Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 01. Apr. 2004 - 12 U 141/03

bei uns veröffentlicht am01.04.2004

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04. November 2003 - 1 O 23/03 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren in dem Rechtsstreit gegen die FS vor dem Landgericht Berlin - 7 O 334/03 - wegen Entschädigung eines am 28.01.2001 in der unteren Schlossanlage in B eingetretenen Feuerschadens.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt Rechtsschutz für eine Klage gegen den Feuerversicherer eines von ihr gemeinsam mit ihrem Sohn im Dezember 2001 erworbenen Anwesens.
Die Klägerin und der im Berufungsverfahren nicht mehr streitbeteiligte Kläger zu 2 unterhielten bei der Beklagten im Zeitraum vom 05.01.2000 bis 31.03.2002 eine Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Selbständige mit einer Versicherungssumme von DM 300.000,00 (= EUR 153.387,56) pro Versicherungsfall. Dem Vertrag lagen die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 96)“ der Beklagten zugrunde, die, soweit hier von Interesse, den ARB 94 entsprechen.
Die Klägerin und ihr Sohn haben im Dezember 2001 eine Schlossanlage in B. erworben. Bereits am 28.01.2001 war ein zu dieser Anlage gehörendes denkmalgeschütztes Gebäude teilweise abgebrannt. Die FS als Feuerversicherer leistete der Voreigentümerin Ersatz für den Zeitwertschaden. Die Klägerin und ihr Sohn beabsichtigen, das brandgeschädigte Gebäude wieder herzustellen. Sie beanspruchen deshalb von dem Feuerversicherer unter Berufung auf den Versicherungsvertrag und die diesem zugrunde liegenden ARB 87 den Ersatz des sogenannten Neuwertanteils, also die Differenz zwischen den Wiederherstellungskosten und der geleisteten Zeitwertentschädigung, die sie auf EUR 335.357,98 beziffern. Für die darauf gerichtete, inzwischen beim Landgericht Berlin erhobene Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Deckungsschutz.
Die Beklagte lehnt Versicherungsleistungen unter Berufung auf den Risikoausschluss gemäß § 3 Abs. 1 d dd ARB 96 - die sogenannte Baufinanzierungsklausel - ab. Ihrer Auffassung nach ist der Versicherungsfall außerdem nicht gemäß § 4 (1) c ARB 96 während der Laufzeit des Rechtsschutzversicherungsvertrages eingetreten. Der Feuerversicherer habe bis zum 31. 03.2002 noch keine endgültigen Entscheidungen über die Regulierung des Neuwertanteils getroffen gehabt.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat den Feststellungsantrag der Klägerin nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen, weil ein Verstoß des Feuerversicherers im Sinne von § 4 (1) c ARB 96 in versicherter Zeit nicht habe festgestellt habe werden können. Der Feuerversicherer habe in diesem Zeitraum weder die Regulierung des Brandschadens abgelehnt noch es unterlassen, eine Regulierungsaufforderung - die die Klägerin bis dahin nicht an ihn gerichtet habe - in angemessener Zeit zu verbescheiden.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter mit dem Antrag,
das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.11.2003, zugestellt am 13.11.2003 - 1 O 23/03 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren in dem Rechtsstreit gegen die FS vor dem Landgericht Berlin - 7 O 334/03 - wegen Entschädigung eines am 28.01.2001 in der unteren Schlossanlage in B eingetretenen Feuerschadens.
Die Klägerin hält die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Landgericht zur Frage, ob ein Rechtsverstoß im Sinne von § 4 (1) c ARB 96 in versicherter Zeit eingetreten ist, für unvollständig und fehlerhaft. Das Landgericht habe auch missachtet, dass zur Annahme eines Rechtsverstoßes schon ein Vorgang genüge, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trage. Eine Willenserklärung - hier: im Sinne einer Leistungsablehnung des Feuerversicherers gegenüber der Klägerin - sei nicht erforderlich.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
12 
Die Berufung ist begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin aus dem zwischen den Parteien vormals bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag den begehrten Deckungsschutz.
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Das Landgericht hat die Beklagte bereits deshalb für nicht leistungspflichtig gehalten, weil ein Rechtsverstoß im Sinne von § 4 (1) c ARB 96 in versicherter Zeit nicht eingetreten sei. Dem folgt der Senat nicht.
14 
Gemäß § 4 (1) c ARB 96 besteht in allen Rechtsangelegenheiten außerhalb des Schadensersatz- und des Beratungsrechtsschutzes (§ 4 (1) a und b ARB 96) Rechtsschutzversicherungsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Diese Voraussetzung muss nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein, § 4 (1) Satz 2 ARB 96. Nach § 4 (3) a ARB 96 besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c ausgelöst hat.
15 
Versicherungsschutz bestand hier bis 31.03.2003. Vor diesem Hintergrund geht der Streit darum, ob die von dem erstinstanzlich vernommenen Zeugen Sch. bei Mitarbeitern der Feuerversicherung eingeholte Auskunft, dass über die Zeitwertentschädigung hinaus keine weiteren Leistungen erbracht würden, oder zumindest deren Mitteilung an den Sohn der Klägerin Ende Februar 2002 bereits einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 (1) c ARB 96 darstellt. Das ist entgegen der Auffassung des Landgerichts zu bejahen. Zwar wurde der Zeuge Sch. nach seinen eigenen Angaben, die auch das Landgericht zugrunde gelegt hat, als Angestellter der Versicherungsmaklerfirma T. tätig. Deren Aufgabe war es nach dem Bekunden des Zeugen, den Versicherungsschutz von Immobilien, die die Firma T Immobilien veräußerte, auf den Erwerber überzuleiten. Folglich erteilte der Zeuge Sch. dem ebenfalls als Zeugen vernommenen Sohn der Klägerin ... die Auskunft nicht im Auftrag des Feuerversicherers. Vielmehr hatte er sich an diesen nach den übereinstimmenden Angaben beider Zeugen auf die Nachfrage des Zeugen L. hin gewandt, der wissen wollte, ob vom Versicherer weitere Leistungen zu erwarten seien. Auch bei dieser Sachlage liegt jedoch spätestens mit der Mitteilung der Auskunft, die der Zeuge Sch. von Mitarbeitern des Feuerversicherers erhalten hatte, an den Zeugen L. ein Verstoß gegen Rechtspflichten im Sinne von § 4 (1) c ARB 96 vor. Dies ergibt die Auslegung der Versicherungsbedingungen der Beklagten.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).
17 
Unter einem Verstoß ist das Handeln gegen eine - gesetzliche oder vertragliche - Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns zu verstehen (BGH VersR 1985, 540 unter 3 c).
18 
aa) Es kann dahinstehen, ob bereits die Mitteilung der fehlenden Leistungsbereitschaft des Versicherers gegenüber dem Zeugen Sch. - als einem weder für den Versicherer noch die Versicherungsnehmer handelnden Dritten - als Verstoß gegen Rechtspflichten aus dem Versicherungsvertrag angesehen werden kann. Immerhin wurde die Information den Umständen nach offensichtlich in dem Bewußtsein der möglichen oder sogar wahrscheinlichen Weiterleitung an die Versicherungsnehmer gegeben. Jedenfalls liegt es aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nahe, die Mitteilung der fehlenden Leistungsbereitschaft des Versicherers durch den Zeugen Sch. als einen ersten (angeblichen) Verstoß gegen Rechtspflichten aus dem Versicherungsvertrag anzusehen. Mit dieser Mitteilung wurde die ablehnende Haltung des Feuerversicherers mit dessen offensichtlicher Kenntnis und Billigung dem Sohn der Klägerin und damit den gemäß § 69 VVG in das Versicherungsverhältnis eingetretenen Erwerbern gegenüber zum Ausdruck gebracht. Zwar dürfte es sich dabei noch nicht um eine Willenserklärung im Sinne einer rechtsverbindlichen Leistungsablehnung gegenüber den Erwerbern gehandelt haben, die der Zeuge Sch. als Erklärungsbote überbringen sollte. Die bloße Mitteilung der gegenüber dem Zeugen Sch. erklärten fehlenden Leistungsbereitschaft kam jedoch aus der für den Versicherer erkennbaren Sicht der Versicherungsnehmer zumindest der Ankündigung einer ernsthaften Leistungsverweigerung gleich. Auch mit einer solchen Ankündigung verstößt der leistungspflichtige Versicherer jedoch, wie auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer annehmen darf, gegen eine Rechtspflicht aus dem Versicherungsvertrag, nämlich gegen die sogenannte Leistungstreuepflicht als allgemeine, die vertragliche Hauptleistungspflicht ergänzende Nebenpflicht. Diese beinhaltet, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder den Leistungserfolg beeinträchtigen oder gefährden könnte (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242 Rn. 27 m.w.N.).
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bb) Etwa verbleibende Zweifel, ob für das Entstehen des Deckungsanspruchs bzw. für die Frage, ob ein Verstoß in versicherter Zeit eingetreten ist, jedenfalls auf diese Mitteilung abzustellen ist, wird der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer jedenfalls ausgeräumt sehen, wenn er § 4 (3) a ARB 96 in die Auslegung einbezieht. Nach § 4 (3) a ARB 96 besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c ausgelöst hat. Das verdeutlicht, dass für die zeitliche Einordnung als Versicherungsfall möglichst nahe an den nach außen hin erkennbaren Beginn der Gefahrverwirklichung als Entstehungsmerkmal des zu verfolgenden oder abzuwehrenden Rechts angeknüpft werden soll. Es soll ersichtlich sogenannten Zweckabschlüssen vorgebeugt werden, bei denen der Versicherungsnehmer bei Stellung des Versicherungsantrags schon konkret mit einer rechtlichen Auseinandersetzung rechnen musste (vgl. Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung, 7. Auflage, § 14 ARB 75 Rn. 41 sowie BGH VersR 1984, 530 unter c). Daraus folgt, dass es der Klägerin, hätte sie bei Erlangung der Kenntnis von der Ablehnungsabsicht des Feuerversicherers noch keinen Rechtsschutz gehabt, gemäß § 4 (3) a ARB 96 verwehrt gewesen wäre, im Hinblick auf die künftige Auseinandersetzung noch einen die Einstandspflicht des Versicherers begründenden Versicherungsvertrag abzuschließen. Die äußerlich erkennbare Gefahrverwirklichung war jedenfalls mit der Mitteilung der Auskunft der Mitarbeiter des Feuerversicherers an den Sohn der Klägerin eingetreten. Mit der in ihr enthaltenen Ankündigung der ernsthaften Leistungsverweigerung beruhte die Gefahr eines Rechtsverstoßes nicht mehr nur auf - was nicht genügen würde - rein internen Überlegungen in der Schadensabteilung des Feuerversicherers oder bloßen Befürchtungen des Versicherungsnehmers, ihm werde der Versicherungsschutz versagt werden. Vielmehr ist darin eine nach außen getretene „Rechtshandlung“ zu sehen, die geeignet erscheint, den Rechtskonflikt und daher auch einen späteren Verstoß auszulösen (vgl. Harbauer/Maier aaO § 4 ARB 94/2000 Rn. 5 und § 14 ARB 75 Rn. 44 u. 49). Mit ihrem Zugang bei den Versicherungsnehmern konnte für sie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig werden, für die in der Rechtsschutzversicherung vertragsgemäß Deckungsschutz gewährt wird.
20 
Dieses, aus dem Zusammenhang von § 4 (1) c und § 4 (3) a ARB 96 gewonnene Verständnis wird der verständige Versicherungsnehmer auch im gegebenen „umgekehrten“ Fall zugrunde legen, in dem eine einen bestimmten Verstoß nach § 4 (1) c ARB 96 auslösende Rechtshandlung noch in versicherter Zeit eingetreten ist, möglicherweise aber - wegen zwischenzeitlicher Beendigung des Versicherungsvertrages - nicht mehr dieser Verstoß selbst. Hiervon ausgehend darf er in zweckgerechter Auslegung von § 4 (1) c und § 4 (3) a ARB 96 annehmen, dass für die rechtliche Auseinandersetzung über den Neuwertanteil Rechtsschutz besteht. Die mitgeteilte Ankündigung der Leistungsverweigerung ist daher für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes ihrerseits als Verstoß im Sinne von § 4 (1) c ARB 96 anzusehen oder einem solchen Verstoß zumindest gleichzustellen.
21 
Die Geltendmachung des behaupteten Anspruchs auf den Neuwertanteil unterfällt auch nicht dem Risikoausschluss gemäß § 3 (1) d dd ARB 96. Dies ergibt die Auslegung der sogenannten Baufinanzierungsklausel nach ihrem erkennbaren Zweck.
22 
e) § 3 (1) d dd ARB 96 steht im Zusammenhang mit den weiteren Varianten des § 3 (1) d ARB 96. Die Bestimmung lautet:
23 
„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit...
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d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes,
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bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
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cc) der bauvorlagepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
27 
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.“
28 
Bei der Auslegung von Risikoausschlussklauseln wie § 3 (1) d ARB 96 geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht damit nicht zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2003, 454 unter II 1 mit weiteren Nachweisen; Senatsurteil vom 29.01.2004 - 12 U 96/03 - unter 2 a).
29 
Hiervon ausgehend greift der Risikoausschluss des § 3 (1) d dd ARB 96 im Streitfall nicht ein.
30 
aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Klauselwortlaut aus. § 3 (1) d fordert - im Unterschied zur Baurisikoklausel des § 4 Abs. 1 k ARB 75 (vgl. dazu BGH VersR 2003, 454 unter II 2), die der durchschnittliche Versicherungsnehmer allerdings nicht kennen muss - keinen „unmittelbaren Zusammenhang“ der Interessenwahrnehmung mit den aufgeführten Vorgängen. Ein lediglich „ursächlicher Zusammenhang“ reicht vielmehr aus. Danach kommt eine Anwendung von § 3 (1) d dd ARB 96 zumindest in Verbindung mit einem unter § 3 (1) d bb ARB 96 genannten Vorhaben in Betracht. Die Klägerin kann den Neuwertanteil vom Feuerversicherer nur unter der Voraussetzung der Sicherstellung der Wiederherstellung des brandzerstörten Gebäudes verlangen (vgl. § 11 Nr. 5 der hier mutmaßlich einschlägigen AFB 87). Demnach könnte die auf die Erlangung der Versicherungsleistung gerichtete Interessenwahrnehmung als eine solche verstanden werden, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung der Planung und Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles gemäß § 3 (1) d bb ARB 96 steht. Das zu bebauende Anwesen im bisherigen, durch den Brand beeinträchtigten Zustand befindet sich auch im (Mit-) Eigentum der Klägerin. Gleiches gälte für das wiederhergestellte Gebäude oder Gebäudeteil. Alleineigentum verlangt die Klausel nicht.
31 
Ob darüber hinaus auch ein Zusammenhang mit einem der in § 3 (1) d aa oder cc ARB 96 genannten Vorhaben besteht, ist zumindest zweifelhaft. Gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes im Sinne von § 3 (1) d aa ARB 96 spricht das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 29.11.2002 (Anlage K 4). Danach hat für sie und ihren Sohn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs im September 2001 noch überhaupt nicht festgestanden, ob ein Wiederaufbau des abgebrannten Bauwerks erfolgen soll. Wäre somit der Entschluss, das Grundstück zu bebauen, erst nach dem Erwerb gefasst worden, würde das zur Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs wohl nicht ausreichen (vgl. Harbauer/Maier aaO § 3 ARB 94/2000 Rn. 6 a). Zweifelhaft, da zwischen den Parteien streitig, ist weiterhin, ob es sich bei dem geplanten Wiederaufbau um eine bauvorlagepflichtige bauliche Veränderung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Sinne von § 3 (1) d cc ARB 96 handelt. Beides bedarf jedoch keiner Entscheidung, da die Finanzierung jedenfalls, wie festgestellt, einem unter § 3 (1) d bb ARB 96 genannten Vorhaben dient.
32 
bb) Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer erkennt jedoch, dass bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks der Ausschlussklausel der weite, einen lediglich „ursächlichen Zusammenhang“ fordernde Klauselwortlaut der Einschränkung bedarf. Zwar wird er § 3 (1) d dd ARB 96 nicht dahin verstehen, dass sich zwingend das sogenannte Baurisiko realisiert haben muss, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden mit der Folge, dass nur Streitigkeiten in direktem Zusammenhang gerade mit der Finanzierung solcher Bauleistungen erfasst wären (vgl. die Senatsurteile vom 29. Januar 2004 – 12 U 96/03 - unter 2 c; VersR 2004, 59 und VersR 2002, 842; zu § 4 Abs. 1 k ARB 75 BGH VersR 2003, 454 unter II 2). Hierüber geht § 3 (1) d dd ARB 96 erkennbar hinaus, da ein ursächlicher Zusammenhang bereits mit der Baufinanzierung genügt, der Versicherungsschutz also für die aus vielfältigen Gründen als riskant angesehene Baufinanzierung insgesamt versagt werden soll (Senatsurteil VersR 2004, 59 unter 3). Erforderlich ist damit aber, wie sich auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt, ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Baufinanzierung in dem Sinne, dass sich bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko verwirklicht (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2004 aaO unter 2 c; Harbauer/Maier aaO § 3 ARB 94/2000 Rn. 6d; derselbe VersR 1997, 394, 397; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, § 3 ARB 94 Rn. 2 f), wobei ein „mittelbarer“ sachlicher Zusammenhang genügen kann (vgl. Harbauer/Maier aaO § 3 ARB 94/2000 Rn. 6 b). Die Klausel ist richtigerweise so zu verstehen, dass sich bei einer Streitigkeit eine typischerweise mit einer Baufinanzierung verbundene Gefahr verwirklichen muss (zutreffend Harbauer/Maier aaO § 3 ARB 94/2000 Rn. 6 d; im Ansatz auch Berger, VersR 2000, 1321 ff; weiter wohl Harbauer, ARB, 6. Aufl. § 3 ARB 94 Rn. 6; Prölss aaO § 3 ARB 94 Rn. 2 f; vgl. auch OLG Köln RuS 1997, 507 mit Anmerkung Schimikowski). Demnach sind sicherlich Streitigkeiten aus einem zur Finanzierung eines Bauvorhabens aufgenommen Bank- oder Bauspardarlehen oder über eine hierfür bestellte Sicherung (Grundpfandrecht, Ansprüche aus einer Lebensversicherung) erfasst. Solche Streitigkeiten werden nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer relevant und betreffen häufig verhältnismäßig hohe Streitwerte. Gerade deshalb macht es, wie auch der verständige Versicherungsnehmer erkennt, Sinn, sie vom Versicherungsschutz auszunehmen (vgl. zur Baurisikoklausel des § 4 Abs. 1 k ARB 75 bereits BGH VersR 2003, 454 unter II 2).
33 
Hiervon ausgehend ist nach Auffassung des Senats ein hinreichender sachlicher Zusammenhang der von der Klägerin verfolgten Interessenwahrnehmung mit der Finanzierung des geplanten Wiederaufbauvorhabens zu verneinen. Zwar kann unterstellt werden, dass die Klägerin den geltend gemachten Neuwertanteil zur Finanzierung des geplanten Wiederaufbaus des brandzerstörten Gebäudes einsetzen möchte. Zudem hängt der Anspruch auf die Versicherungsleistung – unter anderem – maßgeblich von der Art und Weise ab, in der ein Gebäude an Stelle des zerstörten Bauwerks geplant und errichtet werden soll. Den Anspruch auf den Neuwertanteil erwirbt die Klägerin nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen nämlich nur unter der Voraussetzung, dass sie sichergestellt hat, die Entschädigung zur Wiederherstellung eines Gebäudes in gleicher Art und Zweckbestimmung wie das bisherige zu verwenden (nach dem hier mutmaßlich einschlägigen § 11 Nr. 5 AFB 87: innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles). Dies hat den Zweck, das subjektive Risiko des Gebäudeversicherers, der diese - unter Berücksichtigung von § 55 VVG nicht selbstverständliche - Versicherungsleistung verspricht, zu begrenzen. Er soll davor geschützt werden, dass der Versicherungsnehmer – wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungssumme – in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 – IV ZR 94/03 – unter II 1 c m.w.N.).
34 
Dennoch betrifft die Interessenwahrnehmung nicht ein Baufinanzierungsrisiko der Klägerin im eigentlichen Sinne. Sie dient erst der Vorbereitung einer solchen Finanzierung, die auf der Basis einer ungesicherten Durchsetzung des vermeintlichen Anspruchs als solche gerade noch nicht „steht“. Der Schwerpunkt der Interessenwahrnehmung liegt in dem von dem Veräußerer des Anwesens mit dem Gebäudeversicherer eingegangenen Vertragsverhältnis begründet. Der Gebäudeversicherungsvertrag kann jedoch nach herkömmlichem Verständnis nicht als typisches Instrument einer Baufinanzierung angesehen werden. Er ist vielmehr naturgemäß darauf gerichtet, den Versicherungsnehmer vor Vermögensnachteilen aus dem ungewissen Eintritt eines schädigenden Ereignisses zu bewahren. Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass der in der (möglichen) Berechtigung der Klägerin zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung liegende wirtschaftliche Wert im Verhältnis zum Veräußerer in angemessenem Umfang abgegolten worden oder noch abzugelten ist.
35 
Es erscheint auch nicht geboten, den erforderlichen hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit Rücksicht auf die besondere Zweckbindung des Anspruchs auf die Neuwertspanne zu bejahen. Der Anspruch stünde der Klägerin zweifellos auch dann zu, wenn sie erst nach alsbaldigem Abschluss der Planung des Wiederaufbaus eines gleichartigen Gebäudes und der hierzu erforderlichen Finanzierung auf die Möglichkeit der Erlangung einer solchen Versicherungsleistung aufmerksam geworden wäre. In diesem Falle wäre offenkundig, dass der Risikoausschluss des § 3 (1) d dd ARB 96 nicht eingreifen könnte, weil die Baufinanzierung unabhängig von der Versicherungsleistung vorgenommen worden wäre und die Geltendmachung der Neuwertspanne ausschließlich der Verbesserung der allgemeinen Vermögenslage der Klägerin gedient hätte.
36 
Der Umstand allein, dass die Klägerin – wie zugunsten der Beklagten unterstellt werden kann – den Neuwertanteil zur Finanzierung des Wiederaufbauvorhabens einsetzen will, vermag ein typisches Baufinanzierungsrisiko nicht zu begründen. Andernfalls würde das bloße Vorhaben des Versicherungsnehmers, die Leistung aus einem möglicherweise durchsetzbaren vermögenswerten Anspruch – etwa aus einem erbrechtlichen Vermächtnis oder einem Lottogewinn – zur Finanzierung eines Bauvorhabens einzusetzen, die Berufung auf den Risikoausschluss des § 3 (1) d dd ARB 96 rechtfertigen. Ein solches Klauselverständnis wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedoch – ungeachtet der Frage, ob es noch mit seinen berechtigten Leistungserwartungen vereinbar wäre (vgl. §§ 305c Abs. 1 und § 307 BGB) - nicht hinreichend verdeutlicht.
37 
3. Ob die von der Klägerin beabsichtigte rechtliche Interessenwahrnehmung, für die sie von der Beklagten Deckung begehrt, hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 1, 18 Abs. 1 b ARB 96), bedarf keiner Prüfung. Die Beklagte hat weder ihre vorprozessuale Leistungsablehnung auf diesen Gesichtspunkt gestützt (vgl. dazu BGH VersR 2003, 638 unter 2; Senat RuS 2004, 107 unter 3), noch im Verlaufe der gerichtlichen Auseinandersetzung fehlende Erfolgsaussicht eingewendet.
38 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Auf § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird hingewiesen.
39 
Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu. Die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes nach § 4 (1) c und § 4 (3) a ARB 94 sowie die für das Eingreifen des Risikoausschlusses nach § 3 (1) d dd ARB 94 maßgebliche Frage, wie der erforderliche „ursächliche Zusammenhang“ der rechtlichen Interessenwahrnehmung mit der Finanzierung eines der unter § 3 (1) d aa bis cc ARB 94 genannten Vorgängen grundsätzlich beschaffen sein muss, sind in Rechtsprechung und Literatur noch weitgehend ungeklärt.

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Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Rechtsschutz für eine beabsichtigte Klage gegen seinen Bruder F E jun.. Er unterhält bei der K - AG (nachfolgend: K-AG) u.a. eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbständige. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1994 (ARB 94) zugrunde. Die Beklagte ist von der K-AG gemäß § 158 Abs. 2 Satz 1 VVG als selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt.
Der Kläger und sein Bruder hatten sich im Jahre 1991 entschlossen, gemeinsam ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Die Baukosten wurden durch Bankdarlehen finanziert. Als Sicherheiten wurden zwei Lebensversicherungen bei der KL-AG (Versicherungsschein Nr. 664068 und Nr. 664082, jeweils beginnend am 01.08.1991) abgeschlossen. Versicherungsnehmer war jeweils der Bruder des Klägers, da dieser als damaliger Inhaber einer Agentur der KL- AG günstige Konditionen erhielt. Versicherter der Versicherung Nr. 664068 war der Kläger, Versicherte der Versicherung Nr. 664082 der Kläger und sein Bruder.
Der Kläger behauptet, zwischen ihm und seinem Bruder sei stets klar gewesen, dass die Rechte aus der Versicherung Nr. 664068 allein dem Kläger und aus der Versicherung Nr. 664082 beiden gemeinsam zustehen sollten. Dementsprechend habe der Kläger auch Versicherungsbeiträge entrichtet. Im Jahr 1999 seien die Darlehen vollständig getilgt und die Lebensversicherungen damit "frei" geworden.
Nachdem zwischen dem Kläger und seinem Bruder aus anderen Gründen Streit entstanden war, forderte er ihn im September 2001 auf, schriftliche Erklärungen über die begehrte Umschreibung der Versicherungsverträge gegenüber der K-AG abzugeben, was dieser jedoch verweigerte. Nach Einschaltung seines jetzigen Prozeßbevollmächtigten im August 2002 stimmte der Bruder der Umschreibung des Versicherungsvertrages Nr. 664068 zu, weigerte sich jedoch weiterhin, den Kläger als zweiten Versicherungsnehmer in den Vertrag Nr. 664082 aufzunehmen. Die beabsichtigte Klage (Entwurf Anlage K 12) ist auf Erteilung dieser Zustimmung gerichtet.
Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung unter den Risikoausschluss des § 3 Abs. 1 lit. d) dd) ARB 94 falle.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils,
festzustellen, dass die K-AG verpflichtet ist, dem Kläger für das gerichtliche Verfahren erster Instanz betreffend den seitens des Klägers geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung gegenüber Herrn F E jr. gerichtet auf Miteintritt in das Versicherungsverhältnis zwischen Herrn F E jr. und der KL- AG, Versicherungs- Nr. 664082, Kostendeckung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 29.01.2004 verwiesen.
II.
11 
Die Berufung hat Erfolg. Die Beklagte hat dem Kläger im beantragten Umfang Rechtsschutz zu gewähren.
12 
Die Beklagte hatte ihre Eintrittspflicht im zweiten Rechtszug zunächst auch deshalb bestritten, weil der Versicherungsfall entweder vor dem Beginn des Versicherungsschutzes gemäß dem mit Versicherungsschein vom 08.02.2002 (Anlage K 1) dokumentierten Vertrag oder innerhalb der dreimonatigen Wartezeit danach eingetreten sei (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 c i.V.m. Satz 2 oder 3, § 28 Abs. 1, 3 ARB 94). Diesen Einwand hat sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2004 unter Verweis auf den Nachtrag vom 25.01.2002 (K 8) dargelegt hatte, dass das Versicherungsverhältnis unter derselben Vertragsnummer bereits seit dem 26.01.1996 bestanden hat und gemäß dem Versicherungsschein vom 08.02.2002 lediglich mit einigen - hier nicht interessierenden - Änderungen fortgeführt worden ist.
13 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Rechtsschutzgewährung auch nicht durch § 3 Abs. 1 d ARB 94 ausgeschlossen. Der Auffassung des Landgerichts, wonach der Kläger von der K-AG aufgrund des Risikoausschlusses des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 keine Deckung für die beabsichtigte Rechtsverfolgung verlangen kann, folgt der Senat nicht.
14 
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Bei Risikoausschlussklauseln wie § 3 Abs. 1 d ARB 94 geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2003, 454 unter II 1 mit weiteren Nachweisen).
15 
Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 reicht es aus, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines unter aa bis cc genannten Vorhabens steht. Hier diente der Lebensversicherungsvertrag, in den der Kläger als Versicherungsnehmer aufgenommen werden will, ursprünglich der Sicherung der Bankdarlehen, die der Kläger und sein Bruder im Jahr 1991 zum Zwecke der Errichtung eines Mehrfamilienhauses aufgenommen hatten. Ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non mit der Finanzierung eines Bauvorhabens jedenfalls nach § 3 Abs. 1 d bb ARB 94 (Errichtung eines Gebäudes) besteht daher.
16 
Der verständige Versicherungsnehmer erkennt jedoch, dass bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks der Ausschlussklausel der bloße Ursachenzusammenhang eines Rechtsstreits mit der Baufinanzierung für ein Eingreifen des Ausschlusses nicht genügen kann. Zwar muss sich nach Auffassung des Senats - anders als bei der enger gefassten Baurisikoklausel des § 4 Abs. 1 k ARB 75 (vgl. dazu BGH VersR 2003, 454 unter II 2) - im Rahmen von § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 nicht zwingend das sogenannte Baurisiko realisiert haben, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anlässlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Denn der Versicherungsschutz soll erkennbar für die aus vielfältigen Gründen als riskant angesehene Baufinanzierung insgesamt versagt werden (Senatsurteil vom 03.07.2003 - 12 U 53/03 - VersR 2004, 59 unter 3). Unerlässlich ist jedoch, wie sich auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt, ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Baufinanzierung in dem Sinne, dass sich bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko verwirklicht (vgl. dazu auch Maier VersR 1997, 394, 397; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl. § 3 ARB 94 Rn. 2 f), wobei ein "mittelbarer" sachlicher Zusammenhang genügen kann (vgl. Harbauer aaO § 3 ARB 94 Rn. 6: Umschuldung einer Baufinanzierung).
17 
Ein solcher innerer, sachlicher Zusammenhang der vom Kläger beabsichtigten Interessenwahrnehmung mit der Baufinanzierung besteht nach Auffassung des Senats nicht. In dem Zeitpunkt, als die Verpflichtung des Bruders, dem Eintritt des Klägers in den Vertrag zuzustimmen, zwischen den Beteiligten erstmals streitig wurde - nach dem Vortrag der Beklagten im September 2001, nach der Behauptung des Klägers erst später - diente die Lebensversicherung unstreitig nicht mehr der Sicherung der Bankdarlehen, die bereits im Jahr 1999 vollständig abgelöst worden waren. Dementsprechend zielt die Rechtsverfolgung des Klägers nicht etwa darauf ab, zum Zwecke der Finanzierung eines Bauvorhabens ein eigenes Sicherungsrecht zu erlangen. Ihm geht es vielmehr allein darum, in die ihm aus der Vereinbarung mit dem Bruder vermeintlich zustehende Rechtsposition aus dem Lebensversicherungsvertrag einzurücken. Es bedarf keiner Entscheidung, ob - was allerdings zweifelhaft erscheint - die Rechtsverfolgung, wäre sie bereits zu einem Zeitpunkt angestrengt worden, als die Lebensversicherung noch die Darlehen besicherte, als ein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko anzusehen gewesen wäre. Jedenfalls mit der Ablösung der Darlehen ist ein solcher Risikozusammenhang nicht mehr gegeben. Mit Rückführung der Darlehen war die Finanzierung des Bauvorhabens abgeschlossen. Der Streit des Klägers mit dem Bruder steht damit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Baufinanzierung, sondern betrifft allein die gegenwärtige Beteiligung am Versicherungsverhältnis. Damit ist die vom Kläger beabsichtigte Interessenwahrnehmung nicht mehr dem für das Eingreifen des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 erforderlichen Baufinanzierungsrisiko zuzuordnen.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

(1) Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versicherungsschein für ein einzelnes Risiko (Einzelpolice) oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde wird er befreit.

(2) Ist die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Leistung erst verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; eine Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde.

(3) Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versicherungszertifikats gilt abweichend von § 5 als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Übermittlung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 94/03 Verkündet am:
18. Februar 2004
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VVG § 97; VGB 88 § 15 Nr. 4 Satz 1
Der Anspruch auf den Neuwertanteil entsteht bis zum Eigentumsübergang
in der Person des Grundstücksveräußerers,
wenn bis dahin die Wiederherstellung sichergestellt ist.
BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03 - Kammergericht
LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin begehrt aus einer Wohngebäudeversicherung den den Zeitwertschaden übersteigenden Teil der Entschädigung, den sogenannten Neuwertanteil.
Vom 1. Januar 1994 bis zum 1. Juli 1997 unterhielt die Klägerin bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert unter Einbeziehung der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88). In bezug auf die Neuwertspanne ist in § 15 Nr. 4 Satz 1 VGB 88 folgendes bestimmt: "Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt , nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, daß er

die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen." Am 4. Oktober 1996 wurde das versicherte Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Die Beklagte ersetzte der Klägerin den in einem Gutachten ermittelten Zeitwertschaden in Höhe von 267.542,24 DM, nicht aber die darin festgestellte Neuwertspanne in Höhe von 214.103,33 DM.
Am 23. November 1998 verkaufte die Klägerin das Grundstück. In dem Kaufvertrag verpflichteten sich die Erwerber, das beschädigte Gebäude mit einem nachgewiesenen Kostenaufwand von mindestens 270.000 DM unverzüglich wieder aufzubauen. Wegen der deswegen von der Klägerin beanspruchten Neuwertspanne vereinbarten die Kaufvertragsparteien einen in dieser Höhe verminderten Kaufpreis. Am 26. August 1999 wurden die Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der nach Abschluß des Kaufvertrages begonnene Wiederaufbau wurde erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Brand fertiggestellt.
Die Parteien streiten darüber, ob die Verwendung der Entschädigung gemäß § 15 Nr. 4 Satz 1 VGB 88 rechtzeitig sichergestellt war. Das Landgericht hat dies verneint und die Klage auf Auszahlung des gutachterlich festgestellten Neuwertanteils abgewiesen. Die Berufung hatte Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält die Klägerin für aktivlegitimiert. Die Erwerber hätten ihr den Anspruch auf die Neuwertspanne jedenfalls im Juli 1999 wirksam abgetreten. Auf die Frage, wem er im Falle einer Grundstücksveräußerung nach dem Versicherungsfall zusteht, komme es daher nicht an.
Das Berufungsgericht sieht die Verwendung der Mittel zur Wiederherstellung bereits aufgrund der im Kaufvertrag vom 23. November 1998 übernommenen Verpflichtung der Erwerber, das beschädigte Gebäude wieder aufzubauen, als hinreichend sichergestellt an. Es ist darüber hinaus der Ansicht, daß auch der Abschluß eines Bauvertrages, dessen Rückgängigmachung ausgeschlossen sei oder zumindest fernliege, eine hinreichende Sicherstellung darstelle. Das sei hier der Fall. Aus einem Architektenschreiben vom 21. September 1999 ergebe sich, daß damals seitens der Erwerber bereits Bauarbeiten mit einem Gesamtvolumen von 255.002,16 DM in Auftrag gegeben gewesen seien. So existierten u.a. ein Vertrag mit einem Bauunternehmer über 122.817,56 DM vom 10. August 1999 und ein Vertrag mit einer Zimmerei über Dachstuhlarbeiten in Höhe von 75.632 DM vom 16. August 1999. Soweit das Begleitschreiben des Bauunternehmers vom 10. August 1999 Vorbehalte enthalte , könnten diese als hinfällig betrachtet werden, da die Erwerber das neu errichtete Gebäude am 1. September 2000 bezogen hätten. Bis zum

Ablauf der Dreijahresfrist am 4. Oktober 1999 seien zwar nicht alle zum Wiederaufbau notwendigen Bauverträge abgeschlossen gewesen, eine Abstandnahme von den bereits begonnenen, nicht unerheblichen Bauarbeiten habe jedoch erkennbar ferngelegen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. a) Bei der hier genommenen Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert unter Einbeziehung der VGB 88 wird der durch § 15 Nr. 1 b VGB 88 gewährte Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten durch die in § 15 Nr. 4 VGB 88 getroffene Regelung eingeschränkt (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter I 2 a zu § 15 VGB 94 m.w.N.). Nach § 15 Nr. 4 Satz 1 VGB 88 erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (§ 14 Nr. 1 b VGB 88) übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, daß er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Es handelt sich hierbei um eine sog. strenge Wiederherstellungsklausel , nach der die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, der über den Zeitwertschaden hinausgeht. Ohne diese Verwendungssicherstellung (im folgenden: Sicherstellung) oder die Wiederherstellung

selbst ist der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 aaO unter a) und b)).

b) Die Sicherstellung im Streitfall nach den gegebenen Umständen festzustellen, ist weitgehend Sache des Tatrichters. Sie erfordert eine Prognose in dem Sinne, daß bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann. Das ist im Bereich von Kaskoversicherungen etwa bei einem verbindlich geschlossenen Reparatur- oder Kaufvertrag anerkannt (vgl. BGHZ 103, 228, 235; BGH, Urteil vom 28. Mai 1986 - IVa ZR 197/84 - VersR 1986, 756 unter 2).
Diese Grundsätze lassen sich auf Wohngebäudeversicherungen, bei denen eine ähnliche Problematik besteht (BGH aaO), übertragen. Dementsprechend bedarf es diesbezüglich Vorkehrungen, die - auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen. Das wird beispielsweise anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluß eines Bauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist (vgl. OLG Hamm VersR 1984, 175 f.; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG 26. Aufl. § 97 Rdn. 14), oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. R IV 35).


c) Bis zur Eintragung der Grundstückserwerber im Grundbuch am 26. August 1999 - mithin innerhalb der Dreijahresfrist - war hier die Sicherstellung erfolgt. Sie wurde nach dem im Kaufvertrag festgeschriebenen Wiederaufbau durch die verbindliche Vergabe von Bauleistungen erreicht. Die im Begleitschreiben des Bauunternehmers erklärten Vorbehalte und Ergänzungen stehen dem nicht entgegen. Jedenfalls die Vergabe der Dachstuhlarbeiten mit einer Summe von 75.632 DM am 16. August 1999 war uneingeschränkt bindend. Bei einer Abstandnahme von dem Vertrag drohten den Bestellern erhebliche Ersatzforderungen des Bauunternehmers (§§ 649 BGB, 8 Nr. 1 VOB/B). Sie waren mit diesem Vertragsschluß auch unter Berücksichtigung des erhaltenen Kaufpreisnachlasses einem hinreichend hohen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt , den Wiederaufbau nach den Planungen des beauftragten Architekten auch wirklich umzusetzen. Darauf bezogen begegnet die tatrichterlich festgestellte bedingungsgemäße Sicherstellung keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
Damit ist dem erkennbaren Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel genügt. Diese Klausel zielt auf die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, daß der Versicherungsnehmer - wie bei freier Verwendbarkeit einer Versicherungssumme - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, aaO § 97 Rdn. 8; BK/Dörner/Staudinger, § 97 VVG Rdn. 7).

2. Der mit der Sicherstellung entstandene Anspruch auf Auszahlung der Neuwertspanne steht dem in diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesenen Versicherungsnehmer zu.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht in den Fällen der Veräußerung des Grundstücks nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anspruch auf den Neuwertanteil der Entschädigung in der Person des Grundstückserwerbers, wenn bei Versicherung des Grundstücks zum gleitenden Neuwert im Versicherungsvertrag eine Wiederherstellungsklausel vereinbart ist, der Erwerber nach dem Eigentumsübergang das versicherte Gebäude fristgerecht wiederherstellt oder die Verwendung der Entschädigung zu diesem Zweck, die vor dem Eigentumsübergang noch nicht sichergestellt war, fristgerecht sicherstellt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1988 - IVa ZR 100/87 - VersR 1988, 925 f. und vom 8. Juli 1992 - IV ZR 229/91 - VersR 1992, 1221 f.; jeweils zu § 7 Nr. 3a VGB 62). Folgerichtig muß daher der Anspruch auf die Neuwertspanne in der Person des Veräußerers entstehen, wenn die Sicherstellung noch vor dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs erfolgt (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 98 Rdn. 3). Die Sicherstellung hängt nicht davon ab, was Veräußerer und/oder Erwerber allein oder zusammen für die Wiederherstellung beigetragen haben. Der Veräußerer , der - vom Fall der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages abgesehen - bis zur Grundbucheintragung des Erwerbers Versicherungsnehmer bleibt (Römer, ZNotP 1998, 213, 217), muß insbesondere nicht identisch mit demjenigen sein, der letztlich die Sicherstellung bewirkt.

§ 15 Nr. 4 Satz 1 VGB geht zwar seinem Wortlaut nach davon aus, daß der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung sicherzustellen hat. Diese Formulierung hat aber nicht den Fall der Veräußerung im Blick. Entscheidend ist nach dem für den durchschnittlichen, versicherungsrechtlich nicht vorgebildeten, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Wiederherstellungsklausel, daß in gleicher Art und Zweckbestimmung wieder aufgebaut wird und als Vorstufe eine entsprechende Sicherstellung erfolgt. Dieser Versicherungsnehmer wird verstehen, daß dies für den Erhalt der Bausubstanz, die im Interesse des Versicherers, eventuell vorhandener Grundpfandgläubiger und der öffentlichen Hand zu schützen ist, ausreichend aber auch erforderlich ist. Wie diese Mittelverwendung im Einzelfall abgewikkelt wird, ist insoweit ohne Belang.

b) In der Person des Versicherungsnehmers einmal entstandene Ansprüche gehen nicht gemäß § 69 Abs. 1 VVG mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber über. Sie verbleiben vielmehr bei ihm als Veräußerer (RGZ 162, 269, 272; OLG Hamm VersR 1987, 661; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO § 69 Rdn. 23 f., 26; Martin, aaO R IV 43; wohl auch Langheid, aaO § 69 Rdn. 15). Infolgedessen ist die Klägerin trotz des Eigentumsübergangs auf die Erwerber am 26. August 1999 Forderungsinhaberin geblieben.

c) Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, also regelmäßig der der Grundbucheintragung, bildet bezogen auf die Verwendungssicherstellung im Sinne der strengen Wiederherstellungsklausel die entscheidende Zäsur. Dies schafft die - insbesondere auch im Interesse des Ver-

sicherers - notwendige Klarheit, wem er die Neuwertspanne auszuzahlen hat, so denn im beschriebenen Sinne feststeht, daß die beschädigten Baulichkeiten über die Neuwertspanne wiederhergestellt werden und die Bausubstanz auf diese Weise in ihrem Wert erhalten wird.
3. Entgegen der Ansicht der Revision stehen dem weder § 55 VVG noch ein ungeschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot entgegen. Diese Auffassung läßt außer acht, daß nach der Rechtsprechung des Senats § 55 VVG eine Regelung über Zulässigkeit und Grenzen der Neuwertversicherung nicht enthält und daß es auch ansonsten ein ungeschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot im Sinne eines zwingenden , die Neuwertversicherung einschränkenden Rechtssatzes nicht gibt (BGHZ 137, 318, 323, 326; 147, 212, 215 f.). Der Versicherer muß viel

mehr halten, was er vertraglich versprochen hat, es sei denn, daß sich aus dem Gesetz ausdrücklich dem vorgehende Leistungseinschränkungen ergeben. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.