Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Okt. 2005 - 12 U 197/05

bei uns veröffentlicht am20.10.2005

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Juli 2005 - 1 O 27/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe

 
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer Maschinenversicherung (für die in seiner Motoryacht CHAMP installierten Mercruiser-Motoren (Versicherungssumme je Motor 20.000 EUR). Der Versicherungsschein vom 16.07.2002 bestimmt:
„Grundlage sind die beigefügten Bedingungen/Klauseln für die Maschinenversicherung. Die Yacht Kasko Bedingungen gelten soweit anwendbar" und "Grundlage sind die Yacht-Kasko-Bedingungen Stand 2002. § 12 der Kasko-Bedingungen gilt als gestrichen... Grundlage sind die Yacht-Kasko-Bedingungen Stand 2002. Gemäß § 11 beträgt die Selbstbeteiligung für jeden Schaden EUR 2.500,00.“
Unter B 1 und 2 der Klauseln für die Maschinenversicherung heißt es:
1. Der Versicherer ersetzt bei total zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen ihren Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles oder
2. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bis zur Höhe des Versicherungswertes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
§ 4 der Yacht-Kasko-Bedingungen enthält unter der Überschrift "Versicherungswert/Leistungsumfang" folgende Regelungen:
1. Die Versicherungssumme gilt als feste Taxe und entspricht im Falle des Totalverlustes der Versicherungsleistung, abzüglich vorhandener und durch Verkauf erzielbarer Restwerte.
2. Eine Unterversicherung kann vom Versicherer nicht geltend gemacht werden.
10 
3. Ein wirtschaftlicher Totalverlust liegt vor, wenn die Kosten der Wiederbeschaffung der Yacht die Versicherungssumme übersteigen. Ein wirtschaftlicher Totalverlust liegt auch vor, wenn die Differenz zwischen Restwert und Versicherungssumme geringer ist, als die Reparaturkosten.
11 
4. Im Falle einer Reparatur werden Abzüge neu für alt nicht vorgenommen. Bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Teilen wird der Wiederbeschaffungswert für gleichwertige neue Teile ersetzt.
12 
Am 08.05.2004 erlitt einer der Motoren der Motoryacht CHAMP einen Schaden, für den die Beklagte unstreitig einstandspflichtig ist. Die Parteien streiten über die Höhe der Entschädigung. Die Beklagte sieht nach der Reparatur des Motors ihre Leistungspflicht auf die Höhe eines Zeitwerts von 7.000 EUR begrenzt und hat abzüglich des Selbstbehalts von 2.500 EUR und einem Restwert von 1.000 eine Entschädigung von EUR 3.500 EUR geleistet. Der Kläger meint, der als Entschädigungsgrenze anzusetzende Versicherungswert entspreche der Versicherungssumme von 20.000 EUR, weshalb ihm weitere 11.859,44 EUR zustünden.
13 
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 11.567,28 EUR stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils wird Bezug genommen.
14 
Mit ihrer Berufung strebt die Beklagte eine vollständige Klagabweisung an. Sie führt an, das Landgericht habe zu Unrecht § 4 der Yacht-Kasko-Bedingungen für anwendbar gehalten. Der Versicherungswert ergebe sich zwingend aus § 50 VVG und entspreche dem Zeitwert. Zudem habe das Landgericht auch § 4 der Yacht-Kasko-Bedingungen falsch verstanden. Eine Neuwertversicherung sei nicht vereinbart. § 52 VVG sei nicht beachtet worden.
15 
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
16 
II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
17 
Das Landgericht hat zutreffend entschieden.
18 
Der Versicherungswert im Zeitpunkt des Schadensfalls entspricht der Versicherungssumme von 20.000 EUR und somit dem taxierten Neuwert. Dies ergibt die Auslegung des Versicherungsvertrags und der in Bezug genommenen Versicherungsbedingungen; jedenfalls aber stellt dieses Verständnis eine mögliche Auslegung von Klausel B. 1 und 2 für die Maschinenversicherung und des einbezogenen § 4 Yacht-Kasko-Bedingungen dar und ist schon deshalb gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zugunsten des Klägers als Versicherungsnehmer maßgebend.
19 
Eine einzelvertraglich vereinbarte Entschädigungsgrenze ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Festlegung der Maschinenversicherung auf eine Zeitwertversicherung. Der im Versicherungsschein dokumentierte Vertragswortlaut gibt zu beiden Punkten nichts her. Außervertragliche Umstände, die eine derartige Auslegung stützen könnten, sind seitens der Beklagten nicht dargetan. Dass es nach Auffassung der Beklagten Neuwertversicherungen „erst seit jüngster Zeit überhaupt gibt“, vermag angesichts des Vertragsschlusses im Jahr 2002 für die Auslegung des Vertrages keine Bedeutung erlangen. Bestandteil des Vertrages sind auch die Yacht-Kasko-Bedingungen „soweit anwendbar“. Dass diese - wie die Beklagte meint - in Bezug auf den Versicherungswert unanwendbar sind, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht hinreichend begründet. Im Versicherungsschein wird nicht bestimmt, was unter dem in den Klauseln für die Maschinenversicherung als Entschädigungswert bzw. Entschädigungsgrenze genannten Versicherungswert zu verstehen ist. Demnach müssen zur Bestimmung die einbezogenen Bedingungen herangezogen werden, denn deren Maßgabe geht § 52 VVG vor.
20 
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Es ist nicht maßgeblich, was sich der Verwender der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorgestellt hat. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben (Senat NJW-RR 2005, 1273; VersR 2005, 547; BGHZ 123, 83 und ständig).
21 
Der Versicherungsnehmer, dem der Versicherungsschein keinen Aufschluss über den Versicherungswert gibt, der diesen Wert aber in den Klauseln B 1 und 2 für die Maschinenversicherung als Entschädigungsbetrag bzw. Entschädigungsgrenze statuiert sieht, wird dort keine nähere Bestimmung finden. Dies gilt auch hinsichtlich der Maßgabe „unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles“. Dies deutet nicht zwangsläufig auf eine Zeitwertversicherung hin; denn auch die Neuwertversicherung stellt auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls und gerade nicht auf den des Vertragsschlusses oder der späteren Entschädigungsleistung ab. Der Versicherungsnehmer wird sich daher den einbezogenen Yacht-Kasko-Bedingungen zuwenden. Dort findet er in § 4 unter der Überschrift „Versicherungswert/Leistungsumfang“ eine Bestimmung, von der er annehmen muss, sie regle maßgeblich, was unter Versicherungswert im Sinne seines Versicherungsvertrages zu verstehen ist. Dem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer erschließt sich hieraus, dass seine Entschädigung sich nach dem Neuwert richtet.
22 
Bei einer Neuwertversicherung ist der Versicherungswert gleich dem Wiederbeschaffungspreis einer neuen Sache gleicher Art und Funktion im neuwertigen Zustand ohne Abzug neu für alt (Prölss/Martin/Kollhosser, VVG 27. Aufl. § 52 Anm. 7). Bestimmen daher die Versicherungsbedingungen die Höhe der Entschädigung für den Verlust oder die Beschädigung einer Sache nach dem Wiederbeschaffungswert einer neuen Sache ohne Abzug neu für alt, so liegt grundsätzlich eine Neuwertversicherung vor, auch wenn diese, wie hier, in den Bedingungen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet ist oder der Versicherungswert bereits auf einen festen Betrag (Taxe) festgelegt wird. Im vorliegenden Fall bestimmt § 4 Nr. 2 Yacht-Kasko-Bedingungen ausdrücklich "Abzüge neu für alt werden nicht vorgenommen". Das weist den Versicherungsnehmer deutlich auf eine Neuwertversicherung auch für den Fall eines Totalverlustes hin. Damit wird klargestellt, wovon in den Fällen einer Beschädigung der Yacht oder des Verlustes einzelner Ausrüstungsgegenstände bei der Berechnung der Entschädigung auszugehen ist. Das erscheint im Hinblick auf den durch die Versicherungssumme als festen Wert bestimmten Versicherungswert bei einem Totalverlust durchaus als sinnvolle Verdeutlichung. Dagegen wäre es kaum verständlich, dass § 4, der sich als einzige Bestimmung der Yacht-Kasko-Bedingungen mit dem Versicherungswert befasst, lediglich die Beschädigung der Yacht oder den Verlust einzelner ihrer Teile betreffen soll, hingegen nicht den Fall des Totalverlustes. Auch ergäbe es keinen Sinn, dass die Motoren bei einem schweren Schaden noch zum Neuwert, dagegen bei einem Totalverlust praktisch nur zum Zeitwert versichert gewesen sein sollen (vgl. auch BGHZ 103, 228).
23 
Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen daher den §§ 305 ff. BGB mitsamt der Unklarheitenregel (BGH VersR 2003, 1163). Letztere würde ebenfalls zur Anwendung der dem Kläger günstigen Auslegung des Landgerichts führen.
24 
Dem Ergebnis stehen auch zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegen. Insbesondere liegt hierin kein Verstoß gegen das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot. Dass die vereinbarte Versicherungssumme den Neuwert wesentlich übersteigt, behauptet die Beklagte selbst nicht. § 57 Satz 3 VVG ist schon aus diesem Grund nicht einschlägig. Im Versicherungsvertragsrecht gibt es im Übrigen kein allgemeines und zwingendes Bereicherungsverbot. Was der Versicherer vertraglich versprochen hat, muss er halten, es sei denn, aus dem Gesetz ergäben sich Leistungsbeschränkungen (BGHZ 147, 212).
III.
25 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Landgericht Mannheim Urteil, 12. Juli 2005 - 1 O 27/05

bei uns veröffentlicht am 12.07.2005

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.567,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.09.2005 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.567,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.09.2005 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Versicherungsleistungen aus einer Maschinenversicherung.
Der Kläger hat unterhält seit 16.07.2002 bei der Beklagten eine Maschinenversicherung für seine Motoryacht …, durch die die beiden dort installierten …-Motoren versichert sind (Vgl. die als Anlage A 1 vorgelegte Kopie des Versicherungsscheins; Anlagenband).
Es war für jeden der beiden Motoren des Schiffs eine Versicherungssumme von EUR 20.000,-- vereinbart.
Grundlage waren die im Versicherungsschein in Bezug genommenen Bedingungen/Klauseln der Beklagten für die Maschinenversicherung (Anlage A 13). Außerdem sollten die Yacht Kaskobedingungen der Beklagten gelten (Anlage A 12). Diesbezüglich heißt es im Versicherungsschein: "Die Yacht Kasko Bedingungen gelten soweit anwendbar" und "Grundlage sind die Yacht-Kasko-Bedingungen Stand 2002".
Durch die Maschinenversicherung waren die Maschinenanlage und die maschinellen Einrichtungen u. a. versichert gegen Schäden, verursacht durch Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel (A 5 der Bedingungen für die Maschinenversicherung).
Unter B 1 und 2 der Klauseln für die Maschinenversicherung heißt es:
1. Der Versicherer ersetzt bei total zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen ihren Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles oder
2. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bis zur Höhe des Versicherungswertes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
§ 4 der Yacht-Kasko-Bedingungen enthält unter der Überschrift "Versicherungswert/Leistungsumfang" folgende Regelungen:
10 
1. Die Versicherungssumme gilt als feste Taxe und entspricht im Falle des Totalverlustes der Versicherungsleistung, abzüglich vorhandener und durch Verkauf erzielbarer Restwerte.
11 
2. Eine Unterversicherung kann vom Versicherer nicht geltend gemacht werden.
12 
3. Ein wirtschaftlicher Totalverlust liegt vor, wenn die Kosten der Wiederbeschaffung der Yacht die Versicherungssumme übersteigen. Ein wirtschaftlicher Totalverlust liegt auch vor, wenn die Differenz zwischen Restwert und Versicherungssumme geringer ist, als die Reparaturkosten.
13 
4. Im Falle einer Reparatur werden Abzüge neu für alt nicht vorgenommen. Bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Teilen wird der Wiederbeschaffungswert für gleichwertige neue Teile ersetzt.
14 
Der Kläger erlitt am 08.05.2004 mit seiner Motoryacht … einen Schaden, dergestalt, dass einer der Motoren der Yacht stark beschädigt war und darüber hinaus der Z- Antrieb einen Defekt aufwies.
15 
Der von der Beklagten mit der Schadensbegutachtung beauftragte Sachverständige … stellte fest, dass sich der Schaden am Motor als Betriebsschaden durch nicht ausreichende Schmierung am Antriebsmotor darstellt (Vgl. Bl. 3 des Schadensgutachtens, Anlage A 5).
16 
Dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Grunde nach für den aufgetretenen Motorschaden einzutreten, ist zwischen den Parteien außer Streit. Sie streiten lediglich darüber, in welcher Höhe die Beklagte Ersatz für den Motorschaden zu leisten hat. Der Schaden an dem Z-Antrieb ist, wie der Kläger klargestellt hat (Vgl. Bl. 1 seines Schriftsatzes vom 20.04.2005; AS 21) nicht Gegenstand seiner Klage.
17 
Der Sachverständige … hat in seinem Schadensgutachten (Anlage A 5) Kosten für die Instandsetzung des Motors in Höhe von EUR 20710,-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermittelt. Er hat den Zeitwert des Motors angegeben mit EUR 6800,-- bis EUR 7000,-- und den Restwert mit unterstellt funktionsfähigem Z-Antrieb auf ca. EUR 1000,-- taxiert.
18 
Der Kläger hat den Motor instand setzen lassen. Er hat hierfür Kosten in Höhe von EUR 4640,-- für den Kauf eines neuen Motorblocks (Vgl. die Rechnung der …, Anlage A 10) und Kosten in Höhe von EUR 12927,28 für die Reparatur/Einbauarbeiten aufgewendet (Vgl. die Rechnungen der …(Anlagen 6 bis 9).
19 
Die Beklagte hat auf Totalschadensbasis unter Zugrundelegung eines Zeitwertes von EUR 7000,-- abgerechnet. Hiervon hat sie den vereinbarten Selbstbehalt von EUR 2500,-- und einen angenommenen Restwert von EUR 1000-- in Abzug gebracht. Die sich ergebende Differenz von EUR 3500,- hat sie dem Kläger gezahlt. Auf die als Anlage A 4 vorgelegte Abrechnung wird Bezug genommen.
20 
Der Kläger ist der Auffassung, der Berechnung des ihm zustehenden Versicherungsanspruchs seien die von ihm aufgewendete Reparaturkosten zu Grunde zu legen, weil diese die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen würden.
21 
Er meint, die versicherungsvertraglichen Regelungen seien so auszulegen, dass der Versicherer bei total zerstörten Sachen ihren Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles oder bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten bis zur Höhe des Versicherungswertes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles zu tragen habe. Hierbei vertritt er die Auffassung, dass die Versicherungswerte mit den vereinbarten Versicherungssummen gleich zu setzen seien. Der Anspruch auf Erstattung der im Versicherungsfall zu erstattenden Kosten werde nicht durch den Verkehrswert sondern nur durch die Versicherungssumme gedeckelt.
22 
Der Kläger meint, wenn man die Wertvorstellungen der Beklagten zu Grunde lege, hätten die Motoren bei Abschluss des Versicherungsvertrages allenfalls einen Wert von jeweils EUR 9000,-- gehabt. Vor diesem Hintergrund wäre die Vereinbarung von Versicherungssummen von jeweils EUR 20.000,-- pro Motor eine völlige Überversicherung und Benachteiligung des Klägers bedeutet haben. Dies könne nicht gewollt sein.
23 
Er meint, wenn die Versicherungsleistung auf Basis des Zeitwertes des Motors berechnet würde, so wäre die Beklagte gemäß Ziff. B 6 der Maschinenversicherungsbedingungen zusätzlich verpflichtet, ihm zusätzlich die Kosten für den Aus- und Einbau des Motors zu erstatten. Diese beliefen sich unter Zugrundelegung der Ansätze des Gutachtens des Sachverständigen … auf EUR 12.231,60.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 11.859,44 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Sie ist der Auffassung dem Kläger stünde über die von ihr bereits geleistete Zahlung von EUR 3500,-- hinaus aus dem Versicherungsfall vom 08.05.2004 keine Ansprüche zu.
29 
Sie ist der Auffassung unter dem in ihren Maschinenversicherungsbedingungen genannten Versicherungswert sei entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 52 VVG der Zeitwert zu verstehen. Der Kläger verwechsle Versicherungswert und Versicherungssumme.
30 
Die in ihre Abrechnung übernommenen, vom Sachverständigen … ermittelten Werte seien zutreffend.
31 
Die Regelung in Ziff. B 6 ihrer Maschinenversicherungsbedingungen sei auf den vorliegenden Versicherungsfall nicht anwendbar.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
34 
Dem Kläger steht der mit der Klage zur Hauptsache verfolgte Anspruch in Höhe von EUR 11.567,28 aus §§ 1 Abs. 1, 49 VVG in Verbindung mit den dem Versicherungsverhältnis zu Grunde liegenden Maschinen- und Yacht-Kasko-Versicherungsbedingungen zu.
35 
Die Haftung der Beklagten für das streitgegenständliche Schadensereignis dem Grunde nach ist unstreitig, so dass sich hierzu Ausführungen erübrigen.
36 
Der Höhe nach hat die Beklagte dem Kläger die von diesem aufgewendeten Reparaturkosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes, mithin EUR 15.067,28 (EUR 4640 + EUR 12927,28 - EUR 2500,--) zu erstatten.
37 
Der im Schadensfall zu erstattende Betrag ergibt sich aus Ziff. B 1 und B 2 der Klauseln für die Maschinenversicherung in Verbindung mit § 4 der Yacht-Kasko-Bedingungen.
38 
Nach Ziff.B1 der Klauseln für die Maschinenversicherung wird bei total zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt. Nach Ziff. B 2 werden die notwendigen Reparaturen bis zur Höhe des Versicherungswertes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erstattet.
39 
Nach Auffassung des Gerichts bestimmt sich vorliegend der Versicherungswert nicht gemäß § 52 VVG nach dem (Verkehrs-) Wert des Motors im Zeitpunkt vor Eintritt des Schadensereignisses, weil die Parteien durch § 4 der Yacht-Kasko-Versicherungsbedingungen, die ebenfalls dem von den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu Grunde liegen, etwas anderes vereinbart haben.
40 
§ 4 der Yacht-Kaskoversicherungsbedingungen enthält eine Neuwertversicherung, bei der die Versicherungssumme als feste Taxe den Versicherungswert bestimmt (Vgl. BGHZ 103, 228).
41 
Unter Anwendung von § 4 der Yachtversicherungsbedingungen hat die Beklagte im Fall der Annahme einer totalen Zerstörung des Motors gemäß § 4 Abs. 1 bei einem Austausch die Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Höhe der Versicherungssumme zu erstatten.
42 
Im Falle einer Reparatur hat sie - sofern kein Totalverlust vorliegt -, die Reparaturkosten in voller Höhe zu erstatten. Abzüge neu für alt werden nicht vorgenommen.
43 
Ein wirtschaftlicher Totalverlust liegt gemäß § 4 Ziff. 3 Yacht-Kasko-Bedingungen vor, wenn Kosten der Wiederbeschaffung oder der Reparatur die Versicherungssumme übersteigen und /oder wenn die Differenz zwischen Restwert und Versicherungssumme geringer ist als die Reparaturkosten.
44 
Es konnte dahingestellt bleiben, ob vorliegend eine totale Zerstörung/ein Totalverlust anzunehmen war, was der Fall wäre, wenn die im Gutachten des Sachverständigen … aufgeführten Reparaturkosten zutreffend wären oder ob unter Berücksichtigung der tatsächlich vom Kläger aufgewendeten Reparaturkosten kein Totalverlust anzunehmen ist.
45 
Da der Motor unstreitig repariert und die defekten Teile ausgetauscht wurden, hat die Beklagte in jedem Fall die tatsächlich angefallenen Austausch und Reparaturkosten abzüglich des Selbstbehalts zu erstatten, weil diese die Versicherungssumme, die gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen dem Versicherungswert entspricht, nicht übersteigen.
46 
Unter Abzug der von der Beklagten vorgerichtlich gezahlten EUR 3500,-- verbleibt ein dem Kläger in der Hauptsache zuzuerkennender Betrag in Höhe von EUR 11567,80.
47 
Soweit der Kläger mit seiner Klage einen geringfügig höheren Betrag geltend macht, war die Klage abzuweisen, weil das Gericht insoweit seine Abrechnung nicht nachvollziehen konnte.
48 
Die zugesprochenen Zinsen sind aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
50 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Gründe

 
33 
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
34 
Dem Kläger steht der mit der Klage zur Hauptsache verfolgte Anspruch in Höhe von EUR 11.567,28 aus §§ 1 Abs. 1, 49 VVG in Verbindung mit den dem Versicherungsverhältnis zu Grunde liegenden Maschinen- und Yacht-Kasko-Versicherungsbedingungen zu.
35 
Die Haftung der Beklagten für das streitgegenständliche Schadensereignis dem Grunde nach ist unstreitig, so dass sich hierzu Ausführungen erübrigen.
36 
Der Höhe nach hat die Beklagte dem Kläger die von diesem aufgewendeten Reparaturkosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes, mithin EUR 15.067,28 (EUR 4640 + EUR 12927,28 - EUR 2500,--) zu erstatten.
37 
Der im Schadensfall zu erstattende Betrag ergibt sich aus Ziff. B 1 und B 2 der Klauseln für die Maschinenversicherung in Verbindung mit § 4 der Yacht-Kasko-Bedingungen.
38 
Nach Ziff.B1 der Klauseln für die Maschinenversicherung wird bei total zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt. Nach Ziff. B 2 werden die notwendigen Reparaturen bis zur Höhe des Versicherungswertes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erstattet.
39 
Nach Auffassung des Gerichts bestimmt sich vorliegend der Versicherungswert nicht gemäß § 52 VVG nach dem (Verkehrs-) Wert des Motors im Zeitpunkt vor Eintritt des Schadensereignisses, weil die Parteien durch § 4 der Yacht-Kasko-Versicherungsbedingungen, die ebenfalls dem von den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu Grunde liegen, etwas anderes vereinbart haben.
40 
§ 4 der Yacht-Kaskoversicherungsbedingungen enthält eine Neuwertversicherung, bei der die Versicherungssumme als feste Taxe den Versicherungswert bestimmt (Vgl. BGHZ 103, 228).
41 
Unter Anwendung von § 4 der Yachtversicherungsbedingungen hat die Beklagte im Fall der Annahme einer totalen Zerstörung des Motors gemäß § 4 Abs. 1 bei einem Austausch die Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Höhe der Versicherungssumme zu erstatten.
42 
Im Falle einer Reparatur hat sie - sofern kein Totalverlust vorliegt -, die Reparaturkosten in voller Höhe zu erstatten. Abzüge neu für alt werden nicht vorgenommen.
43 
Ein wirtschaftlicher Totalverlust liegt gemäß § 4 Ziff. 3 Yacht-Kasko-Bedingungen vor, wenn Kosten der Wiederbeschaffung oder der Reparatur die Versicherungssumme übersteigen und /oder wenn die Differenz zwischen Restwert und Versicherungssumme geringer ist als die Reparaturkosten.
44 
Es konnte dahingestellt bleiben, ob vorliegend eine totale Zerstörung/ein Totalverlust anzunehmen war, was der Fall wäre, wenn die im Gutachten des Sachverständigen … aufgeführten Reparaturkosten zutreffend wären oder ob unter Berücksichtigung der tatsächlich vom Kläger aufgewendeten Reparaturkosten kein Totalverlust anzunehmen ist.
45 
Da der Motor unstreitig repariert und die defekten Teile ausgetauscht wurden, hat die Beklagte in jedem Fall die tatsächlich angefallenen Austausch und Reparaturkosten abzüglich des Selbstbehalts zu erstatten, weil diese die Versicherungssumme, die gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen dem Versicherungswert entspricht, nicht übersteigen.
46 
Unter Abzug der von der Beklagten vorgerichtlich gezahlten EUR 3500,-- verbleibt ein dem Kläger in der Hauptsache zuzuerkennender Betrag in Höhe von EUR 11567,80.
47 
Soweit der Kläger mit seiner Klage einen geringfügig höheren Betrag geltend macht, war die Klage abzuweisen, weil das Gericht insoweit seine Abrechnung nicht nachvollziehen konnte.
48 
Die zugesprochenen Zinsen sind aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
50 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem Versicherer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig, endet der Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer schließt. Der Versicherungsnehmer hat dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen.

(3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nach § 8 widerruft oder nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.

(4) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam.

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer eine Änderung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,

1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder
3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.

(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.