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Der Kläger begehrt mit seiner Klage Versicherungsleistungen aus einer Maschinenversicherung.
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Der Kläger hat unterhält seit 16.07.2002 bei der Beklagten eine Maschinenversicherung für seine Motoryacht …, durch die die beiden dort installierten …-Motoren versichert sind (Vgl. die als Anlage A 1 vorgelegte Kopie des Versicherungsscheins; Anlagenband).
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Es war für jeden der beiden Motoren des Schiffs eine Versicherungssumme von EUR 20.000,-- vereinbart.
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Grundlage waren die im Versicherungsschein in Bezug genommenen Bedingungen/Klauseln der Beklagten für die Maschinenversicherung (Anlage A 13). Außerdem sollten die Yacht Kaskobedingungen der Beklagten gelten (Anlage A 12). Diesbezüglich heißt es im Versicherungsschein: "Die Yacht Kasko Bedingungen gelten soweit anwendbar" und "Grundlage sind die Yacht-Kasko-Bedingungen Stand 2002".
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Durch die Maschinenversicherung waren die Maschinenanlage und die maschinellen Einrichtungen u. a. versichert gegen Schäden, verursacht durch Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel (A 5 der Bedingungen für die Maschinenversicherung).
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Unter B 1 und 2 der Klauseln für die Maschinenversicherung heißt es:
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1. Der Versicherer ersetzt bei total zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen ihren Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles oder
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2. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bis zur Höhe des Versicherungswertes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
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§ 4 der Yacht-Kasko-Bedingungen enthält unter der Überschrift "Versicherungswert/Leistungsumfang" folgende Regelungen:
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1. Die Versicherungssumme gilt als feste Taxe und entspricht im Falle des Totalverlustes der Versicherungsleistung, abzüglich vorhandener und durch Verkauf erzielbarer Restwerte.
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2. Eine Unterversicherung kann vom Versicherer nicht geltend gemacht werden.
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3. Ein wirtschaftlicher Totalverlust liegt vor, wenn die Kosten der Wiederbeschaffung der Yacht die Versicherungssumme übersteigen. Ein wirtschaftlicher Totalverlust liegt auch vor, wenn die Differenz zwischen Restwert und Versicherungssumme geringer ist, als die Reparaturkosten.
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4. Im Falle einer Reparatur werden Abzüge neu für alt nicht vorgenommen. Bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Teilen wird der Wiederbeschaffungswert für gleichwertige neue Teile ersetzt.
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Der Kläger erlitt am 08.05.2004 mit seiner Motoryacht … einen Schaden, dergestalt, dass einer der Motoren der Yacht stark beschädigt war und darüber hinaus der Z- Antrieb einen Defekt aufwies.
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Der von der Beklagten mit der Schadensbegutachtung beauftragte Sachverständige … stellte fest, dass sich der Schaden am Motor als Betriebsschaden durch nicht ausreichende Schmierung am Antriebsmotor darstellt (Vgl. Bl. 3 des Schadensgutachtens, Anlage A 5).
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Dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Grunde nach für den aufgetretenen Motorschaden einzutreten, ist zwischen den Parteien außer Streit. Sie streiten lediglich darüber, in welcher Höhe die Beklagte Ersatz für den Motorschaden zu leisten hat. Der Schaden an dem Z-Antrieb ist, wie der Kläger klargestellt hat (Vgl. Bl. 1 seines Schriftsatzes vom 20.04.2005; AS 21) nicht Gegenstand seiner Klage.
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Der Sachverständige … hat in seinem Schadensgutachten (Anlage A 5) Kosten für die Instandsetzung des Motors in Höhe von EUR 20710,-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermittelt. Er hat den Zeitwert des Motors angegeben mit EUR 6800,-- bis EUR 7000,-- und den Restwert mit unterstellt funktionsfähigem Z-Antrieb auf ca. EUR 1000,-- taxiert.
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Der Kläger hat den Motor instand setzen lassen. Er hat hierfür Kosten in Höhe von EUR 4640,-- für den Kauf eines neuen Motorblocks (Vgl. die Rechnung der …, Anlage A 10) und Kosten in Höhe von EUR 12927,28 für die Reparatur/Einbauarbeiten aufgewendet (Vgl. die Rechnungen der …(Anlagen 6 bis 9).
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Die Beklagte hat auf Totalschadensbasis unter Zugrundelegung eines Zeitwertes von EUR 7000,-- abgerechnet. Hiervon hat sie den vereinbarten Selbstbehalt von EUR 2500,-- und einen angenommenen Restwert von EUR 1000-- in Abzug gebracht. Die sich ergebende Differenz von EUR 3500,- hat sie dem Kläger gezahlt. Auf die als Anlage A 4 vorgelegte Abrechnung wird Bezug genommen.
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Der Kläger ist der Auffassung, der Berechnung des ihm zustehenden Versicherungsanspruchs seien die von ihm aufgewendete Reparaturkosten zu Grunde zu legen, weil diese die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen würden.
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Er meint, die versicherungsvertraglichen Regelungen seien so auszulegen, dass der Versicherer bei total zerstörten Sachen ihren Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles oder bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten bis zur Höhe des Versicherungswertes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles zu tragen habe. Hierbei vertritt er die Auffassung, dass die Versicherungswerte mit den vereinbarten Versicherungssummen gleich zu setzen seien. Der Anspruch auf Erstattung der im Versicherungsfall zu erstattenden Kosten werde nicht durch den Verkehrswert sondern nur durch die Versicherungssumme gedeckelt.
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Der Kläger meint, wenn man die Wertvorstellungen der Beklagten zu Grunde lege, hätten die Motoren bei Abschluss des Versicherungsvertrages allenfalls einen Wert von jeweils EUR 9000,-- gehabt. Vor diesem Hintergrund wäre die Vereinbarung von Versicherungssummen von jeweils EUR 20.000,-- pro Motor eine völlige Überversicherung und Benachteiligung des Klägers bedeutet haben. Dies könne nicht gewollt sein.
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Er meint, wenn die Versicherungsleistung auf Basis des Zeitwertes des Motors berechnet würde, so wäre die Beklagte gemäß Ziff. B 6 der Maschinenversicherungsbedingungen zusätzlich verpflichtet, ihm zusätzlich die Kosten für den Aus- und Einbau des Motors zu erstatten. Diese beliefen sich unter Zugrundelegung der Ansätze des Gutachtens des Sachverständigen … auf EUR 12.231,60.
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 11.859,44 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.
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Sie ist der Auffassung dem Kläger stünde über die von ihr bereits geleistete Zahlung von EUR 3500,-- hinaus aus dem Versicherungsfall vom 08.05.2004 keine Ansprüche zu.
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Sie ist der Auffassung unter dem in ihren Maschinenversicherungsbedingungen genannten Versicherungswert sei entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 52 VVG der Zeitwert zu verstehen. Der Kläger verwechsle Versicherungswert und Versicherungssumme.
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Die in ihre Abrechnung übernommenen, vom Sachverständigen … ermittelten Werte seien zutreffend.
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Die Regelung in Ziff. B 6 ihrer Maschinenversicherungsbedingungen sei auf den vorliegenden Versicherungsfall nicht anwendbar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
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