Landgericht Mannheim Urteil, 12. Juli 2005 - 1 O 27/05

published on 12/07/2005 00:00
Landgericht Mannheim Urteil, 12. Juli 2005 - 1 O 27/05
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.567,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.09.2005 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Versicherungsleistungen aus einer Maschinenversicherung.
Der Kläger hat unterhält seit 16.07.2002 bei der Beklagten eine Maschinenversicherung für seine Motoryacht …, durch die die beiden dort installierten …-Motoren versichert sind (Vgl. die als Anlage A 1 vorgelegte Kopie des Versicherungsscheins; Anlagenband).
Es war für jeden der beiden Motoren des Schiffs eine Versicherungssumme von EUR 20.000,-- vereinbart.
Grundlage waren die im Versicherungsschein in Bezug genommenen Bedingungen/Klauseln der Beklagten für die Maschinenversicherung (Anlage A 13). Außerdem sollten die Yacht Kaskobedingungen der Beklagten gelten (Anlage A 12). Diesbezüglich heißt es im Versicherungsschein: "Die Yacht Kasko Bedingungen gelten soweit anwendbar" und "Grundlage sind die Yacht-Kasko-Bedingungen Stand 2002".
Durch die Maschinenversicherung waren die Maschinenanlage und die maschinellen Einrichtungen u. a. versichert gegen Schäden, verursacht durch Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel (A 5 der Bedingungen für die Maschinenversicherung).
Unter B 1 und 2 der Klauseln für die Maschinenversicherung heißt es:
1. Der Versicherer ersetzt bei total zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen ihren Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles oder
2. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bis zur Höhe des Versicherungswertes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
§ 4 der Yacht-Kasko-Bedingungen enthält unter der Überschrift "Versicherungswert/Leistungsumfang" folgende Regelungen:
10 
1. Die Versicherungssumme gilt als feste Taxe und entspricht im Falle des Totalverlustes der Versicherungsleistung, abzüglich vorhandener und durch Verkauf erzielbarer Restwerte.
11 
2. Eine Unterversicherung kann vom Versicherer nicht geltend gemacht werden.
12 
3. Ein wirtschaftlicher Totalverlust liegt vor, wenn die Kosten der Wiederbeschaffung der Yacht die Versicherungssumme übersteigen. Ein wirtschaftlicher Totalverlust liegt auch vor, wenn die Differenz zwischen Restwert und Versicherungssumme geringer ist, als die Reparaturkosten.
13 
4. Im Falle einer Reparatur werden Abzüge neu für alt nicht vorgenommen. Bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Teilen wird der Wiederbeschaffungswert für gleichwertige neue Teile ersetzt.
14 
Der Kläger erlitt am 08.05.2004 mit seiner Motoryacht … einen Schaden, dergestalt, dass einer der Motoren der Yacht stark beschädigt war und darüber hinaus der Z- Antrieb einen Defekt aufwies.
15 
Der von der Beklagten mit der Schadensbegutachtung beauftragte Sachverständige … stellte fest, dass sich der Schaden am Motor als Betriebsschaden durch nicht ausreichende Schmierung am Antriebsmotor darstellt (Vgl. Bl. 3 des Schadensgutachtens, Anlage A 5).
16 
Dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Grunde nach für den aufgetretenen Motorschaden einzutreten, ist zwischen den Parteien außer Streit. Sie streiten lediglich darüber, in welcher Höhe die Beklagte Ersatz für den Motorschaden zu leisten hat. Der Schaden an dem Z-Antrieb ist, wie der Kläger klargestellt hat (Vgl. Bl. 1 seines Schriftsatzes vom 20.04.2005; AS 21) nicht Gegenstand seiner Klage.
17 
Der Sachverständige … hat in seinem Schadensgutachten (Anlage A 5) Kosten für die Instandsetzung des Motors in Höhe von EUR 20710,-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermittelt. Er hat den Zeitwert des Motors angegeben mit EUR 6800,-- bis EUR 7000,-- und den Restwert mit unterstellt funktionsfähigem Z-Antrieb auf ca. EUR 1000,-- taxiert.
18 
Der Kläger hat den Motor instand setzen lassen. Er hat hierfür Kosten in Höhe von EUR 4640,-- für den Kauf eines neuen Motorblocks (Vgl. die Rechnung der …, Anlage A 10) und Kosten in Höhe von EUR 12927,28 für die Reparatur/Einbauarbeiten aufgewendet (Vgl. die Rechnungen der …(Anlagen 6 bis 9).
19 
Die Beklagte hat auf Totalschadensbasis unter Zugrundelegung eines Zeitwertes von EUR 7000,-- abgerechnet. Hiervon hat sie den vereinbarten Selbstbehalt von EUR 2500,-- und einen angenommenen Restwert von EUR 1000-- in Abzug gebracht. Die sich ergebende Differenz von EUR 3500,- hat sie dem Kläger gezahlt. Auf die als Anlage A 4 vorgelegte Abrechnung wird Bezug genommen.
20 
Der Kläger ist der Auffassung, der Berechnung des ihm zustehenden Versicherungsanspruchs seien die von ihm aufgewendete Reparaturkosten zu Grunde zu legen, weil diese die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen würden.
21 
Er meint, die versicherungsvertraglichen Regelungen seien so auszulegen, dass der Versicherer bei total zerstörten Sachen ihren Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles oder bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten bis zur Höhe des Versicherungswertes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles zu tragen habe. Hierbei vertritt er die Auffassung, dass die Versicherungswerte mit den vereinbarten Versicherungssummen gleich zu setzen seien. Der Anspruch auf Erstattung der im Versicherungsfall zu erstattenden Kosten werde nicht durch den Verkehrswert sondern nur durch die Versicherungssumme gedeckelt.
22 
Der Kläger meint, wenn man die Wertvorstellungen der Beklagten zu Grunde lege, hätten die Motoren bei Abschluss des Versicherungsvertrages allenfalls einen Wert von jeweils EUR 9000,-- gehabt. Vor diesem Hintergrund wäre die Vereinbarung von Versicherungssummen von jeweils EUR 20.000,-- pro Motor eine völlige Überversicherung und Benachteiligung des Klägers bedeutet haben. Dies könne nicht gewollt sein.
23 
Er meint, wenn die Versicherungsleistung auf Basis des Zeitwertes des Motors berechnet würde, so wäre die Beklagte gemäß Ziff. B 6 der Maschinenversicherungsbedingungen zusätzlich verpflichtet, ihm zusätzlich die Kosten für den Aus- und Einbau des Motors zu erstatten. Diese beliefen sich unter Zugrundelegung der Ansätze des Gutachtens des Sachverständigen … auf EUR 12.231,60.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 11.859,44 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Sie ist der Auffassung dem Kläger stünde über die von ihr bereits geleistete Zahlung von EUR 3500,-- hinaus aus dem Versicherungsfall vom 08.05.2004 keine Ansprüche zu.
29 
Sie ist der Auffassung unter dem in ihren Maschinenversicherungsbedingungen genannten Versicherungswert sei entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 52 VVG der Zeitwert zu verstehen. Der Kläger verwechsle Versicherungswert und Versicherungssumme.
30 
Die in ihre Abrechnung übernommenen, vom Sachverständigen … ermittelten Werte seien zutreffend.
31 
Die Regelung in Ziff. B 6 ihrer Maschinenversicherungsbedingungen sei auf den vorliegenden Versicherungsfall nicht anwendbar.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
34 
Dem Kläger steht der mit der Klage zur Hauptsache verfolgte Anspruch in Höhe von EUR 11.567,28 aus §§ 1 Abs. 1, 49 VVG in Verbindung mit den dem Versicherungsverhältnis zu Grunde liegenden Maschinen- und Yacht-Kasko-Versicherungsbedingungen zu.
35 
Die Haftung der Beklagten für das streitgegenständliche Schadensereignis dem Grunde nach ist unstreitig, so dass sich hierzu Ausführungen erübrigen.
36 
Der Höhe nach hat die Beklagte dem Kläger die von diesem aufgewendeten Reparaturkosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes, mithin EUR 15.067,28 (EUR 4640 + EUR 12927,28 - EUR 2500,--) zu erstatten.
37 
Der im Schadensfall zu erstattende Betrag ergibt sich aus Ziff. B 1 und B 2 der Klauseln für die Maschinenversicherung in Verbindung mit § 4 der Yacht-Kasko-Bedingungen.
38 
Nach Ziff.B1 der Klauseln für die Maschinenversicherung wird bei total zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt. Nach Ziff. B 2 werden die notwendigen Reparaturen bis zur Höhe des Versicherungswertes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erstattet.
39 
Nach Auffassung des Gerichts bestimmt sich vorliegend der Versicherungswert nicht gemäß § 52 VVG nach dem (Verkehrs-) Wert des Motors im Zeitpunkt vor Eintritt des Schadensereignisses, weil die Parteien durch § 4 der Yacht-Kasko-Versicherungsbedingungen, die ebenfalls dem von den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu Grunde liegen, etwas anderes vereinbart haben.
40 
§ 4 der Yacht-Kaskoversicherungsbedingungen enthält eine Neuwertversicherung, bei der die Versicherungssumme als feste Taxe den Versicherungswert bestimmt (Vgl. BGHZ 103, 228).
41 
Unter Anwendung von § 4 der Yachtversicherungsbedingungen hat die Beklagte im Fall der Annahme einer totalen Zerstörung des Motors gemäß § 4 Abs. 1 bei einem Austausch die Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Höhe der Versicherungssumme zu erstatten.
42 
Im Falle einer Reparatur hat sie - sofern kein Totalverlust vorliegt -, die Reparaturkosten in voller Höhe zu erstatten. Abzüge neu für alt werden nicht vorgenommen.
43 
Ein wirtschaftlicher Totalverlust liegt gemäß § 4 Ziff. 3 Yacht-Kasko-Bedingungen vor, wenn Kosten der Wiederbeschaffung oder der Reparatur die Versicherungssumme übersteigen und /oder wenn die Differenz zwischen Restwert und Versicherungssumme geringer ist als die Reparaturkosten.
44 
Es konnte dahingestellt bleiben, ob vorliegend eine totale Zerstörung/ein Totalverlust anzunehmen war, was der Fall wäre, wenn die im Gutachten des Sachverständigen … aufgeführten Reparaturkosten zutreffend wären oder ob unter Berücksichtigung der tatsächlich vom Kläger aufgewendeten Reparaturkosten kein Totalverlust anzunehmen ist.
45 
Da der Motor unstreitig repariert und die defekten Teile ausgetauscht wurden, hat die Beklagte in jedem Fall die tatsächlich angefallenen Austausch und Reparaturkosten abzüglich des Selbstbehalts zu erstatten, weil diese die Versicherungssumme, die gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen dem Versicherungswert entspricht, nicht übersteigen.
46 
Unter Abzug der von der Beklagten vorgerichtlich gezahlten EUR 3500,-- verbleibt ein dem Kläger in der Hauptsache zuzuerkennender Betrag in Höhe von EUR 11567,80.
47 
Soweit der Kläger mit seiner Klage einen geringfügig höheren Betrag geltend macht, war die Klage abzuweisen, weil das Gericht insoweit seine Abrechnung nicht nachvollziehen konnte.
48 
Die zugesprochenen Zinsen sind aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
50 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Gründe

 
33 
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
34 
Dem Kläger steht der mit der Klage zur Hauptsache verfolgte Anspruch in Höhe von EUR 11.567,28 aus §§ 1 Abs. 1, 49 VVG in Verbindung mit den dem Versicherungsverhältnis zu Grunde liegenden Maschinen- und Yacht-Kasko-Versicherungsbedingungen zu.
35 
Die Haftung der Beklagten für das streitgegenständliche Schadensereignis dem Grunde nach ist unstreitig, so dass sich hierzu Ausführungen erübrigen.
36 
Der Höhe nach hat die Beklagte dem Kläger die von diesem aufgewendeten Reparaturkosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes, mithin EUR 15.067,28 (EUR 4640 + EUR 12927,28 - EUR 2500,--) zu erstatten.
37 
Der im Schadensfall zu erstattende Betrag ergibt sich aus Ziff. B 1 und B 2 der Klauseln für die Maschinenversicherung in Verbindung mit § 4 der Yacht-Kasko-Bedingungen.
38 
Nach Ziff.B1 der Klauseln für die Maschinenversicherung wird bei total zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt. Nach Ziff. B 2 werden die notwendigen Reparaturen bis zur Höhe des Versicherungswertes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erstattet.
39 
Nach Auffassung des Gerichts bestimmt sich vorliegend der Versicherungswert nicht gemäß § 52 VVG nach dem (Verkehrs-) Wert des Motors im Zeitpunkt vor Eintritt des Schadensereignisses, weil die Parteien durch § 4 der Yacht-Kasko-Versicherungsbedingungen, die ebenfalls dem von den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu Grunde liegen, etwas anderes vereinbart haben.
40 
§ 4 der Yacht-Kaskoversicherungsbedingungen enthält eine Neuwertversicherung, bei der die Versicherungssumme als feste Taxe den Versicherungswert bestimmt (Vgl. BGHZ 103, 228).
41 
Unter Anwendung von § 4 der Yachtversicherungsbedingungen hat die Beklagte im Fall der Annahme einer totalen Zerstörung des Motors gemäß § 4 Abs. 1 bei einem Austausch die Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Höhe der Versicherungssumme zu erstatten.
42 
Im Falle einer Reparatur hat sie - sofern kein Totalverlust vorliegt -, die Reparaturkosten in voller Höhe zu erstatten. Abzüge neu für alt werden nicht vorgenommen.
43 
Ein wirtschaftlicher Totalverlust liegt gemäß § 4 Ziff. 3 Yacht-Kasko-Bedingungen vor, wenn Kosten der Wiederbeschaffung oder der Reparatur die Versicherungssumme übersteigen und /oder wenn die Differenz zwischen Restwert und Versicherungssumme geringer ist als die Reparaturkosten.
44 
Es konnte dahingestellt bleiben, ob vorliegend eine totale Zerstörung/ein Totalverlust anzunehmen war, was der Fall wäre, wenn die im Gutachten des Sachverständigen … aufgeführten Reparaturkosten zutreffend wären oder ob unter Berücksichtigung der tatsächlich vom Kläger aufgewendeten Reparaturkosten kein Totalverlust anzunehmen ist.
45 
Da der Motor unstreitig repariert und die defekten Teile ausgetauscht wurden, hat die Beklagte in jedem Fall die tatsächlich angefallenen Austausch und Reparaturkosten abzüglich des Selbstbehalts zu erstatten, weil diese die Versicherungssumme, die gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen dem Versicherungswert entspricht, nicht übersteigen.
46 
Unter Abzug der von der Beklagten vorgerichtlich gezahlten EUR 3500,-- verbleibt ein dem Kläger in der Hauptsache zuzuerkennender Betrag in Höhe von EUR 11567,80.
47 
Soweit der Kläger mit seiner Klage einen geringfügig höheren Betrag geltend macht, war die Klage abzuweisen, weil das Gericht insoweit seine Abrechnung nicht nachvollziehen konnte.
48 
Die zugesprochenen Zinsen sind aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
50 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab
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published on 20/10/2005 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Juli 2005 - 1 O 27/05 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
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Annotations

(1) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig, endet der Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer schließt. Der Versicherungsnehmer hat dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen.

(3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nach § 8 widerruft oder nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.

(4) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam.

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anforderung und spätestens mit dem Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(2) Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den vorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Bestehen Zweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gelten sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind, Vertragsbestandteil.

(1) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig, endet der Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer schließt. Der Versicherungsnehmer hat dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen.

(3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nach § 8 widerruft oder nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.

(4) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam.

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anforderung und spätestens mit dem Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(2) Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den vorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Bestehen Zweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gelten sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind, Vertragsbestandteil.

(1) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig, endet der Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer schließt. Der Versicherungsnehmer hat dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen.

(3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nach § 8 widerruft oder nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.

(4) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam.

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.