Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2004 - 12 U 96/03

bei uns veröffentlicht am29.01.2004

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2003 - 10 O 306/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die K-AG verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag Nr. .. Versicherungsschutz zu gewähren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz betreffend den von dem Kläger gegen Herrn E jr. geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zum Eintritt in das Versicherungsverhältnis zwischen Herrn E jr. und der KL- AG Vertrags- Nr..

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Rechtsschutz für eine beabsichtigte Klage gegen seinen Bruder F E jun.. Er unterhält bei der K - AG (nachfolgend: K-AG) u.a. eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbständige. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1994 (ARB 94) zugrunde. Die Beklagte ist von der K-AG gemäß § 158 Abs. 2 Satz 1 VVG als selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt.
Der Kläger und sein Bruder hatten sich im Jahre 1991 entschlossen, gemeinsam ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Die Baukosten wurden durch Bankdarlehen finanziert. Als Sicherheiten wurden zwei Lebensversicherungen bei der KL-AG (Versicherungsschein Nr. 664068 und Nr. 664082, jeweils beginnend am 01.08.1991) abgeschlossen. Versicherungsnehmer war jeweils der Bruder des Klägers, da dieser als damaliger Inhaber einer Agentur der KL- AG günstige Konditionen erhielt. Versicherter der Versicherung Nr. 664068 war der Kläger, Versicherte der Versicherung Nr. 664082 der Kläger und sein Bruder.
Der Kläger behauptet, zwischen ihm und seinem Bruder sei stets klar gewesen, dass die Rechte aus der Versicherung Nr. 664068 allein dem Kläger und aus der Versicherung Nr. 664082 beiden gemeinsam zustehen sollten. Dementsprechend habe der Kläger auch Versicherungsbeiträge entrichtet. Im Jahr 1999 seien die Darlehen vollständig getilgt und die Lebensversicherungen damit "frei" geworden.
Nachdem zwischen dem Kläger und seinem Bruder aus anderen Gründen Streit entstanden war, forderte er ihn im September 2001 auf, schriftliche Erklärungen über die begehrte Umschreibung der Versicherungsverträge gegenüber der K-AG abzugeben, was dieser jedoch verweigerte. Nach Einschaltung seines jetzigen Prozeßbevollmächtigten im August 2002 stimmte der Bruder der Umschreibung des Versicherungsvertrages Nr. 664068 zu, weigerte sich jedoch weiterhin, den Kläger als zweiten Versicherungsnehmer in den Vertrag Nr. 664082 aufzunehmen. Die beabsichtigte Klage (Entwurf Anlage K 12) ist auf Erteilung dieser Zustimmung gerichtet.
Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung unter den Risikoausschluss des § 3 Abs. 1 lit. d) dd) ARB 94 falle.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils,
festzustellen, dass die K-AG verpflichtet ist, dem Kläger für das gerichtliche Verfahren erster Instanz betreffend den seitens des Klägers geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung gegenüber Herrn F E jr. gerichtet auf Miteintritt in das Versicherungsverhältnis zwischen Herrn F E jr. und der KL- AG, Versicherungs- Nr. 664082, Kostendeckung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 29.01.2004 verwiesen.
II.
11 
Die Berufung hat Erfolg. Die Beklagte hat dem Kläger im beantragten Umfang Rechtsschutz zu gewähren.
12 
Die Beklagte hatte ihre Eintrittspflicht im zweiten Rechtszug zunächst auch deshalb bestritten, weil der Versicherungsfall entweder vor dem Beginn des Versicherungsschutzes gemäß dem mit Versicherungsschein vom 08.02.2002 (Anlage K 1) dokumentierten Vertrag oder innerhalb der dreimonatigen Wartezeit danach eingetreten sei (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 c i.V.m. Satz 2 oder 3, § 28 Abs. 1, 3 ARB 94). Diesen Einwand hat sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2004 unter Verweis auf den Nachtrag vom 25.01.2002 (K 8) dargelegt hatte, dass das Versicherungsverhältnis unter derselben Vertragsnummer bereits seit dem 26.01.1996 bestanden hat und gemäß dem Versicherungsschein vom 08.02.2002 lediglich mit einigen - hier nicht interessierenden - Änderungen fortgeführt worden ist.
13 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Rechtsschutzgewährung auch nicht durch § 3 Abs. 1 d ARB 94 ausgeschlossen. Der Auffassung des Landgerichts, wonach der Kläger von der K-AG aufgrund des Risikoausschlusses des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 keine Deckung für die beabsichtigte Rechtsverfolgung verlangen kann, folgt der Senat nicht.
14 
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Bei Risikoausschlussklauseln wie § 3 Abs. 1 d ARB 94 geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2003, 454 unter II 1 mit weiteren Nachweisen).
15 
Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 reicht es aus, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines unter aa bis cc genannten Vorhabens steht. Hier diente der Lebensversicherungsvertrag, in den der Kläger als Versicherungsnehmer aufgenommen werden will, ursprünglich der Sicherung der Bankdarlehen, die der Kläger und sein Bruder im Jahr 1991 zum Zwecke der Errichtung eines Mehrfamilienhauses aufgenommen hatten. Ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non mit der Finanzierung eines Bauvorhabens jedenfalls nach § 3 Abs. 1 d bb ARB 94 (Errichtung eines Gebäudes) besteht daher.
16 
Der verständige Versicherungsnehmer erkennt jedoch, dass bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks der Ausschlussklausel der bloße Ursachenzusammenhang eines Rechtsstreits mit der Baufinanzierung für ein Eingreifen des Ausschlusses nicht genügen kann. Zwar muss sich nach Auffassung des Senats - anders als bei der enger gefassten Baurisikoklausel des § 4 Abs. 1 k ARB 75 (vgl. dazu BGH VersR 2003, 454 unter II 2) - im Rahmen von § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 nicht zwingend das sogenannte Baurisiko realisiert haben, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anlässlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Denn der Versicherungsschutz soll erkennbar für die aus vielfältigen Gründen als riskant angesehene Baufinanzierung insgesamt versagt werden (Senatsurteil vom 03.07.2003 - 12 U 53/03 - VersR 2004, 59 unter 3). Unerlässlich ist jedoch, wie sich auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt, ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Baufinanzierung in dem Sinne, dass sich bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko verwirklicht (vgl. dazu auch Maier VersR 1997, 394, 397; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl. § 3 ARB 94 Rn. 2 f), wobei ein "mittelbarer" sachlicher Zusammenhang genügen kann (vgl. Harbauer aaO § 3 ARB 94 Rn. 6: Umschuldung einer Baufinanzierung).
17 
Ein solcher innerer, sachlicher Zusammenhang der vom Kläger beabsichtigten Interessenwahrnehmung mit der Baufinanzierung besteht nach Auffassung des Senats nicht. In dem Zeitpunkt, als die Verpflichtung des Bruders, dem Eintritt des Klägers in den Vertrag zuzustimmen, zwischen den Beteiligten erstmals streitig wurde - nach dem Vortrag der Beklagten im September 2001, nach der Behauptung des Klägers erst später - diente die Lebensversicherung unstreitig nicht mehr der Sicherung der Bankdarlehen, die bereits im Jahr 1999 vollständig abgelöst worden waren. Dementsprechend zielt die Rechtsverfolgung des Klägers nicht etwa darauf ab, zum Zwecke der Finanzierung eines Bauvorhabens ein eigenes Sicherungsrecht zu erlangen. Ihm geht es vielmehr allein darum, in die ihm aus der Vereinbarung mit dem Bruder vermeintlich zustehende Rechtsposition aus dem Lebensversicherungsvertrag einzurücken. Es bedarf keiner Entscheidung, ob - was allerdings zweifelhaft erscheint - die Rechtsverfolgung, wäre sie bereits zu einem Zeitpunkt angestrengt worden, als die Lebensversicherung noch die Darlehen besicherte, als ein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko anzusehen gewesen wäre. Jedenfalls mit der Ablösung der Darlehen ist ein solcher Risikozusammenhang nicht mehr gegeben. Mit Rückführung der Darlehen war die Finanzierung des Bauvorhabens abgeschlossen. Der Streit des Klägers mit dem Bruder steht damit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Baufinanzierung, sondern betrifft allein die gegenwärtige Beteiligung am Versicherungsverhältnis. Damit ist die vom Kläger beabsichtigte Interessenwahrnehmung nicht mehr dem für das Eingreifen des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 erforderlichen Baufinanzierungsrisiko zuzuordnen.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 158 Gefahränderung


(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinbarung bedarf der Textform. (2) Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nich

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(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinbarung bedarf der Textform.

(2) Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr geltend machen, wenn seit der Erhöhung fünf Jahre verstrichen sind. Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

(3) § 41 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Herabsetzung der Prämie nur wegen einer solchen Minderung der Gefahrumstände verlangt werden kann, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrminderung angesehen werden soll.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. April 2003 - 3 O 43/03 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten genommenen Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbstständige. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1994 (ARB 94) zugrunde.
Der Kläger und seine Ehefrau erwarben aufgrund notariell beurkundeter Erklärung vom 28.11.1996 als Ersterwerber eine Neubaueigentumswohnung in A für 123.725,- DM. § 2 des notariellen Vertrages bestimmt u.a.:
"Der Vertragsgegenstand befindet sich in einem Neubau, der - bis auf die Außenanlagen - im Monat November 1996 fertiggestellt wird."
Weiter war in § 5 vereinbart:
"Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche in Bezug auf Mängel am Bauwerk beträgt somit fünf Jahre ab Besitzübergang ... Zusätzlich tritt die Verkäuferin ... eventuelle Gewährleistungsansprüche gegen Unternehmer, Handwerker und sonstige am Bauwerk Beteiligte an den Käufer ab ..."
Für den Erwerb der Eigentumswohnung gewährte die B Bausparkasse ein Vorausdarlehen.
Der Kläger möchte gegen die B Bausparkasse Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklärungsverpflichtungen bei der Darlehensvergabe gerichtlich geltend machen und begehrt dafür Deckungsschutz von der Beklagten. Diese beruft sich auf den Risikoausschluss § 3 Abs. 1 d dd ARB 94, der lautet:
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
d) .........
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben."
10 
§ 3 Abs. 1 d cc ARB 94 betrifft "Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt".
11 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, da es die Voraussetzungen des Risikoausschlusses für gegeben angesehen hat.
12 
Mit der Berufung gegen dieses Urteil verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen,
13 
dem Kläger für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus der Finanzierung einer Eigentumswohnung in A, P. Straße, im November/Dezember 1996 gegenüber der B AG, Karlsruhe, wegen Verschulden bei Vertragsschluss Rechtsschutz im Rahmen der ARB 94 und des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages zu erteilen,
14 
den Kläger von der Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten Be. aus der Vorschussrechnung vom 11.12.2002 über 1.470,88 EUR freizustellen.
15 
Nach Ansicht des Klägers ist die Beklagte eintrittspflichtig. Der Risikoausschluss käme nur zum Tragen, wenn die Rechtsstreitigkeit einen sachlichen Zusammenhang bzw. einen direkten Bezug zur konkreten Bauleistung hätte. Die Verletzung von Aufklärungspflichten und fehlerhafter Kalkulation fielen in den Bereich des Bankenrechts und nicht unter Bauleistungen.
16 
Hinsichtlich der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.
II.
17 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat jedoch keinen Erfolg.
18 
Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass der über Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss geführte Rechtsstreit des Klägers mit der den Erwerb der Eigentumswohnung finanzierenden Bausparkasse dem Risikoausschluss des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 unterfällt und dem Kläger daher kein Anspruch auf Deckungsschutz zusteht.
A.
19 
Hinsichtlich der Baurisikoklausel in den ARB 75, die einen "unmittelbaren Zusammenhang" der rechtlichen Interessenwahrnehmung mit "der Planung, Errichtung oder ... Veränderung ... eines Gebäudes" voraussetzt, hat der Senat - trotz grundsätzlicher Bedenken wegen des Begriffs der Unmittelbarkeit - im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH als maßgebend angesehen, ob das im Rechtsschutzfall wahrzunehmende Interesse in einem qualifizierten Zusammenhang steht mit dem speziellen Baurisiko. Dieser Zusammenhang war dann anzunehmen, wenn er rechtlich untrennbar mit den Bauleistungen verbunden ist (Senat r+s 2002, 418; NJW-RR 2003, 247). Auch der BGH (VersR 2003, 454) hat zwischenzeitlich nochmals hervorgehoben, dass der in § 4 (1) k ARB 75 geforderte Zusammenhang einen inneren sachlichen Bezug zur Planung und Errichtung eines Gebäudes voraussetzt. Von dieser Fassung des Risikoausschlusses unterscheidet sich § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 bezüglich der Baufinanzierung in wesentlichen Punkten (Senat NJW-RR 2003, 247; Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl. § 3 ARB 94 Rdn 8; Armbrüster EWiR 2002, 551; Maier r+s 2002, 419; siehe auch Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl., § 3 ARB 94 Rdn 6). Zum einen wird lediglich ein ursächlicher Zusammenhang gefordert, zum anderen wird die Finanzierung ausdrücklich als Risikobereich erwähnt. Der Senat gelangt daher bei der Auslegung der Klausel zu dem Ergebnis, dass der Risikoausschluss bei einer Baufinanzierung auch dann eingreift, wenn sich lediglich das Finanzierungsrisiko, nicht aber ein besonderes Baurisiko verwirklicht.
20 
Dabei wird beachtet, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 1993, 957; VersR 2002, 1503). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGH VersR 2001, 489; VersR 2003, 454). Auf die Entstehungsgeschichte einer Klausel, die der Versicherungsnehmer regelmäßig nicht kennt, kann zu seinem Nachteil nicht verwiesen werden (BGH ZfSch 1996, 261; NJW 2003, 139). Ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben ferner Gesichtspunkte, die etwa aus der Gesetzessystematik abgeleitet werden können, weil sie sich dem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei Durchsicht und Würdigung der Versicherungsbedingungen nicht erschließen (BGH VersR 2001, 489). Wenn allerdings die Rechtssprache mit einem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet, ist anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kommt in diesen Fällen lediglich dann in Betracht, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (BGH Urt. v. 21.05.2003 - IV 327/02 -).
B.
21 
1) Der Rechtsstreit mit der Bausparkasse steht in ursächlichem Zusammenhang mit einer Finanzierung. Eine solcher Zusammenhang liegt bei Auseinandersetzungen wegen Verletzung vor- oder nebenvertraglicher Pflichten einer Kreditgebers im Rahmen eines Finanzierungsgeschäfts auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auf der Hand. Zu den Risiken einer Fremdfinanzierung gehört auch eine unzutreffende Einschätzung der Amortisation der Kreditaufnahme aufgrund Unkenntnis der speziellen Risiken der finanzierten Maßnahme, damit aber auch der Grund, der dem Kläger, der der Bausparkasse die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten über eben diese Risiken vorwirft, Anlass zu seinem Rechtsstreit gibt. Damit liegt auch ein innerer sachlicher Zusammenhang mit dem ausgeschlossenen Finanzierungsrisiko vor.
22 
2) Die Finanzierung betrifft auch ein Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 d. bb ARB 94. Finanziert wird die "Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das der Kläger im Zeitpunkt der Finanzierung zu erwerben beabsichtigte". Allerdings wird das finanzierte Geschäft von den Vertragsschließenden als Kaufvertrag bezeichnet. Dies steht jedoch der Anwendung von § 3 Abs. 1 d. dd ARB 94 nicht entgegen. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen von einer Verpflichtung des Veräußerers gegenüber dem Kläger auf Erstellung eines Bauwerks auszugehen. Nach der Rechtsprechung des BGH richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk in aller Regel nach Werkvertragsrecht, und zwar auch dann, wenn bei Vertragsschluss an dem Bau nur noch unbedeutende Kleinigkeiten fehlten oder er sogar schon ganz fertiggestellt war. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus der zum Vertragsinhalt gemachten Verpflichtung des Grundstücksveräußerers zur Erstellung des Bauwerkes. Eine derartige Verpflichtung muss nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen sein. Sie kann sich auch aus dem Zusammenhang der einzelnen Vertragsbestimmungen sowie aus den Umständen ergeben, die zum Vertragsschluss geführt haben. Auf die Bezeichnung des Vertrages (etwa als "Kaufvertrag") kommt es nicht an (BGHZ 74, 204; 74, 258; BGH NJW 1981, 273). Eine Erstellungsverpflichtung ergibt sich hier schon aus der Überlegung, dass der Kläger bei teilweise fehlenden Arbeiten nicht kaufvertragsmäßig auf Wandelung und Minderung hätte beschränkt werden können, sondern bei interessengerechter Auslegung (§§ 133, 157 BGB) seiner Vereinbarung mit dem Veräußerer von diesem vollständige Herstellung verlangen können muss. Dementsprechend enthält der Erwerbsvertrag auch die Abtretung der in die selbe Richtung weisenden Gewährleistungsansprüche gegen Unternehmer und Handwerker. Dass der Veräußerer das Bauwerk nicht selbst errichtet, sondern die Errichtung durch Verträge mit Dritten sichert, entlässt ihn gegenüber dem Erwerber nicht aus seiner Herstellungsverpflichtung. Ob nach neuem Recht anderes zu gelten hat, muss hier nicht entschieden werden.
23 
Solche Verträge mit Herstellungsverpflichtung gehören auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu dem Bereich der "Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen". Hiervon ist die Rechtsprechung zu der insoweit wortgleichen Bestimmung des § 4 1 k ARB 75 durchweg ausgegangen (BGH VersR 1994, 44; OLG Karlsruhe ZfSch 1984, 15; OLG Stuttgart OLGR 2001, 27; OLG Köln r+s 1994, 423). Gleiches gilt für § 3 Abs. 1 d ARB 94 (OLG Frankfurt VersR 2003, 366).
24 
Ein innerer Zusammenhang mit einem klassischen Baurisiko muss bei § 3 Abs. 1 d. dd ARB 94 nicht bestehen, da für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar der Versicherungsschutz für die aus vielfältigen Gründen (z.B.: hohe Summen, vermeintliche Sicherheiten, Gefahr der Überforderung bei nicht unbedeutender Anzahl der Betroffenen) als riskant angesehene Baufinanzierung insgesamt versagt werden soll. Eine Beschränkung auf die Verwirklichung des klassischen Baurisikos kann allenfalls derjenige erwägen, der die - bei der Auslegung nicht maßgebliche - Entstehungsgeschichte der Vorschrift kennt. Aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich eine solche Beschränkung ebenso wenig wie aus deren Sinnzusammenhang. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird Rechtsstreite über die Finanzierung von Bauten ohnehin nur für Ausnahmefälle mit dem klassischen Baurisiko in Verbindung bringen. Dass andere - vielleicht ähnlich risikobehaftete - Finanzierungen nicht vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, spielt dabei keine Rolle. Weitere Beschränkungen des fraglichen Risikoausschlusses erwartet der durchschnittliche Versicherungsnehmer deshalb nicht. Auch der Kläger wird in seinen berechtigten Leistungserwartungen nicht enttäuscht.
III.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Das Urteil ist gem. §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.
26 
Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Die zu entscheidende Rechtsfrage hat - was schon die Zahl der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen zur Baurisikoklausel der ARB 75 belegt - grundsätzliche Bedeutung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.