Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Sept. 2015 - 28 Wx 15/15 und 28 Wx 16/15
Tenor
I.
Der Senat weist nach erneuter Beratung auf Folgendes hin:
1.
Die unter dem Az.: 28 Wx 15/15 beim Senat geführte Rechtsbeschwerde gegen den die Wiedereinsetzung betreffenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.07.2015 - 11 T 1078/14 - dürfte ungeachtet der dort erfolgten Zulassungsentscheidung des Landgerichts und entgegen der zunächst geäußerten Ansicht des Senats nicht zulässig sein. Am Senatsbeschluss vom 17.08.2015 wird insoweit nicht festgehalten.
Schon aus § 335 Abs. 5 S. 8 HGB bzw. § 335 Abs. 2 S. 1 HGB i.V.m. § 19 Abs. 2 FamFG ergibt sich vielmehr eindeutig, dass eine - wie hier - dem Betroffenen tatsächlich gewährte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (anders als ihre Ablehnung) auch im hiesigen Bereichunanfechtbar ist. Dies entspricht der sonstigen gesetzlichen Regelungspraxis beispielsweise in § 46 Abs. 2 StPO (ggf. i.V.m. § 52 OWiG), § 238 Abs. 3 ZPO, § 60 Abs. 5 VwGO, 56 Abs. 5 FGO, § 123 Abs. 4 PatG usw. und steht letztlich im Einklang mit § 335a Abs. 1 HGB, der nur gegen die Entscheidung, durch die „….der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird“, dem Betroffenen ein Rechtsmittel zubilligt. Letzteres mag man zwar dadurch in seiner Argumentationskraft entwerten, dass die Behörde bei einer stattgebenden Entscheidung kein eigenes Beschwerderecht gegen die (eigene) Sachentscheidung benötigt, doch sind zumindest die anfangs genannten gesetzlichen Regelungen hinreichend klar gefasst.
Die Tatsache, dass § 335a Abs. 3 S. 4 HGB dem Bundesamt für Justiz im Grundsatz ein eigenes Rechtsbeschwerderecht gegen Entscheidungen des Landgerichts zuspricht, kann die vorgenannten gesetzlichen Vorgaben nicht aushebeln, zumal außerhalb des Bereichs der Wiedereinsetzung genügend Fälle denkbar sind - und dem Senat auch schon vorlagen -, in denen keine derart grundsätzlichen Bedenken an der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels des Bundesamts für Justiz bestehen. Zudem ist im Gesetzgebungsverfahren an keiner Stelle betont worden und/oder gar im Gesetz zum Ausdruck gekommen, dass mit dem Verweis auf die Wiedereinsetzungregelungen, mit denen man eigentlich nur unbillige Härten abfedern wollte (BT-Drs. 17/13221 S. 7), zugleich eine Art Sonderrecht für den Bereich der §§ 335, 335a HGB geschaffen werden sollte. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber ganz ausdrücklich betont, sich mit der Neuregelungen an vergleichbaren Vorschriften zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand orientieren zu wollen (BT-Drs. 17/13221, S. 10), was er – wie gezeigt – dann auch in diesem Punkt konsequent getan hat.
Keine andere Beurteilung rechtfertigt dabei dann die Tatsache, dass das Wiedereinsetzungsverfahren in § 335 Abs. 5 HGB teilweise atypisch geregelt ist und nicht nur dieformelle (verfahrensrechtliche) Frage der Einspruchsfrist, sondern auch die (hier streitgegenständliche) materiell-rechtliche Frage der schuldhaften Versäumnis der Offenlegung in der 6-Wochen-Frist betrifft (dazu allg. Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5 und auch bereits OLG Köln v. 01.07.2015 – 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720 Rn. 15). Denn auch in anderen Fällen, in denen ausnahmsweise - und gleichsam atypisch - in speziellen materiell-rechtlichen Fragen durch das Gesetz auf Wiedereinsetzungsvorschriften verwiesen wird, ist die Unanfechtbarkeit von stattgebenden Entscheidungen durchaus anerkannt. Dies gilt insbesondere bei der Anfechtungs- und –Anfechtungsbegründungfrist in WEG-Beschlussmängelstreitigkeiten, bei denen es sich ebenfalls um materiell-rechtliche Ausschlussfristen handelt (BGH v. 16.01.2009 - V ZR 74/08, NJW 2009, 999 Tz 8 f.). Die Unanfechtbarkeit einer stattgebenden Entscheidung folgt dort aus § 46 Abs. 1 S. 3 WEG i.V.m. § 238 Abs. 3 ZPO (so ausdrücklich auch Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl. 2013, § 46 Rn. 52; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl. 2012, § 46 Rn. 35). Schon zum alten WEG-Recht war zwar bereits ohne gesetzliche Regelung zur Klagefrist für Beschlussmängelklagen aus § 23 Abs. 4 WEG a.F. weitgehend anerkannt, dass dort - obwohl schon damals eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist betroffen war - die verfahrensrechtliche Wiedereinsetzungsregelung in § 22 Abs. 2 FGG a.F. entsprechend heranzuziehen war (vgl. BGH v. 21.05.1970 - VII ZB 3/70, BGHZ 54, 65; BayObLG v. 28.08.2003 - 2Z BR 160/03, NJOZ 2004, 2095; v. 27.01.1989 - BReg. 2 Z 67/88, BayObLGZ 1989, 13. AA aber etwa Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl. 2004, Teil 8 Rn. 1231). Diese Streitfrage hat der Gesetzgeber bei der WEG-Reform abschließend im Sinne der h.M. klären wollen und deswegen einfach die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 233- 238 ZPO angeordnet (BT-Drs. 16/887, S. 38). Zum alten Recht konnte seinerzeit allerdings auch noch eine einem Wiedereinsetzungsantrag stattgebende Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht - zumindest hinsichtlich der rechtlichen Bewertung – überprüft werden (BayObLG v. 30.11.2000 - 2Z BR 81/001593, NJW-RR 2001, 1592; BayObLG v. 02.08.2001 - 2 Z BR 144/00, NJW 2002, 71; OLG Oldenburg v. 14.06.1989 – 5 W 58/89, BeckRS 1989, 01891; Staudinger/Bub, BGB, 2005, § 23 WEG Rn. 304). Doch hatte dies seinen Grund allein und ausschließlich in § 22 Abs. 2 S. 3 FGG a.F., wonach jedwede Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag anfechtbar war und dies auch für die Gewährung von Wiedereinsetzung galt (siehe insbesondere OLG Oldenburg a.a.O., welches auch eine im Schrifttum befürwortete Analogie zu § 238 Abs. 3 ZPO mangels Regelungslücke ablehnte). Dies hat der Gesetzgeber mit § 19 FamFG später gerade auch dort ganz bewusst geändert und sah „in Abweichung zur bisherigen umfassenden Anfechtbarkeit der Wiedereinsetzungsentscheidung gemäß § 22 Abs. 3 FGG vor, dass die Wiedereinsetzung nicht anfechtbar ist. Hierdurch sollen Zwischenstreitigkeiten im Verfahren vermieden und die Harmonisierung mit den Wiedereinsetzungsvorschriften anderer Prozessordnungen (§ 238 Abs. 3 ZPO, § 60 Abs. 5 VwGO) befördert werden (BT-Drs. 16/6308, S. 184). Im Bereich des § 46 Abs. 1 S. 3 WEG hat der Gesetzgeber dies schon zuvor durch den ausdrücklichen Verweis auch auf § 238 Abs. 3 ZPO entsprechend geregelt. Und auch im hier vorliegenden Bereich ist dies – wie gezeigt - in § 335 Abs. 5 S. 8 HGB bzw. § 335 Abs. 2 S. 1 HGB i.V.m. § 19 Abs. 2 FamFG hinreichend klargestellt.
Zuletzt ergibt sich - und das ist wesentlich – auch aus dem für die betroffenen Unternehmen alles andere als transparenten, vom Gesetzgeber mit § 335 Abs. 5 S. 9 HGB aber bewusst gewählten komplizierten Ineinandergreifen von Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahren keine andere Sichtweise. Zwar kann bei – gebotener (dazu bereits OLG Köln v. 01.07.2015 – 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720) – strenger Auslegung der Norm ein Beschwerdeführer den Einwand fehlenden Verschuldens faktisch heute nicht mehr führen, wenn er Wiedereinsetzung entweder nicht (sei es konkludent) beantragt hat und/oder ist die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden ist. Auf diesem WEG wird die Prüfung der Verschuldensfragen faktisch auf das Wiedereinsetzungsverfahren „konzentriert“ (BT-Drs. 17/13221, S. 10) und dem Beschwerdeverfahren dieser wesentliche Punkt entzogen. Konsequente Folge dessen, gleichsam Kehrseite der Medaille, ist dann aber - übrigens auch aus Gründen der Waffengleichheit und des verfassungsrechtlichen Gebot des fairen Verfahrens -, dass auch das Bundesamt für Justiz nicht etwa im Beschwerdeverfahren eine (inzidente) Überprüfung einer dem Betroffenen - aus Behördensicht zu Unrecht - gewährten Wiedereinsetzung erreichen kann. Vielmehr muss dort aus verfahrensrechtlichen Gründen im Gegenteil gerade konsequent von einem fehlenden Verschulden ausgegangen werden, soweit tatsächlich Wiedereinsetzung gewährt worden ist. Allein eine solche Sichtweise entspricht letztlich der angesprochenen und vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten „Konzentration“ der Verschuldensfragen auf das Wiedereinsetzungsverfahren (BT-Drs. 17/13221, S. 10) im Zusammenspiel mit der im Gesetz angeordneten Unanfechtbarkeit der positiven Wiedereinsetzungsentscheidung. Es ist insofern auch sonst in anderen Bereichen anerkannt, dass eine positiv gewährte Wiedereinsetzung nicht nochmals inzident in einem Rechtsmittelverfahren zur „Hauptsache“ durch das Rechtsmittelgericht überprüft werden kann und soll (gegen solche Inzidentkontrolle zu § 238 Abs. 3 ZPO etwa MüKo-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl. 2013, § 238 Rn. 13; zu § 46 Abs. 2 StPO BVerfG v. 13.02.1962 - 2 BvR 173/60, NJW 1962, 580; KK-StPO/Maul, 7. Aufl. 2013, § 46 Rn. 7, zu § 60 Abs. 5 VwGO BVerwG v. 11.11.1987 - 9 B 379/87, NVwZ 1988, 531 und ganz explizit etwa auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 60 Rn. 39 Fn. 149). Zweck des § 238 Abs. 3 ZPO ist es vor diesem Hintergrund etwa, zu verhindern, dass das Revisionsgericht im Zivilprozess eine vom Berufungsgericht tatsächlich gewährte Wiedereinsetzung in die Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist überprüft und dadurch das Berufungsverfahren nachträglich ggf. entwertet wird (BT-Dr VI/790, S. 47; dazu BGH v. 15.12.1998 - X ZB 2–98, NJW-RR 1999, 837, 839).
Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats gelten, wenn – wie hier – die Wiedereinsetzungsregelungen ausnahmsweise von Gesetzes wegen für materiell-rechtliche Fragestellungen herangezogen werden sollen und dort – wie hier – die Unanfechtbarkeit klar geregelt ist. Der Gesetzgeber hatte bei dieser stringenten Lesart bei der Neufassung des § 335 HGB auch keinerlei Anlass für weitere Regelungen. Denn § 335 Abs. 5 S. 9 HGB sorgte nur für diejenigen (umgekehrten) Fälle, in denen dem Bürgerkeine Wiedereinsetzung gewährt worden ist (weil er sie nicht beantragt hat oder der Antrag rechtskräftig abschlägig beschieden ist), dafür, dass im Beschwerdeverfahren nicht zu Gunsten des Betroffenen eine Art Inzident-Prüfung möglich gemacht werden kann. Für den umgekehrten Fall der tatsächlich gewährten Wiedereinsetzung dürfte der Gesetzgeber vielmehr angesichts des zuvor Genannten hingegen gar kein weiteres Regelungsbedürfnis gesehen haben, zumal es sein erklärtes Ziel war, dass sich die Verschuldensprüfung auf das Wiedereinsetzungsverfahren „konzentriert“ und er die Unanfechtbarkeit im Übrigen wie dargelegt geregelt hat. Der Senat geht zwar davon aus, dass das hiesige Verständnis nicht den (unausgesprochen) Intentionen des im Gesetzgebungsverfahren angehörten Bundesamtes für Justiz entsprochen haben wird, zumal zu erwarten war, dass gerade Verschuldensfragen, auch im Hinblick auf die Neuregelung in § 335 Abs. 5 S. 2 HGB, künftig weiter in gerichtlichen Verfahren für Streit sorgen werden. Indes haben weder das Bundesamt für Justiz noch die im Rechtsausschuss zum Gesetzesentwurf angehörten Sachverständigen (zu deren Sachkunde bereits Senat v. 29.06.2015 – 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 11719 Rn. 15) die aus der (künstlichen) Trennung von Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahren und der im Entwurf festgelegten Unanfechtbarkeit der Wiedereinsetzung resultierenden Fragen beim Namen genannt und den Gesetzgeber zu einer Anpassung veranlasst. Damit fällt die komplizierte Neuregelung der Wiedereinsetzungsthematik im Zusammenspiel mit dem Beschwerdeverfahren an dieser Stelle zu Gunsten des betroffenen Unternehmens aus. Allein diese Sichtweise entspricht dann letztlich auch der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten „Konzentration“ der Verschuldensfrage auf das Wiedereinsetzungsverfahren (BT-Drs. 17/13221, S. 10).
An der so hergeleiteten Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ändert zuletzt auch der Umstand nichts mehr, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde hier ausdrücklich zugelassen hat. Denn eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung weiterhin unanfechtbar (st. Rspr., vgl. zu § 238 Abs. 3 ZPO BGH v. 08.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 238 Rn. 6; für das FamFG auch Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 19 Rn. 4).
Daher bleibt dem Senat eine Sachentscheidung zu den Fragen der Verschuldenszurechnung versagt. Ob seitens das Bundesamtes gegen die Gewährung einer Wiedereinsetzung u.U. Gehörsrüge hätte eingelegt werden können (so zu § 321a ZPO BGH v. 20.01.2009 - Xa ZB 34/08, NJW-RR 2009, 642), bedarf hier ebenfalls keine Entscheidung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich.
2.
Die unter Az.: 28 Wx 16/15 beim Senat geführte Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung der Ordnungsgeldentscheidung bleibt indes zulässig. Sie ist jedoch aus vorgenannten Gründen unbegründet, da prozessual davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin unverschuldet daran gehindert war, in der Sechswochenfrist nach § 335 Abs. 4 HGB Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung nachzukommen. Verschulden ist jedoch anerkanntermaßen Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes (OLG Köln v. 01.07.2015 – 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720 Rn. 12 sowie etwa Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3 und 5; Staub/Dannecker/Kern, HGB, 5. Aufl. 2012, § 335 Rn. 28; GK-HGB/Reiß, 8. Aufl. 2015, § 335 Rn. 8).
II.
1.
Mit Blick auf die Ausführungen zu I.1. beabsichtigt der Senat nunmehr, die unter dem Az.: 28 Wx 15/15 beim Senat geführte Rechtsbeschwerde gegen den die Wiedereinsetzung betreffenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.07.2015 – 11 T 1078/14 nach § 334 Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 1 FamFG als unzulässig zu verwerfen
2.
Über die unter Az.: 28 Wx 16/15 beim Senat geführte Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung der Ordnungsgeldentscheidung, die zulässig ist, soll sodann im Nachgang ohne Erörterung in einem Termin nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 3, 32 FamFG weiterhin imschriftlichen Verfahren entschieden werden.
III.
Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ist nach dem Vorgenannten zur Zeit entbehrlich geworden. Vielmehr erhält nunmehr das Bundesamt für Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme zu oben Ziff. I und II. binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kostenreduktion gemäß Nr. 19127 KV GNotKG mag die Rücknahme der beiden Rechtsbeschwerden innerhalb der Frist geprüft werden.
1
Die Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
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(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf befaßt, so entscheidet es auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist
- 1.
zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes), - 2.
für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und - 3.
zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.
(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.
(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie - 2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie - 2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 – 11 T 706/14 (EHUG – 00036494/2014 – 01/02) aufgehoben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.07.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 27.06.2014 (Az.: EHUG – 00036494/2014 – 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Ihrer am 10.07.2014 bei dem Rechtsbeschwerdeführer, dem C, eingegangenen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR durch die ihr am 01.07.2014 zugestellte Entscheidung vom 27.06.2014. Das Ordnungsgeld war wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des C2 verhängt worden. Die Verhängung des Ordnungsgeldes war mit Verfügung vom 05.03.2014, zugestellt am 07.03.2014, zuvor entsprechend angedroht worden.
4Am 03.07.2014 wurden die Unterlagen sodann zur Veröffentlichung eingereicht, die Veröffentlichung erfolgte am 09.07.2014. Der Verfahrensbevollmächtigte und Steuerberater der Beschwerdeführerin hatte tatsächlich bereits am 04.04.2014 den entsprechenden Auftrag durch die Beschwerdeführerin zur Übermittlung der Unterlagen erhalten. Die Übermittlung unterblieb damals aber zunächst aufgrund eines Büroversehens.
5Das C hat die Beschwerde vom 10.07.2014 angesichts dessen zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in die mit Androhungsverfügung vom 05.03.2014 gesetzte sechswöchige Nachfrist behandelt und diesen Antrag mit Entscheidung vom 22.07.2014 verworfen. Es hat sich u.a. auf eine Zurechnung des Beraterverschuldens und auf die Verletzung eigener Überwachungspflichten der Beschwerdeführerin gestützt. Gegen diese am 24.07.2014 zugestellte Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde eingelegt.
6Das C hat sodann mit Entscheidung vom 12.08.2014 der Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung nicht abgeholfen und sich dabei u.a. darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin sich Verschulden ihres Steuerberaters zurechnen lassen müsse bzw. sie eigenes Organisationsverschulden wegen mangelnder Überwachung/Kontrolle ihres Beraters treffe. Das Landgericht Bonn hat unter dem 02.03.2015 darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht von einer generellen Zurechenbarkeit von Beraterverschulden ausgehe, jedoch näher zur Überwachung/Kontrolle des eingeschalteten Beraters vorzutragen sei. Mit Schriftsatz von 11.03.2015 ist vorgetragen worden, dass die Leistung der Beschwerdeführerin unter dem 08.04.2014 als „auftragsgemäß ausgeführte Leistungen“ berechnet worden war – wobei wegen der Einzelheiten auf die vorgelegte Abrechnung, Bl. 12 d.A. Bezug genommen wird. Die Beschwerdeführerin hatte auf die Ausführung vertraut und damals keine weitere Überprüfung vorgenommen, ob die Veröffentlichung auch tatsächlich entsprechend der Abrechnung erfolgt war.
7Der Schriftsatz vom 11.03.2015 ist dem C vom Landgericht nicht zugeleitet worden. Das Landgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde mit Beschluss vom 16.03.2015 die unter dem 27.06.2014 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt. Es hat dies damit begründet, dass Versäumnisse und Fehler eines mit der Offenlegung beauftragten Steuerberaters der Gesellschaft im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gerade nicht zurechenbar seien und die Beschwerdeführerin ihren Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen sei, weil sie angesichts der erfolgten Berechnung der (vermeintlichen) Offenlegung innerhalb der Nachfrist auch auf deren tatsächliche Erfüllung haben vertrauen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 13 f. d.A.) Bezug genommen.
8Mit der vom Landgericht „aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe, die die mit EHUG-Verfahren betrauten Kammern des LG Bonn an das Verschulden stellen“ zugelassenen Rechtsbeschwerde, die am 17.04.2015 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen ist, wendet sich das C gegen die ihm am 23.03.2015 bekannt gemachte Entscheidung. Gerügt wird u.a. eine Nichtbeachtung des § 335 Abs. 5 S. 9 HGB, wonach dann, wenn „die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt (haben) oder … die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden (ist), … sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen (können), dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“. Das Bundesamt ist ferner der Ansicht, dass Beraterverschulden analog § 278 BGB, 152 Abs. 1 S. 3 AO zuzurechnen sei und sich dies u.a. heute auch aus § 335 Abs. 5 S. 2 HGB ableiten lasse. Zudem seien die Anforderungen an das Organisations- und Überwachungsschulden des Unternehmers verkannt worden, weil allein die Vorlage einer Rechnung keinesfalls zur Entlastung genüge. Zudem sei im konkreten Fall das rechtliche Gehör verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 35 ff. d.A.) verwiesen.
9Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,
10unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 – 11 T 706/14 – die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung der Rechtsbeschwerdeführerin vom 27.06.2014 – EHUG 00036494/2014 – 01/02 – zurückzuweisen.
11Der Senat hat mit Beschluss vom 20.04.2015, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 09.05.2015, angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll und eine Frist zur Stellungnahme binnen einen Monats ab Zustellung gesetzt. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
12II.
13Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
141. Sie ist zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss statthaft (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB). Sie ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde zudem auch dem C zu, welches nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB sodann auch nicht dem Anwaltszwang vor dem Oberlandesgericht unterliegt.
152. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 72 Abs. 1 FamFG, da eine Rechtsnorm - namentlich § 335 Abs. 5 S. 9 HGB – durch das Landgericht nicht richtig angewendet worden ist. Damit war nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG der angefochtene Beschluss, der sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG), aufzuheben. Der Senat konnte nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 6 FamFG sogleich selbst in der Sache entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist. Insbesondere bedurfte es vorliegend nicht der Nachholung der Gewährung rechtlichen Gehörs zu Gunsten des Rechtsbeschwerdeführers mit Blick auf den Schriftsatz vom 11.03.2015, da in der Sache antragsgemäß im Sinne der Rechtsbeschwerde zu entscheiden war.
16a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin lagen vor. Denn sie hat nicht spätestens sechs Wochen nach Zugang der Androhung ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 325 f. HGB entsprochen bzw. die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt (§ 335 Abs. 4 S. 1 HGB). Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann – wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt – allein die später tatsächlich erfolgte Offenlegung nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. auch BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875). Soweit das Landgericht hier allein ein - rechtlich allerdings auch nach Ansicht des Senats zu prüfendes und auch während der Nachfrist erforderliches - Verschulden der Beschwerdeführerin verneint hat, überzeugt dies nicht. Es ist vielmehr von einer schuldhaften Versäumnis der Offenlegung auszugehen.
17a) Ein Vertretenmüssen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor der Androhungsverfügung steht dabei schon im Ansatz außer Frage. Denn etwaige Gründe, die ein Nichteinhalten der gesetzlichen Einreichungsfristen aus § 325 HGB im konkreten Fall hätten entschuldigen können, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin trifft insoweit auch im Rahmen eines der Amtsermittlung unterliegenden Verfahrens angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben richtigerweise eine sekundäre Darlegungslast (so auch LG Bonn v. 21.03.2011 – 35 T 1620/11, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3). Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne Vollhafter haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen und die gesetzlichen Grundlagen zu kennen.
18b) Auf ein fehlendes Vertretenmüssen im Zeitraum nach der Androhungsverfügung kann die Beschwerdeführerin sich daneben aber schon von Gesetzes wegen nicht mehr berufen.
19aa) Insofern verweist die Begründung der Rechtsbeschwerde zutreffend auf § 335 Abs. 5 S. 9 HGB, wonach dann, wenn die Beteiligten „Wiedereinsetzung nicht beantragt (haben) oder … die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden (ist), … sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen (können), dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“ Diese ganz eindeutige gesetzliche Regelung greift angesichts der bestandskräftigen Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorliegend ein und unterbindet rigoros und unbedingt jedweden Einwand fehlenden Verschuldens hinsichtlich der Nichtoffenlegung innerhalb der sechswöchigen Nachfrist (vgl. zu dieser Folge auch LG Bonn v. 24.11.2014 – 36 T 637/14, n.v.; v. 04.02.2015 – 12 T 974/14, n.v.). Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Neuregelung bewusst die Verschuldensprüfung im Interesse einer schnelleren Nachholung der Offenlegung und der Nutzer der Jahresabschlüsse allein und ausschließlich auf den Wiedereinsetzungsantrag und das Wiedereinsetzungsverfahren „konzentrieren“ wollen (BT-Drs. 17/13221, S. 10) und mit einer „zielgenauen“ Wiedereinsetzung zugleich vermeiden wollen, dass das Ordnungsgeldverfahren als typisches Massenverfahren „durch zusätzliche Verwaltungsschritte überladen wird und damit die Funktionsfähigkeit des Verfahrens in Frage gestellt würde (BT-Drs. 17/13221, S. 6). Das Gesamtverfahren wird damit faktisch in mehrere Abschnitte unterteilt und abgeschichtet: Im Einspruchsverfahren kann geklärt werden, ob die Gesellschaft dem Grunde nach offenlegungspflichtig ist (zur Tatbestandswirkung einer Androhnungsverfügung vertiefend Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 – 392 FamFG (EHUG) Rn. 13 ff. m.w.N.). Die Frage des Verschuldens wird hingegen heute weitgehend in das Wiedereinsetzungsverfahren verlagert (so auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6): Denn selbst der theoretisch noch (isoliert) im eigentlichen Beschwerdeverfahren gegen das Ordnungsgeld denkmögliche Einwand fehlenden Verschuldens im Zeitraum vor der Androhnung wird zumindest deutlich relativiert, wenn jedenfalls das Berufen (auch) auf eine unverschuldete Unmöglichkeit zumindest der rechtzeitigen Nachholung innerhalb der Sechswochenfrist durch § 335 Abs. 5 S. 9 HGB endgültig ausgehebelt werden kann. Gerade diese Zeitperiode ist praktisch aber der zentrale Bereich der Prüfung des Verschuldensvorwurfs (vgl. auch LG Bonn v. 21.03.2011 – 35 T 1620/10, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3) - zumal nach einer Androhnungsverfügung gesteigerte Sorgfaltsmaßstäbe für die Überwachung und Kontrolle eingeschalteter Berater gelten dürften (vgl. LG Bonn v. 06.06.2013 – 31 T 59/13, BB 2013 2033). Zwar sind durchaus Fälle denkbar, in denen überhaupt erst nach einer Androhnung ein echtes Offenlegungshindernis entsteht wie etwa bei einer schweren Erkrankung oder Tod des mandatierten Steuerberaters (dazu BT-Drs. 17/13221. S. 7), doch ist nach heute geltendem Recht in solchen Fällen eben nur noch der Weg über die Wiedereinsetzung (und ggf. über die Beschwerde gegen eine Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages, § 335a HGB) gangbar. Eine solche deutliche Ausdehnung der Bedeutung des Wiedereinsetzungsverfahrens entsprach jedoch ausdrücklich den Intentionen des Gesetzgebers und ist in der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013 auch aufgezeigt worden durch den Sachverständigen G (S. 33 des Protokolls der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013). Die a.a.O. geäußerte Kritik des Sachverständigen Prof. Dr. L (S. 43 Protokoll) hat der Gesetzgeber im Nachgang nicht aufgegriffen. Richtig ist zwar, dass es systematisch atypisch ist, dass Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht nur – wie übrigens schon früher (§§ 17 ff. FamFG) – bei der Versäumnis der formellen Einspruchsfrist eingreifen, sondern auch hinsichtlich der Frage der schuldhaften Versäumnis der materiell-rechtlichen Offenlegungspflichten aus §§ 325, 335 HGB. Dort spielten zuvor Wiedereinsetzungsfragen keine Rolle, weil zum einen die §§ 17 ff. FamFG bei materiell-rechtlichen Fristen von Gesetzes wegen nicht einschlägig waren und zum anderen bei fehlendem Verschulden ohnehin kein Ordnungsgeld festgesetzt werden durfte und man dies zumindest im gerichtlichen Verfahren daher noch vollumfänglich hatte rügen können (so auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5). Auf den nunmehr mit § 335 Abs. 5 S. 9 HGB eingeleiteten Systemwechsel dürften zwar die Bedenken des Bundesrates an einer umfassenden Wiedereinsetzungslösung fußen (BT-Drs. 17/13964, S. 1). Nachdem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung im Gesetzgebungsverfahren nochmals betont hatte, dass das neu konzeptionierte Wiedereinsetzungsverfahren nur eine „Aktivität“ von den Unternehmen erfordert und dann zu gerechten Lösungen führen kann, während weiche Ermessenslösungen demgegenüber gerade nicht gewollt waren (BT-Drs. 17/13964, S. 2), hat der Gesetzgeber die Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB gerade nicht abgeändert und damit schlussendlich gebilligt. Dass Wiedereinsetzungsvorschriften bei materiell-rechtlichen Fristen für entsprechend anwendbar erklärt werden, ist zudem auch kein absoluter Fremdkörper im deutschen Recht (vgl. nur § 46 Abs. 1 S. 3 WEG). Zu verstehen ist die - zugegeben scharfe - gesetzliche Neuregelung vielmehr aber auch als Kehrseite der auf der anderen Seite durchaus erfolgten Erweiterung von Wiedereinsetzungsmöglichkeiten, mit der der Gesetzgeber wiederum bewusst Härtefälle entschärfen wollte, ohne zugleich das ansonsten effektive Verwaltungsverfahren beim C zu gefährden (dazu auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5; Schülke, NZG 2013, 1375, 1378).
20bb) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken an der eindeutig gefassten Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB hat der Senat nicht. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. L im Rechtsausschuss u.a. die Berücksichtigung fehlenden Verschuldens erst und nur im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages als „verfassungsrechtlich nicht unproblematisch“ gerügt hat (aber auch als „letztlich tragfähig“, vgl. Protokoll der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013, S. 10), bedarf keiner Entscheidung, wie die besondere gesetzliche Zurechnungsregelung für „Vertreter“ in § 335 Abs. 5 S. 2 HGB im Detail zu verstehen und wie die absolute Jahresfrist in § 335 Abs. 5 S. 7 HGB rechtlich zu bewerten ist. Für „Normalfälle“ wie den hier vorliegenden Fall ist das - aus Gründen der Verfahrensökonomie zwar durchaus schneidig ausgestaltete und sicherlich auch nicht sonderlich transparente - Ineinandergreifen der verschiedenen Rechtsbehelfe in Verfahren nach §§ 335, 335a HGB verfassungsrechtlich (noch) hinnehmbar. Der Senat hält es insbesondere auch nicht für geboten, (ungeschriebene) Hinweispflichten des Bundesamtes oder (ungeschriebene) Pflichten zu besonderen Rechtsbehelfsbelehrungen in verfassungskonformer Reduktion der Vorschriften zu verlangen. Denn es handelt sich allesamt um materiell-rechtliche Regelungen, von denen ein Unternehmer sich Kenntnis verschaffen kann und muss, zumindest wenn er durch die Androhungsverfügung einmal gewarnt sein muss.
21Ob § 335 Abs. 5 S. 9 HGB ggf. in solchen Fällen einschränkend auszulegen ist, in denen bei Einlegung der Beschwerde tatsächlich immer noch ein die Wiedereinsetzung begründendes und ein Verschulden des Unternehmers ausschließendes Hindernis weiterhin vorlag - und die Wiedereinsetzungsfristen daher noch nicht zu laufen begonnen haben - (dazu Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6), bedarf hier ebenfalls noch keiner Vertiefung. Da das C die Beschwerde bei sachgerechter Auslegung hier entsprechend §§ 133, 157 BGB zu Recht (auch) als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt und entsprechend beschieden hat, bedarf es zuletzt keiner weiteren Entscheidung des Senats, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es erkennbar (auch) um die Verschuldensfragen geht, eine Beschwerde nicht im Zweifelstets (auch) als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen sein wird mit dem Argument, dass im Zweifel der Rechtssuchende einen umfassenden und sachgerechten Rechtsbehelf einlegen will. Dann könnte - trotz der ersten Fallkonstellation in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB - in vielen Fällen nicht allein wegen eines fehlenden förmlichen Wiedereinsetzungsantrages per se jedwedes Berufen auf fehlendes Verschulden der Nichtoffenlegung innerhalb der Sechswochenfrist pauschal unterbunden werden (vgl. aber etwa LG Bonn v. 24.11.2014 – 36 T 637/14, n.v.; v. 04.02.2015 – 12 T 974/14, n.v.). Der Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB würde so zumindest ein Teil ihrer möglichen Härte genommen. Ebenso kann offen bleiben, ob dann, wenn das Bundesamt für Justiz eine solche nahe liegende Auslegung nicht vornimmt und deswegen einen (stillschweigenden) Wiedereinsetzungsantrag selbst nicht bescheidet, wie bereits früher für eine unterlassene Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist (dazu LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; Rausch, a.a.O., Rn. 4 a.E. m.w.N.) nicht dann auch hier eine Inzidentkontrolle durch das mit der Beschwerde befasste Gericht eröffnet ist aus Gründen der Verfahrensökonomie.
22c) Angesichts des Vorgenannten kommt es auf die weiteren von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen - insbesondere die Frage einer generellen Zurechnung von Beraterverschulden und die Frage nach den genauen Anforderungen an eine ausreichende Kontrolle eines eingeschalteten Beraters hinsichtlich der Pflichterfüllung in der Nachfrist – nicht mehr an.
234. Aufgrund der Erfüllung der Offenlegungspflicht erst nach Ordnungsgeldfestsetzung scheidet zuletzt auch eine von der Beschwerdeführerin begehrte Herabsenkung des Ordnungsgeldes aus. Die Voraussetzungen des § 335 Abs. 4 HGB liegen nicht vor, zudem verbietet § 335 Abs. 4 S. 3 HGB ohnehin eine Herabsenkung nach der Festsetzung (vgl. bereits eingehend Senat v. 22.06.2015 – 28 Wx 1/15, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch eine (sonstige) Herabsenkung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor, wie der Senat a.a.O. ebenfalls bereits entschieden hat. Zwar nimmt § 335 Abs. 2 S. 1 HGB für das behördliche Verfahren u.a. auch § 390 FamFG und damit die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung in Bezug. Danach kann das „Gericht“ - hier in dem atypischen Verfahren also zunächst das Bundesamt für Justiz, welches wegen § 335a Abs. 2 HGB im Beschwerdeverfahren wie ein Gericht erster Instanz entscheidet -, „wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.“ Diese Verweisung entspricht inhaltlich aber derjenigen in § 335 Abs. 2 HGB a.F., wo ebenfalls in Anlehnung an die registergerichtliche Vorgeschichte der EHUG-Sachen pauschal u.a. auf § 135 FGG und damit eigentlich ebenfalls auf die entsprechende Billigkeitsregelung in § 135 Abs. 2 S. 2 FGG verwiesen worden war. Dazu war indes - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur „nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden“ war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 – 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart, BB 2009, 150, 154). Dies gilt heute in gleichem Maße: Der Gesetzgeber hat nicht erkennen lassen, dass er bei der Neuregelung des § 335 HGB von dieser Linie hat Abstand nehmen wollte. Nachdem zunächst im Zuge der FGG-/FamFG-Novelle erkennbar nur eine Anpassung des § 335 HGB a.F. an die Neustrukturierung der Vorschriften des Allgemeinen Teils des FamFG sowie die geänderte Gesetzesbezeichnung gewollt war (BT-Drs. 16/6308, S. 352), sollte § 335 Abs. 4 HGB die früheren Regelungen nur sprachlich und systematisch vereinfachen und einen einheitlichen zusammengeführten Absatz zur Festsetzung und Herabsetzung bilden (BT-Dr. 17/13221, S. 7, 9). Es sollte keinerlei allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit nach Ermessens- oder Billigkeitsgesichtspunkten für die Behörde geschaffen werden. Wie der Senat a.a.O. ausgeführt hat, ergibt sich zudem auch aus den Rechtsausführungen der Sachverständigen in der 137. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.06.2013 nichts anderes. Dieser Spezialcharakter schließt nicht nur eine Anwendung des § 390 Abs. 2 S. 2 FamFG für das C, sondern auch für das Landgericht Bonn und damit auch den Senat aus (Senat, a.a.O.).
245. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. dem – auch für Beschwerdeverfahren geltenden (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 2, § 81 Rn. 1) - § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf die Beschwerdeführerin erscheint wegen der unrichtigen Rechtsanwendung durch das Landgericht in erster Instanz ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf den obsiegenden Rechtbeschwerdeführer. Die Anwendung des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ist auch nicht zwingend nachrangig gegenüber einer sonst ebenfalls denkbaren Kostenniederschlagung aus § 21 GNotKG (MüKo-FamFG/Schindler, 2. Aufl. 2013, § 81 Rn. 19).
25Das Vorgenannte gilt nicht für das eigentliche Beschwerdeverfahren. Eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6 HGB i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB) ist hier aber nicht veranlasst, zumal die Beschwerdeführerin unterlegen ist und bei dem Rechtsbeschwerdeführer keine besonderen Kosten (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) angefallen sind.
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 19. Juni 2007 wurden jeweils mit Stimmenmehrheit mehrere Beschlüsse gefasst. Am 13. Juli 2007 ist bei dem Amtsgericht der auf "Ungültigkeitserklärung (Anfechtung)" der Beschlüsse zu TOP 2, 5, 7, 8 und 10 gerichtete "Antrag" der Klägerin eingegangen, der der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft Ende August 2007 zugestellt worden ist. In dem Schriftsatz (im Folgenden Klageschrift) wird zunächst Bezug genommen auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung, auf das Versammlungsprotokoll, auf die Teilnehmerliste, auf ein "TOP 2 betreffendes" Schreiben vom 5. März 2001 und auf ein "an die Verwaltung" gerichtetes Schreiben vom 12. Juni 2007; diese Schriftstücke hat die Klägerin jeweils in Kopie als Anlage beigefügt. Schließlich heißt es in der Klageschrift, weitere Begründungen würden nach einer Recherche folgen.
- 2
- Ende Juli 2007 ist die Klägerin zur Zahlung des Prozesskostenvorschusses aufgefordert worden verbunden mit dem Hinweis, die Klage müsse innerhalb von zwei Monaten, "also bis zum 19. August 2007", begründet werden. Am 14. August 2007 hat die Klägerin den Prozesskostenvorschuss eingezahlt und eine Verlängerung der Begründungsfrist mit der Begründung beantragt, es werde noch recherchiert. Diesen Antrag hat das Amtsgericht am 24. August 2007 mit der Erwägung zurückgewiesen, das Gesetz sehe eine Verlängerung der Begründungsfrist nicht vor. Mit Schriftsatz vom 27. August 2007 hat die Klägerin geltend gemacht, bereits die Klageschrift enthalte eine Begründung. Mit weiterem - am 31. August 2007 eingegangenen - Schriftsatz vom selben Tage hat sie ihre Anträge zu den Tagesordnungspunkten 8 und 10 zurückgenommen, die Klage im Übrigen begründet und mit Blick auf die Begründungsfrist vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
- 3
- Das Amtsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Ungültigkeitserklärung der noch angefochtenen Beschlüsse erreichen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, das Amtsgericht habe die Klage zu Recht wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG abgewiesen, wobei dahin stehen könne, ob als unzulässig oder unbegründet. In der Klageschrift selbst sei noch keine Begründung im Sinne der genannten Vorschrift zu sehen, weil die Klägerin hierzu hätte darlegen müssen, warum die angegriffenen Beschlüsse nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen hätten. Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung sei erst nach Ablauf der nicht verlängerbaren Begründungsfrist eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG i.V.m. § 233 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor.
II.
- 5
- Die Revision führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
- 6
- 1. Das Berufungsurteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil die Frage, ob die Versäumung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG zur Abweisung der Anfechtungsklage als unzulässig oder als unbegründet führt, nicht offen gelassen werden darf. Erwächst das die Klage abweisende Urteil in Rechtskraft, können zwar in dem einen wie in dem anderen Fall Anfechtungsgründe gegen den angefochtenen Beschluss nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (§§ 23 Abs. 4 Satz 2; 46 Abs. 1 Satz 2 WEG). Jedoch ordnet § 48 Abs. 4 WEG in Nachzeichnung der zu § 45 Abs. 2 WEG a.F. ergangenen Rechtsprechung (dazu Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 48 Rdn. 45 m.w.N.) an, dass nach (rechtskräftiger) Abweisung der Anfechtungsklage als unbegründet auch nicht mehr geltend gemacht werden kann, der Beschluss sei nichtig; bei Abweisung der Klage als unzulässig bleibt den Wohnungseigentümern und dem Verwalter dagegen die Berufung auf Nichtigkeitsgründe erhalten.
- 7
- 2. Eine Abweisung der Klage als unzulässig scheidet aus. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bildet die Einhaltung der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WEG keine besondere Sachurteilsvoraussetzung der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage. Vielmehr formt das Gesetz mit dem Erfordernis einer befristeten Begründung den Ausschluss des Anfechtungsrechts materiellrechtlich aus, so dass die Versäumung der Frist - vorbehaltlich des Durchgreifens vorgetragener Nichtigkeitsgründe (dazu BT-Drs. 16/887 S. 38) - zur Abweisung der Klage als unbegründet führt.
- 8
- a) Das frühere Recht kannte lediglich die einmonatige Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F., bei der es sich nicht um eine besondere Verfahrensvoraussetzung , sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelte (vgl. nur Senat, BGHZ 139, 305 306 m.w.N.). Den Gesetzesmaterialien zu der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen WEG-Novelle ist unzweideutig zu entnehmen, dass sich an dieser Rechtslage trotz der Überführung der Regelung nunmehr in den verfahrensrechtlichen Teil des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WEG) nichts ändern sollte (BT-Drs. 16/887 S. 37 f.; vgl. auch Bamberger/Roth/Scheel, BGB, 2. Aufl., § 46 WEG Rdn. 9; Elzer in Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 2007, § 13 Rdn. 131; Palandt /Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 46 WEG Rdn. 5; Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn. 42; Niedenführ, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 32; Scheel in Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, 2007, S. 491). Folgerichtig hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht über die Bezeichnung als prozessuale Notfrist sichergestellt, was bei Annahme einer verfahrensrechtlichen Frist unter der jetzigen Geltung der Zivilprozessord- nung der Gesetzestechnik entsprochen hätte (§ 233 Abs. 1 i.V.m. § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Vielmehr hat er dem materiellrechtlichen Charakter der Frist dadurch Rechnung getragen, dass er über § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG lediglich eine entsprechende Anwendung der §§ 233 bis 238 ZPO angeordnet hat (Erman /Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 46 WEG Rdn. 6). Dann aber widerspräche eine verfahrensrechtliche Qualifizierung der Anfechtungsfrist als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur dem Willen des Gesetzgebers. Sie stünde darüber hinaus auch in Widerspruch zur Systematik des Gesetzes.
- 9
- b) Für die neu eingeführte Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WEG gilt nichts anderes. Auch sie ist - anders als dies für Rechtsmittelbegründungen ausdrücklich angeordnet ist (§§ 522 Abs. 1 Satz 1, 552 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern Element einer die Anfechtung materiellrechtlich ausschließenden Regelung (Bergerhoff, NZM 2007, 425, 427; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1770; Wenzel, aaO, Rdn. 52; zumindest im Ergebnis ebenso Erman/Grziwotz, aaO; Palandt/ Bassenge, aaO; vgl. auch Abramenko in Riecke/Schmid, WEG, 2. Aufl., § 46 Rdn. 8; Jennißen/Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 102 und 105; a.A. Bamberger /Roth/Scheel, aaO, Rdn. 12; Elzer, aaO, Rdn. 154; Scheel, aaO, S. 493). In Übereinstimmung damit ordnet das Gesetz auch insoweit nur eine entsprechende Anwendung der §§ 233 ff. ZPO an (§ 46 Abs. 1 Satz 3 WEG).
- 10
- Untermauert wird diese materielle Einordnung durch den engen sachlichen Zusammenhang, der zwischen der einmonatigen Anfechtungs- und der zweimonatigen Begründungsfrist besteht. Bei der Ausgestaltung des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG hat sich der Gesetzgeber an der aktienrechtlichen Anfechtungsklage orientiert (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Für diese Klage verlangt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich eine Begründung innerhalb einer bestimmten Frist. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs, dass der Kläger zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses (vgl. dazu nur Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 246 Rdn. 20 m.w.N.) innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 246 AktG zumindest den wesentlichen tatsächlichen Kern der Gründe vortragen muss, auf die er die Anfechtung stützt (vgl. nur BGHZ 120, 141, 156 f.; BGH, Urt. v. 14. März 2005, II ZR 153/03, WM 2005, 802, 804; jeweils m.w.N.; ebenso nunmehr für § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG etwa Bergerhoff, aaO, 428; Wenzel, aaO, Rdn. 55); ein Nachschieben von neuen Gründen nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005, II ZR 253/03, NJW-RR 2006, 472 m.w.N.; Bergerhoff, aaO). Da Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht mehr der von dem Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfallen , sondern nunmehr nach der Zivilprozessordnung mit der damit einhergehenden Geltung des Beibringungsgrundsatzes zu führen sind, hätte allein die Beibehaltung der einmonatigen Anfechtungsfrist zu einer erheblichen Verschärfung der Begründungslast geführt (vgl. auch BT-Drs. aaO), zumal die Niederschrift über die Eigentümerversammlung den Wohnungseigentümern nicht selten erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist zur Verfügung steht und damit die zur Begründung verbleibende Zeit knapp werden kann. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die - im Regierungsentwurf zunächst nicht vorgesehene - zweimonatige Begründungsfrist neu in das Gesetz aufzunehmen (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 73); die Wirkungen der Anfechtungsfrist sollten abgemildert werden (vgl. auch Wenzel, aaO, § 46 Rdn. 51). Dann aber liegt es auf der Hand, dass die Begründungsfrist im Zusammenspiel mit der materiellrechtlich ausgestalteten Anfechtungsfrist gesehen werden muss. Damit verbietet sich eine Deutung als Sachurteilsvoraussetzung.
- 11
- 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die zweimonatige Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 gewahrt, so dass eine darauf gestützte Abweisung der Klage als unbegründet ausscheidet. Der dem Begründungserfordernis genügende Schriftsatz vom 31. August 2007 ist fristgemäß eingegangen. Zwar knüpft § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG den Fristbeginn an den Zeitpunkt der - hier auf den 19. Juni 2007 datierenden - Beschlussfassung. Jedoch lässt das Berufungsgericht übergangsrechtliche Besonderheiten außer Acht, die dazu führen, dass die Begründungsfrist für Anfechtungsklagen, die sich - wie die hier erhobene - gegen vor Inkrafttreten der WEG-Novelle am 1. Juli 2007 gefasste Beschlüsse richten, erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen begann.
- 12
- Da eine dem § 62 Abs. 1 WEG vergleichbare Übergangsregelung für die Anwendung materiellrechtlicher Vorschriften fehlt, ist das neue Recht im Grundsatz auch auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden (Bergerhoff, NZM 2007, 553; Merle in Bärmann, aaO, § 62 WEG Rdn. 73 f. Rdn. 2; vgl. auch Senat, Beschl. v. 27. September 2007, V ZB 83/07, NJW 2007, 3492; OLG München ZMR 2008, 567, 568). Doch gilt dies nicht ausnahmslos. So ist etwa anerkannt, dass die neuen Regelungen nicht rückwirkend bei der Beurteilung von Beschlüssen angewandt werden dürfen, die vor dem 1. Juli 2007 gefasst wurden. Vielmehr ist die Gültigkeit solcher Beschlüsse auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu beurteilen (Bergerhoff, NZM 2007, 553 f.; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1769; Merle, aaO; Schmid, ZMR 2008, 181, 182). Zudem sind Einschränkungen geboten, wenn die Rechtsanwendung an einen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Sachverhalt anknüpft und die übergangslose Anwendung des neuen Rechts hierauf von Verfassungs wegen keinen Bestand haben könnte. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits für den Lauf der Klagefrist nach § 1 Abs. 5 BeschFG in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) entschieden und zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für den Beginn des Fristlaufs auf das Inkrafttreten des Gesetzes abgestellt (Urt. v. 20. Januar 1999, DB 1999, 233, vollständig veröffentlicht in Juris). Für die hier in Rede stehende Begründungsfrist gilt nichts anderes.
- 13
- Die unmodifizierte Anwendung der zweimonatigen Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG führte in Übergangsfällen der vorliegenden Art zumindest zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen (Art. 3 Abs. 1 GG). Wollte man auch in solchen Konstellationen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abstellen, bedeutete dies, dass etwa die Frist der Klägerin bei Inkrafttreten der Norm 1 Monat und 19 Tage betragen hätte, während einem Anfechtungskläger bei Beschlussfassungen am 2. und 29. Juni 2007 am Tage des Inkrafttretens der WEG-Novelle im ersten Fall 1 Monat und 1 Tag und im zweiten 1 Monat und 29 Tage zur Verfügung gestanden hätte. Ein sachlich einleuchtender Grund für derartige Ungleichbehandlungen ist nicht ersichtlich (ebenso BAG aaO zu § 1 Abs. 5 BeschFG). Er kann insbesondere nicht in der Erwägung gefunden werden, Anfechtungskläger hätten auch in solchen Übergangsfällen - vom Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung aus betrachtet - zwei Monate Zeit zur Begründung gehabt. Denn eine solche Argumentation übersähe, dass das Gesetz vor dem Inkrafttreten der WEG-Novelle keine Begründungsfrist kannte und demgemäß kein Wohnungseigentümer vor diesem Zeitpunkt gehalten war, eine Begründungsfrist in Rechnung zu stellen. Besonders deutlich tritt dies zutage, wenn man bedenkt, dass der Klägerin bei Antragstellung etwa am 30. Juni 2007 mit Blick auf die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WEG von vornherein kein Rechtsverlust gedroht hätte. Das Verfahren wäre dann nach dem Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit zu führen gewesen. Es liegt indessen auf der Hand, dass die genannte Frist - schon wegen ihrer Bezeichnung als Frist zur Begründung der Klage und vor allem nach ihrem Sinn und Zweck (dazu oben 2.b) - nur in Verfahren nach der Zivilprozessordnung zum Tragen kommen sollte.
- 14
- 4. Auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrensstandes kann die Klage auch nicht aus anderen Gründen als unbegründet abgewiesen werden.
- 15
- Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Klägerin habe schon die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WEG versäumt, ist richtig, dass die einmonatige Anfechtungsfrist durch die Erhebung der Klage, also durch deren Zustellung (§ 253 Abs. 1 ZPO) gewahrt wird. Die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift genügt nur dann, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Auf diese Frage kommt es vorliegend an, weil die Klage erst Ende August 2007 und damit nicht innerhalb eines Monats nach Fassung der angefochtenen Beschlüsse zugestellt worden ist.
- 16
- Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen , ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (BGH, Urt. v. 25. November 1985, II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; vgl. auch BGH, Urt. v. 20. April 2000, VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282 m.w.N.). Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Insbesondere ist unklar, wann genau die Klägerin die Aufforderung zur alsbaldigen Zahlung erhalten hat. Da die Klägerin für die Wahrung der Klagefrist die Darlegungslast trägt und dieser Gesichtspunkt in dem Rechtsstreit bislang keine Rolle gespielt hat, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und zu ergänzendem Sachvortrag zu geben (§ 139 ZPO).
- 17
- 5. Schließlich ist der Rechtsstreit auch nicht im Sinne der Klägerin zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zwar verweist die Revision mit Recht darauf, dass die materiellrechtlichen Ausschlussfristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG für Nichtigkeitsgründe nicht gelten. Jedoch stellt der Einwand der Klägerin , das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19. Juni 2007 sei entgegen § 14 Abs. 8 der Teilungserklärung nicht von zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet worden, keinen Nichtigkeitsgrund dar. Der Senat hat bereits für eine mit § 14 Abs. 8 der hiesigen Teilungserklärung wörtlich übereinstimmende Regelung entschieden, dass Verstöße hiergegen lediglich einen die Anfechtung eröffnenden Gültigkeitseinwand begründen (Beschl. v. 9. Oktober 1997, V ZB 3/97, NJW 1998, 755, 756; vgl. auch Senat, BGHZ 136, 187, 192). Daran wird festgehalten. Der Umstand der neu eingeführten Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung.
- 18
- 6. Scheidet nach allem eine den Rechtstreit abschließende Entscheidung durch den Senat aus, erscheint es mit Blick auf die nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebotene Zurückverweisung sachdienlich, die Sache auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das bislang nur über die Zulässigkeit der Klage befunden hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
- 19
- 7. Sollte die erneute Verhandlung eine Wahrung der Klagefrist ergeben, hängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen die angefochtenen Beschlüsse durchzudringen vermag. Dabei weist der Senat im Hinblick auf den von der Klägerin im Revisionsverfahren geltend gemachten Einwand, die Protokollunterzeichnung entspreche nicht den Vorgaben der Teilungserklärung, auf folgendes hin: Da ein Nachschieben von Anfechtungsgründen ausgeschlossen ist, braucht sich das Amtsgericht mit diesem Punkt in der Sache nur zu befassen, sofern die Klägerin ihre Klage innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch auf diesen Grund zumindest in seinem wesentlichen tatsächlichen Kern gestützt hat (dazu oben 2.b). Die Revision verweist jedenfalls auf kein schriftsätzliches Vorbringen, aus dem sich dies ergeben könnte. Der Umstand, dass der Klage sowohl die Teilungserklärung als auch das - in der Tat neben dem Verwalter nur von einer Wohnungseigentümerin unterschriebene - Protokoll als Anlagen beigefügt worden sind, erfüllt nicht die Anforderungen, die das Gesetz an die erforderliche Begründung stellt.
- 20
- Die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gewährleisten (vgl. auch Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 101 i.V.m. Rdn. 70; zur Anfechtungsfrist vgl. auch OLG Zweibrücken NJW-RR 1995, 397). Sie führt dazu, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Vor diesem Hintergrund ist es - zumal unter der nunmehrigen Geltung der den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsmaxime - unerlässlich, dass sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergibt; wegen der Einzelheiten mag auf Anlagen verwiesen werden. Dass dem Gericht bei der Durchsicht der Anlagen rechtserhebliche Umstände auffallen, ersetzt nicht den erforderlichen Sachvortrag (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Daraus folgt zwar in dem Sonderfall des § 46 Abs. 2 WEG eine Hinweispflicht. Aber selbst dann bleibt es Sache der klagenden Partei, ob sie ihrer Klage diese Umstände zugrunde legen möchte oder nicht (BT-Drs. aaO; allgemeine Auffassung, vgl. nur Palandt/ Bassenge, aaO, § 46 WEG Rdn. 7; Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 WEG Rdn. 73 f.). Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 31.10.2007 - 303B C 103/07 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2008 - 318 S 65/07 -
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 – 11 T 706/14 (EHUG – 00036494/2014 – 01/02) aufgehoben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.07.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 27.06.2014 (Az.: EHUG – 00036494/2014 – 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Ihrer am 10.07.2014 bei dem Rechtsbeschwerdeführer, dem C, eingegangenen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR durch die ihr am 01.07.2014 zugestellte Entscheidung vom 27.06.2014. Das Ordnungsgeld war wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des C2 verhängt worden. Die Verhängung des Ordnungsgeldes war mit Verfügung vom 05.03.2014, zugestellt am 07.03.2014, zuvor entsprechend angedroht worden.
4Am 03.07.2014 wurden die Unterlagen sodann zur Veröffentlichung eingereicht, die Veröffentlichung erfolgte am 09.07.2014. Der Verfahrensbevollmächtigte und Steuerberater der Beschwerdeführerin hatte tatsächlich bereits am 04.04.2014 den entsprechenden Auftrag durch die Beschwerdeführerin zur Übermittlung der Unterlagen erhalten. Die Übermittlung unterblieb damals aber zunächst aufgrund eines Büroversehens.
5Das C hat die Beschwerde vom 10.07.2014 angesichts dessen zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in die mit Androhungsverfügung vom 05.03.2014 gesetzte sechswöchige Nachfrist behandelt und diesen Antrag mit Entscheidung vom 22.07.2014 verworfen. Es hat sich u.a. auf eine Zurechnung des Beraterverschuldens und auf die Verletzung eigener Überwachungspflichten der Beschwerdeführerin gestützt. Gegen diese am 24.07.2014 zugestellte Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde eingelegt.
6Das C hat sodann mit Entscheidung vom 12.08.2014 der Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung nicht abgeholfen und sich dabei u.a. darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin sich Verschulden ihres Steuerberaters zurechnen lassen müsse bzw. sie eigenes Organisationsverschulden wegen mangelnder Überwachung/Kontrolle ihres Beraters treffe. Das Landgericht Bonn hat unter dem 02.03.2015 darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht von einer generellen Zurechenbarkeit von Beraterverschulden ausgehe, jedoch näher zur Überwachung/Kontrolle des eingeschalteten Beraters vorzutragen sei. Mit Schriftsatz von 11.03.2015 ist vorgetragen worden, dass die Leistung der Beschwerdeführerin unter dem 08.04.2014 als „auftragsgemäß ausgeführte Leistungen“ berechnet worden war – wobei wegen der Einzelheiten auf die vorgelegte Abrechnung, Bl. 12 d.A. Bezug genommen wird. Die Beschwerdeführerin hatte auf die Ausführung vertraut und damals keine weitere Überprüfung vorgenommen, ob die Veröffentlichung auch tatsächlich entsprechend der Abrechnung erfolgt war.
7Der Schriftsatz vom 11.03.2015 ist dem C vom Landgericht nicht zugeleitet worden. Das Landgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde mit Beschluss vom 16.03.2015 die unter dem 27.06.2014 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt. Es hat dies damit begründet, dass Versäumnisse und Fehler eines mit der Offenlegung beauftragten Steuerberaters der Gesellschaft im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gerade nicht zurechenbar seien und die Beschwerdeführerin ihren Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen sei, weil sie angesichts der erfolgten Berechnung der (vermeintlichen) Offenlegung innerhalb der Nachfrist auch auf deren tatsächliche Erfüllung haben vertrauen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 13 f. d.A.) Bezug genommen.
8Mit der vom Landgericht „aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe, die die mit EHUG-Verfahren betrauten Kammern des LG Bonn an das Verschulden stellen“ zugelassenen Rechtsbeschwerde, die am 17.04.2015 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen ist, wendet sich das C gegen die ihm am 23.03.2015 bekannt gemachte Entscheidung. Gerügt wird u.a. eine Nichtbeachtung des § 335 Abs. 5 S. 9 HGB, wonach dann, wenn „die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt (haben) oder … die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden (ist), … sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen (können), dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“. Das Bundesamt ist ferner der Ansicht, dass Beraterverschulden analog § 278 BGB, 152 Abs. 1 S. 3 AO zuzurechnen sei und sich dies u.a. heute auch aus § 335 Abs. 5 S. 2 HGB ableiten lasse. Zudem seien die Anforderungen an das Organisations- und Überwachungsschulden des Unternehmers verkannt worden, weil allein die Vorlage einer Rechnung keinesfalls zur Entlastung genüge. Zudem sei im konkreten Fall das rechtliche Gehör verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 35 ff. d.A.) verwiesen.
9Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,
10unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 – 11 T 706/14 – die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung der Rechtsbeschwerdeführerin vom 27.06.2014 – EHUG 00036494/2014 – 01/02 – zurückzuweisen.
11Der Senat hat mit Beschluss vom 20.04.2015, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 09.05.2015, angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll und eine Frist zur Stellungnahme binnen einen Monats ab Zustellung gesetzt. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
12II.
13Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
141. Sie ist zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss statthaft (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB). Sie ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde zudem auch dem C zu, welches nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB sodann auch nicht dem Anwaltszwang vor dem Oberlandesgericht unterliegt.
152. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 72 Abs. 1 FamFG, da eine Rechtsnorm - namentlich § 335 Abs. 5 S. 9 HGB – durch das Landgericht nicht richtig angewendet worden ist. Damit war nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG der angefochtene Beschluss, der sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG), aufzuheben. Der Senat konnte nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 6 FamFG sogleich selbst in der Sache entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist. Insbesondere bedurfte es vorliegend nicht der Nachholung der Gewährung rechtlichen Gehörs zu Gunsten des Rechtsbeschwerdeführers mit Blick auf den Schriftsatz vom 11.03.2015, da in der Sache antragsgemäß im Sinne der Rechtsbeschwerde zu entscheiden war.
16a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin lagen vor. Denn sie hat nicht spätestens sechs Wochen nach Zugang der Androhung ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 325 f. HGB entsprochen bzw. die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt (§ 335 Abs. 4 S. 1 HGB). Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann – wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt – allein die später tatsächlich erfolgte Offenlegung nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. auch BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875). Soweit das Landgericht hier allein ein - rechtlich allerdings auch nach Ansicht des Senats zu prüfendes und auch während der Nachfrist erforderliches - Verschulden der Beschwerdeführerin verneint hat, überzeugt dies nicht. Es ist vielmehr von einer schuldhaften Versäumnis der Offenlegung auszugehen.
17a) Ein Vertretenmüssen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor der Androhungsverfügung steht dabei schon im Ansatz außer Frage. Denn etwaige Gründe, die ein Nichteinhalten der gesetzlichen Einreichungsfristen aus § 325 HGB im konkreten Fall hätten entschuldigen können, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin trifft insoweit auch im Rahmen eines der Amtsermittlung unterliegenden Verfahrens angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben richtigerweise eine sekundäre Darlegungslast (so auch LG Bonn v. 21.03.2011 – 35 T 1620/11, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3). Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne Vollhafter haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen und die gesetzlichen Grundlagen zu kennen.
18b) Auf ein fehlendes Vertretenmüssen im Zeitraum nach der Androhungsverfügung kann die Beschwerdeführerin sich daneben aber schon von Gesetzes wegen nicht mehr berufen.
19aa) Insofern verweist die Begründung der Rechtsbeschwerde zutreffend auf § 335 Abs. 5 S. 9 HGB, wonach dann, wenn die Beteiligten „Wiedereinsetzung nicht beantragt (haben) oder … die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden (ist), … sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen (können), dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“ Diese ganz eindeutige gesetzliche Regelung greift angesichts der bestandskräftigen Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorliegend ein und unterbindet rigoros und unbedingt jedweden Einwand fehlenden Verschuldens hinsichtlich der Nichtoffenlegung innerhalb der sechswöchigen Nachfrist (vgl. zu dieser Folge auch LG Bonn v. 24.11.2014 – 36 T 637/14, n.v.; v. 04.02.2015 – 12 T 974/14, n.v.). Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Neuregelung bewusst die Verschuldensprüfung im Interesse einer schnelleren Nachholung der Offenlegung und der Nutzer der Jahresabschlüsse allein und ausschließlich auf den Wiedereinsetzungsantrag und das Wiedereinsetzungsverfahren „konzentrieren“ wollen (BT-Drs. 17/13221, S. 10) und mit einer „zielgenauen“ Wiedereinsetzung zugleich vermeiden wollen, dass das Ordnungsgeldverfahren als typisches Massenverfahren „durch zusätzliche Verwaltungsschritte überladen wird und damit die Funktionsfähigkeit des Verfahrens in Frage gestellt würde (BT-Drs. 17/13221, S. 6). Das Gesamtverfahren wird damit faktisch in mehrere Abschnitte unterteilt und abgeschichtet: Im Einspruchsverfahren kann geklärt werden, ob die Gesellschaft dem Grunde nach offenlegungspflichtig ist (zur Tatbestandswirkung einer Androhnungsverfügung vertiefend Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 – 392 FamFG (EHUG) Rn. 13 ff. m.w.N.). Die Frage des Verschuldens wird hingegen heute weitgehend in das Wiedereinsetzungsverfahren verlagert (so auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6): Denn selbst der theoretisch noch (isoliert) im eigentlichen Beschwerdeverfahren gegen das Ordnungsgeld denkmögliche Einwand fehlenden Verschuldens im Zeitraum vor der Androhnung wird zumindest deutlich relativiert, wenn jedenfalls das Berufen (auch) auf eine unverschuldete Unmöglichkeit zumindest der rechtzeitigen Nachholung innerhalb der Sechswochenfrist durch § 335 Abs. 5 S. 9 HGB endgültig ausgehebelt werden kann. Gerade diese Zeitperiode ist praktisch aber der zentrale Bereich der Prüfung des Verschuldensvorwurfs (vgl. auch LG Bonn v. 21.03.2011 – 35 T 1620/10, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3) - zumal nach einer Androhnungsverfügung gesteigerte Sorgfaltsmaßstäbe für die Überwachung und Kontrolle eingeschalteter Berater gelten dürften (vgl. LG Bonn v. 06.06.2013 – 31 T 59/13, BB 2013 2033). Zwar sind durchaus Fälle denkbar, in denen überhaupt erst nach einer Androhnung ein echtes Offenlegungshindernis entsteht wie etwa bei einer schweren Erkrankung oder Tod des mandatierten Steuerberaters (dazu BT-Drs. 17/13221. S. 7), doch ist nach heute geltendem Recht in solchen Fällen eben nur noch der Weg über die Wiedereinsetzung (und ggf. über die Beschwerde gegen eine Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages, § 335a HGB) gangbar. Eine solche deutliche Ausdehnung der Bedeutung des Wiedereinsetzungsverfahrens entsprach jedoch ausdrücklich den Intentionen des Gesetzgebers und ist in der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013 auch aufgezeigt worden durch den Sachverständigen G (S. 33 des Protokolls der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013). Die a.a.O. geäußerte Kritik des Sachverständigen Prof. Dr. L (S. 43 Protokoll) hat der Gesetzgeber im Nachgang nicht aufgegriffen. Richtig ist zwar, dass es systematisch atypisch ist, dass Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht nur – wie übrigens schon früher (§§ 17 ff. FamFG) – bei der Versäumnis der formellen Einspruchsfrist eingreifen, sondern auch hinsichtlich der Frage der schuldhaften Versäumnis der materiell-rechtlichen Offenlegungspflichten aus §§ 325, 335 HGB. Dort spielten zuvor Wiedereinsetzungsfragen keine Rolle, weil zum einen die §§ 17 ff. FamFG bei materiell-rechtlichen Fristen von Gesetzes wegen nicht einschlägig waren und zum anderen bei fehlendem Verschulden ohnehin kein Ordnungsgeld festgesetzt werden durfte und man dies zumindest im gerichtlichen Verfahren daher noch vollumfänglich hatte rügen können (so auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5). Auf den nunmehr mit § 335 Abs. 5 S. 9 HGB eingeleiteten Systemwechsel dürften zwar die Bedenken des Bundesrates an einer umfassenden Wiedereinsetzungslösung fußen (BT-Drs. 17/13964, S. 1). Nachdem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung im Gesetzgebungsverfahren nochmals betont hatte, dass das neu konzeptionierte Wiedereinsetzungsverfahren nur eine „Aktivität“ von den Unternehmen erfordert und dann zu gerechten Lösungen führen kann, während weiche Ermessenslösungen demgegenüber gerade nicht gewollt waren (BT-Drs. 17/13964, S. 2), hat der Gesetzgeber die Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB gerade nicht abgeändert und damit schlussendlich gebilligt. Dass Wiedereinsetzungsvorschriften bei materiell-rechtlichen Fristen für entsprechend anwendbar erklärt werden, ist zudem auch kein absoluter Fremdkörper im deutschen Recht (vgl. nur § 46 Abs. 1 S. 3 WEG). Zu verstehen ist die - zugegeben scharfe - gesetzliche Neuregelung vielmehr aber auch als Kehrseite der auf der anderen Seite durchaus erfolgten Erweiterung von Wiedereinsetzungsmöglichkeiten, mit der der Gesetzgeber wiederum bewusst Härtefälle entschärfen wollte, ohne zugleich das ansonsten effektive Verwaltungsverfahren beim C zu gefährden (dazu auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5; Schülke, NZG 2013, 1375, 1378).
20bb) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken an der eindeutig gefassten Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB hat der Senat nicht. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. L im Rechtsausschuss u.a. die Berücksichtigung fehlenden Verschuldens erst und nur im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages als „verfassungsrechtlich nicht unproblematisch“ gerügt hat (aber auch als „letztlich tragfähig“, vgl. Protokoll der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013, S. 10), bedarf keiner Entscheidung, wie die besondere gesetzliche Zurechnungsregelung für „Vertreter“ in § 335 Abs. 5 S. 2 HGB im Detail zu verstehen und wie die absolute Jahresfrist in § 335 Abs. 5 S. 7 HGB rechtlich zu bewerten ist. Für „Normalfälle“ wie den hier vorliegenden Fall ist das - aus Gründen der Verfahrensökonomie zwar durchaus schneidig ausgestaltete und sicherlich auch nicht sonderlich transparente - Ineinandergreifen der verschiedenen Rechtsbehelfe in Verfahren nach §§ 335, 335a HGB verfassungsrechtlich (noch) hinnehmbar. Der Senat hält es insbesondere auch nicht für geboten, (ungeschriebene) Hinweispflichten des Bundesamtes oder (ungeschriebene) Pflichten zu besonderen Rechtsbehelfsbelehrungen in verfassungskonformer Reduktion der Vorschriften zu verlangen. Denn es handelt sich allesamt um materiell-rechtliche Regelungen, von denen ein Unternehmer sich Kenntnis verschaffen kann und muss, zumindest wenn er durch die Androhungsverfügung einmal gewarnt sein muss.
21Ob § 335 Abs. 5 S. 9 HGB ggf. in solchen Fällen einschränkend auszulegen ist, in denen bei Einlegung der Beschwerde tatsächlich immer noch ein die Wiedereinsetzung begründendes und ein Verschulden des Unternehmers ausschließendes Hindernis weiterhin vorlag - und die Wiedereinsetzungsfristen daher noch nicht zu laufen begonnen haben - (dazu Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6), bedarf hier ebenfalls noch keiner Vertiefung. Da das C die Beschwerde bei sachgerechter Auslegung hier entsprechend §§ 133, 157 BGB zu Recht (auch) als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt und entsprechend beschieden hat, bedarf es zuletzt keiner weiteren Entscheidung des Senats, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es erkennbar (auch) um die Verschuldensfragen geht, eine Beschwerde nicht im Zweifelstets (auch) als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen sein wird mit dem Argument, dass im Zweifel der Rechtssuchende einen umfassenden und sachgerechten Rechtsbehelf einlegen will. Dann könnte - trotz der ersten Fallkonstellation in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB - in vielen Fällen nicht allein wegen eines fehlenden förmlichen Wiedereinsetzungsantrages per se jedwedes Berufen auf fehlendes Verschulden der Nichtoffenlegung innerhalb der Sechswochenfrist pauschal unterbunden werden (vgl. aber etwa LG Bonn v. 24.11.2014 – 36 T 637/14, n.v.; v. 04.02.2015 – 12 T 974/14, n.v.). Der Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB würde so zumindest ein Teil ihrer möglichen Härte genommen. Ebenso kann offen bleiben, ob dann, wenn das Bundesamt für Justiz eine solche nahe liegende Auslegung nicht vornimmt und deswegen einen (stillschweigenden) Wiedereinsetzungsantrag selbst nicht bescheidet, wie bereits früher für eine unterlassene Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist (dazu LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; Rausch, a.a.O., Rn. 4 a.E. m.w.N.) nicht dann auch hier eine Inzidentkontrolle durch das mit der Beschwerde befasste Gericht eröffnet ist aus Gründen der Verfahrensökonomie.
22c) Angesichts des Vorgenannten kommt es auf die weiteren von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen - insbesondere die Frage einer generellen Zurechnung von Beraterverschulden und die Frage nach den genauen Anforderungen an eine ausreichende Kontrolle eines eingeschalteten Beraters hinsichtlich der Pflichterfüllung in der Nachfrist – nicht mehr an.
234. Aufgrund der Erfüllung der Offenlegungspflicht erst nach Ordnungsgeldfestsetzung scheidet zuletzt auch eine von der Beschwerdeführerin begehrte Herabsenkung des Ordnungsgeldes aus. Die Voraussetzungen des § 335 Abs. 4 HGB liegen nicht vor, zudem verbietet § 335 Abs. 4 S. 3 HGB ohnehin eine Herabsenkung nach der Festsetzung (vgl. bereits eingehend Senat v. 22.06.2015 – 28 Wx 1/15, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch eine (sonstige) Herabsenkung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor, wie der Senat a.a.O. ebenfalls bereits entschieden hat. Zwar nimmt § 335 Abs. 2 S. 1 HGB für das behördliche Verfahren u.a. auch § 390 FamFG und damit die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung in Bezug. Danach kann das „Gericht“ - hier in dem atypischen Verfahren also zunächst das Bundesamt für Justiz, welches wegen § 335a Abs. 2 HGB im Beschwerdeverfahren wie ein Gericht erster Instanz entscheidet -, „wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.“ Diese Verweisung entspricht inhaltlich aber derjenigen in § 335 Abs. 2 HGB a.F., wo ebenfalls in Anlehnung an die registergerichtliche Vorgeschichte der EHUG-Sachen pauschal u.a. auf § 135 FGG und damit eigentlich ebenfalls auf die entsprechende Billigkeitsregelung in § 135 Abs. 2 S. 2 FGG verwiesen worden war. Dazu war indes - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur „nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden“ war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 – 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart, BB 2009, 150, 154). Dies gilt heute in gleichem Maße: Der Gesetzgeber hat nicht erkennen lassen, dass er bei der Neuregelung des § 335 HGB von dieser Linie hat Abstand nehmen wollte. Nachdem zunächst im Zuge der FGG-/FamFG-Novelle erkennbar nur eine Anpassung des § 335 HGB a.F. an die Neustrukturierung der Vorschriften des Allgemeinen Teils des FamFG sowie die geänderte Gesetzesbezeichnung gewollt war (BT-Drs. 16/6308, S. 352), sollte § 335 Abs. 4 HGB die früheren Regelungen nur sprachlich und systematisch vereinfachen und einen einheitlichen zusammengeführten Absatz zur Festsetzung und Herabsetzung bilden (BT-Dr. 17/13221, S. 7, 9). Es sollte keinerlei allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit nach Ermessens- oder Billigkeitsgesichtspunkten für die Behörde geschaffen werden. Wie der Senat a.a.O. ausgeführt hat, ergibt sich zudem auch aus den Rechtsausführungen der Sachverständigen in der 137. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.06.2013 nichts anderes. Dieser Spezialcharakter schließt nicht nur eine Anwendung des § 390 Abs. 2 S. 2 FamFG für das C, sondern auch für das Landgericht Bonn und damit auch den Senat aus (Senat, a.a.O.).
245. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. dem – auch für Beschwerdeverfahren geltenden (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 2, § 81 Rn. 1) - § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf die Beschwerdeführerin erscheint wegen der unrichtigen Rechtsanwendung durch das Landgericht in erster Instanz ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf den obsiegenden Rechtbeschwerdeführer. Die Anwendung des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ist auch nicht zwingend nachrangig gegenüber einer sonst ebenfalls denkbaren Kostenniederschlagung aus § 21 GNotKG (MüKo-FamFG/Schindler, 2. Aufl. 2013, § 81 Rn. 19).
25Das Vorgenannte gilt nicht für das eigentliche Beschwerdeverfahren. Eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6 HGB i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB) ist hier aber nicht veranlasst, zumal die Beschwerdeführerin unterlegen ist und bei dem Rechtsbeschwerdeführer keine besonderen Kosten (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) angefallen sind.
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.01.2015 – 16 T 333/14 (EHUG – 0004721/2014 – 01/02) aufgehoben.
Die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin vom 16.05.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 08.05.2014 (Az.: EHUG –00004721/2014 – 01/02) wird insgesamt kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
1
Gründe:
2I.
3Die Rechtsbeschwerdegegnerin wendet sich mit Ihrer am 16.05.2014 bei dem Rechtsbeschwerdeführer, dem C, eingegangenen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR durch die ihr am 10.05.2014 zugestellte Entscheidung vom 08.05.2014. Das Ordnungsgeld wurde wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des C2 verhängt. Die Verhängung des Ordnungsgeldes war mit Verfügung vom 18.02.2014, zugestellt am 21.02.2014, angedroht worden. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat ihren Offenlegungspflichten am 16.05.2014 - dem Tag der Einlegung ihrer Beschwerde - durch Einreichung ihrer Jahresabschlussunterlagen bei dem Bundesanzeigerverlag Genüge getan. Das C hat der Beschwerde mit Nichtabhilfeentscheidung vom 26.05.2014, in der insbesondere darauf abgestellt wurde, dass wegen § 335 Abs. 3 S. 5 HGB Umstände nach der Festsetzungsentscheidung nicht zu berücksichtigen seien, nicht abgeholfen und die Sache an das Landgericht Bonn abgegeben.
4Das Landgericht Bonn hat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde mit Beschluss vom 15.01.2015 die unter dem 08.05.2014 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben, soweit ein Ordnungsgeld von mehr als 500,00 EUR festgesetzt worden ist und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt. Da die Rechtsbeschwerdegegnerin den Jahresabschluss 2012 weder innerhalb der gesetzlichen Pflicht nach § 325 HGB noch innerhalb der mit der Androhungsverfügung gesetzten sechswöchigen Nachreichungsfrist eingereicht habe, sei zwar wegen schuldhafter Nichtoffenlegung ein Ordnungsgeld festzusetzen, § 335 Abs. 1 und 3 S. 4 HGB. Das Ordnungsgeld sei indes auf den im Tenor genannten Betrag herabzusetzen. Die Kammer könne im Rahmen der Beschwerdeentscheidung berücksichtigen, dass nach der Ordnungsgeldfestsetzung die Offenlegung stattgefunden hat. Das Ordnungsgeld habe Straf- und Beugefunktion und letztere entfalle, wenn vor der Ordnungsgeldfestsetzung durch das C bzw. vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts die angemahnte Veröffentlichung durchgeführt werde. Dies rechtfertige eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes entsprechend § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB auf den im Tenor genannten Betrag, da es sich bei der Rechtsbeschwerdegegnerin um eine Kleinstkapitalgesellschaft handelt Die in der Norm für das C vorgesehene Möglichkeit der Herabsetzung, die nur bis zur Ordnungsgeldfestsetzung eröffnet ist, schließe eine spätere Herabsetzung durch das Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 10 f. d.A.) Bezug genommen.
5Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, die am 20.02.2015 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen ist, wendet sich das C gegen die ihm am 23.01.2015 bekannt gemachte Entscheidung. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts. Das Beschwerdegericht habe die Vorschrift des § 335 Abs. 4 S. 3 HGB nicht angewandt, nach der nur Umstände zu berücksichtigen seien, die vor der Entscheidung des Bundesamtes für Justiz eingetreten seien. Die Norm müsse nach ihrem - auch in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommendem - Sinn und Zweck eine „Sperrwirkung“ auch im gerichtlichen Verfahren entfalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 76 ff. d.A.) verwiesen.
6Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,
7den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.01.2015 – 16 T 33/14 – insoweit aufzuheben, als der Beschluss die unter dem 08.05.2014 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufhebt, soweit ein Ordnungsgeld von mehr als 500 Euro festgesetzt ist, und die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.
8Der Senat hat mit Beschluss vom 06.03.2015, der Rechtsbeschwerdegegnerin selbst zugestellt am 12.03.2015 und ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 04.05.2015, angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll und eine Frist zur Stellungnahme binnen 1 Monats ab Zustellung gesetzt. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
9II.
10Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
111. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss des Landgerichts – an die der Senat trotz der fehlenden Begründung gebunden ist (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 S. 2 FamFG) - statthaft gemäß § 335a Abs. 3 S. 1 HGB. Sie ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde auch dem C zu, welches nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB nicht dem Anwaltszwang vor dem Oberlandesgericht unterliegt.
122. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. § 335 Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 72 Abs. 1 FamFG, da eine Rechtsnorm - namentlich § 335 Abs. 4 S. 3 HGB - nicht richtig angewendet worden ist. Damit war nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat konnte nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 6 FamFG in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist.
13a) Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes lagen ersichtlich vor. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat schuldhaft nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 325 f. HGB entsprochen bzw. die Unterlassung mittels eines Einspruchs gerechtfertigt (§ 335 Abs. 4 S. 1 HGB). Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann – wie im Übrigen auch § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt – allein eine spätere Offenlegung auch nichts an der Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. auch BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875).
14b) Gegen die Höhe des festgesetzten Betrages bestehen ebenfalls keine Bedenken. Auf § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB kann sich die Rechtsbeschwerdegegnerin schon nach den damaligen Zeitabläufen ersichtlich nicht berufen.
15c) Auch eine Herabsenkung des Ordnungsgeldes auf 500 EUR nach § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB in direkter oder entsprechender Anwendung kommt ebenfalls nicht in Betracht
16aa) Eine unmittelbare Anwendung scheitert schon am Wortlaut des § 335 Abs. 4 S. 3 HGB, wonach bei der Herabsetzung nach § 335 Abs. 4 S. 2 HGB nur Umstände zu berücksichtigen sind, die vor der Entscheidung des Bundesamtes eingetreten sind. Hier wurde aber erst zeitgleich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung gehandelt.
17bb) Eine entsprechende Anwendung der Norm zu Gunsten der Rechtsbeschwerdegegnerin – der das strafrechtliche Analogieverbot nicht entgegenstünde – auch auf Fälle einer Pflichterfüllung erst nach Festsetzung ist nach Auffassung des Senats schon mangels planwidriger Regelungslücke ausgeschlossen. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 06.03.2015 (Bl. 134 d.A.) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13221, S. 9) im Gesetzgebungsverfahren betont hat, dass § 335 Abs. 4 S. 3 HGB klarstellen soll, dass bei einem Tätigwerden des Unternehmens erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist undnach Festsetzung des Ordnungsgeldes eine Veranlassung für eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes nicht mehr besteht. Dies entspricht auch - soweit die Frage thematisiert wird - der Lesart im Schrifttum (Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6/7; wohl auch Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 335 Rn. 3) und greift dann sachlogisch auch auf das weitere Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht und damit auch das Rechtsbeschwerdeverfahren durch.
18Die Rechtsbeschwerdebegründung weist zutreffend darauf hin, dass die Frage einer Herabsetzung des Ordnungsgeldes bei einer verspäteten Nachholung der Offenlegung selbst im Zeitraum nach Festsetzung des Ordnungsgeldes durch das C im Gesetzgebungsverfahren durchaus länger diskutiert worden ist. Im Rahmen der Sachverständigenanhörung zum Gesetzesentwurf im Rechtsausschuss des deutschen Bundestages am 10.06.2013 hat der Sachverständige Prof. Dr. L eindringlich gefordert, auch für solche Fälle eine Herabsetzungsmöglichkeit vorzusehen (S. 9 des Protokolls der 137. Sitzung des Rechtsausschusses vom 10.06.2013, Anlage 2, Bl. 96 d.A.). Er wollte so zum einen die damals diskutierte Problematik erfassen, dass der Zeitraum zwischen Ablauf der Nachreichungsfrist und der Entscheidung des C unterschiedlich lang ausfallen kann, zum anderen aber dauerhaft einen Anreiz zur schnellstmöglichen Pflichterfüllung schaffen. Auch der Sachverständige L2 hat u.a. an einem tragischen Beispielsfall mit einem älteren Herrn mit Sprachproblemen kritisiert, dass der Gesetzesentwurf nach der Festsetzung des Ordnungsgeldes keine Herabsetzung mehr erlaube (S. 10 f. des o.a. Protokolls, Bl. 97 f. d.A.). Der Sachverständige Dr. A (S. 17 f. des Protokolls, Bl. 104 f. d.A.) betonte ebenfalls, dass nach dem Entwurf erst nach der Festsetzung eine Herabsenkung des Ordnungsgeldes aussscheide und so ein „faktisches Ermessen“ des C im Zeitraum zwischen Ablauf der 6-Wochen-Frist und Festsetzung entstehe. Diese Kritik führte zur Nachfrage des Abgeordneten Buschmann an die Vertreter des C, ob eine weitere Herabsetzungsetzungsmöglichkeit auch nach Ordnungsgeldfestsetzung in der Behörde von deren Infrastruktur her leistbar und sinnvoll praktisch umzusetzen sei (S. 18 f. Protokoll, Bl. 105 f. d.A.). In der weiteren Diskussion hat der Sachverständige G (S. 31 f. Protokoll, Bl. 118 f. d.A.) zu den Verwaltungsabläufen in der Behörde berichtet und u.a. in Frage gestellt, ob eine Möglichkeit einer Herabsetzung des Ordnungsgeldes auch noch nach Festsetzung wertungsmäßig angesichts der langen gesetzlichen Offenlegungsfristen usw. sachlich überhaupt noch geboten ist und den zusätzlichen Verwaltungs- und Personalaufwand abgeschätzt. Er hat ergänzend ausgeführt, dass die stets erforderliche Verschuldensprüfung auch ein gewisses Korrektiv bietet (S. 34 Protokoll = Bl. 121 d.A.). Der Rechtsausschuss hat daraufhin gerade keine Anpassungen des § 335 Abs. 4 S. 3 HGB vorgeschlagen. Der Entwurf wurde daher in diesem Punkt unverändert verabschiedet und enthält folglich eine ganz eindeutige Regelung.
19c) Auch eine (sonstige) Herabsenkung des Ordnungsgeldes durch das Gericht aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz nach Auffassung des Senats nicht vor. Zwar nimmt § 335 Abs. 2 S. 1 HGB für das behördliche Verfahren u.a. auch § 390 FamFG und damit die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung in Bezug. Danach kann das „Gericht“ - hier also in dem atypischen Verfahren zunächst das C, welches wegen § 335a Abs. 2 HGB im Beschwerdeverfahren wie ein Gericht erster Instanz entscheidet -, „wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.“ Diese Verweisung entspricht aber inhaltlich derjenigen in § 335 Abs. 2 HGB a.F., wo ebenfalls in Anlehnung an die registergerichtliche Vorgeschichte der EHUG-Sachen pauschal u.a. auf § 135 FGG und damit eigentlich auch auf die entsprechende Billigkeitsregelung in § 135 Abs. 2 S. 2 FGG verwiesen worden war. Dazu war indes - soweit ersichtlich - anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur „nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden“ war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 – 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart, BB 2009, 150, 154). Dies gilt heute jedoch in gleichem Maße: Der Gesetzgeber hat nicht erkennen lassen, dass er bei der Neuregelung des § 335 HGB von dieser Linie hat Abstand nehmen wollte. Nachdem zunächst im Zuge der FGG-/FamFG-Novelle erkennbar nur eine Anpassung des § 335 HGB a.F. an die Neustrukturierung der Vorschriften des Allgemeinen Teils des FamFG sowie die geänderte Gesetzesbezeichnung gewollt war (BT-Drs. 16/6308, S. 352), sollte § 335 Abs. 4 HGB die früheren Regelungen nur sprachlich und systematisch vereinfachen und einen einheitlichen zusammengeführten Absatz zur Festsetzung und Herabsetzung bilden (BT-Dr. 17/13221, S. 7, 9). Auch das oben zu § 335 Abs. 4 S. 3 HGB Gesagte zeigt, dass keinerlei allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit nach Ermessens- oder Billigkeitsgesichtspunkten für die Behörde geschaffen werden sollte. Zwar lassen die Rechtsausführungen der Sachverständigen in der 137. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.06.2013 leider nicht erkennen, dass auch nur einem der damals Beteiligten die oben zitierte Rechtsprechung des BVerfG, geschweige denn des LG Bonn, im Detail bekannt gewesen ist, was den Aussagegehalt der entsprechenden Ausführungen im Protokoll mindern mag. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Sachverständige L3 (fälschlicherweise auf § 389 FamFG verweisend) anhand des gesetzlichen Verweises auf das FamFG aber ausdrücklich die Frage erörtert, ob das C nicht zumindest deswegen stets ein gewisses Ermessen im Verfahren auszuüben hat. Er hat dabei aber - insofern wiederum auf der Linie der o.a. Rechtsprechung - die Problematik einer Spezialgesetzlichkeit der Neuregelungen im HGB betont und den damit drohenden Ausfall einer solchen allgemeinen Ermessensprüfung, die aus seiner Sicht durch die erforderliche Verschuldensprüfung etc. nur unzureichend kompensiert werde (S. 25 f. = Bl. 112 d.A.). Der Abgeordnete C3 hat ausdrücklich nachgefragt, ob die Regelung in § 390 FamFG ggf. eine Lösung für die diskutierten Hartefälle bieten könnte (S. 35 = Bl. 122 d.A.), was der Sachverständige L3 an den Sachverständigen G weitergab (S. 37 = Bl. 124 d.A.), der jedoch erneut auf die - gerade kein Ermessen vorsehende – und aus seiner Sicht abschließende Sonderregelung in § 335 HGB verwiesen hat und die Tatsache, dass in dem Massenverfahren aus seiner Behördensicht keine allgemeine Herabsenkungsregelung im Ermessenswege gewünscht sei (S. 38 Protokoll = Bl. 125 d.A.). Auch der Sachverständige U hat im Verlauf der weiteren Diskussion aus dem Verweis auf § 390 FamFG im Kern zwar durchaus eine allgemeine Ermessensregelung herauslesen wollen, aber sodann betont, dass die klar strukturierte und gerade nicht an ein schwer vorhersehbares Ermessen anknüpfende zwingende Herabsetzungsregelung für typische Fällen in § 335 Abs. 4 HGB des Entwurfes vorzugswürdig sei - zumal Wiedereinsetzung und Verschuldensprüfung etwaige Härtefälle zu 99% erfassen könnten (S. 38 f. Protokoll = Bl. 125 f. d.A.). Nachdem der Abgeordnete F dann noch sein Befremden zum Ausdruck gebracht hat, dass das C u.a. unter Verweis auf Personalnot keine Ermessensregelung wünsche, die in einer Vielzahl anderer Behörden alltäglich erfolge (S. 41 f. Protokoll = Bl. 128 f. d.A.) hat der Sachverständige G abschließend betont, dass es nicht um Personalfragen gehe, sondern er etwas verwundert sei. Die Verweiskette und ihre Auslegung zu § 390 FamFG sei bisher nach seinem Wissen von „niemandem“ vertreten worden und es gebe keine Entscheidung des LG Bonn, in der ein Ermessensausfall in diesem Punkt angenommen worden sei (S. 44 Protokoll = Bl. 131 d.A.). Da der Rechtsausschuss auch in diesem Punkt später keine Änderungsvorschläge gemacht hat, ist daher auch hier davon auszugehen, dass man sich der vom BVerfG (a.a.O.) bereits zum alten Recht erkannten Spezialgesetzlichkeit der HGB-Regelungen bewusst geworden war und man auch aus Vereinfachungsgründen und Gründen der Rechtsklarheit nur auf die abschließenden (und dafür zwingenden) Herabsetzungstatbestände in § 335 Abs. 4 S. 2 HGB setzen wollte.
20Dass dieser Spezialcharakter dann aber nicht nur eine Anwendung des § 390 Abs. 2 S. 2 FamFG für das C, sondern auch für das Landgericht Bonn und damit auch den Senat ausschließt, liegt auf der Hand (siehe auch die Nachweise zum alten Recht oben). Eine solche Auslegung ist auch nicht etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, sondern vielmehr verfassungsrechtlich bedenkenfrei (BVerfG a.a.O.). Sie überzeugt heute zudem nach Auffassung des Senats auch deswegen umso mehr, als mit § 335a HGB und § 335 HGB das behördliche und gerichtliche Verfahren auseinandergezogen worden sind und § 335a HGB keinerlei Verweise auf diese Regelung mehr enthält.
213. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. dem – auch für Beschwerdeverfahren geltenden (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 2, § 81 Rn. 1) - § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf die Rechtsbeschwerdegegnerin erscheint wegen der letztlich unrichtigen Rechtsanwendung durch das Landgericht in erster Instanz ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf den obsiegenden Rechtbeschwerdeführer. Die Anwendung des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ist auch nicht etwa zwingend nachrangig gegenüber einer sonst ebenfalls denkbaren Kostenniederschlagung aus § 21 GNotKG (MüKo-FamFG/Schindler, 2. Aufl. 2013, § 81 Rn. 19).
22Das Vorgenannte gilt indes nicht für das eigentliche Beschwerdeverfahren, in dem die Rechtsbeschwerdegegnerin unterlegen ist. Eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6 HGB i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB) ist daneben dann aber nicht veranlasst, zumal die Rechtsbeschwerdegegnerin im Ergebnis unterlegen ist und bei dem Rechtsbeschwerdeführer keine besonderen Kosten (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) angefallen sind.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von Schadensersatz. Sie hat für ihre Forderung beim Amtsgericht N. am 19. September 2001 den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides erwirkt, gegen den der Beklagte verspätet Einspruch eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt hat. Das Amtsgericht N. hat die begehrte Wiedereinsetzung am 28. Dezember 2001 versagt und den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht St. mit Beschluß vom 7. Februar 2002 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gewährt. Mit der vom Landgericht St. zugelassenen Rechtsbe-schwerde begehrt die Klägerin die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist trotz der Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Wiedereinsetzung ist gemäß § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Eine Entscheidung , die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (vgl. BVerfG, DtZ 1993, 85; BGH, Urteil vom 18. März 1992 - VIII ZR 112/91 - ZIP 1992, 579 f. m.w.N.; Zöller /Gummer, ZPO, 23. Aufl. § 574 Rdn. 9; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl. § 543 Rdn. 17 und 19 zur vergleichbaren Problematik für die Zulässigkeit der Revision).
Der Senat ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich gegeben ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 3, 244, 246 ff.). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - zur Veröffentlichung bestimmt ; vom 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 - MDR 1984, 922 und vom 13. Juni 1979 - IV ZB 122/78 - FamRZ 1979, 696). Erfolgt etwa bei Urteilen im Sinne des § 542 Abs. 2 ZPO (Arrest und einstweilige Verfügung) eine Revisionszulassung , obwohl diese ausdrücklich ausgeschlossen ist, so ist in der Rechtspre-chung zur insoweit entsprechenden Vorschrift in § 545 Abs. 2 ZPO a.F. anerkannt , daß eine solche gesetzwidrige Revisionszulassung das Revisionsgericht nicht bindet (BGH, Urteil vom 25. Mai 1970 - II ZR 118/69 - NJW 1970, 1549; BAG NJW 1984, 254 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 546 Rdn. 31). Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 – 11 T 706/14 (EHUG – 00036494/2014 – 01/02) aufgehoben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.07.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 27.06.2014 (Az.: EHUG – 00036494/2014 – 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Ihrer am 10.07.2014 bei dem Rechtsbeschwerdeführer, dem C, eingegangenen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR durch die ihr am 01.07.2014 zugestellte Entscheidung vom 27.06.2014. Das Ordnungsgeld war wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des C2 verhängt worden. Die Verhängung des Ordnungsgeldes war mit Verfügung vom 05.03.2014, zugestellt am 07.03.2014, zuvor entsprechend angedroht worden.
4Am 03.07.2014 wurden die Unterlagen sodann zur Veröffentlichung eingereicht, die Veröffentlichung erfolgte am 09.07.2014. Der Verfahrensbevollmächtigte und Steuerberater der Beschwerdeführerin hatte tatsächlich bereits am 04.04.2014 den entsprechenden Auftrag durch die Beschwerdeführerin zur Übermittlung der Unterlagen erhalten. Die Übermittlung unterblieb damals aber zunächst aufgrund eines Büroversehens.
5Das C hat die Beschwerde vom 10.07.2014 angesichts dessen zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in die mit Androhungsverfügung vom 05.03.2014 gesetzte sechswöchige Nachfrist behandelt und diesen Antrag mit Entscheidung vom 22.07.2014 verworfen. Es hat sich u.a. auf eine Zurechnung des Beraterverschuldens und auf die Verletzung eigener Überwachungspflichten der Beschwerdeführerin gestützt. Gegen diese am 24.07.2014 zugestellte Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde eingelegt.
6Das C hat sodann mit Entscheidung vom 12.08.2014 der Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung nicht abgeholfen und sich dabei u.a. darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin sich Verschulden ihres Steuerberaters zurechnen lassen müsse bzw. sie eigenes Organisationsverschulden wegen mangelnder Überwachung/Kontrolle ihres Beraters treffe. Das Landgericht Bonn hat unter dem 02.03.2015 darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht von einer generellen Zurechenbarkeit von Beraterverschulden ausgehe, jedoch näher zur Überwachung/Kontrolle des eingeschalteten Beraters vorzutragen sei. Mit Schriftsatz von 11.03.2015 ist vorgetragen worden, dass die Leistung der Beschwerdeführerin unter dem 08.04.2014 als „auftragsgemäß ausgeführte Leistungen“ berechnet worden war – wobei wegen der Einzelheiten auf die vorgelegte Abrechnung, Bl. 12 d.A. Bezug genommen wird. Die Beschwerdeführerin hatte auf die Ausführung vertraut und damals keine weitere Überprüfung vorgenommen, ob die Veröffentlichung auch tatsächlich entsprechend der Abrechnung erfolgt war.
7Der Schriftsatz vom 11.03.2015 ist dem C vom Landgericht nicht zugeleitet worden. Das Landgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde mit Beschluss vom 16.03.2015 die unter dem 27.06.2014 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt. Es hat dies damit begründet, dass Versäumnisse und Fehler eines mit der Offenlegung beauftragten Steuerberaters der Gesellschaft im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gerade nicht zurechenbar seien und die Beschwerdeführerin ihren Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen sei, weil sie angesichts der erfolgten Berechnung der (vermeintlichen) Offenlegung innerhalb der Nachfrist auch auf deren tatsächliche Erfüllung haben vertrauen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 13 f. d.A.) Bezug genommen.
8Mit der vom Landgericht „aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe, die die mit EHUG-Verfahren betrauten Kammern des LG Bonn an das Verschulden stellen“ zugelassenen Rechtsbeschwerde, die am 17.04.2015 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen ist, wendet sich das C gegen die ihm am 23.03.2015 bekannt gemachte Entscheidung. Gerügt wird u.a. eine Nichtbeachtung des § 335 Abs. 5 S. 9 HGB, wonach dann, wenn „die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt (haben) oder … die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden (ist), … sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen (können), dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“. Das Bundesamt ist ferner der Ansicht, dass Beraterverschulden analog § 278 BGB, 152 Abs. 1 S. 3 AO zuzurechnen sei und sich dies u.a. heute auch aus § 335 Abs. 5 S. 2 HGB ableiten lasse. Zudem seien die Anforderungen an das Organisations- und Überwachungsschulden des Unternehmers verkannt worden, weil allein die Vorlage einer Rechnung keinesfalls zur Entlastung genüge. Zudem sei im konkreten Fall das rechtliche Gehör verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 35 ff. d.A.) verwiesen.
9Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,
10unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 – 11 T 706/14 – die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung der Rechtsbeschwerdeführerin vom 27.06.2014 – EHUG 00036494/2014 – 01/02 – zurückzuweisen.
11Der Senat hat mit Beschluss vom 20.04.2015, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 09.05.2015, angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll und eine Frist zur Stellungnahme binnen einen Monats ab Zustellung gesetzt. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
12II.
13Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
141. Sie ist zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss statthaft (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB). Sie ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde zudem auch dem C zu, welches nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB sodann auch nicht dem Anwaltszwang vor dem Oberlandesgericht unterliegt.
152. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 72 Abs. 1 FamFG, da eine Rechtsnorm - namentlich § 335 Abs. 5 S. 9 HGB – durch das Landgericht nicht richtig angewendet worden ist. Damit war nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG der angefochtene Beschluss, der sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG), aufzuheben. Der Senat konnte nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 6 FamFG sogleich selbst in der Sache entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist. Insbesondere bedurfte es vorliegend nicht der Nachholung der Gewährung rechtlichen Gehörs zu Gunsten des Rechtsbeschwerdeführers mit Blick auf den Schriftsatz vom 11.03.2015, da in der Sache antragsgemäß im Sinne der Rechtsbeschwerde zu entscheiden war.
16a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin lagen vor. Denn sie hat nicht spätestens sechs Wochen nach Zugang der Androhung ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 325 f. HGB entsprochen bzw. die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt (§ 335 Abs. 4 S. 1 HGB). Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann – wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt – allein die später tatsächlich erfolgte Offenlegung nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. auch BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875). Soweit das Landgericht hier allein ein - rechtlich allerdings auch nach Ansicht des Senats zu prüfendes und auch während der Nachfrist erforderliches - Verschulden der Beschwerdeführerin verneint hat, überzeugt dies nicht. Es ist vielmehr von einer schuldhaften Versäumnis der Offenlegung auszugehen.
17a) Ein Vertretenmüssen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor der Androhungsverfügung steht dabei schon im Ansatz außer Frage. Denn etwaige Gründe, die ein Nichteinhalten der gesetzlichen Einreichungsfristen aus § 325 HGB im konkreten Fall hätten entschuldigen können, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin trifft insoweit auch im Rahmen eines der Amtsermittlung unterliegenden Verfahrens angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben richtigerweise eine sekundäre Darlegungslast (so auch LG Bonn v. 21.03.2011 – 35 T 1620/11, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3). Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne Vollhafter haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen und die gesetzlichen Grundlagen zu kennen.
18b) Auf ein fehlendes Vertretenmüssen im Zeitraum nach der Androhungsverfügung kann die Beschwerdeführerin sich daneben aber schon von Gesetzes wegen nicht mehr berufen.
19aa) Insofern verweist die Begründung der Rechtsbeschwerde zutreffend auf § 335 Abs. 5 S. 9 HGB, wonach dann, wenn die Beteiligten „Wiedereinsetzung nicht beantragt (haben) oder … die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden (ist), … sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen (können), dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“ Diese ganz eindeutige gesetzliche Regelung greift angesichts der bestandskräftigen Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorliegend ein und unterbindet rigoros und unbedingt jedweden Einwand fehlenden Verschuldens hinsichtlich der Nichtoffenlegung innerhalb der sechswöchigen Nachfrist (vgl. zu dieser Folge auch LG Bonn v. 24.11.2014 – 36 T 637/14, n.v.; v. 04.02.2015 – 12 T 974/14, n.v.). Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Neuregelung bewusst die Verschuldensprüfung im Interesse einer schnelleren Nachholung der Offenlegung und der Nutzer der Jahresabschlüsse allein und ausschließlich auf den Wiedereinsetzungsantrag und das Wiedereinsetzungsverfahren „konzentrieren“ wollen (BT-Drs. 17/13221, S. 10) und mit einer „zielgenauen“ Wiedereinsetzung zugleich vermeiden wollen, dass das Ordnungsgeldverfahren als typisches Massenverfahren „durch zusätzliche Verwaltungsschritte überladen wird und damit die Funktionsfähigkeit des Verfahrens in Frage gestellt würde (BT-Drs. 17/13221, S. 6). Das Gesamtverfahren wird damit faktisch in mehrere Abschnitte unterteilt und abgeschichtet: Im Einspruchsverfahren kann geklärt werden, ob die Gesellschaft dem Grunde nach offenlegungspflichtig ist (zur Tatbestandswirkung einer Androhnungsverfügung vertiefend Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 – 392 FamFG (EHUG) Rn. 13 ff. m.w.N.). Die Frage des Verschuldens wird hingegen heute weitgehend in das Wiedereinsetzungsverfahren verlagert (so auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6): Denn selbst der theoretisch noch (isoliert) im eigentlichen Beschwerdeverfahren gegen das Ordnungsgeld denkmögliche Einwand fehlenden Verschuldens im Zeitraum vor der Androhnung wird zumindest deutlich relativiert, wenn jedenfalls das Berufen (auch) auf eine unverschuldete Unmöglichkeit zumindest der rechtzeitigen Nachholung innerhalb der Sechswochenfrist durch § 335 Abs. 5 S. 9 HGB endgültig ausgehebelt werden kann. Gerade diese Zeitperiode ist praktisch aber der zentrale Bereich der Prüfung des Verschuldensvorwurfs (vgl. auch LG Bonn v. 21.03.2011 – 35 T 1620/10, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3) - zumal nach einer Androhnungsverfügung gesteigerte Sorgfaltsmaßstäbe für die Überwachung und Kontrolle eingeschalteter Berater gelten dürften (vgl. LG Bonn v. 06.06.2013 – 31 T 59/13, BB 2013 2033). Zwar sind durchaus Fälle denkbar, in denen überhaupt erst nach einer Androhnung ein echtes Offenlegungshindernis entsteht wie etwa bei einer schweren Erkrankung oder Tod des mandatierten Steuerberaters (dazu BT-Drs. 17/13221. S. 7), doch ist nach heute geltendem Recht in solchen Fällen eben nur noch der Weg über die Wiedereinsetzung (und ggf. über die Beschwerde gegen eine Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages, § 335a HGB) gangbar. Eine solche deutliche Ausdehnung der Bedeutung des Wiedereinsetzungsverfahrens entsprach jedoch ausdrücklich den Intentionen des Gesetzgebers und ist in der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013 auch aufgezeigt worden durch den Sachverständigen G (S. 33 des Protokolls der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013). Die a.a.O. geäußerte Kritik des Sachverständigen Prof. Dr. L (S. 43 Protokoll) hat der Gesetzgeber im Nachgang nicht aufgegriffen. Richtig ist zwar, dass es systematisch atypisch ist, dass Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht nur – wie übrigens schon früher (§§ 17 ff. FamFG) – bei der Versäumnis der formellen Einspruchsfrist eingreifen, sondern auch hinsichtlich der Frage der schuldhaften Versäumnis der materiell-rechtlichen Offenlegungspflichten aus §§ 325, 335 HGB. Dort spielten zuvor Wiedereinsetzungsfragen keine Rolle, weil zum einen die §§ 17 ff. FamFG bei materiell-rechtlichen Fristen von Gesetzes wegen nicht einschlägig waren und zum anderen bei fehlendem Verschulden ohnehin kein Ordnungsgeld festgesetzt werden durfte und man dies zumindest im gerichtlichen Verfahren daher noch vollumfänglich hatte rügen können (so auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5). Auf den nunmehr mit § 335 Abs. 5 S. 9 HGB eingeleiteten Systemwechsel dürften zwar die Bedenken des Bundesrates an einer umfassenden Wiedereinsetzungslösung fußen (BT-Drs. 17/13964, S. 1). Nachdem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung im Gesetzgebungsverfahren nochmals betont hatte, dass das neu konzeptionierte Wiedereinsetzungsverfahren nur eine „Aktivität“ von den Unternehmen erfordert und dann zu gerechten Lösungen führen kann, während weiche Ermessenslösungen demgegenüber gerade nicht gewollt waren (BT-Drs. 17/13964, S. 2), hat der Gesetzgeber die Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB gerade nicht abgeändert und damit schlussendlich gebilligt. Dass Wiedereinsetzungsvorschriften bei materiell-rechtlichen Fristen für entsprechend anwendbar erklärt werden, ist zudem auch kein absoluter Fremdkörper im deutschen Recht (vgl. nur § 46 Abs. 1 S. 3 WEG). Zu verstehen ist die - zugegeben scharfe - gesetzliche Neuregelung vielmehr aber auch als Kehrseite der auf der anderen Seite durchaus erfolgten Erweiterung von Wiedereinsetzungsmöglichkeiten, mit der der Gesetzgeber wiederum bewusst Härtefälle entschärfen wollte, ohne zugleich das ansonsten effektive Verwaltungsverfahren beim C zu gefährden (dazu auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5; Schülke, NZG 2013, 1375, 1378).
20bb) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken an der eindeutig gefassten Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB hat der Senat nicht. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. L im Rechtsausschuss u.a. die Berücksichtigung fehlenden Verschuldens erst und nur im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages als „verfassungsrechtlich nicht unproblematisch“ gerügt hat (aber auch als „letztlich tragfähig“, vgl. Protokoll der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013, S. 10), bedarf keiner Entscheidung, wie die besondere gesetzliche Zurechnungsregelung für „Vertreter“ in § 335 Abs. 5 S. 2 HGB im Detail zu verstehen und wie die absolute Jahresfrist in § 335 Abs. 5 S. 7 HGB rechtlich zu bewerten ist. Für „Normalfälle“ wie den hier vorliegenden Fall ist das - aus Gründen der Verfahrensökonomie zwar durchaus schneidig ausgestaltete und sicherlich auch nicht sonderlich transparente - Ineinandergreifen der verschiedenen Rechtsbehelfe in Verfahren nach §§ 335, 335a HGB verfassungsrechtlich (noch) hinnehmbar. Der Senat hält es insbesondere auch nicht für geboten, (ungeschriebene) Hinweispflichten des Bundesamtes oder (ungeschriebene) Pflichten zu besonderen Rechtsbehelfsbelehrungen in verfassungskonformer Reduktion der Vorschriften zu verlangen. Denn es handelt sich allesamt um materiell-rechtliche Regelungen, von denen ein Unternehmer sich Kenntnis verschaffen kann und muss, zumindest wenn er durch die Androhungsverfügung einmal gewarnt sein muss.
21Ob § 335 Abs. 5 S. 9 HGB ggf. in solchen Fällen einschränkend auszulegen ist, in denen bei Einlegung der Beschwerde tatsächlich immer noch ein die Wiedereinsetzung begründendes und ein Verschulden des Unternehmers ausschließendes Hindernis weiterhin vorlag - und die Wiedereinsetzungsfristen daher noch nicht zu laufen begonnen haben - (dazu Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6), bedarf hier ebenfalls noch keiner Vertiefung. Da das C die Beschwerde bei sachgerechter Auslegung hier entsprechend §§ 133, 157 BGB zu Recht (auch) als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt und entsprechend beschieden hat, bedarf es zuletzt keiner weiteren Entscheidung des Senats, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es erkennbar (auch) um die Verschuldensfragen geht, eine Beschwerde nicht im Zweifelstets (auch) als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen sein wird mit dem Argument, dass im Zweifel der Rechtssuchende einen umfassenden und sachgerechten Rechtsbehelf einlegen will. Dann könnte - trotz der ersten Fallkonstellation in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB - in vielen Fällen nicht allein wegen eines fehlenden förmlichen Wiedereinsetzungsantrages per se jedwedes Berufen auf fehlendes Verschulden der Nichtoffenlegung innerhalb der Sechswochenfrist pauschal unterbunden werden (vgl. aber etwa LG Bonn v. 24.11.2014 – 36 T 637/14, n.v.; v. 04.02.2015 – 12 T 974/14, n.v.). Der Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB würde so zumindest ein Teil ihrer möglichen Härte genommen. Ebenso kann offen bleiben, ob dann, wenn das Bundesamt für Justiz eine solche nahe liegende Auslegung nicht vornimmt und deswegen einen (stillschweigenden) Wiedereinsetzungsantrag selbst nicht bescheidet, wie bereits früher für eine unterlassene Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist (dazu LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; Rausch, a.a.O., Rn. 4 a.E. m.w.N.) nicht dann auch hier eine Inzidentkontrolle durch das mit der Beschwerde befasste Gericht eröffnet ist aus Gründen der Verfahrensökonomie.
22c) Angesichts des Vorgenannten kommt es auf die weiteren von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen - insbesondere die Frage einer generellen Zurechnung von Beraterverschulden und die Frage nach den genauen Anforderungen an eine ausreichende Kontrolle eines eingeschalteten Beraters hinsichtlich der Pflichterfüllung in der Nachfrist – nicht mehr an.
234. Aufgrund der Erfüllung der Offenlegungspflicht erst nach Ordnungsgeldfestsetzung scheidet zuletzt auch eine von der Beschwerdeführerin begehrte Herabsenkung des Ordnungsgeldes aus. Die Voraussetzungen des § 335 Abs. 4 HGB liegen nicht vor, zudem verbietet § 335 Abs. 4 S. 3 HGB ohnehin eine Herabsenkung nach der Festsetzung (vgl. bereits eingehend Senat v. 22.06.2015 – 28 Wx 1/15, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch eine (sonstige) Herabsenkung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor, wie der Senat a.a.O. ebenfalls bereits entschieden hat. Zwar nimmt § 335 Abs. 2 S. 1 HGB für das behördliche Verfahren u.a. auch § 390 FamFG und damit die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung in Bezug. Danach kann das „Gericht“ - hier in dem atypischen Verfahren also zunächst das Bundesamt für Justiz, welches wegen § 335a Abs. 2 HGB im Beschwerdeverfahren wie ein Gericht erster Instanz entscheidet -, „wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.“ Diese Verweisung entspricht inhaltlich aber derjenigen in § 335 Abs. 2 HGB a.F., wo ebenfalls in Anlehnung an die registergerichtliche Vorgeschichte der EHUG-Sachen pauschal u.a. auf § 135 FGG und damit eigentlich ebenfalls auf die entsprechende Billigkeitsregelung in § 135 Abs. 2 S. 2 FGG verwiesen worden war. Dazu war indes - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur „nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden“ war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 – 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart, BB 2009, 150, 154). Dies gilt heute in gleichem Maße: Der Gesetzgeber hat nicht erkennen lassen, dass er bei der Neuregelung des § 335 HGB von dieser Linie hat Abstand nehmen wollte. Nachdem zunächst im Zuge der FGG-/FamFG-Novelle erkennbar nur eine Anpassung des § 335 HGB a.F. an die Neustrukturierung der Vorschriften des Allgemeinen Teils des FamFG sowie die geänderte Gesetzesbezeichnung gewollt war (BT-Drs. 16/6308, S. 352), sollte § 335 Abs. 4 HGB die früheren Regelungen nur sprachlich und systematisch vereinfachen und einen einheitlichen zusammengeführten Absatz zur Festsetzung und Herabsetzung bilden (BT-Dr. 17/13221, S. 7, 9). Es sollte keinerlei allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit nach Ermessens- oder Billigkeitsgesichtspunkten für die Behörde geschaffen werden. Wie der Senat a.a.O. ausgeführt hat, ergibt sich zudem auch aus den Rechtsausführungen der Sachverständigen in der 137. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.06.2013 nichts anderes. Dieser Spezialcharakter schließt nicht nur eine Anwendung des § 390 Abs. 2 S. 2 FamFG für das C, sondern auch für das Landgericht Bonn und damit auch den Senat aus (Senat, a.a.O.).
245. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. dem – auch für Beschwerdeverfahren geltenden (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 2, § 81 Rn. 1) - § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf die Beschwerdeführerin erscheint wegen der unrichtigen Rechtsanwendung durch das Landgericht in erster Instanz ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf den obsiegenden Rechtbeschwerdeführer. Die Anwendung des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ist auch nicht zwingend nachrangig gegenüber einer sonst ebenfalls denkbaren Kostenniederschlagung aus § 21 GNotKG (MüKo-FamFG/Schindler, 2. Aufl. 2013, § 81 Rn. 19).
25Das Vorgenannte gilt nicht für das eigentliche Beschwerdeverfahren. Eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6 HGB i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB) ist hier aber nicht veranlasst, zumal die Beschwerdeführerin unterlegen ist und bei dem Rechtsbeschwerdeführer keine besonderen Kosten (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) angefallen sind.
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft
- 1.
bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift - a)
des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder 2, des § 251 oder des § 264 Absatz 1a oder Absatz 2 über Form oder Inhalt, - b)
des § 253 Absatz 1 Satz 1, 2, 3, 4, 5 oder Satz 6, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5, Abs. 4 oder 5, des § 254 oder des § 256a über die Bewertung, - c)
des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder 6, der §§ 266, 268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7, der §§ 272, 274, 275 oder des § 277 über die Gliederung oder - d)
des § 284 oder des § 285 über die in der Bilanz, unter der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben,
- 2.
bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift - a)
des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis, - b)
des § 297 Absatz 1a, 2 oder 3 oder des § 298 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, dem § 250 Abs. 1 oder dem § 251 über Inhalt oder Form, - c)
des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot, - d)
des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a über die Bewertung, - e)
des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder - f)
des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 über die im Konzernanhang zu machenden Angaben,
- 3.
bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift der §§ 289 bis 289b Absatz 1, §§ 289c, 289d, 289e Absatz 2, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3, oder des § 289f über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts, - 3a.
bei der Erstellung einer Erklärung zur Unternehmensführung einer Vorschrift des § 289f Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Absatz 2 Nummer 4 über den Inhalt, - 4.
bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift der §§ 315 bis 315b Absatz 1, des § 315c, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3, oder des § 315d über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts, - 5.
oder als in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannte angemeldete Person einer Kapitalgesellschaft bei der Offenlegung, Hinterlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328, auch in Verbindung mit § 325a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, über Form, Format oder Inhalt oder - 6.
einer auf Grund des § 330 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu dem Abschluss
- 1.
einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, oder - 2.
einer Kapitalgesellschaft, die nicht in Nummer 1 genannt ist,
- 1.
er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks, dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) zuwiderhandelt oder - 2.
er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschlussprüfung nicht durchführen darf.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses einer Kapitalgesellschaft
- 1.
die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überwacht, - 2.
eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, oder - 3.
den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann.
(3a) Wird gegen eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den höchsten der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat oder - 3.
das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann.
(3b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 3a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d sind, - 2.
das Bundesamt für Justiz - a)
in den Fällen des Absatzes 1, in denen nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Nummer 1 Verwaltungsbehörde ist, und - b)
in den Fällen des Absatzes 2a,
- 3.
die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des Absatzes 2.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf:
- 1.
Kreditinstitute im Sinne des § 340 Absatz 1 Satz 1, - 2.
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, - 3.
Wertpapierinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 - 4.
Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, - 5.
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 und - 6.
Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie - 2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.