Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 55 Einzelpolice

(1) Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versicherungsschein für ein einzelnes Risiko (Einzelpolice) oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde wird er befreit.

(2) Ist die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Leistung erst verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; eine Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde.

(3) Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versicherungszertifikats gilt abweichend von § 5 als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Übermittlung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 5 Abweichender Versicherungsschein


(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht i

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2009 - IV ZR 47/09

bei uns veröffentlicht am 30.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 47/09 Verkündetam: 30.September2009 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2005 - IV ZR 135/04

bei uns veröffentlicht am 04.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 135/04 Verkündet am: 4. Mai 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ ARB 20

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2004 - IV ZR 94/03

bei uns veröffentlicht am 18.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 94/03 Verkündet am: 18. Februar 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ___________________

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2001 - IV ZR 138/00

bei uns veröffentlicht am 04.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 138/00 Verkündet am: 4. April 2001 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _________________

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2006 - IV ZR 205/04

bei uns veröffentlicht am 08.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 205/04 Verkündetam: 8.Februar2006 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja __________

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2006 - IV ZR 263/03

bei uns veröffentlicht am 24.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 263/03 Verkündetam: 24.Mai2006 Heinekamp, Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ____________________

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2008 - IV ZR 241/04

bei uns veröffentlicht am 30.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 241/04 Verkündetam: 30.April2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AV

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 21. Okt. 2014 - I-4 U 146/13

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Juli 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Feb. 2009 - 10 U 220/07

bei uns veröffentlicht am 17.02.2009

Tenor 1. Das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 12.11.2007, Az. 1 O 168/07, wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Eigentümergemeinschaft X. und Y. H. EUR 18.442,53 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 807,20,

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 01. Apr. 2004 - 12 U 141/03

bei uns veröffentlicht am 01.04.2004

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04. November 2003 - 1 O 23/03 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, de

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 10. Okt. 2003 - 15 U 26/02

bei uns veröffentlicht am 10.10.2003

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28.01.2002 - 10 O 348/01 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Der Beklagten wird untersagt, die nachfolgende oder eine inhaltsgleich

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(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines...
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines...