Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Sept. 2004 - 1 Ss 102/04

bei uns veröffentlicht am21.09.2004

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts X. vom 18. Februar 2004 aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen.

3. Der Beschluss des Amtsgerichts X. vom 27. Oktober 2003 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben.

Der Führerschein ist dem Angeklagten zurückzugeben.

4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

5. Der Angeklagte ist für die Dauer der Beschlagnahme des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ab 18. Februar 2004 aus der Staatskasse zu entschädigen. Im Übrigen findet eine solche nicht statt.

Gründe

 
I.
Das Landgericht X. verurteilte den Angeklagten am 18.02.2004 unter Ermäßigung eines Urteils des Amtsgerichts X. vom 22.12.2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in der Nacht vom 17./18.10.2003, spätestens am 18.10.2003 kurz vor 9.00 Uhr morgens mit seinem Pkw der Marke BMW in Z. auf dem M. Weg am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, wobei die ihm am 18.10.2003 um 10.15 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille ergab. Ihre Überzeugung von einer Trunkenheitsfahrt des am Morgen des 18.10.2003 gegen 9.00 Uhr in seinem Fahrzeug über das Lenkrad gebeugt und bei laufenden Motor fest schlafend angetroffenen Angeklagten stützt die Strafkammer ergänzend auf das Nichtauffinden von Resten alkoholischer Getränke oder entsprechender Behältnisse im Fahrzeug und auf dessen Abstellort in einer Seitenstraße (M. Weg) einer etwa 50 bis 100 Meter entfernt vorbeiführenden Landstraße.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit welcher dieser die Verletzung materiellen Rechts rügt und seine Freisprechung beantragt.
II.
Das Rechtsmittel hat im angestrebten Umfang Erfolg.
1. Allerdings teilt der Senat nicht die Ansicht der Revision, dass die vom Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung angeführten Indizien eine Verurteilung des Angeklagten wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (zur Notwendigkeit eines in Bewegung setzen des Fahrzeugs für den Begriff des Führens vgl. BGH NZV 1989, 32 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, StGB, § 316 Rn.2; a.A. noch BGH NJW 1955, 1040; 64, 1911 f.; OLG Schleswig VerkMitt 1974 Nr. 72) nicht zu tragen vermögen. Zu Recht ist die Strafkammer nämlich davon ausgegangen, dass bei der festgestellten Auffindesituation (betrunkener Fahrer schlafend am Steuer eines parkenden Kraftfahrzeuges) dem Abstellort im Rahmen der Beweiswürdigung besonderes Gewicht beikommen und eine ausreichende Grundlage für einen Tatnachweis darstellen kann (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage 2004, § 316 Rn. 5 a.E; ablehnend bei ähnlichen Fallgestaltungen OLG Hamm BA 38, 188 ff.; OLG Schleswig VerkMitt 1974 Nr. 72; AG Homburg VRS 77, 65 ff.; zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung: OLG Karlsruhe Die Justiz 2001, 364 ff. m.z.w.N.). Es liegt nach Ansicht des Senates nämlich auf der Hand, dass die Möglichkeit, ein Fahrzeugführer habe sich nach Alkoholaufnahme nur zum „Schlafen in sein Kfz gelegt“ eher als wahrscheinlich anzunehmen ist, wenn das Auto beispielsweise neben einer Gaststätte als etwa an einem abgelegenen Ort geparkt wurde und andere in Betracht kommende Möglichkeiten (Dritte Person als Führer, Alkoholaufnahme erst nach Beendigung der Fahrt) aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten eher als unwahrscheinlich anzusehen sind. Ob die Strafkammer bei ihren Überlegungen indes einzelnen Indizien eine zu hohe Bedeutung beigemessen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.07.2004, 3 Ss 59/04) oder aber weitere in Betracht kommende nahe liegende Möglichkeiten übersehen hat, kann der Senat offen lassen, denn das Urteil kann aus anderem Grund keinen Bestand haben.
2. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen aus Rechtsgründen eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nicht.
a. Bei ihrer rechtlichen Bewertung des mitgeteilten Sachverhalts geht die Strafkammer ersichtlich von einem Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt unmittelbar vor dem Auffinden des Fahrzeugs am 18.10.2003 gegen 9.00 Uhr aus, weshalb sie volle Schuldfähigkeit des Angeklagten annimmt. Sie übersieht dabei, dass die Trunkenheitsfahrt des Angeklagten auch in der Nacht vom 17./18.10.2003 - ein genauer Zeitpunkt war nicht feststellbar - stattgefunden und der Angeklagte seinen Rausch im Auto lediglich bis zum Morgengrauen ausgeschlafen haben könnte. Die Strafkammer hat jedoch keine Rückrechnung des mutmaßlichen Blutalkoholgehalts auf diese Zeitspanne vorgenommen, wozu angesichts einer gemessenen Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille am Morgen des 18.10.2003 gegen 10.15 Uhr aber durchaus Anlass bestanden hätte. Geht man nämlich etwa von einer Tatzeit in der Nacht vom 17./18.10.2003 gegen 24.00 Uhr aus, so käme bei Berücksichtigung der höchsten Alkoholabbauwerte über neun Stunden von 0,2 Promille pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille (vgl. hierzu BGH StV 1986, 147 f. und 338 f.; OLG Düsseldorf NJW 1989, 1557 ff.; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage 2004, § 20 Rn. 13) zugunsten des Angeklagten bereits eine Blutalkoholkonzentration von 3,75 Promille und ggf. - bei einer noch längeren Standzeit - sogar von mehr in Betracht. Bei einer derartig hohen Blutalkoholkonzentration kann Schuldunfähigkeit nicht sicher ausgeschlossen werden, wenn - wie hier - nähere Feststellungen zum Tatgeschehen und zu psychodiagnostischen Kriterien - der Angeklagte ist nicht vorbestraft und wegen Alkohol im Straßenverkehr in den letzten zehn Jahren nicht auffällig geworden - vollständig fehlen (Tröndle/Fischer, 52. Aufl., § 20 Rn. 20 ff.; vgl. auch hierzu auch jüngst BGH NStZ-RR 2003, 71 f.: keine Schuldunfähigkeit angenommen bei errechneter Blutalkoholkonzentration von 3,87 Promille, hoher Alkoholgewöhnung und fehlenden Ausfallerscheinungen des Täters).
b. Dass in einer neuen Hauptverhandlung noch abweichende Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung einer eventuell vorliegenden "actio libera in causa" getroffen werden könnten, schließt der Senat aufgrund der lang zurückliegenden Tatzeit und mangelnder Anknüpfungstatsachen aus. Die rein theoretische Möglichkeit, ein bislang noch unbekannt gebliebener Zeuge würde sich an ein nicht besonders auffälliges Geschehen in der Nacht des 17./18.10.2003 bis zum Morgen des 18.10.2003 erinnern können, kann vernachlässigt werden.
c. Bei dieser Ausgangslage musste der Angeklagte aber aus Rechtsgründen freigesprochen werden. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr ist nicht möglich, da mangels Feststellbarkeit einer konkreten Tatzeit das Vorliegen von Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Auch eine Ahndung wegen § 323 a StGB scheidet aus, da eine Verurteilung wegen Vollrausches voraussetzt, dass sich der Täter schuldhaft bis zu einem Grade in einen Rausch versetzt hat, der den Bereich der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sicher erreicht. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da zugunsten des Angeklagten bei einer möglichen Tatzeit am 18.10.2003 gegen 9.00 von einer BAK von 1,75 Promille auszugehen und der Tatbestand des § 323 a StGB mangels Vorliegens eines Rauschzustandes nicht erfüllt wäre, da der Täter in diesem Falle als voll schuldfähig anzusehen ist (BGHSt 32, 48 ff.; BGHR StGB § 323 a Abs.1 Rausch 1; OLG Köln DAR 2001, 230 ff.; dass VRS 68, 38 ff.; BayObLG BA 16, 313 ff.; a.A. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 323 a Rn.11 m.w.N.; Schönke-Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben,26. Aufl. 2001, § 323 a, Rn. 8 ff.). Auch eine Verurteilung des Angeklagten aufgrund eines Stufenverhältnisses oder aber auf wahldeutiger Grundlage ist aus Rechtsgründen nicht möglich (BGHR StGB § 323a Abs.1 Rausch 1; Tröndle/Fischer, a.a.O.), weshalb der Angeklagte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freigesprochen werden muss.
III.
Nachdem der Senat das vom Angeklagten angefochtene Urteil endgültig aufgehoben hat, kann er selbst nach § 111 a Abs. 2 StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufheben (Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., § 111 a, Rn. 44; BayObLG München DAR 1993, 304).
IV.
10 
Gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 StrEG ist der Angeklagte für den durch den Vollzug der Beschlagnahme des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erlittenen Schaden aus der Staatskasse nur für den Zeitraum ab 18.02.2004 zu entschädigen. Im Übrigen ist eine Entschädigung ausgeschlossen, da der Angeklagte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht hat (§ 5 Abs.2 StrEG). Nach den mit der Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Führerscheins (vgl. OLG Düsseldorf StV 1989, 29 f.; OLG Frankfurt MDR 1978, 514; Meyer-Goßner, StrEG, 47. Aufl. 2004, § 5 Rn. 10) übereinstimmenden Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht vom 17/18.10.2003, spätestens am 18.10.2003 kurz vor 9.00 Uhr am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, wobei er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,75 Promille aufwies (Meyer-Goßner, a.a.O., Rn.12). Dass er hierfür aus Rechtsgründen nicht bestraft werden kann und freizusprechen war, hindert nicht die Beurteilung, der Angeklagte habe durch seine Teilnahme am Straßenverkehr - und nicht nur durch sein „Schlafen im Auto“ (vgl. hierzu OLG Hamm VRS 58, 69 ff.) - die Strafverfolgungsmaßnahme zumindest grob fahrlässig verursacht (vgl. ähnlich BGHSt 29, 168 ff.: Verjährung). Ab dem Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung am 18.02.2004 ist das Verhalten des Angeklagten aber nicht mehr als ursächlich für die Entziehung der Fahrerlaubnis anzusehen, da die Strafkammer die sich aufgrund ihrer Beweiswürdigung aufzeigende Rechtslage hätte erkennen können und müssen (vgl. KG Beschluss vom 12.07.1999, 3 Ws 325/99; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 7).
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Juli 2004 - 3 Ss 59/04

bei uns veröffentlicht am 29.07.2004

Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - 5. Kleine Strafkammer - K. vom 09. Februar 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - 5. Kleine Strafkammer - K. vom 09. Februar 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts K. zurückverwiesen.

Gründe

 
I. Das Amtsgericht -Strafrichter- S. verurteilte den Angeklagten am 15.08. 2003 wegen Diebstahls und wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle des Computerbetrugs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten. Seine hiergegen eingelegte Berufung verwarf das Landgerichts K. mit Urteil vom 09.02.2004.
Nach den Feststellungen der Strafkammer habe der Angeklagte am 28.05.2002 aus dem Behandlungszimmer der Logopädin J. K. in der Praxis in S. deren Geldbörse, in der sich u.a. eine Euroscheckkarte der Sparkasse S. nebst einem Zettel mit der dazu gehörenden Geheimnummer befand, entwendet. Noch am selben Tag habe der Angeklagte mit der Euroscheckkarte unter Verwendung der Geheimnummer am Geldautomaten der Sparkasse in der H.-straße EUR 1000 abgehoben. Am 29.05.2002 habe der Angeklagte auf die gleiche Weise nochmals EUR 1000 am Geldautomaten der Sparkasse in der E. Straße abgehoben.
Mit der gegen das Urteil erhobenen, auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision begehrt der Angeklagte die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe trägt auf Verwerfung des Rechtsmittels an.
II. Der Revision des Angeklagten hat - vorläufigen - Erfolg. Die Würdigung der Beweise, auf die die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stützt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Würdigung der Beweise ist allerdings grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt die - auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhende - Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen. Aufgabe des Revisionsgerichts bleibt es jedoch, die tatrichterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung auf Rechtsfehler zu überprüfen.
Als ein dem sachlichen Recht zuzurechnender Mangel ist es anzusehen, wenn die Tatsachenfeststellungen und/oder die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar, lückenhaft sind oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Der Tatrichter muss die für seine Überzeugungsbildung verwerteten Beweisanzeichen lückenlos zusammenfügen und unter allen für ihre Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkten würdigen. Insbesondere hat das Tatgericht die Beweise erschöpfend zu würdigen, naheliegende und sich deshalb aufdrängende Möglichkeiten einer anderweitigen Gestaltung des Sachverhaltes zu erwägen (vgl. nur Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 337 Rdnr. 26 ff. m.z.N.).
Zwar dürfen die Anforderungen an das Zustandekommen der tatrichterlichen Überzeugung gemäß § 261 StPO nicht überspannt werden. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Tatrichters setzt jedoch objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (BGH StV 1993, 510 = BGHR StPO § 261 Vermutung 11; StV 1995, 453 f.). Die aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Bindung des Revisionsgerichts an nur mögliche Schlussfolgerungen des Tatrichters (BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5) findet dort ihre Grenze, wo sich diese so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch den Verdacht, nicht dagegen die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung zu begründen vermögen (Senat Die Justiz 2001, 364; BGH NStZ 1981, 33; NStZ 1986, 373; BayObLG StraFo 2000, 263 ff.).
Bei Anlegung dieses Maßstabes kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
10 
Ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der zwar einräumt, am Tattag in der Praxis gewesen zu sein, die ihm zur Last gelegten Taten aber als solche bestreitet und der insbesondere bei dem verfahrensgegenständlichen Diebstahl selbst nicht beobachtet worden war, stützt die Strafkammer im Wesentlichen auf folgende Tatsachen, ohne aber die Umstände hinreichend zu würdigen, die Schlüsse zugunsten des Angeklagten zulassen:
11 
- die Anwesenheit des Angeklagten am Tattag zur Tatzeit in der genannten Praxis zwecks Behandlung seines Sohnes T. Dabei teilt die Strafkammer aber weder den Zeitpunkt und die Dauer der Behandlung konkret mit, noch setzt sie diese zu dem - von der Geschädigten K. ohnedies nur vermuteten - Zeitpunkt und Ort des Diebstahls - aus ihrem unverschlossenen Behandlungszimmer etwa zwischen 12.15 und 13.15 Uhr - in Bezug; auch verhalten sich die Urteilsgründe nicht näher dazu, dass das bzw. die Behandlungszimmer im dritten Stock der Praxis liegen, das Wartezimmer sich aber im zweiten Stock befindet.
12 
- den in dieser Schlichtheit nicht tragfähigen Umstand, dass die Therapeutin G. zweimal an Tagen bestohlen worden sei, an denen T. dort Termine hatte;
13 
- den - ebenso allenfalls untergeordneten Indizwert beinhaltenden - Umstand, dass sich der Angeklagte damals des öfteren bei den Behandlungszimmern im dritten Stock aufgehalten und hierzu angegeben habe, die Therapeutin zu suchen, ohne diese aber darauf anzusprechen;
14 
- den Umstand, dass die Therapeutin B. dem Angeklagten einmal im zweiten Stock begegnet sei, als T.schon länger nicht mehr in Therapie gewesen sei, der Angeklagte sie aber nicht angesprochen habe, obwohl er sie, wie sie im Sekretariat erfahren habe, gesucht habe.
15 
Demgegenüber sieht die Strafkammer zwar, dass sowohl die Praxis, als auch das fragliche Behandlungszimmer unverschlossen waren, vernachlässigt diese Gesichtspunkte indes bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Beweise. Auch trifft sie keine Feststellungen dazu, wie viele Mitarbeiter die Praxis zur Tatzeit hatte (zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung belief sich deren Zahl ausweislich der Urteilsgründe auf immerhin 19), insbesondere nicht dazu, wie viele Patienten am Tattag die Praxis durchliefen. Mit dadurch bedingten naheliegenden anderen Möglichkeiten des verfahrensgegenständlichen Geschehensablaufes setzt sich die Strafkammer nicht auseinander. Auch den konkreten Zeitpunkt der ersten Geldabhebung am 28.05.2002 teilt die Kammer nicht mit.
16 
Letztlich waren für die Überzeugung der Strafkammer bzw. den Nachweis der Täterschaft des Angeklagten „der Pullover des Angeklagten und dessen Tragweise“ maßgeblich. Das Strickmuster des Pullovers bezeichnet sie als „auffallend“, die Trageweise - in den Hosenbund gesteckt - als „ungewöhnlich“. Die Strafkammer gelangt zu dem Schluss, dass der Pullover, „den der Angeklagte mehr als ein halbes Jahr später getragen habe, als er wegen Verdachts von Wohnungseinbrüchen vorläufig festgenommen wurde“, identisch mit dem Pullover sei, den der - vermummte - Täter, der am 28.05.2002 am Geldautomaten der Sparkasse mit der Euroscheckkarte der Geschädigten Geld abhob und dabei von der Überwachungskamera aufgenommen wurde, getragen habe. Auch hierzu sind die Gründe des Urteil ungenügend:
17 
Weder nehmen die Urteilsgründe in einer nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wirksamen Weise auf die Beweisfotos bzw. die von dem ermittelnden KHM  W. S. gefertigten Vergleichsfotos Bezug; die bloße Angabe der Aktenseite, auf der sich die Beweisfotos befinden, genügt ebenso wenig wie die Mitteilung, dass die Lichtbilder in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind; vielmehr muss der Tatrichter die Verweisung so eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck bringen , dass unmissverständlich deutlich wird, dass die Abbildung als solche neben den schriftlichen Ausführungen Teil der Entscheidungsgründe sein soll (vgl. hierzu etwa Senat B. v. 03.07.2002 - 3 Ss 74/02 -; vgl. im Übrigen nur Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rdnr. 8 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend.
18 
Eine - bei dieser Sachlage dann aber gebotene - ausreichende beschreibende Darstellung des jeweiligen Abbildungsinhaltes der fragliche Lichtbilder lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Unterbleibt eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf ein Beweisfoto, so muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, insbesondere zur Bildschärfe enthalten und die abgebildete Person, hier insbesondere den von dieser getragenen Pullover , und insoweit jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenarten so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (vgl. näher BGHSt 41, 376, 384 f.). Vorausgesetzt wird außerdem die Mitteilung, ob es sich bei der abgebildeten Person um eine männliche oder weibliche handelt. An alledem mangelt es vorliegend.
19 
Lapidare Feststellungen zu dem von dem Täter getragenen Pullover - wie sie hier die Kammer getroffenen hat -,
20 
- „das Strickmuster des Pullovers habe solche Streifen an Brust und rechter Schulter“ wie der vom Angeklagten ein halbes Jahr später getragene Pullover,
21 
- auf einem gefertigten Vergleichsfoto „komme der Pullover des Angeklagten so heraus wie der Pullover des Täters und anders als auf dem Fahndungsfoto, das den Angeklagten mit dem Pullover zeigt“,
22 
sind ungeeignet, geschweige denn ermöglichen sie es dem Senat, die Überzeugungsbildung der Strafkammer in der gebotenen Weise nachzuvollziehen bzw. zu überprüfen. Die bloße Bewertung des Strickmusters des Pullovers als „auffallend“ und die der Trageweise als „ungewöhnlich“ genügt nicht.
23 
Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen der Strafkammer Vergleichszahlen zum Vorhandensein derartiger Pullover und zur von der Kammer als ungewöhnlich gewerteten Trageweise nicht bekannt sind. Dies relativiert die Aussagekraft dieser Beweisanzeichen entscheidend.
24 
Dass der Angeklagte am Tattag, etwa schon in der Praxis einen in den Hosenbund gesteckten auffallenden Pullover getragen habe, stellt die Kammer, sieht man von dem Rückschluss ab, den die Kammer aus den sich ein halbes Jahr später ereignenden Vorgängen auf den Tattag zieht, nicht fest. Diesem Umstand, wäre er erwiesen, könnte freilich, je nach zeitlicher Nähe zur ersten Geldabhebung, deren Zeitpunkt allerdings ebenfalls nicht festgestellt ist, indizielles Gewicht beigemessen werden.
25 
Darüber hinaus wurde zur Herkunft des - nach Angaben des Angeklagten ihm von seiner Ehefrau geschenkten - Pullovers lediglich beim Kaufhaus W. in S. - mit negativem Ergebnis - nachgeforscht, wobei nach den Urteilsgründen offen bleibt, ob der Angeklagte überhaupt das dortige Kaufhaus als Verkäufer benannt hatte. Abgesehen davon, könnte auf eine als widerlegt erachtete Einlassung des Angeklagten die Überzeugung von dessen Täterschaft nicht bzw. nur mit großem Vorbehalt gestützt werden (BGH NStZ 1986, 325; StV 1994, 175; NJW 2002, 2260).
26 
Die Folgerungen der Strafkammer entbehren nach alledem - auch bei einer Gesamtschau der angeführten Beweisanzeichen - einer objektiven, tragfähigen, eine hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Angeklagten vermittelnden Grundlage.
27 
III. Auf den aufgezeigten sachlich-rechtlichen Fehlern kann das Urteil der Strafkammer beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Urteil ist daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO). Da kein Fall vorliegt, in dem der Senat in der Sache selbst entscheiden könnte (§ 354 Abs. 1 StPO), und da weitere Feststellungen möglich erscheinen, ist die Sache zur erneuten tatrichterlichen Prüfung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Konstanz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Diese wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen

1.
für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt,
2.
für eine Freiheitsentziehung, wenn eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil der Zweck der Maßregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht ist,
3.
für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot endgültig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen,
4.
für die Beschlagnahme und den Vermögensarrest (§§ 111b bis 111h der Strafprozeßordnung), wenn die Einziehung einer Sache angeordnet ist.

(2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.

(3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, daß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeßordnung zuwidergehandelt hat.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.