Oberlandesgericht Köln Beschluss, 24. Mai 2016 - 4 UF 12/16
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn am 15.12.2015 erlassene Beschluss – 404 F 78/14 – teilweise abgeändert und im Rechtsfolgenausspruch zu Nummer 2. insgesamt wie folgt neugefasst (Änderungen durch Fettdruck hervorgehoben):
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW (Vers.-Nr.: 1xxx4/01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 308,77 € monatlich nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31.05.2014, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: 53 xx0xx2 X 5xx) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,9762 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5x 1xxx5 X 0xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2014, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Provinzial Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: 8xx0xxx61xx-1-xx) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Provinzial Lebensversicherung AG (Vers.-NR.: 9xx0xxx361xx-5-xx) findet nicht statt.
Die im Beschwerderechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 2.040,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Senat macht entsprechend seinem Hinweis mit Beschluss vom 20.04.2016 von der ihm nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch, weil über den Verfahrensgegenstand im ersten Rechtszug mündlich verhandelt worden ist und von der Wiederholung dieser Verfahrenshandlung vor dem Senat weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
3Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners vom 18.01.2016 hat auch in der Sache Erfolg.
4Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 20.04.2016 (Bl. 167 ff. GA) Bezug genommen. Der Senat hält nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage an seiner dort dokumentierten Bewertung fest, dass der von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte Einwand des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG entgegen der Auffassung des Amtsgerichts begründet ist.
5Soweit die Antragstellerin deswegen keine hinreichende Vergleichbarkeit mit der im Hinweisbeschluss passagenweise zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 01.04.2015 – XII ZB 701/13 – zitiert nach juris Rn. 22 ff.) sieht, weil der dort den Versorgungsausgleich suchende Ehemann nach Ausübung des Kapitalwahlrechts sein entzogenes Anrecht noch für die Altersvorsorge einsetzen konnte, sie aber nicht, verkennt sie den entscheidenden Schwerpunkt der höchstrichterlichen Aussage, der darin besteht, dass der wirtschaftliche Zweck der gleichberechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt würde, wenn der eine Ehegatte bei schematischer Durchführung des Versorgungsausgleichs ungeschmälert an den Versorgungsanrechten des anderen Ehegatten Teil hätte, Letzterer aber nicht an dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht des den Versorgungsausgleich suchenden Ehegatten. Wie bereits in den Hinweisbeschluss ausgeführt, kann ihr nochmals in Bezug genommenes tatsächliches Vorbringen, ihr stehe die Leistung aus der aufgelösten Versicherung nicht mehr zur Altersvorsorge zu Verfügung, weil sie zum Verbrauch des Versicherungsguthabens, insbesondere für ihre minderjährigen Kinder, gezwungen gewesen sei, ohnehin nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden, weil sie für die Richtigkeit der von hier behaupteten und von dem Antragsgegner in erheblicher Weise bestritten Tatsachen keinen Beweis zu führen vermocht hat.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes der Beschwerde auf §§ 40, 51 Abs. 1 HS. 1 FamGKG.
Annotations
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.