als nach altem Satzungsrecht (§ 65 Abs. 8 VBLS a.F.) nicht mehr verlangen.
39 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
40 
l) Der geltend gemachte über den Tenor Ziff. 1 hinausgehende Anspruch auf eine höhere Betriebsrente kann nicht aus der im Schreiben der Beklagten vom 04.12.2001 gem. § 70 a VBLS a.F. in Verbindung mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen erteilten Rentenauskunft abgeleitet werden.        Die Auskunft als solche kann als Grundlage für einen entsprechenden Anspruch schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil es sich um eine rechtlich unverbindliche Mitteilung handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2005, Az.: 12 U 312/04, S. 8 ; Urteil vom 17.08.2000, 12 U 310/99, Seite 8 unter Hinweis auf Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes, § 70 a Satzung der VBL, Anm. 10; LG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2005, Az.: 6 O 7/04, S. 5; Urteil vom 28.02.2003; AZ: 6 0 307/02, S. 7). Es ist auch in der Rentenauskunft vom 04.12.2001 durch die Beklagte ausdrücklich hingewiesen worden, dass eine Auskunft unter Berücksichtigung der neuen Regelungen damals noch nicht möglich war. Es heißt dort wörtlich: „Wir weisen darauf hin, dass mit dieser Auskunft keine Zusage über die Berechnungsweise und die Höhe der bei Eintritt des Versicherungsfalls zustehenden Leistungen verbunden ist.“ (AH 1).
41 
Die deutlichen Differenzen zwischen der Auskunft vom 04.12.2001 und der Startgutschrift vom 08.09.2004 erklären sich aus dem stark abweichenden Ansatz der gesetzlichen Rente (EUR 1.273,19 statt EUR 632,07 als Abzugsposten; vgl. AH 327/ AH 11) bei zwar absolut deutlich, aber doch relativ geringer gestiegener Gesamtversorgung zur Vollendung des 63. Lebensjahres (EUR 1.657,56 statt EUR 1.138,39) und dem erheblichen Abzug für die noch erreichbaren Punkte im Versorgungspunktemodell (EUR 170,12; AH 337). Die zweite Fiktivberechnung zeigt im Übrigen, dass zwischen dem 28.03.2001 (Relevanzzeitpunkt der Rentenauskunft) und dem tatsächlichen Versicherungsfall (01.11.2002) die Gesamtversorgung nur mäßig auf EUR 1.259,18 (AH 271) steigen konnte, während die abzuziehende gesetzliche Rente bereits auf EUR 989,25 hochgeschnellt war. Für letzteres Phänomen dürften die Zurechnungszeiten verantwortlich zeichnen, von denen bei Erteilung der Rentenauskunft noch nichts erkennbar war (vgl. AH 155).
42 
Berechnungsfehler in der Rentenauskunft oder in einer der Mitteilungen vermochte der Kläger nicht aufzuzeigen und sind auch nicht ersichtlich.
43 
m) Die von der Beklagten in anderem Zusammenhang schon thematisierte „Rosinentheorie“ steht der Tenorierung gemäß Ziff. 1 nicht entgegen. Zutreffend ist zwar, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Versicherten durch das Übergangsrecht besser zu stellen als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, 6 O 354/03, sub II.1.f.; Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub. I.2c).
44 
Nach den Fiktivberechnungen stellt sich der Kläger nämlich ab 01.03.2003 durch das neue Recht besser als nach dem alten Recht. Es mag daher sein, dass zu einem bestimmten Betrachtungszeitpunkt im vorliegenden Fall die Anwendung der neuen Vorschriften den Kläger besser stellt als die Anwendung des alten Satzungsrechts. Dies ist jedoch keine Besonderheit des vorliegenden Falles, sondern ein Phänomen, das auch im Rahmen anderer Verfahren ausweislich der dort vorgelegten Fiktivberechnungen bereits aufgetreten ist.
45 
Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sondern allenfalls Aufgabe des Satzungsgebers, eine Regelung zu finden, die es ausschließt, dass ein Rentenberechtigter durch das neue Recht besser gestellt wird als durch das alte Recht (Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5).
46 
Darum kann sich der Kläger für die Monate, in denen eine solche Besserstellung nicht eintritt, sondern im Gegenteil eine Verschlechterung eintritt, insbesondere auch auf das alte Satzungsrecht berufen.
47 
2. (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
49 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
I.
30 
1. Der bereits schriftsätzlich angekündigte Hauptantrag wurden im Lichte der im Kammertermin gestellten zusätzlichen Hilfsanträge ausgelegt und ist ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind, jedoch nur in dem Umfang begründet, als es die Hilfsanträge auch sind. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (so schon BGH VersR 1988/577).
31 
Die Klage ist jedoch nur in dem Umfang der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 begründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen Hilfsanträgen die Rede sein).
32 
Die Kammer sieht auch in Kenntnis der inzwischen ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu Startgutschriften rentenferner Versicherter keinen Anlass zu einer Änderung ihrer Rechtsprechung (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.09.2005 - Az. 12 U 99/04; im Folgenden aus dem Umdruck mit den Seitenzahlen wie folgt zitiert: UOLGS ).
33 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
II.
34 
1. Der Hilfsantrag Ziffer 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls und der Bedeutsamkeit der Ruhensvorschriften (vgl. insbesondere § 65 Abs. 8 VBLS a.F.) kann dieser bestandsgeschützte Betrag schon jetzt als die Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) bestimmt werden.
35 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
36 
h) ... Hinsichtlich des geschützten Besitzstandes hat die Kammer in Parallelverfahren ausgesprochen, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
37 
Im vorliegenden Fall ist die Rentenanwartschaft nach altem Satzungsrecht zum 31.12.2001 (laut 1. Fiktivberechnung: EUR 421,79) höher als die Anwartschaft nach altem Satzungsrecht zum Eintritt des Versicherungsfalls am 01.11.2002 (laut 2. Fiktivberechnung: EUR 269,93). Mithin ist lediglich der letztgenannte Betrag im Sinne der zitierten Kammerrechtsprechung bestandsgeschützt. Allerdings ist diese bestandsgeschützte Anwartschaft, die auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit bezogen ist und sich ihrer Höhe nach sicher bestimmen lässt, nicht höher als die tatsächlich ab 01.03.2003 gezahlte Rente (EUR 318,36). Deshalb ist kein Raum dafür, dem Kläger die übliche Tenorierung der Kammer zur Frage des Bestandschutzes angedeihen zu lassen.
38 
Allerdings ist der Kläger insbesondere für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 28.02.2003 (aber auch im Falle der etwaigen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit mit erneuter Verrentung und mit erneutem Krankengeldbezug) durch das neue Satzungsrecht benachteiligt: Den Betrag der Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente in Höhe von EUR 163,19 kann der Kläger nach dem Wortlaut der neuen Ruhensvorschriften anders als nach altem Satzungsrecht (§ 65 Abs. 8 VBLS a.F.) nicht mehr verlangen.
39 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
40 
l) Der geltend gemachte über den Tenor Ziff. 1 hinausgehende Anspruch auf eine höhere Betriebsrente kann nicht aus der im Schreiben der Beklagten vom 04.12.2001 gem. § 70 a VBLS a.F. in Verbindung mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen erteilten Rentenauskunft abgeleitet werden.        Die Auskunft als solche kann als Grundlage für einen entsprechenden Anspruch schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil es sich um eine rechtlich unverbindliche Mitteilung handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2005, Az.: 12 U 312/04, S. 8 ; Urteil vom 17.08.2000, 12 U 310/99, Seite 8 unter Hinweis auf Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes, § 70 a Satzung der VBL, Anm. 10; LG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2005, Az.: 6 O 7/04, S. 5; Urteil vom 28.02.2003; AZ: 6 0 307/02, S. 7). Es ist auch in der Rentenauskunft vom 04.12.2001 durch die Beklagte ausdrücklich hingewiesen worden, dass eine Auskunft unter Berücksichtigung der neuen Regelungen damals noch nicht möglich war. Es heißt dort wörtlich: „Wir weisen darauf hin, dass mit dieser Auskunft keine Zusage über die Berechnungsweise und die Höhe der bei Eintritt des Versicherungsfalls zustehenden Leistungen verbunden ist.“ (AH 1).
41 
Die deutlichen Differenzen zwischen der Auskunft vom 04.12.2001 und der Startgutschrift vom 08.09.2004 erklären sich aus dem stark abweichenden Ansatz der gesetzlichen Rente (EUR 1.273,19 statt EUR 632,07 als Abzugsposten; vgl. AH 327/ AH 11) bei zwar absolut deutlich, aber doch relativ geringer gestiegener Gesamtversorgung zur Vollendung des 63. Lebensjahres (EUR 1.657,56 statt EUR 1.138,39) und dem erheblichen Abzug für die noch erreichbaren Punkte im Versorgungspunktemodell (EUR 170,12; AH 337). Die zweite Fiktivberechnung zeigt im Übrigen, dass zwischen dem 28.03.2001 (Relevanzzeitpunkt der Rentenauskunft) und dem tatsächlichen Versicherungsfall (01.11.2002) die Gesamtversorgung nur mäßig auf EUR 1.259,18 (AH 271) steigen konnte, während die abzuziehende gesetzliche Rente bereits auf EUR 989,25 hochgeschnellt war. Für letzteres Phänomen dürften die Zurechnungszeiten verantwortlich zeichnen, von denen bei Erteilung der Rentenauskunft noch nichts erkennbar war (vgl. AH 155).
42 
Berechnungsfehler in der Rentenauskunft oder in einer der Mitteilungen vermochte der Kläger nicht aufzuzeigen und sind auch nicht ersichtlich.
43 
m) Die von der Beklagten in anderem Zusammenhang schon thematisierte „Rosinentheorie“ steht der Tenorierung gemäß Ziff. 1 nicht entgegen. Zutreffend ist zwar, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Versicherten durch das Übergangsrecht besser zu stellen als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, 6 O 354/03, sub II.1.f.; Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub. I.2c).
44 
Nach den Fiktivberechnungen stellt sich der Kläger nämlich ab 01.03.2003 durch das neue Recht besser als nach dem alten Recht. Es mag daher sein, dass zu einem bestimmten Betrachtungszeitpunkt im vorliegenden Fall die Anwendung der neuen Vorschriften den Kläger besser stellt als die Anwendung des alten Satzungsrechts. Dies ist jedoch keine Besonderheit des vorliegenden Falles, sondern ein Phänomen, das auch im Rahmen anderer Verfahren ausweislich der dort vorgelegten Fiktivberechnungen bereits aufgetreten ist.
45 
Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sondern allenfalls Aufgabe des Satzungsgebers, eine Regelung zu finden, die es ausschließt, dass ein Rentenberechtigter durch das neue Recht besser gestellt wird als durch das alte Recht (Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5).
46 
Darum kann sich der Kläger für die Monate, in denen eine solche Besserstellung nicht eintritt, sondern im Gegenteil eine Verschlechterung eintritt, insbesondere auch auf das alte Satzungsrecht berufen.
47 
2. (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
49 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2004 - 6 O 969/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen in Abänderung von Ziffer 3 des landgerichtlichen Urteils der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der am 04.03.1941 geborene Kläger begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Rentenauskunft.
Der Kläger war als im öffentlichen Dienst beschäftigter Chirurg bei der beklagten Zusatzversorgungsanstalt pflichtversichert. Gemäß einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vom 02.08.2001 wurde sein Arbeitsverhältnis ab 01.08.2001 in Altersteilzeit fortgeführt. Vereinbarungsgemäß dauerte die Arbeitsphase vom 01.08.2001 bis zum 30.11.2002 und die daran anschließende Freiphase vom 01.12.2002 bis zum 31.03.2004. Zum 31.03.2004, mit Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers, endete das Arbeitsverhältnis.
Vor Abschluss dieser Altersteilzeitvereinbarung hatte der Kläger von der Beklagten eine Rentenauskunft eingeholt. Diese errechnete mit Schreiben vom 17.04.2001 eine Versorgungsrente gemäß § 40 Abs. 1 ihrer damaligen Satzung (VBLS a.F.) in Höhe von 3.687,77 DM (1.885,53 EUR). Zugrunde gelegt wurden die von dem Kläger erwogene Inanspruchnahme von Altersteilzeit und ein Rentenbeginn ab 01.01.2005. Grundlage waren außerdem die vom Arbeitgeber des Klägers gemeldeten prognostizierten Jahresentgelte für die Jahre 2002, 2003 und 2004. Diese waren, wie sich später herausstellte, mit jeweils 111.404,64 DM zuzüglich 46.754,40 DM für Sonderentgelte wesentlich zu hoch angegeben. Der Kläger ließ bei der Beklagten über seinen Arbeitgeber nachfragen, ob die Rentenauskunft tatsächlich zutreffend sei. Die Beklagte bestätigte dies.
Am 29.05.2002 wurde die Pflichtversicherung des Klägers infolge einer Privatisierung seines Arbeitgebers auf die Bayerische Versorgungskammer übergeleitet. Diese übermittelte ihm unter dem 23.07.2002 eine Rentenprobeberechnung zum Stand vom 01.01.2002. Danach betrug die Zusatzrente 736,49 EUR. Seit dem 01.04.2004 bezieht der Kläger eine Alterszusatzrente. Sie beläuft sich - nach Kürzung aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Versorgungsausgleich - auf monatlich 647,98 EUR.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen habe, der ihm aus der erteilten unzutreffenden Rentenauskunft vom 17. April 2001 bereits erwachsen ist und noch erwachsen wird.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat dem Klagantrag unter Abweisung im Übrigen entsprochen mit der Einschränkung, dass die Ersatzpflicht begrenzt sei auf das Interesse, das sich ergibt, wenn die dem Kläger erteilte Auskunft mit ihrem Inhalt richtig gewesen wäre. Die Beklagte habe die Fehlerhaftigkeit der von dem Arbeitgeber des Klägers gemeldeten Jahresentgelte erkennen müssen. Dass der Kläger bei zutreffender Auskunft weiter bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gearbeitet hätte, sei plausibel. Der Kläger habe sich auch auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen dürfen. Ein Mitverschulden scheide daher aus. Der dem Kläger dem Grunde nach zustehende Ersatzanspruch sei jedoch - nach den Grundsätzen des Urteils BGHZ 155, 354 - begrenzt auf das Interesse, das sich ergebe, wenn die dem Kläger erteilte Auskunft mit ihrem Inhalt richtig gewesen wäre.
Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Hilfsweise begehrt sie eine Verurteilung mit konkretisierenden Festlegungen. Insoweit wird auf As. 17 verwiesen. Zur Begründung wiederholt die Beklage im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bestreitet ihre Ersatzpflicht bereits dem Grunde nach. Die fehlerhafte Berechnung der Rentenauskunft vom 17.04.2001 beruhe auf der falschen Auskunft des damaligen Arbeitgebers des Klägers zu den Jahresentgelten. Hierauf habe sie sich verlassen dürfen. Allenfalls könne der Kläger verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er eine richtige und zutreffende Auskunft erhalten hätte. Den Kläger treffe aber ein erhebliches Mitverschulden. Er habe die Unrichtigkeit der Rentenauskunft erkennen müssen. Die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Zusatzrentenbetrag und dem Betrag, der sich bei einer inhaltlich richtigen Auskunft ergeben hätte, betrage - unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erfolgten Satzungsumstellung und vor Abzug des Kürzungsbetrages aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleiches - tatsächlich lediglich knapp 130.- EUR monatlich. Deshalb sei auch zu bestreiten, das der Kläger bei einer richtigen Auskunft bis zum 65. Lebensjahr weiter in Vollzeit gearbeitet hätte.
Der Kläger beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat den Kläger am 03.03.2005 persönlich angehört.
II.
10 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Sie führt jedoch zur Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
11 
A. Die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für den bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden gerichtete Klage ist zulässig. Soweit der Kläger auch einen bei Klagerhebung bereits entstandenen Schaden geltend macht und deshalb Leistungsklage erheben könnte, ist dies unschädlich. Ist bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten, so ist der Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (BGH VersR 91, 788 unter IV 1 b m.w.N.). Im Übrigen kann erwartet werden, dass die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts insoweit auch auf der Grundlage einer nur feststellenden gerichtlichen Entscheidung Zahlung leisten wird.
12 
B. Die Berufung ist aber unbegründet. Das landgerichtliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
13 
I. Hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten besteht in Anbetracht der zwischenzeitlichen Überleitung der Pflichtversicherung des Klägers auf die Bayerische Versorgungskammer kein Streit. Insbesondere wird von keiner Seite behauptet, die Überleitung habe auch den streitigen Schadensersatzanspruch erfasst.
14 
II. Das Landgericht nimmt zutreffend an, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie ihm mit Schreiben vom 17.04.2001 schuldhaft eine fehlerhafte Rentenauskunft erteilt hat. Die Beklagte war auf der Grundlage von § 70 a VBLS a.F. verpflichtet, dem Kläger eine nach dem Stand ihrer Erkenntnismöglichkeiten zutreffende Auskunft zu erteilen (vgl. das Senatsurteil NJW 2005, 77 m.w.N.). Diese Pflicht hat sie mit der Auskunft vom 17.04.2001 verletzt.
15 
a) Die Rentenauskunft vom 17.04.2001 war unrichtig. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts hatte die Beklagte das für die Rentenberechnung maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt auf der Grundlage der vom Arbeitgeber des Klägers gemeldeten prognostizierten Jahresentgelte für die Jahre 2002, 2003 und 2004 in Höhe von jeweils 111.404,64 DM ermittelt. Die prognostizierten Jahresentgelte waren jedoch viel zu hoch angesetzt. Dementsprechend errechnete die Beklagte gemäß § 43a VBLS a.F. eine deutlich überhöhte Gesamtversorgung und demzufolge gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. eine erheblich zu hohe Versorgungsrente.
16 
b) Die fehlerhafte Auskunft beruht auch auf einem Verschulden der Beklagten; sie wäre bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt vermieden worden (§ 276 Abs. 2 BGB). Es kann zwar nicht angenommen werden, dass die Beklagte aus dem durch die Satzung geprägten Sonderrechtsverhältnis gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, jede Auskunft des an ihr beteiligten Arbeitgebers über zusatzversorgungspflichtige Entgelte einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Grundsätzlich muss sie sich auf die Mitteilungen der Beteiligten verlassen können. Innerhalb ihrer Erkenntnismöglichkeiten zumutbar und im Interesse der Versicherten (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) geboten erscheint es jedoch, offensichtlichen oder besonders auffälligen Ungereimtheiten nachzugehen und sich gegebenenfalls beim Arbeitgeber durch eine Rückfrage zu vergewissern, ob die übermittelten Angaben tatsächlich zutreffend sind. Diese Sorgfaltspflicht hat die Beklagte im Streitfall verletzt. Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass sich ihr die Möglichkeit einer Falschangabe der für die Jahre 2002 bis 2004 vom Arbeitgeber gemeldeten Jahresarbeitsentgelte aufgrund der ihr vorliegenden Übersicht über die Entgelte der vergangenen Jahre geradezu aufdrängen musste. Die zuletzt ausgewiesenen Jahresentgelte beliefen sich auf 129.656,25 DM in 1998, 131.081,01 DM in 1999 und 133.918,86 DM in 2000. Demnach musste aus Sicht des zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten ein prognostiziertes Jahresentgelt für die kommenden, lediglich mit hälftiger Altersteilzeit abzuleistenden Jahre in Höhe von jeweils 111.404,64 DM (nach korrekter Hochrechnung gemäß § 43a Abs. 2 VBLS a.F. also 222.809,28 DM) selbst unter Berücksichtigung einer denkbaren Gehaltssteigerung mehr als ungewöhnlich erscheinen. Somit bestand hinreichender Anlass für eine Rückfrage beim Arbeitgeber, bevor dem Kläger die erbetene Rentenauskunft erteilt wurde. Erst recht bestand hierzu Anlass, als der Kläger über seinen Arbeitgeber hat rückfragen lassen, ob die erteilte Rentenauskunft zutreffend sei.
17 
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts beruhte der Fehler des Arbeitgebers darauf, dass er den lediglich im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten gemäß § 43a Abs. 3 S. 2 a VBLS a.F. für die Dauer der Altersteilzeit zu berücksichtigenden Beschäftigungsquotienten von 90 v.H. auch bei der Ermittlung des nach § 43a Abs. 4 VBLS a.F. für den Versicherungsabschnitt der Altersteilzeit maßgebenden zu-satzversorgungspflichtigen Entgelts zugrunde gelegt hatte. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei einer Rückfrage diesen - aus ihrer Sicht durchaus nahe liegenden - Fehler aufgedeckt und den Arbeitgeber zur Mitteilung einer korrigierten Berechnung veranlasst hätte. Auf dieser Grundlage wäre dann auch die Rentenauskunft zutreffend erteilt worden.
18 
c) Die Beklagte entlastet im Verhältnis zum Kläger nicht, dass die fehlerhafte Rentenauskunft (auch) auf der Meldung der falschen Jahresentgelte durch den Arbeitgeber beruhte. Der Kläger muss sich die Falschmeldung nicht zurechnen lassen. Der Arbeitgeber war der Beklagten als Beteiligter bzw. Versicherungsnehmer der Gruppenversicherung selbst - und nicht etwa als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des an diesem Verfahren nicht beteiligten Versicherten - zu richtigen Angaben verpflichtet (vgl. § 21 VBLS a.F.). Zwar spricht einiges dafür, dass der Arbeitgeber der Beklagten zumindest teilweise regresspflichtig ist. Darüber ist hier jedoch nicht zu entscheiden.
19 
III. Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht anzulasten. Grundsätzlich darf ein Versicherter auf die Richtigkeit einer ihm von dem Träger der Zusatzversorgung erteilten Rentenauskunft vertrauen. Soweit dem Kläger im Hinblick auf die von der Beklagten behaupteten früheren Auskünfte und wegen der zugrunde gelegten Jahresarbeitsentgelte für die Zeit ab 2002 Zweifel kommen mussten, hat die Beklagte diese durch ihr Schreiben vom 03.07.2001 (Anlage 3), dem eine Rückfrage des Klägers persönlich und eine Rückfrage seines Arbeitgebers zugrunde lagen, zerstreut. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung glaubhaft bekundet, er habe mit seiner Anfrage vom 28.05.2001 sicher gehen wollen, dass die gegebene Rentenauskunft richtig sei, da ihm von der Verwaltung seines Arbeitgebers mitgeteilt worden sei, dass eine Alterszeitvereinbarung nicht mehr würde rückgängig gemacht werden können. Der Einwand des Mitverschuldens ist daher nicht begründet.
20 
IV. Die Rentenauskunft sollte den Kläger informieren. Eine rechtsverbindliche Zusage über bestimmte Leistungen war damit, worauf die Beklagte eingangs des Schreibens vom 17.04.2001 auch hingewiesen hat, nicht verbunden. Der Kläger hat daher aufgrund der Falschauskunft keinen Erfüllungsanspruch, so gestellt zu werden, als hätte er Rentenanwartschaften in der mitgeteilten Höhe erworben (vgl. BGHZ 155, 354 unter I 1). Jedoch ist sein Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft schützenswert. Für die Frage, ob und inwieweit ihm durch die falsche Mitteilung ein Schaden entstanden ist, ist im Ausgangspunkt - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen - darauf abzustellen, wie sich die Vermögenslage entwickelt hätte, wenn der Versicherer sich pflichtgemäß verhalten, also zutreffende Auskünfte erteilt hätte. Ergibt sich danach ein Vermögensnachteil, ist in einem zweiten, gegebenenfalls der Begrenzung des ersatzfähigen Schadens in wertender Betrachtung dienenden Schritt festzustellen, wie sich die Vermögenslage des Auskunftsempfängers entwickelt hätte, wenn die Auskunft mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen wäre. Denn der Geschädigte soll nicht weitergehend geschützt werden, als er tatsächlich auf die erteilte Auskunft vertrauen durfte (BGHZ 155, 354; Senatsurteil NJW 2005, 77).
21 
V. Danach kann der Feststellungsausspruch des Landgerichts bestehen bleiben.
22 
a) Der Senat ist hinreichend davon überzeugt (287 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dass der Kläger, wenn die Rentenauskunft der Beklagten vom 17.04.2001 zutreffend gewesen wäre, keine Altersteilzeit vereinbart, sondern bis zum regulären Renteneintrittsalter mit Ablauf des 65. Lebensjahres in Vollzeit weiter gearbeitet hätte. Der Kläger hat die Rentenauskunft vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung eingeholt. Dies spricht dafür, dass er die Vereinbarung vom Ergebnis der Auskunft abhängig gemacht hat. Angesichts der Differenz zwischen der von der Beklagten mitgeteilten Rente (umgerechnet 1.885,53 EUR) zur Mitteilung in der Rentenproberechnung der Bayerischen Versorgungskammer (736,49 EUR) in Höhe von rund 1.150.- EUR liegt nahe, dass der Kläger bei korrekter Auskunft weiter gearbeitet hätte. Die dementsprechenden Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin erscheinen dem Senat nachvollziehbar und glaubhaft. Der Kläger hat auch darauf verwiesen, dass er noch durch Darlehensverbindlichkeiten für sein Hausanwesen und Unterhaltszahlungen an seinen nunmehr 22-jährigen, derzeit im ersten Lehrjahr befindlichen Sohn belastet sei.
23 
b) Es besteht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger aufgrund der Falschauskunft ein Schaden entstanden ist und weiterer Schaden künftig noch entstehen wird.
24 
aa) Für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.03.2006 ist insoweit zunächst die Differenz zwischen der Summe aus tatsächlich bezogener Zusatzrente sowie der Rente aus der berufsständischen Zusatzversorgung (vgl. die Auskunft der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 05.04.2004, Anlage 22) einerseits und dem (fiktiven) monatlichen Nettoeinkommen bei fortgesetzter Vollzeittätigkeit andererseits zu ermitteln. Der Kläger hätte sich jedoch, wäre die Auskunft der Beklagten vom 17.04.2001 mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen, mit den auf dieser Basis zu erwartenden Renteneinkünften zufrieden gegeben. Er kann daher höchstens den - um den durchzuführenden Versorgungsausgleich bereinigten - Differenzbetrag zwischen der tatsächlich bezogenen Zusatzrente und der (fiktiven) Nettozusatzrente nach Maßgabe der Auskunft vom 17.04.2001 verlangen. In diesem Sinne hat das Landgericht die Ersatzpflicht der Beklagten im Feststellungstenor zu Recht begrenzt.
25 
Der Kläger muss sich die Freizeit, die er im Vergleich zur Situation einer vollzeitigen Weiterbeschäftigung bis zum regulären Renteneintrittsalter hinzugewonnen hat, nicht schadenskompensierend anrechnen lassen. Zum einen kann Freizeit jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht als ein vermögenswertes Gut angesehen werden. Darüber hinaus hat sich der Kläger den Freizeitgewinn durch den Verzicht auf wesentlich höhere Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit „erkauft“, für die die Beklagte wegen der gebotenen wertenden Haftungsbegrenzung nicht einstehen muss (Senatsurteil NJW 2005, 77 unter II 2 b aa m.w.N.).
26 
bb) Ab 01.04.2006 - dem Zeitpunkt des regulären Renteneintritts, wenn der Kläger in Vollzeit weiter gearbeitet hätte - bestimmt sich der Schaden nach der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag aus tatsächlich bezogener Zusatzrente sowie der Rente aus der berufsständischen Zusatzversorgung sowie einem etwaigen höheren Gesamtbetrag aus beiden (fiktiven) Renten, die der Kläger erhalten hätte, wenn er bis zum 65. Lebensjahr voll weiter gearbeitet hätte. Dieser Betrag ist jedoch gegebenenfalls zu begrenzen auf die Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Zusatzrente und der (fiktiven) Nettozusatzrente nach Maßgabe der Auskunft vom 17.04.2001 (vgl. Senatsurteil aaO unter II 2 b bb).
27 
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Durch die gebotene Begrenzung auf das Interesse des Klägers bei inhaltlich richtiger Auskunft wurde dem Klagantrag nur mit erheblicher Einschränkung entsprochen. Der Kläger wird daher den von ihm auf eine Differenz von 2.247,32 DM = 1.149,04 EUR monatlich bezifferten Ersatzbetrag bei weitem nicht beanspruchen können. Insoweit ist er bereits im ersten Rechtszug unterlegen. Dem war trotz Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Beklagten durch eine entsprechende Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung Rechnung zu tragen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 97 Rn. 6 m.w.N.).
28 
Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:

a) 31.12.2001

b) Eintritt des Versicherungsfalles.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung gewährten Betriebsrente auf der Basis einer Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge.
Der Kläger ist am ....1948 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 354 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 9/ 145). Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 70 Monate (AH 149).
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15.10.2002 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 593,28 errechnet und ihm dementsprechend (unter Anwendung der Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge) eine Startgutschrift von 148,32 Punkten erteilt (AH 1). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.).Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 11).
Seit 08.03.2002 erhält der Kläger eines gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in monatlicher Höhe von EUR 1.484,33 (brutto = netto; AH 120), seit 01.07.2003 in monatlicher Höhe von EUR 1.532,17 (brutto = netto; AH 121).
Ebenfalls seit 08.03.2002 erhält der Kläger von der Beklagten gemäß ebenfalls angegriffener Rentenmitteilung vom 07.10.2003 (AH 47) außerdem eine Betriebsrente in monatlicher Höhe von zunächst EUR 669,26/brutto (AH 77; für den Rumpfmonat März 2002 führte dies zu einer Bruttozusatzrente von EUR 535,20). Grundlage dieser Rentenmitteilung ist die genannte Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge in Höhe von EUR 593,28 nebst EUR 1,40 wegen bis zum Versicherungsfall erworbener weiterer Versorgungspunkte nebst EUR 103,92 als sozialer Komponente gemäß § 37 Abs. 2 VBLS n.F. und unter Abzug von 4,2 % vom Gesamtbetrag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gemäß § 35 Abs. 3 VBLS n.F. i.V.m. § 77 SGB VI.
Wegen Krankengeldbezugs im Zeitraum von August 2002 bis Juli 2003 kam es gemäß § 41 Abs. 5 VBLS n.F. über 10 Monate hinweg zu einem vollständigen, und in den Rumpfmonaten August 2002 und Juli 2003 zu einem teilweisen Ruhen dieser Betriebsrente. Auf die Aufstellung der Kammer über die Brutto-Rentenbezüge aus den Jahren 2002 und 2003, die sich nach neuem Satzungsrecht unter Beachtung der Ruhensvorschriften auf insgesamt EUR 7.253,58 belaufen, wird verwiesen (AH 221).
Unter dem 08.11.2003 hat die Beklagte dem Kläger, bei dem neben der vollen Erwerbsminderung die weiteren Eingangsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3a VBLS n.F. (3. SÄ) vorliegen, mitgeteilt, dass die Anwendung der Übergangsvorschriften für rentennahe Jahrgänge beim Kläger eine Startgutschrift in Höhe von EUR 514,96 mit sich brächte (AH 81). Weil dieser Betrag niedriger ist als die bereits zuvor erteilte Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge, kam es nicht zu einer weiteren Startgutschrift über den Differenzbetrag gemäß § 79 Abs. 3a VBLS n.F. (3. SÄ) und auch nicht zu einer höheren Betriebsrente (vgl. AS 99, 121). Auch gegen die Mitteilung vom 08.11.2003 wendet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren.
Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichts mit Schriftsatz vom 19.05.2004 (AS 119) Fiktivberechnungen vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglichen, die sich bei Anwendung der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Änderung (im Folgenden VBLS a.F.) ergeben würden. Die Beklagte hat folgende Beträge errechnet (vgl. AH 145 ff., 167 ff., 191 f. und 195 ff.):
1. Erste Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001: EUR 919,91 (AH 159), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war; die Berechnungsblätter zur ersten Fiktivberechnung weisen den Betrag der Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zum 31.12.2001 mit EUR 507,39 (AH 165) aus, der um EUR 85,89 oder um 17 % niedriger liegt als die Startgutschrift;
10 
2. Zweite Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.05.2013 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 699,85 (AH 183), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. maßgeblich war;
11 
3. Dritte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. zum 01.05.2013 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 772,20 (AH 193).
12 
4. Vierte Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.04.2002 (Monatserster nach dem tatsächlichen Verrentungszeitpunkt): EUR 773,73 (AH 209), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war; die Berechnungsblätter zur vierten Fiktivberechnung weisen den Betrag der Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zum 01.04.2002 mit EUR 507,39 (AH 215) aus;
13 
unter Beachtung der Ruhensvorschriften nach altem Satzungsrecht hätte dem Kläger für die Jahre 2002 und 2003 ein Brutto-Rentenanspruch von insgesamt EUR 13.583,34 zugestanden; auch insoweit wird auf die Aufstellung der Kammer über die Brutto-Rentenbezüge aus den Jahren 2002 und 2003, die nach neuem Satzungsrecht um 47 % niedriger liegen, wird verwiesen (AH 221).
14 
Bei den Fiktivberechnungen Nr. 2. und Nr. 3. zum 65. Lebensjahr sind die zum 31.12.2001 maßgebenden Berechnungswerte übernommen worden. Bei der zweiten Fiktivberechnung wurde die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der gesamtversorgungsfähigen Zeit als weitere Umlagemonate und Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde unterstellt, dass eine gleiche Zahl von Entgeltpunkten wie im Jahre 2001 in den Folgejahren bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres erzielt werden würde. Bei der dritten Fiktivberechnung wurde das zusatzversorgungspflichtige Entgelt aus dem Jahre 2002 für die Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Ebenso wie bei der zweiten Fiktivberechnung wurde eine Dynamisierung des Entgelts nicht vorgenommen. Bonuspunkte sind nicht berücksichtigt worden.
15 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
16 
Der Kläger trägt vor:
17 
Die Systemumstellung der Beklagten sei unwirksam. Durch sie erfolge eine unangemessene Benachteiligung aller Versicherten. Eine Zustimmung nach §§ 305 ff. BGB sei nicht erteilt. Bei der Errechnung der Startgutschrift erfolge durch die Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente ein zu hoher Abzug. Die Versorgungspunkte müssten bis zur Verrentung dynamisiert werden. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass Ausbildungs- und Vordienstzeiten wie im bisherigen System berücksichtigt werden würden. Nach dem neuen Satzungsrecht könne eine Vollversorgung erst nach 44,44 Jahren erreicht werden, was eine unzulässige Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Satzungsrecht darstelle.
18 
Der Kläger beantragt:
19 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalls ab 01.02.2002 auf den Berechnungsgrundlagen des vor Inkrafttreten der 42. Satzungsänderung geltenden Satzungsrechtes zu gewähren.
20 
2. Hilfsweise wird beantragt, dem Kläger eine um EUR 302,84 höhere Startgutschrift zu erteilen.
21 
Ferner stellt der Kläger folgenden Hilfsantrag:
22 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
23 
a) 31.12.2001
24 
b) Eintritt des Versicherungsfalles.
25 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, beim maßgebenden Zeitraum für den Vomhundertsatz die Zeiten gemäß § 42 (2)a VBLS i. d. F. d. 41. SÄ in vollem Umfang, hilfsweise zur Hälfte zu berücksichtigen.
26 
Die Beklagte stellt den Antrag,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)

Entscheidungsgründe

 
I.
29 
Die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge wurden im Lichte der in der mündlichen Verhandlung gestellten zusätzlichen Hilfsanträge ausgelegt und sind ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind, jedoch nur in dem Umfang begründet, als es die Hilfsanträge auch sind.
30 
Mit dem Hilfsantrag Ziff. 1 ist die Klage begründet, bezüglich des Hilfsantrages Ziff. 2 ist die Klage unbegründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen weiteren Hilfsanträgen die Rede sein.).
II.
31 
Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist.
32 
1. Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die erdiente Rentenanwartschaft eingegriffen wird. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
33 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
34 
f) Beim Kläger des vorliegenden Rechtsstreits 6 O 354/03 wirkt sich der Eingriff so aus, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 nach bisherigem Satzungsrecht von einem rechnerischen Anspruch auf eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 919,91 hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 593,28 ergeben hätte. Rechnerisch ist der Anspruch um EUR 326,63 oder um 36 % geringer als vorher.
35 
Es fällt auf, dass die Fiktivberechnung zum 31.12.2001 nach VBLS n.F. für rentennahe Jahrgänge mit EUR 514,96 niedriger ist als die Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge mit EUR 593,28. Die Anwartschaft laut Startgutschrift ist daher um EUR 78,32 oder um ca. 15 % niedriger als bei Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge (§ 79 Abs. 2, Abs. 3a VBLS n.F.), wie sich aus der Mitteilung vom 08.11.2003 ersehen lässt (vgl. AH 81). Dies passt an sich nicht mit dem Grundgedanken des Überleitungsrechts zusammen, wonach die rentennahen Jahrgängen im Vergleich zu den rentenfernen Jahrgängen besser geschont werden sollten. Bereits der Altersvorsorgeplan sprach nämlich hinsichtlich der rentennahen Jahrgänge unter der Textziffer 3.4.2 von einer „Besitzstandsregelung“. Entsprechendes lässt sich im Altersvorsorgeplan für rentenferne Jahrgänge nicht finden. Auch die Beklagte räumt ein, dass es in bestimmten Konstellationen (langes Pflichtversicherungsverhältnis und kurze Vordienstzeiten; gesamtversorgungsfähiges Entgelt liegt überhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze; Teilzeit oder Altersteilzeit kurz vor der Verrentung) dadurch zu einer Besserstellung der Rentenfernen im Vergleich zu den Rentennahen kommen kann, dass das Näherungsverfahren eine deutlich zu niedrige gesetzliche Rente ermittelt (vgl. AS 121/123; AH 13, 99).
36 
Bei Vollendung des 65. Lebensjahres ist der rechnerische Anspruch des Klägers im Versorgungspunktesystem mit EUR 772,20 um EUR 72,35 (entspricht 10 %) höher als nach altem Satzungsrecht mit EUR 699,85. Dennoch verbleibt für den Kläger nach der Umstellung zum 31.12.2001 für eine lange Zeit eine erhebliche Verminderung gegenüber der Versorgung nach altem Satzungsrecht. Zwar kommt zunächst der Versicherungsfall der Regelaltersrente nicht in Betracht, gerade aber bei den sonstigen Rentenfällen kann sich die entsprechende Minderung über einen langen Zeitraum gravierend auswirken.
37 
Diese gravierenden Auswirkungen zeigen sich insbesondere, wenn man die Rentenbeträge nach altem und neuem Satzungsrecht zum tatsächlichen Verrentungszeitpunkt (08.03.2002) miteinander vergleicht: Nach altem Satzungsrecht hätte der Kläger mit EUR 773,73 rund 14 % (EUR 104,47) mehr erhalten als nach neuem Satzungsrecht mit EUR 669,26.
38 
Bei Berücksichtigung der Ruhensvorschrift (hier: § 65 Abs. 3a VBLS a.F. bzw. § 41 Abs. 4 VBLS n.F.) ist zwar zu konstatieren, dass es auch nach altem Satzungsrecht im Zeitraum August 2002 bis Juli 2003 zu einer deutlichen Verminderung der Rentenansprüche gekommen wäre. Zur Erläuterung des Tenors Ziff. 1 wird darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte weiterhin auf die Ruhensbestimmungen nach altem Satzungsrecht berufen und während der Dauer des Ruhens darauf beschränken darf, den minderen Betrag der nach altem Recht zu den im Tenor angesprochenen Zeitpunkten (31.12.2001 und 08.03.2002) erreichten Zusatzrente zu bezahlen. Der Kläger muss insoweit durch das Übergangsrecht nicht besser gestellt werden, als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 964/03, sub III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub I.2.c.).
39 
Nach § 65 Abs. 8 VBLS a.F. wäre der Kläger grundsätzlich jedoch nur auf die Höhe der Versicherungsrente zurückgefallen (hier: EUR 507,39 monatlich; Ausnahme im November 2002 wegen Hinzuverdienstes: EUR 380,54, s. AS 129). Bei Aufsummierung der Brutto-Rentenansprüche für die Jahre 2002 und 2003 zeigt sich, dass der Kläger allein in diesem Zeitraum durch das neue Recht im Vergleich zum alten Recht einen Verlust in Höhe von EUR 6.329,76 (ca. 47 %; vgl. AH 221) erlitten hat. Die Ruhensbestimmungen des neuen Rechts verstärken daher in erheblicher Weise die durch die Übergangsvorschriften bereits entstandenen Verlusteffekte.
40 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
I.
29 
Die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge wurden im Lichte der in der mündlichen Verhandlung gestellten zusätzlichen Hilfsanträge ausgelegt und sind ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind, jedoch nur in dem Umfang begründet, als es die Hilfsanträge auch sind.
30 
Mit dem Hilfsantrag Ziff. 1 ist die Klage begründet, bezüglich des Hilfsantrages Ziff. 2 ist die Klage unbegründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen weiteren Hilfsanträgen die Rede sein.).
II.
31 
Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist.
32 
1. Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die erdiente Rentenanwartschaft eingegriffen wird. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
33 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
34 
f) Beim Kläger des vorliegenden Rechtsstreits 6 O 354/03 wirkt sich der Eingriff so aus, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 nach bisherigem Satzungsrecht von einem rechnerischen Anspruch auf eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 919,91 hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 593,28 ergeben hätte. Rechnerisch ist der Anspruch um EUR 326,63 oder um 36 % geringer als vorher.
35 
Es fällt auf, dass die Fiktivberechnung zum 31.12.2001 nach VBLS n.F. für rentennahe Jahrgänge mit EUR 514,96 niedriger ist als die Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge mit EUR 593,28. Die Anwartschaft laut Startgutschrift ist daher um EUR 78,32 oder um ca. 15 % niedriger als bei Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge (§ 79 Abs. 2, Abs. 3a VBLS n.F.), wie sich aus der Mitteilung vom 08.11.2003 ersehen lässt (vgl. AH 81). Dies passt an sich nicht mit dem Grundgedanken des Überleitungsrechts zusammen, wonach die rentennahen Jahrgängen im Vergleich zu den rentenfernen Jahrgängen besser geschont werden sollten. Bereits der Altersvorsorgeplan sprach nämlich hinsichtlich der rentennahen Jahrgänge unter der Textziffer 3.4.2 von einer „Besitzstandsregelung“. Entsprechendes lässt sich im Altersvorsorgeplan für rentenferne Jahrgänge nicht finden. Auch die Beklagte räumt ein, dass es in bestimmten Konstellationen (langes Pflichtversicherungsverhältnis und kurze Vordienstzeiten; gesamtversorgungsfähiges Entgelt liegt überhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze; Teilzeit oder Altersteilzeit kurz vor der Verrentung) dadurch zu einer Besserstellung der Rentenfernen im Vergleich zu den Rentennahen kommen kann, dass das Näherungsverfahren eine deutlich zu niedrige gesetzliche Rente ermittelt (vgl. AS 121/123; AH 13, 99).
36 
Bei Vollendung des 65. Lebensjahres ist der rechnerische Anspruch des Klägers im Versorgungspunktesystem mit EUR 772,20 um EUR 72,35 (entspricht 10 %) höher als nach altem Satzungsrecht mit EUR 699,85. Dennoch verbleibt für den Kläger nach der Umstellung zum 31.12.2001 für eine lange Zeit eine erhebliche Verminderung gegenüber der Versorgung nach altem Satzungsrecht. Zwar kommt zunächst der Versicherungsfall der Regelaltersrente nicht in Betracht, gerade aber bei den sonstigen Rentenfällen kann sich die entsprechende Minderung über einen langen Zeitraum gravierend auswirken.
37 
Diese gravierenden Auswirkungen zeigen sich insbesondere, wenn man die Rentenbeträge nach altem und neuem Satzungsrecht zum tatsächlichen Verrentungszeitpunkt (08.03.2002) miteinander vergleicht: Nach altem Satzungsrecht hätte der Kläger mit EUR 773,73 rund 14 % (EUR 104,47) mehr erhalten als nach neuem Satzungsrecht mit EUR 669,26.
38 
Bei Berücksichtigung der Ruhensvorschrift (hier: § 65 Abs. 3a VBLS a.F. bzw. § 41 Abs. 4 VBLS n.F.) ist zwar zu konstatieren, dass es auch nach altem Satzungsrecht im Zeitraum August 2002 bis Juli 2003 zu einer deutlichen Verminderung der Rentenansprüche gekommen wäre. Zur Erläuterung des Tenors Ziff. 1 wird darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte weiterhin auf die Ruhensbestimmungen nach altem Satzungsrecht berufen und während der Dauer des Ruhens darauf beschränken darf, den minderen Betrag der nach altem Recht zu den im Tenor angesprochenen Zeitpunkten (31.12.2001 und 08.03.2002) erreichten Zusatzrente zu bezahlen. Der Kläger muss insoweit durch das Übergangsrecht nicht besser gestellt werden, als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 964/03, sub III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub I.2.c.).
39 
Nach § 65 Abs. 8 VBLS a.F. wäre der Kläger grundsätzlich jedoch nur auf die Höhe der Versicherungsrente zurückgefallen (hier: EUR 507,39 monatlich; Ausnahme im November 2002 wegen Hinzuverdienstes: EUR 380,54, s. AS 129). Bei Aufsummierung der Brutto-Rentenansprüche für die Jahre 2002 und 2003 zeigt sich, dass der Kläger allein in diesem Zeitraum durch das neue Recht im Vergleich zum alten Recht einen Verlust in Höhe von EUR 6.329,76 (ca. 47 %; vgl. AH 221) erlitten hat. Die Ruhensbestimmungen des neuen Rechts verstärken daher in erheblicher Weise die durch die Übergangsvorschriften bereits entstandenen Verlusteffekte.
40 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2004 - 6 O 969/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen in Abänderung von Ziffer 3 des landgerichtlichen Urteils der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der am 04.03.1941 geborene Kläger begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Rentenauskunft.
Der Kläger war als im öffentlichen Dienst beschäftigter Chirurg bei der beklagten Zusatzversorgungsanstalt pflichtversichert. Gemäß einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vom 02.08.2001 wurde sein Arbeitsverhältnis ab 01.08.2001 in Altersteilzeit fortgeführt. Vereinbarungsgemäß dauerte die Arbeitsphase vom 01.08.2001 bis zum 30.11.2002 und die daran anschließende Freiphase vom 01.12.2002 bis zum 31.03.2004. Zum 31.03.2004, mit Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers, endete das Arbeitsverhältnis.
Vor Abschluss dieser Altersteilzeitvereinbarung hatte der Kläger von der Beklagten eine Rentenauskunft eingeholt. Diese errechnete mit Schreiben vom 17.04.2001 eine Versorgungsrente gemäß § 40 Abs. 1 ihrer damaligen Satzung (VBLS a.F.) in Höhe von 3.687,77 DM (1.885,53 EUR). Zugrunde gelegt wurden die von dem Kläger erwogene Inanspruchnahme von Altersteilzeit und ein Rentenbeginn ab 01.01.2005. Grundlage waren außerdem die vom Arbeitgeber des Klägers gemeldeten prognostizierten Jahresentgelte für die Jahre 2002, 2003 und 2004. Diese waren, wie sich später herausstellte, mit jeweils 111.404,64 DM zuzüglich 46.754,40 DM für Sonderentgelte wesentlich zu hoch angegeben. Der Kläger ließ bei der Beklagten über seinen Arbeitgeber nachfragen, ob die Rentenauskunft tatsächlich zutreffend sei. Die Beklagte bestätigte dies.
Am 29.05.2002 wurde die Pflichtversicherung des Klägers infolge einer Privatisierung seines Arbeitgebers auf die Bayerische Versorgungskammer übergeleitet. Diese übermittelte ihm unter dem 23.07.2002 eine Rentenprobeberechnung zum Stand vom 01.01.2002. Danach betrug die Zusatzrente 736,49 EUR. Seit dem 01.04.2004 bezieht der Kläger eine Alterszusatzrente. Sie beläuft sich - nach Kürzung aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Versorgungsausgleich - auf monatlich 647,98 EUR.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen habe, der ihm aus der erteilten unzutreffenden Rentenauskunft vom 17. April 2001 bereits erwachsen ist und noch erwachsen wird.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat dem Klagantrag unter Abweisung im Übrigen entsprochen mit der Einschränkung, dass die Ersatzpflicht begrenzt sei auf das Interesse, das sich ergibt, wenn die dem Kläger erteilte Auskunft mit ihrem Inhalt richtig gewesen wäre. Die Beklagte habe die Fehlerhaftigkeit der von dem Arbeitgeber des Klägers gemeldeten Jahresentgelte erkennen müssen. Dass der Kläger bei zutreffender Auskunft weiter bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gearbeitet hätte, sei plausibel. Der Kläger habe sich auch auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen dürfen. Ein Mitverschulden scheide daher aus. Der dem Kläger dem Grunde nach zustehende Ersatzanspruch sei jedoch - nach den Grundsätzen des Urteils BGHZ 155, 354 - begrenzt auf das Interesse, das sich ergebe, wenn die dem Kläger erteilte Auskunft mit ihrem Inhalt richtig gewesen wäre.
Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Hilfsweise begehrt sie eine Verurteilung mit konkretisierenden Festlegungen. Insoweit wird auf As. 17 verwiesen. Zur Begründung wiederholt die Beklage im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bestreitet ihre Ersatzpflicht bereits dem Grunde nach. Die fehlerhafte Berechnung der Rentenauskunft vom 17.04.2001 beruhe auf der falschen Auskunft des damaligen Arbeitgebers des Klägers zu den Jahresentgelten. Hierauf habe sie sich verlassen dürfen. Allenfalls könne der Kläger verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er eine richtige und zutreffende Auskunft erhalten hätte. Den Kläger treffe aber ein erhebliches Mitverschulden. Er habe die Unrichtigkeit der Rentenauskunft erkennen müssen. Die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Zusatzrentenbetrag und dem Betrag, der sich bei einer inhaltlich richtigen Auskunft ergeben hätte, betrage - unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erfolgten Satzungsumstellung und vor Abzug des Kürzungsbetrages aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleiches - tatsächlich lediglich knapp 130.- EUR monatlich. Deshalb sei auch zu bestreiten, das der Kläger bei einer richtigen Auskunft bis zum 65. Lebensjahr weiter in Vollzeit gearbeitet hätte.
Der Kläger beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat den Kläger am 03.03.2005 persönlich angehört.
II.
10 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Sie führt jedoch zur Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
11 
A. Die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für den bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden gerichtete Klage ist zulässig. Soweit der Kläger auch einen bei Klagerhebung bereits entstandenen Schaden geltend macht und deshalb Leistungsklage erheben könnte, ist dies unschädlich. Ist bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten, so ist der Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (BGH VersR 91, 788 unter IV 1 b m.w.N.). Im Übrigen kann erwartet werden, dass die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts insoweit auch auf der Grundlage einer nur feststellenden gerichtlichen Entscheidung Zahlung leisten wird.
12 
B. Die Berufung ist aber unbegründet. Das landgerichtliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
13 
I. Hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten besteht in Anbetracht der zwischenzeitlichen Überleitung der Pflichtversicherung des Klägers auf die Bayerische Versorgungskammer kein Streit. Insbesondere wird von keiner Seite behauptet, die Überleitung habe auch den streitigen Schadensersatzanspruch erfasst.
14 
II. Das Landgericht nimmt zutreffend an, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie ihm mit Schreiben vom 17.04.2001 schuldhaft eine fehlerhafte Rentenauskunft erteilt hat. Die Beklagte war auf der Grundlage von § 70 a VBLS a.F. verpflichtet, dem Kläger eine nach dem Stand ihrer Erkenntnismöglichkeiten zutreffende Auskunft zu erteilen (vgl. das Senatsurteil NJW 2005, 77 m.w.N.). Diese Pflicht hat sie mit der Auskunft vom 17.04.2001 verletzt.
15 
a) Die Rentenauskunft vom 17.04.2001 war unrichtig. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts hatte die Beklagte das für die Rentenberechnung maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt auf der Grundlage der vom Arbeitgeber des Klägers gemeldeten prognostizierten Jahresentgelte für die Jahre 2002, 2003 und 2004 in Höhe von jeweils 111.404,64 DM ermittelt. Die prognostizierten Jahresentgelte waren jedoch viel zu hoch angesetzt. Dementsprechend errechnete die Beklagte gemäß § 43a VBLS a.F. eine deutlich überhöhte Gesamtversorgung und demzufolge gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. eine erheblich zu hohe Versorgungsrente.
16 
b) Die fehlerhafte Auskunft beruht auch auf einem Verschulden der Beklagten; sie wäre bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt vermieden worden (§ 276 Abs. 2 BGB). Es kann zwar nicht angenommen werden, dass die Beklagte aus dem durch die Satzung geprägten Sonderrechtsverhältnis gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, jede Auskunft des an ihr beteiligten Arbeitgebers über zusatzversorgungspflichtige Entgelte einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Grundsätzlich muss sie sich auf die Mitteilungen der Beteiligten verlassen können. Innerhalb ihrer Erkenntnismöglichkeiten zumutbar und im Interesse der Versicherten (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) geboten erscheint es jedoch, offensichtlichen oder besonders auffälligen Ungereimtheiten nachzugehen und sich gegebenenfalls beim Arbeitgeber durch eine Rückfrage zu vergewissern, ob die übermittelten Angaben tatsächlich zutreffend sind. Diese Sorgfaltspflicht hat die Beklagte im Streitfall verletzt. Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass sich ihr die Möglichkeit einer Falschangabe der für die Jahre 2002 bis 2004 vom Arbeitgeber gemeldeten Jahresarbeitsentgelte aufgrund der ihr vorliegenden Übersicht über die Entgelte der vergangenen Jahre geradezu aufdrängen musste. Die zuletzt ausgewiesenen Jahresentgelte beliefen sich auf 129.656,25 DM in 1998, 131.081,01 DM in 1999 und 133.918,86 DM in 2000. Demnach musste aus Sicht des zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten ein prognostiziertes Jahresentgelt für die kommenden, lediglich mit hälftiger Altersteilzeit abzuleistenden Jahre in Höhe von jeweils 111.404,64 DM (nach korrekter Hochrechnung gemäß § 43a Abs. 2 VBLS a.F. also 222.809,28 DM) selbst unter Berücksichtigung einer denkbaren Gehaltssteigerung mehr als ungewöhnlich erscheinen. Somit bestand hinreichender Anlass für eine Rückfrage beim Arbeitgeber, bevor dem Kläger die erbetene Rentenauskunft erteilt wurde. Erst recht bestand hierzu Anlass, als der Kläger über seinen Arbeitgeber hat rückfragen lassen, ob die erteilte Rentenauskunft zutreffend sei.
17 
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts beruhte der Fehler des Arbeitgebers darauf, dass er den lediglich im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten gemäß § 43a Abs. 3 S. 2 a VBLS a.F. für die Dauer der Altersteilzeit zu berücksichtigenden Beschäftigungsquotienten von 90 v.H. auch bei der Ermittlung des nach § 43a Abs. 4 VBLS a.F. für den Versicherungsabschnitt der Altersteilzeit maßgebenden zu-satzversorgungspflichtigen Entgelts zugrunde gelegt hatte. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei einer Rückfrage diesen - aus ihrer Sicht durchaus nahe liegenden - Fehler aufgedeckt und den Arbeitgeber zur Mitteilung einer korrigierten Berechnung veranlasst hätte. Auf dieser Grundlage wäre dann auch die Rentenauskunft zutreffend erteilt worden.
18 
c) Die Beklagte entlastet im Verhältnis zum Kläger nicht, dass die fehlerhafte Rentenauskunft (auch) auf der Meldung der falschen Jahresentgelte durch den Arbeitgeber beruhte. Der Kläger muss sich die Falschmeldung nicht zurechnen lassen. Der Arbeitgeber war der Beklagten als Beteiligter bzw. Versicherungsnehmer der Gruppenversicherung selbst - und nicht etwa als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des an diesem Verfahren nicht beteiligten Versicherten - zu richtigen Angaben verpflichtet (vgl. § 21 VBLS a.F.). Zwar spricht einiges dafür, dass der Arbeitgeber der Beklagten zumindest teilweise regresspflichtig ist. Darüber ist hier jedoch nicht zu entscheiden.
19 
III. Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht anzulasten. Grundsätzlich darf ein Versicherter auf die Richtigkeit einer ihm von dem Träger der Zusatzversorgung erteilten Rentenauskunft vertrauen. Soweit dem Kläger im Hinblick auf die von der Beklagten behaupteten früheren Auskünfte und wegen der zugrunde gelegten Jahresarbeitsentgelte für die Zeit ab 2002 Zweifel kommen mussten, hat die Beklagte diese durch ihr Schreiben vom 03.07.2001 (Anlage 3), dem eine Rückfrage des Klägers persönlich und eine Rückfrage seines Arbeitgebers zugrunde lagen, zerstreut. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung glaubhaft bekundet, er habe mit seiner Anfrage vom 28.05.2001 sicher gehen wollen, dass die gegebene Rentenauskunft richtig sei, da ihm von der Verwaltung seines Arbeitgebers mitgeteilt worden sei, dass eine Alterszeitvereinbarung nicht mehr würde rückgängig gemacht werden können. Der Einwand des Mitverschuldens ist daher nicht begründet.
20 
IV. Die Rentenauskunft sollte den Kläger informieren. Eine rechtsverbindliche Zusage über bestimmte Leistungen war damit, worauf die Beklagte eingangs des Schreibens vom 17.04.2001 auch hingewiesen hat, nicht verbunden. Der Kläger hat daher aufgrund der Falschauskunft keinen Erfüllungsanspruch, so gestellt zu werden, als hätte er Rentenanwartschaften in der mitgeteilten Höhe erworben (vgl. BGHZ 155, 354 unter I 1). Jedoch ist sein Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft schützenswert. Für die Frage, ob und inwieweit ihm durch die falsche Mitteilung ein Schaden entstanden ist, ist im Ausgangspunkt - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen - darauf abzustellen, wie sich die Vermögenslage entwickelt hätte, wenn der Versicherer sich pflichtgemäß verhalten, also zutreffende Auskünfte erteilt hätte. Ergibt sich danach ein Vermögensnachteil, ist in einem zweiten, gegebenenfalls der Begrenzung des ersatzfähigen Schadens in wertender Betrachtung dienenden Schritt festzustellen, wie sich die Vermögenslage des Auskunftsempfängers entwickelt hätte, wenn die Auskunft mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen wäre. Denn der Geschädigte soll nicht weitergehend geschützt werden, als er tatsächlich auf die erteilte Auskunft vertrauen durfte (BGHZ 155, 354; Senatsurteil NJW 2005, 77).
21 
V. Danach kann der Feststellungsausspruch des Landgerichts bestehen bleiben.
22 
a) Der Senat ist hinreichend davon überzeugt (287 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dass der Kläger, wenn die Rentenauskunft der Beklagten vom 17.04.2001 zutreffend gewesen wäre, keine Altersteilzeit vereinbart, sondern bis zum regulären Renteneintrittsalter mit Ablauf des 65. Lebensjahres in Vollzeit weiter gearbeitet hätte. Der Kläger hat die Rentenauskunft vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung eingeholt. Dies spricht dafür, dass er die Vereinbarung vom Ergebnis der Auskunft abhängig gemacht hat. Angesichts der Differenz zwischen der von der Beklagten mitgeteilten Rente (umgerechnet 1.885,53 EUR) zur Mitteilung in der Rentenproberechnung der Bayerischen Versorgungskammer (736,49 EUR) in Höhe von rund 1.150.- EUR liegt nahe, dass der Kläger bei korrekter Auskunft weiter gearbeitet hätte. Die dementsprechenden Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin erscheinen dem Senat nachvollziehbar und glaubhaft. Der Kläger hat auch darauf verwiesen, dass er noch durch Darlehensverbindlichkeiten für sein Hausanwesen und Unterhaltszahlungen an seinen nunmehr 22-jährigen, derzeit im ersten Lehrjahr befindlichen Sohn belastet sei.
23 
b) Es besteht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger aufgrund der Falschauskunft ein Schaden entstanden ist und weiterer Schaden künftig noch entstehen wird.
24 
aa) Für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.03.2006 ist insoweit zunächst die Differenz zwischen der Summe aus tatsächlich bezogener Zusatzrente sowie der Rente aus der berufsständischen Zusatzversorgung (vgl. die Auskunft der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 05.04.2004, Anlage 22) einerseits und dem (fiktiven) monatlichen Nettoeinkommen bei fortgesetzter Vollzeittätigkeit andererseits zu ermitteln. Der Kläger hätte sich jedoch, wäre die Auskunft der Beklagten vom 17.04.2001 mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen, mit den auf dieser Basis zu erwartenden Renteneinkünften zufrieden gegeben. Er kann daher höchstens den - um den durchzuführenden Versorgungsausgleich bereinigten - Differenzbetrag zwischen der tatsächlich bezogenen Zusatzrente und der (fiktiven) Nettozusatzrente nach Maßgabe der Auskunft vom 17.04.2001 verlangen. In diesem Sinne hat das Landgericht die Ersatzpflicht der Beklagten im Feststellungstenor zu Recht begrenzt.
25 
Der Kläger muss sich die Freizeit, die er im Vergleich zur Situation einer vollzeitigen Weiterbeschäftigung bis zum regulären Renteneintrittsalter hinzugewonnen hat, nicht schadenskompensierend anrechnen lassen. Zum einen kann Freizeit jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht als ein vermögenswertes Gut angesehen werden. Darüber hinaus hat sich der Kläger den Freizeitgewinn durch den Verzicht auf wesentlich höhere Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit „erkauft“, für die die Beklagte wegen der gebotenen wertenden Haftungsbegrenzung nicht einstehen muss (Senatsurteil NJW 2005, 77 unter II 2 b aa m.w.N.).
26 
bb) Ab 01.04.2006 - dem Zeitpunkt des regulären Renteneintritts, wenn der Kläger in Vollzeit weiter gearbeitet hätte - bestimmt sich der Schaden nach der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag aus tatsächlich bezogener Zusatzrente sowie der Rente aus der berufsständischen Zusatzversorgung sowie einem etwaigen höheren Gesamtbetrag aus beiden (fiktiven) Renten, die der Kläger erhalten hätte, wenn er bis zum 65. Lebensjahr voll weiter gearbeitet hätte. Dieser Betrag ist jedoch gegebenenfalls zu begrenzen auf die Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Zusatzrente und der (fiktiven) Nettozusatzrente nach Maßgabe der Auskunft vom 17.04.2001 (vgl. Senatsurteil aaO unter II 2 b bb).
27 
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Durch die gebotene Begrenzung auf das Interesse des Klägers bei inhaltlich richtiger Auskunft wurde dem Klagantrag nur mit erheblicher Einschränkung entsprochen. Der Kläger wird daher den von ihm auf eine Differenz von 2.247,32 DM = 1.149,04 EUR monatlich bezifferten Ersatzbetrag bei weitem nicht beanspruchen können. Insoweit ist er bereits im ersten Rechtszug unterlegen. Dem war trotz Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Beklagten durch eine entsprechende Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung Rechnung zu tragen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 97 Rn. 6 m.w.N.).
28 
Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:

a) 31.12.2001

b) Eintritt des Versicherungsfalles.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung gewährten Betriebsrente auf der Basis einer Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge.
Der Kläger ist am ....1948 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 354 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 9/ 145). Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 70 Monate (AH 149).
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15.10.2002 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 593,28 errechnet und ihm dementsprechend (unter Anwendung der Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge) eine Startgutschrift von 148,32 Punkten erteilt (AH 1). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.).Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 11).
Seit 08.03.2002 erhält der Kläger eines gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in monatlicher Höhe von EUR 1.484,33 (brutto = netto; AH 120), seit 01.07.2003 in monatlicher Höhe von EUR 1.532,17 (brutto = netto; AH 121).
Ebenfalls seit 08.03.2002 erhält der Kläger von der Beklagten gemäß ebenfalls angegriffener Rentenmitteilung vom 07.10.2003 (AH 47) außerdem eine Betriebsrente in monatlicher Höhe von zunächst EUR 669,26/brutto (AH 77; für den Rumpfmonat März 2002 führte dies zu einer Bruttozusatzrente von EUR 535,20). Grundlage dieser Rentenmitteilung ist die genannte Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge in Höhe von EUR 593,28 nebst EUR 1,40 wegen bis zum Versicherungsfall erworbener weiterer Versorgungspunkte nebst EUR 103,92 als sozialer Komponente gemäß § 37 Abs. 2 VBLS n.F. und unter Abzug von 4,2 % vom Gesamtbetrag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gemäß § 35 Abs. 3 VBLS n.F. i.V.m. § 77 SGB VI.
Wegen Krankengeldbezugs im Zeitraum von August 2002 bis Juli 2003 kam es gemäß § 41 Abs. 5 VBLS n.F. über 10 Monate hinweg zu einem vollständigen, und in den Rumpfmonaten August 2002 und Juli 2003 zu einem teilweisen Ruhen dieser Betriebsrente. Auf die Aufstellung der Kammer über die Brutto-Rentenbezüge aus den Jahren 2002 und 2003, die sich nach neuem Satzungsrecht unter Beachtung der Ruhensvorschriften auf insgesamt EUR 7.253,58 belaufen, wird verwiesen (AH 221).
Unter dem 08.11.2003 hat die Beklagte dem Kläger, bei dem neben der vollen Erwerbsminderung die weiteren Eingangsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3a VBLS n.F. (3. SÄ) vorliegen, mitgeteilt, dass die Anwendung der Übergangsvorschriften für rentennahe Jahrgänge beim Kläger eine Startgutschrift in Höhe von EUR 514,96 mit sich brächte (AH 81). Weil dieser Betrag niedriger ist als die bereits zuvor erteilte Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge, kam es nicht zu einer weiteren Startgutschrift über den Differenzbetrag gemäß § 79 Abs. 3a VBLS n.F. (3. SÄ) und auch nicht zu einer höheren Betriebsrente (vgl. AS 99, 121). Auch gegen die Mitteilung vom 08.11.2003 wendet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren.
Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichts mit Schriftsatz vom 19.05.2004 (AS 119) Fiktivberechnungen vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglichen, die sich bei Anwendung der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Änderung (im Folgenden VBLS a.F.) ergeben würden. Die Beklagte hat folgende Beträge errechnet (vgl. AH 145 ff., 167 ff., 191 f. und 195 ff.):
1. Erste Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001: EUR 919,91 (AH 159), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war; die Berechnungsblätter zur ersten Fiktivberechnung weisen den Betrag der Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zum 31.12.2001 mit EUR 507,39 (AH 165) aus, der um EUR 85,89 oder um 17 % niedriger liegt als die Startgutschrift;
10 
2. Zweite Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.05.2013 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 699,85 (AH 183), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. maßgeblich war;
11 
3. Dritte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. zum 01.05.2013 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 772,20 (AH 193).
12 
4. Vierte Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.04.2002 (Monatserster nach dem tatsächlichen Verrentungszeitpunkt): EUR 773,73 (AH 209), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war; die Berechnungsblätter zur vierten Fiktivberechnung weisen den Betrag der Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zum 01.04.2002 mit EUR 507,39 (AH 215) aus;
13 
unter Beachtung der Ruhensvorschriften nach altem Satzungsrecht hätte dem Kläger für die Jahre 2002 und 2003 ein Brutto-Rentenanspruch von insgesamt EUR 13.583,34 zugestanden; auch insoweit wird auf die Aufstellung der Kammer über die Brutto-Rentenbezüge aus den Jahren 2002 und 2003, die nach neuem Satzungsrecht um 47 % niedriger liegen, wird verwiesen (AH 221).
14 
Bei den Fiktivberechnungen Nr. 2. und Nr. 3. zum 65. Lebensjahr sind die zum 31.12.2001 maßgebenden Berechnungswerte übernommen worden. Bei der zweiten Fiktivberechnung wurde die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der gesamtversorgungsfähigen Zeit als weitere Umlagemonate und Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde unterstellt, dass eine gleiche Zahl von Entgeltpunkten wie im Jahre 2001 in den Folgejahren bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres erzielt werden würde. Bei der dritten Fiktivberechnung wurde das zusatzversorgungspflichtige Entgelt aus dem Jahre 2002 für die Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Ebenso wie bei der zweiten Fiktivberechnung wurde eine Dynamisierung des Entgelts nicht vorgenommen. Bonuspunkte sind nicht berücksichtigt worden.
15 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
16 
Der Kläger trägt vor:
17 
Die Systemumstellung der Beklagten sei unwirksam. Durch sie erfolge eine unangemessene Benachteiligung aller Versicherten. Eine Zustimmung nach §§ 305 ff. BGB sei nicht erteilt. Bei der Errechnung der Startgutschrift erfolge durch die Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente ein zu hoher Abzug. Die Versorgungspunkte müssten bis zur Verrentung dynamisiert werden. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass Ausbildungs- und Vordienstzeiten wie im bisherigen System berücksichtigt werden würden. Nach dem neuen Satzungsrecht könne eine Vollversorgung erst nach 44,44 Jahren erreicht werden, was eine unzulässige Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Satzungsrecht darstelle.
18 
Der Kläger beantragt:
19 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalls ab 01.02.2002 auf den Berechnungsgrundlagen des vor Inkrafttreten der 42. Satzungsänderung geltenden Satzungsrechtes zu gewähren.
20 
2. Hilfsweise wird beantragt, dem Kläger eine um EUR 302,84 höhere Startgutschrift zu erteilen.
21 
Ferner stellt der Kläger folgenden Hilfsantrag:
22 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
23 
a) 31.12.2001
24 
b) Eintritt des Versicherungsfalles.
25 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, beim maßgebenden Zeitraum für den Vomhundertsatz die Zeiten gemäß § 42 (2)a VBLS i. d. F. d. 41. SÄ in vollem Umfang, hilfsweise zur Hälfte zu berücksichtigen.
26 
Die Beklagte stellt den Antrag,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)

Entscheidungsgründe

 
I.
29 
Die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge wurden im Lichte der in der mündlichen Verhandlung gestellten zusätzlichen Hilfsanträge ausgelegt und sind ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind, jedoch nur in dem Umfang begründet, als es die Hilfsanträge auch sind.
30 
Mit dem Hilfsantrag Ziff. 1 ist die Klage begründet, bezüglich des Hilfsantrages Ziff. 2 ist die Klage unbegründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen weiteren Hilfsanträgen die Rede sein.).
II.
31 
Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist.
32 
1. Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die erdiente Rentenanwartschaft eingegriffen wird. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
33 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
34 
f) Beim Kläger des vorliegenden Rechtsstreits 6 O 354/03 wirkt sich der Eingriff so aus, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 nach bisherigem Satzungsrecht von einem rechnerischen Anspruch auf eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 919,91 hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 593,28 ergeben hätte. Rechnerisch ist der Anspruch um EUR 326,63 oder um 36 % geringer als vorher.
35 
Es fällt auf, dass die Fiktivberechnung zum 31.12.2001 nach VBLS n.F. für rentennahe Jahrgänge mit EUR 514,96 niedriger ist als die Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge mit EUR 593,28. Die Anwartschaft laut Startgutschrift ist daher um EUR 78,32 oder um ca. 15 % niedriger als bei Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge (§ 79 Abs. 2, Abs. 3a VBLS n.F.), wie sich aus der Mitteilung vom 08.11.2003 ersehen lässt (vgl. AH 81). Dies passt an sich nicht mit dem Grundgedanken des Überleitungsrechts zusammen, wonach die rentennahen Jahrgängen im Vergleich zu den rentenfernen Jahrgängen besser geschont werden sollten. Bereits der Altersvorsorgeplan sprach nämlich hinsichtlich der rentennahen Jahrgänge unter der Textziffer 3.4.2 von einer „Besitzstandsregelung“. Entsprechendes lässt sich im Altersvorsorgeplan für rentenferne Jahrgänge nicht finden. Auch die Beklagte räumt ein, dass es in bestimmten Konstellationen (langes Pflichtversicherungsverhältnis und kurze Vordienstzeiten; gesamtversorgungsfähiges Entgelt liegt überhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze; Teilzeit oder Altersteilzeit kurz vor der Verrentung) dadurch zu einer Besserstellung der Rentenfernen im Vergleich zu den Rentennahen kommen kann, dass das Näherungsverfahren eine deutlich zu niedrige gesetzliche Rente ermittelt (vgl. AS 121/123; AH 13, 99).
36 
Bei Vollendung des 65. Lebensjahres ist der rechnerische Anspruch des Klägers im Versorgungspunktesystem mit EUR 772,20 um EUR 72,35 (entspricht 10 %) höher als nach altem Satzungsrecht mit EUR 699,85. Dennoch verbleibt für den Kläger nach der Umstellung zum 31.12.2001 für eine lange Zeit eine erhebliche Verminderung gegenüber der Versorgung nach altem Satzungsrecht. Zwar kommt zunächst der Versicherungsfall der Regelaltersrente nicht in Betracht, gerade aber bei den sonstigen Rentenfällen kann sich die entsprechende Minderung über einen langen Zeitraum gravierend auswirken.
37 
Diese gravierenden Auswirkungen zeigen sich insbesondere, wenn man die Rentenbeträge nach altem und neuem Satzungsrecht zum tatsächlichen Verrentungszeitpunkt (08.03.2002) miteinander vergleicht: Nach altem Satzungsrecht hätte der Kläger mit EUR 773,73 rund 14 % (EUR 104,47) mehr erhalten als nach neuem Satzungsrecht mit EUR 669,26.
38 
Bei Berücksichtigung der Ruhensvorschrift (hier: § 65 Abs. 3a VBLS a.F. bzw. § 41 Abs. 4 VBLS n.F.) ist zwar zu konstatieren, dass es auch nach altem Satzungsrecht im Zeitraum August 2002 bis Juli 2003 zu einer deutlichen Verminderung der Rentenansprüche gekommen wäre. Zur Erläuterung des Tenors Ziff. 1 wird darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte weiterhin auf die Ruhensbestimmungen nach altem Satzungsrecht berufen und während der Dauer des Ruhens darauf beschränken darf, den minderen Betrag der nach altem Recht zu den im Tenor angesprochenen Zeitpunkten (31.12.2001 und 08.03.2002) erreichten Zusatzrente zu bezahlen. Der Kläger muss insoweit durch das Übergangsrecht nicht besser gestellt werden, als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 964/03, sub III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub I.2.c.).
39 
Nach § 65 Abs. 8 VBLS a.F. wäre der Kläger grundsätzlich jedoch nur auf die Höhe der Versicherungsrente zurückgefallen (hier: EUR 507,39 monatlich; Ausnahme im November 2002 wegen Hinzuverdienstes: EUR 380,54, s. AS 129). Bei Aufsummierung der Brutto-Rentenansprüche für die Jahre 2002 und 2003 zeigt sich, dass der Kläger allein in diesem Zeitraum durch das neue Recht im Vergleich zum alten Recht einen Verlust in Höhe von EUR 6.329,76 (ca. 47 %; vgl. AH 221) erlitten hat. Die Ruhensbestimmungen des neuen Rechts verstärken daher in erheblicher Weise die durch die Übergangsvorschriften bereits entstandenen Verlusteffekte.
40 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
I.
29 
Die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge wurden im Lichte der in der mündlichen Verhandlung gestellten zusätzlichen Hilfsanträge ausgelegt und sind ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind, jedoch nur in dem Umfang begründet, als es die Hilfsanträge auch sind.
30 
Mit dem Hilfsantrag Ziff. 1 ist die Klage begründet, bezüglich des Hilfsantrages Ziff. 2 ist die Klage unbegründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen weiteren Hilfsanträgen die Rede sein.).
II.
31 
Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist.
32 
1. Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die erdiente Rentenanwartschaft eingegriffen wird. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
33 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
34 
f) Beim Kläger des vorliegenden Rechtsstreits 6 O 354/03 wirkt sich der Eingriff so aus, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 nach bisherigem Satzungsrecht von einem rechnerischen Anspruch auf eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 919,91 hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 593,28 ergeben hätte. Rechnerisch ist der Anspruch um EUR 326,63 oder um 36 % geringer als vorher.
35 
Es fällt auf, dass die Fiktivberechnung zum 31.12.2001 nach VBLS n.F. für rentennahe Jahrgänge mit EUR 514,96 niedriger ist als die Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge mit EUR 593,28. Die Anwartschaft laut Startgutschrift ist daher um EUR 78,32 oder um ca. 15 % niedriger als bei Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge (§ 79 Abs. 2, Abs. 3a VBLS n.F.), wie sich aus der Mitteilung vom 08.11.2003 ersehen lässt (vgl. AH 81). Dies passt an sich nicht mit dem Grundgedanken des Überleitungsrechts zusammen, wonach die rentennahen Jahrgängen im Vergleich zu den rentenfernen Jahrgängen besser geschont werden sollten. Bereits der Altersvorsorgeplan sprach nämlich hinsichtlich der rentennahen Jahrgänge unter der Textziffer 3.4.2 von einer „Besitzstandsregelung“. Entsprechendes lässt sich im Altersvorsorgeplan für rentenferne Jahrgänge nicht finden. Auch die Beklagte räumt ein, dass es in bestimmten Konstellationen (langes Pflichtversicherungsverhältnis und kurze Vordienstzeiten; gesamtversorgungsfähiges Entgelt liegt überhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze; Teilzeit oder Altersteilzeit kurz vor der Verrentung) dadurch zu einer Besserstellung der Rentenfernen im Vergleich zu den Rentennahen kommen kann, dass das Näherungsverfahren eine deutlich zu niedrige gesetzliche Rente ermittelt (vgl. AS 121/123; AH 13, 99).
36 
Bei Vollendung des 65. Lebensjahres ist der rechnerische Anspruch des Klägers im Versorgungspunktesystem mit EUR 772,20 um EUR 72,35 (entspricht 10 %) höher als nach altem Satzungsrecht mit EUR 699,85. Dennoch verbleibt für den Kläger nach der Umstellung zum 31.12.2001 für eine lange Zeit eine erhebliche Verminderung gegenüber der Versorgung nach altem Satzungsrecht. Zwar kommt zunächst der Versicherungsfall der Regelaltersrente nicht in Betracht, gerade aber bei den sonstigen Rentenfällen kann sich die entsprechende Minderung über einen langen Zeitraum gravierend auswirken.
37 
Diese gravierenden Auswirkungen zeigen sich insbesondere, wenn man die Rentenbeträge nach altem und neuem Satzungsrecht zum tatsächlichen Verrentungszeitpunkt (08.03.2002) miteinander vergleicht: Nach altem Satzungsrecht hätte der Kläger mit EUR 773,73 rund 14 % (EUR 104,47) mehr erhalten als nach neuem Satzungsrecht mit EUR 669,26.
38 
Bei Berücksichtigung der Ruhensvorschrift (hier: § 65 Abs. 3a VBLS a.F. bzw. § 41 Abs. 4 VBLS n.F.) ist zwar zu konstatieren, dass es auch nach altem Satzungsrecht im Zeitraum August 2002 bis Juli 2003 zu einer deutlichen Verminderung der Rentenansprüche gekommen wäre. Zur Erläuterung des Tenors Ziff. 1 wird darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte weiterhin auf die Ruhensbestimmungen nach altem Satzungsrecht berufen und während der Dauer des Ruhens darauf beschränken darf, den minderen Betrag der nach altem Recht zu den im Tenor angesprochenen Zeitpunkten (31.12.2001 und 08.03.2002) erreichten Zusatzrente zu bezahlen. Der Kläger muss insoweit durch das Übergangsrecht nicht besser gestellt werden, als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 964/03, sub III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub I.2.c.).
39 
Nach § 65 Abs. 8 VBLS a.F. wäre der Kläger grundsätzlich jedoch nur auf die Höhe der Versicherungsrente zurückgefallen (hier: EUR 507,39 monatlich; Ausnahme im November 2002 wegen Hinzuverdienstes: EUR 380,54, s. AS 129). Bei Aufsummierung der Brutto-Rentenansprüche für die Jahre 2002 und 2003 zeigt sich, dass der Kläger allein in diesem Zeitraum durch das neue Recht im Vergleich zum alten Recht einen Verlust in Höhe von EUR 6.329,76 (ca. 47 %; vgl. AH 221) erlitten hat. Die Ruhensbestimmungen des neuen Rechts verstärken daher in erheblicher Weise die durch die Übergangsvorschriften bereits entstandenen Verlusteffekte.
40 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.