Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Juni 2015 - 1 AK 10/15

published on 29/06/2015 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Juni 2015 - 1 AK 10/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Auslieferung der Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Gerichtshofs in Y. vom 11. Dezember 2014 wird für zulässig erklärt.

2. Es wird festgestellt, dass die Entschließungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 07. April 2015 und 30. April 2015, keine Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend machen zu wollen, rechtsfehlerfrei getroffen sind.

3. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern.

Gründe

 
I.
Gegen die Verfolgte besteht ein Europäischer Haftbefehl des Gerichtshofs in Y. vom 11.12.2014, aus welchem sich in Zusammenhang mit weiteren Auslieferungsunterlagen, insbesondere dem Strafurteil der Strafabteilung II des Appellationsgerichtshofs in Y. vom 27.11.2014 ergibt, dass die Verfolgte durch dieses vollstreckbare Straferkenntnis im Berufungsverfahren - in erster Instanz war die Verfolgte zunächst durch Urteil des Gerichtshofs in Y. vom 07.09.2011 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden - zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde, welche abzüglich der in der Zeit von 31.03.2012 bis 14.12.2012 vollstreckten Untersuchungshaft noch vollständig zur Verbüßung ansteht.
Der Verfolgten wird im Europäischen Haftbefehl des Gerichtshofs in Y. vom 11.12.2014 nebst rechtlicher Würdigung die Begehung folgender Straftat vorgeworfen:
Die Verfolgte hat bei ihren richterlichen Anhörungen am 13.02.2015, 23.02.2015 und 17.03.2015 einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt und über ihren Rechtsbeistand vor allem vorgetragen, die Auslieferung sei nicht zulässig, da sie in Abwesenheit verurteilt worden sei. Auch sei sie nicht zu allen Gerichtsterminen vor dem Appellationsgerichtshof in Y. geladen und in der Hauptverhandlung nicht von einem Verteidiger ihrer Wahl vertreten worden. Auch bestünden gegen das Urteil vom 27.11.2014 erhebliche rechtsstaatliche Bedenken, weil ohne hinreichende Beweisaufnahme ein Urteil gesprochen und hierin das Strafmaß gegenüber der ersten Instanz mehr als verdoppelt worden sei. Auch beanstandet der Rechtsbeistand die Entschließungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 07.04.2015 und 30.04.2015 und ist insoweit der Ansicht, dass die sozialen Belange der Verfolgten, insbesondere auch deren beabsichtigte Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen, die Vollstreckung der Strafe im Inland gebieten.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 07.04.2011 beantragt, die Auslieferung im nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären; zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend zu machen, und ihre Entschließung am 30.04.205 ergänzt, wozu dem Rechtsbeistand jeweils rechtliches Gehör gewährt wurde.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat die Einholung ergänzender Auslieferungsunterlagen durch Vorlage von Erklärungen des Gerichtshofs in Y. - I. Strafabteilung - vom 06.04.2015 und 13.05.2015 nebst zahlreicher weiterer Dokumente (Gerichtsprotokolle, Ladungsurkunden, dienstliche Stellungnahme) veranlasst, auf welche wegen der Einzelheiten ihres Inhalts verwiesen wird. Im Hinblick auf die Anwesenheit der Verfolgten bzw. von vertretungsberechtigten Personen geht der Senat danach von folgendem Ablauf der Verhandlungen vor der Strafabteilung II des Appellationsgerichtshofs in Y. aus, welche am 27.11.2014 zu dem Strafurteil führten:
Ausweislich des vorliegenden Gerichtsprotokolls des Appellationsgerichtshofs vom 08.05.2014 war an dem an diesem Tage erfolgten ersten Aufruf der vorliegenden Sache der vom Gericht am 29.03.2014 bestellte Pflichtverteidiger der Verfolgten, Rechtsanwalt C., sowie der Bruder der Verfolgten anwesend, welcher mitteilte, seine Schwester halte sich Deutschland auf und habe einen Wohnsitz unter der Anschrift: . Hierauf vertagte sich der Gerichtshof und lud die Verfolgte unter allen bekannten Anschriften auf einen neuen Termin auf den 05.06.2014, zu welchem - ausweislich des Gerichtsprotokolls vom 05.06.2014 - die Verfolgte auch in Begleitung von Rechtsanwalt C. erschien und in welchem der Umfang der Beweisaufnahme vor dem Gerichtshof verhandelt wurde. Auch bei den Folgeterminen am 23.06.2014 und 04.09.2014 war die Verfolgte - ausweislich der Stellungnahme der Richterin J. vom 13.05.2015 - in Begleitung von Rechtsanwalt C. persönlich anwesend, blieb aber bei weiterer Anwesenheit des Pflichtverteidigers den Folgeterminen am 02.10.2014 und 30.10.2014 fern. Auch am Tage der Urteilsverkündung am 27.11.2014 erschien die Verfolgte nicht, ließ sich aber an diesem Tage ausdrücklich von dem mit einer Vollmacht als Wahlverteidiger ausgestatteten Rechtsanwalt T. vertreten. Der Stellungnahme der Richterin J. vom 13.05.2015 ist weiter zu entnehmen, dass die Verfolgte durch den Appellationsgerichtshof zu den Terminen am 02.10.2014, 30.10.2014 und 27.11.2014 nicht ausdrücklich geladen worden war, da sie zu den Terminen am 05.06.2014, 23.06.2014 und 04.09.2014 erschienen war, so dass sie gemäß den Bestimmungen des Art. 420 Abs. 11 und Art. 353 Abs. 2 des rumänischen Strafgesetzbuches auch von den weiteren Terminen Kenntnis hatte.
II.
Die Auslieferung der Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung ist zulässig, da die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen und Auslieferungs-hindernisse nicht bestehen. Insoweit nimmt der Senat zunächst auf die fortgeltenden Gründe seiner Beschlüsse vom 18.02.2015 und 06.03.2015 Bezug. Auch die Auslieferungsvoraussetzungen nach § 81 Nr. 2 IRG liegen vor.
1. Soweit die Verfolgte bei ihrer richterlichen Anhörung am 13.02.2015 vor dem Amtsgericht U. den gegen sie von den rumänischen Justizbehörden erhobenen und vom Appellationsgerichtshofs in Y. mit Urteil vom 27.11.2014 rechtskräftig festgestellten Tatvorwurf in Abrede gestellt hat, kann sie hiermit im Auslieferungsverfahren nicht gehört werden, denn eine Tatverdachts-prüfung findet in diesem grundsätzlich nicht statt. Das deutsche Auslieferungsverfahren ist nämlich kein eigenständiges Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen formellen Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens.
10 
Besondere Umstände i.S.d. § 10 Abs. 2 IRG, welche ausnahmsweise im Rahmen einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (vgl. Senat StV 2007, 650) die Durchführung einer Tatverdachtsprüfung gebieten könnten, liegen nicht vor (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 10 IRG Rn. 29 ff.), vielmehr obliegt insoweit die Prüfung des Tatverdachts vorliegend allein dem ersuchenden Staat. Der nicht näher substantiierte Vortrag des Rechtsbeistands in seinem Schriftsatz vom 15.06.2015, im Berufungsverfahren vor dem Appellationsgerichtshof sei mindestens ein wichtiger Zeuge nicht erneut vernommen worden, rechtfertigt das Vorliegen besonderer Umstände nicht. Es handelt sich - unbeschadet der nicht eindeutigen, jedoch keine weitere Aufklärung gebietenden Ausführungen im Urteil des Appellationsgerichtshofs vom 27.11.2014 (dort Seite 3) über die nicht erforderliche Notwendigkeit der Beurteilung des Zeugen - insoweit um eine innerprozessuale Entscheidung der rumänischen Justizbehörden, welche keine hinreichenden Anhaltspunkte vermittelt, die Verfolgte habe in Rumänien ein Verfahren erhalten, welches gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards im Sinne des Art. 25 GG verstoßen hätte, und eine Tatverdachtsprüfung könne darüber Aufschluss geben (BVerfG EuGRZ 1996,324; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 10 IRG Rn. 30). Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Insoweit merkt der Senat lediglich an, dass der Appellationsgerichtshof Y. ausweislich der vorliegenden Urteilsgründe eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme bezüglich des der Verfolgten zur Last gelegten Drogentransports bzw. der Beteiligung hieran durchgeführt hat, deren Nachprüfung auf Richtigkeit dem Senat nicht obliegt.
11 
2. Auch Auslieferungshindernisse liegen nicht vor.
12 
a. Nach § 83 Nr. 3 IRG ist eine Auslieferung zur Strafvollstreckung allerdings unzulässig, wenn das dem Ersuchen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte zu dem Termin nicht persönlich geladen oder nicht auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war, es sei denn, dass der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder ihm nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird, und auf Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung eingeräumt wird.Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es nämlich zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben und denen die Vorschrift des § 83 Nr.3 IRG Rechnung trägt (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2008, 112), dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (BVerfGE 63, 332). Daraus ergibt sich für das Strafverfahren das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten Regeln die tatsächliche Möglichkeit haben muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen sowie deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (BVerfG a.a.O.). Der wesentliche Kern dieser Gewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich geltenden Rechts bildet (BVerfGE 59, 280). Danach ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen ausländischen Strafurteils unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des ihn betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war noch ihm die Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (BVerfG NJW 1991, 1411; BGHSt 47, 120; Vogel in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., 1. Lieferung 2007, § 73 IRG Rn. 8).
13 
Diese Anforderungen gelten auch für ein Berufungsverfahren jedenfalls dann, wenn in diesem erstmals eine gerichtliche Verurteilung ausgesprochen oder aber die Strafe - wie vorliegend - über das in erster Instanz verhängte Strafmaß hinaus erhöht wurde (OLG Stuttgart StV 2005, 284; OLG Köln StraFo 2015, 77; vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 12.08.2013, 1 Ws 142/12, abgedruckt bei juris).
14 
Nach diesen Maßstäben liegt ein Auslieferungshindernis nach § 83 Nr.3 IRG nicht vor. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat dabei zunächst davon aus, dass die Verfolgte nicht nur von der Durchführung des Verfahrens vor dem Appellationsgerichtshof in Y. selbst, sondern nach tatsächlichem Beginn der Verhandlung am 05.06.2014 auch von allen Zeitpunkten der durch den Appellationsgerichtshof angeordneten Sitzungstermine Kenntnis hatte. Dass die Verfolgte von der Hauptverhandlung selbst wusste, ergibt sich nicht nur aus ihrer Einlassung vor dem Haftrichter des Amtsgerichts Offenburg am 13.02.2015, sondern auch aus den vorgelegten Sitzungsprotokollen der rumänischen Justizbehörden, aus denen sich die persönliche Anwesenheit der Verfolgten beim eigentlichen Sitzungsbeginn am 05.06.2014 sowie den Folgeterminen am 23.06.2014 und 04.09.2014 ergibt. Zu dem Termin am 02.10.2014 ist sie eigenmächtig nicht erschienen, obwohl ihr im Termin vom 04.09.2014 der Zeitpunkt der Fortsetzung ausweislich des Sitzungsprotokolls mitgeteilt wurde. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Verfolgte - etwa über Rechtsanwalt C. oder einen sonstigen Prozessbeobachter, wie etwa den bei der ersten Verhandlung anwesenden Bruder - tatsächliche Kenntnis von den zwei weiteren Fortsetzungsterminen am 30.10.2014 und am 27.11.2014 hatte, denn nur so ist erklärlich, dass zum Termin der Urteilsverkündung am 27.11.2014 ein von der Verfolgten ausdrücklich bevollmächtigter Rechtsanwalt als ihr Vertreter vor dem Appellationsgerichtshof aufgetreten ist. Dass die Verfolgte nicht ausdrücklich und persönlich zu den Terminen am 02.10.2014, 30.10.2014 und 27.11.2014 geladen wurde, ist schon deshalb unerheblich, weil nach § 83 Nr. 3 IRG insoweit die positive Kenntnis von den Terminen ausreicht (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 83 IRG Rn. 6). Im Übrigen liegt in rechtlicher Hinsicht ein Abwesenheitsurteil nach § 83 Nr.3 IRG dann nicht vor, wenn der/die Verfolgte - wie hier - zum ersten Termin zur Hauptverhandlung geladen worden ist und dort Gelegenheit bestand, sich zum Vorwurf zu verteidigen (Vogel in: Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O., 3. Aufl., 27. Lieferung 2012, § 83 IRG Rn. 11). Der Umstand, dass die Verfolgte zu den Terminen am 02.10.2104, 30.10.2014 und 27.11.2014 - nach rumänischem Recht zulässig - nicht ausdrücklich formell geladen wurde, begründet kein über die Vorschrift des § 83 Nr.3 IRG hinausgehendes und vom Senat zu prüfendes Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG, da hierdurch der Kernbereich der der Verfolgten zustehenden Garantie, sich vor Gericht wirksam verteidigen zu können (Art. 6 Abs.2 MRK; vgl. hierzu allg. Senat NStZ-RR 2014, 387; StraFo 2007, 477; NStZ 2005, 351), nicht verletzt worden ist, zumal hier zu sehen ist, dass bei den Terminen am 02.10.2014 und 30.10.2014 der der Verfolgten bekannte Pflichtverteidiger und bei dem Termin am 27.11.2014 ein von ihr beauftragter Wahlverteidiger anwesend waren, sodass ihr Recht auf Verteidigung ausreichend gewährleistet war.
15 
b. Auch sonstige Auslieferungshindernisse liegen nicht vor. Soweit die Verfolgte im Falle ihrer Auslieferung von ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Lebenspartner getrennt werden wird, reichen die hiermit verbundenen Belastungen zur Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalls nicht aus und stellen damit auch keinen Verstoß gegen den Kernbestand der sich aus Art. 8 Abs.1 MRK ergebenden Garantie der Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar (Senat NStZ-RR 2014, 387; StraFo 2007, 477; NStZ 2005, 351). Vielmehr sind solche Einschränkungen unausweichliche Folge der Zusammenarbeit der Staaten im Rahmen des Auslieferungsverkehrs, insbesondere des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 (Europäisches Haftbefehlsgesetz, EuHbG, BGBl. 2004 I 1748 ff.; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002 L 190/1 ff.). Zudem besteht vorliegend trotz der räumlichen Trennung für den Lebenspartner der Verfolgten grundsätzlich die Möglichkeit, diese während ihrer Inhaftierung in Rumänien zu besuchen. Auch kann der Kontakt mit Telefonaten und Briefen aufrechterhalten werden. Als in Deutschland aufenthaltsberechtigte Unionsbürgerin hat die Verfolgte zudem die Möglichkeit, nach der Strafverbüßung wieder nach Deutschland einzureisen.
16 
c. Der nicht näher substantiierte Vortrag des Rechtsbeistands in seinem Schriftsatz vom 15.06.2015, im Berufungsverfahren vor dem Appellations-gerichtshof sei mindestens ein wichtiger Zeuge nicht erneut vernommen worden, rechtfertigt aus den bereits oben im Rahmen der Feststellung der fehlenden Gebotenheit der Durchführung einer Tatverdachtsprüfung dargelegten Gründen auch nicht die Annahme des Vorliegens eines Auslieferungshindernisses nach § 73 Satz 2 IRG. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Appellationsgerichtshof am 27.11.2014 die gegen die Verfolgte durch den Gerichtshof in Y. mit Urteil vom 07.09.2011 verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren auf sieben Jahre erhöht hat. Da neben der Verfolgten auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil erster Instanz eingelegt hatte, bestehen gegen die in einem solchen Fall auch nach dem Strafprozessrecht der Bundesrepublik Deutschland rechtlich zulässige Erhöhung der Strafe keine rechtsstaatliche Bedenken. Ein Auslieferungshindernis würde sich daher nur dann begründen, wenn es sich bei der vom Appellationsgerichtshof verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren unter zusammenfassender Würdigung aller Umstände um eine unerträglich harte und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheinende Sanktion handeln würde, so dass eine Auslieferung der Verfolgten wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspräche (Senat StV 2007, 146 m.w.N.). Hiervon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, zumal gegen die Verfolgte auch nach deutschem Recht im Hinblick auf ihre Beteiligung an einem Rauschgifttransport von 5,5 Kilogramm Heroin ohne weiteres eine solche Strafe hätte verhängt werden können, so dass es für den Senat in rechtlicher Hinsicht nicht entscheidend darauf ankommt, ob und in welcher Form das rumänische Recht Möglichkeiten einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft vorsieht.
III.
17 
Nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG obliegt dem Senat im Verfahren nach § 29 IRG die Überprüfung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen. Dabei ist auch unter Berücksichtigung des der Bewilligungsbehörde nach dem Gesetz eingeräumten Ermessens erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war. Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten Gesichtspunkte einander abwägend gegenübergestellt werden (Senat NJW 2007, 617; NStZ-RR 2008, 376; Beschluss vom 13.05.2014, 1 AK 48/14; vgl. auch KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 209). Die vom Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG vorliegend zu überprüfenden Entschließungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 07.04.2015 und 30.04.2015, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, sind rechtsfehlerfrei getroffen. Sie ermöglichen dem Senat die gebotene Überprüfung, ob die Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen des § 83 b IRG zutreffend beurteilt hat.
18 
1. Nach § 83b Abs. 1 lit.a IRG kann die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt werden, wenn gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, in der Bundesrepublik Deutschland ein strafrechtliches Verfahren geführt wird. Gleiches gilt, wenn zwar in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Ermittlungsverfahren in gleicher Sache eingeleitet wurde, aufgrund des Legalitätsprinzips wegen bestehender inländischer Verfolgungszuständigkeit - wie hier nach § 6 Nr.5 StGB - dies aber geboten wäre (Senat NJW 2007, 2567). Die insoweit vorgenommene Ermessensabwägung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ist nicht zu beanstanden. Diese hat bei ihrer Bewertung, kein Bewilligungshindernis geltend machen zu wollen, neben Erwägungen zum Tatort in rechtlich nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf die effektive Verfügbarkeit der Beweismittel der in Rumänien bereits abgeurteilten Tat abgehoben (vgl. Senat, Beschluss vom 13.03.2007, 1 AK 28/06, abgedruckt bei juris; vgl. BT-Drucks. 16, 1024, S. 13).
19 
2. Nach § 83 b Abs.2 Satz 1 lit. b IRG kann die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung zudem abgelehnt werden, wenn dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt.
20 
a. Zutreffend geht die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zunächst davon aus, dass die Verfolgte über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 83 b Abs. 2 Satz 1 IRG verfügt, denn sie ist hier seit ihrer Übersiedlung aus Italien im Jahre 2013 wohnhaft und in V. ordnungsgemäß gemeldet.
21 
b. Auch hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe rechtsfehlerfrei ein Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses der Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland verneint, wobei der Senat insoweit auf die ausführliche Begründung in der Entschließung vom 07.04.2015 verweist, welche er sich zu eigen macht und inhaltlich teilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist hierfür maßgeblich, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107 und 2011, 145; KG NJW 2010, 3177). Der hiesige Strafvollzug muss also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG, § 1 JVollzGB III BW), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs.1 GG (vgl. Senat NJW 2007, 2567) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind. Insoweit spielt vor allem auch die Dauer des Aufenthalts im Inland eine Rolle. Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C - 42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C -123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283). Auch stellt die Beherrschung der deutschen Sprache für die Annahme einer Integration einen gewichtigen Umstand dar. Andererseits ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung der Strafe im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. Senat a.a.O.); KG a.a.O.; OLG Celle StV 2013, 315). Im Allgemeinen müssen deshalb bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland die Bindungen an Deutschland von besonderer Ausprägung sein, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. KG a.a.O.). Auch ist wie bei jeder Auslieferungsentscheidung der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13).
22 
Unter Zugrundelegung dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch eine Vollstreckung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen der Verfolgten merklich erhöht würden. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Verfolgte noch keine fünf Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, auch wenn nicht übersehen werden darf, dass sie schon vor ihrer zeitweisen Übersiedlung nach Italien von 2007 bis 2010 in der Bundesrepublik Deutschland lebte. Der deutschen Sprache ist sie auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Rechtsbeistandes in seinem Schriftsatz vom 21.04.2015 zur Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers bei juristischen Texten nach Ansicht des Senats nicht wirklich hinreichend mächtig, was sich daran zeigt, dass bei ihren richterlichen Anhörungen am 13.02.2015, 23.02.2015 und 17.03.2015 jeweils die Beziehung einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache notwendig war. Andererseits ist zu sehen, dass die Verfolgte mit einem deutschen Staatsangehörigen zusammenlebt, sich mit diesem verlobt hat und zu heiraten beabsichtigt, was einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Willen zur Integration darstellt. Auch hatte sie bis zur Inhaftierung seit 07.11.2014 eine Arbeitsstelle in der Gastronomie inne.
23 
Gleichwohl kann bei Bewertung dieser Umstände weder von merklich erhöhten Resozialisierungschancen im Inland noch bei einer Gesamtschau von einem Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der Verfolgten an einer Inlandsvollstreckung ausgegangen werden, zumal in Rumänien ihre Eltern, Tochter und Geschwister leben, die Verfolgte - wie die Erkenntnisse des vorliegenden Verfahrens gezeigt haben - zu diesen Kontakte unterhält und soziale Beziehungen zu ihrem Lebenspartner auch durch Besuchskontakte, Briefe und Telefonate, wenn auch erschwert, aufrecht erhalten werden können. Dagegen war für die Bewertung des Senats nicht ausschlaggebend, dass die Verfolgte im zeitlichen Zusammenhang mit der durch den Appellationsgerichtshof in Y. abgeurteilten Tat im Jahre 2007 erstmals nach Deutschland übergesiedelt ist, denn es lässt sich nicht nachweisen, dass dieser Umzug nur deshalb bzw. maßgeblich deshalb erfolgt ist, um sich der drohenden Strafverfolgung zu entziehen.
24 
Die Bewertung durch den Senat würde sich auch dann nicht ändern, wenn die Verfolgte heiraten würde. Selbst wenn man in diesem Falle aufgrund der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen zu einer anderen Bewertung der schutzwürdigen Interessen der Verfolgten gelangen würde, wäre die von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vorgenommene Ermessensabwägung nicht als rechtsfehlerhaft zu bewerten. Insoweit hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass es sich beim Merkmal des „Überwiegens der schutzwürdigen Interessen“ i.S.d. § 83b Abs. 2 lit. b IRG um ein vom Senat vollumfänglich zu überprüfendes Tatbestandsmerkmal handelt und dessen Bejahung im Regelfall die Annahme eines Bewilligungshindernisses indiziert (Senat NStZ-RR 2009, 107). Eine Ausnahme von dieser Regelwirkung kann aber etwa dann in Betracht kommen und angezeigt sein, wenn der ersuchende Staat ein legitimes und berechtigtes Interesse an der Vollstreckung der Strafe in seinem Hoheitsbereich hat. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Entschließung vom 30.04.2015 eine solche Fallgestaltung aufgrund der der Verfolgten vorgeworfenen und abgeurteilten Beteiligung am organisierten internationalen Drogenschmuggel angenommen hat, hält sich diese Bewertung noch innerhalb des der Bewilligungsbehörde - wenn auch in geringem Umfang - zustehenden Ermessensspielraumraums. Auch wenn man in rechtlicher Hinsicht davon ausgehen wollte, der Generalstaatsanwaltschaft stünde bei der Bewertung des Vorliegens eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG ein weitaus größerer Ermessensspielraum zu (vgl. z.B. KG, Beschluss vom 24.05.2011, (4) Ausl A 1069/10; abgedruckt bei juris), würde dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil jedenfalls ein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null nicht anzunehmen wäre. Insoweit besteht auch kein Grund zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof (§ 42 IRG).
IV.
25 
Es besteht auch weiterhin die erhebliche, anderweitig nicht abwendbare Gefahr, dass die Verfolgte ohne Anordnung der Haftfortdauer versuchen würde, sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung durch Flucht ins außereuropäische Ausland oder durch Untertauchen in die Illegalität im Inland zu entziehen, was aufgrund der durch den Appellationsgerichtshof in Y. festgestellten Kontakte zur organisierten Drogenkriminalität auch tatsächlich umsetzbar erscheint. Allein der Umstand, dass das Verfahren nicht innerhalb der in § 83c Abs.1 IRG festgelegten 60-Tage-Frist abgeschlossen werden konnte, führt nicht zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls, weil die Überschreitung dieser Frist ihre Ursache in sachlichen und auf der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruhenden Gründen hat (vgl. Senat NJW 2005, 1206). Die Anordnung der Fortdauer der seit 12.02.2015 andauenden Auslieferungshaft ist in Anbetracht der schwerwiegenden Tatvorwürfe und der noch in erheblichem Umfang zur Vollstreckung anstehenden Freiheitsstrafe auch verhältnismäßig.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

18 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Annotations

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn

1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn

1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,
2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder
3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder
4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.

(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

1.
die verurteilte Person
a)
rechtzeitig
aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder
bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils

1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,
2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder
3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder
4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.

(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

1.
die verurteilte Person
a)
rechtzeitig
aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder
bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils

1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,
2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder
3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder
4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.

(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

1.
die verurteilte Person
a)
rechtzeitig
aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder
bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils

1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.
(weggefallen)
2.
Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
3.
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4.
Menschenhandel (§ 232);
5.
unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6.
Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;
7.
Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
8.
Subventionsbetrug (§ 264);
9.
Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts über eine Rechtsfrage in Auslieferungssachen abweichen, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.

(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur Klärung einer Rechtsfrage beantragt.

(3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gelegenheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

(1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten entschieden werden.

(2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen.

(3) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden, soll eine Entscheidung über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen.

(4) Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. Der Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen. Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen hat. Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden.

(5) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregierung Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis; personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.

(6) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslieferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.