Oberlandesgericht Köln Beschluss, 30. Nov. 2018 - 3 U 53/18
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.04.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 52 O 281/17 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin erwarb am 20.05.1976 das Grundstück S-Straße 6 in L (im folgenden: streitgegenständliches Grundstück). Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer des Grundstückes S-Straße 10 und erwarb zu einem späteren Zeitpunkt auch noch die Grundstücke S-Straße 8 und 12 hinzu. Die Parteien führten seinerzeit Verhandlungen über einen Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks an den Beklagten. Am 19.12.1996 veräußerte die Klägerin dieses jedoch an den Zeugen U Q, der sich in dem Kaufvertrag der Klägerin gegenüber unter anderem dazu verpflichtete, das Grundstück auf die Dauer von 20 Jahren mit einem Wohn- und Geschäftshaus, einer Tiefgarage und einem Fluchtweg für das N-Theater zu bebauen, wofür ihm in dem Kaufvertrag eine Frist von 2 ½ Jahren eingeräumt wurde. Im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Frist sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien eine Vertragsstrafe fällig werden. Der Zeuge Q übertrug das streitgegenständliche Grundstück nachfolgend an die Q2 GmbH, die es ihrerseits mit Vertrag vom 19.01.2007 an die I GmbH weiterveräußerte. An diesem Vertrag war auch die Klägerin beteiligt. Mitverkauft wurde eine von der Klägerin – Bauaufsichtsamt – am 25.11.2003 erteilte Baugenehmigung. Die Bauverpflichtung blieb unberührt, allerdings wurde die Bauerrichtungsfrist bis zum 30.06.2008 verlängert.
4Mit notariellem Vertrag vom 26.06.2007 (Anlage K 1), an dem die Klägerin wiederum beteiligt war, veräußerte die I GmbH das streitgegenständliche Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 520.000 € an den Beklagten. Dabei wurde vereinbart, dass der Beklagte in sämtliche noch nicht erfüllten Verpflichtungen aus den Kaufverträgen vom 19.12.1996 und 19.01.2007 eintreten sollte. Zusätzlich verpflichtete sich der Beklagte in dem notariellen Vertrag, das Bauvorhaben bis zum 31.12.2009 fertigzustellen. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung vereinbarten die Parteien eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € je angefangenen Monat der Fristüberschreitung, die nach den getroffenen Vereinbarungen jeweils einen Monat nach Anforderung durch die Klägerin fällig werden sollte.
5Der Beklagte beantragte am 05.02.2008 einen planungsrechtlichen Vorbescheid für eine aus Holz bestehende Notbebauung des streitgegenständlichen Grundstücks. Dieser Antrag wurde seitens der Klägerin mit Bescheid vom 09.06.2008 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage des Beklagten wurde vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 24.11.2009 abgewiesen (Anlage K 2). Nachdem in der Folge eine Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht erfolgte, reichte die Klägerin gegen den Beklagten bei dem Landgericht Köln Klage ein und machte in insgesamt 2 Prozessen wegen der Nichterfüllung der Bebauungsverpflichtung die Zahlung von Vertragsstrafe geltend für den Gesamtzeitraum von Januar 2010 bis einschließlich Januar 2011. Mit rechtskräftigen Urteilen des Landgerichts Köln vom 14.09.2010 (LG Köln, Az. 5 O 102/10) und 31.03.2015 (LG Köln, Az. 5 O 124/14) wurde der Beklagte zur Zahlung einer Gesamtvertragsstrafe für den vorgenannten Zeitraum von 130.000 € verurteilt. Im zweiten der beiden vorgenannten Rechtsstreitigkeiten erhob der Beklagte Widerklage gerichtet auf Feststellung, dass der Klägerin keine weiteren Ansprüche mehr gegen ihn zustünden. Diese wurde rechtskräftig abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Vorprozesse wird auf die Akten des LG Köln zu den vorgenannten Aktenzeichen Bezug genommen.
6Nachdem der Beklagte trotz der vorgenannten Urteile immer noch nicht mit der Errichtung eines Gebäudes auf dem streitgegenständlichen Grundstück begonnen hatte, forderte die Klägerin ihn mit Schreiben vom 02.12.2016, dem Beklagten zugestellt am 07.12.2016, zur Zahlung einer weiteren Vertragsstrafe für den Zeitraum Februar 2011 bis einschließlich Dezember 2016 in Höhe von insgesamt 710.000 € auf. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht.
7Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin den vorprozessual geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 710.000 € weiter verfolgt. Sie hat behauptet, nie Zweifel an ihrem Interesse gelassen zu haben, die Baulücke zu schließen. Vielmehr habe sie sich in hinreichender Weise bemüht, die aus städtebaulichen Gründen dringend gebotene Bebauung zu bewirken. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vertragsstrafe sei wirksam vereinbart worden. Der Anspruch sei auch weder verjährt noch verwirkt noch stehe seiner Durchsetzung der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 710.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2017 zu zahlen. Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat Klageabweisung, hilfsweise die Herabsetzung der Vertragsstrafe durch Urteil gemäß § 343 Abs. 1 BGB beantragt. Er hat – wie schon in den Vorprozessen – den Standpunkt vertreten, die Vertragsstrafe sei bereits nicht wirksam vereinbart worden. Es handele sich bei dieser Vertragsklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die ihn unangemessen benachteilige. Der geltend gemacht Anspruch sei zudem verjährt, respektive verwirkt. Jedenfalls stelle sich das Verlangen der Klägerin als treuwidrig dar, zumal sie selbst während der Zeit ihrer Eigentümerstellung keine Bebauung des Grundstückes vorgenommen habe. Die zwischenzeitlich aufgelaufene und geltend gemachte Vertragsstrafe stehe zudem außer Verhältnis zu dem für das streitgegenständliche Grundstück gezahlten Kaufpreis.
8Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 5 O 281/17 – hat mit am 17.04.2018 verkündetem und dem Beklagten am 20.04.2018 zugestellten Urteil der Klage vollumfänglich stattgegeben und einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der begehrten Vertragsstrafe bejaht. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Tatbestand sowie die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Gegen die Verurteilung richtet sich die am 26.04.2018 bei Gericht eingegangene und am 11.06.2018 begründete Berufung des Beklagten.
9Mit der Berufung verfolgt der Beklagte das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Er wiederholt und vertieft die bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung. Insbesondere wiederholt er die Auffassung, dass der klägerische Anspruch verjährt, respektive verwirkt sei und sich das Verlangen der Klägerin als treuwidrig darstelle. Letzteres sei schon vor dem Hintergrund des „Sammelns“ von Vertragsstrafen der Fall. Auch die „Vorgeschichte“ des streitgegenständlichen Grundstückes sei vom Landgericht nicht ausreichend beachtet worden, insbesondere die langjährige Nichtbebauung durch die Klägerin selbst wie auch die Voreigentümer. Der Beklagte behauptet, die Klägerin verfolge mit der Geltendmachung der Vertragsstrafe vertragsfremde Zwecke, namentlich die von ihm nicht geschuldete, städtebaulich und wirtschaftlich aber allein sinnvolle Gesamtbebauung nicht nur des streitgegenständlichen, sondern auch der in seinem Eigentum stehenden Nachbargrundstücke.
10Der Beklagte beantragt,
11- 12
1. unter Abänderung des am 17.04.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 5 O 281/17, die Klage abzuweisen;
- 13
2. hilfsweise die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe gemäß § 343 Abs. 2 BGB auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen bzw. zu begrenzen;
- 14
3. die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
16die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers kostenpflichtig zurückzuweisen.
17Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 27.07.2018 unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
19II.
20Die Berufung des Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Von einer Offensichtlichkeit war auszugehen, da der Senat die von der Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch – nach gründlicher Prüfung – zweifelsfrei beantworten konnte (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 19.10.2016, Az. I ZR 93/15 zitiert nach juris). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 1 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Die Einwendungen des Beklagten in der Stellungnahme vom 25.10.2018 begründen nicht Gegenteiliges. Weder der Umfang der Sache noch die aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen begründen eine fehlende Offensichtlichkeit der Entscheidung noch verlangen sie nach einer erneuten Erörterung der Sache. Entgegen der beklagtenseits im vorgenannten Schriftsatz geäußerten Auffassung sind sämtliche für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblichen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall stellt sich als reine Einzelfallentscheidung und nicht als Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung dar. Eine Entscheidung des Senats durch Urteil erscheint daher nicht erforderlich. Da sämtliche entscheidungserheblichen Umstände in den Schriftsätzen der Parteien erschöpfend thematisiert und diskutiert worden sind, ist aus Sicht des Senates durch eine mündliche Verhandlung auch kein Erkenntniszugewinn zu erwarten.
21Der Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 04.10.2018 (Bl. 330 ff. d.A.) hingewiesen worden. Er hat innerhalb der ihm gesetzten Frist auch in der Sache Stellung genommen. Auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme hält der Senat an seinen im vorgenannten Beschluss geäußerten Erwägungen, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, fest. Neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die der Senat nicht bereits in seinem Hinweisbeschluss berücksichtigt hätte, werden im Schriftsatz des Beklagten vom 25.10.2018 nicht aufgezeigt. Soweit der Beklagte seine von der Rechtsauffassung des Senates abweichende Rechtsauffassung wiederholt und bekräftigt, gibt dies auch nach nochmaliger Überprüfung für den Senat keine Veranlassung zu einer Abkehr von seiner im Beschluss vom 04.10.2018 ausführlich dargelegten Auffassung. Soweit der Schriftsatz vom 25.10.2018 die Höhe der geltend gemachten Vertragsstrafe in den Mittelpunkt der Ausführungen stellt, hat der Senat nicht verkannt, dass vorliegend eine empfindlich hohe Vertragsstrafe in Rede steht. Er hat auch nicht verkannt, dass dieser Umstand gegenüber den Vorprozessen, die Vertragsstrafen von deutlich geringerer Höhe zum Gegenstand hatten, eine Neubewertung erforderlich macht. Eine solche hat der Senat indes auf den Seiten 7 ff. des Hinweisbeschlusses (Bl. 340 ff. d.A.) vorgenommen und sich mit diesem Umstand in rechtlicher Hinsicht ausführlich auseinandergesetzt. Soweit der Beklagte darauf verweist, die Klägerin könne die Bebauungsverpflichtung mit anderen rechtlichen Mitteln – etwa Rücktritt vom Vertrag, auflösende Bedingung, Änderung des Kaufpreises – durchsetzen, verkennen seine diesbezüglichen Ausführungen einerseits, dass die Klägerin nicht die Verkäuferin des Grundstückes, sondern lediglich weitere Vertragsbeteiligte an dem Kaufvertrag ist. Es ist für den Senat bereits nicht ersichtlich, dass sie aus dieser Vertragsstellung heraus den Fortbestand des Vertrages oder aber die Höhe des Kaufpreises zum jetzigen Zeitpunkt in rechtlicher Hinsicht beeinflussen können sollte. Auch soweit die Klägerin möglicherweise gemäß § 4 e) des notariellen Kaufvertrages vom 26.06.2007 berechtigt ist, die Übertragung des Grundstückes auf sich zu verlangen, verkennen die Ausführungen des Beklagten, dass diese rechtliche Möglichkeit sich nicht als Mittel zur Durchsetzung der Bebauungsverpflichtung darstellt. Diese Bebauungsverpflichtung hat der Beklagte bewusst und willentlich übernommen, als er das Grundstück von dem Verkäufer erwarb. Es ist daher ein legitimes Recht der Klägerin, auf der Einhaltung dieser vertraglichen Verpflichtung zu bestehen. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die vorliegend in Rede stehende Vertragsstrafe könne im Ergebnis deshalb nicht rechtlich durchgesetzt werden, weil sie außer Verhältnis zu dem von ihm mit dem Verkäufer vereinbarten Kaufpreis für das in Rede stehende Grundstück stehe, vermag der Senat dem aus den bereits im Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht zu folgen. Der Beklagte verkennt insoweit bereits im Ansatz, dass der von ihm gewählte Bezugspunkt der falsche ist. Auf die Relation zwischen Vertragsstrafe und Kaufpreis kann es vorliegend nicht entscheidend ankommen. Entscheidend ist vielmehr – worauf der Bundesgerichtshof in seiner bereits im Hinweisbeschluss in Bezug genommenen Entscheidung eindeutig hingewiesen hat – das Verhältnis zwischen der Vertragsstrafe und der Schwere des mit ihr geahndeten Verstoßes (BGHZ 154, 171). Letzteres stellt – neben anderen Kriterien – auch das maßgebliche Kriterium bei der Frage der Angemessenheit der Vertragsstrafe im Rahmen des § 343 BGB dar. Gemessen hieran kann die Vertragsstrafe auch in Ansehung der geltend gemachten Höhe nicht als unangemessen angesehen werden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen auf den Seiten 11 und 12 des Hinweisbeschlusses (Bl. 342 f. d.A.) nebst der dortigen Nachweise, mit denen sich der Beklagte in seiner Stellungnahme in keiner Weise auseinandersetzt, Bezug genommen.
22Die Revision ist aus den gleichen Gründen nicht zuzulassen, aus denen eine Entscheidung des Senates durch Urteil nicht erforderlich ist. Es handelt sich bei grundsätzlich höchstrichterlich geklärter Rechtslage um eine Einzelfallentscheidung.
23III.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
25Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 710.000 € festgesetzt.
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(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Tenor
-
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine zugelassene Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. April 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
- 1
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I. Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 15. Juli 2009 wegen Werbeaussagen im Internet ab, die er als irreführend beanstandete. Der Beklagte gab am 20. Juli 2009 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die der Kläger mit Schreiben vom 14. August 2009 annahm. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € nebst Zinsen.
- 2
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Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Schleswig, GRUR-RR 2015, 359 = WRP 2015, 1147). Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Klage die Revision zugelassen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
- 3
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II. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Vorgehen nach § 552a ZPO ist im Streitfall zulässig (dazu II 1). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu II 2). Die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (dazu II 3).
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1. Der Umstand, dass der Senat dem Kläger für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat, steht einem Vorgehen nach § 552a ZPO nicht entgegen.
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a) Allerdings ging der Gesetzgeber bei Einführung der prozessualen Möglichkeit einer Zurückweisung des Rechtsmittels der Berufung durch einstimmigen Beschluss in § 522 Abs. 2 ZPO zum 1. Januar 2002 davon aus, dass eine vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsführer einem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegensteht, weil in einem derartigen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufung von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist (Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 97). Der Umstand, dass einer Berufung von vornherein die Erfolgsaussicht fehlt, stellt dabei eine verfahrensrechtliche Sicherung dar, von der die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt (BVerfG, NJW 2008, 3419 f.; NJW 2011, 3356, 3357 zu § 522 Abs. 2 ZPO aF).
- 6
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b) Diese Überlegungen zu § 522 Abs. 2 ZPO aF stehen einer Anwendung der mit Wirkung zum 1. September 2004 eingeführten Regelung des § 552a ZPO im Streitfall nicht entgegen.
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aa) Maßgeblich für die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Gesetzgebers und die verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung von § 522 Abs. 2 ZPO aF ist der Umstand, dass mit der Einführung der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine Beschränkung des Rechtsmittelzugs einherging; der die Berufung zurückweisende Beschluss war bis zu der Gesetzesänderung mit Wirkung vom 21. Oktober 2011 zunächst unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO aF). Damit konnte das Berufungsgericht durch die Wahl des Verfahrens auf die Anfechtbarkeit seiner Entscheidungen Einfluss nehmen. Dieser Gesichtspunkt spielt für die letztinstanzlichen Entscheidungen des Revisionsgerichts keine Rolle. Überlegungen, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe einem Vorgehen nach § 552a ZPO entgegenstehen soll, sind deshalb - anders als bei der Einführung der Berufungszurückweisung im Beschlusswege durch § 522 Abs. 2 ZPO - im Gesetzgebungsverfahren nicht angestellt worden.
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bb) Da die Voraussetzungen für eine Rechtsmittelzurückweisung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO und § 552a ZPO nicht vollständig identisch sind, hindert eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Revisionskläger ein Vorgehen nach § 552a ZPO nicht.
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(1) Das Berufungsgericht darf nach der mit Wirkung vom 21. Oktober 2011 neu eingefügten Regelung des § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Berufung nur dann durch Beschluss zurückweisen, wenn eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. dazu Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung, BT-Drucks. 17/5334, S. 9 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/6406, S. 4). Eine entsprechende Prüfung hat der Gesetzgeber für das Revisionsgericht bei einem Vorgehen nach § 552a ZPO nicht vorgesehen.
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(2) Weiter setzt nach § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der seit dem 21. Oktober 2011 geltenden Fassung eine Berufungszurückweisung durch Beschluss voraus, dass das Rechtsmittel "offensichtlich" keine Aussicht auf Erfolg hat. Dieses Erfordernis hat das Ziel, eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege nur dann zu ermöglichen, wenn das Berufungsgericht die von der Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch - soweit erforderlich nach gründlicher Prüfung - zweifelsfrei beantworten kann (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/6406, S. 9). Für eine Revisionszurückweisung im Beschlusswege ist es nicht erforderlich, dass die Aussichtslosigkeit der Revision offensichtlich ist.
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cc) Die Vorschrift des § 552a ZPO dient dem Zweck, aussichtslose Revisionen, deren Durchführung keinen Ertrag für die Fortentwicklung des Rechts verspricht, ohne den Aufwand einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen. Eines aufwändigen Revisionsverfahrens einschließlich einer mündlichen Verhandlung bedarf es dann nicht, wenn ein Zulassungsgrund nicht (mehr) besteht und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/3482, S. 19). Erst recht muss dies gelten, wenn die Zulassungsfrage - wie im Streitfall - im Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann.
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dd) Ein Vorgehen des Revisionsgerichts nach § 552a ZPO beschränkt das Recht des Revisionsführers auf rechtliches Gehör und auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht. Die Regelung des § 552a ZPO eröffnet lediglich eine weniger aufwändige Art der Behandlung einer Revision unter Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte des Rechtsmittelführers (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1485).
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2. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Insbesondere kann eine Entscheidung des Senats keine einheitliche Rechtsprechung in der vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage sichern, ob nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG die Landgerichte für die Entscheidung über Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen streitwertunabhängig ausschließlich zuständig sind.
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a) Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Die Vorschrift gilt - mit Ausnahme der internationalen Zuständigkeit - für alle Fragen der Zuständigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03, NJW 2005, 1660, 1661; Beschluss vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f.), also auch für die Frage der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG (vgl. Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 23; MünchKomm.UWG/Ehrike, 2. Aufl., § 13 UWG Rn. 25; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 13 Rn. 5).
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b) Nach seinem Wortlaut erfasst § 545 Abs. 2 ZPO den vorliegenden Fall nicht. Der Beklagte wendet sich nicht dagegen, dass das Landgericht seine sachliche Zuständigkeit verneint hat, sondern greift das der Klage stattgebende Urteil des Berufungsgerichts an. Im Blick auf die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck von § 545 Abs. 2 ZPO ist allerdings eine weitergehende Auslegung der Bestimmung angezeigt. Der Gesetzgeber wollte damit zur Verfahrensbeschleunigung und Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermeiden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 106). Die Regelung des § 545 Abs. 2 ZPO schließt die Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges durch das Revisionsgericht schlechthin aus (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 189/98, GRUR 2001, 368; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917 f.; BGH, NJW 2005, 1660, 1662; BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930 Rn. 11; Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR 287/05, NJW-RR 2007, 1509 Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZR 103/07, NJW-RR 2009, 434 Rn. 8; BGH, NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f.). Das gilt auch, wenn - wie vorliegend - das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zugelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 368; NJW-RR 2006, 930 Rn. 11; NJW-RR 2007, 1509 Rn. 2; NJW-RR 2011, 72 Rn. 2).
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3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft ist, das Landgericht sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG für die Vertragsstrafeklage sachlich zuständig, kann vom Senat gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht nachgeprüft werden. Das bedeutet, dass er die vom Berufungsgericht angenommene Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ungeprüft zugrunde zu legen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697).
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b) Selbst wenn eine Prüfungskompetenz des Senats bestünde, ergäbe sich nichts anderes. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG sind die Landgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständig, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift.
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aa) Allerdings ist die Frage, ob Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen von der Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG erfasst werden, in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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(1) Nach einer Ansicht wird die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für derartige Ansprüche nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG wegen des Wortlauts der Vorschrift verneint (OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 176; GRUR 2014, 304; OLG Köln, Urteil vom 5. Juni 2014 - 8 AR 68/14, juris Rn. 10; Ahrens/Bähr, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 17 Rn. 38; Retzer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 9; jurisPK-UWG/Hess, 3. Aufl., § 13 Rn. 11; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 13 UWG Rn. 2; vgl. auch Schaub in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 45 Rn. 5).
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(2) Nach anderer Auffassung wird durch § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit auch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben (OLG Jena, GRUR-RR 2011, 199; Götting/Nordemann/Albert, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 10; MünchKomm.UWG/Ehricke aaO § 13 Rn. 10; MünchKomm.UWG/Ottofülling aaO § 12 Rn. 270; Großkomm.UWG/Zülch, 2. Aufl., § 13 Rn. 9 ff.; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 13 Rn. 2; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 13 Rn. 7; Goldbeck, WRP 2006, 37, 38 f.).
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bb) Die zuletzt genannte und vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ansicht trifft zu. Dies ergibt sich aus einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung von § 13 Abs. 1 UWG.
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(1) Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt voraus, dass Ansprüche "auf Grund" des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden. Durch den wettbewerbsrechtlichen Vertrag, mit dem sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger strafbewehrt zur Unterlassung einer nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung verpflichtet, werden derartige Ansprüche begründet. Die vertragliche Unterlassungsverpflichtung lässt die Wiederholungsgefahr für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG entfallen, wobei die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs tritt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 176/93, BGHZ 130, 288, 292 - Kurze Verjährungsfrist; Urteil vom 5. März 1998 - I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III).
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(2) Dieses Verständnis entspricht dem mit der Neuregelung der gerichtlichen Zuständigkeit in Wettbewerbssachen in § 13 Abs. 1 UWG verfolgten Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber hatte das Ziel, statt der bisher gegebenen streitwertabhängigen Zuständigkeit von Amts- und Landgerichten (vgl. § 27 Abs. 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 23 Nr. 1, § 73 Abs. 1 GVG) eine ausschließliche, streitwertunabhängige sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in Wettbewerbssachen einzuführen, weil bei den Landgerichten aufgrund der dort streitwertbedingt überwiegend anfallenden Wettbewerbssachen der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden sind. Insbesondere sollten Rechtsstreitigkeiten, in denen Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend gemacht werden und bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Unterschreitung der die Zuständigkeit bestimmende Streitwertgrenze von 5.000 € vorhanden ist, in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen, weil bei ihnen als Vorfragen sämtliche einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Fragen geprüft werden müssen. Zudem sollte mit der Alleinzuständigkeit der Landgerichte der inhaltliche Gleichklang mit § 140 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 GeschmMG aF, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG hergestellt werden (Begründung der Bundesregierung und Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 36, 44). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Behandlung von Streitigkeiten aufgrund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen, in denen ähnliche, spezifisch wettbewerbsrechtliche Probleme auftreten wie bei originären Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
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(3) Zwar heißt es in der Zuständigkeitsregelung in § 140 Abs. 1 MarkenG, ebenso wie in § 52 Abs. 1 DesignG (früher § 15 Abs. 1 GeschmMG), § 27 Abs. 1 GebrMG und § 143 Abs. 1 PatG, dass sie für alle Klagen gilt, durch die ein "Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse" geltend gemacht wird, während § 13 Abs. 1 UWG auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden ist, in denen ein "Anspruch auf Grund dieses Gesetzes" in Streit steht. § 6 UKlaG stellt dagegen ähnlich wie § 13 Abs. 1 Satz 2 UWG auf "Klagen nach diesem Gesetz" ab. Angesichts des erklärten gesetzgeberischen Ziels, mit § 13 Abs. 1 UWG einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen die streitwertunabhängige, ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte begründenden Vorschriften im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und nach dem Unterlassungsklagengesetz herzustellen, steht der geringfügig abweichende Wortlaut der Vorschriften einer übereinstimmenden Auslegung nicht entgegen.
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(4) Die Vorschriften, auf die die Gesetzesbegründung Bezug nimmt, werden weit ausgelegt (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - I ZR 50/03, GRUR 2004, 622 f.; Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 Rn. 9). Sie begründen nach nahezu einhelliger Meinung eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen aus strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Dies gilt für § 140 MarkenG (OLG München, GRUR-RR 2004, 190; Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 140 Rn. 6; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140 Rn. 13; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 140 Rn. 6; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 140 MarkenG Rn. 11), für § 143 Abs. 1 PatG (OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 650), für § 52 DesignG (Eichmann in Eichmann/von Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 52 Rn. 9), für § 27 GebrMG (Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 27 GebrMG Rn. 2) und für § 6 UKlaG (Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 1; MünchKomm.ZPO/Micklitz, 4. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 4; zu § 14 AGBG LG München I, NJW-RR 1991, 1143; LG Karlsruhe, VuR 1992, 130). Dies muss auch für § 13 Abs. 1 UWG gelten.
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III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
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IV. Streitwert der Revision: 2.500 €
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Büscher Schaffert Kirchhoff
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Löffler Schwonke
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Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.