Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Apr. 2004 - 1 Ws 12/04

published on 27/04/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Apr. 2004 - 1 Ws 12/04
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Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen werden

- der Beschluss des Landgerichts -Strafvollstreckungskammer- Karlsruhe vom 10. November 2003, soweit in ihm der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Anhalteverfügung der Justizvollzugsanstalt B. vom 01. Februar 2000 als unbegründet verworfen wurde (Gründe Nr. 3), sowie

- die Anhalteverfügung der Justizvollzugsanstalt B. vom 01. Februar 2000 aufgehoben.

Die Weiterleitung des Schreibens des Strafgefangenen vom 01. Februar 2000 an L -postlagernd- ... I./Österreich wird gestattet.

2. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts -Strafvollstreckungskammer- K. vom 10. November 2003 als unzulässig verworfen, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Strafgefangene. Jedoch wird die Gebühr um 1/3 ermäßigt. Ein Drittel der notwendigen Auslagen des Strafgefangenen trägt die Staatskasse.

4. Der Geschäftswert wird auf EUR 100 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 10.11.2003 hat die Strafvollstreckungskammer über mehrere Anträge des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung befunden und diese insoweit als unbegründet verworfen, als hiervon ein Schreiben des Strafgefangenen vom 01.02.2000 an L. - postlagernd ... I./Österreich und zwei Verfügungen der Vollzugsanstalt B. vom 02.02.2000 und 04.02.2000, mit welchen Ablichtungen von ausgehenden Briefen des Strafgefangenen zu seinen Personalakten genommen worden waren, betroffen sind.
Hiergegen wendet sich der Strafgefangene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts beanstandet.
II. Die form- und fristgemäß eingelegte Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insoweit zuzulassen (§ 116 StVollzG), als diese die Anhalteverfügung der Justizvollzugsanstalt B. vom 01.02.2000 betrifft.
Insoweit ist die Rechtsbeschwerde auch begründet.
Die von der Vollzugsanstalt in der Verfügung vom 01.02.2000 und der Strafvollstreckungskammer im Beschluss vom 10.11.2003 angeführten Gründe rechtfertigen es nicht, das Schreiben des Strafgefangenen vom 01.02.2000 an L. – postlagernd - ... I./Österreich anzuhalten und von der weiteren Beförderung auszuschließen.
1. Der insoweit als Eingriffsnorm allein in Betracht zu ziehende § 31 StVollzG schränkt als allgemeines Gesetz das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) ein. Hieraus ergibt sich, dass diese Vorschrift im Lichte des beschränkten Grundrechts auszulegen und anzuwenden ist, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann (BVerfG ZfStrVO 1996, 111, 112, BVerfG NJW 1994, 244, Senat Beschluss vom 25.06.2001, 1 Ws 19/01). Das erfordert eine im Rahmen der Anwendung des einfachen Rechts vorzunehmende einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.
2. Das Anhalten des Briefes wäre indes ohnehin nur gerechtfertigt gewesen, wenn dessen Weiterleitung das Vollzugsziel gefährdet hätte (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG). Ziel des Strafvollzugs ist es nämlich, den Strafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Abs. 1 StVollzG). Ein so verstandener Strafvollzug kann nicht nur Ansprüche des Gefangenen begründen, sondern auch grundrechtsbeschränkende Maßnahmen rechtfertigen, die erforderlich sind, um die inneren Voraussetzungen für eine spätere straffreie Lebensführung zu fördern (BVerfG NStZ 1995, 613 ff; BVerfGE 40, 276 ff, 284). Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 09.03.2004 (1 Ws 276/03) im einzelnen ausgeführt hat, gehört bei einem Täter der - wie der Strafgefangene - wegen versuchter räuberischer Erpressung, erpresserischen Menschenraubes und gefährlicher Körperverletzung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist, hierzu insbesondere auch, diesem zu verdeutlichen, dass in einem demokratischen Gemeinwesen Gewalt kein Mittel zur Lösung von Konflikten ist, sondern bestehende Schwierigkeiten und Probleme gewaltfrei bewältigt werden müssen. Zwar gewährt das Grundgesetz auch einem Strafgefangenen das Recht auf eine eigene Weltanschauung und Meinungsfreiheit, die Grenze einer freien Meinungsäußerung ist aber erreicht, wo der Strafgefangene selbst aktiv zu Gewalttaten aufruft oder solche konkret unterstützt (vgl. BVerfG NStZ 1995, 613 ff; Senat a.a.O.).
3. Die von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen rechtfertigen indes eine solche Annahme nicht, denn ihnen ist weder zu entnehmen, dass der Gefangene selbst aktiv zu Gewalttaten aufruft noch solche konkret unterstützt. Dass der Strafgefangene die Gruppe „Anarchist ...“ black-cross“ zu gewalttätigen Aktionen im Rahmen eines geplanten Aktionstages am 02.08.2000 in I./Österreich hätte bewegen wollen oder diese Gruppe mit seinen Schreiben in der Durchführung eines solchen gewaltsamen Aktionstages hätte unterstützen wollen, ist nicht festgestellt.
Sowohl die Justizvollzugsanstalt B. als auch die Strafvollstreckungskammer K. gehen nämlich in ihrer Bewertung des Schreibens davon aus, dass dieses nur „möglicherweise“ eine solche Intention aufweist. Dies lässt aber die Möglichkeit offen, dass er eben nicht zu gewalttätigen Aktionen aufrufen oder solche unterstützen wollte, ähnlich jener, welche die Gruppe „Anarchist .... black-cross“ am 16.12.1999 in D./Frankreich durch zeitweise und eher symbolische Besetzung der Büroräume des Honorarkonsuls der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt hatte.
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4. Allein der Umstand, dass der Strafgefangene in seinem Schreiben zu einer Solidaritätsbekundung, etwa aus Protest gegen von ihm subjektiv als „ungerecht empfundene Haftbedingungen“ aufruft oder eine solche Aktion Dritter hierdurch unterstützen will, reicht nicht aus, um eine Weiterbeförderung seines Schreibens auszuschließen (vgl. Senat, Beschluss. 08.03.2004, 1 Ws 15/03). Zwar kann eine Gefährdung des Vollzugsziels in einem solchen Fall auch angenommen werden, wenn es dem Strafgefangenen durch die Darstellung seiner Haftbedingungen nur darauf ankommt, sich - auch durch falsche oder entstellende Darstellungen der Anstaltsverhältnisse - von außen in einer vermeintlichen Opferrolle bestärken zu lassen und er Dritte hierfür instrumentalisieren will. Ein solcher Briefverkehr steht nämlich nicht mehr im Schutze der Meinungsfreiheit, denn er dient nicht der - wenn auch - kritischen Auseinandersetzung in sozialer Verantwortung, sondern allein der Aufwiegelung und der Verfestigung vorhandener Defizite (Senat, a.a.O.; siehe hierzu auch BVerfG NJW 1994, 244).
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Wie der Senat jedoch bereits im Beschluss vom 08.03.2004 -1 Ws 15/03- ausgeführt hat, bedarf es für die Annahme eines solchen Missbrauchs der Darlegung konkreter und nachvollziehbarer Anhaltspunkte, wofür die Begründung der Strafvollstreckungskammer, „im Falle der Weiterleitung des Briefes könne eine Bestärkung des Antragstellers in seiner bekannten vollzugsfeindlichen Haltung eintreten“, nicht ausreicht, denn diese Wertung entbehrt jeglicher konkreter Tatsachenfeststellung, welche die Annahme, der Gefangene wolle den Empfänger des Schreibens für seine vollzugsfeindlichen Ziele einspannen, rechtfertigen könnte.
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5. Da die Anhalteverfügung der Justizvollzugsanstalt B. nunmehr mehr als vier Jahre zurückliegt und der Strafgefangene diese lange Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat, sah es der Senat nicht als veranlasst an, hinsichtlich der von der Vollzugsanstalt angenommenen „vollzugsfeindlichen Haltung“ bzw. der von der Strafvollstreckungskammer vorgenommenen „Bewertung der Gefahrenlage“ - das Schreiben vom 01.02.2000 ist in der Entscheidung nicht vollständig angeführt, so dass dem Senat eine eigene weitergehende Beurteilung nicht möglich ist - eine weitere Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen, sondern hat in der Sache entschieden und die Anhalteverfügung wegen unzureichender Begründung aufgehoben, zumal sich die konkrete Gefährdungslage durch den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf geändert hat.
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III. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG nicht vor.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG, § 465 StPO; die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 13, 48 GKG.
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Über den Antrag des Strafgefangenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts war vorliegend nicht zu entscheiden, da dieser seinen Antrag nur im Hinblick auf eine etwaige Rechtsbeschwerde in dieser Sache seitens der Vollzugsanstalt oder des Justizministeriums Baden-Württemberg gestellt hat und ein solches Rechtsmittel nicht eingelegt wurde.
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(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

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published on 13/02/2003 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2003 dahingehend abgeändert, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 18. Dezember 2002 auch hinsichtlich d
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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten,

1.
wenn das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
3.
wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
4.
wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,
5.
wenn sie die Eingliederung eines anderen Gefangenen gefährden können oder
6.
wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefaßt sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn der Gefangene auf der Absendung besteht.

(3) Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das dem Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, behördlich verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 29 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.