Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Aug. 2015 - 9 U 120/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.6.2014 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 12/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist auf der Grundlage des Versicherungsscheins vom 21.12.2009 (Anlage K 1, AH) der private Krankenversicherer der Frau L, die als Passagierin bei einem Hubschrauberabsturz am 24.10.2010 schwer verletzt wurde. Für den abgestürzten Hubschrauber Robinson R 44 Raven II mit dem Kennzeichen X-HXXB bestand bei der Beklagten eine kombinierte Halter- und Passagier-Haftpflicht-Versicherung. Ausweislich der Versicherungsbestätigung zur Vorlage beim Luftfahrt-Bundesamt vom 22.12.2009 und dem 2. Nachtrag zum Versicherungsschein vom 15.12.2009 (Anlage K 2, AH) ist Versicherungsnehmerin die Fa. B International GmbH & Co. KG (nachfolgend B). Die I INTERNATIONAL GmbH (nachfolgend I) ist in der Klausel Lu 7411 als Mitversicherte in der Halter-Haftpflichtversicherung genannt. Gesellschafter und Geschäftsführer der I war Herr N, der den Hubschrauber während des Fluges am 24.10.2009 führte. Zwischen der Fa. B und dem Piloten bestand ein Chartervertrag betreffend den bei der Beklagten versicherten Hubschrauber.
4In dem 2. Nachtrag zum Versicherungsschein vom 15.12.2009 wurde die Klausel Lu 150 Maklerklausel aufgenommen, die lautet:
5„Die Firma
6W H GmbH Versicherungsmakler
7Gplatz 8
8E
9ist bevollmächtigt, Anzeigen, Zahlungen und Erklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen.
10Alle Anzeigen und Willenserklärungen gelten als dem Versicherer gegenüber abgegeben und alle Obliegenheiten und Verpflichtungen, auch Zahlungsverpflichtungen, dem Versicherer gegenüber erfüllt, sobald sie gegenüber W H GmbH Versicherungsmakler erfüllt sind. Die W H GmbH Versicherungsmakler ist verpflichtet, sie unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.“
11Der 2. Nachtrag zum Versicherungsschein vom 15.12.2009 nimmt auf die Luftfahrt Haftpflichtversicherungs-Bedingungen, AHB-Lu 2008, Lu H 1 – Vordruck Lu 211 (Anlage K 2, AH) Bezug.
12§ 4 „Ausschlüsse“ Ziff. I. 3. der AHB-Lu 2008 lautet:
13„Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der/die Führer des Luftfahrzeuges bei Eintritt des Schadenereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis bei dem berechtigten Piloten ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Pilot das Luftfahrzeug gebraucht.“
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsverhältnisses wird auf die als Anlage K2 eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
15Vom 16.6. bis 17.6.2010 führte das Luftfahrt-Bundesamt bei der Firma B einen Aufsichtsbesuch durch. Mit Schreiben vom 18.06.2010 (Bl. 122 f. der beigezogenen Ermittlungsakte 322 Js 791/10 StA Paderborn, nachfolgend EA) stellte das Luftfahrt-Bundesamt gegenüber der Firma B unter 1 d. fest:
16„Die Außenstelle P ist mit der Kündigung des Herrn N2 ohne Außenstellenleiter und Berufspilot. Wir haben mit Ihnen vereinbart, dass Sie bis zum 1. Juli 2010 diese Situation klären und die Außenstelle mit den Hubschraubern gegebenenfalls abmelden. Gewerbliche Flüge ohne Außenstellenleiter und Berufspiloten sind ausdrücklich untersagt. (Level Finding 3)“
17Die Partyagentur G2 und Herr N als Pilot und Geschäftsführer der I vereinbarten für den 24.10.2010 eine Beförderung von insgesamt 3 Personen mit dem versicherten Hubschrauber zu einem Preis in Höhe von 800,00 € brutto vom Flughafen P nach B2, wo die Versicherungsnehmerin der Klägerin in der Diskothek „L“ einen Künstlerauftritt haben sollte. Die Fa. I stellte der Partyagentur G2 unter dem 20.10.2010 eine Rechnung für den Helikopter Landeanflug in B2 am 24.10.2010 in Höhe einer Anzahlungssumme von 672,27 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. 127,73 €, also über einen Rechnungsbetrag von 800 € brutto aus (Bl. 53 EA). Am 24.10.2010 steuerte Herr N, der nicht über eine Zulassung als Luftfahrzeugführer für gewerbliche Flüge verfügt, den versicherten Hubschrauber mit den drei Insassen. Da der avisierte Landeplatz nicht angeflogen werden konnte, musste der Pilot nach einer alternativen Landemöglichkeit suchen. Hierbei verlor er die Kontrolle über den Hubschrauber, der in der Folge abstürzte. Ursache für den Absturz waren Fehler des Piloten beim Erkundungs- und Landeanflug. Hinsichtlich des Unfallhergangs wird auf die Ermittlungsakte 322 Js 791/10 StA Paderborn, insbesondere das Bulletin der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung aus Oktober 2010 (Anlage K 3, AH, Bl. 99 ff., 126 EA; Anlage VBK 1, Bl. 21 ff. GA) Bezug genommen.
18Mit Urteil des Landgerichts Paderborn vom 05.07.2011 wurde der Pilot N wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde ( Bl. 254 ff. GA).
19Die aufgrund des Absturzes lebensgefährlich verletzte Versicherungsnehmerin der Klägerin erlitt u.a. einen Milzriss, die Lunge wurde durch Knochensplitter durchbohrt, Becken und Schultern wurden zertrümmert und sie erlitt in der Folge eine Lungenentzündung. Der linke Arm ist bis heute bewegungsunfähig (vgl. Anlage K 4, AH). Die von der Klägerin erstatteten Behandlungskosten belaufen sich bis einschließlich 18.12.2013 auf 228.946,21 €.
20Mit Schreiben vom 07.07.2011 zeigte die Klägerin Regressansprüche gegenüber der Beklagten an und bat um Bestätigung des Versicherungsschutzes (Anlage K 5, AH). Mit Schreiben vom 12.07.2011 teilte die Beklagte mit, dass sie sich aus Gründen betreffend das Vertragsverhältnis nicht mit der Forderung befasse und ein Direktanspruch nicht bestehe (Anlage K 5, AH). Unter dem 25.07.2011 bat die Klägerin um eine weitere Stellungnahme der Beklagten (Anlage K 5, AH). Mit Schreiben vom 08.08.2011 lehnte die Beklagte ihre Regresspflicht und einen Direktanspruch nochmals ab (Anlage K 5, AH).
21Die Klägerin erwirkte im Rahmen eines Haftpflichtprozesses vor dem Landgericht Bielefeld - 6 O 556/13 – ein Versäumnisurteil vom 25.03.2014 gegen den Piloten N und die Fa. I, in dem deren Einstandspflicht bezüglich der von der Klägerin zu übernehmenden Arzt- und Behandlungskosten festgestellt wurde. Ferner wurden die Beklagten N und I als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 228.941,25 € nebst Zinsen zu zahlen (Bl. 45 ff GA). Einspruch gegen das Versäumnisurteil wurde nicht eingelegt.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der vor dem Landgericht gestellten Schlussanträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
23Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zu Gunsten der Beklagten der Risikoausschluss des § 4 Ziff. I. 3 der AHB-Lu 2008 eingreife. § 4 Ziff. I. 3 der AHB-Lu 2008 stelle sich nach allgemeiner Ansicht in Literatur und Rechtsprechung als sekundäre Risikobegrenzung bzw. Risikoausschluss dar. Unstreitig habe der Pilot N nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Lizenz als Luftfahrzeugführer zur Durchführung gewerblicher Flüge verfügt. Schon die ausgestellte Rechnung vom 20.10.2010 spreche dafür, dass der Flug im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Firma und des Piloten N durchgeführt worden sei. Ausweislich des Handelsregisterauszuges sei Gesellschaftszweck der Firma I die Durchführung gewerblicher Personenbeförderung. Es komme nicht darauf an, ob der Pilot selbst bei einem Flug gewerblich tätig werde oder nicht, sondern nur darauf, ob er im Rahmen eines gewerblich durchgeführten Fluges als Luftfahrzeugführer im Einsatz sei.
24Der Deckungsschutz bestehe auch nicht nach Satz 2 des § 4 Ziff. I. 3. AHB- Lu 2008 fort. Sowohl die B als auch die Firma I und der Pilot N hätten zum Zeitpunkt der Durchführung des Fluges am 24.10.2010 Kenntnis davon gehabt, dass der Pilot über keine Lizenz als Luftfahrzeugführer bei gewerblichen Flügen verfüge. Hierauf sei die B mit Schreiben des Luftfahrt-Bundesamtes vom 18.6.2010 hingewiesen worden. An der Wirksamkeit der Klausel in § 4 Ziffer I. 3. AHB-Lu 2008 bestünden keine Bedenken.
25Mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufung rügt die Klägerin fehlerhafte Rechtsanwendung und unzureichende Tatsachenfeststellung. Sie stützt ihre Berufung auf eine kurz vor Verkündung des angefochtenen Urteils ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.5.2014 – IV ZR 288/12 –. Danach beinhalte § 4 Ziff. I 3. AHB-Lu 2008 entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Risikoausschluss, sondern stelle eine verhüllte Obliegenheit des Versicherungsnehmers dar. Der Wortlaut der Klausel, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde gelegen habe, sei mit der vorliegenden identisch. Zur Begründung seiner Entscheidung habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die berechtigten Interessen des Versicherers es nicht gebieten, das durch ungenügende Erlaubnisse und Berechtigungen der Luftfahrzeugführer gesteigerte Risiko unabhängig von einem Verschulden des Versicherungsnehmers aus dem Deckungsschutz herauszunehmen. Folge der rechtlichen Einordnung sei, dass ein etwaiger Verstoß gegen die verhüllte Obliegenheit nicht zu einem verminderten Versicherungsschutz unbeteiligter Dritter führen könne. Einwendungen des Versicherers aus dem Rechtsverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung, wie z.B. etwaige Obliegenheitsverletzungen wirkten nicht oder nur beschränkt gegenüber einem Dritten. Als unbeteiligter Dritte sei der Versicherungsnehmerin der Klägerin jedenfalls im Rahmen der §§ 117,114 VVG der gesetzliche Mindestversicherungsschutz nicht zu versagen. Hierauf stütze sich der Hilfsantrag.
26Die Klägerin behauptet, dass der Gesellschaftergeschäftsführer und Pilot N davon ausgegangen sei, dass der streitgegenständliche Fall versichert gewesen sei. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, dass die Zielsetzung, Rundflüge anzubieten, nicht mitversichert gewesen sein solle. Ansonsten seien sämtliche Flüge ohne den entsprechenden Versicherungsschutz durchgeführt worden, wovon keiner der Piloten ausgegangen sei. Es werde bestritten, dass der B als Versicherungsnehmerin überhaupt der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Unfalls bekannt gewesen sei, so dass eine Offenbarungspflicht nicht bestanden habe. Dem verantwortlichen Versicherungsmakler seien nach Kenntnis der Klägerin die gesamten Umstände um die Benutzung des Hubschraubers durch die I in Abgrenzung zur B bekannt gewesen. Dies müsse sich die Beklagte gemäß der Maklerklausel zurechnen lassen. Die versicherungsrechtlichen Absprachen seien zwischen dem Maklerbüro W H GmbH und dem Flugbetriebsleiter G3 erfolgt.
27Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung nicht in Betracht komme. Der Bundesgerichtshof hätte in seiner Entscheidung vom 14.5.2014 klar zu erkennen gegeben, wenn jede Abweichung von dem als Obliegenheit eingeordneten ehemaligen Risikoausschluss automatisch eine Gefahrerhöhung darstelle. Es sei fraglich, ob eine Risikoerhöhung gegeben sei, wenn Personen befördert werden und die Versicherung sowieso die Personenbeförderung und damit den Schutz des Insassen umfasse. Nach den hier zu Grunde liegenden Informationen sei von Anfang an sämtlichen Beteiligten, auch der Maklerfirma, bekannt gewesen, wie der Hubschrauber genutzt werden solle. Keinesfalls könne generell die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG mit der Schuldform des Vorsatzes des § 26 Abs. 1 S. 1 VVG gleichgesetzt werden.
28Die Klägerin behauptet, dass sich der Pilot vorliegend noch nicht einmal eines gefahrerhöhenden Umstandes bewusst gewesen sei, da er davon ausgegangen sei, den Hubschrauber mit den Passagieren fliegen und landen zu dürfen. Wesentlich für eine Gefahrerhöhung sei zudem ein Dauerzustand, den es zu erzielen gelte. Dies treffe auf den streitgegenständlichen Flug offensichtlich nicht zu. Der konkrete Flug sei von der Bezirksregierung N3 am 21.10.2010 genehmigt worden. Es handele sich daher um einen einmaligen Vorgang, dessen weitere Umstände nicht hinreichend geklärt worden seien, da das Landgericht insoweit keinen Bedarf gesehen habe. Die Rechnung belege keine Gewerblichkeit. Der konkrete Flug habe zum Selbstkostenpreis erfolgen sollen. Der von ihr als Zeuge benannte Pilot sei nie zu den Umständen des Fluges gehört worden.
29Die Klägerin beantragt,
30das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.6.2014, Az. 24 O 12/14, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Herrn N und der I INTERNATIONAL GmbH, T Weg 43, P aus der Luftfahrt und Halterhaftpflichtversicherung Versicherungsscheinnummer 1/xx0/x0/x5/0xx62xx/x0 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die Erstattung der Arzt- und Heilbehandlungskosten der Frau A, C 10, G4, als unfallbedingte Folgen des Hubschrauberabsturzes vom 24. Oktober 3010, nahe B2, zu gewähren;
31hilfsweise,
32das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.6.2014, Az. 24 O 12/14, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Herrn N und der I INTERNATIONAL GmbH, T Weg 43, P aus der Luftfahrt und Halterhaftpflichtversicherung Versicherungsscheinnummer 1/xx0/x0/x5/0xx62xx/x0 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die Erstattung der Arzt- und Heilbehandlungskosten der Frau A, C 10, G4, als unfallbedingte Folgen des Hubschrauberabsturzes vom 24. Oktober 3010, nahe B2, im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung zu gewähren.
33Die Beklagte beantragt,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Die Beklagte ist der Auffassung, dass selbst eine rechtliche Einordnung des § 4 Ziff. I 3. AHB-Lu 2008 als verhüllte Obliegenheit nichts daran ändere, dass das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis zutreffend sei. Die I sei ausschließlich im Rahmen der Halter-Haftpflichtversicherung und nicht im Rahmen der CSL-Deckung für Passagierschäden mitversichert. Die von der Klägerin geltend gemachte Haftung aus dem Beförderungsvertrag falle deshalb nicht unter den Versicherungsschutz. Selbst bei Annahme einer verhüllten Obliegenheit bestehe Leistungsfreiheit gemäß §§ 23, 26 Abs. 1 VVG, weil die Versicherungsnehmerin der Beklagten jedenfalls aber die I und N ihre vertragliche Obliegenheit gemäß § 4 Ziff. I Nr. 3 AHB-Lu 2008 arglistig verletzt hätten.
36Auch der hilfsweise gestellte Antrag unterliege der Abweisung. Die Klägerin als privater Krankenversicherer sei nicht in den Schutzbereich des § 117 Abs. 3 VVG einbezogen. Nur der geschädigte Dritte könne Ansprüche geltend machen, nicht aber ein anderer Versicherer oder Träger der Sozialversicherung. Außerdem greife der Ausschluss nach § 117 Abs. 3 S. 2 VVG ein, weil die Geschädigte von der Klägerin als anderen Schadensversicherer Ersatz verlangen könne. Weiterhin beruft sich die Beklagte auf Verjährung.
37Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift und die zu Informationszwecken beigezogenen Akten 322 Js 791/10 Staatsanwaltschaft Paderborn und 6 O 556/13 LG Bielefeld Bezug genommen.
38II.
39Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
40Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes gegenüber Herrn N und der Firma I wegen des Hubschrauberabsturzes vom 24.10.2010. Die Beklagte beruft sich mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen der Vornahme und schuldhaften Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung gemäß §§ 26 Abs. 1 S. 1, 23 Abs. 1, § 117 Abs. 3 S. 2 VVG.
41Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Eine nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene objektive Gefahrerhöhung liegt vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob schon die Durchführung des streitgegenständlichen Passagierflugs vom 24.10.2010 mit dem versicherten Hubschrauber, ohne dass der Pilot über die hierfür gesetzlich vorgeschriebene Fluglizenz als Berufspilot verfügte, eine nachträgliche Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG begründen kann. Eine nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Gefahrerhöhung liegt jedenfalls darin, dass die B als Versicherungsnehmerin den versicherten Hubschrauber in der Obhut der I als Anbieter gewerblicher Hubschrauberflüge auf dem Flugplatz P zur freien Benutzung ließ, obwohl spätestens ab Mitte Juni 2010 seit der Kündigung eines Herrn N2 ein Berufspilot und Außenstellenleiter auf der von der Versicherungsnehmerin betriebenen Außenstelle mit Hubschraubern in P nicht mehr vorhanden war, wie das Luftfahrt-Bundesamt in seinem an die Versicherungsnehmerin gerichteten Schreiben vom 18.6.2010 feststellte. Trotz der Kenntnis der Beanstandungen des Luftfahrt-Bundesamtes duldete es die Versicherungsnehmerin, dass die mitversicherte I den Hubschrauber für Passagierflüge nutzte, ohne dass ein Berufspilot vorhanden war und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kontrolliert wurde.
42Nach dem Ausscheiden des Berufspiloten und Außenstellenleiters N2 erhöhte sich die Gefahr, dass mit dem versicherten Hubschrauber von dem Flugplatz P gewerbliche Flüge durchgeführt werden, ohne dass der Pilot über die erforderliche Fluglizenz als Berufspilot verfügt. Aus der Regelung in § 4 Ziffer I. Nr. 3 AHB-2008 folgt - unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung in der Entscheidung des BGH vom 14.5.2014 (IV ZR 288/12, juris), dass bei Abschluss des Versicherungsvertrages davon ausgegangen wurde, dass der versicherte Hubschrauber nur durch Piloten geführt werden darf, die über die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis und Befähigung für den jeweiligen Flug verfügen. Dies versteht sich im Übrigen von selbst. Ein Berufspilot verfügt im Vergleich zu einem Piloten mit einer Privatlizenz zur Durchführung von Hubschrauberflügen über eine grundlegend weitergehende Ausbildung, wie der im Ermittlungsverfahren tätige Sachverständige T2 in seinem Gutachten vom 4.1.2011 anschaulich dargelegt hat (Bl. 132 EA). Insbesondere die Schulung und Beherrschung von Notverfahren in beiden Ausbildungssträngen sind nicht miteinander vergleichbar, wie der Sachverständige T2 anschaulich darstellt. Dass eine Außenstelle mit Hubschraubern über einen Berufspiloten als Leiter verfügen muss, dient der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, wonach Flüge nur von Piloten durchgeführt werden dürfen, die über die erforderliche Ausbildung und Lizenz verfügen. Das Vorhandensein eines Berufspiloten als Leiter der Außenstelle reduziert zugleich die Gefahr, dass gewerbliche Passagierflüge unter Umgehung von gesetzlichen Vorschriften als vermeintlich private qualifiziert und von einem Piloten ohne erforderliche Berufspilotenlizenz durchgeführt werden.
43Die mit dem Ausscheiden des Berufspiloten N2 von der Außenstelle verbundene Erhöhung der Gefahr einer Nutzung des Hubschraubers durch einen Piloten, der nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis und Befähigung für den jeweiligen Flug verfügte, wurde nicht durch andere Umstände kompensiert. Der versicherte Hubschrauber blieb trotz der Feststellungen des Luftfahrt-Bundesamts am Flughafen P. Die I und ihr Geschäftsführer N hatten aufgrund des Chartervertrages mit der B weiterhin uneingeschränkten Zugriff auf den versicherten Hubschrauber. Gesellschaftszweck der I ist laut Eintragung im Handelsregister gerade die Durchführung gewerblicher Personenbeförderung; hiermit warb die I. Dass der Geschäftsführer N über keine Berufspilotenlizenz verfügte, war der B spätestens aufgrund des Schreibens des Luftfahrt-Bundesamtes vom 18.6.2010 bekannt. Dennoch ist nicht erkennbar, dass die Versicherungsnehmerin Maßnahmen ergriff, um einer Benutzung des versicherten Hubschraubers zu gewerblichen Passagierflügen ohne Berufspiloten durch die I entgegenzuwirken.
44Die vor dem streitgegenständlichen Unfall von der Bezirksregierung N3 am 21.10.2010 erteilte Erlaubnis (Bl. 84 EA) ist nicht geeignet, die seit dem Ausscheiden des Berufspiloten erhöhte Gefahr der Durchführung von Flügen ohne die erforderliche Fluglizenz zu beseitigen oder zu reduzieren. Die Erlaubnis bezieht sich lediglich auf den Start und die Landung des Hubschraubers an einem bestimmten Tag und Ort. Eine Überprüfung der Gewerblichkeit des Passagierflugs sowie der hierfür erforderlichen Fluglizenz des Pilots ist mit dem Bescheid vom 21.10.2010 schon nach dessen Wortlaut nicht verbunden. Der Antrag vom 20.10.2010 an die Bezirksregierung N3 wurde von Herrn N selbst gestellt. Er hatte es damit in der Hand, die Art des geplanten Hubschrauberfluges anzugeben. Dies betrifft insbesondere den privaten oder gewerblichen Zweck, der für die erforderliche Fluglizenz maßgeblich ist. Eine Überprüfung der Angaben im Antrag durch einen auf der Außenstelle P vorhandenen Berufspilot konnte nicht erfolgen.
45Die Gefahrerhöhung durch das Überlassen des versicherten Hubschraubers an die I nach dem Ausscheiden des Berufspiloten und Leiters der Außenstelle in P ab spätestens Mitte Juni 2010 bis zum streitgegenständlichen Absturz am 24.10.2010 stellt einen Zustand erhöhter Gefahr von einer solchen Dauer dar, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden konnte, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet war (BGH, Urteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, vom 10. September 2014 – IV ZR 322/13 –, zitiert nach juris).
46Die Gefahrerhöhung ist nicht unerheblich im Sinne des § 27 VVG. Die Vereinbarung in § 4 I Nr. 3 AHB-Lu 2008 zeigt, dass der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die vorgeschriebenen Erlaubnisse und Befähigungsnachweise des Piloten erhebliche Bedeutung für das versicherte Risiko zukommt. Es versteht sich bei einer Luftfahrtversicherung von selbst, dass sich das versicherte Risiko erheblich erhöht, wenn ein Hubschrauberflug von einem Piloten durchgeführt wird, der nicht über die erforderliche Fluglizenz verfügt. Die Leitung einer Außenstelle mit Hubschraubern durch einen Berufspiloten wirkt diesem Risiko entgegen.
47Die Gefahrerhöhung durch die Versicherungsnehmerin erfolgte willentlich im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG. Für eine willentliche (subjektive) Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 10. 9. 2014 – IV ZR 323/13 – m. w. N.; juris). Diese Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände hatte die B spätestens aufgrund des Schreibens des Luftfahrt-Bundesamtes vom 18.6.2010. Sie wusste, dass nach dem Ausscheiden von Herrn N2 ab Mitte Juni 2010 ein Berufspilot als Außenstellenleiter in P nicht mehr vorhanden war, der die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hätte überprüfen können. Aus den Feststellungen des Luftfahrt-Bundesamtes bei dem Aufsichtsbesuch am 16/17.10.2010 ergab sich für die Versicherungsnehmerin, dass Herr N als Geschäftsführer der I nicht über die erforderliche Berufspilotlizenz verfügte. Er war damit nicht geeignet, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen. Aufgrund des abgeschlossenen Chartervertrages kannte die Versicherungsnehmerin den Geschäftszweck der I, der gerade in dem Angebot und der Durchführung gewerblicher Passagierflüge bestand. Ihr war daher das Risiko bewusst, dass die I ohne Vorhandensein eines Berufspiloten gewerbliche Flüge mit dem versicherten Hubschrauber unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften durchführt. Ob die B Kenntnis von dem streitgegenständlichen Passagierflug am 24.10.2010 oder von weiteren konkreten Hubschrauberflügen hatte, die Herr N entgegen den Beanstandungen durch das Luftfahrt-Bundesamt vornahm, kann dahinstehen.
48Eine zur Leistungsfreiheit führende vorsätzliche Gefahrerhöhung im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 1 VVG liegt vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.9.2014 – IV ZR 322/13) ist zwischen der willentlichen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG und dem zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 26 Abs. 1 S. 1 VVG führenden Verschuldens wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung zu differenzieren. Während es im Rahmen des § 23 Abs. 1 VVG allein darauf ankommt, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen hat, ohne dass ihm die gefahrerhöhende Eigenschaft der Handlung zum Bewusstsein gekommen sein muss, erstreckt sich gerade auf diesen Umstand die Frage, ob der Versicherungsnehmer i.S. von § 26 Abs. 1 VVG schuldhaft gehandelt hat und welche Schuldform vorliegt. Im Falle des § 23 Abs. 1 VVG wird zwar vielfach Vorsatz des Versicherungsnehmers i.S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG zu bejahen sein, da bereits die subjektive Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von den risikorelevanten Umständen voraussetzt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird hieraus zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung schließen (BGH Urteil vom 10.9.2014 – IV ZR 322/13 m. w. N.). So wird derjenige, wie der BGH als Beispiel anführt, der regelmäßig mit abgefahrenen Reifen fährt, von deren Zustand er weiß, sich in der Regel auch einer entsprechenden Gefahrerhöhung bewusst sein. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer realisiert, dass sich durch sein Handeln oder Unterlassen die tatsächlichen Umstände so geändert haben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird (BGH Urteil vom 10.9.2014 – IV ZR 322/13).
49Unter Anwendung dieser Grundsätze besteht kein Zweifel, dass die Versicherungsnehmerin vorsätzlich im Sinne des § 26 Abs.1 S. 1 VVG handelte. Die B wusste spätestens aufgrund des Schreibens vom 18.6.2010, dass an der von ihr betriebenen Außenstelle P kein Berufspilot mehr vorhanden war und gewerbliche Flüge von dort verboten waren. Bekannt war ihr der Geschäftszweck der I. Trotz Kenntnis dieser Umstände beließ sie den versicherten Hubschrauber in der Obhut der I auf dem Flugplatz P. Kontrollen der B gegenüber der I und ihrem Geschäftsführer N oder sonstige Maßnahmen zur Einhaltung des vom Luftfahrt-Bundesamt ausgesprochenen Verbots, gewerbliche Hubschrauberflüge von dort vorzunehmen, sind weder vorgetragen, noch nach dem Akteninhalt erkennbar. Die Versicherungsnehmerin nahm billigend in Kauf, dass mit dem versicherten Hubschrauber über die I weiterhin gewerbliche Flüge durchgeführt wurden. Anhaltspunkte für eine Fehlbeurteilung der Versicherungsnehmerin des ihr bekannten Sachverhalts sind nicht ersichtlich. Es ist offensichtlich, dass das Fehlen eines Berufspiloten und Außenstellenleiters auf dem Flugplatz P die Gefahr einer Durchführung von Hubschrauberflügen unter Umgehung der gesetzlich erforderlichen Qualifikationsnachweise des Piloten erhöht. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass eine Lizenz für Privathubschrauberflüge nicht ausreicht, um gewerbliche Hubschrauberflüge durchzuführen.
50Dass die I tatsächlich trotz des Verbots des Luftfahrt-Bundesamtes gewerbliche Flüge vom Flugplatz P durchführte, belegt zumindest der streitgegenständliche Hubschrauberflug am 24.10.2010, der eindeutig als gewerblich einzustufen ist. Inwieweit den Ausführungen der Klägerin auf Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 14.7.2015 zu entnehmen ist, dass regelmäßig vom Flugplatz P Hubschrauberflüge mit Passagieren von Piloten durchgeführt wurden, die nicht über die erforderliche Berufspilotenlizenz verfügten, kann dahinstehen.
51Geschäftszweck der I ist ausweislich der Handelsregistereintragung die Durchführung gewerblicher Personenbeförderung. Gemäß § 344 HGB ist daher zu vermuten, dass der streitgegenständliche Flug zu ihrem Handelsgewerbe gehörte. Indiz für eine Gewerblichkeit des streitgegenständlichen Fluges am 24.10.2010 ist, dass die I ausweislich der vorgelegten Rechnung den Hubschrauberflug der Partyagentur G2 in Rechnung stellte. Die Ausstellung eine Rechnung mit Mehrwertsteuer spricht ebenfalls für die Gewerblichkeit des von der Partyagentur G2 gebuchten Fluges. Unzureichend ist der pauschale Vortrag der Klägerin, der Flug habe zum Selbstkostenpreis durchgeführt werden sollen. Die Klägerin legt nicht dar, wie sich die angeblichen Selbstkosten zusammensetzen sollen. Unklar bleibt insbesondere, ob und inwieweit eine Vergütung des Piloten in die Preiskalkulation von 800 € brutto einbezogen wurde. Gegen die Erstattung tatsächlich zu erwartender oder entstandener Kosten spricht zudem der auf der Rechnung angegebene Empfänger, die R GmbH. Nach dem Gutachten des Sachverständigen T2 vom 4.1.2011 im Strafverfahren verbirgt sich hinter der Firma R die Flugplatzgaststätte in P, die sich im Eigentum des geschäftsführenden Gesellschafters der Firma I, also des Piloten N befindet (Bl. 126 GA). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Betreibergesellschaft der Flughafengaststätte Kosten für den streitgegenständlichen gebuchten Flug entstehen, welche die Agentur G2 erstatten sollte. Der Annahme einer Gefälligkeit steht entgegen, dass der streitgegenständliche Hubschrauberflug dazu diente, einen geplanten medienwirksamen Auftritt der Versicherungsnehmerin der Klägerin in einer Diskothek in der Nähe des Landeplatzes vorzubereiten. Dementsprechend wollte die Agentur erkennbar rechtsverbindlich den Flug mit dem Hubschrauber zu dem Termin buchen und ließ sich dem geschäftlichen Zweck entsprechend eine Rechnung ausstellen.
52Das Verschulden der Versicherungsnehmerin im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 1 VVG müssen sich die Mitversicherten I und N entgegenhalten lassen. Eine Einschränkung aufgrund des Vorliegens einer Fremdversicherung oder aufgrund der Sonderregelung in § 4 I Nr. 3 S. 2 AHB-Lu 2008 ist nicht geboten.
53Mit der Klage begehrt die Klägerin ausschließlich die Feststellung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes in Bezug auf das Fremdinteresse der Mitversicherten N und I. Bei der vorliegenden Luftfahrt-Versicherung handelt es sich um eine kombinierte Eigen- und Fremdversicherung. Neben der Halterhaftpflicht der Versicherungsnehmerin ist das Fremdinteresse der unter § 2 AHB-2008 fallenden Personen mitversichert. Liegt eine kombinierte Eigen- und Fremdversicherung vor, erfolgt eine Zurechnung der Kenntnis und des Verhaltens des Versicherten nach § 47 Abs. 1 VVG in Bezug auf das Fremdinteresse (Schnapp, in Rüffer/Haibach/Schimikowski, VVG, 2. Auflage, § 47 VVG, Rn. 6). Aus § 47 Abs. 1 VVG folgt umgekehrt, dass die Mitversicherten eine Leistungsfreiheit wegen schuldhafter Gefahrerhöhung der Versicherungsnehmerin gemäß § 26 Abs. 1 VVG jedenfalls dann gegen sich gelten lassen müssen, wenn sie selbst das erforderliche Verschulden aufweisen (Klimke, in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 47, Rn. 5). Dem entspricht die Regelung in § 4 I Nr. 3 S. 2, wonach die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung gegenüber dem Halter oder dem Eigentümer bestehen bleibt, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis bei dem berechtigten Piloten ohne Verschulden annehmen durfte.
54Nach dem klägerischen Vortrag waren dem Geschäftsführer der mitversicherten I N die gesamten Umstände um die Nutzung des Hubschraubers bekannt. Er wusste selbstverständlich, dass er über keine Berufspilotenlizenz verfügte und ein Berufspilot für die Außenstelle P nicht mehr vorhanden war, der als Leiter die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Führung des Hubschraubers überprüfen konnte. Der klägerische Vortrag, Herr N sei davon ausgegangen, der streitgegenständliche Flug sei, wie sämtliche Flüge, versichert gewesen, lässt den Vorwurf einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 1 VVG nicht entfallen. Es gehört zum Allgemeinwissen nicht nur eines Piloten, dass eine Lizenz für Privathubschrauberführer nicht ausreicht, um gewerbliche Hubschrauberflüge durchzuführen.
55Die Behauptung der Klägerin, der Pilot N habe den streitgegenständlichen Flug nicht als gewerblichen angesehen, vermag diesen nicht zu entlasten. Der diesbezügliche Tatsachenvortrag ist unzureichend. Die Klägerin setzt sich nicht mit den unstreitigen, im erstinstanzlichen Urteil festgestellten Umständen des streitgegenständlichen Hubschrauberflugs auseinander. Die Klägerin erklärt nicht, warum die I der Partyagentur G2 eine Rechnung über den Landeanflug am 24.10.2010 mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ausstellte. Nicht nachvollziehbar ist der pauschale Vortrag, der Flug habe zum Selbstkostenpreis durchgeführt werden sollen. Die Klägerin legt nicht dar, wie sich die angeblichen Selbstkosten zusammensetzen. Zu dem Rechnungsempfänger, R GmbH, der als Gaststättenbetreiber sicherlich keine Kosten beim Betrieb des Schreibers entstanden sind, äußert sie sich nicht. Setzt sich die Klägerin mit den unstrittig dem Piloten N bekannten Umständen des vereinbarten Hubschrauberfluges, die eindeutig für eine Gewerblichkeit sprechen, nicht auseinander, liefe eine Vernehmung des als Zeugen benannten Herrn N zu der Behauptung, der Zeuge habe den Flug nicht als gewerblich angesehen, auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Die Klägerin legt nicht dar, wie der Zeuge in Kenntnis aller aufgezählten Umstände zu dieser Einschätzung gekommen sein soll.
56Nach dem Vortrag der Klägerin und dem Inhalt der Akten bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Mitversicherten Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung unterlaufen sind. Herr N wusste, dass ein Berufspilot über eine andere Ausbildung und Qualifikation verfügt als er selbst. Ihm war bewusst, dass ein Berufspilot als Leiter der Außenstelle befähigt ist, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu kontrollieren, insbesondere zu prüfen, ob Flüge mit Hubschraubern am Standort P gewerblich erfolgen und der Pilot über die entsprechende Berufspilotenlizenz verfügt. Fällt diese Kontrolle durch einen Berufspiloten weg, so erhöht sich offenkundig die Gefahr, dass Flüge mit dem versicherten Hubschrauber ohne die nach dem Gesetz erforderliche Fluglizenz durchgeführt werden. Dass der I diese Problematik bewusst war, zeigt nicht zuletzt die Rechnung vom 20.10.2010. Ein anderer Grund, die von Herrn N betriebene Flughafengaststätte als Rechnungsempfänger anzugeben, als die Verschleierung der entgeltlichen Vornahme einer Personenbeförderung ohne die erforderliche Berufspilotenlizenz durch die I, ist nicht erkennbar.
57Den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG hat die Klägerin nicht geführt. Die Erhöhung der Gefahr, dass nach dem Ausscheiden des Berufspiloten und Außenstellenleiters N2 mit dem versicherten Hubschrauber auf dem Flugplatz P gewerbliche Flüge durchgeführt werden, ohne dass der Pilot die erforderliche Berufspilotenlizenz aufweist, hat sich bei den streitgegenständlichen Hubschrauberabsturz am 24.10.2010 realisiert. Unstreitig beruht der Absturz auf einem Fehler des Piloten N beim Erkundungs- und Landeanflug. Dies spricht dafür, dass die im Vergleich zu einem Berufspiloten deutlich schlechtere Ausbildung des Piloten N ursächlich für den Unfall war. Nicht ausgeschlossen ist, dass ein Berufspilot als Leiter der Außenstelle die Vornahme des streitgegenständlichen Hubschrauberfluges mit 3 Insassen durch den hierfür nicht qualifizierten Piloten N bereits im Vorfeld hätte verhindern können.
58Eine Leistungsfreiheit der Beklagten ist nicht gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 2 VVG ausgeschlossen, weil diese zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist ungenutzt hätte verstreichen lassen. Gemäß § 24 Abs. 3 VVG erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird. Über die vereinbarte Maklerklausel Lu 0150 muss sich die Beklagte ausnahmsweise eine Kenntnis des Versicherungsmaklers zurechnen lassen. Nach der Formulierung in § 26 Abs. 3 VVG ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für ein ungenutztes Verstreichen der Kündigungsfrist. Dieser Darlegungslast ist sie trotz des Hinweises des Senats in dem Beschluss vom 21.4.2015 nicht nachgekommen. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte über den Versicherungsmakler Kenntnis von der Gefahrerhöhung hatte.
59Die Klägerin behauptet, dem verantwortlichen Versicherungsmakler, der W H GmbH & Co KG, seien die gesamten Umstände um die Art der Benutzung des Hubschraubers durch die I bekannt gewesen bzw. mitgeteilt worden. Die versicherungsrechtlichen Absprachen hätten zwischen dem Maklerbüro W H und dem Flugbetriebsleiter G3 von der B stattgefunden. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Umstände dem Maklerbüro W H bekannt gewesen sein sollen. Der Hinweis auf die „gesamten Umstände um die Art der Benutzung des Hubschraubers“ lässt nicht erkennen, dass dem Maklerbüro konkret die Gefahrerhöhung durch das Ausscheiden des Herrn N2 als Berufspiloten und Außenstellenleiter am Flugplatz P bekannt gewesen sein soll. Die Klägerin erläutert nicht, welche „Umstände“ sie meint. Ihr Vortrag zur Nutzung des versicherten Hubschraubers durch die I ist wechselnd und in sich widersprüchlich. Auf Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 14.7.2015 spricht die Klägerin von sämtlichen Flügen und von mehreren Piloten. Nach den Ausführungen auf Seite 3 des Schriftsatzes soll es sich um einen „einmaligen Vorgang“ gehandelt haben. Ist der Vortrag der Klägerin schon zur Art und Weise der Nutzung des versicherten Hubschraubers durch die I und ihren Geschäftsführer widersprüchlich, so ist erst recht nicht nachvollziehbar, worauf sich die angebliche Kenntnis der Maklerfirma beziehen soll. Unklar bleibt zudem, woraus sich die Erkenntnis ergeben soll.
60Welche versicherungsrechtlichen Absprachen zwischen dem Maklerbüro und Herrn G3 von der B wann getroffenen worden sein sollen, wird ebenfalls nicht dargetan. Nach dem Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 30.4.2014 und 3.3.2015 sollen der Versicherungsnehmerin, der B, im Gegensatz zu der I die Umstände um die Benutzung des Hubschraubers gar nicht bekannt gewesen sein. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, worüber der Flugbetriebsleiter G3 der B den verantwortlichen Versicherungsmakler informiert haben soll, wenn die von ihm vertretene Versicherungsnehmerin nach dem Vortrag der Klägerin angeblich selbst gar keine Kenntnis von den Umständen um die Benutzung des Hubschraubers hatte. Dem klägerischen Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die B das Maklerbüro über die Beanstandungen des Luftfahrt-Bundesamtes in dem Schreiben vom 18.6.2010 und das ausdrückliche Verbot, gewerbliche Flüge an dem Standort weiter durchzuführen, informiert hat. Der wechselnde und unsubstantiierte Vortrag der Klägerin zur Kenntnis und zur Mitteilung der Gefahrerhöhung durch das Maklerbüro gibt keine Veranlassung, die benannten Zeugen zu vernehmen. Die erforderliche inhaltliche Bestimmung des Beweisthemas und dessen zeitlicher Eingrenzung nach Eintritt der Gefahrerhöhung ab Mitte Juni 2010 ist anhand des erkennbar ins Blaue hinein erfolgenden Vortrags der Klägerin nicht möglich.
61Erfährt der Versicherer erst anlässlich des Eintritts des Versicherungsfalls von der Gefahrerhöhung, so berührt dies gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 2 VVG seine Leistungsfreiheit im Hinblick auf den konkreten Versicherungsfall nicht (Armbrüster, in Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, § 26 VVG, Rn. 7). Eine nachträgliche Kündigung ist nicht erforderlich.
62Die Beklagte kann sich gemäß § 117 Abs. 3 S. 2 VVG in Verbindung mit § 4 III AHB-Lu 2008 gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin auf Leistungsfreiheit berufen, weil diese Ersatz für die geltend gemachten Heilbehandlungskosten von der Klägerin als einem anderen Schadensversicherer erlangen kann. Die Schutzvorschriften zu Gunsten des geschädigten Dritten gemäß § 117 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 VVG in Verbindung mit § 4 III AHB-Lu 2008 gelten nach der Ausnahmevorschrift des § 117 Abs. 3 S. 2 VVG nicht gegenüber der geschädigten Versicherungsnehmerin der Klägerin. Ein privater Krankenversicherer ist ein anderer Schadensversicherer im Sinne des § 117 Abs. 3 S. 2 VVG (Schimikowski, in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Auflage, § 117 VVG, Rn. 11; Langheid, in Römer/Langheid, VVG, 5. Auflage, § 117 Rn.30 mit weiteren Nachweisen). Geltend gemacht werden mit der Klage ausschließlich Heilbehandlungskosten der Geschädigten, die von der Klägerin als Krankenversicherer ersetzt wurden und damit unter die Ausnahme des § 117 Abs. 3 S. 2 VVG fallen.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
64Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat wendet unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung und zur Auslegung der Allgemeinen Bedingungen für die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung an. Der Entscheidung des BGH vom 14.5.2014 (IV ZR 288/12) ist nicht zu entnehmen, dass die allgemeinen Vorschriften gemäß § 23 ff. VVG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden sollen. Ein Wertungswiderspruch liegt schon deshalb nicht vor, weil die Gefahrerhöhung vorliegend nicht nur aus einem einmaligen Verstoß gegen das Erfordernis eines Befähigungsnachweises des Piloten folgt.
65Streitwert für das Berufungsverfahren: 350.000 €
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(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.
(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.
(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
(6) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung bedarf der Textform.
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.
(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.
(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
(6) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung bedarf der Textform.
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Kläger, Der früherer Inhaber einer Gaststätte, fordert Versicherungsleistungen aus der seit September 2005 bei der Beklagten gehaltenen Firmenversicherung, welcher die Allgemeinen Versicherungsbedingungen "ambitio Gastronomie" der Beklagten zugrunde liegen. Nach deren Teil B II. 1.1 § 1 Nr. 2 in Verbindung mit der Versicherungspolice erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Sachen, die durch Einbruchdiebstahl , Vandalismus und Beraubung zerstört oder beschädigt werden.
- 2
- Beginnend im Spätsommer und zunächst fortlaufend bis Ende Oktober 2006 erhielt der Kläger im Büro seiner Gaststätte mehrere anonyme Anrufe, in welchen eine männliche Stimme sinngemäß "Schutz und Versicherung" anbot, weil immer etwas passieren könne. Nachdem der Kläger darauf nicht eingegangen war, wurde der Anrufer ab Januar 2007 konkreter und forderte nunmehr für den angebotenen "Schutz" monatliche Zahlungen von 750 €. Zur Bekräftigung seiner Forderung gab er an, man wisse, dass der Kläger mehrere Lokale habe, er solle sich weder an die Polizei noch sonstige andere Personen wenden. Der Kläger unterrichtete danach lediglich seine Ehefrau von den Anrufen, unternahm ansonsten aber nichts. In den nachfolgenden Wochen erschienen vier männliche Gäste im Lokal und äußerten mehrfach den Wunsch, den "Chef" - gemeint war offensichtlich der Kläger - zu sprechen. Zu einem solchen Gespräch kam es jedoch nicht.
- 3
- Am 9. März 2007 brachen Unbekannte in das Lokal ein und entwendeten Bargeld und technische Geräte. Zum überwiegenden Teil wurde dieser Schaden von der Beklagten reguliert. Auch bei der Schadenregulierung verschwieg der Kläger die vorangegangenen Erpressungsversuche.
- 4
- Beginnend zwei Tage nach dem Einbruch und unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Tat wiederholte der unbekannte Anrufer mehrfach seine Zahlungsaufforderung unter Hinweis darauf, dass man wisse, wo der Kläger wohne und dass er Familie habe. Am 21. April 2007 wurde am Auto des Klägers die Heckscheibe eingeschlagen und der Lack zerkratzt. In der darauf folgenden Woche äußerte der unbekannte Anrufer, der Kläger habe nun sehen können, was alles passiere.
- 5
- In der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2007 wurde die Gaststätte erneut von Einbrechern heimgesucht. Sie verwüsteten - vermutlich mit einer Axt - große Teile der Inneneinrichtung und versprühten eine große Menge schwarzer Lackfarbe. Entwendet wurden nach der Behauptung des Klägers ungefähr 2.700 € Bargeld und eine Musikanlage.
- 6
- Nachdem der Kläger in seiner Schadenmeldung der Beklagten erstmals auch die Entwicklung der vorangegangenen Erpressungsversuche geschildert hatte, kündigte diese den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 29. Juni 2007 fristlos, weil ihr die eingetretene Gefahrerhöhung nicht rechtzeitig angezeigt worden sei. Vorsorglich wurde zugleich eine fristgemäße Kündigung wegen des eingetretenen Schadenfalles ausgesprochen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen ab.
- 7
- Kläger Der beziffert den eingetretenen Sach- und Betriebsunterbrechungsschaden auf 130.714,62 €. Er verlangt ferner 15.000 € als Verzugsschaden , weil sich Verbindlichkeiten gegenüber seiner Vermieterin infolge mangelnder Liquidität um diesen Betrag erhöht hätten, und schließlich die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.780,20 €.
- 8
- Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision verfolgt das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 9
- DasRechtsmittel hat keinen Erfolg.
- 10
- I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte nach § 28 Abs. 1 VVG a.F. für leistungsfrei. Der Versuch, den Kläger zu so genannten Schutzgeldzahlungen zu erpressen, und der damit einhergehende Vorsatz des unbekannten Erpressers, die versicherte Gaststätte zur Bekräftigung seiner Forderungen gegebenenfalls auch mehrfach zu schädigen, stellten eine nach § 27 Abs. 2 VVG a.F. anzeigepflichtige Gefahrerhöhung dar. Das ergebe bei Abwägung aller Umstände ein Vergleich der Gefahrenlage bei Abschluss des Vertrages mit derjenigen Gefahrenlage, die nach der Veränderung der für die versicherte Gefahr maßgeblichen Sachlage eingetreten sei.
- 11
- Die Gefahrerhöhung sei auch nicht unerheblich im Sinne des § 29 VVG a.F. Gegenteiligen Auffassungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 1998, 625 f.) und von Prölss (NVersZ 2000, 153, 156 ff.), wonach der Entschluss eines Dritten, die versicherte Sache zu schädigen, lediglich eine mitversicherte, nicht anzeigepflichtige Erhöhung der Gefahr i.S. des § 29 Satz 1 VVG a.F. darstelle, sei jedenfalls hier nicht zu folgen. Ein Schutzgelderpresser unterscheide sich wesentlich von einem durchschnittlichen Schädiger. Fasse Letzterer seinen Zerstörungsentschluss in aller Regel spontan und in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Einbruchsgeschehen, verfolge der Schutzgelderpresser sein Ziel planmäßig, beharrlich und kaltblütig und setze die versicherte Sache dabei einer anhaltenden Bedrohung aus. Das übersteige deutlich die gewöhnlich bei Abschluss einer Vandalismusschadenversicherung von den Vertragsparteien zugrunde gelegte Gefahrensituation.
- 12
- Hier hätten jedenfalls der erste Einbruch vom 9. März 2007, welcher - wie das Berufungsgericht näher ausführt - mit den vorangegangenen Erpressungsversuchen in Zusammenhang stehe und die Entschlos- senheit der Erpresser bewiesen habe, und die danach fortgesetzten Drohanrufe manifestiert, dass sich die Gefahr für die versicherte Gaststätte anhaltend erhöht habe. Gerade wegen der Weigerung des Klägers, auf die Forderungen der Erpresser einzugehen, sei schließlich die Gefahr eines "abschließenden Vernichtungsschlages" gegen die Gaststätte in unmittelbare Nähe gerückt. Der Kläger habe deshalb die Gefahrerhöhung der Beklagten spätestens im März 2007 anlässlich der Fortsetzung der Drohanrufe nach dem ersten Einbruch anzeigen müssen. Der Versicherungsfall vom 3./4. Juni 2007 sei später als einen Monat nach diesem Zeitpunkt eingetreten.
- 13
- Den ihm obliegenden Beweis, dass der neuerliche Einbruch nicht durch die Schutzgelderpresser verübt oder veranlasst worden, die Gefahrerhöhung mithin ohne Einfluss auf den Versicherungsfall geblieben sei (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F.), habe der Kläger nicht geführt.
- 14
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 15
- 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, hier sei unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine (so genannte objektive ) Gefahrerhöhung für die versicherte Gaststätte i.S. von § 27 Abs. 1 VVG a.F. eingetreten.
- 16
- a) Durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG a.F. soll das bei Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegte Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung erhalten bleiben. Der Versicherer soll nicht gezwungen sein, am Versicherungsvertrag festzuhalten, obwohl sich die Risikolage so geändert hat, dass das Verhältnis zwischen Risiko und Prämie nicht mehr der Risikolage entspricht , die er bei Abschluss des Versicherungsvertrages voraussetzen durfte. Von einer Gefahrerhöhung kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn nachträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei der der Versicherer den in Rede stehenden Versicherungsvertrag nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte. Folgerichtig kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf einzelne Gefahrumstände an; stattdessen ist zu fragen, wie sich die Gefahrenlage insgesamt entwickelt hat. Dabei sind alle ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen. Soweit gefahrerhöhenden Umständen gefahrvermindernde entgegenstehen, sind sie gegeneinander abzuwägen (BGHZ 79, 156, 158; Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03 - VersR 2004, 895 unter II 2 a aa). Die Annahme einer Gefahrerhöhung setzt weiter voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 - VersR 1999, 484 unter 2 a m.w.N.; HK-VVG/Karczewski, § 23 Rdn. 9, 13; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 23 Rdn. 4).
- 17
- b) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so hat hier der erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages mittels anonymer Anrufe kundgegebene , über mehrere Monate verfolgte Entschluss unbekannter Täter, den Kläger mittels Androhung (unter anderem) von Einbruchsdiebstählen und schwerwiegenden Sachbeschädigungen zu Schutzgeldzahlungen zu zwingen und diesem Verlangen auch durch wiederholte Anschläge auf die versicherte Gaststätte Nachdruck zu verleihen, die Gefahr des Eintritts von Einbruchs- und Vandalismusschäden dauerhaft erhöht (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Januar 1999 aaO).
- 18
- Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der vom Berufungsgericht angesprochene Umstand, dass gerade auch die Weigerung des Klägers, dem Erpressungsverlangen nachzugeben, die Möglichkeit eines "abschließenden Vernichtungsschlages" in unmittelbare Nähe gerückt hat. Die Beklagte hat sich nicht darauf berufen, die eingetretene Gefahrerhöhung sei zugleich vom Kläger i.S. von § 23 Abs. 1 VVG a.F. (als so genannte subjektive Gefahrerhöhung) herbeigeführt worden. Deshalb kann offen bleiben, ob sie insoweit aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung oder aus Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, in diese Weigerung des Klägers nach § 23 Abs. 1 VVG a.F. einzuwilligen. Umgekehrt schließt der Umstand, dass der Kläger insoweit rechtmäßig gehandelt hat und ihm ein Nachgeben gegenüber den Erpressern aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugemutet werden konnte, die Annahme einer objektiven Gefahrerhöhung nicht aus. Entscheidend ist insoweit nicht das Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern allein der von außen an das Versicherungsverhältnis herangetragene Entschluss Dritter, die versicherte Sache zu beschädigen oder zu zerstören.
- 19
- Der 2. Kläger musste die eingetretene Gefahrerhöhung gemäß § 27 Abs. 2 VVG a.F. der Beklagten anzeigen. Eine mitversicherte und damit i.S. von § 29 VVG a.F. unerhebliche Gefahrerhöhung liegt hier nicht vor.
- 20
- a) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob der Entschluss eines Dritten, die versicherte Sache zu schädigen, dem Sachversicherer als Gefahrerhöhung angezeigt werden muss. http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yy/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR263110007BJNE002800000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yy/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR263110007BJNE002800000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yy/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR263110007BJNE002900000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 9 -
- 21
- aa)DasOberlandesgeric ht Karlsruhe (VersR 1998, 625) hat in einer seine Entscheidung nicht tragenden Erwägung die Auffassung vertreten , es stelle keine versicherungsrechtlich relevante nachträgliche Gefahrerhöhung in der Sachversicherung dar, wenn ein Dritter dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Schutzgelderpressung eine vorsätzliche Schädigung der versicherten Sache androhe.
- 22
- Übernehme der Versicherer das Risiko vorsätzlicher Schädigung durch Dritte, so erhöhe der Entschluss eines Dritten, diese vorsätzliche Schädigung herbeizuführen, das versicherte Risiko zwar objektiv. Das sei aber jeder vorsätzlichen Schädigung durch Dritte von vornherein immanent , weil notwendig jeder vorsätzlichen Schädigung vorausgehend. Der Tatentschluss des Dritten mache zwar den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher, bedeute aber keine Steigerung des von vornherein versicherten Risikos, sondern sei von Anfang an "mitversichert". Die bevorstehende Verwirklichung des versicherten Risikos könne somit keine versicherungsrechtlich relevante nachträgliche Gefahrerhöhung darstellen. Denn hielte man den Versicherungsnehmer in solchen Fällen einer sich realisierenden versicherten Gefahr für anzeigepflichtig und eröffnete dem Versicherer die Kündigungsmöglichkeit nach § 27 Abs. 1 VVG a.F. und Leistungsfreiheit nach § 28 VVG a.F., so liefe der Versicherungsschutz ins Leere.
- 23
- bb) Ähnlich hält auch Prölss (NVersZ 2000, 153, 157 ff.) die von Dritten ausgehende Bedrohung des Versicherungsnehmers mit schadenstiftenden Handlungen, etwa einer Brandstiftung, für eine mitversicherte Gefahrerhöhung.
- 24
- cc) Das Oberlandesgericht Koblenz hat gegenüber einer Versicherungsnehmerin geäußerte anonyme Drohungen mit Brand oder Gewalt gegen das versicherte Gebäude als objektive Gefahrerhöhung gewertet (r+s 1988, 303), jedoch die Frage der Anzeigepflicht offen gelassen, weil in dem von ihm entschiedenen Fall die gesteigerte Gefahrenlage nicht mehr fortgedauert hatte, als das versicherte Gebäude abgebrannt war.
- 25
- dd) Auch der Senat hat bisher lediglich ausgesprochen, dass die Drohung des Ehemannes einer Versicherungsnehmerin, das versicherte Gebäude in die Luft zu sprengen, eine Gefahrerhöhung darstellen könne, wenn die Bedrohungslage über eine längere Dauer aufrechterhalten werde (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 - VersR 1999, 484 unter 2 a). Da es im entschiedenen Fall an dieser Dauerhaftigkeit gefehlt hatte, konnte die Frage der Anzeigepflichtigkeit einer solchen Gefahrerhöhung offen bleiben.
- 26
- b) Für den vorliegenden Fall stimmt der Senat dem Berufungsgericht darin zu, dass der Kläger die eingetretene objektive Gefahrerhöhung dem Versicherer jedenfalls hätte anzeigen müssen, nachdem sein Lokal nach vorangegangenen Drohungen erstmals am 9. März 2007 von Einbrechern heimgesucht worden war und der anonyme Anrufer zwei Tage später unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen ersten Vorfall seine Drohungen fortgesetzt hatte. Denn zum einen hatte der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis davon, dass eine ernsthafte Bedrohung für die versicherte Sache vorlag, zum anderen richtete sich diese Drohung auf eine wiederholte, sich von Mal zu Mal steigernde Schädigung des Lokals und stellte jedenfalls deshalb eine erhebliche, nicht mehr "mitversicherte" Gefahrerhöhung i.S. von § 29 VVG a.F. dar.
- 27
- Die aa) so genannte Schutzgelderpressung ist dadurch gekennzeichnet , dass ihr Täter vorrangig das Ziel verfolgt, sein Opfer zu einer Vermögensverfügung zu nötigen. Die Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sache stellt mithin nicht das eigentliche Ziel des Tatplans dar, sondern soll zunächst lediglich als empfindliches Übel angedroht werden, um den damit Erpressten zur Zahlung von "Schutzgeld" zu bewegen. Mit der Umsetzung der Drohung verleiht der Erpresser zwar einerseits seiner Forderung Nachdruck, gefährdet zugleich aber seinen Tatplan, indem er den Betrieb des Erpressungsopfers schädigt, mit welchem eigentlich die erpressten Zahlungen erwirtschaftet werden sollen. Wird ein Versicherungsnehmer Opfer eines solchen Erpressungsversuches , so kann er deshalb oftmals nicht sicher abschätzen, wie ernst die Drohung mit der Schädigung der versicherten Sache gemeint ist. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Schutzgelderpresser regelmäßig bereit sind, ihre Drohung im Falle der Nichtzahlung des Erpressungsopfers wahr zu machen, besteht nicht.
- 28
- Für den Kläger bestand diese Unsicherheit allerdings jedenfalls zu dem Zeitpunkt nicht mehr, zu dem erstmalig in sein Lokal eingebrochen worden war und der anonyme Anrufer zwei Tage später seine Forderungen wiederholte und die begleitenden Drohungen unter Hinweis auf diesen ersten Einbruch fortsetzte. Von da an hatte der Kläger die Gewissheit , dass die Drohungen nicht nur ernst gemeint, sondern auch auf Dauer angelegt waren. Der Kläger hatte somit sichere Kenntnis, dass sich die Gefahr für die versicherte Sache nachhaltig erhöht hatte.
- 29
- bb) Die veränderte Gefahrenlage war auch nicht mitversichert i.S. von § 29 Satz 2 VVG a.F. Selbst wenn man dem Oberlandesgericht Karlsruhe (aaO) und Prölss (aaO) im Ansatz darin zustimmt, dass das Versprechen, Versicherungsschutz auch gegen die vorsätzliche Beschädigung der versicherten Sache durch Dritte zu gewähren, grundsätzlich deren Tatentschluss als notwendiges Zwischenstadium der Gefahrverwirklichung einschließt, bestanden hier Besonderheiten. Der Tatentschluss war weitergehend darauf gerichtet, die Schädigung binnen relativ kurzer Zeit nicht nur mehrfach zu wiederholen, sondern zugleich von Mal zu Mal auch auszuweiten, um damit zunächst den Druck auf den Versicherungsnehmer zu erhöhen, ihn aber im Falle beharrlicher Verweigerung von Schutzgeldzahlungen am Ende auch wirtschaftlich zu ruinieren, um so zumindest noch eine abschreckende Wirkung auf andere potentielle Erpressungsopfer zu erzielen. In dieser Wiederholungsabsicht bei gleichzeitiger Tendenz zur Eskalation liegt eine Veränderung der Gefahrenlage , die selbst dann nicht mehr als bei Vertragsschluss von den Parteien mit einkalkuliert angesehen werden kann, wenn man in Rechnung stellt, dass hier ein Lokal versichert worden ist und Schutzgelderpressungen zum Nachteil von Gastronomiebetrieben nicht derart selten sind, dass sie den Vertragsparteien nicht auch als möglicher Grund einer Schädigung der versicherten Sache vor Augen gestanden haben könnten. Die vorsätzlich wiederholte Zerstörung oder Beschädigung zum Zwecke der Durchsetzung einer rechtswidrigen Geldforderung kann auch dann nicht mehr als notwendige oder besonders häufige Zwischenstufe der Verwirklichung der ursprünglich versicherten Gefahr aufgefasst werden. Denn auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird ohne Weiteres erkennen, dass dem Vertragsschluss und der Prämienkalkulation des Versicherers in der Regel die Vorstellung zugrunde liegt, es könne während der Vertragslaufzeit einmal zum Eintritt des Versicherungsfalles und damit zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung kommen. Auf dieser Erwartung basiert die Festlegung der Versicherungsprämie. Das ergibt im Übrigen schon der Blick auf die in den Versiche- rungsbedingungen vorgesehene Möglichkeit des Versicherers, den Vertrag nach einem Schadenfall zu kündigen (hier § 21 Nr. 2 des Allgemeinen Teils der AVB ambitio Gastronomie 07/2005).
- 30
- Allein cc) diese Kündigungsmöglichkeit reicht allerdings für sich genommen nicht aus, um eine Anzeige der eingetretenen Gefahrerhöhung entbehrlich zu machen. Denn erst mit der Anzeige, dass der Kläger und das versicherte Lokal von einer Schutzgelderpressung betroffen waren , hätte die Beklagte nach dem ersten Einbruchsschaden die für ihre Kündigungsentscheidung bedeutsamen Umstände erfahren.
- 31
- 3. Für eine anders lautende - von der Revision geforderte - wertende Betrachtung, der zufolge der Versicherer die Gefahrerhöhung aus kriminalpolitischen Gründen hinzunehmen hätte, geben die §§ 23 ff. VVG a.F. keinen Raum. Sie ist auch nicht aus Treu und Glauben geboten. Ob eine ungewollte Gefahrerhöhung i.S. von § 27 Abs. 1 VVG a.F. vorliegt, bestimmt sich allein anhand objektiver, d.h. außerhalb des subjektiven Bereichs der Vertragsparteien angesiedelter Umstände. Entsprechendes gilt für die Frage der Erheblichkeit der Gefahrerhöhung und ihrer Anzeigepflicht. Dass die Erhöhung der Gefahr hier die Folge kriminellen Verhaltens Dritter war und dem Versicherungsnehmer als Tatopfer wenig Handlungsspielraum verblieb, der Gefahrerhöhung Erfolg versprechend zu begegnen, muss sich der Versicherer, der seinerseits keine Verantwortung für die veränderte Sachlage trägt, nicht entgegenhalten lassen.
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2008 - 415 O 48/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2009 - 9 U 219/08 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Versicherung für eine Photovoltaikanlage in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht eine Versicherung für eine auf einer dem Kläger gehörenden Scheune installierte Photovoltaikanlage. Am 22. Dezember 2009 stellte der Kläger gegen 10.00 Uhr einen Schlepper in der Scheune ab, in der unter anderem Heu und Stroh gelagert wurden. Gegen 17.30 Uhr brach in der Scheune ein Brand aus. Dies führte zu deren Zerstörung einschließlich der auf dem Dach befindlichen Photovoltaikanlage. Die Brandursache konnte nicht festgestellt werden. Am 23. Dezember 2009 erstattete der Kläger eine Schadenanzeige. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 22. Juni 2010 den Rücktritt vom Vertrag und am 1. Dezember 2010 dessen Anfechtung. Hierzu stützte sie sich darauf, der Kläger habe in seinem Versicherungsantrag angegeben, dass in dem Gebäude keine feuergefährlichen Materialien, z.B. Heu oder Stroh, gelagert würden.
- 2
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 4
- I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei wegen einer vom Kläger vorsätzlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Er habe durch das Abstellen des Schleppers ohne abgeklemmte Batterie in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe (Heu und Stroh) gelagert würden, gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 verstoßen. Das könne nicht mehr als mitversicherte normale Gefahrerhöhung angesehen werden. Es handele sich um eine willentliche Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer. Der Kläger habe den Schlepper vorsätzlich, damit in Kenntnis eines gefahrerhöhenden Umstandes, am 22. Dezember 2009 gegen 10.00 Uhr in der Scheune abgestellt und ihn dort bis zum Nachmittag desselben Tages belassen. Das Abstellen eines Schleppers für mehrere Stunden in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzustand dar, der die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn dies mehrfach geschehe, was den eigenen Ausführungen des Klägers zu entnehmen sei. Dieser habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis i.S. von § 26 Abs. 3 Nr. 2 VVG geführt.
- 5
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung mit der gegebenen Begründung nicht stand.
- 6
- 1. Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Begriffs des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG in Abgrenzung zum Begriff der willentlichen (subjektiven) Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG zugrunde.
- 7
- a) Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 76/80, VersR 1982, 793, 794; vom 25. September 1968 - IV ZR 514/68, BGHZ 50, 385, 387 f.; OLG Nürnberg VersR 2000, 46; MünchKomm-VVG/Wrabetz/ Reusch, § 23 Rn. 50; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 23 Rn. 39; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 45; MatuscheBeckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 23 Rn. 25; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 23 Rn. 28; HK-VVG/Karczewski, 2. Aufl. § 23 Rn. 8). Diese Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände hatte der Kläger. Er wusste, dass er den Schlepper in die Scheune stellte und dass sich in dieser zumindest noch Reste von Heu und Stroh aus der früheren Nutzung befanden.
- 8
- b) Unzutreffend ist das Berufungsgericht auf dieser Grundlage allerdings von einer vorsätzlichen willkürlichen Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG mit der Folge der vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgegangen.
- 9
- aa) Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 17. Juni 2013 keine hinreichende Trennung der Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG vorgenommen. Es hat darauf abgestellt , der Kläger habe den Schlepper unstreitig vorsätzlich, damit in Kenntnis eines gefahrerhöhenden Umstandes, in die Scheune gestellt und ihn dort belassen. Das Bewusstsein, dass er dadurch gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Garagenverordnung verstoßen habe, sei für die Annahme einer willentlichen Gefahrerhöhung nicht erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung dürfen Kraftfahrzeuge in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten. Auch im Zurückweisungsbeschluss vom 1. August 2013 hat es das Berufungsgericht für Vorsatz ausreichen lassen, dass der Kläger die Ge- fahrerhöhung selbst, also das Einstellen des Schleppers in die Scheune, vorgenommen habe.
- 10
- bb) Dieser Auffassung liegt ein grundsätzliches Missverständnis des Verhältnisses von § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG zugrunde. Während es im Rahmen des § 23 Abs. 1 VVG allein darauf ankommt, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen hat, ohne dass ihm die gefahrerhöhende Eigenschaft der Handlung zum Bewusstsein gekommen sein muss, erstreckt sich gerade auf diesen Umstand die Frage, ob der Versicherungsnehmer i.S. von § 26 Abs. 1 VVG schuldhaft gehandelt hat und welche Schuldform vorliegt.
- 11
- Im Falle des § 23 Abs. 1 VVG wird zwar vielfach Vorsatz des Versicherungsnehmers i.S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG zu bejahen sein, da bereits die subjektive Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von den risikorelevanten Umständen voraussetzt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird hieraus zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung schließen (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; MatuscheBeckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 26 Rn. 10; HK-VVG/ Karczewski, 2. Aufl.; § 26 Rn. 2; Rixecker, ZfS 2007, 136; Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 266; einschränkend MünchKommVVG /Wrabetz/Reusch, § 26 Rn. 6, 9). So wird derjenige, der regelmäßig mit abgefahrenen Reifen fährt, von deren Zustand er weiß, sich in der Regel auch einer entsprechenden Gefahrerhöhung bewusst sein. Es genügt , wenn der Versicherungsnehmer realisiert, dass sich durch sein Handeln oder Unterlassen die tatsächlichen Umstände so geändert haben , dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird.
- 12
- Keinesfalls kann aber generell die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände i.S. von § 23 Abs. 1 VVG mit der Schuldform des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG gleichgesetzt werden. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Senats. Dieser hat neben dem Vorliegen der Gefahrerhöhung immer auch das Verschulden i.S. von § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. geprüft (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Dezember 1974 - IV ZR 171/73, VersR 1975, 366 unter II 3; vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465). So hat er ausgeführt, es könne zur Entlastung des Versicherungsnehmers ausreichen, wenn er unverschuldet nicht erkenne, dass eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerheblichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts generell wahrscheinlicher mache (Urteil vom 18. Dezember 1968 aaO). Die Frage des Verschuldens und der Schuldform war in den Entscheidungen zum früheren Recht allerdings nur von untergeordneter Bedeutung, weil gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. die Verpflichtung des Versicherers lediglich in dem Fall bestehen blieb, in dem die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruhte. Dem Versicherungsnehmer schadete mithin bereits leichte Fahrlässigkeit. Der seit dem 1. Januar 2008 geltende § 26 Abs. 1 VVG enthält demgegenüber ein abgestuftes System. Bei unverschuldeter oder lediglich leicht fahrlässiger Gefahrerhöhung bleibt der Versicherer in vollem Umfang einstandspflichtig. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wobei die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsnehmer trifft. Lediglich in den Fällen der vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 VVG ist der Versicherer vollständig von der Leistung frei, wobei ihn für das Vorliegen von Vorsatz die Beweislast trifft (Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 26 Rn. 6).
- 13
- An einem vorsätzlichen Verhalten kann es etwa fehlen, wenn dem Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung i.S. von § 27 VVG unterlaufen sind, wenn er irrig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Maßnahmen kompensiert wird, auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung des Versicherers in die Gefahrerhöhung annahm (vgl. Beispielsfälle bei Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3).
- 14
- cc) Ließe man es für Vorsatz ohne weiteres ausreichen, dass der Versicherungsnehmer wissentlich und willentlich in Kenntnis der maßgebenden Umstände eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, so wären kaum noch Fälle denkbar, in denen lediglich grob fahrlässiges, leicht fahrlässiges oder gar schuldloses Verhalten des Versicherungsnehmers in Betracht kommt. Damit wäre jedenfalls in den Fällen der willkürlichen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG das auch vom Gesetzgeber vorgesehene abgestufte Modell des § 26 Abs. 1 VVG mit der Abschaffung des Alles-oder-Nichts-Prinzips für diese Fallgruppe weitgehend obsolet.
- 15
- Außerdem träte ein Wertungswiderspruch zu § 23 Abs. 2 und Abs. 3 VVG ein. Diese sehen Anzeigepflichten bei der nachträglich erkannten subjektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 2 VVG sowie bei der objektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 3 VVG vor. Dementsprechend hat der Senat schon zu § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 VVG a.F. entschieden, eine positive Kenntnis im Sinne dieser Bestimmungen habe der Versicherungsnehmer nur, wenn er gewusst habe, dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich trügen (Urteile vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465; vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 b). Es ist indessen kein Grund ersichtlich, warum es im Falle der vom Versicherungsnehmer willentlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG nicht jedenfalls beim Verschulden darauf ankommen soll, ob er erkannt hat, dass sein Handeln gefahrerhöhenden Charakter hat.
- 16
- 2. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage dieser Maßstäbe die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Kläger durch das Einstellen des Schleppers vorsätzlich eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, wozu die Parteien gegensätzlichen, unter Beweis gestellten Vortrag gehalten haben.
- 17
- Die Aufhebung und Zurückverweisung wird ihm auch Gelegenheit geben, näher zu prüfen, ob das Abstellen des Schleppers hier eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG beinhaltet. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahrerhöhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b (1); vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 a; Senatsbeschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300 Rn. 11;). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es daher erforderlich, dass die Gefahrerhö- hung einen gewissen Dauerzustand erreichen muss (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 und 27. Januar 1999 je aaO).
- 18
- Mit Rücksicht hierauf erscheint es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung vorlägen, wenn der Kläger den Schlepper lediglich einmalig für einen Zeitraum von einigen Stunden in der Scheune abgestellt hätte (vgl. ferner OLG Hamm VersR 1979, 49, 51, das es für eine Gefahrerhöhung nicht für ausreichend erachtet hat, dass ein Trecker lediglich für eine Nacht in einer Scheune abgestellt wurde, die dann abbrannte). Offenbar wollte das auch das Berufungsgericht nicht ausreichen lassen, das in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, das Abstellen eines Schleppers in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzustand dar, der Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn dies mehrfach geschehe, was es dem Vortrag des Klägers entnommen hat. Auch dazu wird das Berufungsgericht die näheren Umstände - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien - aufzuklären sowie auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob eine Gefahrer- höhung nach § 23 Abs. 1 VVG vorliegt und inwieweit eine solche gegebenenfalls als mitversichert i.S. von § 27 VVG angesehen werden könnte.
Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 06.06.2012- 74 O 2994/10 -
OLG München, Entscheidung vom 01.08.2013- 25 U 2756/12 -
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Versicherung für eine Photovoltaikanlage in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht eine Versicherung für eine auf einer dem Kläger gehörenden Scheune installierte Photovoltaikanlage. Am 22. Dezember 2009 stellte der Kläger gegen 10.00 Uhr einen Schlepper in der Scheune ab, in der unter anderem Heu und Stroh gelagert wurden. Gegen 17.30 Uhr brach in der Scheune ein Brand aus. Dies führte zu deren Zerstörung einschließlich der auf dem Dach befindlichen Photovoltaikanlage. Die Brandursache konnte nicht festgestellt werden. Am 23. Dezember 2009 erstattete der Kläger eine Schadenanzeige. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 22. Juni 2010 den Rücktritt vom Vertrag und am 1. Dezember 2010 dessen Anfechtung. Hierzu stützte sie sich darauf, der Kläger habe in seinem Versicherungsantrag angegeben, dass in dem Gebäude keine feuergefährlichen Materialien, z.B. Heu oder Stroh, gelagert würden.
- 2
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 4
- I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei wegen einer vom Kläger vorsätzlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Er habe durch das Abstellen des Schleppers ohne abgeklemmte Batterie in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe (Heu und Stroh) gelagert würden, gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 verstoßen. Das könne nicht mehr als mitversicherte normale Gefahrerhöhung angesehen werden. Es handele sich um eine willentliche Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer. Der Kläger habe den Schlepper vorsätzlich, damit in Kenntnis eines gefahrerhöhenden Umstandes, am 22. Dezember 2009 gegen 10.00 Uhr in der Scheune abgestellt und ihn dort bis zum Nachmittag desselben Tages belassen. Das Abstellen eines Schleppers für mehrere Stunden in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzustand dar, der die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn dies mehrfach geschehe, was den eigenen Ausführungen des Klägers zu entnehmen sei. Dieser habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis i.S. von § 26 Abs. 3 Nr. 2 VVG geführt.
- 5
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung mit der gegebenen Begründung nicht stand.
- 6
- 1. Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Begriffs des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG in Abgrenzung zum Begriff der willentlichen (subjektiven) Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG zugrunde.
- 7
- a) Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 76/80, VersR 1982, 793, 794; vom 25. September 1968 - IV ZR 514/68, BGHZ 50, 385, 387 f.; OLG Nürnberg VersR 2000, 46; MünchKomm-VVG/Wrabetz/ Reusch, § 23 Rn. 50; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 23 Rn. 39; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 45; MatuscheBeckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 23 Rn. 25; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 23 Rn. 28; HK-VVG/Karczewski, 2. Aufl. § 23 Rn. 8). Diese Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände hatte der Kläger. Er wusste, dass er den Schlepper in die Scheune stellte und dass sich in dieser zumindest noch Reste von Heu und Stroh aus der früheren Nutzung befanden.
- 8
- b) Unzutreffend ist das Berufungsgericht auf dieser Grundlage allerdings von einer vorsätzlichen willkürlichen Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG mit der Folge der vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgegangen.
- 9
- aa) Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 17. Juni 2013 keine hinreichende Trennung der Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG vorgenommen. Es hat darauf abgestellt , der Kläger habe den Schlepper unstreitig vorsätzlich, damit in Kenntnis eines gefahrerhöhenden Umstandes, in die Scheune gestellt und ihn dort belassen. Das Bewusstsein, dass er dadurch gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Garagenverordnung verstoßen habe, sei für die Annahme einer willentlichen Gefahrerhöhung nicht erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung dürfen Kraftfahrzeuge in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten. Auch im Zurückweisungsbeschluss vom 1. August 2013 hat es das Berufungsgericht für Vorsatz ausreichen lassen, dass der Kläger die Ge- fahrerhöhung selbst, also das Einstellen des Schleppers in die Scheune, vorgenommen habe.
- 10
- bb) Dieser Auffassung liegt ein grundsätzliches Missverständnis des Verhältnisses von § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG zugrunde. Während es im Rahmen des § 23 Abs. 1 VVG allein darauf ankommt, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen hat, ohne dass ihm die gefahrerhöhende Eigenschaft der Handlung zum Bewusstsein gekommen sein muss, erstreckt sich gerade auf diesen Umstand die Frage, ob der Versicherungsnehmer i.S. von § 26 Abs. 1 VVG schuldhaft gehandelt hat und welche Schuldform vorliegt.
- 11
- Im Falle des § 23 Abs. 1 VVG wird zwar vielfach Vorsatz des Versicherungsnehmers i.S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG zu bejahen sein, da bereits die subjektive Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von den risikorelevanten Umständen voraussetzt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird hieraus zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung schließen (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; MatuscheBeckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 26 Rn. 10; HK-VVG/ Karczewski, 2. Aufl.; § 26 Rn. 2; Rixecker, ZfS 2007, 136; Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 266; einschränkend MünchKommVVG /Wrabetz/Reusch, § 26 Rn. 6, 9). So wird derjenige, der regelmäßig mit abgefahrenen Reifen fährt, von deren Zustand er weiß, sich in der Regel auch einer entsprechenden Gefahrerhöhung bewusst sein. Es genügt , wenn der Versicherungsnehmer realisiert, dass sich durch sein Handeln oder Unterlassen die tatsächlichen Umstände so geändert haben , dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird.
- 12
- Keinesfalls kann aber generell die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände i.S. von § 23 Abs. 1 VVG mit der Schuldform des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG gleichgesetzt werden. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Senats. Dieser hat neben dem Vorliegen der Gefahrerhöhung immer auch das Verschulden i.S. von § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. geprüft (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Dezember 1974 - IV ZR 171/73, VersR 1975, 366 unter II 3; vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465). So hat er ausgeführt, es könne zur Entlastung des Versicherungsnehmers ausreichen, wenn er unverschuldet nicht erkenne, dass eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerheblichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts generell wahrscheinlicher mache (Urteil vom 18. Dezember 1968 aaO). Die Frage des Verschuldens und der Schuldform war in den Entscheidungen zum früheren Recht allerdings nur von untergeordneter Bedeutung, weil gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. die Verpflichtung des Versicherers lediglich in dem Fall bestehen blieb, in dem die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruhte. Dem Versicherungsnehmer schadete mithin bereits leichte Fahrlässigkeit. Der seit dem 1. Januar 2008 geltende § 26 Abs. 1 VVG enthält demgegenüber ein abgestuftes System. Bei unverschuldeter oder lediglich leicht fahrlässiger Gefahrerhöhung bleibt der Versicherer in vollem Umfang einstandspflichtig. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wobei die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsnehmer trifft. Lediglich in den Fällen der vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 VVG ist der Versicherer vollständig von der Leistung frei, wobei ihn für das Vorliegen von Vorsatz die Beweislast trifft (Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 26 Rn. 6).
- 13
- An einem vorsätzlichen Verhalten kann es etwa fehlen, wenn dem Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung i.S. von § 27 VVG unterlaufen sind, wenn er irrig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Maßnahmen kompensiert wird, auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung des Versicherers in die Gefahrerhöhung annahm (vgl. Beispielsfälle bei Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3).
- 14
- cc) Ließe man es für Vorsatz ohne weiteres ausreichen, dass der Versicherungsnehmer wissentlich und willentlich in Kenntnis der maßgebenden Umstände eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, so wären kaum noch Fälle denkbar, in denen lediglich grob fahrlässiges, leicht fahrlässiges oder gar schuldloses Verhalten des Versicherungsnehmers in Betracht kommt. Damit wäre jedenfalls in den Fällen der willkürlichen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG das auch vom Gesetzgeber vorgesehene abgestufte Modell des § 26 Abs. 1 VVG mit der Abschaffung des Alles-oder-Nichts-Prinzips für diese Fallgruppe weitgehend obsolet.
- 15
- Außerdem träte ein Wertungswiderspruch zu § 23 Abs. 2 und Abs. 3 VVG ein. Diese sehen Anzeigepflichten bei der nachträglich erkannten subjektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 2 VVG sowie bei der objektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 3 VVG vor. Dementsprechend hat der Senat schon zu § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 VVG a.F. entschieden, eine positive Kenntnis im Sinne dieser Bestimmungen habe der Versicherungsnehmer nur, wenn er gewusst habe, dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich trügen (Urteile vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465; vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 b). Es ist indessen kein Grund ersichtlich, warum es im Falle der vom Versicherungsnehmer willentlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG nicht jedenfalls beim Verschulden darauf ankommen soll, ob er erkannt hat, dass sein Handeln gefahrerhöhenden Charakter hat.
- 16
- 2. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage dieser Maßstäbe die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Kläger durch das Einstellen des Schleppers vorsätzlich eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, wozu die Parteien gegensätzlichen, unter Beweis gestellten Vortrag gehalten haben.
- 17
- Die Aufhebung und Zurückverweisung wird ihm auch Gelegenheit geben, näher zu prüfen, ob das Abstellen des Schleppers hier eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG beinhaltet. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahrerhöhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b (1); vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 a; Senatsbeschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300 Rn. 11;). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es daher erforderlich, dass die Gefahrerhö- hung einen gewissen Dauerzustand erreichen muss (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 und 27. Januar 1999 je aaO).
- 18
- Mit Rücksicht hierauf erscheint es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung vorlägen, wenn der Kläger den Schlepper lediglich einmalig für einen Zeitraum von einigen Stunden in der Scheune abgestellt hätte (vgl. ferner OLG Hamm VersR 1979, 49, 51, das es für eine Gefahrerhöhung nicht für ausreichend erachtet hat, dass ein Trecker lediglich für eine Nacht in einer Scheune abgestellt wurde, die dann abbrannte). Offenbar wollte das auch das Berufungsgericht nicht ausreichen lassen, das in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, das Abstellen eines Schleppers in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzustand dar, der Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn dies mehrfach geschehe, was es dem Vortrag des Klägers entnommen hat. Auch dazu wird das Berufungsgericht die näheren Umstände - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien - aufzuklären sowie auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob eine Gefahrer- höhung nach § 23 Abs. 1 VVG vorliegt und inwieweit eine solche gegebenenfalls als mitversichert i.S. von § 27 VVG angesehen werden könnte.
Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 06.06.2012- 74 O 2994/10 -
OLG München, Entscheidung vom 01.08.2013- 25 U 2756/12 -
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Versicherung für eine Photovoltaikanlage in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht eine Versicherung für eine auf einer dem Kläger gehörenden Scheune installierte Photovoltaikanlage. Am 22. Dezember 2009 stellte der Kläger gegen 10.00 Uhr einen Schlepper in der Scheune ab, in der unter anderem Heu und Stroh gelagert wurden. Gegen 17.30 Uhr brach in der Scheune ein Brand aus. Dies führte zu deren Zerstörung einschließlich der auf dem Dach befindlichen Photovoltaikanlage. Die Brandursache konnte nicht festgestellt werden. Am 23. Dezember 2009 erstattete der Kläger eine Schadenanzeige. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 22. Juni 2010 den Rücktritt vom Vertrag und am 1. Dezember 2010 dessen Anfechtung. Hierzu stützte sie sich darauf, der Kläger habe in seinem Versicherungsantrag angegeben, dass in dem Gebäude keine feuergefährlichen Materialien, z.B. Heu oder Stroh, gelagert würden.
- 2
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 4
- I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei wegen einer vom Kläger vorsätzlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Er habe durch das Abstellen des Schleppers ohne abgeklemmte Batterie in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe (Heu und Stroh) gelagert würden, gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 verstoßen. Das könne nicht mehr als mitversicherte normale Gefahrerhöhung angesehen werden. Es handele sich um eine willentliche Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer. Der Kläger habe den Schlepper vorsätzlich, damit in Kenntnis eines gefahrerhöhenden Umstandes, am 22. Dezember 2009 gegen 10.00 Uhr in der Scheune abgestellt und ihn dort bis zum Nachmittag desselben Tages belassen. Das Abstellen eines Schleppers für mehrere Stunden in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzustand dar, der die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn dies mehrfach geschehe, was den eigenen Ausführungen des Klägers zu entnehmen sei. Dieser habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis i.S. von § 26 Abs. 3 Nr. 2 VVG geführt.
- 5
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung mit der gegebenen Begründung nicht stand.
- 6
- 1. Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Begriffs des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG in Abgrenzung zum Begriff der willentlichen (subjektiven) Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG zugrunde.
- 7
- a) Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 76/80, VersR 1982, 793, 794; vom 25. September 1968 - IV ZR 514/68, BGHZ 50, 385, 387 f.; OLG Nürnberg VersR 2000, 46; MünchKomm-VVG/Wrabetz/ Reusch, § 23 Rn. 50; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 23 Rn. 39; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 45; MatuscheBeckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 23 Rn. 25; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 23 Rn. 28; HK-VVG/Karczewski, 2. Aufl. § 23 Rn. 8). Diese Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände hatte der Kläger. Er wusste, dass er den Schlepper in die Scheune stellte und dass sich in dieser zumindest noch Reste von Heu und Stroh aus der früheren Nutzung befanden.
- 8
- b) Unzutreffend ist das Berufungsgericht auf dieser Grundlage allerdings von einer vorsätzlichen willkürlichen Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG mit der Folge der vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgegangen.
- 9
- aa) Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 17. Juni 2013 keine hinreichende Trennung der Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG vorgenommen. Es hat darauf abgestellt , der Kläger habe den Schlepper unstreitig vorsätzlich, damit in Kenntnis eines gefahrerhöhenden Umstandes, in die Scheune gestellt und ihn dort belassen. Das Bewusstsein, dass er dadurch gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Garagenverordnung verstoßen habe, sei für die Annahme einer willentlichen Gefahrerhöhung nicht erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung dürfen Kraftfahrzeuge in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten. Auch im Zurückweisungsbeschluss vom 1. August 2013 hat es das Berufungsgericht für Vorsatz ausreichen lassen, dass der Kläger die Ge- fahrerhöhung selbst, also das Einstellen des Schleppers in die Scheune, vorgenommen habe.
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- bb) Dieser Auffassung liegt ein grundsätzliches Missverständnis des Verhältnisses von § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG zugrunde. Während es im Rahmen des § 23 Abs. 1 VVG allein darauf ankommt, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen hat, ohne dass ihm die gefahrerhöhende Eigenschaft der Handlung zum Bewusstsein gekommen sein muss, erstreckt sich gerade auf diesen Umstand die Frage, ob der Versicherungsnehmer i.S. von § 26 Abs. 1 VVG schuldhaft gehandelt hat und welche Schuldform vorliegt.
- 11
- Im Falle des § 23 Abs. 1 VVG wird zwar vielfach Vorsatz des Versicherungsnehmers i.S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG zu bejahen sein, da bereits die subjektive Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von den risikorelevanten Umständen voraussetzt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird hieraus zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung schließen (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; MatuscheBeckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 26 Rn. 10; HK-VVG/ Karczewski, 2. Aufl.; § 26 Rn. 2; Rixecker, ZfS 2007, 136; Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 266; einschränkend MünchKommVVG /Wrabetz/Reusch, § 26 Rn. 6, 9). So wird derjenige, der regelmäßig mit abgefahrenen Reifen fährt, von deren Zustand er weiß, sich in der Regel auch einer entsprechenden Gefahrerhöhung bewusst sein. Es genügt , wenn der Versicherungsnehmer realisiert, dass sich durch sein Handeln oder Unterlassen die tatsächlichen Umstände so geändert haben , dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird.
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- Keinesfalls kann aber generell die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände i.S. von § 23 Abs. 1 VVG mit der Schuldform des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG gleichgesetzt werden. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Senats. Dieser hat neben dem Vorliegen der Gefahrerhöhung immer auch das Verschulden i.S. von § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. geprüft (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Dezember 1974 - IV ZR 171/73, VersR 1975, 366 unter II 3; vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465). So hat er ausgeführt, es könne zur Entlastung des Versicherungsnehmers ausreichen, wenn er unverschuldet nicht erkenne, dass eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerheblichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts generell wahrscheinlicher mache (Urteil vom 18. Dezember 1968 aaO). Die Frage des Verschuldens und der Schuldform war in den Entscheidungen zum früheren Recht allerdings nur von untergeordneter Bedeutung, weil gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. die Verpflichtung des Versicherers lediglich in dem Fall bestehen blieb, in dem die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruhte. Dem Versicherungsnehmer schadete mithin bereits leichte Fahrlässigkeit. Der seit dem 1. Januar 2008 geltende § 26 Abs. 1 VVG enthält demgegenüber ein abgestuftes System. Bei unverschuldeter oder lediglich leicht fahrlässiger Gefahrerhöhung bleibt der Versicherer in vollem Umfang einstandspflichtig. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wobei die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsnehmer trifft. Lediglich in den Fällen der vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 VVG ist der Versicherer vollständig von der Leistung frei, wobei ihn für das Vorliegen von Vorsatz die Beweislast trifft (Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 26 Rn. 6).
- 13
- An einem vorsätzlichen Verhalten kann es etwa fehlen, wenn dem Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung i.S. von § 27 VVG unterlaufen sind, wenn er irrig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Maßnahmen kompensiert wird, auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung des Versicherers in die Gefahrerhöhung annahm (vgl. Beispielsfälle bei Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3).
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- cc) Ließe man es für Vorsatz ohne weiteres ausreichen, dass der Versicherungsnehmer wissentlich und willentlich in Kenntnis der maßgebenden Umstände eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, so wären kaum noch Fälle denkbar, in denen lediglich grob fahrlässiges, leicht fahrlässiges oder gar schuldloses Verhalten des Versicherungsnehmers in Betracht kommt. Damit wäre jedenfalls in den Fällen der willkürlichen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG das auch vom Gesetzgeber vorgesehene abgestufte Modell des § 26 Abs. 1 VVG mit der Abschaffung des Alles-oder-Nichts-Prinzips für diese Fallgruppe weitgehend obsolet.
- 15
- Außerdem träte ein Wertungswiderspruch zu § 23 Abs. 2 und Abs. 3 VVG ein. Diese sehen Anzeigepflichten bei der nachträglich erkannten subjektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 2 VVG sowie bei der objektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 3 VVG vor. Dementsprechend hat der Senat schon zu § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 VVG a.F. entschieden, eine positive Kenntnis im Sinne dieser Bestimmungen habe der Versicherungsnehmer nur, wenn er gewusst habe, dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich trügen (Urteile vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465; vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 b). Es ist indessen kein Grund ersichtlich, warum es im Falle der vom Versicherungsnehmer willentlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG nicht jedenfalls beim Verschulden darauf ankommen soll, ob er erkannt hat, dass sein Handeln gefahrerhöhenden Charakter hat.
- 16
- 2. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage dieser Maßstäbe die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Kläger durch das Einstellen des Schleppers vorsätzlich eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, wozu die Parteien gegensätzlichen, unter Beweis gestellten Vortrag gehalten haben.
- 17
- Die Aufhebung und Zurückverweisung wird ihm auch Gelegenheit geben, näher zu prüfen, ob das Abstellen des Schleppers hier eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG beinhaltet. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahrerhöhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b (1); vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 a; Senatsbeschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300 Rn. 11;). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es daher erforderlich, dass die Gefahrerhö- hung einen gewissen Dauerzustand erreichen muss (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 und 27. Januar 1999 je aaO).
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- Mit Rücksicht hierauf erscheint es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung vorlägen, wenn der Kläger den Schlepper lediglich einmalig für einen Zeitraum von einigen Stunden in der Scheune abgestellt hätte (vgl. ferner OLG Hamm VersR 1979, 49, 51, das es für eine Gefahrerhöhung nicht für ausreichend erachtet hat, dass ein Trecker lediglich für eine Nacht in einer Scheune abgestellt wurde, die dann abbrannte). Offenbar wollte das auch das Berufungsgericht nicht ausreichen lassen, das in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, das Abstellen eines Schleppers in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzustand dar, der Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn dies mehrfach geschehe, was es dem Vortrag des Klägers entnommen hat. Auch dazu wird das Berufungsgericht die näheren Umstände - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien - aufzuklären sowie auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob eine Gefahrer- höhung nach § 23 Abs. 1 VVG vorliegt und inwieweit eine solche gegebenenfalls als mitversichert i.S. von § 27 VVG angesehen werden könnte.
Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 06.06.2012- 74 O 2994/10 -
OLG München, Entscheidung vom 01.08.2013- 25 U 2756/12 -
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.
(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.
(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.
(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
(6) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung bedarf der Textform.
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.
(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.
(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
(6) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung bedarf der Textform.
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.
(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.
(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
(6) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung bedarf der Textform.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
