Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Aug. 2006 - 1 AK 39/06

published on 31/08/2006 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Aug. 2006 - 1 AK 39/06
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Tenor

1. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.

2. Der Verfolgte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Gründe

 
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass einer Haftanordnung kann nicht entsprochen werden.
Der am 23.8.2006 festgenommene Verfolgte ist Bezugsperson einer Ausschreibung der französischen Justizbehörden im Schengener Informationssystem (SIS) aufgrund eines Haftbefehls des Gerichts in C./Frankreich vom 28.7.2006. Hierin wird ihm unter dem Gesichtspunkt der bandenmäßig begangenen Hehlerei folgendes vorgeworfen:
„Am 6.2.2002 wird ... im Tunnel von F. nach M. angehalten/festgenommen, als er Möbel und Gegenstände transportierte, die aus einem Diebstahl stammen, der in der Nacht vom 5.2.2002 auf den 6.2.2002 in C. begangen wurde, wobei die Tat bandenmäßig begangen wurde“.
1. Die Voraussetzungen zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls liegen nicht vor. Zwar reicht nach § 83a Abs.2 IRG hierfür auch eine Ausschreibung des Verfolgten im Schengener Informationssystem (SIS) aus, erforderlich ist aber auch insoweit, dass diese die in § 83a Abs.1 IRG bezeichneten Angaben enthält. Danach bedarf es insbesondere einer ausreichende Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person (§ 83a Abs.1 Nr. 5 IRG), welche in Fällen, in denen - wie hier - die Tat nicht ersichtlich und nachvollziehbar zu den in § 81 Nr. 4 IRG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 RbEuHb bezeichneten Deliktsgruppen gehört, auch die nach Art.3 Abs. 1 IRG gebotene Prüfung möglich ist, ob das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten nach deutschem Recht strafbar ist. Hieran fehlt es, weil die Ausschreibung in diesem wesentlichen Punkt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10.8.2006, 1 AK 30/06) lückenhaft ist. Nach dieser wird dem Verfolgten weder die Begehung eines Diebstahls noch eine strafrechtlich relevante Beteiligung an einem solchen oder an der Weiterverwertung der Tatbeute vorgeworfen, sondern ihm liegt lediglich der Transport aus einem Diebstahl stammender Möbel und Gegenstände zur Last. Dies wäre aber nach deutschem Recht nach § 259 StGB nur dann als strafbewehrt anzusehen, wenn der Verfolgte von der Vortat - zumindest in Form des bedingten Vorsatzes - gewusst und in dieser Kenntnis den Transport durchgeführt hätte. Hierzu enthält die Ausschreibung keine Angaben. Eine gegenteilige Bewertung verschließt sich trotz der zeitlichen Nähe zwischen Diebstahl und Transport der Beute deshalb, weil der Verfolgte bei seiner Anhörung vor dem Haftrichter angegeben hat, das Transportgut auf einem Flohmarkt gekauft und der französischen Polizei bei der Fahrzeugkontrolle sogar entsprechende Kaufquittungen vorgelegt zu haben. Hinzu kommt, dass die Ausschreibung auch jeden Hinweis auf den Wert des Transportgutes vermissen lässt und damit eine Prüfung, ob und inwieweit der Verfolgte in Bereicherungsabsicht i.S.d. § 259 StGB gehandelt hat, nicht möglich ist.
2. Auch der von der Generalstaatsanwaltschaft K. beantragte Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls (zu dieser Möglichkeit vgl. Senat StV 2005, 232) scheidet aus Rechtsgründen aus, weil auch hierfür eine Tatbeschreibung erforderlich ist, die eine zureichende Prüfung einer Strafbarkeit des Verfolgten und eine Subsumtion unter einen Straftatbestand ermöglicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15.8.2005, 1 AK 40/05, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2006, § 16 Rn. 16 m.w.N.). Auch dieser Anforderung wird die in der Ausschreibung erfolgte Umschreibung des dem Verfolgten vorgeworfenen Verhaltens nicht gerecht.
3. Der Senat hat die Vornahme von weiteren Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere die kurzfristige Beiziehung von Haftunterlagen der französischen Justizbehörden, erwogen, hiervon jedoch aus folgenden Gründen abgesehen:
Der Verfolgte verfügt in Italien über einen festen Wohnsitz, so dass er als Bürger der Europäischen Union nicht als wohnsitzlos angesehen werden kann. Seine Einlassung, er habe der Polizei anlässlich der Fahrzeugkontrolle seine Wohnanschrift in Italien angegeben, erscheint nach Aktenlage ebenso glaubhaft, wie seine Bekundung, in der Folgezeit trotz seiner Erreichbarkeit nichts mehr von den französischen Justizbehörden gehört zu haben, zumal der Haftbefehl des Gerichts in C./Frankreich vom 28.7.2006 mehr als vier Jahre nach dem der Ausschreibung zugrunde liegenden Vorfall ergangen ist. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass sich der Verfolgte einem Ermittlungs- oder Strafverfahren der französischen Justizbehörden entziehen wollte und eine solche Befürchtung für die Zukunft bestehen würde. Hinzu kommt, dass die Ausschreibung auch keine Angaben zum Wert des Transportgutes trifft, so dass - auch einer Haftanordnung entgegenstehende - etwaige Auslieferungshindernisse nach § 73 Satz 2 IRG nicht beurteilt werden können.
Bei dieser Sachlage war ein Zuwarten im Hinblick auf etwaige weitergehende Erkenntnisse aus den eigentlichen Haftanordnungen der französischen Justizbehörden nicht möglich, sondern unverzüglich - die Akten gingen erst am 30.8.2006 beim Oberlandesgericht ein - über die Haftfrage des sich aufgrund einer bloßen Festnahmeanordnung nach § 19 IRG schon acht Tage in Haft befindlichen Verfolgten zu entscheiden. Dies führte zu Ablehnung des Erlasses eines - auch vorläufigen - Auslieferungshaftbefehls und zur unverzüglichen Anordnung der Freilassung des Verfolgten.
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published on 10/08/2006 00:00

Tenor 1. Gegen den am 21.02.1959 in C./Polen geborenen polnischen Staatsangehörigen ...., wohnhaft in .... wird zum Zwecke seiner Auslieferung nach Polen zur Strafvollstreckung die Auslieferungshaft angeordnet. 2. Der Auslieferungshaftbefehl wir
published on 16/08/2005 00:00

Tenor Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 12. August 2005 auf Erlass eines vorläufige Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen. Gründe   1 Die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft kommt nach derzeitigem Sachstand
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published on 30/04/2014 00:00

Tenor 1. Die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft wird abgelehnt. 2. Die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 8. April 2014l 2014 (Az.: 75 Gs 114/14) wird aufgehoben. 3. Der Verfolgte ist unverzüglich aus der Auslieferungshaft
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Annotations

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:

1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3.
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
6.
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.

(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

Liegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnahme berechtigt.