Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Juli 2016 - 11 Wx 61/16 (Wx)

bei uns veröffentlicht am26.07.2016

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Maulbronn vom 4. April 2016, Az. 302 AR 28/15, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Für den Beschwerdeführer besteht eine rechtliche Betreuung u.a. für den Aufgabenkreis der Vermögensfürsorge. Außerdem ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, wonach der Antragsteller im Bereich der Vermögensangelegenheiten für alle Rechtsgeschäfte, die er nicht sofort durch Barzahlung aus eigenen Mitteln erfüllen kann, der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die angeordnete Betreuung hält der Beschwerdeführer für rechtswidrig und betrachtet sie als unzulässige Einmischung in seine Angelegenheiten. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der im Grundbuch von K. unter den Nummern … und … sowie im Grundbuch von D. Nummer … näher bezeichneten Liegenschaften. Ohne Kenntnis seiner Betreuerin nahm der Beschwerdeführer wiederholt Rechtsgeschäfte vor.
Durch am 3. Juni 2014 beim Grundbuchamt Karlsruhe eingegangenen Antrag beantragte Herr Rechtsanwalt und Notar W. M. aus B. für den Beschwerdeführer unter Vorlage der von ihm errichteten Grundschuldbestellungsurkunde vom 28. Mai 2015 die Eintragung einer Buchgrundschuld über 1,5 Mio. Euro zugunsten der W. Bank AG sowie die Eintragung der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Grundbuch von K. Nummer … . Die Eintragung erfolgte am 5. Juni 2014. Hierfür fielen Kosten von 2.555 Euro an. Abzüglich einer bereits geleisteten Zahlung von 627,60 Euro macht die Landesoberkasse Baden-Württemberg unter dem Kassenzeichen … noch einen Betrag von 1.927,40 Euro geltend.
Mit am 25. Juni 2014 beim Grundbuchamt Karlsruhe eingegangenem Antrag beantragte Herr Rechtsanwalt und Notar W. M. aus B. gemäß § 15 GBO die Löschung von zwei Erwerbsvormerkungen, einem Gewerbebetriebsrecht und mehrerer Briefgrundschulden in den Grundbüchern von K. Nummer … und … . Die Löschungen wurden in den betreffenden Grundbüchern vorgenommen. Hierfür fielen Kosten von 916,50 Euro an. Abzüglich einer bereits gezahlten Summe von 557,75 Euro macht die Landesoberkasse Baden-Württemberg unter dem Kassenzeichen … noch eine Forderung 358,75 Euro geltend.
Am 8. September 2014 ging beim Grundbuchamt Karlsruhe der für den Beschwerdeführer gestellte Antrag von Herrn Rechtsanwalt und Notar W. M. aus B. ein, im Grundbuch von K. Nr. … zwei Eigentümergrundschulden zu jeweils 750.000 Euro einzutragen. Die Eintragungen wurden vorgenommen und Grundschuldbriefe erstellt. Hierfür fielen Kosten von 3.481 Euro an. Zuzüglich einer Nebenforderung von 24,50 Euro macht die Landesoberkasse Baden-Württemberg unter dem Kassenzeichen … einen Betrag von 3.505,50 Euro geltend.
Durch am 19. Dezember 2014 beim Amtsgericht Maulbronn eingegangene Anträge beantragten die Rechtsanwälte und Notare Dr. L., L., A., Dr. K. & Kollegen die Eintragung mehrerer Grundschulden im Grundbuch von D. Nummer … über 460.000 Euro, 350.000 Euro, 400.000 Euro und 590.000 Euro. Die Eintragungen wurden vorgenommen. Hierfür fielen Kosten von 3.465 Euro an. Diese Forderung macht die Landesoberkasse Baden-Württemberg unter dem Kassenzeichen … geltend.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 machte die Betreuerin geltend, dass die Kostenforderungen mangels Verfahrensfähigkeit des Betreuten nicht entstanden seien.
Das Amtsgericht Maulbronn, das mittlerweile die Grundbuchführung der Grundbücher von K. und D. übernommen hat, hat die Beanstandung der Betreuerin als Erinnerungen gegen die betreffenden Kostenansätze ausgelegt und diese durch Beschluss vom 4. April 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für eine Kostenhaftung nach § 22 Absatz 1 GNotKG eine Verfahrensfähigkeit des Antragstellers nicht erforderlich sei.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer vertreten durch seine Betreuerin Beschwerde eingelegt. Dabei wiederholt und vertieft die Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt, dass mangels Verfahrensfähigkeit des Betreuten keine Kostenhaftung bestehe.
Durch Beschluss vom 3. Juni 2016 hat das Amtsgericht Maulbronn der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
10 
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht in der fehlenden Verfahrensfähigkeit des Beschwerdeführers keinen Hinderungsgrund für dessen Kostenhaftung nach § 22 Absatz 1 GNotKG gesehen.
11 
1. Die Bestimmung des § 22 Absatz 1 GNotKG ist in der Weise auszulegen, dass sie die Kostenhaftung nicht von der Geschäftsfähigkeit oder der Verfahrensfähigkeit des Antragstellers abhängig macht.
12 
a) Nach § 22 Absatz 1 GNotKG schuldet - soweit nichts anderes bestimmt ist - in gerichtlichen Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, derjenige die Kosten, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat.
13 
b) Der Gesetzeswortlaut beschränkt sich bei der Definition des Kostenschuldners auf den Umstand, dass dieser „das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat“. Zwar wird in der Literatur für ein Eingreifen der Kostenhaftung teilweise die Verfahrensfähigkeit nach § 9 FamFG vorausgesetzt (Korintenberg/Hellstab, GNotKG 19. Aufl. § 22 Rn. 3; a.A. Leipziger-GNotKG/Wortmann, § 22 GNotKG Rn. 13 i.V.m § 29 Rn. 7) und damit im Ergebnis ein wirksamer Antrag verlangt. Dem Wortlaut des § 22 Absatz 1 GNotKG kann jedoch nicht entnommen werden, dass der zur Kostenhaftung führende Antrag wirksam sein muss.
14 
c) Die Entstehungsgeschichte des § 22 GNotKG spricht dafür, dass die Kostenhaftung weder die Geschäftsfähigkeit noch die Verfahrensfähigkeit des Antragstellers voraussetzt.
15 
aa) Vorgängerbestimmung des § 22 Absatz 1 GNotKG war die Regelung des § 2 Nr. 1 KostO (Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG 2. Aufl. § 22 Rn. 1; HK-GNotKG/Friedrich, § 22 Rn. 3; Korintenberg/Hellstab, GNotKG 19. Aufl. § 22 Rn. 1). Hiernach ist bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat, zur Zahlung der Kosten verpflichtet.
16 
In der Rechtsprechung zu § 2 Nr. 1 KostO war anerkannt, dass die Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten dessen Kostenpflicht als Antragsteller nicht berührt (OLG München, ZEV 2012, 109; OLG Köln, RNotZ 2001, 56; BayObLGZ 1991, 113; KG, MDR 1977, 764; OLG Frankfurt, KostRsp KostO § 2 Nr. 17; LG Köln, BeckRS 2006, 03828; vgl. auch OLGR Schleswig 2005, 350, a.A. KGR Berlin 2007, 562 zu § 22 GKG). Für die Kostenhaftung genügte die reine Veranlassung. Hierfür wurde kein rechtsgeschäftlicher oder geschäftsähnlicher Wille verlangt (OLG Frankfurt, KostRsp KostO § 2 Nr. 17), ausreichend war vielmehr eine mit natürlichem Willen vorgenommene Handlung (LG Köln, BeckRS 2006, 03828). Diese natürliche Handlungsfähigkeit für die konkrete Handlung hat nichts mit der in anderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - z.B. § 36 SGB I oder § 79 AO - geregelten Handlungsfähigkeit im Sinne der Vornahme wirksamer Verfahrenshandlungen zu tun. Deshalb wurde die Kostenhaftung nach § 2 Nr. 1 KostO auch für Personen angenommen, die keinen rechtswirksamen Antrag hätten stellen können (vgl. LG Köln, BeckRS 2006, 03828).
17 
bb) Nach der Gesetzesbegründung übernimmt § 22 Absatz 1 GNotKG die Regelung des § 2 Nr. 1 KostO (BT Drs. 17/11471, Seite 160). Damit knüpft das neue Kostenrecht nahtlos an die oben skizzierte Kostenhaftung des Veranlassers an. Der Begründung kann nicht entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber des GNotKG in irgendeiner Form von der durch die Rechtsprechung ausgestalteten Kostenhaftung des § 2 Nr. 1 KostO distanziert hätte. In Kenntnis der genannten Umstände hat der Gesetzgeber gerade keine Ausnahme von der Kostenhaftung des Geschäftsunfähigen vorgenommen (vgl. HK-GNotKG/Leiß, § 29 Rn. 10).
18 
d) Für eine Kostenhaftung des Antragstellers auch in Anbetracht seiner fehlenden Verfahrensfähigkeit sprechen zudem Sinn und Zweck der Regelung.
19 
aa) Die Berechtigung der Kostenhaftung ergibt sich daraus, dass Grundbuchämter und Gerichte ein Tätigwerden nicht ablehnen können und daher auch veranlasst durch den Antrag eines Geschäftsunfähigen Leistungen zu erbringen haben (vgl. OLG Köln, RNotZ 2001, 56; BayObLGZ 1991, 113 zu § 2 Nr. 1 KostO). In Grundbuchsachen ist die Frage der Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien vom Grundbuchamt zu prüfen (OLG München, NJW-RR 2015, 1043). Im Hinblick auf den Erfahrungssatz, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel und die Geschäftsunfähigkeit die Ausnahme ist, wird das Grundbuchamt beim Fehlen von hinreichenden Tatsachen in Bezug auf eine Geschäftsunfähigkeit, das Verfahren wie bei Beantragung durch einen Geschäftsfähigen führen (vgl. OLG München, NJW-RR 2015, 1043). Das ist vorliegend geschehen. Ergeben sich auf Tatsachen beruhende, ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, so ist ihre Behebung aufzugeben (OLG München, NJW-RR 2015, 1043). Auch dies erfordert jedoch ein Tätigwerden des Grundbuchamts.
20 
bb) Die Kostentragung von Verfahrenskosten bestimmt sich nicht unter Heranziehung der Grundsätze der §§ 104 ff. BGB. Dabei ist für die Kostentragungspflicht der prozessunfähigen Partei im Zivilprozess anerkannt, dass für die Kostenhaftung nur der Bestand eines Prozessrechtsverhältnisses Voraussetzung ist und es daher keine Rolle spielt, ob die unterlegene Partei partei- oder prozessfähig ist (BGH, VersR 1993, 1377; RGZ 53, 65). Auch wenn sich die Kostentragungspflicht gegenüber der Staatskasse nicht aus den §§ 91, 97 ZPO ergibt, gilt diese Überlegung für das öffentlich-rechtliche Kostenschuldverhältnis des § 22 GNotKG in gleicher Weise (vgl. OLG Köln, RNotZ 2001, 56; BayObLGZ 1991, 113 zu § 2 Nr. 1 KostO).
21 
2. Dies führt vorliegend zur Kostenhaftung des Antragstellers.
22 
a) Die Bestellung eines Betreuers hat für sich gesehen keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit des Betreuten; vielmehr ermöglicht es erst das Rechtsinstitut des Einwilligungsvorbehalts, die Teilnahme eines geschäftsfähigen Betreuten am Rechtsverkehr in der Weise zu beschränken, dass er der Zustimmung seines Betreuers bedarf (MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl. § 1903 Rn. 1). Damit schafft der Einwilligungsvorbehalt eine ähnliche Lage, wie sie bei beschränkter Geschäftsfähigkeit besteht (MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl. § 1903 Rn. 3). Da im vorliegenden Fall der Einwilligungsvorbehalt auch den Verfahrensgegenstand der kostenauslösenden Grundbuchverfahren betrifft, bestand in diesen vom Antragsteller ohne Wissen und Billigung seiner Betreuerin angestrengten Verfahren keine Verfahrensfähigkeit (vgl. BFH, BtPrax 2012, 121; Bahrenfuss/Bahrenfuss, FamFG 2. Aufl. § 9 Rn. 2; MünchKomm-FamFG/Pabst, 2. Aufl. § 9 Rn. 4). Allerdings kommt es wie dargestellt für die Kostenhaftung nicht auf die Verfahrensfähigkeit des Antragstellers an. Für das Fehlen einer zum Ausschluss der Kostenhaftung führenden natürlichen Handlungsfähigkeit beim Antragsteller gibt es keine Anhaltspunkte.
23 
b) Anzeichen dafür, dass das Grundbuchamt die fehlende Verfahrensfähigkeit des Antragstellers kannte oder hätte kennen müssen, gibt es nicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob - wie das Amtsgericht seiner Prüfung zu Grunde zu legen scheint - es für die Kostenhaftung des Antragstellers hierauf ankommt. Soweit hinsichtlich der Notarkosten eine Einschränkung dahingehend vorgenommen wird, dass die Kostenhaftung des Antragstellers nur besteht, wenn der Notar den Geisteszustand des geschäftsunfähigen Auftraggebers weder kannte noch kennen musste (HK-GNotKG/Leiß, § 29 Rn. 10; Leipziger-GNotKG/Bauer, § 29 Rn. 6 f.), dürfte diese Beschränkung der Kostenhaftung beim Handeln von Grundbuchämtern und Gerichten nicht vorzunehmen sein. Die vorgenannte Einschränkung bei Notaren steht in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 11 Absatz 1 Satz 1 BeurkG, wonach die Beurkundung abgelehnt werden soll, wenn einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit fehlt (vgl. KG, MDR 1977, 764). Eine derartige Bestimmung gibt es hinsichtlich des Tätigwerdens von Grundbuchämtern und Gerichten nicht. Außerdem wird dem Notar der Auftrag in der Regel persönlich erteilt und nicht wie bei Grundbuchämtern und Gerichten durch Einreichung eines Schriftsatzes, so dass dem Notar die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit bereits zu einem Zeitpunkt möglich ist, in dem das Auftragsverhältnis erst begründet werden soll (Leipziger-GNotKG/Bauer, § 29 Rn. 7).
24 
c) Ebenso wenig gibt es im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für ein Absehen von der Kostenerhebung nach § 21 Absatz 1 Satz 3 GNotKG. Das Handeln des Antragstellers beruht nicht auf Unkenntnis von Inhalt und Reichweite der für ihn eingerichteten Betreuung, sondern darauf, dass er die angeordnete Betreuung nach Vortrag der Beschwerde für rechtswidrig hält und diese als Einmischung in seine geschäftlichen Angelegenheiten betrachtet.
III.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Absatz 8 GNotKG.

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(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:1.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,2.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand de

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Verfahrensfähig sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.

(2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:

1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3.
juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.