Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31. August 2005 - 6 O 118/05- wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt eine höhere Zusatzrente (Versorgungsrente). Er bezieht die Rente seit 01.03.2001, und zwar seit der Neufassung der Satzung mit Rückwirkung zum 01.01.2001 (VBLS n.F.) als so genannte Besitzstandsrente.
Der Kläger ist 1936 geboren und war nach der Wiedervereinigung vom ...1990 bis zum ...2001 im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, dessen Arbeitnehmer bei der Beklagten pflichtversichert wurden. Zuvor war der Kläger im öffentlichen Dienst der DDR tätig gewesen. Aus diesen Dienstzeiten hat er Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Sein letzter Arbeitgeber erkannte die DDR-Dienstzeiten als Beschäftigungs- und Dienstzeiten gemäß den §§ 19, 20 BAT an. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Bescheid vom 8. November 2004 aufzuheben und unter Berücksichtigung des von der BfA errechneten Versicherungsverlaufes, sowie der im öffentlichen Dienst vom ... 1973 bis zum ... 2001 (Dienstzeiten) als Umlagemonate und der außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Zeiten (Vordienstzeiten) in voller Höhe, sowie der eingezahlten Beiträge neu zu berechnen.
2. Für den Fall, dass sich der Antrag zu 1.) als unzulässig oder ganz oder teilweise unbegründet erweist, hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Bescheid vom 8. November 2004 aufzuheben und unter Berücksichtigung des von der BfA errechneten Versicherungsverlaufes, sowie der im öffentlichen Dienst vom ... 1982 bis zum ... 2001 (Beschäftigungszeiten) als Umlagemonate und der außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Zeiten (Vordienstzeiten) in voller Höhe, sowie der eingezahlten Beiträge neu zu berechnen.
3. Für den Fall, dass sich die Anträge zu 1.) und 2.) als unzulässig oder ganz oder teilweise unbegründet erweisen, hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Bescheid vom 8. November 2004 aufzuheben und unter Berücksichtigung des von der BfA errechneten Versicherungsverlaufes, sowie der außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Zeiten (Vordienstzeiten) in voller Höhe, sowie der eingezahlten Beiträge neu zu berechnen.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die ursprünglichen Anträge weiter.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
10 
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, keinen Anspruch auf eine seine Versorgungsrentenansprüche erhöhende Anrechnung von DDR-Vordienstzeiten.
11 
1. Aus der Satzung der Beklagten ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Umlagemonate im Sinne der Satzung sind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlagen an die Beklagte entrichtet hat. Beim Kläger war das erst ab Eintritt in die Pflichtversicherung zum ... 1990 der Fall.
12 
2. Die Satzungsregelungen der Beklagten sind Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Die Notwendigkeit einer Umlagenleistung als Voraussetzung der uneingeschränkten Einbeziehung in die gesamtversorgungsfähige Zeit (§§ 42 Abs. 1, 29 Abs. 10 VBLS a.F.) hält einer Rechtskontrolle stand. Sie verletzt insbesondere Grundrechte der Versicherten nicht. Auch die wie der Kläger alsbald nach der Wiedervereinigung bei der Beklagten Pflichtversicherten können nicht verlangen, dass ihre im Beitrittsgebiet bis zum 02.10.1990 zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit wie Umlagemonate behandelt oder im Rahmen von § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. voll angerechnet werden. Dies ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, etwa im Urteil vom 11.02.2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 599), die auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug nimmt und der auch der Senat folgt (vgl. schon Urteil vom 19.07.2005 - 12 U 36/05 - OLGR 2005, 743).
13 
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 1, 38 ff.) die aufgrund der so genannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31.08.1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25.07.1991 (AAÜG, BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.06.1993 (RüErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der BRD zurückgelegt. Soweit mit der Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbesondere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.
14 
Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist die Beklagte nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten vor dem 03.10.1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate oder als vollwertige gesamtversorgungsfähige Zeit leistungserhöhend zu berücksichtigen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) besteht insoweit nicht. Die Zusatzrente dieser Versicherten bei der Beklagten ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, dass nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen (BGH aaO unter 2 d).
15 
Die Versicherten in der Situation des Klägers werden auch nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass ihre gemäß § 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F. von der Gesamtversorgung abzuziehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten wertgesteigert ist. Zwar hat dies bei ihnen regelmäßig zur Folge, dass die nach den § § 41 ff VBLS a.F. errechnete Gesamtversorgung hinter der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückbleibt und ihnen daher nur eine statische Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente gemäß §§ 40 Abs. 4, 44 VBLS a.F. zusteht (vgl. das Senatsurteil VersR 2000, 624 unter II 1). Auch diese Folge ist jedoch als Grundentscheidung der Tarifpartner hinzunehmen. Denn die Versicherten stehen insoweit in jedem Falle besser als ohne jede Zusatzversorgung. Der Hauptgruppe der im Tarifgebiet Ost Pflichtversicherten hat die Beklagte durch eine begünstigende Sonderregelung bei der 60-monatigen Wartezeit besonders Rechnung getragen (§ 105b VBLS a.F: - vgl. dazu BGH VersR 2003, 893).
16 
Demnach liegt eine unangemessene Behandlung auch der Rentenempfänger, die wie der Kläger erst im Laufe des Jahres 2001 rentenberechtigt geworden sind und denen im Wege des Überleitungsrechts gemäß § 75 Abs. 2 VBLS n.F. die zum 31.12.2001 nach Maßgabe der alten Satzung festgestellte Versorgungsrente als Besitzstandsrente weiter gezahlt wird, nicht vor.
17 
3. Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber des Klägers seine bis zum 02.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Dienst- und Beschäftigungszeit gemäß §§ 19, 20 BAT anerkannt hat, verpflichtet die Beklagte nicht zu ihrer Berücksichtigung wie Umlagemonate. Dem dürfte bereits entgegen stehen, dass gemäß § 46 BAT die Altersversorgung eines Angestellten in der Situation des Klägers sich „nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages“ regelt, § 4 Abs. 1 c des einschlägigen Versorgungstarifvertrages vom 04.11.1966 (VTV) aber grundsätzlich ebenfalls auf die Umlagemonate und nicht zusätzlich auf etwaige darüber hinaus vom Arbeitgeber anerkannte Dienstzeiten abstellt. Im Übrigen müsste der Kläger sich, wenn und soweit durch die Anerkennung der DDR-Beschäftigungszeiten als Dienstzeiten ein schutzwürdiges Vertrauen in die Gewährung zusätzlicher Altersversorgungsleistungen erzeugt worden wäre, an seinen Arbeitgeber halten, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Entgegen seiner Auffassung kann der Kläger auch nicht aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen gemäß Art. 141 des EG-Vertrages Ansprüche unmittelbar gegen die Beklagte ableiten. Zwar muss auch die Beklagte den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Um Fragen einer geschlechtsbezogenen Entlohnung geht es hier aber nicht. Die Satzung unterscheidet hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten nicht danach, ob es sich um einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin handelt.
18 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht mehr.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2004 - IV ZR 52/02

bei uns veröffentlicht am 11.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 52/02 Verkündet am: 11. Februar 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ______________

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 19. Juli 2005 - 12 U 36/05

bei uns veröffentlicht am 19.07.2005

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03. Dezember 2004 - 6 O 56/04 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 52/02 Verkündet am:
11. Februar 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VBLS § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.d.F. vom 20. Oktober
1995; AGBG § 9 Bk, Ce; GG Art. 3, 14 Fa
Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mußte Dienstzeiten
, die ein Versorgungsberechtigter in der DDR zurückgelegt hatte, auch wenn
er dort Mitglied eines vergleichbaren Versorgungssystems war, bei der Errechnung
der gesamtversorgungsfähigen Zeit nicht wie Umlagemonate berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
11. Februar 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der Beklagten.
Er ist 1933 geboren und war vom 15. Februar 1966 bis zum 31. Mai 1990 bei der Technischen Überwachung der DDR, vom 1. Juni 1990 bis zum 2. Oktober 1990 bei der Versorgungseinrichtung des Ministerrates der DDR und ab 3. Oktober 1990 bei der Oberfinanzdirektion in Berlin tätig. Sein Arbeitgeber zahlte für ihn vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1998 Umlagen bei der Beklagten. Seit dem 1. Juli 1998 erhält der Kläger neben einer Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch eine Versorgungsrente der Beklagten, die sich seit dem 1. Juli 2000 auf 142,19 DM beläuft. Nach einer Mitteilung der Beklagten

vom 4. August 2000 sind dabei die vom Kläger in der DDR geleisteten Dienstzeiten nicht berücksichtigt worden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) in ihrer damals maßgebenden Fassung.
Diese Satzungsbestimmung lautete seit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 auszugsweise wie folgt:
§ 42 Gesamtversorgungsfähige Zeit (1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemonate (§ 29 Abs. 10). (2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten
a) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate, aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie Zeiten - ... mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hat - der Rente zugrunde liegen ... - abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte ... . Die Worte "mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet" sind erst durch die 28. Satzungsänderung eingefügt worden. Vordienstzeiten, in denen keine Umlagen an die Beklagte gezahlt worden sind, wurden aber schon vor dieser Satzungs-

änderung für die Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nur zur Hälfte berücksichtigt (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Eine nach diesem Grundsatz vorgenommene Neuberechnung unter Einbeziehung der Dienstzeiten des Klägers in der DDR änderte jedoch unstreitig die Höhe seiner von der Beklagten gezahlten Zusatzversorgungsrente nicht.
Der Kläger meint, seine Vordienstzeiten müßten wie Umlagezeiten berücksichtigt werden, da er schon in der DDR Mitglied eines der Beklagten vergleichbaren Versorgungssystems gewesen sei. Danach stehe ihm ab 1. Juli 1998 eine monatliche Rente in Höhe von 1.142 DM zu. Er verfolgt die von den Vorinstanzen abgewiesene Klage mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit der Kläger festgestellt wissen möchte, daß die Beklagte bereits vor dem 1. Juli 2000 zur Zahlung einer höheren Rente verpflichtet gewesen sei, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil sie nicht innerhalb der in § 61 Abs. 3 VBLS a.F. vorgesehenen Frist von drei Monaten nach den die Rente festsetzenden Bescheiden der Beklagten vom 24. Juli 1998 und 10. Juni 1999 erhoben worden ist. Nach § 61 Abs. 3 Satz 2 VBLS a.F. wird die Beklagte bei Versäumung dieser Frist von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Entscheidung frei.

Insoweit ist die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 5 EGZPO begründet worden ist. Die fristgerecht vorgelegte Berufungsbegründung des Klägers setzt sich zwar im einzelnen mit den Argumenten im Urteil des Landgerichts auseinander , weshalb dem Kläger materiellrechtlich keine höhere Zusatzversorgungsrente zustehe, nicht aber mit der auf die Versäumung der Frist des § 61 Abs. 3 VBLS a.F. gestützten Abweisung der Klage für die Zeit vor dem 1. Juli 2000. Darin lag eine die Klagabweisung insoweit selbständig tragende und gleichwertige rechtliche Erwägung, mit der sich der Kläger gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. in der Berufungsbegründung hätte auseinandersetzen müssen; seine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügte dafür nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteil vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998, 1081 unter II 2 b (2); BGHZ 143, 169, 170 ff.).
Fehlt es mithin insoweit an einer zulässigen Berufung, kommt es auf die Rüge der Revision nicht mehr an, die Frist des § 61 Abs. 3 VBLS a.F. sei wegen ihrer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 12 Abs. 3 VVG unangemessen und nach § 9 AGBG unwirksam.
2. Das Berufungsgericht hat jedenfalls einen über den bereits ab 1. Juli 1998 gezahlten Betrag von monatlich 142,19 DM hinausgehenden Anspruch des Klägers auf eine Zusatzversorgungsrente der Beklagten verneint. Zwar werde der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst der DDR anders behandelt als Versicherte, die im öffentlichen Dienst der alten Bundesländer gearbeitet haben. Eine Verpflich-

tung, solche Unterschiede von vornherein zu vermeiden oder auszugleichen , ergebe sich nicht aus dem Einigungsvertrag, der vielmehr eine schrittweise Angleichung der Einkommens- und Lebensbedingungen vor- sehe und für den öffentlichen Dienst auf die Vereinbarungen der Tarifparteien verweise. Derartige Maßnahmen seien dem Gesetzgeber oder den Tarifvertragsparteien vorbehalten, nicht aber Sache der Beklagten. Soweit sich der Kläger dagegen wende, daß er erst ab 1. Januar 1992 bei der Beklagten und zu deren Bedingungen versichert worden sei, müsse er sich an seinen Arbeitgeber halten. Im übrigen verstoße die für den Kläger geltende Satzungsregelung nicht gegen dessen Grundrechte, gegen § 9 AGBGB oder gegen § 242 BGB.
Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand.

a) Das Berufungsgericht geht zunächst mit Recht davon aus, daß die Bestimmungen der Satzung der Beklagten als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).
Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) mit der Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS in der Fassung der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 in einem Fall befaßt, in dem ein ehemals bei den Berliner Verkehrsbetrieben in Ostberlin Beschäftigter nach der Wende von der Senatsverwaltung Berlin zum 1. April

1991 bei der Beklagten versichert worden war und nach Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1998 eine Versorgungsrente von der Beklagten erhielt. In dieser Entscheidung hat der Senat die Frage offengelassen, ob der vollständige Ausschluß von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie er durch die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. vorgenommen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der Beklagten nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer galten. Solche Versicherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der Satzung der Beklagten in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden. Daran hält der Senat fest.

b) Daß auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens zu dieser Personengruppe gehört, denen gegenüber sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen Ausschluß von Dienstzeiten in der DDR berufen kann, ist unstreitig. Die Revision räumt ein, daß es deshalb auf die von ihr gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsänderung vorgetragenen Argumente hier nicht ankommt. Unstreitig ist jedoch auch, daß sich die von der Beklagten zu zahlende Rente des Klägers nicht erhöht, wenn man sie nach Maßgabe des Senatsurteils vom 27. September 2000 berechnet. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daß der Senat in dieser Entscheidung nicht etwa gefordert hat, Vordienstzeiten uneingeschränkt zu berücksichtigen , wie der Kläger fordert, sondern nur nach Maßgabe des

§ 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS in seiner vor der 28. Satzungsänderung geltenden Fassung. Mithin war für die Rentenberechnung zu berücksichtigen, daß vor der Anmeldung des Klägers bei der Beklagten durch die Oberfinanzdirektion Berlin keine Umlagen an die Beklagte gezahlt wurden und andere als Umlagemonate nur zur Hälfte in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind.

c) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (NJW 2000, 3341) gegen die Anrechnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c und d) klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Generation des Klägers des vorliegenden Verfahrens, der seit 1998 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzunehmen sind.

d) Soweit der Kläger weitergehend verlangt, seine Vordienstzeiten in der früheren DDR müßten bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit wie Umlagemonate im Sinne des § 42 Abs. 1 VBLS a.F. behandelt werden, findet dieses Begehren in der Satzung der Beklagten keine Grundlage. Umlagemonate sind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlage an die Beklagte entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten Einbeziehung in die ge-

samtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte des Klägers nicht. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG, BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (RüErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Soweit mit der Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDRVersorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch ge-

wichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbesondere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.
Danach ist auch die für den Kläger geltende Regelung der VBLS grundrechtskonform. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor. Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist diese nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers vor dem 3. Oktober 1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate leistungserhöhend zu berücksichtigen. Die Beschränkung des Klägers auf die Halbanrechnung seiner Vordienstzeiten ist auch nicht gleichheitswidrig. Seine Zusatzrente bei der Beklagten ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daß nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. BVerfG NJW 2002, 1103 unter C II 2 a aa) - Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 1, 45) ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die

Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen.

e) Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Feststellung begehrt , daß seine ehemalige Versicherung im Versorgungssystem der DDR als in die Versicherung der Beklagten übergeleitet gelte, so daß die gesamte Berufstätigkeit des Klägers vom 15. Februar 1966 bis zum 30. Juni 1998 als Mitgliedschafts- und Umlagezeit bei der Beklagten anzurechnen sei, bietet dafür auch die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 35 VBLS a.F. keine Grundlage. Sie setzt besondere Überleitungsabkommen mit den in § 24 Abs. 3 VBLS a.F. näher bezeichneten anderen Versorgungseinrichtungen voraus. Im Blick auf die Versorgungssysteme der DDR fehlt es jedenfalls an derartigen Überleitungsabkommen. § 35 VBLS a.F. kann schon im Hinblick auf die Maßnahmen des Gesetzgebers zur Abgeltung von Ansprüchen aus den Versorgungssystemen der DDR auch nicht im Wege einer analogen Anwendung ohne ein eigenes Überleitungsabkommen der Beklagten auf Versorgungseinrichtungen der DDR erstreckt werden.
3. Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden Versorgungsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsberechtigen als Besitz-

standsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Der Kläger macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, daß er danach im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter stünde als Rentenberechtigte, für die das neue Satzungsrecht gilt. Andererseits fehlt auch nach der Neufassung jede Grundlage für seine weitergehenden Forderungen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03. Dezember 2004 - 6 O 56/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die ihr Zusatzversorgungssystem von der bisherigen Gesamtversorgung auf ein Punktemodell umgestellt und die Anwartschaften der Pflichtversicherten für die Zeit bis 31.12.2001 im Wege der so genannten Startgutschrift gemäß § 78 ihrer neu gefassten Satzung (VBLS n.F.) berechnet hat, eine höhere Startgutschrift.
Der 1944 geborene Kläger ist seit 01.02.1997 als C4-Professor im öffentlichen Dienst des Tarifgebiets West angestellt und bei der Beklagten pflichtversichert. Von 1982 bis Anfang 1992 war er als Universitätsdozent an der Technischen Hochschule D. sowie ab 1992 in der Privatwirtschaft beschäftigt. Der Kläger verlangt im Wege der Feststellungsklage, dass seine im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 zurückgelegten Rentenversicherungszeiten (314 Monate) zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit berücksichtigt werden. Er hält § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa der Satzung der Beklagten in der für ihn gemäß §§ 78 Abs. 2, 79 Abs. 2 VBLS n.F. maßgeblichen alten Fassung (VBLS a.F.) für unwirksam, soweit darin aufgrund der 28. Satzungsänderung die Halbanrechnung von im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 zurückgelegten Zeiten ausgeschlossen wurde. Die Regelung verletze die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit und benachteilige ihn gleichheitswidrig. Im Falle der gebotenen Halbanrechnung sei sein Rentenanspruch aus der Zusatzversorgung im Versicherungsfall um 1.200 EUR monatlich höher.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift und der später darauf basierenden monatlichen Versorgungsrente die gesamtversorgungsfähige Zeit nach § 42 Abs. 2 a) aa) VBLS in der Fassung vom 31.12.2000 so zu berechnen, dass die Ausnahme, wonach vor dem 03.10.1990 zurückgelegte Zeiten im Beitrittsgebiet nicht berücksichtigt werden, keine Anwendung findet,
weiter und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Geklärt werden soll der Inhalt der in einem bestimmten Zeitraum erworbenen Rentenanwartschaften des Klägers und damit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Einer gerichtlichen Klärung zugänglich sind insoweit auch einzelne Berechnungselemente der Rentenanwartschaft (Startgutschrift). Zwar kann nach § 256 ZPO nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden; bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses werden grundsätzlich nicht als zulässiger Streitgegenstand eines Feststellungsbegehrens angesehen (BGHZ 22, 43, 48; BGHZ 68, 331 unter II 1 u. 3 m.w.N.; BGH NJW 1995,1097 unter 1). Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen daraus betreffen, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.).
10 
Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse. Der Wert seiner Rentenanwartschaft, den die Beklagte zum Stichtag der Systemumstellung festschreiben will, ist durch eine erhebliche tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Vom Inhalt des Anwartschaftsrechts hängt es ab, in welchem Umfang dem Versicherten möglicherweise Versorgungslücken entstehen. Er muss jedoch im Hinblick auf seine Altersversorgung Vorsorge treffen können (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; zum Beamtenversorgungsrecht BVerwGE 48, 346). Es besteht daher ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts des Versorgungsrechts.
11 
Das Klagebegehren ist jedoch unbegründet. Die Regelung der §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS n.F. hält, soweit darin gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F. in der seit der 28. Satzungsänderung geltenden Fassung die Halbanrechnung von im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 zurückgelegten Zeiten ausgeschlossen wurde, einer gerichtlichen Kontrolle stand. Die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten bei der Berechnung der besitzstandswahrenden Startgutschrift des Klägers im Zuge der Umstellung auf das neue Punktemodell ist rechtmäßig.
12 
a) Die Satzungsregelungen der Beklagten sind Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).
13 
b) Ob die §§ 310 Abs. 4 Satz 3, 307 Abs. 3 des neu gefassten BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entgegenstehen, weil die Startgutschriftenregelungen auf inhaltsgleichen Vereinbarungen der Tarifpartner im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 01.03.2002 beruhen, kommt es nicht entscheidend an. Insoweit wären sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit es sich um maßgebende Grundentscheidungen der beteiligen Sozialpartner handelt, grundsätzlich hinzunehmen, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b).
14 
Bedenken gegen die angegriffenen Bestimmungen ergeben sich im Streitfall (allenfalls) unter den Gesichtspunkten der verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes. Bei Anwendbarkeit der §§ 307 ff BGB ist das höherrangige Recht im Rahmen der Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, zu beachten. Die Satzungsvorschriften sind jedoch auch dann am Verfassungsrecht zu messen, wenn man die Anwendbarkeit der §§ 307 ff BGB verneint. Als Trägerin der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nimmt die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahr. Sie muss daher auch die verfassungsmäßigen Rechte, insbesondere die Grundrechte der Versicherten beachten (BGH VersR 2003, 893 unter II 2; BGHZ 103, 370 unter II 1; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 c). Auch Tarifverträge sind darauf zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen (BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - ZTR 2002, 93 unter I 2; BAGE 92, 218 unter II 4; BAGE 79, 236 unter II 2 a; BAGE 41, 163 unter II 3). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien an das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BAGE a.a.O. III 1 c m.w.N.; zum Problem der unmittelbaren Bindung vgl. BAGE 97, 301 II 4 a m.w.N.). Bezüglich vorhandener Besitzstände haben sie die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAGE - Urteil vom 20.02.2001 unter I 2 a; BAG DB 2004, 551 unter II 2 a).
15 
c) Die Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, soweit sie Versicherten in der Situation des Klägers die Anrechnung seiner im Beitrittsgebiet bis zum 02.10.1990 zurückgelegten Beschäftigungszeiten versagt. Dies ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt.
16 
aa) In seinem Urteil vom 27.9.2000 - IV ZR 140/99 - (VersR 2000, 1530) hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob der vollständige Ausschluss von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie er durch die 28. Satzungsänderung vom 20.10.1995 in § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. vorgenommen worden ist, unwirksam sei, offen gelassen. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der Beklagten nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer galten. Solche Versicherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der Satzung der Beklagten in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden.
17 
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.02.2004 - IV ZR 52/02 - (VersR 2004, 599) bestätigt
18 
bb) Nach den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 11.02.2004, denen der Senat sich ebenfalls anschließt, können die bereits vor Inkrafttreten der 28. Satzungsänderung bei der Beklagten Pflichtversicherten jedoch nicht verlangen, dass ihre Vordienstzeiten in der früheren DDR bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit wie Umlagemonate im Sinne des § 42 Abs. 1 VBLS a.F. behandelt werden.
19 
Dieses Begehren findet in der Satzung der Beklagten keine Grundlage. Umlagemonate sind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlage an die Beklagte entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten Einbeziehung in die gesamtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte dieser Versicherten nicht. Das ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 1ff). Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund der so genannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31.08.1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25.07.1991 (AAÜG, BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.06.1993 (RüErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der BRD zurückgelegt. Soweit mit der Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höher verdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbesondere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.
20 
cc) Diese Erwägungen gelten ohne weiteres auch für diejenigen Rentner oder Rentenanwärter, die wie der Kläger erst nach Inkrafttreten der 28. Satzungsänderung bei der Beklagten pflichtversichert wurden und für die der Vertrauensschutz hinsichtlich der Halbanrechnung der vor der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet zurückgelegten Dienstzeiten nicht eingreift. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor. Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist die Beklagte nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers vor dem 03.10.1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate leistungserhöhend zu berücksichtigen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) besteht insoweit nicht. Die Zusatzrente dieser Versicherten bei der Beklagten ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, dass nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen (BGH aaO unter 2 d).
21 
dd) Der Bundesgerichtshof hat in dem genannten Urteil vom 11.02.2004 ausdrücklich lediglich eine Pflicht zur Berücksichtigung der DDR-Vordienstzeiten wie Umlagemonate verneint. Nichts anderes gilt jedoch in Bezug auf eine etwaige Vollanrechnung dieser Zeiten im Rahmen der gesamtversorgungsfähigen Zeit gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F., die der Sache nach zum selben Ergebnis führen würde. Auch die Pflichtversicherten, die ausschließlich im Tarifgebiet West gearbeitet haben, aber bei einer früheren Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes Vordienstzeiten erlangt haben, haben keinen Anspruch darauf, dass diese nicht gemäß 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. lediglich zur Hälfte, sondern voll angerechnet werden (vgl. BGH, Urteile vom 26.11.2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183, und vom 10.11.2004 - IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210).
22 
ee) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Satzung jedoch auch mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit sie - seit der 28. Satzungsänderung vom 20.10.1995 - die Halbanrechnung der Dienstzeiten im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 nicht mehr vorsieht. Dies ergibt sich aus den beiden Urteilen vom 14.05.2003 mit den Aktenzeichen IV ZR 72/02 (VersR 2003, 893) und IV ZR 76/02 (VersR 2003, 985). Hier hat der Bundesgerichtshof in zwei Fällen, in denen die Klägerinnen jeweils mit der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost am 01.01.1997 bei der Beklagten pflichtversichert worden waren, die satzungsgemäße Nichtberücksichtigung ihrer Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 für rechtmäßig erklärt. Hinsichtlich der Rentenanwartschaft des am 01.02.1997 pflichtversicherten Klägers gilt, auch wenn dieser seither im Tarifgebiet West beschäftigt ist, nichts anderes.
23 
Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung liegt eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Pflichtversicherten, deren Vordienstzeiten aus einer privatwirtschaftlichen Beschäftigung in den alten Bundesländern nach 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. zur Hälfte angerechnet werden, nicht vor. Wesentlich ist insoweit wiederum, dass der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen hat. Die Beklagte ist ebenso wenig wie der Gesetzgeber verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der BRD zurückgelegt. Dies gilt auch im Vergleich mit einem Beschäftigten, der vor der Wiedervereinigung Vordienstzeiten in einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit in den alten Bundesländern zurückgelegt hat. Die unterschiedliche Behandlung ist durch gewichtige Gründe, namentlich die Unterschiede der verglichenen Berufsgruppen und die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung, gerechtfertigt (BGH VersR 2003, 893 unter II 2 a).
24 
Der Umstand, dass § 42 Abs. 2 Satz 1 a VBLS a.F. vor der 28. Satzungsänderung vom 20.10.1995 entnommen werden konnte, dass (auch) Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit zur Hälfte zu berücksichtigen waren, begründet ebenfalls keinen Rechtsverstoß. Eine vertrauens- oder eigentumsgeschützte Rechtsposition haben die Berechtigten in der Situation des Klägers nicht erlangt. Sie sind erst nach der 28. Satzungsänderung bei der Beklagten pflichtversichert worden und unterlagen daher zu keinem Zeitpunkt dem früheren Satzungsrecht. Sie konnten daher auch kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der ursprünglichen Regelung bilden (vgl. BGH VersR 2003, 893 unter II 4).
25 
Die wie der Kläger erst ab 1997 Pflichtversicherten können eine Halbanrechnung der DDR-Vordienstzeiten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Pflichtversicherten aus dem Beitrittsgebiet verlangen, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.09.2000 (VersR 2000, 1530) Vertrauensschutz genießen. Letztere waren Begünstigte einer besonderen Situation. Es handelt sich um Arbeitnehmer, die alsbald nach der Wiedervereinigung bei einem Arbeitgeber im Tarifgebiet West beschäftigt wurden und die auf diesem Wege davon profitierten, dass der Satzungsgeber in der überkommenen alten Fassung des § 42 Abs. 2 Satz 1 a VBLS a.F. für die Halbanrechnung ununterschieden auf die der gesetzlichen Rente zugrunde liegenden Zeiten abstellte, ohne eine Sonderregelung für DDR-Vordienstzeiten vorzusehen, obwohl dies schon deshalb nahe gelegen hätte, weil die Tarifpartner für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Tarifgebiet Ost die Einführung der Zusatzversorgung bis zu ihrer späteren Einführung am 01.01.1997 aus Finanzierungsgründen bewusst abgelehnt hatten (vgl. Kiefer ZTR 1996, 97). Wenn der Bundesgerichtshof aufgrund dieser Sondersituation den vor der 28. Satzungsänderung Pflichtversicherten ausnahmsweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Vertrauensschutz gewährt hat, zwingt dies die Tarifpartner und die Beklagte nach Änderung der Satzung nicht zur Gleichstellung der später in die Pflichtversicherung eingetretenen, denen dieser Vertrauensschutz gerade nicht zukommt. Vielmehr ist die (Grund-) Entscheidung der Tarifpartner, die Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost nur mit der Maßgabe einer Nichtberücksichtigung ihrer vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten einzuführen, ebenso wie die einhergehende und - insoweit systemkonforme - weitere Entscheidung, auch den wie der Kläger erst jetzt im Tarifgebiet West in die Pflichtversicherung neu eintretenden Arbeitnehmern eine Zusatzrente nur mit dieser Einschränkung zu gewähren, hinzunehmen.
26 
Die Versicherten in der Situation des Klägers werden auch nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass ihre gemäß § 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F. von der Gesamtversorgung abzuziehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten wertgesteigert ist. Zwar hat dies bei ihnen regelmäßig zur Folge, dass die nach den § § 41 ff VBLS a.F. errechnete Gesamtversorgung hinter der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückbleibt und ihnen daher nur eine statische Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente gemäß §§ 40 Abs. 4, 44 VBLS a.F. zusteht (vgl. das Senatsurteil VersR 2000, 624 unter II 1). Auch diese Folge ist jedoch als Grundentscheidung der Tarifpartner hinzunehmen. Denn die Versicherten stehen insoweit in jedem Falle besser als ohne jede Zusatzversorgung. Der Hauptgruppe der im Tarifgebiet Ost Pflichtversicherten hat die Beklagte durch eine begünstigende Sonderregelung bei der 60-monatigen Wartezeit besonders Rechnung getragen (§ 105b VBLS a.F: - vgl. dazu BGH VersR 2003, 893).
27 
Eine Gleichstellung mit den in § 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) genannten Berechtigten kann der Kläger ebenfalls nicht verlangen. Zwar trifft es zu, dass aufgrund der §§ 79 Abs. 2 VBLS n.F., 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F. von der Beklagten auch die gemäß § 15 FRG den Beitragszeiten bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellten Beitragszeiten im Ausland zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit berücksichtigt werden. Die Beklagte bzw. die Tarifpartner waren jedoch nicht verpflichtet, die ehemals im Beitrittsgebiet beschäftigen Pflichtversicherten den Fremdrentenberechtigten insoweit gleichzustellen. Dagegen spricht schon die grundsätzliche Verschiedenheit der Sachverhalte, auf denen die Einbeziehung beider Gruppen in die Rentenversicherungssysteme der BRD beruht (Bewältigung der Folgen der Wiedervereinigung einerseits, Gewährung eines Lastenausgleichs für Vertreibungsschäden andererseits). Abgesehen davon unterscheidet sich die rentenrechtliche Situation der ehemals im Beitrittsgebiet Beschäftigten von den Fremdrentenberechtigten typischerweise auch dadurch, dass sie in der Regel neben Anwartschaften auf Altersrenten in der Sozialpflichtversicherung (als Grund- bzw. Minimalsicherung) auch Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erlangt hatten, die bei der Überführung der Anwartschaften gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung leistungserhöhend berücksichtigt wurden. Außerdem hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wiedervereinigung eine historische Sondersituation darstellte, die schon aufgrund der vergleichsweise hohen Zahl von Betroffenen und den damit verbundenen weitreichenden finanziellen Folgen auch für die Rentenversicherungs- und Zusatzversorgungssysteme der Bundesrepublik Deutschland besonderen Regelungen unterworfen werden konnte. Zwar sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bzw. der Parteien des Einigungsvertrages im Zuge einer schrittweisen Angleichung der Lebensverhältnisse mittelfristig auch das Niveau der Altersversorgung in Ost und West angeglichen werden (vgl. Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EV). Ein konkreter, von den Bürgern im Beitrittsgebiet einklagbarer Rechtsanspruch ergibt sich daraus aber jedenfalls gegen die Beklagte derzeit nicht, da eine Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse bisher noch nicht vollzogen ist. Abgesehen davon gelten gemäß Art. 20 EV i.V.m. Anlage I Kapitel XIX Abschn. III die für den öffentlichen Dienst im Übrigen bestehenden Arbeitsbedingungen erst, „wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren“.
28 
Ob die dem Kläger erteilte Startgutschrift möglicherweise unter anderen Gesichtspunkten Bedenken begegnet, ist mit dem Feststellungsantrag nicht geltend gemacht worden und daher nicht Streitgegenstand.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht mehr.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.