Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Nov. 2013 - 11 Wx 86/13

22.11.2013

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 24. September 2013 (…) aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag der Gesellschaft vom 27. Juni 2013 (UR-Nr. …) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Gesellschaft wendet sich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts, mit der die Eintragung einer Umfirmierung davon abhängig gemacht wird, dass „Firma und Gegenstand in zulässiger Weise“ geändert werden.
Die Gesellschaft ist unter der im Rubrum genannten Firma in das Handelsregister eingetragen. Als ihren Zweck sieht § 1 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages vor, Bestattungsunternehmen oder branchenverwandte Unternehmen zu gründen, zu übernehmen, zu verkaufen, sich daran zu beteiligen oder als Geschäftsführungsgesellschaft derartiger Unternehmen zu fungieren. Die Gesellschaft ist mittelbar - als Komplementärin der Komplementär-Gesellschaft - an der F. B. (…) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG beteiligt.
Am 27. Juni 2013 beschloss die Gesellschafterversammlung, den Namen der Gesellschaft in B. Verwaltungsgesellschaft mbH zu ändern und den Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen. Die Änderung wurde am selben Tage zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Am 3. Juli 2013 teilte das Registergericht - eine weitere Beanstandung ist mittlerweile erledigt - dem Urkundsnotar mit, es sei kein Bezug zwischen der neuen Firmierung und dem Unternehmensgegenstand erkennbar. Solle Firmenzweck die Verwaltung der F. B. (…) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG (Amtsgericht Mannheim, HRA …) sein, müsse der Unternehmensgegenstand entsprechend geändert werden.
Die Gesellschaft ist der Beanstandung entgegengetreten. Eine Verwendung des Familiennamens in der Firma könne nach dem seit 1998 geltenden Recht nur noch untersagt werden, wenn dies zur Irreführung geeignet sei. Dies sei hier nicht zu besorgen.
Die von dem Registergericht um Stellungnahme ersuchte Industrie- und Handelskammer hat die Auffassung vertreten, eine Irreführung durch den verwendeten Namen könne nicht ausgeschlossen werden. Die Verwendung eines Familiennamens in einer Firma erwecke grundsätzlich den Eindruck, dass ein Namensträger an ihr beteiligt sei. Eine unter dem Personal der IHK angestellte Umfrage habe ergeben, dass ganz überwiegend eine Beziehung des Unternehmens zu einer in ihrer Firma genannten „wirklichen Person“ erwartet werde. Die Regel, dass Familiennamen nur bei Beteiligung eines Namensträgers in die Firma aufgenommen werden dürften, könne nur ausnahmsweise durchbrochen werden. Hier bestehe zwar ein Bezug zwischen der Gesellschaft und der den Familiennamen ebenfalls führenden F. B. (...) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG. Dieser Bezug sei aber aus dem Registerinhalt - insbesondere aus dem Unternehmenszweck - nicht erkennbar.
Das Registergericht hat am 24. September 2013 unter Aufrechterhaltung seiner Einwendungen gegen die beabsichtigte Firma eine Zwischenverfügung erlassen. Die Gesellschaft sei mittelbar an der F. B. (…) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG beteiligt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats könne sie namensgebend für die GmbH & Co. KG sein, nicht aber umgekehrt. Der Firmenbestandteil „Verwaltungsgesellschaft“ sei durch den Gegenstand des Unternehmens, der sich auf die Geschäftsführung von Bestattungsunternehmen beschränke, nicht gedeckt; der Gegenstand sei der geänderten Firmierung anzupassen.
Gegen die Entscheidung des Registergerichts, die am 1. Oktober 2013 zugestellt worden ist, richtet sich die am selben Tage vom Urkundsnotar für die Beteiligte eingelegte Beschwerde. Das Registergericht hat ihr nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde - die gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FamFG vom Notar als Bevollmächtigten eingelegt werden konnte - ist nach §§ 382 Absatz 4 Satz 2, 58 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 RPflG zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Die beantragte Eintragung kann weder von einer Änderung der Firma noch des satzungsgemäßen Unternehmensgegenstandes abhängig gemacht werden.
10 
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Februar 2010 (MDR 2010, 1130), auf den die Beteiligte Bezug nimmt und der Gegenstand der Erörterungen durch die Vorinstanz ist, entschieden, dass die Firma einer Kommanditgesellschaft nach dem seit 1998 geltenden Recht grundsätzlich unter Verwendung der Namen auch von Nichtgesellschaftern oder Kommanditisten gebildet werden könne und eine Überprüfung lediglich am Maßstab des Irreführungsverbots (§ 18 Absatz 2 Satz 1 HGB) stattfinde; er hat ferner ausgeführt, dass es keine von der Gesellschaft oder ihren Gründern zu widerlegende Vermutung der Irreführung bei Verwendung eines Drittnamens gebe (a. a. O., juris, Rn. 20).
11 
2. Die Verwendung eines - insbesondere bekannten oder eingeführten - Namens, der in keinem Bezug zu dem Unternehmen steht, kann den Verdacht begründen, dass unzulässige Wettbewerbsvorteile erstrebt werden. Von einem fehlenden Bezug kann aber unter der Herrschaft des neuen Rechts nicht schon dann gesprochen werden, wenn kein Namensträger an dem Unternehmen beteiligt ist. Eine genügende Verbindung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen ergeben, etwa aus wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus der Unternehmensgeschichte. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich dieser Bezug aus dem Registerinhalt oder aus den Registerakten selbst ergibt; es ist vielmehr ausreichend, wenn eine tatsächliche Verbindung zwischen dem verwendeten Namen und der Gesellschaft besteht, in dessen Firma er verwendet werden soll.
12 
3. Diese Grundsätze sind auch anwendbar, wenn - wie hier - nicht die Firma einer Personenhandelsgesellschaft, sondern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu beurteilen ist.
13 
a) § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 GmbH-Gesetz in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung sah vor, dass die Firma der Gesellschaft entweder von deren Gegenstand entlehnt oder mit dem Namen eines Gesellschafters gebildet werden musste; die Namen anderer Personen als der Gesellschafter durften in die Firma nicht aufgenommen worden. Diese Beschränkung ist bei der Neufassung des § 4 GmbHG aufgegeben worden; ausdrücklich verlangt wird jetzt lediglich der die Rechtsform kennzeichnende Zusatz. Im Übrigen gelten lediglich diejenigen Beschränkungen der Namenswahl, die aus dem allgemeinen Handelsrecht abzuleiten sind (Münchener Kommentar/Heidinger, HGB, 3. Auflage, § 18, Rn. 110).
14 
b) Bei der Anwendung der unter 2. ausgeführten Grundsätze auf eine Kapitalgesellschaft ist lediglich ergänzend zu berücksichtigen, dass der Rechtsverkehr nicht darüber getäuscht werden kann, dass eine persönliche Haftung der namensgebenden Person nicht infrage kommt. Für eine Kapitalgesellschaft - und damit auch für eine GmbH - ist bereits durch den Rechtsformzusatz klargestellt, dass es überhaupt keinen persönlich haftenden Gesellschafter gibt. Insgesamt wird damit die Eignung einer Firma zur Irreführung bei einer Kapitalgesellschaft noch seltener angenommen werden können als bei einer Personenhandelsgesellschaft.
15 
3. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die vorgesehene neue Firma der Gesellschaft nicht zu beanstanden. Zwar ist an ihr kein Gesellschafter beteiligt, der den in der Firma verwendeten Familiennamen B. trägt (vgl. § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Ein hinreichender Unternehmensbezug besteht aber bereits darin, dass die Gesellschaft nach den Feststellungen der Vorinstanz mittelbar an der F. B. (...) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG beteiligt ist, nämlich dadurch, dass sie Komplementärin der Komplementärin dieser Gesellschaft ist. Es kommt hinzu, dass nach der Angabe des Urkundsnotar die Gesellschafter der GmbH identisch sind mit den Gesellschaftern der GmbH & Co. KG.
16 
Soweit das Registergericht die Auffassung vertritt, die Gesellschaft könne namensgebend für die F. B. (...) Bestattung Institut P. GmbH & Co. KG sein, aber nicht umgekehrt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch vom Registergericht wird nicht in Zweifel gezogen, dass die GmbH & Co. KG ihren Namen rechtmäßig führt. Dann aber genügt es als tatsächliche Verbindung, dass die hier in Rede stehende Gesellschaft mittelbar an der GmbH & Co. KG beteiligt ist.
17 
4. Die Verwendung des Firmenbestandteils „Verwaltungsgesellschaft“ ist auch unter Berücksichtigung des derzeitigen satzungsgemäßen Unternehmenszwecks nicht zu beanstanden. Die Bezeichnung „Verwaltungsgesellschaft“ wird typischerweise gewählt, um eine Tätigkeit als (geschäftsführender) Gesellschafter einer anderen Gesellschaft zu kennzeichnen. Dass die Gesellschaft, deren Geschäftsführung das Unternehmen derzeit mittelbar innehat und nach den mitgeteilten Planungen künftig unmittelbar übernehmen soll, nicht in der den Unternehmenszweck enthaltenen Satzungsregelung genannt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Weder dem HGB noch dem GmbHG ist zu entnehmen, dass diejenigen Gesellschaften, die zu verwalten Zweck einer anderen Gesellschaft ist, in der Angabe des Unternehmenszwecks ausdrücklich bezeichnet werden müssen.
III.
18 
1. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (Nr. 19112 f.) für Beschwerden in Registersachen im Sinne der Handelsregistergebührenverordnung (hier § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG in Verbindung mit § 4 S. 1 HRGebVO, Nr. 2500 des Gebührenverzeichnisses), eine Gebührenerhebung nur vorsieht, wenn die Beschwerde verworfen, zurückgewiesen oder zurückgenommen wird.
19 
2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da kein Beteiligter in Gegnerstellung vorhanden ist.
20 
3. Eine Geschäftswertfestsetzung von Amts wegen (§ 79 GNotKG) ist nicht veranlasst, da Gerichtsgebühren nicht anfallen.
21 
4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Nov. 2013 - 11 Wx 86/13 zitiert 11 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge


(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit

Handelsgesetzbuch - HGB | § 18


(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. (2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlic

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 4 Firma


Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Be

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 58 Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister; Verordnungsermächtigung


(1) Gebühren werden nur aufgrund einer Rechtsverordnung (Handelsregistergebührenverordnung) erhoben für 1. Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister,2. Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diese

Referenzen

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

(1) Gebühren werden nur aufgrund einer Rechtsverordnung (Handelsregistergebührenverordnung) erhoben für

1.
Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister,
2.
Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern,
3.
die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen,
4.
die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sowie
5.
die Bereitstellung von Registerdaten sowie von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf.
Keine Gebühren werden erhoben für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebühren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen können jedoch bestimmt werden, indem die für die entsprechenden Eintragungen zu erhebenden Gebühren pauschal mit Ab- oder Zuschlägen versehen werden. Die auf gebührenfreie Eintragungen entfallenden Personal- und Sachkosten können bei der Höhe der für andere Eintragungen festgesetzten Gebühren berücksichtigt werden.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.