Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Jan. 2007 - 12 U 185/06

bei uns veröffentlicht am18.01.2007

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.07.2006 - 8 O 115/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.850,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.03.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH in L (nachstehend: Schuldnerin) gegen die Beklagte, ein Lebensversicherungsunternehmen, Ansprüche auf Rückzahlung von Versicherungsprämien im Wege der Anfechtung geltend.
Die Schuldnerin hatte bei der Beklagten unter dem Sammelvertrag Nr. 7.. Direktversicherungen auf das Leben von bei ihr Beschäftigten abgeschlossen und den jeweiligen Arbeitnehmern von Beginn an ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Die Prämien wurden durch die Schuldnerin als Arbeitgeberin bezahlt; finanziert wurde die Prämienzahlung durch Gehaltsumwandlung. Eine Kopie einer Gehaltsumwandlungs-Vereinbarung liegt als Anlage 3 zu Anlage B 1 vor. Die Beklagte zog die Prämien vom Geschäftskonto der Schuldnerin aufgrund einer Einzugsermächtigung ein. Im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und ihrer Bank galten die in Anlage K 5 vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Am 02.11.2005 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag (Anlage K 3). Mit Beschluss des Amtsgerichts H vom selben Tag (Anlage K 4) wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt; es wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam waren (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).
In der Zeit vom 19.07. bis 20.10.2005 waren dem - debitorisch geführten - Geschäftskonto der Schuldnerin Versicherungsprämien in Höhe der noch streitigen Summe von 5.850,20 EUR belastet und der Beklagten - zunächst unter Vorbehalt - gutgeschrieben worden. Eine Genehmigung dieser Abbuchungen hat die Schuldnerin nicht erklärt. Der Kläger hat ihnen allerdings auch nicht widersprochen; ein Widerspruch hätte (nur) zu einer Verringerung des Debets geführt.
Nach Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Quartalsabschlusses zum 30.09.2005, spätestens zum 15.11.2005, wurde die Genehmigung der Lastschriften nach Ziff. 7 Abs. 3 der AGB nach Anlage K 5 fingiert. Bei Eintritt der Fiktionswirkung hatte die Beklagte Kenntnis vom Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 30.12.2005 (Anlage K 1) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH in L eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. In dieser Eigenschaft verlangt er die Rückzahlung der abgebuchten Prämien im Wege der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Er ist der Ansicht, durch die fingierte Genehmigung, die erst die Erfüllung der Prämienforderungen bewirkt habe, habe die Beklagte nach Insolvenzantragstellung und in Kenntnis des Antrags eine kongruente Deckung erlangt. Dass die Zahlungen auf Direktversicherungen zugunsten von Arbeitnehmern erfolgt seien, hindere die Anfechtung ebenso wenig wie der Umstand, dass die Prämienzahlung auf Gehaltsumwandlungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern beruhe. Bezüglich der Prämien liege auch keine insolvenzfeste Treuhand vor. Die Arbeitnehmer hätten hier lediglich schuldrechtliche Ansprüche auf bestimmungsgemäße Verwendung der von ihnen erarbeiteten Lohnanteile.
Der Kläger, der in erster Instanz zunächst auch wegen einer an die Karlsruher Versicherung AG bewirkten Leistung von 7.635,67 EUR Klage erhoben hatte, hat nach Rücknahme dieses Teilbetrages beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zur Zahlung eines Betrages von 5.850,20 EUR (= 13.485,87 EUR - 7.635,67 EUR) nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Nicht nur die Ansprüche aus den Lebensversicherungen, sondern auch die im Wege der Gehaltsumwandlung geleisteten Prämien gehörten nicht zur Insolvenzmasse. Die Abrede über die Gehaltsumwandlung stelle eine uneigennützige Treuhand des Arbeitgebers zugunsten der Arbeitnehmer dar. Diese hätten in der Insolvenz des Treugebers ein Aussonderungsrecht. Damit könne der Kläger die Prämien schon deshalb nicht fordern, weil er das dadurch Erlangte sogleich wieder den betroffenen Arbeitnehmern zur Begleichung der Lebensversicherungsprämien zur Verfügung stellen müsste (§ 242 BGB). Die Situation sei vergleichbar mit derjenigen, die der (für Sozialversicherungsbeiträge ergangenen) Entscheidung BGHZ 149, 100 zugrundegelegen habe. Die Zuweisung konkretisierter Vermögenswerte zur Prämienzahlung sei vorliegend darin zu sehen, dass die Schuldnerin wie auch der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter der Einziehung nicht widersprochen hätten. Im übrigen könne der Kläger nicht Zahlung an sich, sondern allenfalls Zahlungen zur Verringerung des Debets auf dem Konto der Schuldnerin verlangen, was dann aber nicht der Gläubigergemeinschaft, sondern lediglich einer Einzelgläubigerin, nämlich der Schuldnerbank, zugute kommen würde.
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Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren in dem vollem Umfang weiter. Er hält an seiner Ansicht fest, dass hinsichtlich der Versicherungsprämien keine insolvenzfeste uneigennützige Treuhand bestehe, weil das treuhänderisch verwaltete Vermögen nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers stamme, sondern aus dem Vermögen der Schuldnerin als Arbeitgeberin. Das umgewandelte Gehalt sei nie ins Vermögen der Arbeitnehmer gelangt; insofern sei die Art der Prämienzahlung sehr wohl von Bedeutung. Es treffe auch nicht zu, dass die Rückabwicklung über die Schuldnerbank zu erfolgen habe; eine Widerrufsmöglichkeit bestehe nach (fingierter) Genehmigung der Lastschrift nicht mehr. Der vorläufige Insolvenzverwalter sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Lastschriften zu widersprechen.
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Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils die Zurückweisung der Berufung. Sie trägt vor, die Insolvenzanfechtung sei jedenfalls deshalb treuwidrig, weil die Insolvenzschuldnerin und der vorläufige Insolvenzverwalter die Arbeitnehmer veranlasst hätten, ihre Arbeitskraft auch in der kritischen Zeit zur Verfügung zu stellen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist gemäß §§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO begründet. Nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem (potentiellen) Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, anfechtbar, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit oder den Insolvenzantrag kannte.
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1. Bei den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen handelt es sich um Direktversicherungen nach § 1b Abs. 2 BetrAVG, deren Prämien im Wege der Entgeltumwandlung bezahlt wurden (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 1b Abs. 5 BetrAVG). Versicherungsnehmer war die Schuldnerin als Arbeitgeber, unwiderruflich Bezugsberechtigte sind die Arbeitnehmer (vgl. § 1b Abs. 5 S. 2 BetrAVG); insoweit liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) vor. Mit der Zahlung der Versicherungsprämien erfüllte die Schuldnerin eine eigene Verpflichtung aus dem Vertrag.
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2. Hinsichtlich der Prämienforderung der Beklagten konnte Erfüllungswirkung ("Befriedigung" im Sinne des § 130 Abs. 1 InsO) frühestens mit der Genehmigungsfiktion eintreten. Solange der Schuldner eine auf seinem Konto erfolgende Lastschrift nicht genehmigt, tritt keine Erfüllung der Zahlungsforderung ein, auch wenn die Lastschrift aufgrund einer im Hinblick auf das Vertragsverhältnis erteilten Einzugsermächtigung des Schuldners erfolgt ist und zu einer Gutschrift beim Gläubiger geführt hat (BGHZ 161, 49 ff., sub II.3.b.aa); bis zur Genehmigung bleibt der schuldrechtliche Anspruch des Gläubigers (auf Erteilung der Genehmigung gerichtet) bestehen. Vorliegend gehen die Parteien von einer fingierten Genehmigung nach Ziff. 7 Abs. 3 der AGB-Banken (Anlage K 5) aus. Gegen die Wirksamkeit der Genehmigungsfiktion in Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken bestehen keine Bedenken, weil die dort vorgesehene Frist angemessen ist und der Bankkunde durch den besonderen Hinweis der Bank auf diese Folge bei der Erteilung des Rechnungsabschlusses hinreichend geschützt wird (OLG München ZIP 2006, 2122 ff. m.w.N.).
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Zum Zeitpunkt der möglichen Genehmigungsfiktion (spätestens am 15.11.2005) hing die Wirksamkeit von Verfügungen des Schuldners allerdings von der Zustimmung des Klägers als vorläufigem Insolvenzverwalter ab (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO). Mit der Genehmigung einer Lastschrift wirkt der Schuldner unmittelbar auf das Schuldverhältnis zur Bank ein, indem ein Aufwendungsersatzanspruch der Bank in Höhe der Lastschrift begründet wird; es handelt sich also um eine Verfügung im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. zur Definition Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 21 Rz. 17). Der Kläger hat die Lastschrift als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht ausdrücklich genehmigt.
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Die Fiktion nach Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken gilt jedoch auch im Falle der Bestellung eines "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Verfügungs- oder Zustimmungsbefugnis des Insolvenzverwalters wird stets aus der Rechtsstellung des Schuldners abgespalten. Ebenso wie der Schuldner zur Vermeidung der Genehmigungsfiktion des Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken ggf. rechtzeitig widersprechen muss, muss dies dann auch der Insolvenzverwalter tun. Dass ein Insolvenzverwalter von Gesetzes wegen keine rechtsgeschäftlich vereinbarte, durch Schweigen fingierte Genehmigung erteilen könnte, kann auch der InsO nicht entnommen werden. Gerade wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 161, 49 ff. = NJW 2005, 675) der vorläufige Insolvenzverwalter Genehmigungen von Belastungsbuchungen auch dann verhindern kann, wenn keine sachlichen Einwendungen gegen die Forderung bestehen, muss davon ausgegangen werden, dass für ihn auch die Fiktionswirkung gilt. Denn eines solchen Rechts zum pauschalen "Einfrieren" der Konten bedarf es nicht, wenn der Insolvenzverwalter - mangels Genehmigungsfiktion - auch nach Jahr und Tag noch den Lastschriften widersprechen kann (vgl. OLG München ZIP 2006, 2122 ff.; vgl. auch OLG Dresden, ZInsO 2005, 1272 ff., wo der Eintritt der Genehmigungsfiktion für möglich gehalten wird).
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Damit wurde die Genehmigung mit Ablauf der sechswöchigen Frist nach Zugang des Quartalsabschlusses zum 30.09.2005 fingiert, spätestens am 15.11.2005. Die Erfüllungswirkung hinsichtlich der Prämienforderungen ist also erst zu diesem nach Insolvenzantragstellung liegenden Zeitpunkt eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte unstreitig Kenntnis vom Insolvenzantrag der Schuldnerin.
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3. "Rechtshandlung" im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann somit nur die Genehmigung der Lastschrift sein, die durch das Unterlassen des Widerspruchs innerhalb der Frist fingiert wird. Erst mit der Genehmigungsfiktion ist Erfüllung eingetreten; nach § 140 Abs. 1 InsO handelt es sich deshalb um den maßgeblichen letzten Teil des mehraktigen Erfüllungsvorgangs (vgl. BGH a.a.O.; Kreft in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 129 Rz. 13).
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Nicht entscheidungserheblich ist dabei, ob die Schuldnerin oder der Kläger, der als vorläufiger Insolvenzverwalter ebenfalls zum Widerspruch berechtigt war (BGH IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227 ff.), die Widerspruchsfrist nach Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken bewusst und gewollt verstreichen ließ. Zwar ist anerkannt, dass die in § 129 Abs. 2 InsO normierte Gleichsetzung eines Unterlassens mit einer Rechtshandlung nur für das bewusste und gewollte Unterlassen gilt (BGH ZIP 1996, 2080 ff. [zur GesO]; BGHZ 162, 143 ff.; Kirchhof in: MünchKomm InsO, § 129 Rz. 24 m.w.N.); bloße Nachlässigkeit stellt grundsätzlich keine Rechtshandlung im Sinne der § 129 ff. InsO dar. Wird aber schon kraft anderer, außerhalb des Insolvenzrechts stehender Normen oder kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung einem bestimmten Unterlassen Erklärungswert beigemessen, so ist für die Anwendung von § 129 Abs. 2 InsO kein Raum mehr. So liegt es hier: Nach der zwischen der Schuldnerin und ihrer Bank geltenden Vereinbarung (Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken) gilt das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses als Genehmigung der Belastung. In diesem Fall liegt kraft der zwischen den Parteien geltenden AGB-Regelung eine (aktive) Willenserklärung und damit eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO vor; einer Gleichstellung nach § 129 Abs. 2 InsO bedarf es nicht mehr. Sinn von Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken ist gerade, dass nach widerspruchslosem Ablauf der angemessenen Sechs-Wochen-Frist zwischen den Parteien Klarheit über die Berechtigung des Rechnungsabschlusses und der im Abrechnungszeitraum erfolgten Buchungen besteht. Dieser Regelungszweck würde durch das Erfordernis eines bewussten Unterlassens und der daran anknüpfenden Darlegungs- und Nachweisschwierigkeiten vereitelt. Damit kommt es auf die Frage, ob die Behauptung des Klägers, er habe von einem Widerspruch bewusst abgesehen, zutreffend ist, vorliegend nicht an; es liegt eine Genehmigung und damit eine Rechtshandlung nach § 129 Abs. 1 InsO vor.
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Im übrigen hat der Kläger im Streitfall bewusst gehandelt (§ 286 ZPO). Er hat im Verhandlungstermin vor dem Senat eingehend und nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb er von einem Widerspruch bewusst Abstand genommen und damit die Frist nach Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken hat verstreichen lassen. Insbesondere hat er erklärt, dass ein Widerspruch unterblieben sei, weil die Schuldnerbank nicht bereit gewesen sei, einen Teil der Rückbuchungen der Insolvenzmasse zugute kommen zu lassen. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten.
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4. Die durch die Genehmigungsfiktion eingetretene Erfüllungswirkung ist gläubigerbenachteiligend im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Jede Anfechtung setzt voraus, dass ihr Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte. Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich nicht nachteilig auf die Insolvenzmasse und damit nicht auf die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger aus ( BGH ZIP 2004, 1509 f.; 2001, 1248). Das Anfechtungsrecht ist grundsätzlich nicht dazu da, der Insolvenzmasse Vorteile zu verschaffen, die sie ohne Anfechtung der Rechtshandlung nicht erlangt hätte; dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten (vgl. Kreft a.a.O. Rz. 36, 48). Eine Gläubigerbenachteiligung liegt danach vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte (Kreft, a.a.O., § 129 Rn. 36 m.N.).
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a) An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es zunächst nicht deshalb, weil die Lastschrift auf einem möglicherweise bereits debitorisch geführten Konto der Schuldnerin vorgenommen wurde.
27 
Wird die Forderung eines (späteren) Gesamtvollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise aus haftendem Vermögen des Gesamtvollstreckungsschuldners getilgt, so benachteiligt dies die Gesamtvollstreckungsgläubiger regelmäßig wenigstens mittelbar ( BGH NJW 1991, 2144 ff.). Nichts anderes gilt aber, wenn eine Forderung aus einer zugesagten Kreditlinie erfüllt wird; in diesem Fall wird die Forderung mit Kreditmitteln getilgt, die der Gemeinschuldner selbst in Anspruch hätten nehmen können und über die er grundsätzlich frei verfügen konnte (BGH a.a.O.). Ebenso verhält es sich schließlich, wenn die Befriedigung des Gläubigers aus einer von der Bank geduldeten Überziehung einer Kreditlinie vorgenommen wird (OLG Stuttgart ZIP 2005, 1837 ff. m.w.N.). Es ist grundsätzlich unerheblich, wie sich der Schuldner die zur Tilgung verwendeten Mittel verschafft hat, soweit sie nicht Aus- oder Absonderungsberechtigten zustehen. Die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung sollen sicher stellen, dass dann, wenn der Zustand der materiellen Insolvenz eingetreten ist, also die Liquidität nicht mehr ausreicht, um die fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, die Mittel des Schuldners nicht nur zugunsten einzelner, sondern zum Nutzen aller Gläubiger verwendet werden (vgl. BGH NJW 1997, 3445 f.). Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es daher nicht darauf an, ob die anfechtbare Erfüllungshandlung aus baren oder um Kreditmittel vorgenommen wurde. Verfügbare Kreditmittel eines Schuldners bestimmen seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nicht anders als bare Mittel, welche zweifellos zur Aktivmasse zu rechnen sind. Auch bei der Prüfung der Frage, ob noch Zahlungsfähigkeit gegeben ist und ob es damit an einem Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlt, kommt es nicht entscheidend darauf an, in welcher Form die Liquidität vorhanden ist (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. m.w.N.).
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Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens spricht vorliegend der Anscheinsbeweis dafür, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (BGH ZIP 1997, 853; ZIP 1992, 271). Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Deshalb führen Rückzahlung und Wiederaufleben der befriedigten Ansprüche aufgrund der Anfechtung (§ 144 Abs. 1 InsO) nicht nur zu einer Gläubigerauswechslung; vielmehr kommt die Rückzahlung den Insolvenzgläubigern insgesamt zugute.
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Damit liegt eine Gläubigerbenachteiligung - vorbehaltlich des sogleich Auszuführenden - auch dann vor, wenn die zur Prämienzahlung vorgenommene Lastschrift eine eingeräumte Kreditlinie weiter ausgeschöpft oder ihre Grenze sogar - von der Schuldnerbank geduldet - überschritten hat.
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b) An einer Gläubigerbenachteiligung im oben genannten Sinne würde es fehlen, wenn hinsichtlich der Versicherungsprämien ein Treuhandverhältnis zugunsten der Arbeitnehmer mit der Schuldnerin als Treuhänderin bestanden hätte, denn treuhänderisch gebundenes Vermögen ist wirtschaftlich dem Treugeber zuzurechnen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Schuldnerin als Arbeitgeberin aber nicht Treuhänderin.
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Treuhandverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass dem Treuhänder nach außen mehr Rechte übertragen werden, als er nach der schuldrechtlichen Treuhandabrede ausüben darf (vgl. BGH NJW 2004, 1382 ff.). Der Treuhänder kann also dinglich wirksam über Vermögen verfügen, das wirtschaftlich dem Treugeber zuzuordnen ist, darf von dieser Befugnis aber nur nach Maßgabe des schuldrechtlichen Innenverhältnisses Gebrauch machen.
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Die Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG stellt kein treuhänderisches Rechtsgeschäft dar. Die maßgebliche Ziff. 1 der Umwandlungsvereinbarung lautet:
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"Der Anspruch des Arbeitnehmers auf außertarifliche bzw. tariflich freigegebene laufende Bezüge / Sonderbezüge … wird teilweise, und zwar in Höhe eines Betrages von … in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG umgewandelt."
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Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur nicht endgültig geklärt, wie die Entgeltumwandlungsabrede rechtlich zu qualifizieren ist (vgl. den Überblick bei Hanau/Arteaga/Rieble/Veit, Entgeltumwandlung, 2. Aufl., Teil A Rz. 34 ff., sowie bei Blomeyer, BetrAVG, 3. Aufl., § 1 Rz. 122, je m.w.N.). Dass sie aber im Fall der Direktversicherung dazu führte, dass der Arbeitgeber bei der Prämienzahlung über Vermögen verfügt, welches ihm von den Arbeitnehmern treuhänderisch anvertraut worden wäre, ist aber bislang - soweit ersichtlich - nur vereinzelt und ohne nähere Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die Bejahung eines Treuhandverhältnisses vertreten worden (so [für die Frage der Aussonderung des Rückkaufswerts und für eine besondere Vertragsgestaltung] OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 798 f.; Ganter in: MünchKomm InsO, § 47 Rz. 319 m.w.N.). Der Senat vermag dieser Auffassung gerade im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 100) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG ZInsO 2004, 104 ff.) nicht beizutreten.
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Die Annahme, dass der Arbeitgeber in der vorliegenden Konstellation die Prämien aus Mitteln bestreitet, die wirtschaftlich dem Vermögen der Arbeitnehmer zuzuordnen sind, ist mit der Systematik des geltenden BetrAVG unvereinbar. Das Gesetz unterscheidet bei der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung - gerade auch beim Durchführungsweg der Direktversicherung - zwischen Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 1b Abs. 5 BetrAVG) und Eigenbeitragsleistungen des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG). Die Entgeltumwandlungsabrede ist vielmehr als Schuldänderungsvertrag zu verstehen, durch den der bisher auf Zahlung an den Arbeitnehmer gerichtete Entgeltanspruch hinsichtlich des umgewandelten Teils endgültig entfällt und durch einen Anspruch (im vorliegenden Fall) auf Leistung der Versicherungsprämien ersetzt wird (vgl. Hanau/Arteaga/Rieble/Veit, a.a.O. Rz. Rz. 45 ff.; Blomeyer a.a.O.). In Höhe des vereinbarten Teils des Entgeltanspruchs besteht die Gegenleistung des Arbeitgebers (Schuldnerin) für die Dienstleistung des Arbeitnehmers also aufgrund der Entgeltumwandlung in der Zahlung der Prämien für die Direktversicherung.
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Die Schuldnerin leistete somit die Versicherungsprämien ebenso aus dem wirtschaftlich und rechtlich ihr zustehenden Vermögen, wie sie ohne die Umwandlung das (ungekürzte) Entgelt an die Arbeitnehmer aus ihrem Vermögen leisten würde. Eine Befugnis, über Vermögen zu verfügen, das wirtschaftlich den Arbeitnehmern zuzuordnen ist, wurde durch die Entgeltumwandlungsabrede nicht geschaffen; die Entgeltumwandlungsabrede hat lediglich den einen schuldrechtlichen Anspruch (auf Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer) durch einen anderen (auf Leistung der Prämien an den Versicherer) ersetzt. Ein Überschuss an Rechtsmacht, wie er für ein Treuhandverhältnis kennzeichnend ist, wurde durch die Entgeltumwandlungsabrede bei der Schuldnerin nicht geschaffen; ihre Vermögenssituation änderte sich durch die Abrede nicht.
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Die Versicherungsprämien werden auch nicht dadurch zu (wirtschaftlichem) Vermögen der Arbeitnehmer, dass die Beklagte aufgrund der von der Schuldnerin erteilten Einzugsermächtigung die Prämien vom Geschäftskonto der Schuldnerin abbuchen ließ. Gerade weil die Buchung durch Widerruf rückgängig gemacht werden konnte und die Lastschrift deshalb keine Erfüllungswirkung hatte (s. oben 1.), hatte der abgebuchte Betrag das Vermögen der Schuldnerin (auch wirtschaftlich) nicht verlassen und war auch nicht zugunsten der Arbeitnehmer ausgesondert. Gerade bei Anwendung der in BGHZ 149, 100 dargestellten Maßstäbe (vgl. dort III.1.b) kann daher nicht angenommen werden, dass die Versicherungsprämien aus dem wirtschaftlichen Vermögen der Arbeitnehmer stammen. Vielmehr ist deren Situation, solange die Lastschrift nicht genehmigt ist, nicht anders als diejenige von Arbeitnehmern, denen der Arbeitgeber einen Teil ihres Arbeitsentgelts schuldig geblieben ist und dann Insolvenzantrag gestellt hat.
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Von einer treuhänderischen Berechtigung des Arbeitgebers an den Prämien kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zahlungsabkürzung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Versicherungsprämien kommt es bei der gewählten Form der betrieblichen Altersversorgung gerade nicht zu einer Zahlungsabkürzung: Schuldnerin der Versicherungsbeiträge ist allein der Arbeitgeber als Vertragspartner des Versicherers; lediglich die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung geschieht in der Weise, dass Teile des Entgeltanspruchs in einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsbeiträge umgewandelt werden.
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5. Mit Eintritt der Genehmigungsfiktion, die die zugunsten der Beklagten erfolgte Lastschrift einer Zahlung der Schuldnerin gleichstellte, wurde nicht nur die Forderung der Beklagten, sondern auch die Forderung der Arbeitnehmer gegen die Schuldnerin auf Leistung der Prämien an die Beklagte erfüllt. Wenn die Anfechtung des Klägers begründet ist und die Beklagte die erhaltenen Versicherungsprämien zurückgewährt, lebt der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämien nach § 144 Abs. 1 InsO ebenso wieder auf wie der Anspruch der Arbeitnehmer darauf, dass die Schuldnerin die Prämienforderung der Beklagten erfüllt; nach § 144 Abs. 1 InsO soll möglichst der Zustand wieder hergestellt werden, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestand (vgl. Kreft, a.a.O., § 144 Rz. 3). Beklagte und Arbeitnehmer sind mit ihren Ansprüchen Insolvenzgläubiger. Hieraus kann die Beklagte aber keine für sie günstigen Rechtsfolgen ableiten; insbesondere könnte sie sich nicht auf eine etwaige Gutgläubigkeit der Arbeitnehmer hinsichtlich des Insolvenzantrages im Zeitpunkt der fingierten Genehmigung berufen. Die Anfechtung richtet sich grundsätzlich gegen denjenigen, dem gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommen wurde, d.h. gegen den Empfänger des anfechtbar übertragenen oder begründeten Rechts (vgl. BGH NJW 1974, 57; NJW 2004, 2163 ff.). Das ist in der vorliegenden Konstellation nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern die Beklagte; nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist daher ihre Kenntnis maßgeblich, nicht die des Arbeitnehmers. Dass die Arbeitnehmer mittelbar von den Folgen der Kenntnis des Versicherers vom Insolvenzantrag und der damit ermöglichten Anfechtung betroffen sind, ist eine Folge der gewählten Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der die Arbeitnehmer lediglich Begünstigte des zwischen Arbeitgeber und Versicherer abgeschlossenen Vertrages, aber an seiner Durchführung ansonsten aber nicht beteiligt sind. Mit der hier vertretenen Auffassung stimmt überein, dass der Bundesgerichtshof die Anfechtung von Beitragszahlungen an einen Sozialversicherungsträger auch insoweit nicht von der Kenntnis der Arbeitnehmer vom Gesamtvollstreckungsantrag abhängig gemacht hat, als die Zahlungen auf den Arbeitnehmeranteil zu verrechnen waren (BGHZ 149, 100 ff.; 161, 315 ff.), obwohl auch in diesen Fällen die Arbeitnehmer einen gegen den Arbeitgeber gerichteten Anspruch auf Auszahlung der auf sie entfallenden Beitragsanteile hatten.
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Im übrigen ist zu sehen, dass vorliegend die Arbeitnehmer nach dem unter Ziff. 4.b) Ausgeführten jedenfalls dann, wenn der Kläger aufgrund seiner Befugnis als vorläufiger Insolvenzverwalter die Lastschrift widerrufen hätte (vgl. BGHZ 161, 49 ff.), mit ihrem dann nicht erfüllten Anspruch auf Leistung der Prämien an die Beklagte ebenfalls bloße Insolvenzgläubiger gewesen wären.
41 
6. Das Anfechtungsrecht des Klägers ist auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen.
42 
a) Der Anfechtung steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter die Lastschrift (nach seinem Vortrag) in Kenntnis ihrer Bestehens nicht widerrufen hat. Es entspricht ganz herrschender Auffassung, dass der Insolvenzverwalter auch solche Rechtshandlungen nach den Vorschriften §§ 130, 131 InsO anfechten kann, an denen er selbst als vorläufiger Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beteiligt war (vgl. BGHZ 161, 315 ff.; Kirchhof ZInsO 2000, 297 ff.). Eine Anfechtung einer solchen Rechtshandlung kann im Einzelfall nur dann treuwidrig sein, wenn der spätere Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hat und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, an dem zugewandten Gegenstand eine nicht mehr in Frage zu stellende Rechtsposition erlangt zu haben (vgl. BGHZ 161, 315 ff.; BGH NJW 1992, 2483 ff.; 2485 ff; OLG Stuttgart ZIP 2002, 1900 ff.; wohl auch BAG ZInsO 2004, 104 ff.). Erforderlich ist, dass der Leistungsempfänger auf die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen Insolvenzverwalters tatsächlich vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist (BGHZ 161, 135 ff. sub II.2.c.bb). Beide Voraussetzungen liegen im zu entscheidenden Fall nicht vor. Nach der Mitteilung des Insolvenzantrags durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die Lastschrift, die aufgrund der Genehmigungsfiktion einer Zahlung gleichstand, nach Insolvenzeröffnung nicht angefochten würde. Für eine Betätigung entsprechenden Vertrauens ist nichts ersichtlich.
43 
b) Auch eine sittenwidrige Benachteiligung der Arbeitnehmer ist im Verhalten des Klägers nicht zu sehen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die angefochtene Lastschrift nach fingierter Genehmigung zu einer Erfüllung von Forderungen geführt hat, die vor dem Insolvenzantrag der Schuldnerin entstanden waren. Dass der Kläger in diesem Zeitraum die Arbeitnehmer zur Fortsetzung ihrer Arbeit veranlasst hätte, obwohl er schon beabsichtigte, die entsprechende Gegenleistung später anzufechten, ist fern liegend und nicht mit Substanz behauptet. Ferner ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Kläger auch als "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter die Möglichkeit gehabt hätte, die Abbuchung der Prämien zu widerrufen, ohne an die insoweit für den Schuldner geltenden, aus Treu und Glauben folgenden Beschränkungen gebunden zu sein (BGHZ 161, 49 ff.). Bei einem Widerruf der Lastschrift wären die Arbeitnehmer aber ebenso wie nach anfechtungsrechtlicher Rückabwicklung (s. oben 5.) mit ihrem Anspruch auf Leistung der Prämien an die Beklagte reine Insolvenzgläubiger gewesen. Eine Benachteiligung durch die Anfechtung liegt daher nicht vor.
44 
c) Schließlich trifft auch der Einwand der Beklagten, die Anfechtung führe zu einer einseitigen Besserstellung der Schuldnerbank, nicht zu. Wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Kreditmitteln (vgl. oben 4.a) ist der Anfechtungsanspruch auf Rückzahlung gerichtet (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2005, 1837 ff.; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360 ff.; Kirchhof in: MünchKomm InsO, § 143 Rz. 30); Anspruchsinhalt ist nicht etwa die Zahlung auf die aus dem Kontoverhältnis resultierende Schuld der Schuldnerin bei der Bank. Die Anfechtung führt daher nicht zu einer Besserstellung der Bank, sondern dazu, dass diese (wenn sie nicht über entsprechende Sicherheiten verfügt) mit einer höheren Insolvenzforderung am Verfahren teilnehmen muss. Das wiederum ist gerechtfertigt, weil die Bank der Schuldnerin im fraglichen Zeitraum Kredit gewährt hat.
45 
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO). Sowohl zur Frage, ob eine Willenserklärung, die kraft Gesetzes oder Vereinbarung bei Schweigen innerhalb einer bestimmten Frist fingiert wird, unter § 129 Abs. 2 InsO fällt, als auch zur Frage, ob im Falle der durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung ein Treuhandverhältnis hinsichtlich der für die Prämienzahlung verwandten Gelder besteht, hat sich der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht geäußert. Das Auftreten beider Fragen ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Zudem hat das Oberlandesgericht Düsseldorf das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses bejaht (OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 798 ff.).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Jan. 2007 - 12 U 185/06

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

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(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung


(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Insolvenzordnung - InsO | § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung


(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. (2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Regist

Insolvenzordnung - InsO | § 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners


(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf. (2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Jan. 2007 - 12 U 185/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2004 - IX ZR 28/04

bei uns veröffentlicht am 04.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 28/04 Verkündet am: 4. November 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 28/04
Verkündet am:
4. November 2004
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2004 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak
und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 24. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin bietet Dienstleistungen im Bereich der A bfallentsorgung an. Sie stand mit der H. GmbH (fortan: Schuldnerin) in Geschäftsverbindung und zog die in Rechnung gestellten Beträge aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung ein. Am 15. Juli 2002 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Noch am selben Tag wurde die Beklagte zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt; zugleich ordnete das Insolvenzgericht an, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der
Beklagten wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO). Nach ihrer Bestellung riet die Beklagte zum Widerruf der Lastschriften. Daraufhin versagte die Schuldnerin die Genehmigung aller Lastschriften, die in den letzten sechs Wochen dem Konto der Schuldnerin belastet waren. Zugunsten der Klägerin war das Konto der Schuldnerin am 6., 21. und 27. Juni sowie am 11. Juli 2002 mit insgesamt 24.413,64 € belastet worden; infolge der versagten Genehmigung gab die Bank die Lastschriften zurück. Am 1. Oktober 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Klägerin wird mit ihren Forderungen zumindest teilweise ausfallen.
Die Klägerin hat die Beklagte - wie die Parteien in der Revisionsverhandlung klargestellt haben - persönlich auf Feststellung in Anspruch genommen , daß diese verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, der durch den vollständigen oder teilweisen Ausfall ihrer näher bezeichneten Forderungen entstehen werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben. Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung der Bekla gten darin gesehen , daß sie aufgrund ihrer Stellung als vorläufige Insolvenzverwalterin die Schuldnerin zum Widerspruch gegen die Lastschriften bei der Sparkasse veranlaßt habe. Dieses Handeln sei pflichtwidrig gewesen, weil eine Berechtigung zum Widerruf nicht bestanden habe. Der Schuldner handele rechtsmißbräuchlich , wenn er ohne einen "anerkennenswerten Grund" von seinem formalen Widerspruchsrecht Gebrauch mache. Derartige Gründe lägen nicht vor. Die Beklagte stütze sich allein auf den Insolvenzzweck (par conditio creditorum) als Widerspruchsgrund. Dieser Zweck rechtfertige den Widerspruch nicht, weil das Widerspruchsrecht dem Insolvenzverwalter nur in dem Umfang zustehe, wie es schon zugunsten des Schuldners bestanden habe.

II.


Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung i n wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 InsO) die Genehmigung von Kontobelastungen im Einzugsermächtigungsverfahren verhindern darf, ist bislang ungeklärt. Unter der Geltung der Konkursordnung ist in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, ein Konkursverwalter, der Kontobelastungen widerspreche, um den Debetsaldo des Gemeinschuldners zu verringern , sei dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet (OLG Hamm NJW 1985, 865, 866 f). Im Schrifttum war die Frage umstritten (zum Meinungsstand vgl. BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR 22/03, zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen). Nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich der Meinungsstreit fortgesetzt (für Schadensersatzpflicht OLG Hamm ZIP 2004, 814, 815; LG Erfurt WM 2003, 1857; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. Zweiter Teil (7) Bankgeschäfte Rn. D/8; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz 2002, Rn. 247, 250, 256 f; ders. EWiR 2004, 237; ders., Festschrift für Walter Gerhardt 2004 S. 69 ff; Cartano WuB I D 2. Lastschriftverkehr 1.04; Fischer/Klanten, Bankrecht 3. Aufl. Rn. 6.101; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch 2. Aufl. § 59 Rn. 11; Hess, in: Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 82 Rn. 65 f; Kling DZWIR 2004, 54; Knees/Fischer ZInsO 2004, 5; Krepold, in: BuB Rn. 6/427; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 3.452; ders. ZInsO 1998, 252, 258; ders. WuB VI B. § 30 Nr. 2 KO 2.90; Ott, in: MünchKomm-InsO, § 82 Rn. 25; wohl auch Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 82 Rn. 24; a.A. LG Berlin DZWIR 2004, 255; Fehl DZWIR 2004, 257, 259; G. Fischer, Festschrift für Walter Gerhardt 2004 S. 223 ff; Rattunde /Berner DZWIR 2003, 185; Rendels INDat Report 2004, 18).
2. Der Senat ist der Auffassung, daß ein vorläufiger I nsolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich berechtigt ist, einer Belastung, die der Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu widersprechen.

a) Allerdings hat ein Schuldner außerhalb der Insolven z anerkennenswerte Gründe für einen Widerspruch gegen eine auf eine Einzugsermächtigung gestützte Belastungsbuchung grundsätzlich nur dann, wenn er keine Einzugsermächtigung erteilt hat oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder zwar an sich begründet ist, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, zu Recht Leistungsverweigerungs -, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend machen will.
Ein Schuldner, welcher der Belastung seines Girokontos im Einzugsermächtigungsverfahren zu dem Zwecke widerspricht, Zahlungen auf begründete und von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt grundsätzlich die ihm seiner Bank gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweckfremd aus. Gegebenenfalls handelt er, wenn er damit vorsätzlich das Ausfallrisiko der ersten Inkassostelle zuschiebt, dieser gegenüber sittenwidrig (BGHZ 74, 300, 306 = WM 1985, 82; BGH, Urt. v. 28. Mai 1979 - II ZR 85/78, WM 1979, 689, 690). Desgleichen handelt er sittenwidrig, wenn er die Widerspruchsmöglichkeit zu dem Zweck einsetzt, einen einzelnen Gläubiger zu begünstigen , indem er dessen Insolvenzrisiko auf den Lastschriftgläubiger überträgt (BGHZ 101, 153, 156 f = NJW 1987, 2370; BGH, Urt. v. 29. Mai 2001 - VI ZR 114/00, NJW 2001, 2632, 2633).
Ob ein Schuldner gegenüber dem Lastschriftgläubiger au ch dann sittenwidrig handelt, wenn der Widerspruch gegen die Belastung seines Girokontos nicht einen einzelnen Gläubiger begünstigen, sondern unmittelbar vor dem Insolvenzantrag die künftige Masse "zusammenhalten" soll, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. hierzu OLG Schleswig NZI 2001, 428, 429). Auch im vorliegenden Fall bedarf es dazu keiner Stellungnahme.
b) Denn ein Insolvenzverwalter, auch ein vorläufiger, ha t weitergehende Rechte zum Widerspruch, als sie zuvor der Schuldner hatte. Die verbreitete Ansicht, daß jenem das Widerspruchsrecht nur in dem Umfang zustehe, in dem es bei Stellung des Eröffnungsantrags der Schuldner gehabt habe, ist unzutreffend.

aa) Zwar ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich an die vo m Schuldner getroffenen Abreden gebunden. Er tritt in die bei Verfahrenseröffnung bestehende Rechtslage ein (BGHZ 44, 1, 4; BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR 22/03, aaO). Indem der Schuldner seinem Gläubiger eine Einziehungsermächtigung erteilt, verschafft er diesem jedoch nicht das Recht, über sein Konto zu verfügen. Daher bedarf die Belastungsbuchung, um rechtlich wirksam zu sein, der Genehmigung des Schuldners (BGHZ 69, 82, 85; 144, 349, 353; BGH, Urt. v. 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). Solange er die Belastungsbuchung nicht ausdrücklich oder konkludent genehmigt hat, kann der Schuldner die Lastschrift durch seinen Widerspruch rückgängig machen (BGHZ 144, 349, 354; BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM 2003, 524, 526). Der Widerspruch besagt im Grunde nichts anderes, als daß die Genehmigung versagt wird. Grundsätzlich gilt das Schweigen auf etwa zugegangene Rechungsabschlüsse nicht als Genehmigung (vgl. BGHZ 144, 349, 356). Über den Einfluß der neuen Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen - wonach die Belastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender Mitteilungen als genehmigt gelten - ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Diese Bestimmung war zwar schon eingeführt; sämtliche Rücklastschriften beziehen sich aber auf Buchungen innerhalb der sechswöchigen Frist.
Deshalb hat der Gläubiger, wie der Senat in dem Par allelverfahren IX ZR 22/03 aaO im einzelnen dargelegt hat, auch nach der Gutschrift auf seinem Konto und der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto immer noch lediglich den schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung. Dieser Anspruch ist nunmehr darauf gerichtet, daß der Schuldner die Belastungsbuchung genehmigt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht eine dem
Schuldner zustehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen auf den Insolvenzverwalter über (BGHZ 144, 349, 351). Nach Insolvenzeröffnung kann eine Zahlung, die bis dahin noch nicht erfolgt ist, nicht mehr wirksam werden (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Demgemäß darf der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung grundsätzlich keine Belastungsbuchung mehr genehmigen.
Da weder die Abrede über die Einziehungsermächtigung noch die Ausübung der daraus folgenden Befugnisse die Rechtsstellung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner verbessert, gibt es keinen Grund, ihn insolvenzrechtlich vor Erteilung der Genehmigung besser zu stellen als solche Gläubiger , deren Forderung auf herkömmlichem Wege erfüllt werden sollen und welche die geschuldete Zahlung noch nicht erhalten haben. In jedem Falle haben die Gläubiger lediglich nicht erfüllte schuldrechtliche Ansprüche, die mit Verfahrenseröffnung zu Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO werden. Ebensowenig wie der Gläubiger einer vom Schuldner nicht bezahlten Forderung Ansprüche gegen die Masse hat, weil das Unterbleiben der Zahlung als positive Forderungsverletzung oder als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzusehen sei, kann er vom Insolvenzverwalter die Genehmigung einer im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung mit der Begründung verlangen, das Unterlassen der Genehmigung sei rechtsmißbräuchlich. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Da dem Gläubiger nur eine ungesicherte Insolvenzforderung zusteht, darf der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung der Genehmigung deren Erfüllung bewirken. Dies wäre ebenso insolvenzzweckwidrig wie die Zahlung an einen einzelnen Insolvenzgläubiger außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens.

bb) Aufgrund der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben ist auch der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zum Widerspruch berechtigt.
(1) Zunächst gelten für ihn die Ausführungen unter aa ) entsprechend. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat, falls dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, die künftige Masse zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Daraus folgt, daß er Forderungen einzelner Gläubiger nur erfüllen - und somit das Schuldnervermögen nur vermindern - darf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa zur Fortführung des Schuldnerunternehmens, im Interesse der Gläubigergesamtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint (vgl. BGHZ 118, 374, 379; 146, 165, 172 f). An diesem Ziel hat sich grundsätzlich auch der vorläufige Insolvenzverwalter zu orientieren, der lediglich mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO; vgl. Uhlenbruck, aaO § 22 Rn. 13 a.E.; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 31). Da der vorläufige Insolvenzverwalter in beiden Erscheinungsformen die künftige Masse zu sichern und zu erhalten hat, kann es nicht seine Sache sein, eine vor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit des Schuldners vollständig zu erfüllen oder einer Erfüllungshandlung des Schuldners durch seine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht im Interesse aller Gläubiger liegt.
(2) Die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen erwe ist sich auch daran, daß die Lage für den Gläubiger dann, wenn der Widerspruch unterbliebe , nach Insolvenzeröffnung kaum günstiger wäre, weil die Erfüllung der Gläu-
bigerforderung durch Genehmigung der Belastungsbuchung nach Insolvenzeröffnung anfechtbar sein kann. Zur näheren Begründung verweist der Senat auch insoweit auf das genannte Parallelverfahren.
cc) Aus den dort dargestellten Gründen benachteiligt di ese Rechtsfolge Gläubiger, die sich einer Einziehungsermächtigung bedienen, nicht unbillig und kann auch das Insolvenzrecht durch das "Abkommen über den Lastschriftverkehr" nicht außer Kraft gesetzt werden.

b) Sittenwidrig könnte der "pauschale" Widerspruch des ( vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Belastungsbuchung dann sein, wenn er nicht der künftigen Insolvenzmasse, sondern - von vornherein gewollt - allein der Schuldnerbank zugute käme (BGHZ 101, 153, 157 = NJW 1987, 2370). Davon ist im Streitfall schon deshalb nicht auszugehen, weil das Konto der Schuldnerin unstreitig kreditorisch geführt worden ist.

c) Ob der Widerspruch sittenwidrig sein könnte, wenn der Insolvenzmasse dadurch keinerlei Vorteil erwachsen wäre (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR 22/03 aaO), kann ebenfalls auf sich beruhen. Durch die Korrektur des Guthabenbestandes ist der Masse ein effektiver Vorteil zugeflossen.

d) Da der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvor behalt berechtigt ist, einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Kontobelastung zu widersprechen, liegt von seiner Seite weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB noch eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 60 InsO vor.

III.


Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache spruchreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und durch Zurückweisung der Berufung das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.