Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. März 2013 - 1 AK 102/11

bei uns veröffentlicht am25.03.2013

Tenor

1. Die Auslieferung der Verfolgten nach Österreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Landesgerichts O. vom 18. August 2010 wird für nicht zulässig erklärt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last.

3. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.

Gründe

 
I.
Gegen die am 12.10.2011 festgenommene und aufgrund Senatsbeschlusses vom 18.10.2011 seit diesem Zeitpunkt bis zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls am 14.02.2012 in Auslieferungshaft befindliche Verfolgte besteht ein Europäischer Haftbefehl des Landesgerichts O. vom 18.08.2010, aus welchem sich ergibt, dass die österreichischen Justizbehörden die Auslieferung der Verfolgten zur Strafverfolgung begehren und ihr insoweit die Begehung der nachfolgend umschriebenen, aus elf Teilakten bestehenden und von den österreichischen Justizbehörden als eine einheitliche Straftat gewerteten Taten zur Last legen:
wird ausgeführt
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 27.10.2011 beantragt, die Auslieferung der Verfolgten nach Österreich zur Strafverfolgung im nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären; zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse gemäß § 83 b IRG geltend zu machen. Die Verfolgte hat gegen ihre Auslieferung Einwendungen erhoben und durch ihren Rechtsbeistand mit Schriftsatz vom 21.11.2011 unter anderem geltend, ihre Auslieferung sei wegen in der Bundesrepublik Deutschland eingetretener Verfolgungsverjährung nicht zulässig.
II.
Die Auslieferung der Verfolgten nach Österreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Landesgerichts O. vom 18.08.2010 ist nicht zulässig, da ein Auslieferungshindernis nach § 9 Nr. 2 IRG besteht.
1. Insoweit ergibt zunächst die unter ergänzender Heranziehung der Ausschreibung der Verfolgten durch die österreichischen Justizbehörden im Schengener Informationssystem (SIS) gebotene Auslegung des Europäischen Haftbefehls, dass der Verfolgten die Begehung von elf Betrugsstraftaten im Zeitraum von Februar bis Juli 2006 zur Last gelegt wird, wobei es sich bezüglich des unter Ziffer 10 mitgeteilten Tatzeitpunktes „14.06.2010“ ersichtlich um ein redaktionelles Versehen handelt. Auch ist dem Europäischen Haftbefehl - ohne dass es einer ergänzenden Anfrage bei den österreichischen Justizbehörden insoweit bedurft hätte - hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Verfolgte die ihr vorgeworfenen mittäterschaftlichen Betrugshandlungen zum Nachteil der in Österreich wohnhaften Geschädigten durch Telefonanrufe aus F./Deutschland begangen haben soll, so dass sie sich auch nach deutschem Recht strafbar gemacht haben könnte und daher für die Taten auch die deutsche Gerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 3, 9 StGB begründet ist.
2. Der Zulässigkeit der Auslieferung steht vorliegend das Hindernis der Verfolgungsverjährung nach § 9 Nr.2 IRG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist bei konkurrierender Gerichtsbarkeit eine Auslieferung unzulässig, wenn die Verfolgung nach deutschem Recht verjährt ist. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, 78a StGB für die der Verfolgten zur Last gelegten Vergehen des besonders schweren Falls des Betruges bzw. der Urkundenfälschung gemäß §§ 263 Abs. 1 und 3 bzw. 267 Abs. 1 und 3 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsehen, so dass ausgehend von einem zeitnahen Erfolgseintritt mangels inländischer Unterbrechungshandlungen nach § 78 c StGB im Juli 2011 - anders als nach dem Recht der Republik Österreich, das insoweit eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorsieht - in Deutschland Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
a. Die Vorschrift des § 9 Nr.2 IRG kommt i.V.m. § 82 IRG vorliegend auch zur Anwendung. Der Achte Teil des IRG enthält in den §§ 78 ff. IRG bezüglich der Frage der Verjährung keine ausdrückliche Sonderregelung. Damit finden nach § 78 Abs.1 IRG die übrigen Bestimmungen des IRG - also auch § 9 Nr. 2 IRG - Anwendung. Dieser Verweis beinhaltet die dem Vollstreckungsmitgliedstaat in Art. 4 Nr. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/jI) (im folgenden: RbEuHb) eingeräumte Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates verjährt ist und - wie hier - nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand.
b. Auch internationale oder bilaterale Vereinbarungen stehen der Annahme eines Auslieferungshindernisses nicht entgegen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die in §§ 1 Abs.3, 78 Abs.2 IRG genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen den nicht abschließend im Achten Teil getroffenen sonstigen Regelungen im IRG vorgehen oder Art. 31 Abs. 1 RbEuHb, wonach der RbEuHb die dort genannten internationalen Übereinkommen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaatenersetzt, einer solchen Bewertung entgegenstehen würde (so EuGH, Urt. v. 12.08.2008, C - 296/08 (Goicoechea); Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 78 IRG Rn. 8). Denn die Bundesrepublik Deutschland hat mit Erklärung vom 03.11.2010 an das Generalsekretariat des Rates und der Europäischen Kommission (Nr. 16037/10) ihre ursprüngliche Erklärung vom 07.09.2006 (Nr. 12509/06) zu Artikel § 31 Abs.2 Unterabsatz 4 des RbEuHb, wonach die in Art. 31 Abs. 1 RbEuHb genannten multilateralen Übereinkommen weiter anwendbar bleiben sollen, ausdrücklich zurückgenommen.
c. Soweit daher Art. 62 des Übereinkommens vom 19.06.1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, im folgenden: SDÜ) vorsieht, dass für die Unterbrechung der Verjährung allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates maßgebend sind, ist seine Anwendung nunmehr ausgeschlossen, da das diese Regelung enthaltende Kapitel dieses Übereinkommens ausdrücklich in Art. 31 Abs.1 lit.e RbEuHb genannt ist. Gleiches gilt auch für Art. IV des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (im folgenden: EuAlÜbk) und die Erleichterung seiner Anwendung vom 31.01.1972 (BGBL. 1975 II S. 1162 fO.). Zwar ist dieser Zusatzvertrag nicht ausdrücklich in Art.31 Abs. 1 RbEuHb aufgeführt, jedoch dort unter lit. a das EuAlÜbk, ohne dessen Bestand die Ergänzung ihre Grundlage verliert. Im Übrigen hat die Bundesrepublik Deutschland am 14.12.2010 gegenüber dem Generalsekretär des Europarates in Abänderung ihrer Erklärung vom 17.08.2004 ausdrücklich erklärt (BGBL. 2011 II Nr.2 S. 66), dass die Bestimmungen im EuAlÜbk gegenüber einem Mitgliedstaat nur bei Unanwendbarkeit des RbEuHb anwendbar sind und dies auch für die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einzelnen Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen Vereinbarungen gilt.
10 
d. Der Senat sieht auch keine Rechtsgrundlage, für die Frage einer möglichen Unterbrechung der Verjährung auf die Vorschriften des ersuchenden Staates abzustellen. Zwar hält der Bundesgerichtshof im Rahmen des EuAlÜbk eine solche Betrachtung für rechtlich zulässig (BGHSt 33, 26; in diesem Sinne auch jüngst OLG München, Beschluss vom 07.03.2013, OLG Ausl 14 Ausl. A 1033/12 (69/13) u.a.), eine Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union scheidet jedoch schon - wie oben dargestellt - mangels Fortgeltung des EuAlÜbk aus. Im Übrigen ist der Senat der Ansicht, dass auch bei der Auslieferung nicht deutscher Staatsangehöriger aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (zu deutschen Staatsangehörigen siehe ausdrücklich BVerfG StraFo 2009, 455; BGHSt 52,191) eine insoweit notwendige Abweichung vom Wortlaut der Vorschrift des § 9 Nr.2 IRG einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedarf, da insoweit jedenfalls in das dem Verfolgten zustehende Grundrecht aus Art.2 Abs.1 GG eingegriffen würde. Im Übrigen soll durch den RbEuHb (vgl. hierzu den Erwägungsgrund Nr.5 RbEuHb i.V.m. der in Art. 4 Nr.4 RbEuHb zur Verjährung ausdrücklich getroffenen Regelung) auch der bislang zwischen den Mitgliedstaaten bestehende Auslieferungsverkehr durch ein vereinfachtes System der Übergabe ersetzt werden, so dass auch nicht von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ausgegangen werden kann (ebenso Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 78 IRG Rn. 8,9). Deshalb kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die österreichischen Justizbehörden Handlungen vorgenommen haben, welche bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Vorschriften zu unterbrechen. Der Senat hat daher von einer entsprechenden Anfrage an die österreichischen Justizbehörden abgesehen.
11 
Bei dieser Sachlage steht der Auslieferung der Verfolgten nach Österreich zur Strafverfolgung das Hindernis des § 9 Nr. 2 IRG entgegen. Diese war daher als unzulässig abzulehnen.
III.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
13 
Eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für die vollzogene Auslieferungshaft scheidet aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221) und ein Fall, in welchen Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung im Sinne eines Verschuldens zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91). Allein die zum Recht der Verjährung erfolgte Abänderung einer durchaus vertretbaren anderen Rechtsauffassung und deren Neubewertung durch den Senat rechtfertigt eine solche Annahme nicht.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. März 2013 - 1 AK 102/11 zitiert 12 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafgesetzbuch - StGB | § 78 Verjährungsfrist


(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjäh

Strafgesetzbuch - StGB | § 9 Ort der Tat


(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die

Strafgesetzbuch - StGB | § 3 Geltung für Inlandstaten


Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften


(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz. (2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswi

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 78 Vorrang des Achten Teils


(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung. (2) Dieser Teil geht den in § 1 A

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit


Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn 1. ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit ent

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 82 Nichtanwendung von Vorschriften


Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.

Referenzen

Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn

1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn

1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn

1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn

1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.

(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.

(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.

(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn

1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn

1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.