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Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war gem. §§ 83 a Abs. 1, 15 IRG zu entsprechen.
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Nach Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20.07.2006 (BGBL. I, 2006, 1721) am 2.8.2006 richtet sich der Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem neu eingeführten Achten Teil des IRG, wobei die übrigen Bestimmungen des IRG Anwendung finden, soweit dieser Teil keine abschließende Regelung enthält (78 IRG).
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Danach liegen die formellen Vorraussetzungen zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nach §§ 83 a Abs. 1, 15 IRG vor.
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Gegen den Verfolgten besteht in Polen ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in B. vom 09.06.2006, aus welchem sich ergibt, dass der Verfolgte durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts in B. vom 30.06.1994 bezüglich der unten genannten Tat Ziffer 1 wegen Straftaten nach Art. 142 Abs. 1 des damals geltenden Gesetzes vom 6.4.1990 über Polizei (Gesetzblatt Nummer 30 von 1990) in Verbindung mit Art. 204 § 1 des damaligen StGB (aktuell Art. 284 § 3 PStGB) und Artikel 266 § 4 des damaligen StGB (aktuell Art. 271 § 3 PStGB) und bezüglich der unten genannten Tat Ziffer 2 wegen einer Straftat nach Art. 143 des damals geltenden Gesetzes vom 6.4.1990 über Polizei zu einer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde.
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Dass in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in B./Polen vom 09.06.2006 lediglich die zur Anwendung gelangten Vorschriften aufgeführt sind und es entgegen § 83 a Abs. 1 Nr. 4 IRG an einer ausdrücklichen Bezeichnung der Art und der rechtlichen Würdigung der Straftaten fehlt, steht dem Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nicht entgegen, da dieser Mangel keinen wesentlichen Bestandteil der Ausschreibung betrifft und sich der Senat auf andere Weise vom Inhalt des Bestimmungen Kenntnis verschaffen kann. Allerdings enthält der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts in B. vom 09.06.2006 bezüglich der Tat Ziffer 1 keine Angaben zur Tatzeit. An einer ausreichenden Beschreibung der Umstände, unter den die Straftat begangen wurde, fehlt es gleichwohl nicht (§ 83 a Abs. 1 Nr. 5 IRG), weil dieser Mangel nur in der deutschen Übersetzung enthalten ist und sich aus dem in polnischer Sprache abgefassten Original des Europäischen Haftbefehl die genaue Tatzeit - nämlich der 1. August 1993 - entnehmen lässt.
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Dem Verfolgten werden im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in B. vom 09.06.2006 folgende Straftaten vorgeworfen:
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1. „Als Beamter der Polizeidienststelle in Z. habe ich während der Ausübung der dienstlichen Handlungen, die mit der Festnahme des Verdächtigten des Einbruchsdiebstahls in ein Handelsobjekt S. in Z. verbunden waren, einen Protokoll aus der Durchsuchung der Person angefertigt.
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In dem Protokoll hat er zu den rechtlich bedeutenden Umständen falsch beurkundet, indem er falsch angegeben hat, dass bei dem gehaltenen A. die Summe von 286.200 polnisch Zloty (altes Geld) gefunden wurde; die Summe hat in der Wirklichkeit 6.286-200 polnische Zloty (altes Geld) betragen. Infolgedessen hat er sich die Summe von 6.000.000 polnische Zloty (altes Geld) zugeeignet, die während der Durchsuchung von A. aufgedeckt wurde, zu seinem Nachteil“.
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2. „Am 1. August im Jahre 1993 in Z. hat er vom gehaltenen A. die Erklärung zu den Einbruchsumständen und der Teilnahme der möglichen Mittäter verlangt, zum Zwecke hat er ihn wenigstens zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen, mehrmals mit dem in der Hand gehaltenen Personalausweis in Gesicht geschlagen, er hat ihn an die Kleidung gezogen, er hat ihm gegenüber Vulgarismen und Schimpfwörter angewendet, und außerdem hat ihm mit der an die Schläfe gestellten Waffe mit Tötung gedroht“.
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Auch die sachlichen Voraussetzungen, von denen die Verhängung der Auslieferungshaft abhängt, sind insoweit gegeben. Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung nach Polen erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).
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Soweit es die Tat Ziffer 1 des Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in B. vom 09.06.2006 betrifft, ist das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit nicht zu prüfen, da die polnischen Justizbehörden das Geschehen nachvollziehbar als Katalogtat nach § 81 Abs.4 IRG i.V.m. Art. 2 Abs.2 RbEuHb (Fälschung der amtlichen Urkunden und Handel mit diesen) bezeichnet haben. Soweit es die Tat Ziffer 2 betrifft, lässt sich eine solche Einstufung nicht schlüssig vornehmen. Insoweit erfüllt die Tat nach deutschem Strafrecht aber zumindest die Strafvorschriften der §§ 223, 240 StGB und stellt sich damit als rechtswidrige Tat im Sinne des §§ 81 Nr. 4, 3 Abs. 1 IRG dar, so dass vom Vorliegen der beiderseitige Strafbarkeit auszugehen ist. Ein solches strafbares Verhalten ist nach dem Recht beider Staaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht.
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Inwieweit Auslieferungshindernisse gemäß § 73 IRG vorliegen könnten, wird im weiteren Auslieferungsverfahren zu beurteilen sein.
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Der Gefahr, der Verfolgte könne versuchen, sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung zu entziehen, kann in Anbetracht des festen Wohnsitzes des Verfolgten in Y. sowie seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen durch die aus der Beschlussformel ersichtlichen Auflagen und Weisungen ausreichend begegnet werden, weshalb im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe die Außervollzugsetzung des Haftbefehls anzuordnen war.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wird gebeten, bei den polnischen Justizbehörden die im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in B. vom 09.06.2006 angeführten Strafvorschriften anzufordern.
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