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| Die Parteien streiten über das Fortbestehen einer von der Beklagten übernommenen Gewährträgerschaft. |
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| Der Kläger bietet eine Zusatz-Altersversorgung für den öffentlichen Dienst an. Seine Mitglieder sind überwiegend öffentlich-rechtliche Körperschaften, die ihren Angestellten beim Kläger Zusatzrenten verschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch juristische Personen des Privatrechts Mitglieder des Klägers werden. |
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| Die Beklagte ist eine politische Gemeinde. Anfang der 1970er Jahre beteiligte sie sich (damals noch unter der Bezeichnung „Gemeinde R.“) als Mehrheitsgesellschafterin an der örtlichen Kurklinik (damals: „Kurklinik R. R. GmbH & Co. KG“ - nachfolgend als Kurklinik bezeichnet). Im Jahr 1974 sollte der Kurklinik trotz deren privatrechtlicher Organisationsform eine Mitgliedschaft beim Kläger ermöglicht und damit den Klinikangestellten der Zugang zu dessen Zusatzrenten eröffnet werden. |
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| Die Satzung des Klägers in der damals geltenden Fassung vom 20.09.1973 lautete in § 10 - Voraussetzungen der Mitgliedschaft - auszugsweise: |
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| (1) Mitglieder der Kasse können sein |
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| ... e) andere juristische Personen des privaten Rechts, deren Aufgaben öffentlich-rechtlich bestimmt sind oder die öffentliche Aufgaben erfüllen oder auf die eine juristische Person des öffentlichen Rechts einen satzungsmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluss ausübt. |
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| ... (3) Erscheint bei einem Arbeitgeber, der unter Absatz 1 Buchstabe e fällt, der dauernde Bestand nicht gesichert, so können zur Regelung der sich aus einer Auflösung des Arbeitgebers ergebenden zusatzversicherungsrechtlichen Fragen von der Kasse weitere Bedingungen für den Erwerb der Mitgliedschaft gesetzt werden. |
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| In einem Schreiben vom 17.07.1974 an die Kurklinik teilte der Kläger mit, dass aufgrund einer vorgesehenen Erweiterung der Kapitaleinlagen durch weitere Kommanditisten der maßgebende Einfluss der Gemeinde R. nicht gesichert sei; im Hinblick darauf, dass die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Aufgaben der Kurklinik jedoch öffentliche Aufgaben darstellten, seien dennoch die Voraussetzungen für die Aufnahme der Kurklinik als Mitglied grundsätzlich gegeben. Allerdings müsse die Gemeinde R. gewährleisten, dass die aus der Mitgliedschaft entstehenden Verpflichtungen gegenüber dem Kläger erfüllt werden. |
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| Die Beklagte übernahm mit Erklärung vom 08.11.1974 gegenüber dem Kläger eine Gewährträgerschaft für die Kurklinik. In der Erklärung heißt es u.a., die Beklagte übernehme |
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| „die Haftung für die sich aus der Mitgliedschaft gegenüber“ dem Kläger „ergebenden Verpflichtungen, insbesondere bei |
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| a) Zahlungsunfähigkeit des Mitglieds (Eintritt in dessen Zahlungsverpflichtungen), b) Auflösung des Mitglieds ...“ |
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| Das zuständige Landratsamt hatte hierzu zuvor auf Antrag der Gemeinde vom 03.10.1974 die kommunalrechtlich erforderliche Genehmigung erteilt. Zum 01.01.1975 wurde die Kurklinik als Mitglied des Klägers aufgenommen. |
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| Zum Jahresende 1978 gab die Beklagte ihre Beteiligung an der Kurklinik auf. Diese wurde in „R. KLINIKEN ... GmbH & Co. KG“ umbenannt, im Übrigen aber ohne Rechtsformwechsel fortgeführt. Nachdem der Kläger von dem Beteiligungswechsel erfahren hatte, entwickelte sich zwischen den Parteien in den Jahren 1981 bis 1983 ein Schriftverkehr zur Frage der Gewährträgerschaft. Darin bat der Kläger mehrmals um Bestätigung, dass die Gewährträgerschaft fortbestehe. Insbesondere im Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 01.07.1982 heißt es: |
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| „... bitten wir deshalb um ausdrückliche Bestätigung bis spätestens 30. 9. 1982, dass die am 8.11.1974 übernommene Gewährträgerschaft auch unter den grundlegend veränderten Kapitalverhältnissen gilt. Sofern uns die Bestätigung bis 30.9.1982 nicht vorliegt, sind wir leider gezwungen, die Mitgliedschaft der Kurklinik zu kündigen.“ |
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| Am 20.07.1982 fand eine Besprechung der Parteien und des Geschäftsführers der Kurklinik „wegen Übernahme einer Bürgschaft durch die Gemeinde W. zugunsten der Kurklinik W. bezüglich der Zusatzversorgungskasse“ statt (Protokoll Anl. B6); der genaue Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Ein in diesem Zusammenhang gefertigter Entwurf einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Kurklinik kam letztendlich nicht zur Unterzeichnung. Mit Schreiben vom 5.11.1982 bat die Beklagte den Kläger, „die Möglichkeit einer Mitgliedschaft der Kurklinik in der ZVK ohne die Übernahme einer Bürgschaft durch die Gemeinde W. nochmals zu prüfen“. Mit Schreiben vom 7.3.1983 teilte der Kläger der Kurklinik - nachrichtlich an die Beklagte - mit, dass nach Aufgabe der Kapitalbeteiligung durch die Beklagte die Voraussetzungen für eine Kündigung der Mitgliedschaft der Kurklinik durch den Kläger zweifelsfrei gegeben wären. Eine solche Kündigung wurde indessen in der Folgezeit nicht ausgesprochen. |
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| Unter dem 12.10.1983 wurde zu Händen des Bürgermeisters ein Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg gefertigt, wonach die vom Kläger „verlangte erneute und erweiterte Bestätigung“ ... „m. E. durch die Genehmigung des LRA KA vom 4.11.1974 nicht gedeckt“ sei. Weiter heißt es dort: „Das hiernach erforderliche wäre zu veranlassen“. |
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| In den Jahren 1986/87 und 1997 erweiterte die Kurklinik ihren Geschäftsbetrieb, indem sie weitere Kliniken außerhalb des Gemeindegebiets der Beklagten - in D. und Bad H.- gründete. |
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| Ende 2011 änderten sich die Beteiligungsverhältnisse an der Kurklinik erneut; diese wurde durch die Gesellschafter der A.-Kliniken übernommen. Als der Kläger hiervon erfuhr, bat er die Beklagte um eine Bestätigung des Fortbestands der Gewährträgerschaft. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 26.04.2013, dass „der Gemeinderat ... beschlossen hat, die Gewährträgerschaft für die Mitgliedschaft ..., die ursprünglich für die Kurklinik R. galt, für die A. Kliniken nicht zu übernehmen.“ |
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| Mit Schreiben vom 16.5.2014 lehnte die Beklagte eine Haftung aus früherer Gewährträgerschaft ab und kündigte die Gewährträgerschaft vorsorglich „mit sofortiger Wirkung“. |
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| Daraufhin kündigte der Kläger die Mitgliedschaft der Kurklinik „mit sofortiger Wirkung“, hilfsweise zum 31.12.2014 (Schreiben vom 23.06.2014). |
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| Im Jahr 2016 wurde über das Vermögen der Kurklinik das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete einen Ausgleichsbetrag in Höhe von knapp 34 Mio. EUR zur Insolvenztabelle an. Diesen Betrag macht der Kläger für das Ausscheiden der Kurklinik aus dem Umlagesystem geltend (§ 15 ZVKS); er ist Gegenstand eines Parallelverfahrens zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter der Kurklinik (LG Karlsruhe, 6 O 126/17). |
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| Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne in zulässiger Weise auf Feststellung des Fortbestands der Gewährträgerschaft bis 2014 klagen. Insbesondere bestehe ein Feststellungsinteresse. Eine Leistungsklage sei im Verhältnis zur Beklagten nicht möglich, weil noch offen sei, ob und in welcher Höhe die vorrangig in Anspruch genommene Kurklinik ausfalle. |
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| In der Sache habe die Gewährträgerschaft bis zum Ausscheiden der Kurklinik aus der Mitgliedschaft Ende 2014 fortbestanden. Eine Kündigung der Gewährträgerschaft sei zwar - wie bei der Bürgschaft - aus wichtigem Grund grundsätzlich zulässig; dies sei jedoch erst im Jahr 2014 erfolgt und nur mit einer angemessenen Kündigungsfrist zum Jahresende 2014 möglich gewesen. Insbesondere sei die Gewährträgerschaft nicht durch die Aufgabe der gemeindlichen Beteiligung an der Kurklinik beendet worden, auch nicht wegen Wegfalls der erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Hilfsweise stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch, gerichtet auf das positive Interesse wegen fehlenden Hinweises der Beklagten auf den Wegfall zu. Auch aus Treu und Glauben ergebe sich kein anderes Ergebnis. Die Gewährträgerschaft sei auch in örtlicher Hinsicht nicht beschränkt worden - ohne dass es darauf im vorliegenden Rechtsstreit ankomme. |
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| Der Kläger hat bestritten, dass in der Besprechung vom 20.07.1982 Einigkeit bestanden habe, dass die Gewährträgerschaft damals beendet gewesen sei. Er behauptet, er habe der Beklagten - ausdrücklich „als Gewährträger“ - in den folgenden Jahrzehnten regelmäßig Informationen über für die Gewährträgerschaft wesentliche Umstände der Mitgliedschaft zukommen lassen, z.B. über eine seitens der Kurklinik zwischenzeitlich erwogene (letztlich aber nicht umgesetzte) Kündigung der Mitgliedschaft beim Kläger in den Jahren 2004 und 2007. |
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| Der Höhe nach hat der Kläger gegenüber der Kurklinik einen Ausgleichsanspruch von insgesamt 33.824.584,50 EUR behauptet. |
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| festzustellen, dass die Gewährträgerschaft der Beklagten vom 08.11.1974 bis zu ihrer Beendigung zum Ablauf des 31.12.2014 durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 18.05.2014 fortbestand. |
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| Die Beklagte hat beantragt |
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| Widerklagend hat sie beantragt, |
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| 1. festzustellen, dass die Beklagte nicht für angebliche Ansprüche des Klägers gegen die R. KLINIKEN GmbH & Co. KG in Höhe von 33.824.584,50 EUR haftet, |
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| und hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Klagantrag des Klägers für zulässig und begründet erachtet, |
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| 2. festzustellen, dass die Gewährträgerschaft der Beklagten vom 08.11.1974 nicht für den Teil der Forderungen der Klägerin gegenüber der R. KLINIKEN GmbH & Co. KG („R.-Kliniken“) gilt, welche die Versorgungsleistungen des Klägers gegenüber den Beschäftigten der R.-Kliniken betreffen, die für den Klinikbetrieb der R.-Kliniken in der „Waldklinik D.“, D., oder in der „Fachklinik F.“, Bad H., tätig sind. |
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| Der Kläger hat beantragt, |
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| die Widerklage in Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen. |
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| Die Beklagte hat ausgeführt, die Feststellungsklage des Klägers sei unzulässig. Die zwischen den Parteien bestehende Unsicherheit werde durch einen Feststellungsausspruch nicht beseitigt, da die Beklagte die Eintrittspflicht nach Grund und Höhe bestreite; auch der Inhalt der Gewährtragung bleibe nach ihrem räumlichen und zeitlichen Umfang streitig. Auch sei der Klagantrag zu unbestimmt. |
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| Zur Sache hat die Beklagte geltend gemacht, die Gewährträgerschaft sei bereits seit Ende der 1970er, spätestens Anfang der 1980er Jahre beendet. Die zugrundeliegende Mitgliedschaft der Kurklinik beim Kläger habe 1978 ipso iure geendet, weil sie durch den Anteilsverkauf der Beklagten nicht mehr öffentlich-rechtlich beherrscht gewesen und damit im Sinne der satzungsrechtlichen Erfordernisse des Klägers in eine andere juristische Person überführt worden sei; etwaige Forderungen aus der Zeit bis 1978 seien verjährt. Jedenfalls aber habe die Gewährträgerschaft der Beklagten mit ihrem Ausscheiden als Mehrheitsgesellschafterin 1978 geendet. Der Gewährvertrag sei dahin auszulegen, dass die Gewährträgerschaft nur solange habe andauern sollen, wie die Beklagte an der Kurklinik bestimmend beteiligt blieb. Aber auch bei anderer Auslegung sei die Verpflichtungserklärung, soweit sie über diesen Zeitpunkt hinausreiche, jedenfalls mangels erneuter kommunalrechtlicher Genehmigung der Aufsichtsbehörde nichtig. Spätestens habe die Gewährträgerschaft 1982 geendet. Der damalige Schriftverkehr zeige, dass die Beteiligten übereinstimmend eine neue Haftungsübernahme für erforderlich gehalten hätten. Die Beklagte behauptet, bei dem Gespräch vom 20.07.1982 seien die Parteien davon ausgegangen, dass die frühere Gewährträgerschaft beendet sei. Jedenfalls liege in dieser Besprechung ebenso wie in dem daran anschließenden Schreiben der Beklagten eine stillschweigende Kündigung der Gewährträgerschaft. Dasselbe Ergebnis folge aus Treu und Glauben, einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung sowie aus widersprüchlichem Verhalten des Klägers, der die Beklagte in dem Glauben gelassen habe, dass der Gewährvertrag beendet sei. Die späteren Schreiben habe die Beklagte nicht erhalten. |
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| Hilfsweise hat die Beklagte ausgeführt, eine etwaige Gewährträgerschaft beschränke sich auf den Klinikbetrieb im Gemeindegebiet und erstrecke sich nicht auf die Ausgründungen in D. und Bad H. Im Übrigen sei der vom Kläger gegen die Kurklinik wegen Ausscheidens verfolgte Ausgleichsanspruch dem Grunde nach unbillig, weil bereits laufende Umlagen gezahlt worden seien. Die zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen des Klägers seien nach der Gegenwert-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs AGB-rechtlich unwirksam. Die Beklagte bestreitet die Höhe des Ausgleichsanspruchs. |
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| Das Landgericht hat mit Urteil vom 17.11.2017 der Feststellungsklage stattgegeben und die Widerklage und Hilfswiderklage als unzulässig abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Feststellungen Bezug, soweit sie mit hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen. Das Landgericht hat ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Hier ergebe sich das Feststellungsinteresse bereits daraus, dass die Beklagte ihre Gewährträgerschaft in Abrede gestellt habe. Auch ein vergangenes Rechtsverhältnis könne Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Im Übrigen drohe Verjährung einzutreten. Hier sei dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage gegen die Beklagte nicht möglich. Anders als gegenüber der Kurklinik könne er gegenüber der Beklagten noch keinen konkreten Zahlungsbetrag beziffern. Dies hänge insbesondere von den noch ungeklärten Fragen ab, ob und in welcher Höhe die Kurklinik ausfalle. Die im Jahr 1974 wirksam übernommene Gewährträgerschaft habe bis 31.12.2014 fortbestanden. Die Aufgabe der Beteiligung an der Kurklinik habe die Gewährträgerschaft nicht beendet. Die Auslegung der Verpflichtungserklärung ergebe, dass die Gewährträgerschaft nicht von der gemeindlichen Beteiligung an der Kurklinik abhängig gewesen sei. Selbst wenn eine ursprüngliche Beteiligung an der Kurklinik als Voraussetzung für die Mitgliedschaft später entfallen wäre, hätte das nicht automatisch zum Ende der Mitgliedschaft der Kurklinik beim Kläger geführt, sondern lediglich ein Kündigungsrecht des Klägers eröffnet. Es liege keine konkludente Beendigung der Gewährträgerschaft im Rahmen des Schriftverkehrs und der Verhandlungen in den Jahren 1982 und 1983 vor. Eine Kündigung habe die Beklagte vor dem Jahr 2014 nicht erklärt. Es liege auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Der Verkauf ihrer Klinikbeteiligung habe einseitig in der Hand der Beklagten gelegen und damit auch in ihrer Risikosphäre. Es sei auch kein Wegfall der kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung gegeben, da diese keinerlei Befristung, Bedingung, Begrenzung, Auflage oder sonstige Einschränkungen und Vorbehalte enthalte und auch nie widerrufen oder sonst aufgehoben wurde. Die Genehmigung sei auch nicht gegenstandslos geworden. Es liege keine Beendigung der Gewährträgerschaft nach Treu und Glauben vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Beklagte bewusst in dem Glauben gelassen hätte, die Gewährträgerschaft sei beendet. Der Kläger habe keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die fortbestehende Gewährträgerschaft sei erst durch anwaltliches Schreiben vom 16.05.2014 gekündigt worden. Eine solche sei erst mit Wirkung zum 31.12.2014 möglich gewesen. Der Umfang der Gewährhaftung und damit die Haftungshöhe müsse hier nicht bestimmt werden. Dies gelte auch für die Frage der räumlichen Beschränkung. |
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| Die Widerklage sei im Hauptantrag unzulässig. Soweit sie sich im negatorischen Gegenteil des deckungsgleichen positiven Feststellungsantrags erschöpfe, ergebe sich die Unzulässigkeit aus der entgegenstehenden Rechtshängigkeit. Darüber hinaus hänge die negative Feststellungsklage davon ab, dass sich der Kläger - wie nicht - einer konkreten Forderungshöhe berühme. Der Kläger gehe aber davon aus, dass sich die Höhe derzeit noch nicht bestimmen lasse. Die Hilfswiderklage sei unzulässig. Es fehle am Feststellungsinteresse. Die Hilfswiderklage sei hier in unzulässiger Weise auf die Klärung abstrakter Vorfragen gerichtet. Die Begrenzung auf den gemeindlichen Wirkungskreis i. S. v. § 2 GemO-BW sei kein gesondertes Berechnungselement nach §§ 15 ff. ZVKS, sondern betreffe eine Vorfrage im Rahmen der Berechnungsgrundlagen. |
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| Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. |
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| Die Beklagte hat mit Antrag vom 20.10.2017 bei der Rechtsaufsichtsbehörde eine Genehmigung über den Fortbestand der Gewährträgerschaft nach dem Ausscheiden aus der Gesellschafterstellung beantragt. Die Genehmigung wurde vom Landratsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 14.12.2017 abgelehnt; in der Begründung dieses Bescheids wird ausgeführt, dass mit der „neuen rechtlichen Situation ab Dezember 1978 (...) durch den Wegfall der gemeindlichen Aufgabenerfüllung die zentrale Genehmigungsgrundlage“ fehle, „so dass ein vom Bundesverwaltungsgericht beschriebener Ausnahmefall vorliegt und die Genehmigung gegenstandslos wird“. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2018 Widerspruch eingelegt, welcher mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.11.2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde. |
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| Die Beklagte macht geltend, dass die Aufgabe der Beteiligung an der damaligen Kurklinik auch zu einer Beendigung der Gewährträgerschaft geführt habe. Das Landgericht habe die rechtlichen Regelungen gem. § 117 Abs. 2 GemO-BW verkannt. Nach dieser Vorschrift dürfe und könne die Gemeinde keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die damalige Genehmigung sei aufgrund Antrags der Gemeinde R. erfolgt, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Gemeinde R. mehrheitlich an der Kommanditgesellschaft der Kurklinik beteiligt sei. Das sei damals das alleinige Kriterium gewesen, auf dessen Grundlage die Genehmigung überhaupt nur erteilt worden sei. Mit Wegfall der Kapitalbeteiligung hätte die Genehmigung keinen Bestand mehr gehabt. Dies bedeute aber, dass die Genehmigung nur bis zum Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschafterstellung Bestand hätte haben können. Eine darüberhinausgehende Bestellung einer Sicherheit zugunsten eines Dritten sei somit gemäß § 117 Abs. 2 GemO-BW als nichtig anzusehen. Eine Genehmigung für den Fortbestand sei gerade nicht erteilt worden (Bescheid vom 14.12.2017). Im Übrigen folge das Ende der Gewährträgerschaft aus den bereits in erster Instanz hierzu im Einzelnen ausgeführten Gesichtspunkten. Insbesondere sei mit Schreiben vom 05.11.1982 konkludent gekündigt worden. Der Kläger müsse sich nach Treu und Glauben auch so behandeln lassen, als ob in 1982 die Kündigung erfolgt wäre. |
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| Die Widerklage sei zulässig. Insbesondere habe sich der Kläger gegenüber der Beklagten einer Forderung berühmt. Dies ergebe sich schon aus der Klageschrift. Auch gegen den Hilfsantrag der Widerklage bestünden keine rechtlichen Bedenken. Vorliegend gehe es um die Frage der Auslegung eines Vertrags. |
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| Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe aufzuheben und wie folgt abzuändern: |
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| 1) Die Klage wird abgewiesen. |
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| 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht für angebliche Ansprüche des Klägers gegen die R. Kliniken GmbH & Co. KG in Höhe von 33.824.584,50 EUR haftet, |
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| 3) hilfsweise zu Ziffer 2.: |
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| Es wird festgestellt, dass die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 08.11.1974 nicht für den Teil der Forderungen der Klägerin gegenüber der R. Kliniken GmbH & Co. KG („R.-Kliniken“) gilt, welche die Versorgungsleistungen des Klägers gegenüber den Beschäftigten der R.-Kliniken betreffen, die für den Klinikbetrieb der R.-Kliniken in der „Waldklinik D.“, D., oder in der „Fachklinik F.“, Bad H., tätig sind. |
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| Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Ergänzend zu seinen erstinstanzlichen Ausführungen macht der Kläger geltend, dass erstmals mit Schreiben vom 16.05.2014 die Beklagte die Auffassung vertreten habe, die übernommene Genehmigung habe bereits ipso jure im Jahr 1978 geendet. Vorsorglich sei (erstmals) - wie unstreitig - die Gewährträgerschaft „mit sofortiger Wirkung“ gekündigt worden (Schreiben vom 14.06.2014). Insbesondere sei die Gewährträgerschaft nicht 1978 beendet worden. Selbst wenn die Genehmigung der Gewährträgerschaft - wie nicht - mit der Aufgabe der Beteiligung geendet hätte, so bliebe davon die Verpflichtungserklärung der Beklagten unberührt. Eine nachträgliche Nichtigkeit aufgrund einer aufgegebenen Beteiligung des Gewährträgers an der juristischen Person des Privatrechts kenne das Öffentliche Recht nicht. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Kläger kann Feststellung beanspruchen, dass die Gewährträgerschaft bis zum Ablauf 31.12.2014 fortbestanden hat. Die Widerklage ist unzulässig. Die Hilfswiderklage ist - wie aus Tenor Ziffer 1 c) ersichtlich - begründet. |
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| Die Berufung der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die vom Landgericht zuerkannte Feststellungsklage richtet, unbegründet. |
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| Der Fortbestand der Gewährträgerschaft - hier bis 2014 - ist ein zwischen den Parteien feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens. Hierfür reicht zwar ein allgemeines Klärungsinteresse nicht aus. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch erfüllt, da dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagte den Bestand ihrer Gewährträgerschaft ernstlich bestreitet (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 1986 - V ZR 201/84, juris Rn. 12). |
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| Es ist auch eine gegenwärtige Rechtsposition des Klägers betroffen. Hiergegen spricht nicht, dass nach dem Vortrag des Klägers die Gewährträgerschaft bis zum Jahresende 2014 geendet haben soll. Auch ein vergangenes Rechtsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Denn eine Klage auf Feststellung von Rechtsverhältnissen, die der Vergangenheit angehören, ist jedenfalls dann zulässig, wenn, wie es hier der Fall ist, das frühere Bestehen der Rechtsverhältnisse die Grundlage für einen von der Klägerin jetzt verfolgten Anspruch bildet (BGH, Urteil vom 29. April 1958 - VIII ZR 198/57, juris Rn. 16). Das ist hier der Fall. Die Kündigung schließt nur solche Forderungen aus, die danach erst entstehen. Eine etwaige Haftung der Beklagten für bis dahin bereits entstandene Forderungen - wie sie der Kläger geltend macht- besteht hingegen fort. |
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| Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht der grundsätzliche Vorrang einer Leistungsklage entgegen. „Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen kann, jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt“ (BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04, juris Rn. 23; ebenso BGH, Urteil vom 15. März 2006 - IV ZR 4/05, juris Rn. 19, jew. m.w.N.). Es kann im Einzelfall für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ausreichen, dass nach Klärung der streitgegenständlichen Frage mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer wesentlich erleichterten Lösung der Streitigkeit zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 1996 - IV ZR 297/94, juris Rn. 12). |
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| Es spricht zwar einiges dafür, dass der Kläger vorliegend seine Forderung bereits beziffern könnte, weil nach der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Kurklinik - spätestens durch Insolvenzeröffnung, § 80 InsO - die in der Gewährträgerschaft ausdrücklich formulierte Voraussetzung für einen vollständigen Eintritt der Beklagten in die Zahlungsverpflichtungen der Kurklinik vorliegt. Der Senat hält dennoch in Anwendung der dargestellten Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse hier für gegeben, weil nach einer Klärung des Fortbestandes der Gewährträgerschaft ein wesentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien ausgeräumt und die womöglich einvernehmliche Lösung der Streitigkeit erheblich erleichtert sein wird. In Anbetracht des Umfangs der Streitpunkte spricht der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit dafür, die Feststellungsklage als sachgemäße Klärung eines wesentlichen Streitpunkts anzusehen. Es besteht zudem im vorliegenden Fall hinreichende Gewähr dafür, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts ihren rechtlichen Verpflichtungen bereits auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin nachkommen wird (BGH, Urteil vom 04. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, juris Rn. 38 für eine Anstalt des öffentlichen Rechts). |
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| Eine Unzulässigkeit der Feststellungsklage folgt auch nicht daraus, dass die begehrte Feststellung nicht sämtliche zwischen den Parteien streitigen Fragen - insbesondere zum Umfang der Haftung - abschließend klären kann. Es genügt, dass die maßgebliche Unsicherheit - hier die Frage der Haftung dem Grunde nach - beseitigt wird (BGH, Urteil vom 28.09.1999 - VI ZR 195/98, juris Rn. 17, 18). Der vorliegende Fall gleicht - wie das Landgericht richtig ausgeführt hat - einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes eines Mietverhältnisses (dazu BGH, Urteil vom 18.10.2000, XII ZR 179/98, juris Rn. 9). |
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| 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. |
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| Die Gewährträgerschaft wurde in 1974 wirksam von der Beklagten übernommen. Einwände gegen die Wirksamkeit der Übernahme durch die Erklärung vom 08.11.1974 oder gegen die Wirksamkeit der zuvor erteilten kommunalrechtlichen Genehmigung vom 04.11.1974 bestehen nicht. Durch die erteilte Genehmigung konnte die Sicherheit trotz des grundsätzlichen Verbotes in § 88 Abs. 2 Satz 1 GemO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.09.1974, GesBl. S. 373 ff.) wirksam übernommen werden, §§ 88 Abs. 2 Satz 2, 117 GemO a.F. Die Gewährträgerschaft bestand bis 31.12.2014 fort. Sie endete weder mit dem Ausscheiden der Kurverwaltungsgesellschaft mbH als Kommanditistin der Kurklinik R. R.-Bau GmbH Co. KG noch im Rahmen der späteren Verhandlungen der Parteien, sondern erst durch die im Jahr 2014 erklärte Kündigung. |
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| a. Gesellschafterwechsel in 1978 |
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| Unstreitig hat die Beklagte Ende 1978 ihre Kapitalbeteiligung an der Kurklinik aufgegeben. Dieser Umstand hat jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten die Gewährträgerschaft nicht beendet. |
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| (1) Die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 08.11.1974 enthält ihrem Wortlaut nach keinerlei Befristung, Bedingung, Begrenzung oder sonstige Einschränkung. Die von der Mitgliedschaft der Kurklinik beim Kläger zu unterscheidende Gewährträgerschaft hing damit nach ihrem Wortlaut nicht von der gemeindlichen Beteiligung an der Kurklinik ab. Die gemeindliche Beteiligung ist in der Verpflichtungserklärung nicht aufgeführt. |
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| (2) Auch im Wege der Auslegung kann der Verpflichtungserklärung nicht entnommen werden, dass die gemeindliche Kapitalbeteiligung an der Kurklinik eine Bedingung für die Übernahme und den Fortbestand der Gewährträgerschaft sein sollte. |
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| Insoweit führt das Landgericht zunächst zutreffend aus, dass die Mitgliedschaft der Kurklinik beim Kläger, zu deren Absicherung die Gewährträgerschaft dienen sollte, nicht von einer gemeindlichen Kapitalbeteiligung abhängig war. Eine Mitgliedschaft der Kurklinik war auch ohne eine Beteiligung der Gemeinde und damit der öffentlichen Hand denkbar, wenn die juristische Person des privaten Rechts dem Tarifvertrag über zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unterfällt oder wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt (§ 10 Abs. 1 d und e Alt 1 ZVKS aF). Dies haben die Parteien für die Kurklinik bei der Begründung der Mitgliedschaft ausdrücklich bejaht. |
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| Eine Auslegung der Verpflichtungserklärung dahingehend, dass diese stillschweigend eine Begrenzung auf die Dauer der Kapitalbeteiligung der Beklagten enthalten hätte, verbietet sich. Verträge und empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Maßgebend ist der erklärte Wille so, wie ihn der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsanschauung verstehen musste (BGH, Urteil vom 03. Februar 1967 - VI ZR 114/65, juris Rn. 14). In diesem Rahmen ist eine angemessene Berücksichtigung und Abwägung der beiderseitigen Parteiinteressen geboten (MüKoBGB/Busche, 8. Aufl., § 157 Rn. 7). Erkennbar war die von der Beklagten abgegebene Verpflichtungserklärung Grundlage für die Aufnahme der Kurklinik als Mitglied des Klägers. Da diese Mitgliedschaft und ihr Fortbestand durch einen Wegfall der Kapitalbeteiligung der Beklagten unmittelbar nicht berührt wurde, hätte eine entsprechende Begrenzung der Gewährträgerschaft die Haftungsübernahme durch die Beklagte nennenswert beeinträchtigt und entwertet. Auf eine solche Begrenzung hätte sich deshalb der Kläger nicht billigerweise einlassen müssen, zumal - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausführt - die Aufgabe der Kapitalbeteiligung einseitig durch die Beklagte und ohne Kenntnisgabe an den Kläger erfolgen konnte und tatsächlich im Jahr 1978 auch erfolgt ist. |
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| Eine abweichende Auslegung folgt auch nicht aus dem Inhalt des Genehmigungsantrags der Beklagten vom 3.10.1974. Dies gilt selbst unter Hintanstellung von Bedenken dagegen, diesen verwaltungsinternen Vorgang, welcher nicht zwingend zur Kenntnis der Klägerin gelangt sein muss, zur Auslegung der Verpflichtungserklärung heranzuziehen. Es ist zwar richtig, dass im Genehmigungsantrag eine mehrheitliche Beteiligung der Beklagten an der Kurklinik ebenso wie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Kurklinik erwähnt ist. Beides jedoch nur als Voraussetzung für die Mitgliedschaft der Kurklinik beim Kläger und nicht als Voraussetzung für die Übernahme der Gewährträgerschaft. |
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| (3) Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - nur Kündigungsrecht (§ 314 BGB) |
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| Nichts anderes ergibt sich aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Einzelnen aufgezeigt. Danach liegt hier schon kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Denn der Verkauf der Klinikbeteiligung erfolgte einseitig durch die Beklagte und lag damit alleine in ihrer Risikosphäre. Hinzu kommt, dass Rechtsfolge eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Recht zur Anpassung oder ein Kündigungsrecht wären (heute §§ 313 Abs. 3 S. 2, 314 BGB). Insbesondere würde ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht ein ipso jure eintretendes Ende der Gewährträgerschaft bedeuten. Von einer Kündigung hat die Beklagte in 1978 keinen Gebrauch gemacht. Das hat das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt. Hiergegen erinnert die Beklagte auch weiter nichts. |
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| (4) Kein Wegfall der kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung nach §§ 88, 117 GemO-BW |
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| Die Gewährträgerschaft ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 117 Abs. 1 und 2 GemO-BW nichtig. Der Senat folgt nicht der von der Berufung vorgetragenen Ansicht, die Aufgabe der Kapitalbeteiligung habe zum Wegfall der gemäß § 88 Abs. 2 GemO a.F. erforderlichen Genehmigung der Gewährträgerschaft und damit zur Nichtigkeit letzterer geführt. |
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| In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach § 88 GemO a.F. die Übernahme der Gewährträgerschaft der Genehmigung bedurfte. Nach § 88 Abs. 2 GemO a.F. durfte die Beklagte eine Gewährträgerschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde übernehmen. Nach § 117 Abs. 2 GemO a.F. sind Rechtsgeschäfte nichtig, die gegen das Verbot des § 88 Abs. 1 GemO a.F. verstoßen. Im vorliegenden Fall wurde die für die Gewährträgerschaft erforderliche Genehmigung hierzu erteilt. Eine zivilrechtliche Nichtigkeit kommt nach § 117 Abs. 1 GemO a.F. jedoch nur bei Fehlen einer Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde in Betracht. |
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| Die Voraussetzung für die Genehmigung war hier im Übrigen auch deshalb gegeben, weil die Förderung eines - auch privaten - Krankenhauses eine weisungsfreie kommunale Aufgabe sein kann (BVerfG, Beschluss vom 07.02.1991, BvL 24/84, BVerfGE 83, 363 ff.). Die Gemeinde R. strebte seit Anfang der 70 -er Jahre das Profil eines Kurortes an und beteiligte sich gerade auch zu diesem Zweck an der Kurklinik. Hierin ist die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben zu sehen, die für die Umgebung Arbeitsplätze geschaffen und den Arbeitnehmern eine Zusatzversorgung ermöglicht hat, für die gemäß § 88 Abs. 2 GemO-BW auch so genannte Verpflichtungen aus Gewährverträgen übernommen werden können. Die Kapitalbeteiligung der Gemeinde war mithin insoweit Motiv, aber nicht alleiniger Grund für die Übernahme der Gewährträgerschaft. |
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| Es ist schon zweifelhaft, ob auch der Fortbestand der Gewährträgerschaft von einer fortbestehenden Genehmigung abhängig war. Letztendlich kann dies indessen dahinstehen. Die am 4.11.1974 erteilte Genehmigung ist durch den Wegfall der Kapitalbeteiligung der Beklagten an der Kurklinik nicht entfallen. |
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| Auch insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts dahingehend an, dass die Genehmigung mangels einer hierin enthaltenen Befristung, Bedingung, Begrenzung, Auflage oder sonstigen Einschränkung nicht infolge des Wegfalls der Kapitalbeteiligung entfallen ist. Auch im Wege der Auslegung kann der Genehmigung eine derartige Nebenbestimmung nicht entnommen werden. Die gemeindliche Kapitalbeteiligung an der Kurklinik ist in der Genehmigung nicht erwähnt. Allein die Bezugnahme auf die Mehrheitsbeteiligung der Beklagten an der Kurklinik im Genehmigungsantrag vom 3.10.1974 genügt nicht, um dem Genehmigungsbescheid eine entsprechende Einschränkung zu entnehmen; die obigen Ausführungen zur Auslegung der Verpflichtungserklärung gelten hier entsprechend. |
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| Mit dem Wegfall der Kapitalbeteiligung haben sich zwar die für die Genehmigung maßgeblichen Grundlagen erheblich verändert. Indessen gilt schon nach dem seinerzeit maßgeblichen § 43 Abs. 2 LVwVfG (i.d.F vom 21.6.1977), dass der Wirksamkeitsverlust eines Verwaltungsakts grundsätzlich an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand geknüpft ist (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2012 - 6 C 3/11, juris Rn. 19). Insbesondere der nach § 49 LVwVfG a.F. grundsätzlich in Betracht kommende Widerruf der Genehmigung wurde indessen nicht ausgesprochen. Auch die Voraussetzungen der von der Berufung hier herangezogenen Fallgruppe der Gegenstandslosigkeit aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage (BVerwG a.a.O. juris Rn. 24, 25) sind nicht erfüllt. Grundsätzlich lässt eine nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage die Wirksamkeit des Verwaltungsakts unberührt (BVerwG a.a.O.). Solche Änderungen machen den Verwaltungsakt nur ausnahmsweise gegenstandslos, wenn er nach seinem Inhalt und Zweck von vornherein keine Geltung für den Fall der veränderten Umstände beansprucht. Die in der Kommentarliteratur hierfür genannten Beispiele (etwa Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 43 Rn. 212 a m.w.Nachw.) betreffen Fälle, in denen der Verwaltungsakt infolge der geänderten Lage seine Rechts- und Regelungswirkung nicht mehr entfalten kann und insoweit tatsächlich im Wortsinne gegenstandslos wird. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Gegenstand der Genehmigung war schon nach dem Wortlaut ausschließlich die Gewährträgerschaft. Das genehmigte Vertragsverhältnis selbst - nämlich die Gewährträgerschaft - wurde inhaltlich nicht verändert. Hinzu kommt, dass sich auch das durch die Gewährträgerschaft mittelbar gesicherte Vertragsverhältnis, hier die Mitgliedschaft der Kurklinik beim Kläger, nicht geändert hat. Auch das abgesicherte Risiko - der Ausfall der Kurklinik - blieb dasselbe. Lediglich das Beteiligungsverhältnis an der Kurklinik hat eine Änderung erfahren. Der vorliegend durchgeführte Gesellschafterwechsel hat die Identität der Kurklinik als juristische Person nicht berührt. Damit fehlt es hier an Umständen, die den Verwaltungsakt gegenstandslos gemacht haben. |
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| (5) Da somit die am 8.11.1974 erteilte Genehmigung weiterhin Bestand hat, kommt es auf die später im Lauf dieses Rechtsstreits beantragte und von der Rechtsaufsicht verweigerte Genehmigung für den Fortbestand der Gewährträgerschaft von vornherein nicht an. Eine Beendigung der Gewährträgerschaft oder Aufhebung der ursprünglich erteilten Genehmigung wurde nicht ausgesprochen. |
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| Das Landgericht hat weiter darauf abgestellt, dass die Beklagte auch bei einem nachträglichen Wegfall der kommunalrechtlichen Genehmigung bei der vorliegenden Fallkonstellation dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Dies trifft hier zu, weil die Beklagte den Kläger auf einen Wegfall der Genehmigung im Hinblick auf den Gesellschafterwechsel hätte ausdrücklich - wie nicht - hinweisen müssen (BGH, Urteil vom 10.06.1999 - IX ZR 409/97, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 06.06.2000, - XI ZR 235/99, juris Rn.12, 13). Ein solcher Anspruch würde sich mithin aus einer Nebenpflichtverletzung (heute §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) ergeben. Dabei kann die Haftung auf Ersatz des Vertrauensschadens im Ergebnis das Erfüllungsinteresse erreichen (vgl. - für Haftung aus culpa in contrahendo - BGH, Urteil vom 10.06.1999, IX ZR 409/97, juris Rn. 40; BGH, Urteil vom 06.06.2000 - XI ZR 235/99, juris Rn. 17). |
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| b. Keine ausdrückliche Beendigung der Gewährträgerschaft |
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| Eine solche liegt - wie vom Landgericht zutreffend angeführt - nicht vor. Es fehlt an ausdrücklichen Erklärungen der Parteien. Hiergegen erinnert die Beklagte auch weiter nichts. |
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| c. Keine konkludente Beendigung der Gewährträgerschaft - Nachverhandlungen 1982 |
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| Die Parteien streiten in diesem Punkt darüber, ob die Gewährträgerschaft spätestens 1982 beendet worden ist. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, die Gewährträgerschaft sei spätestens im Jahre 1982 beendet worden, da der Kläger durch sein eigenes Verhalten bei der Beklagten den Eindruck erweckt habe, dass die Gewährträgerschaft beendet sei und für die Zukunft neu begründet werden müsse, was allerdings unterblieben sei. Der Kläger sei noch in seinem Schreiben vom 17.07.1974 zutreffend davon ausgegangen, dass für die Aufnahme der Kurklinik zwei Bedingungen nach den Satzungsbedingungen notwendig waren, nämlich die Erfüllung öffentlicher Aufgaben (hier Klinik mit satzungsmäßigen Aufgaben) und eine Gewährträgerschaft. Hieraus schließt die Beklagte, dass sowohl die Kurklinik als auch die Beklagte davon ausgehen mussten, dass solange beide Voraussetzungen gegeben waren, die Kurklinik Mitglied bleiben konnte und dem Kläger kein Kündigungsrecht in Bezug auf die Mitgliedschaft zustand. In diesem Licht seien der Schriftverkehr und das Ergebnis der Besprechung zu sehen. |
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| Dem ist nicht zu folgen. Es ist - wie auszuführen sein wird - nicht zu einer auch nach dem Vortrag der Beklagten erforderlichen Kündigung der Mitgliedschaft der Kurklinik noch der daran anknüpfenden Gewährträgerschaft gekommen. |
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| (1) Zu Recht wird in diesem Zusammenhang eine Beendigung der Gewährträgerschaft durch einvernehmliche Vertragsaufhebung oder Verzicht seitens des Klägers nicht geltend gemacht. |
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| Ausdrückliche Erklärungen in diesem Sinne wurden nicht abgegeben. Eine konkludente Vertragsaufhebung oder ein konkludenter Verzicht würde voraussetzen, dass die Erklärungen oder Handlungen des Klägers gemäß §§ 133, 157 BGB in diesem Sinne auszulegen waren. Im Jahr 1982 sah der Kläger, wie sich aus seinen Schreiben vom 14.07.1981, 05.01.1982 und insbesondere 01.07.1982 ergibt, eine Rechtsunsicherheit bezüglich des Fortbestandes der Gewährträgerschaft. Er forderte deshalb die Beklagte auf, den Fortbestand der Gewährträgerschaft zu bestätigen bzw. sich darüber zu erklären, ob eine Entlastung aus dem Gewährträgervertrag beantragt werden solle. Später kam es, wie insbesondere das Protokoll vom 20.07.1982 ausweist, zu Gesprächen und Verhandlungen über eine Übernahme einer Bürgschaft durch die Beklagte. Trotz der entstandenen Rechtsunsicherheit und trotz der Verhandlungen über eine erneute Übernahme einer Bürgschaft durch die Beklagte hatte der Kläger jedoch klar erkennbar weder eine Veranlassung noch ein Interesse daran, die durch die ursprüngliche Gewährträgerschaft vom 08.11.1974 begründete Rechtsposition, sei sie auch noch so rechtsunsicher, freiwillig und ohne eine ersatzweise neue Absicherung aufzugeben. Da dies für alle Beteiligten offenkundig sein musste, konnte und durfte die Beklagte die Erklärungen und Handlungen des Klägers keinesfalls als rechtsgeschäftlichen Verzicht auf die Gewährträgerschaft oder als Zustimmung zu deren Aufhebung verstehen. |
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| (2) Auch eine Kündigung der Gewährträgerschaft durch die Beklagte erfolgte weder ausdrücklich noch konkludent. |
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| Eine ausdrückliche Kündigungserklärung durch die Beklagte wurde nicht abgegeben. Vielmehr blieb die Beklagte die seitens des Klägers mehrfach eingeforderte ausdrückliche Erklärung, ob die Gewährträgerschaft fortbestehe oder eine „Entlastung“ hieraus „beantragt“ werde (Schreiben vom 01.07.1982), schuldig. |
|
| Zwar kann eine Kündigung auch formlos und damit - wie jede Willenserklärung - auch konkludent erfolgen (vgl. MüKoBGB /Lieder, 7. Aufl., § 1193 Rn. 5; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. März 2011 - 3 U 72/10, juris Rn. 28; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. April 2016 - 7 U 85/15, juris Rn. 38; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Mai 2012 - 4 U 549/11, juris Rn. 25). An eine solche Kündigung wären jedoch im vorliegenden Fall hohe Anforderungen hinsichtlich der Eindeutigkeit zu stellen. Dies folgt einmal aus der erkennbar hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Frage des Fortbestandes oder Endes der Gewährträgerschaft für alle Beteiligten. Schon angesichts dieser wirtschaftlichen Bedeutung konnten alle Beteiligten berechtigt erwarten, dass Erklärungen über die Beendigung ebenso wie über die Fortführung der Gewährträgerschaft klar und eindeutig erfolgen. Zudem ist entscheidend darauf abzustellen, dass der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 01.07.1982 mit aller Klarheit zu einer ausdrücklichen Stellungnahme aufgefordert hatte. Hinzu kommt, dass es sich bei den Vertragsparteien auf beiden Seiten um geschäftserfahrene Beteiligte gehandelt hat, die letztendlich gewusst haben mussten, worum es bei den Verhandlungen ging. |
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| Der Senat folgt nach Überprüfung den Ausführungen des Landgerichts. Danach liegen auch die Voraussetzungen für eine konkludente Kündigung der Gewährträgerhaftung seitens der Beklagten nicht vor. |
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| aa) Der Kläger erlangte erst Mitte 1981 davon Kenntnis, dass die Beklagte ihre Anteile an der Komplementär- GmbH der Klinik an die Familie R. verkauft und damit aufgegeben hatte. |
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| Der Schriftwechsel bis zur gemeinsamen Besprechung am 20.07.1982 enthält keine Erklärungen zum Ende bzw. der Aufgabe der Gewährträgerschaft. Im Schreiben vom 14.07.1981 brachte der Kläger vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht die Gewährträgerschaft weiter fortbestand. Der Kläger wies in dem Schreiben die Beklagte darauf hin, dass - sofern die Gemeinde die Entlastung aus dem Gewährvertrag beantragen sollte - die Kündigung (der Mitgliedschaft der Kurklinik) gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung ernsthaft in Erwägung gezogen werden müsste. Hierauf gab die Beklagte - wie unstreitig - keine Erklärung über eine Beendigung der Gewährträgerschaft ab. Vielmehr fasste der Kläger nochmals mit weiteren Schreiben vom 02.10.1981 und vom 24.11.1981 nach und erhielt keine Antwort hierzu. In der Folge ging der Kläger ausweislich des Schreibens vom 05.01.1982 davon aus, dass die Entlassung aus der Gewährträgerschaft nicht beantragt werde. |
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| bb) Mit Schreiben vom 01.07.1982 forderte der Kläger von der Beklagten die ausdrückliche Bestätigung, dass die Gewährträgerschaft auch unter den grundlegend veränderten Kapitalverhältnissen weiter gelte. Dem Schweigen der Beklagten hierauf kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass die Gewährträgerschaft nicht weiter gelten sollte, zumal die Beklagte seinerzeit lediglich mit Schreiben vom 30.07.1981 um Geduld bat (unstreitig). Damit brachte die Beklagte selbst zum Ausdruck, dass die Frage der Beendigung der Gewährträgerschaft noch nicht abschließend, insbesondere im Gemeinderat, beraten sei. |
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| Dem Schreiben vom 01.07.1982 kann auch nicht zumindest die - alleinige oder weitere - Bedeutung beigemessen werden, dass der Kläger darin auf einer Neubegründung der Gewährträgerschaft besteht, was beinhalten würde, dass er die Gewährträgerschaft von 1974 als gegenstandslos betrachtete. Vielmehr bat der Kläger in dem Schreiben wegen der weittragenden Bedeutung der Angelegenheit um klare Verhältnisse für die Zukunft und drohte hierbei eine Kündigung der Mitgliedschaft der Kurklinik an. |
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| Dass dies aus Sicht der Beklagten keinesfalls als freiwillige, einseitige und ohne Not erfolgende Aufgabe der - wenn auch rechtsunsicheren - Rechtsposition aus der Gewährträgerschaft vom 08.11.1974 verstanden werden konnte, wurde schon oben ausgeführt. Der Kläger brachte damit vielmehr zum Ausdruck, dass er ohne die geforderte Bestätigung zur Kündigung der Mitgliedschaft der Kurklinik berechtigt sei und dass bislang, ohne Kündigung jedenfalls die Mitgliedschaft fortbestehe. Der Kläger hat sich hier um Klarstellung bemüht. |
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| Auch daraus, dass der Kläger die angedrohte Kündigung der Mitgliedschaft der Kurklinik im weiteren Verlauf nicht aussprach, lässt sich nichts zu Gunsten der Beklagten herleiten. Vielmehr ist dies ein Indiz dafür, dass der Kläger am Ende den Fortbestand der ursprünglichen Gewährträgerschaft trotz der gegebenen Rechtsunsicherheit weiterhin als noch ausreichende Grundlage für den Fortbestand der Mitgliedschaft der Kurklinik ansah. |
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| cc) Besprechung vom 20.07.1982 |
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| Die Beklagte meint, dass das Schreiben des Klägers vom 01.07.1982 mit Fristsetzung zum 30.09.1982, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Bestätigung zu der übernommenen Gewährträgerschaft nur so zu verstehen gewesen sei, dass es um die Vergabe einer neuen Sicherheit gegangen sei. Deshalb sei es zu der Besprechung am 20.07.1982 gekommen. Die Besprechung hätte gar nicht stattfinden müssen, wenn es darum gegangen wäre, eine Entscheidungsgrundlage für eine Kündigung einer bestehenden Gewährträgerschaft zu haben. Denn im Falle des Fortbestehens der Gewährträgerschaft vom 08.11.1974 hätte schon gar kein Kündigungsrecht des Klägers gegenüber der Kurklinik bestanden, von dem die Parteien aber in der Besprechung offenkundig ausgegangen seien. |
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| Entgegen der Auffassung der Beklagten belegt der Inhalt des Protokolls vom 20.07.1982 nicht, dass die Gewährträgerschaft beendet und eine erneute Übernahme einer Gewährträgerschaft erforderlich sein würde. Zwar weist das Protokoll über die Besprechung vom 20.07.1982 die Begriffe „Übernahme“ einer Gewährträgerschaft bzw. „Bürgschaft“ auf. Diese Begriffe könnten auf eine Neubegründung einer Haftung hinweisen. Allerdings findet sich darin nichts zu der bisherigen Gewährträgerschaft. Eine Beendigung derselben wird nicht angesprochen. |
|
| In Anbetracht der Vertragsbeziehungen ist es zudem nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligten - bewusst oder unbewusst - die vom Kläger (nur) angedrohte Kündigung der Mitgliedschaft bereits als gegeben angesehen haben, die wiederum folgerichtig eine Neubegründung der Mitgliedschaft und damit auch der Gewährträgerschaft bedingt hätte. Hierauf hat das Landgericht bereits hingewiesen. Auch mag sich im Verständnis der Beklagten die Forderung des Klägers nach einer Bestätigung über den Fortbestand der Gewährträgerschaft zur Vermeidung einer Kündigung der Mitgliedschaft zum Erfordernis einer neuen Gewährträgerschaft hin verschoben haben. |
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| Dass somit auch über die Frage einer möglichen Neubegründung verhandelt wurde, lässt sich zwanglos mit dem verständlichen Wunsch nach Rechtssicherheit erklären. Mangels erfolgreichen Abschlusses der Verhandlungen, denen sich - wie ausgeführt - kein klares Nein oder klares Ja in die eine oder andere Richtung - gemeint Fortbestand der Gewährträgerschaft oder Neubegründung einer solchen - entnehmen lässt, blieb es aber sodann bei der vormaligen Rechtslage. Es hätte der Beklagten oblegen, durch eine Kündigung oder sonstige Beendigung für Klarheit zu sorgen. Eine solche wurde - wie ausgeführt - weder ausdrücklich noch konkludent ausgesprochen. |
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| Insbesondere lässt sich eine Einigung zur Beendigung der bisherigen Gewährträgerschaft auch nicht den Aussagen der in erster Instanz hierzu vernommenen Zeugen G. und N. entnehmen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2017). |
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| dd) Keine konkludente Kündigung mit Schreiben vom 05.11.1982 |
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| Auch insoweit folgt der Senat nach Überprüfung den Ausführungen des Landgerichts. Eine Beendigung der alten Gewährträgerschaft und eine Ablehnung einer erneuten Übernahme geht aus dem Schreiben nicht hervor. Das Schreiben informiert lediglich darüber, dass sich der Gemeinderat mit der Problematik der Bürgschaftsübernahme eingehend befasst hat. Die Beklagte hat somit weder dem auch in vorausgegangenen Schreiben erwähnten Fortbestand der Gewährträgerschaft widersprochen noch ist dem Schreiben eine Ablehnung einer Fortsetzung der Gewährträgerschaft zu entnehmen. Die Beklagte teilte in der Folge weiter mit, dass sie sich mit der Kurklinik in Verbindung gesetzt habe, und der Direktor der Kurklinik sich mit dem Kläger in Verbindung setzten werde, um die Möglichkeit einer Mitgliedschaft der Kurklinik in der ZVK (Kläger) ohne eine Übernahme einer Bürgschaft durch die Beklagte zu prüfen. Nach Abschluss dieser Gespräche wollte die Beklagte - wie nicht - auf den Kläger zukommen. |
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| ee) Nichts Anderes folgt schließlich aus dem Schreiben vom 07.03.2013. Dort wird nochmals eine mögliche Kündigung der Mitgliedschaft angesprochen. Diese wurde jedoch - wie unstreitig - nicht ausgesprochen. |
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| d. § 242 BGB - Beendigung nach Treu und Glauben |
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| Die Beklagte vertritt auch im Berufungsrechtszug weiter die Auffassung, dass sich der Kläger nach Treu und Glauben so behandeln lassen müsse, als ob im Jahre 1982 die Kündigung erfolgt wäre. |
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| Grundsätzlich kann eine stattgefundene Vereitelung von Rechten der Gegenpartei zu einem Rechtsverlust wegen unzulässiger Rechtsausübung führen. Wer durch zu missbilligendes früheres Verhalten Rechte oder Rechtsausübung der Gegenpartei vereitelt hat, kann so behandelt werden, als ob das vereitelte Recht erworben worden wäre oder die vereitelte Rechtsausübung stattgefunden hätte (vgl. MüKoBGB/Schubert, 7. Aufl., § 242 Rn. 302). |
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| Es fehlt hier aber an einem dem Kläger einseitig anzulastenden treuwidrigen Verhalten. Der Kläger wies im Schriftwechsel der Jahre 1981 und 1982 zunächst ausdrücklich darauf hin, dass er vom Fortbestand der Gewährträgerschaft ausgeht. Zwar hat der Kläger insoweit - erfolglos - eine Bestätigung der Beklagten gefordert und später an Neuverhandlungen über eine Bürgschaftsübernahme mitgewirkt, soweit in der Besprechung vom 20.07.1982 hierauf eingegangen wurde. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 05.11.1982 nur noch die Übernahme einer (neuen) Bürgschaft thematisierte, wiederholte der Kläger auch nicht mehr seinen Rechtsstandpunkt zum Fortbestand der Gewährträgerschaft. Möglicherweise wurde hierdurch bei der Beklagten der Eindruck mitverursacht, dass die alte Gewährträgerschaft obsolet sein könnte, so dass die Frage einer Kündigung derselben bei der Beklagten aus dem Blick geriet. Dies kann indessen nicht einseitig dem Kläger als Folge eines zu missbilligenden Verhaltens angelastet werden. Vielmehr war es die Beklagte, die trotz der zunächst klaren und eindeutigen Äußerungen des Klägers eine eindeutige Positionierung schuldig blieb. |
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| Der Kläger brachte in den oben angeführten Schreiben zunächst verständlich zum Ausdruck, dass die Gewährträgerschaft nach seiner Ansicht fortbesteht. Die Beklagte vermied es sodann - wie ebenfalls oben bereits ausgeführt -, klar und deutlich zu kündigen oder auszusprechen, dass sie die Gewährträgerschaft für beendet hält. Bei einer solchen Situation hat es nicht der Kläger zu verantworten, dass die Beklagte keine ausdrückliche Kündigung ausgesprochen hat. Der Kläger hat - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der bei der Beklagten die Annahme hätte rechtfertigen können, ihre Verpflichtung sei beendet. Dass er im weiteren Verlauf nicht nochmals seine Rechtsansicht einer fortbestehenden Gewährträgerschaft bekräftigte, genügt nicht. Dass er, obwohl der Schriftverkehr und die Verhandlungen letztlich ergebnislos blieben, von der zunächst angedrohten Kündigung der Mitgliedschaft der Kurklinik absah, rechtfertigte gerade nicht den Schluss, dass die Gewährträgerschaft auch aus Sicht des Klägers obsolet geworden sei. Vielmehr legte dies sogar eher nahe, dass dem Kläger trotz der gegebenen Rechtsunsicherheit die alte Gewährträgerschaft als Sicherheit ausreichte. |
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| Hinzu kommt, dass die Beklagte in 2013 noch selbst von einem Fortbestand der Gewährträgerschaft ausging. Der Kläger bat nach einem erneuten Gesellschafterwechsel in 2011 mit Schreiben vom 06.02.2013 um Bestätigung des Fortbestandes der Gewährträgerschaft. Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2013 sich dahingehend positioniert, dass die ursprünglich für die Kurklinik übernommene Gewährträgerschaft für die A. Kliniken nicht übernommen werde. |
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| f) Fortbestand bis 31.12.2014 - Beendigung 26.04.2013 |
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| Die Beklagte hat wirksam erst mit Schreiben vom 16.05.2014 die Kündigung ausgesprochen. Das Schreiben vom 26.04.2013 betrifft nur die Frage einer Gewährträgerschaft infolge eines erneuten Gesellschafterwechsels. |
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| Die Annahme des Landgerichts, dass eine Kündigung nur mit Wirkung zum Jahresende 31.12.2014 möglich war, ist rechtlich zutreffend. Hiergegen erinnert die Beklagte auch weiter nichts. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. |
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| 3. Aus dem Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers zur Kurklinik ergeben sich ebenfalls keine Umstände, die zum Wegfall der Gewährträgerschaft führen. Die Mitgliedschaft der Kurklinik blieb vom Gesellschafterwechsel in 1978 unberührt. |
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| Darauf, ob die Satzungsregelung in § 15 ZVKS unwirksam sein könnte, kommt es nicht an. Die Feststellungsklage bezieht sich alleine auf den Grund und nicht die Höhe der Forderung. |
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| Die Berufung der Beklagten hat in Bezug auf die Widerklage nur hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg. |
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| 1. Widerklage - negative Feststellungklage |
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| Die Widerklage ist unzulässig. Der Senat tritt den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Ergebnis bei. |
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| Soweit die Beklagte mit der Widerklage geltend machen will, dem Kläger überhaupt nichts zu schulden, geht ihr Petitum letztlich auf das negatorische Gegenteil des positiven Feststellungsantrags des Klägers. Es handelt sich zwar - entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts - nicht um denselben Streitgegenstand, da Gegenstand der Feststellungsklage nur der Bestand der Gewährträgerschaft und nicht auch ein hieraus resultierender Anspruch gegen die Beklagte ist. Es mangelt der Beklagten aber an einem eigenständigen Feststellungsinteresse, da im Fall des - schon im Rahmen der Klage zu klärenden - Fortbestandes der Gewährträgerschaft das Bestehen eines Anspruchs in irgendeiner Höhe zwingend ist. Selbst wenn - wie von Beklagtenseite geltend gemacht - die Satzungsbestimmungen des Klägers über die Ausgleichszahlung unwirksam sein sollten, was hier nicht zu prüfen ist, hätte nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung der Kläger die Möglichkeit einer Neuregelung im Satzungsänderungsverfahren mit Wirkung auch für die bereits beendete Beteiligung (BGH, Urteil vom 07. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350, Rn. 55 m.w.Nachw.). |
|
| Soweit die Beklagte mit der Widerklage geltend machen wollte, dass sie lediglich einen unterhalb von 33.824.584,50 EUR liegenden Betrag schulde, wäre der Antrag nicht hinreichend bestimmt; in diesem Fall müsste sie nämlich mitteilen, bis zu welcher konkreten Höhe sie ihrer Ansicht nach verpflichtet sei (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2011 - I-2 U 12/10, juris Rn. 37). Einen solchen Betrag hat die Beklagte indessen nicht genannt. Vielmehr hat sie zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Auffassung infolge Beendigung der Gewährträgerschaft gar nichts geschuldet sei. Für dieses Begehren mangelt es indessen, wie oben dargestellt, am eigenständigen Feststellungsinteresse. |
|
| Darüber hinaus fehlte es im vorliegenden Fall für die Zulässigkeit der Feststellungsklage auch deshalb am Feststellungsinteresse, weil sich der Kläger nicht eines Anspruchs in der behaupteten Höhe gegenüber der Beklagten berühmt hat. Die Rechtsstellung der Beklagten ist schutzwürdig betroffen, wenn der Kläger geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen die Beklagte ergeben. § 256 ZPO ermöglicht sogar die Feststellung eines betagten oder bedingten Rechtsverhältnisses (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15). Der Senat folgt nach Überprüfung dem Landgericht, dass der Kläger, der hier die Feststellung des Fortbestandes der Gewährträgerschaft bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beansprucht, sich noch nicht eines Anspruchs gegenüber der Beklagten in der erforderlichen Weise berühmt (hierzu vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 14a) hat. Der Kläger geht vielmehr davon aus, dass sich die Höhe seiner Forderung derzeit nicht beziffern lässt. |
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| 2. Hilfswiderklage - räumliche Reichweite der Gewährträgerschaft |
|
| Somit war über die Hilfswiderklage der Beklagten zu entscheiden. Diese ist entgegen der Ansicht des Landgerichts zulässig. Die räumliche Reichweite der Gewährträgerschaft betrifft den Umfang des zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses und ist deshalb feststellungsfähig. Das rechtliche Interesse an der Feststellung folgt, nicht anders als bei der Klage, daraus, dass durch die Feststellung ein weiterer wesentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien ausgeräumt und die womöglich einvernehmliche Lösung der Streitigkeit erheblich erleichtert wird. Auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage wird Bezug genommen. |
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| Die Hilfswiderklage ist auch begründet. Die Auslegung der Verpflichtungserklärung vom 08.11.1974 ergibt, dass die Gewährträgerschaft beschränkt war auf Zahlungsverpflichtungen, die auf der Altersversorgung für solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kurklinik beruhen, welche ihre Arbeitsleistung zumindest überwiegend am Klinikstandort auf dem Gemeindegebiet der Beklagten erbringen. |
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| Willenserklärungen sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (allg. Ans., etwa BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - X ZR 37/12, BGHZ 195, 126, Rn. 18). Maßgeblich ist somit der so genannte objektive Empfängerhorizont (vergl. etwa BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 146/15, juris Rn. 13). |
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| Dass die Beklagte durch Übernahme der Gewährträgerschaft nur den auf ihrem Gemeindegebiet stattfindenden Klinikbetrieb begünstigen und die dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Genuss einer zusätzlichen Altersversorgung bringen wollte, lag und liegt schon aufgrund der zweifelsfrei erkennbaren Interessenlage auf der Hand. Dies ergab sich schon aus der Begrenzung auf den gemeindlichen Wirkungskreis gemäß § 2 GemO a.F. Aber auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt konnte schon seinerzeit kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte durch die Haftungsübernahme gemeindeansässige Unternehmen und dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördern wollte. Offensichtlich bestand kein Anlass und wohl auch keine Befugnis, dies auf Unternehmungen außerhalb des Gemeindegebiets zu erstrecken. |
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| Allein zweifelhaft ist deshalb, ob dies bloßes Motiv der Verpflichtungserklärung blieb oder deren Inhalt wurde. Da seinerzeit überhaupt nur der Klinikstandort in R. vorhanden war, bestand kein Anlass und keine Notwendigkeit, eine entsprechende Beschränkung klar zu formulieren. Allerdings kam nach Ansicht des Senats die Beschränkung dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die örtliche Belegenheit in R. nicht nur als Namensbestandteil und Sitz der Kurklinik im Text der Verpflichtungserklärung auftaucht, sondern zudem der Betreff lautet: |
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| „Übernahme der Gewährträgerschaft ... für die Kurklinik R., R.-Bau GmbH u. Co. KG in R.“. |
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| Damit wurde die örtliche Begrenzung mit hinreichender Deutlichkeit zum Inhalt der Verpflichtungserklärung. |
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| Da die örtliche Begrenzung als Vertragsinhalt für den Kläger erkennbar war, führt diese Auslegung nicht zu unzuträglicher Rechtsunsicherheit für die Träger der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes. Vielmehr konnte der Kläger zu seiner eigenen Absicherung der Kurklinik schon bei Beginn der Mitgliedschaft auferlegen, etwaige Ausweitungen ihres Standorts mitzuteilen, oder die Situation selbst insoweit zu beobachten. Bei einer Ausweitung stand es ihm frei, hieraus gegebenenfalls Konsequenzen zu ziehen, insbesondere von der Kurklinik zusätzliche Sicherheiten zu fordern. |
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| Einer solchen Auslegung stehen auch die in der mündlichen Verhandlung erörterten Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich bei einer konkreten Bestimmung der von der Gewährträgerschaft umfassten Teile der Forderungen der Beklagten gegen die Kurklinik ergeben werden, nicht entgegen. Insoweit gilt im Ausgangspunkt, dass etwaige spätere Abwicklungsschwierigkeiten kein durchgreifendes Argument gegen eine gebotene Vertragsauslegung sein können, vielmehr die Abwicklung ungeachtet etwaiger Schwierigkeiten entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen hat. Zudem kann bei der Bestimmung des somit von der Gewährträgerschaft umfassten Forderungsteils § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden; als mögliche Schätzungsgrundlage kann die jahresweise Mitarbeiterzahl an den unterschiedlichen Standorten oder notfalls auch der jahresweise Umsatz an den unterschiedlichen Standorten dienen. Sofern Mitarbeiter entweder ihre Tätigkeit für mehrere Standorte der Kurklinik erbracht haben oder wechselnd an den unterschiedlichen Standorten, ergibt die Vertragsauslegung nach Ansicht des Senats, dass es darauf ankommt, an welchem Standort die Arbeitsleistung überwiegend erbracht wurde, wobei es selbstverständlich nicht auf die derzeitige Situation, sondern auf die Verhältnisse der versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kurklinik im zeitlichen Verlauf ankommt. |
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| Letzteres konnte, da dem Begehren der Beklagten inhaltlich entsprechend, ohne Verstoß gegen § 308 ZPO durch geringfügige inhaltliche Modifikation des Feststellungsausspruchs gegenüber dem Antrag klargestellt werden. |
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| Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. In welchem Umfang die Gewährträgerschaft durch die Herausnahme der für die Klinikstandorte D. und Bad H. tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren vom Kläger reklamierten wirtschaftlichen Wert einbüßt, lässt sich ohne weitere Ermittlungen nicht eingrenzen. Für die Kostenentscheidung geht der Senat davon aus, dass durch die erfolgreiche Hilfswiderklage nur noch von einem etwa hälftigen Prozesserfolg des Klägers ausgegangen werden kann. |
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| Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat folgt bei seiner Entscheidung anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung und wendet diese auf den Einzelfall an. |
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