Oberlandesgericht Köln Urteil, 06. Aug. 2015 - 8 U 69/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. November 2014 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 O 1/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
31. Der Kläger begehrt die Herausgabe des auch als „Q“ bezeichneten Bildes „P“ des am 10. Juni 2010 verstorbenen Künstlers Prof. Q2. Die Beklagten sind dessen Erben (Anlage K 12, Blatt 54 der Akte). Der Erblasser hatte das Bild um 1969 entworfen und in den 1970er-Jahren gemalt. Anschließend hatte er es über drei Jahrzehnte in seinem Besitz und Eigentum. Am 4. September 2009 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Köln dieses im Rahmen eines gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens in den Räumlichkeiten einer von diesem betriebenen Werbeagentur. Das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes des Diebstahls und der Hehlerei war durch einen Hinweis des Kunstspediteurs L in Gang gesetzt worden (Blatt 2 der Akte 51 Js 537/09 StA Köln). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 gab die Staatsanwaltschaft das Bild an den Erblasser heraus. Am 14. Juli 2010 erhob sie gegen den Kläger Anklage wegen des Vorwurfes der Hehlerei (Anlage K 13, Blatt 55 ff der Akte); das Amtsgericht Köln lehnte durch Beschluss vom 1. März 2011 (Anlage K 17, Blatt 73 ff der Akte) die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ab. Durch Beschluss vom 21. Dezember 2011 stellte das Landgericht Köln überdies fest, dass die Herausgabe des Bildes an den Erblasser rechtswidrig war (Anlage K 21, Blatt 84 der Akte).
4Der Kläger hat behauptet, er habe im September des Jahres 2007 unmittelbar vom Erblasser Besitz und Eigentum an dem Bild erworben. Er habe den Erblasser in den Jahren 2006/2007 kennengelernt. Etwa Mitte 2007 sei anlässlich eines Atelierbesuches das Gespräch auf den Erwerb eines Werkes des Erblassers durch den Kläger gekommen. Nach wiederholter Nachfrage habe der Erblasser sich bereit erklärt, das streitgegenständliche Bild zu einem Preis von 100.000 € an den Kläger zu verkaufen. Der Erblasser habe allerdings gefordert, dass der Kläger den Kaufpreis in bar zahle, das Bild nie in eine Auktion gebe, es ausschließlich privat halte und nur notfalls veräußere. Den vereinbarten Kaufpreis habe er - der Kläger - sich unter anderem mittels Darlehen verschafft. Er habe zunächst 40.000 € und in einem weiteren Termin Ende September 2007 den Restbetrag in bar an den Erblasser übergeben. Er habe mit diesem die Abholung des Bildes durch eine Hilfsperson vereinbart. Der Zeuge H habe den Transport durchgeführt. Dieser habe sich zu dem Atelier des Erblassers begeben, den Erblasser dort angetroffen und ihm erklärt, das an den Kläger verkaufte Bild abzuholen. Der Erblasser habe den Zeugen auf ein bereits verpacktes Bild von ungefähr 4 qm Größe verwiesen und hierzu erklärt, es handele sich um das Bild für den Kläger. Der Erblasser habe dem Zeugen H geholfen, das Bild auf die Ladefläche des Transporters zu legen. Das Bild habe sich hiernach ununterbrochen bis etwa in das Frühjahr 2009 in der Wohnung des Klägers befunden; in diesem Zeitraum sei es ausschließlich einem kleinen Kreis von Freunden und sehr guten Bekannten vorgestellt worden. Aufgrund seiner finanziellen Lage habe der Kläger das Bild ab Frühjahr 2009 in den benachbarten Räumlichkeiten seiner Werbeagentur ausgestellt, wo es bis zu seiner späteren Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft ausgestellt geblieben sei.
5Der Kläger hat beantragt,
61. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das im Eigentum des Klägers stehende Gemälde „P“; 1969 (auch bezeichnet als: „Q“ ) des Künstlers Prof. Q2 an den Kläger herauszugeben;
72. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.798,16 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
8Die Beklagten haben beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie haben eine durch den Erblasser erfolgte Übereignung des Bildes an den Kläger bestritten. Dieser habe den Erblasser nicht gekannt. Außerdem sei das Bild mit „Q3“ und damit nicht vom Erblasser signiert. Dieser habe seine Werke stets erst mit Verkauf oder Schenkung signiert. Zudem habe der Zeuge T das Bild in den Jahren 2008 oder 2009 und damit nach dem von dem Kläger behaupteten Erwerbszeitpunkt im Atelier des Erblassers gesehen. Gleiches gelte für die Beobachtungen des Zeugen L2. Ferner habe der Erblasser gegenüber dem Zeugen T das Bild als unverkäuflich bezeichnet, weil es sehr wichtig für ihn sei. Der Erblasser habe überdies gegenüber der Zeugin Q4 das Bild nach der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft als sein Eigentum wiedererkannt. Er sei entsetzt darüber gewesen, dass es aus seinem Privatlager entwendet worden sei. Er habe erklärt, es habe noch nie eine Ausstellung gesehen; er habe es nicht verkauft. Gleiches habe der Erblasser anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 14. Oktober 2009 bekundet. Dabei habe er das Bild ebenfalls als unverkäuflich bezeichnet und selbst mit 400.000 € taxiert. Entgegen den Schilderungen des klägerischen Zeugen H habe das Bild auch in einem Zelt auf dem Hof gestanden. Zudem habe es sich bei der Beschlagnahme entgegen früheren Zeitpunkten auf einem unsachgemäß zusammengezimmerten Holzrahmen befunden. Es sei unter Missachtung der ursprünglichen Justierung unsachgemäß aufgerahmt worden. Teile der Darstellung der Bildervorderseite hätten sich auf den Seiten des Rahmenkonstrukts wiedergefunden. Unzutreffend seien schließlich auch die Behauptungen des Klägers zum angeblichen Hintergrund der Barverkaufsabrede sowie die Angaben des Zeugen H zum Transport. Entgegen der Behauptung des Klägers habe der Erblasser keinen Exklusivvertrag mit einer Galerie unterhalten. Auch habe der Erblasser entgegen der Behauptung des Zeugen H dem Kläger aufgrund seiner schmerzenden Schulter nicht beim Tragen des Bildes helfen können.
112. Das Landgericht hat der Klage bis auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Ein Anspruch folge aus § 985 BGB. Die Beklagten seien unstreitig Besitzer des Bildes. Der Kläger sei dessen Eigentümer. Davon sei aufgrund der Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB auszugehen. Diese Vermutung sei von den Beklagten nicht widerlegt worden. Sie könnten sich nicht darauf berufen, dass der Kläger das Bild gestohlen habe, denn dieses stehe auf Grund des Ermittlungsverfahrens nicht fest. Auch hätten sie keinen Beweis dafür angeboten, dass der Kläger das Bild gestohlen habe. Zweifel am Vortrag des Klägers zur Übergabe des Bildes allein genügten nicht. Zur Widerlegung der Eigentumsvermutung müsse vielmehr der volle Beweis des Gegenteils gemäß § 292 ZPO erfolgen. Die Beklagten hätten jedoch keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, dass der Kläger in den Besitz des Bildes durch Diebstahl oder Hehlerei oder eine andere Straftat gekommen sei.
123. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Das Landgericht habe die Vermutungswirkung des § 1006 BGB und die Voraussetzung für ihre Widerlegung unzutreffend erfasst. Ein Abhandenkommen könne nicht allein mit der Begründung verneint werden, dass die Beklagten keinen hinreichenden Beweis dafür angeboten hätten, dass der Kläger in den Besitz des Bildes durch Diebstahl oder Hehlerei oder eine andere Straftat gelangt sei. Ausreichend sei vielmehr der Nachweis, dass der Eigentümer den Besitz ohne seinen Willen verloren habe. Angesichts der hierfür bereits in erster Instanz vorgetragenen Indiztatsachen habe das Landgericht Beweis erheben müssen. Erst nach Urteilsverkündung sei überdies bekannt geworden, dass auch der Zeuge L3 das Bild noch in den Jahren 2008 oder 2009 und damit nach dem von dem Kläger behaupteten Erwerbszeitpunkt im Atelier des Erblassers gesehen habe. Auch sei der Kläger ein enger Freund des zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalts H2. Dieser habe von den Beklagten im Verfahren 14 O 64/14 LG Köln die Herausgabe zweier Bilder verlangt, die er im Jahr 2010 vom Kläger gekauft habe. Ausweislich eines Gutachtens des Zeugen U vom 5. April 2011 (Blatt 255 ff der Akte) seien diese jedoch unecht.
13Die Beklagten beantragen,
14unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
15Der Kläger beantragt demgegenüber,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht habe eine Beweisaufnahme mit Recht abgelehnt, weil die zu beweisenden Behauptungen mangels Konkretisierung einer Beweisaufnahme nicht zugänglich seien. Die von den Beklagten herangezogenen Angaben des Erblassers anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 14. Oktober 2009 (Anlage K 7, Blatt 47 f der Akte) seien unzutreffend. So sei das streitgegenständliche Bild bereits ausgestellt gewesen und zwar in Amsterdam. Überdies habe die Zeugin Q4 am 2. Januar 2012 gegenüber Rechtsanwalt C (Anlage K 11, Blatt 53 der Akte) angegeben, der Erblasser habe ihr gegenüber im Oktober 2009 eingeräumt, sich nicht sicher zu sein, das Bild nicht doch verkauft zu haben. Die angekündigte Widerlegung der klägerischen Erwerbsgeschichte durch den Zeugen L3 sei demgegenüber ein versuchter Prozessbetrug. Nach Angaben des Zeugen werde auf diesen Druck ausgeübt, damit er gegenüber dem Senat Angaben im Sinne der Beklagten mache. Auch der Zeugin Q4 sei nahegelegt worden, sich an ihre Erklärung vom 2. Januar 2012 nicht mehr erinnern zu können. Entgegen dem Vortrag der Berufung sei im Verfahren 14 O 64/14 LG Köln zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, dass der verstorbene H2 die im dortigen Verfahren streitgegenständlichen Bilder vom Kläger erworben habe.
18Die Akten 51 Js 537/09 StA Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L2, T, T2, U, Birgit Doris Q4, G, T3, G2, H, T4 und L3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 28. Mai 2015 (Blatt 370 ff der Akte) und 11. Juni 2015 (Blatt 383 ff der Akte) verwiesen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen nebst Anlagen sowie die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
19II.
20Die zulässige, form- und fristgerechte Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Kläger hat aus § 985 BGB gegen die Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des im Tenor näher bezeichneten Bildes des Erblassers. Der Besitz der beklagten Erben ist unstreitig. Er ist mit dem Tod des Erblassers, an welchen die Staatsanwaltschaft das Bild im Jahr 2009 herausgegeben hatte, auf die Erben übergegangen (§ 857 BGB). Dass der Kläger Eigentümer des Bildes ist, folgt aus der Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB. Diese Vermutung vermochten die Beklagten nicht zu widerlegen. Ein vom Eigentum abgeleitetes Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB haben die Beklagten nicht geltend gemacht.
211. Gemäß § 1006 Abs. 2 BGB wird zugunsten eines früheren Besitzers vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei. Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt ungeachtet des irreführenden Wortlauts der Bestimmung über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 – VIII ZR 270/82, NJW 1984, 1456, zitiert juris Rn. 14; vom 19. Dezember 1994 – II ZR 4/94, NJW 1995, 1292, zitiert juris Rn. 16; vom 10. November 2004 – VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, zitiert juris Rn. 61; jeweils mwN). Da § 1006 BGB - wie insbesondere § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB zeigt - auf der vermuteten Gleichzeitigkeit von Besitzerwerb und Eigentumserwerb aufbaut, ist Gegenstand der Vermutungswirkung der Bestimmung nur, dass der frühere oder jetzige Eigenbesitzer beim Besitzerwerb - und aufgrund desselben - Eigentümer geworden ist (BGH Urteil vom 5. Juli 1967 - VIII ZR 169/65, NJW 1967, 2008, zitiert juris Rn. 14; vom 23. April 1975 - VIII ZR 58/74, NJW 1975, 1269, 1270, zitiert juris Rn. 18; vom 25. Januar 1984, aaO). Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gilt deshalb nicht, wenn sich aus dem eigenen Vortrag des Besitzers ergibt oder anderweitig festgestellt wird, dass mit dem Erwerb des Besitzes der Eigentumserwerb nicht verknüpft war (BGH Urteil vom 5. Juli 1967, aaO; vom 25. Januar 1984, aaO Rn. 16). Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2 BGB tritt überdies hinter derjenigen zugunsten des gegenwärtigen Besitzers nach Absatz 1 der genannten Bestimmung zurück (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. März 1994 – 11 U 62/93, NJW-RR 1994, 866, zitiert juris Rn. 3; Staudinger/Gursky, BGB, 2012, § 1006 Rn. 19; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1006 Rn. 5). Letzteres gilt allerdings nicht, wenn für den späteren Besitzer wegen § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Vermutung streitet (BGH, Urteil vom 23. Mai 1956 – IV ZR 310/55, NJW 1956, 1151; Staudinger/Gursky, aaO; Palandt/Bassenge, aaO).
22Hiernach streitet die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB zugunsten des Klägers. Er war bis zum 4. September 2009 unmittelbarer Besitzer des Bildes. Diesen hat er am genannten Tag aufgrund der Beschlagnahme des Bildes durch die Staatsanwaltschaft Köln verloren. Auch soweit die Staatsanwaltschaft den Besitz nach der Beschlagnahme als mittelbaren Besitz aufrechterhielt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, zitiert juris Rn. 10; MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 868 Rn. 41; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1954 – 4 StR 490/54, NJW 1954, 1942, 1943), endete er spätestens mit der aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 21. Dezember 2009 erfolgten Herausgabe des Bildes an den Erblasser. Demgegenüber können sich die Beklagten als gegenwärtige Besitzer nicht auf die Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 1 BGB berufen. Mit dem Erbfall ging zwar gemäß § 857 BGB der Besitz des Erblassers auf die Beklagten als Erben über, so dass eine etwaige Eigentumsvermutung für sie fortbesteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993, aaO Rn. 11; MünchKomm-BGB/Joost, aaO § 857 Rn. 9). Mit der Herausgabe des Bildes durch die Staatsanwaltschaft und der damit erfolgten Besitzerlangung des Erblassers war ein Eigentumserwerb jedoch nicht verknüpft.
232. Diese Vermutung können die Beklagten nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäß § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, NJW 2002, 2101, 2102, zitiert juris Rn. 7; vom 20. September 2004 – II ZR 318/02, NJW-RR 2005, 280, zitiert juris Rn. 20). Die Beklagten müssen folglich beweisen, dass der vermutungsbegünstigte Kläger nie Eigentümer geworden ist (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, zitiert juris Rn. 23 ff; vom 20. September 2004, aaO). Sie haben daher entweder den Nachweis zu erbringen, dass es zwischen dem Erblasser als ursprünglichem Eigentümer und dem Kläger keine Einigung über einen Eigentumsübergang auf den Kläger gegeben hat, oder dass der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs bösgläubig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB war oder dass das Bild dem Erblasser im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB abhanden gekommen war (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2004, aaO). Ein solcher Nachweis ist den Beklagten nicht gelungen.
24a) Zwar erscheint die Darstellung des Klägers zur Erwerbsgeschichte des Bildes durchaus fragwürdig. Schon für sich betrachtet bietet der klägerische Vortrag Anlass zu einer kritischen Würdigung. Es liegt nicht nahe, dass der Erblasser den Transport eines seiner Bilder auf der offenen Ladefläche eines Pritschenwagens zugelassen hätte. Dies gilt erst recht angesichts der Angaben des Zeugen H, nach welchen das Bild auf der Ladepritsche durch das Verstellen von Gips-Mörtel-Säcken gesichert worden sein soll. Auch sind die angeblichen Bedingungen für einen Verkauf ungewöhnlich. Hiernach sollte der Kläger den Kaufpreis von immerhin 100.000 € in bar übergeben und zusagen, das Bild nie in eine Auktion zu geben, es ausschließlich privat zu halten und nur notfalls zu veräußern. Überdies sprechen weitere Umstände gegen den Kläger. Das Bild hatte sich bei der Beschlagnahme entgegen früheren Zeitpunkten auf einem unsachgemäßen Holzrahmen befunden. Wie durch den Zeugen U bestätigt, war es entgegen der ursprünglichen Justierung so auf dem Rahmen befestigt, dass sich Teile der Darstellung der Bildervorderseite auf den Seiten des Rahmens befanden. Es ist nicht zu erwarten, dass ein Künstler sein Bild derart unsachgemäß gerahmt aus der Hand gibt. Gleiches gilt für die mit der üblichen Signatur des Erblassers nicht in Einklang stehende Signatur mit „Q3.“ Der Zeuge U hat diese ausdrücklich nicht dem Erblasser zugeordnet. Der Zeuge T2 hat die Signatur im Einklang zu ähnlichen Ausführungen des Zeugen L2 sogar ausdrücklich als „Witz“ bezeichnet. Auch nach seiner Auffassung hätte der Erblasser niemals ernsthaft in dieser Form gezeichnet. Mit Blick auf das von den Zeugen T, L2 und L3 bestätigte Vorbringen der Beklagten, nach welchem nicht nur der langjährig mit dem Erblasser freundschaftlich verbundene T, sondern auch andere Sammler immer wieder an einem Ankauf des nämlichen Kunstwerks interessiert waren, der Erblasser dies jedoch stets mit dem Hinweis der Unverkäuflichkeit abgelehnt hatte, erscheint es überdies bemerkenswert, dass ein Verkauf ausgerechnet an den Kläger erfolgt sein soll. Dieser will nur vergleichbar kurz mit dem Erblasser in Kontakt gewesen sein. Es ist in diesem Zusammenhang bezeichnend, dass der Zeuge U den Kaufpreis von 100.000 € auch für den Senat nachvollziehbar als gering eingestuft hat. Der Zeuge beschäftigt sich als künstlerischer Leiter des Nachlasses des Erblassers eingehend mit dessen Werken. Bei seiner Einschätzung hat er das zu Lebzeiten des Erblassers bestehende Preisgefüge, die Größe des Bildes und seine künstlerische Bedeutung im Gesamtwerk des Erblassers berücksichtigt. Hiernach wäre im Jahr 2007 ein Preis von 400.000 € immer noch angemessen gewesen. Dies entspricht auch der Einschätzung, die der Erblasser anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 14. Oktober 2009 (Anlage K 7, Blatt 47 f der Akte) selbst abgegeben hatte. Überdies hatte der Erblasser nach den Angaben der Zeugen L2 und T2 auch keinen Exklusivvertrag mit einer Galerie geschlossen. Ein solcher Vertrag konnte deshalb für ihn nicht Anlass für die ungewöhnlichen und dem Kläger angeblich vorgegebenen Verkaufsbedingungen sein. Ferner erscheinen nach der Beweisaufnahme auch die Angaben des Klägers zur angeblichen Übergabe des Bildes an den mit dem Transport zum Kläger betrauten Zeugen H fragwürdig. Zwar hat der vorgenannte Zeuge die klägerische Darstellung bestätigt, nach welcher der Erblasser sich beim Abholen des Bildes in einem Zelt im Hof aufgehalten und dann beim Aufladen geholfen habe. Demgegenüber hat der Zeuge T2 angegeben, er habe nie gesehen, dass der Erblasser auf dem zum Atelier gehörenden Hof herumgelaufen oder in das dort befindliche Zelt gelaufen wäre. Der Erblasser habe sich seit dem Jahr 2007 mit Blick auf seine schwere Krebserkrankung nicht mehr zum Hinterausgang der Halle bewegt, in der er eigentlich gearbeitet hatte. Er sei teilweise nicht mehr aus seinem Bett herausgekommen. Er habe sich auch nicht mehr aufgerafft, um Sachen anzuschauen, die ihn eigentlich interessiert hätten. Auch soll der Erblasser gegenüber dem Zeugen geäußert haben, dass er sich die Aushändigung von wertvollen Gegenständen stets quittieren lasse. Letzteres ist auch nach Angaben des Klägers nicht erfolgt. Unabhängig davon hat auch keiner der Zeugen das Bild in dem Zelt auf dem Hof gesehen, wo es der Zeuge H abgeholt haben will. Schließlich ist auch die Vernehmung des Zeugen G hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Kontakts zum Erblasser unergiebig geblieben.
25b) Demgegenüber konnten die Beklagten schon nicht beweisen, dass das nämliche Bild entgegen dem vom Kläger behaupteten Erwerb nebst Übergabe im Jahr 2007 noch in den Jahren 2008 oder 2009 in den Räumlichkeiten des Erblassers vorhanden war. Der Zeuge T, der sich wiederholt für den Ankauf des Bildes interessiert hatte, hat schon keine genauen Angaben dazu machen können, wann er das Bild letztmalig im Atelier gesehen hatte. Es könne 2008, 2007 oder 2009 gewesen sein. Der Zeuge L2 hatte zwar als Speditionskaufmann für den Erblasser gearbeitet und in diesem Zusammenhang wiederholt Zutritt zu dessen Atelier. Auch will er das Bild nach dem Umzug in das vorgenannte Atelier im Jahr 1991 oft gesehen haben. Er hat jedoch nicht angeben können, wann dies genau war. Wirklich wieder wahrgenommen habe er das Bild erst Ende des Jahres 2009. Dies kann zeitlich indes auch nach der Herausgabe des Bildes an den Erblasser liegen. Ebenso unergiebig diesbezüglich sind die Angaben des Zeugen L3. Dieser kannte den Erblasser seit dem Jahr 1979 und verkaufte etwa ab dem Jahr 2001 für diesen Kunstwerke. Der Zeuge hat zwar eine konkrete Erinnerung an das streitgegenständliche Bild, das nach seinen Angaben im Atelier gemeinsam mit anderen großformatigen Werken in der sogenannten Schinkenkammer gestanden habe und zwar unten rechts. Es sei aufgefallen, weil es sehr groß sei. Zu dem Zeitpunkt, wann er das Bild zum letzten Mal gesehen habe, könne er jedoch keine genauen Angaben machen; er wisse nur, dass das Bild dann wieder da war. Auch die Zeugin Q4, die gemeinsam mit L2 im fraglichen Zeitraum unter anderem damit befasst war, alle Bilder zu fotografieren, hat keine Erinnerung daran, wann sie es gesehen hatte. Demgegenüber haben die Zeuginnen T3 und T4 im Einklang mit den Angaben des Klägers bestätigt, dass sich das Bild ab dem Jahr 2007 in dessen Besitz befunden hatte.
26Auch vermag der Senat nicht auszuschließen, dass der Erblasser das nämliche Bild verkauft hatte. Zwar hatte dieser anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 14. Oktober 2009 ausweislich der Vernehmungsniederschrift (Anlage K 7, Blatt 47 f der Akte) angegeben, er habe das Bild wie alle seine Werke, die er nicht oder noch nicht in den Verkauf gegeben habe, nicht signiert; das Bild sei unverkäuflich. In diese Richtung deuten auch die Angaben des Zeugen T. Dieser hatte den Erblasser wiederholt gefragt, ob er ihm das Bild verkaufe, wobei der Erblasser stets geantwortet habe, noch nicht so weit zu sein. Überdies hat auch der Zeuge L2 bestätigt, dass es für das Bild auch einen Interessenten aus Skandinavien gab, der sich vergeblich um einen Ankauf bemüht hatte. Nach Angaben des Zeugen U soll der Erblasser üblicherweise nur Werke aus seiner aktuellen Produktion verkauft haben, wozu das nämliche Bild mit Blick auf sein frühes Entstehungsjahr in den 1970er-Jahren nicht gehörte. Diese Einschätzung steht in Einklang mit den Angaben des Zeugen T2, der den Erblasser anwaltlich beraten hatte. Hiernach hatte der Erblasser ihm gegenüber ausdrücklich erklärt, er verkaufe das Bild nicht; es sei unverkäuflich, weil es für ihn persönlich eine große Bedeutung habe. Auch hat der Zeuge, der nach seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung des Erblassers am 14. Oktober 2009 anwesend war, bestätigt, dass der Erblasser gegenüber den Ermittlungsbeamten Angaben in diesem Sinne gemacht hatte. Überdies habe der Erblasser dem Zeugen gegenüber immer wieder die Frage aufgegriffen, wie das Bild fortgekommen sei. Demgegenüber hat die Zeugin Q4 angegeben, sie habe zwar auf Geheiß des Zeugen T2 für den Erblasser Strafanzeige wegen des Verlustes des Bildes erstattet. Der Erblasser habe ihr gegenüber später jedoch erklärt, er könne nicht sicher sein, ob er das Bild nicht doch verkauft habe. Der Senat verkennt nicht, dass der Zeuge T2 in seiner Vernehmung einen Zusammenhang zwischen dem Inhalt der Aussage der Zeugin Q4 und einer zwischenzeitlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beklagten und der Zeugin gesehen hat. Die Auseinandersetzung hat die Zeugin in ihrer Vernehmung jedoch offen angegeben. Der „Nachlass“ habe behauptet, sie habe ein Bild des Erblassers gestohlen, obwohl dieser es ihr tatsächlich geschenkt habe. Einseitige Aussagetendenzen waren in diesem Zusammenhang zu Lasten der Beklagten nicht erkennbar. Die Angaben der Zeugin werden überdies gestützt durch die Einschätzung des Zeugen L3. Dieser hat einen Verkauf des Bildes durch den Erblasser an den Kläger nicht ausschließen wollen und zwar vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Erblassers. Dieser sei im positiven Sinne verrückt gewesen. Für ihn sei die Kunst an erster Stelle gekommen, alles andere sei ihm egal gewesen. In seinem sonstigen Leben sei er Anarchist gewesen und habe sich um nichts gekümmert. Geld habe keine Rolle gespielt. Es sei deshalb im Nachhinein sehr schwer einzuschätzen, wie sich der Erblasser verhalten habe. Der Zeuge hatte nach seinen Angaben sogar Situationen erlebt, in welchen der Erblasser wertvolle Bilder für wenig Geld verkauft oder auch verschenkt hatte. Der Erblasser habe Spaß daran gehabt, „zuweilen andere Leute zu verarschen.“ Er habe „da auch richtig bös sein können.“ Vor diesem Hintergrund mag der Erblasser zwar sowohl gegenüber den Ermittlungsbeamten der Polizei als auch gegenüber den Zeugen T, L2 und T2 das nämliche Bild als unverkäuflich bezeichnet haben. Mit Blick auf die Angaben der Zeugen Q4 und L3 kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er das Bild nicht doch veräußert hatte. Bezeichnenderweise haben sich dessen Angaben vom 14. Oktober 2009 gegenüber den Ermittlungsbeamten auch insoweit als unzuverlässig erwiesen, als das nämliche Bild hiernach noch keine Ausstellung gesehen haben soll. Die Zeugen L2 und T haben demgegenüber übereinstimmend bekundet, das Bild sei im Jahr 1993 in Amsterdam ausgestellt gewesen.
27c) Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der für und gegen die Behauptung der Beklagten streitenden Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 – VI ZR 309/88, VersR 1989, 1063, zitiert Juris Rn. 10; vom 15. Januar 1996 – II ZR 242/94, NJW-RR 1996, 664, zitiert Juris Rn. 9; vom 22. November 2006 – IV ZR 21/05, NJW-RR 2007, 312, zitiert Juris Rn. 18) vermag sich der Senat vor diesem Hintergrund keine Überzeugung davon verschaffen, dass das nämliche Bild dem Erblasser gestohlen wurde, es verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war (§ 935 BGB).
28Schon für seine ungewöhnlichen Verkaufsbedingungen kann der Erblasser auch andere Gründe gehabt haben als den Schutz eines sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigten Exklusivvertrages mit einer Galerie. Der Zeuge L3 hat nicht ausschließen wollen, dass der Erblasser auch „schwarz“ Verkäufe getätigt habe. Dieser sei kein Heiliger gewesen, er habe ebenso Bilder verschenkt oder getauscht. Dies steht im Einklang mit den Angaben der Zeugin Q4, die von dem Erblasser ein Bild geschenkt bekommen haben will. Auch der Zeuge T hat angegeben, man habe beim Erblasser manchmal für kein Geld der Welt ein Bild kaufen können; manchmal sei es aber doch möglich gewesen. Passend zu diesem wechselhaften Verhalten hat der Zeuge L2 davon berichtet, der Erblasser habe, wenn eine Galerie zu stark mit dem Verkauf seiner Werke befasst war, sogar absichtlich andere Galerien beauftragt, um die nämliche Galerie zu ärgern. Auch der Umstand, dass sich das Bild bei der Beschlagnahme entgegen früheren Zeitpunkten auf einem unsachgemäßen Holzrahmen befunden hatte, muss nicht zwingend auf einen Diebstahl oder anderen unfreiwilligen Besitzverlust des Erblassers deuten. Zwar hat der Zeuge U für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Erblasser durchaus ungewöhnliche Rahmen verwendet hatte, der aus Baumarkt-Materialien stammende Rahmen am nämlichen Bild hierzu aber schon deshalb nicht gehört hatte, weil das Bild entgegen einer früheren Rahmung unfachmännisch aufgezogen war. Der Zeuge L2 hat demgegenüber schon nicht ausschließen wollen, dass der Erblasser zu irgendeiner Zeit einen Rahmen gefertigt hatte, wie ihn das Bild im Zeitpunkt der Beschlagnahme dann aufgewiesen hatte. Auch mag die mit „Q3“ ungewöhnliche Signatur auf das von den Beklagten behauptete Abhandenkommen des Bildes deuten. Der Zeuge L2 hat in Übereinstimmung mit den Angaben des Erblassers im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 14. Oktober 2009 angegeben, dieser habe Bilder grundsätzlich erst signiert, wenn sie verkauft wurden oder bereits verkauft waren. Einen zwingenden Schluss auf den von den Beklagten behaupteten unfreiwilligen Besitzverlust lässt jedoch auch dies nicht zu. Nach Angaben des Zeugen L3 soll der Erblasser Bilder teilweise nicht selbst signiert haben. Bei Ortsabwesenheit soll er teilweise Dritte, bei denen es sich um Personen seines Vertrauens gehandelt habe, mit der Zeichnung beauftragt haben. Überdies soll er in Einzelfällen Bilder sogar ohne Signatur abgegeben haben und dies bewusst, um einen Wiederverkauf zu erschweren. Dies würde auch im Hinblick auf die von den Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. August 2015 angestellten Erwägungen gelten und zwar auch dann, wenn die Signatur vom gleichen Urheber stammen sollte, der die im Gutachten der Sachverständigen I als Fälschung bezeichneten Bilder gefertigt haben soll. Dieser Vortrag – gestützt auf das Gutachten vom 6. November 2014 in einem Verfahren, an dem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beteiligt war – ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingeführt worden, ohne dass die Beklagten hierfür nachvollziehbare Gründe angegeben haben. Er war daher schon nicht zuzulassen. Unabhängig davon zwingt die Annahme, dass der Kläger Kontakt zu einem Fälscher von Q2-Bildern gehabt haben soll, nicht zu dem Schluss, das streitgegenständliche Bild sei entwendet worden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war daher nicht geboten.
29Es mag auch einiges dafür sprechen, dass der Erblasser entgegen der Darstellung des Klägers und den Angaben des Zeugen H aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht beim Aufladen des Bildes auf die offene Ladefläche eines Pritschenwagens helfen konnte. Hierfür sprechen die Angaben der Zeugen U und T2 zum Gesundheitszustand des Erblassers im fraglichen Zeitraum, zumal der Erblasser nach Beobachtungen des Zeugen U niemals beim Einpacken oder dem Transport von Bildern geholfen hatte. Sicher erscheint jedoch auch dies nicht. Der Zeuge L2 hat sich jedoch daran erinnert, dass der Erblasser in dem hier interessierenden Jahr 2007 bei einer Ausstellung in Siegen noch selbst größere Bilder bewegt haben soll. Selbst wenn, wie der Zeuge U auf Vorhalt dieser Angaben vermutet hat, dies nur mit dem linken Arm erfolgt sein sollte, kann die Richtigkeit des klägerischen Vortrags hiernach nicht ausgeschlossen werden.
30Entscheidend für den Senat ist insbesondere das Bild, das maßgeblich die Zeugen L3, Q4, L2 und T von der Persönlichkeit des Erblassers vermittelt haben. Hiernach handelte es sich um einen Künstler, der für sich eigene Gesetze in Anspruch nahm. Der Zeuge L3 bezeichnete ihn insoweit als „Anarchisten.“ Es liegt hiernach auf der Hand, dass der Erblasser Verkaufsentscheidungen betreffend seine Kunstwerke auch aus dem Moment heraus getroffen und dabei auch nicht zwingend Marktpreise verlangt hatte. Sogar eine bewusst fehlerhafte Signatur durch den Erblasser vermag der Senat insbesondere vor dem Hintergrund der Angaben der Zeugen L2 und L3 nicht auszuschließen. Fernliegend erscheint auch die Annahme, der Erblasser habe ein Werk des hier in Rede stehenden Wertes nur gegen Quittung abgegeben. Insgesamt erscheint das Verhalten des Erblassers nicht eindeutig.
313. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
32III.
33Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es handelt sich um eine von den Umständen des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
34Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 06. Aug. 2015 - 8 U 69/14
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 06. Aug. 2015 - 8 U 69/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Der Besitz geht auf den Erben über.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
Der Besitz geht auf den Erben über.
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs der G. GmbH in E.. Ihre Rechtsvorgängerin hatte im Juni 1993 eine ursprünglich ihr gehörende Gesenkbiegepresse nebst Zubehör zu der G. Transporttechnik GmbH in L. verbracht, wo die Presse auf ein Betonfundament verschraubt wurde. Im September 1993 verpachtete die G. Transporttechnik GmbH ihren Betrieb in L. "mit sämtlichem dazugehörigen Anlagevermögen" an die G. Fahrzeugwerk L. GmbH. Diese
kaufte im August 1995 nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der G. Transporttechnik GmbH von deren Verwalter die ihr überlassenen Pachtgegenstände unter Einschluû der Gesenkbiegepresse nebst Zubehör. Im Juni 1997 wurde auch über ihr Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte als Verwalter bestellt. Er verpachtete ihr Betriebsvermögen kurzzeitig an eine Auffanggesellschaft und erklärte unter dem 18. November 1997 gemäû § 9 GesO den "Nichteintritt" in den mit der G. Transporttechnik GmbH abgeschlossenen (noch nicht erfüllten) Kaufvertrag, nachdem deren Betriebsgrundstück im September 1997 im Wege der Zwangsverwaltung beschlagnahmt worden war. Es wurde im November 1999 zwangsversteigert.
Mit seiner im April 1997 eingereichten Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten aus § 985 BGB Herausgabe der angeblich noch in dessen Besitz befindlichen Gesenkbiegepresse nebst Zubehör. Der Beklagte hat u.a. die Aktivlegitimation des Klägers mit der Maûgabe bestritten, daû die (unter der Verwaltung des Klägers stehende) G. GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin die Presse nebst Zubehör im Juni 1993 an die G. Transporttechnik GmbH übereignet habe. Die erstinstanzlich abgewiesene Klage hatte in zweiter Instanz im wesentlichen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, das von dem Kläger beanspruchte Eigentum an der Gesenkbiegepresse sei nicht gemäû §§ 94, 946 BGB durch Verbindung mit dem Grundstück der G. Transporttechnik GmbH auf diese übergegangen, weil dafür die bloûe, jederzeit wieder lösbare Verschraubung mit dem Betonfundament nicht ausreiche. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.
2. Von Rechtsirrtum beeinfluût ist indessen die Annahme des Berufungsgerichts , es könne auch von einem rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang auf die G. Transporttechnik GmbH nicht ausgegangen werden.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die G. Transporttechnik GmbH (unmittelbare) Besitzerin der zu ihr verbrachten Maschine nebst Zubehör geworden, weshalb gemäû § 1006 Abs. 1, 2 BGB zu ihren Gunsten zu vermuten ist, daû sie mit dem Besitzerwerb Eigenbesitz und Eigentum erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, WM 1989, 501 m.w.N.). Darauf kann sich auch der Beklagte entsprechend § 1006 Abs. 3 BGB berufen, weil er bzw. die G. Fahrzeugwerk GmbH ihr Besitzrecht von der G. Transporttechnik GmbH aufgrund des Pacht- und des später aufgehobenen Kaufvertrages abgeleitet haben (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59, LM Nr. 8 zu § 1006 BGB; RG HRR 1932 Nr. 234; Staudinger /Gursky, BGB 13. Aufl. § 1006 Rdn. 31) und ein späterer Rückerwerb des Klägers ausscheidet. Das wird vom Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt. Es meint jedoch, im vorliegenden Fall sprächen gegen einen beabsichtigten Eigentumsübergang auf die G. Transporttechnik GmbH verschiedene unstreitige Umstände und Indizien, angesichts deren die schlichte Behauptung des Be-
klagten, die streitigen Gegenstände seien an die G. Transporttechnik GmbH übereignet und in deren Anlagevermögen aufgenommen worden, "nicht die erforderliche Substanz" aufweise. Da er zum Hintergrund der angeblichen Übereignung und zu den zugrundeliegenden Vereinbarungen keine näheren Angaben gemacht habe, sei der von ihm beantragte Zeugenbeweis nicht zu erheben. Das beanstandet die Revision zu Recht als rechts- und verfahrensfehlerhaft.
b) Das Berufungsgericht verkennt offenbar, daû eine gesetzliche Vermutung wie die des § 1006 BGB nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäû § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegt werden kann und § 1006 BGB den auf Herausgabe verklagten Besitzer im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür enthebt, daû und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet (vgl. oben a), mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1977 - VIII ZR 42/75, LM Nr. 16 zu § 1006 BGB m.w.N.; v. 19. Januar 1994 - IV ZR 207/92, WM 1994, 425, 426 f.). Inwieweit ihn nach allgemeinen zivilprozeûrechtlichen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast dann trifft, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sphäre abgespielt hat (vgl. dazu Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl. § 1006 Rdn. 25, 27 m.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Beklagte steht als Gesamtvollstreckungsverwalter der G. Fahrzeugwerk GmbH nicht in der Sphäre einer der Parteien des fraglichen Eigentumsübergangs von der G. GmbH auf die G. Transporttechnik GmbH. Auf das Fehlen konkreter Darlegungen des Beklagten durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung daher nicht stützen. Zumindest hätte es den von dem Beklagten angetretenen Zeugenbeweis für
dessen - im übrigen durchaus hinreichend substantiierten - Vortrag erheben müssen. Ohne dessen Erhebung durfte es die von ihm dargelegten Indizien nicht für durchschlagend halten. Des weiteren rügt die Revision zu Recht, daû sich das Berufungsgericht mit den gegenläufigen, in der Berufungserwiderung des Beklagten vorgetragenen Indizien nicht befaût habe.
c) Da sonach aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschlieûen ist, daû die streitbefangenen Gegenstände in das Eigentum der G. Transporttechnik GmbH übergegangen sind und dem Kläger deshalb die Aktivlegitimation für den Anspruch aus § 985 BGB fehlt, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter Gelegenheit, erforderlichenfalls dem von der Revision "vorsorglich" herangezogenen Vortrag des Beklagten nachzugehen, die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks der G. Transporttechnik GmbH (im November 1999) habe die streitbefangenen Gegenstände als Grundstückszubehör gemäû §§ 55 Abs. 2, 90 Abs. 2 ZVG miterfaût, weshalb der Einwand des Wegfalls der etwaigen Sachbefugnis des Klägers gemäû § 265 Abs. 3 ZPO durchgreife. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daû als Veräuûerung der streitbefangenen Sache auch deren Erwerb durch einen Dritten im Wege der Zwangsvollstrekkung gilt (vgl. RGZ 82, 38; BGHZ 86, 337, 339; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 265 Rdn. 5). Einer Grundlage entbehrt aber seine Ansicht, es handele sich hier um eine Veräuûerung durch den Beklagten, die gegebenenfalls gemäû § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozeû keinen Einfluû hätte und daher in ihm nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu RGZ 121, 379; BGH, Urt. v.
31. Oktober 1974 - III ZR 82/72, ZZP 1975, 324, 328; Lüke in MünchKomm./ ZPO, 2. Aufl. § 265 Rdn. 91). Der Beklagte war nicht einmal Vollstreckungsschuldner ; daû er zu einem etwaigen Eigentumsverlust des Klägers durch die Zwangsversteigerung nach Rechtshängigkeit (§ 292 BGB) beigetragen hat (und deshalb die mit seiner antragsgemäûen Verurteilung verbundene Schadensersatzfolge aus § 283 BGB gerechtfertigt erschiene), ist ebenfalls nicht festgestellt. Regelmäûig ist eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache nach § 817 Abs. 2 ZPO oder - wie hier - gemäû §§ 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger als (angeblich) Berechtigter nicht gemäû § 771 ZPO bzw. nach § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert hat, als Veräuûerung durch ihn anzusehen und eröffnet dem Beklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO (vgl. Lüke in MünchKomm./ZPO aaO, Rdn. 51; KG OLG-Rspr. 20 [1909], S. 314 zu §§ 90, 55 ZVG). Feststellungen zu § 55 Abs. 2 ZVG sind jedoch bisher nicht getroffen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Herausgabeansprüche bezüglich eines Pkw VW Passat Kombi, sowie um die Verpflichtung des Beklagten, Nutzungsentschädigung an den Kläger zu zahlen. Beide Parteien behaupten, Eigentümer des Pkw zu sein.
Der Beklagte hat am 29. Februar 2000 einer Frau M., die als Halterin des Pkw in dem Kfz-Brief eingetragen war, ein Darlehen über 3.000,00 DM gewährt. Er erhielt von Frau M. am selben Tag einen von ihr geschriebenen und unterschriebenen Schuldschein, in dem zum einen erwähnt ist, daß Frau M. dem Schuldscheininhaber 3.000,00 DM schuldet und dieser als Sicherheit den Kfz-Brief und einen Schlüssel des Fahrzeugs erhält. Weiter heißt es sodann: "Die Rückzahlung beginnt im März 2000 und ist bis Ende Mai 2000 abgeschlossen. Bei Nichteinhaltung des Rückzahlungstermins und Schuldsumme geht das Kfz ... in Eigentum und Besitz des Schuldscheininhabers über. Der Kfz-Brief und der Zweitschlüssel vom Kfz werden dem Schuldscheininhaber bei Unterzeichnung ausgehändigt".
Der Schlüssel wurde dem Beklagten am selben Tag ausgehändigt, der Kfz-Brief verblieb entgegen der Absprache in der Folgezeit bei Frau M..
Nachdem die Rückzahlung des Darlehens nicht erfolgte, brachte der Beklagte am 13. Juni 2000 den Pkw am Arbeitsplatz des Klägers mit Hilfe des Zweitschlüssels in seinen Besitz.
Der Kläger, der am 31. Mai 2000 als Halter in den Kfz-Brief eingetragen wurde, behauptet, Frau M. habe ihm ca. eine Woche vor dem 31. Mai 2000 den Pkw übereignet. Er begehrt mit der Klage Herausgabe des Pkw, Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.903,02 € für die Zeit vom 13. Juni bis 31. Juli 2000, sowie die Feststellung, daß der Beklagte ihm gegenüber zur Zahlung von Nutzungsentschädigung ab dem 1. August 2000 bis zur Herausgabe des Pkw verpflichtet ist.
Das Landgericht hat der Herausgabeklage stattgegeben und die auf Nutzungsentschädigung gerichteten Klageanträge abgewiesen. Beide Parteien haben dagegen Berufung eingelegt, mit der sie jeweils ihre erstinstanzlich abgewiesenen Anträge weiterverfolgen; der Beklagte hat zusätzlich Eventualwiderklage erhoben auf Feststellung, daß er Eigentümer des Pkw sei.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Herausgabeklage abgewiesen und die Eventualwiderklage zugesprochen. Auf die Berufung des Klägers hat es den Beklagten zur Zahlung der beantragten Nutzungsentschädigung verurteilt und den auf zukünftige Nutzungsentschädigung gerichteten Feststellungsantrag zugesprochen.
Der Beklagte begehrt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision die Abweisung der Klageanträge bezüglich der Nutzungsentschädigung. Der Kläger erstrebt mit seiner Anschlußrevision die Herausgabe des Pkw sowie die Abweisung der Eventualwiderklage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers sind begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
Der Kläger habe keinen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten gemäß § 861 BGB. Zwar liege eine verbotene Eigenmacht des Beklagten i.S. des
§ 858 BGB vor. Der Anspruch aus § 861 BGB sei jedoch gemäß § 864 Abs. 2 BGB erloschen, da auf die Feststellungswiderklage des Beklagten dessen Eigentum festgestellt werde. Einen eigenen Eigentumserwerb habe der Kläger nicht bewiesen. Zugunsten des Beklagten spreche die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die zugunsten des Klägers sprechende Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB habe der Beklagte widerlegt, indem er durch die Vorlage des Schuldscheins vom 29. Februar 2000 dargetan und bewiesen habe, daß er (Sicherungs-)Eigentümer des Pkw geworden sei. Da der Kläger jedoch bis zur rechtskräftigen Feststellung des Eigentums des Beklagten aus § 861 BGB besitzberechtigt gewesen sei, stehe ihm gegen den Beklagten ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 1007 Abs. 3 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 987 ff. BGB zu.
II. Die Revision des Beklagten ist begründet. Ist, wovon das Berufungsgericht ausgeht, der Beklagte Eigentümer des Pkw geworden und geblieben, hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Die Voraussetzungen des § 1007 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 989 ff. BGB sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Dem ursprünglichen Besitzer steht gegen den (zum Besitz berechtigten) Eigentümer auch dann kein Anspruch aus §§ 1007 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 989 ff. BGB zu, wenn der unmittelbare Eigenbesitz des Eigentümers durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde. Zwar formt § 1007 Abs. 3 Satz 2 BGB die Regelungen über das Eigentümer -Besitzer-Verhältnis dergestalt um, daß bei einer Vindikationslage der ursprüngliche Besitzer an die Stelle des Eigentümers tritt. Einem Anspruch aus § 1007 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 989 ff. BGB steht jedoch entgegen, daß ihm gegenüber , wie die Verweisung auf § 986 BGB zeigt, petitorische Einwendungen erheblich sind (BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - VI ZR 159/90, BGHZ 114, 305, 312 ff.
m.w.N.; Münch.Komm.BGB/Medicus, 4. Aufl. § 1007 Rdn. 7; Staudinger/ Gursky, BGB [1999] § 1007 Rdn. 1, 18, 36 jeweils m.w.N.).
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte Eigentümer des Pkw geblieben ist (s.u. III).
III. Die Anschlußrevision des Klägers ist ebenfalls begründet.
1. Im Ergebnis zutreffend, wenn auch nicht frei von Rechtsfehlern, sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Erwerb des Sicherungseigentums des Beklagten.
Das Berufungsgericht hat die für einen Eigentumsübergang auf den Beklagten neben der Einigung erforderliche Übergabe des Fahrzeugs gemäß § 929 BGB nicht fehlerfrei festgestellt. Der von dem Berufungsgericht angenommene unmittelbare Besitzerwerb im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung, den es darin begründet sehen will, daß dem Beklagten durch die Aushändigung des Zweitschlüssels die Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw eröffnet war, reicht zur Begründung eines Besitzübergangs i.S. des § 929 BGB nicht aus (BGH, Urt. v. 10. Januar 1979 - VIII ZR 302/77, NJW 1979, 714 m.w.N.; Münch.Komm. BGB/Quack, 4. Aufl. § 929 Rdn. 111, 115 ff.; Erman/Michalski, BGB 11. Aufl. § 929 Rdn. 10). Die gemäß §§ 133, 157 BGB an den Parteiinteressen auszurichtende Auslegung des Schuldscheins ergibt jedoch, daß der Beklagte am 29. Februar 2000 durch Einigung gemäß § 929 BGB und Vereinbarung eines Besitzkonstituts gemäß § 930 BGB Sicherungseigentum an dem Pkw erworben hat. Der Senat kann die Auslegung selbst vornehmen, da die dazu erforderlichen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden sind und weitere
Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89, NJW 1991, 1180; Urt. v. 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219).
Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision scheitert die Annahme des Besitzmittlungsverhältnisses nicht daran, daß sich aus der Vereinbarung der Parteien keine konkreten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Sicherungsgut ergeben. Zur Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses genügt im Ergebnis jedes besitzbegründende Rechtsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urt. v. 2. Mai 1979 - VIII ZR 207/78, NJW 1979, 2308 f.), der die überwiegende Literaturmeinung folgt (siehe die Nachw. bei Staudinger/Wiegand, BGB [1995] Anh. zu §§ 929-931 Rdn. 87), wird das gemäß § 930 BGB erforderliche Besitzmittlungsverhältnis aus der Sicherungsabrede (stillschweigend) abgeleitet, auch wenn diese keine ausdrückliche Regelungen über Rechte und Pflichten enthält.
Die Vereinbarung kann entgegen der Ansicht der Anschlußrevision auch nicht im Sinne einer bedingten Übereignung ausgelegt werden. Zwar ist grundsätzlich die Begründung von Sicherungseigentum auch durch eine bedingte Übereignung möglich. Eine solche ist im Rahmen der Begründung von Sicherungseigentum jedoch im allgemeinen nicht anzunehmen, vielmehr muß hierfür ein Anhaltspunkt in dem Parteivorbringen gegeben sein (BGH, Urt. v. 2. Februar 1984 - IX ZR 8/83, NJW 1984, 1184; Urt. v. 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, NJW 1991, 353, 354). Dies folgt daraus, daß eine bedingte Übereignung den Sicherungsinteressen des Sicherungsnehmers nicht ausreichend gerecht wird, so daß es der Feststellung besonderer Umstände in den Parteierklärungen bedarf , wonach der Sicherungsnehmer - ausnahmsweise - auf seine relativ unangreifbare Sicherung für den Fall der Nichterfüllung der Forderung verzichtet.
Anhaltspunkte dafür, daß Frau M. und der Beklagte hier von dem Normalfall der Sicherungsübereignung abweichen wollten, ergeben sich weder aus dem Inhalt ihrer Vereinbarung noch aus dem sonstigen Parteivorbringen. Insbesondere reicht dafür nicht aus, daß die Nichteinhaltung der Rückzahlungsverpflichtung als Bedingungseintritt für den Eigentumserwerb genannt wird. Dies ist bei der Vereinbarung von Sicherungseigentum mittels Besitzkonstitut durchaus üblich und besagt lediglich, daß sich mit Eintritt des Sicherungsfalls das Treuhandeigentum in vollwertiges (Verwertungs-)Eigentum umwandelt.
2. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß die Vermutungswirkung aus § 1006 Abs. 2 BGB für das Eigentum des Klägers spricht und diese Vermutung durch den Nachweis des Erwerbs des Sicherungseigentums des Beklagten nicht widerlegt ist.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger am 13. Juni 2000, als der Beklagte den Pkw eigenmächtig an sich gebracht hat, Besitzer des Pkw gemäß § 854 BGB. Diesen Besitz hat er durch die Wegnahme des Beklagten unfreiwillig verloren, so daß für den Kläger die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB streitet. Infolgedessen wird zu seinen Gunsten ohne weiteres vermutet, daß er von Beginn seiner Besitzzeit an Eigenbesitzer gewesen ist und daß er mit dem Besitzerwerb zugleich Eigentümer geworden ist (st.Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 23. April 1975 - VIII ZR 58/74, LM BGB § 1006 Nr. 14; Urt. v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, NJW-RR 1989, 651, 652). Diese Vermutung kann der Beklagte nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäß § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegen (Senat, Urt. v. 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, NJW 2002, 2101, 2102 m.w.N.). Der Beklagte
muß folglich beweisen, daß der vermutungsbegünstigte Kläger nie Eigentümer geworden ist (BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 55/02, ZIP 2003, 2247, 2250; Staudinger/Gursky, BGB [1999] § 1006 Rdn. 38; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, Bd. II, 2. Aufl. § 1006 Rdn. 18 m.w.N.). Er hat daher entweder den Nachweis zu erbringen, daß es zwischen Frau M. und dem Kläger keine Einigung über einen Eigentumsübergang auf den Kläger gegeben hat, oder daß der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs bösgläubig war. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb ist hier nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Weggabe durch die Besitzmittlerin M. nicht zu einem Abhandenkommen des Pkw gemäß § 935 BGB auf seiten des Beklagten geführt hat (BGH, Urt. v. 16. April 1969 - VIII ZR 64/67, WM 1969, 656, 657) und der Kfz-Brief, dessen Fehlen bei der Übereignung den guten Glauben des Klägers ausgeschlossen hätte (BGH, Urt. v. 8. Mai 1978 - VIII ZR 46/77, NJW 1978, 1854; Senat, Urt. v. 13. April 1994 - II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023; Senat, Urt. v. 13. Mai 1996 - II ZR 222/95, ZIP 1996, 1384, 1385), ebenfalls übergeben wurde.
b) Da somit aufgrund der bisherigen Feststellungen die zugunsten des Klägers sprechende Eigentumsvermutung nicht widerlegt ist, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) konnte der Senat nicht treffen, da die Frage, ob die Eigentumsvermutung zugunsten des Klägers Bestand hat, weiterer Sachaufklärung bedarf. Die sich aus § 1006 Abs. 2 BGB ergebenden Folgerungen sind bislang von allen Prozeßbeteiligten verkannt worden, so daß den Parteien Gelegenheit gegeben werden muß, hierzu weiter vorzutragen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter Gelegen-
heit, den Vortrag der Parteien darauf zu überprüfen, ob der Beklagte möglicherweise schon die Vermutungsgrundlage, nämlich den Eigenbesitz des Klägers , widerlegt hat (s. dazu Staudinger/Gursky aaO; Baumgärtel aaO Rdn. 9 m.w.N.). Wird die Eigenbesitzvermutung gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegt, streitet § 1006 Abs. 2 BGB nicht zugunsten des Klägers (BGH, Urt. v. 21. Februar 1979 - VIII ZR 124/78, BGHZ 73, 355, 361; Staudinger/Gursky aaO Rdn. 7 m.w.N.). Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung auch zu berücksichtigen haben, daß die Höhe einer eventuell zu zahlenden Nutzungsentschädigung begrenzt ist durch den Wert des Pkw im Zeitpunkt der Wegnahme.
IV. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird bis zum 10. Juni 2004 auf 26.258,51 €, danach auf 35.394,01 € festgesetzt.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.