Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung

Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.

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D&O-Versicherung: Unwirksame Klausel zur unterlassenen Anzeige eines Beherrschungsvertrags

05.02.2013

Anzeigepflicht bei einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung- BGH vom 12.09.12-Az: IV ZR 171/11
Versicherungsrecht

Versicherungsrecht: Kein Tarifwechsel bei Geschlechtsumwandlung

11.07.2012

Geschlechtsumwandlung berechtigt den privaten Krankenversicherer nicht, die versicherte Person in einen Frauentarif einzustufen-BGH vom 09.05.12-Az:IV ZR 1/11
Versicherungsrecht

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 23 Gefahrerhöhung


(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. (2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03

bei uns veröffentlicht am 23.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 219/03 Verkündet am: 23. Juni 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden R

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2004 - IV ZR 183/03

bei uns veröffentlicht am 05.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 183/03 Verkündet am: 5. Mai 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ VVG §§ 2

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09

bei uns veröffentlicht am 16.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 229/09 Verkündetam: 16.Juni2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG (

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2012 - IV ZR 1/11

bei uns veröffentlicht am 09.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 1/11 Verkündet am: 9. Mai 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 313

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2016 - I ZR 212/14

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 212/14 Verkündet am: 21. Juli 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Köln Urteil, 20. Okt. 2015 - 9 U 200/14

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.11.2014 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln  - 20 O 467/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil sind

Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Aug. 2015 - 9 U 120/14

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.6.2014 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 12/14 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohn

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 12. Nov. 2014 - 20 U 261/12

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vol

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2014 - IV ZR 322/13

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR322/13 Verkündet am: 10. September 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 23 Abs. 1, § 26 Abs

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 16. Juli 2007 - 6 U 171/06

bei uns veröffentlicht am 16.07.2007

Tenor Die Berufungsklägerin ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig und verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Berufung beträgt 263.265,00 EUR Gründe I. 1 Der Entscheidung des Senats lag f

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. Juli 2004 - 5 W 134/04

bei uns veröffentlicht am 02.07.2004

Tenor I. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird dem Senat übertragen. II. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde. IV. Der Streitwert der sofortigen Beschwerde