Oberlandesgericht Köln Beschluss, 24. Mai 2016 - 4 UF 12/16

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2016:0524.4UF12.16.00
bei uns veröffentlicht am24.05.2016

Tenor

Auf  die  Beschwerde  des  Antragsgegners wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn am 15.12.2015 erlassene Beschluss – 404 F 78/14 – teilweise abgeändert und im Rechtsfolgenausspruch zu Nummer 2. insgesamt wie folgt neugefasst (Änderungen durch Fettdruck hervorgehoben):

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW (Vers.-Nr.: 1xxx4/01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 308,77 € monatlich nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31.05.2014, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: 53 xx0xx2 X 5xx) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,9762 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5x 1xxx5 X 0xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2014, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Provinzial Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: 8xx0xxx61xx-1-xx) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Provinzial Lebensversicherung AG (Vers.-NR.: 9xx0xxx361xx-5-xx) findet nicht statt.

Die im Beschwerderechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 2.040,00 € festgesetzt.


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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 24. Mai 2016 - 4 UF 12/16 zitiert 4 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs


Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2015 - XII ZB 701/13

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 701/13 vom 1. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 27 Entzieht einer der Ehegatten ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erw

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

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Haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen für den Erwerb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebensstandard im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (vgl. auch § 37 Abs. 3 VersAusglG sowie Kemper NZFam 2014, 343, 346 f.; kritisch Götsche FamRB 2014, 65, 68).

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.