Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. Aug. 2014 - 2 Wx 220/14
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.07.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22.07.2014 – 35 VI 194/14 – wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
1
G r ü n d e :
21.
3Die am 24.08.1947 geborene Beteiligte zu 1) war durch Kindesannahmevertrag vom 17.12.1956 von einem Bruder der Erblasserin, nämlich dem am 16.10.1988 vorverstorbenen Herrn T, und dessen Ehefrau an Kindes Statt angenommen worden. Nach vorangegangenen privatschriftlichen Anträgen an das Amtsgericht Köln hat die am 24.08.1947 geborene Beteiligte zu 1) zur Niederschrift des Amtsgerichts Paderborn die Erteilung eines Teilerbscheins beantragt, der sie als Miterbin nach der Erblasserin zu mindestens 1/12-Anteil ausweist.
4Der Richter des Nachlassgerichts hat nach vorangehender Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises mit Beschluss vom 22.07.2014 den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ihr stehe kein Erbrecht zu, weil sich die Annahme nach Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG i.V.m. § 1770 BGB nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstrecke.
5Gegen den ihr am 24.07.2014 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit einem am 01.08.2014 bei dem Amtsgericht eingegangen Schreiben Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 05.08.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
62.
7Die Beschwerde ist gemäß 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
8In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil das Amtsgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) mit Recht zurückgewiesen hat. Knapp, aber zutreffend ist auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses; das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
9Die Beteiligte zu 1) hat kein Erbrecht nach der Erblasserin (§ 1925 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB) erlangt, weil aufgrund der Annahme an Kindes Statt durch einen Bruder der Erblasserin kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beteiligten zu 1) und der Erblasserin begründet worden ist. Die entgegengesetzte Ansicht der Beteiligten zu 1), es seien die verwandtschaftlichen Beziehungen zu der Ursprungsfamilie erloschen und sie sei nicht nur mit den Adoptiveltern, sondern auch mit deren Verwandtschaft verwandt, trifft nicht zu: Bei einer Annahme an Kindes Statt ist zu unterscheiden, ob dieser eine starke oder eine schwache Wirkung zukommt, was durch die einschlägigen rechtlichen Regelungen bestimmt wird. Der Adoption der Beteiligten zu 1) kommt nur eine schwache Wirkung in dem Sinne zu, dass sie sich auf das Verhältnis zwischen ihr und den Annehmenden beschränkt und ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten der Annehmenden und damit auch zu der Erblasserin als Schwester des Annehmenden nicht begründet hat.
10Die Beteiligte zu 1) ist im Jahre 1956 und damit noch unter Geltung des vor dem 01.01.1977 geltenden alten Adoptionsrecht an Kindes Statt angenommen worden. Die Minderjährigenadoption begründete nach §§ 1757, 1763 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung ein Verwandtschaftsverhältnis nur zwischen dem Annehmenden selbst und dem Angenommenen, wobei die Verwandtschaft des Angenommenen mit der leiblichen Familie bestehen blieb (§ 1764 BGB a.F.); nach dem alten Recht kam der Minderjährigenadoption nur eine schwache Wirkung zu. Daran hat sich durch das am 01.01.1977 in Kraft getretene Adoptionsrecht in Bezug auf die Annahme der Beteiligten zu 1) an Kindes Statt nichts geändert. Anlässlich der Einführung des neuen Adoptionsrechts mit Wirkung vom 01.01.1977 hat der Gesetzgeber die Übergangsregelung des Art. 12 § 1 Abs. 1 Adoptionsgesetz geschaffen, nach der dann, wenn der nach den bisherigen Vorschriften an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes volljährig war, auf das Annahmeverhältnis nunmehr die Bestimmungen „dieses Gesetzes“ über die Annahme Volljähriger, also insbesondere § 1770 BGB n.F., anzuwenden sind. Diese Übergangsregelung erfasst nicht nur alle Volljährigen-Altadoptionen, sondern auch einen Großteil der Minderjährigenadoptionen, die - wie die Adoption der Beteiligten zu 1) durch einen Bruder der Erblasserin - noch unter der Geltung des früheren Adoptionsrechts zustande gekommen waren, unter der Voraussetzung, dass der Angenommene – wie hier die am 24.08.1947 geborene Beteiligte zu 1) - am Stichtag, dem 01.01.1977, bereits volljährig war. Die Überleitung dieser Adoptionen in Volljährigenadoptionen neuen Rechts erschien dem Gesetzgeber deshalb gerechtfertigt, weil die Wirkungen der Adoption eines Volljährigen nach neuem, seit dem 1. Januar 1977 geltenden Recht im Wesentlichen mit denen der Annahme an Kindes Statt nach altem, bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht übereinstimmen (vgl. Staudinger/Frank, BGB, 13. Bearb. 2001, Vorbem. zu §§ 1741, Rdn. 55): Insbesondere werden bei einer Volljährigenadoption nach neuem Recht gemäß § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F., wie bei einer Annahme eines Kindes nach den oben genannten Bestimmungen des alten Rechts, die Wirkungen der Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstreckt (vgl. OLG Hamm ZEV 2012, 318, 319) und werden die Rechte und Pflichten des Angenommenen zu seinen Verwandten (aus der Ursprungsfamilie) nicht berührt, § 1770 Abs. 2 BGB n.F. Nach der im Streitfall gemäß Art. 12 § 1 Abs. 1 des Adoptionsgesetzes seit dem 01.01.1977 auch auf die Adoption der Beteiligten zu 1) anzuwendenden Bestimmung des § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. ist es damit bei der schwachen Wirkung der im Jahre 1956 erfolgten Annahme in dem oben dargestellten Sinne verblieben.
11Um es den Beteiligten einer in den Anwendungsbereich des Art. 12 § 1 Abs. 1 des Adoptionsgesetzes fallenden Adoption nachträglich zu ermöglichen, der Adoption eine starke Wirkung zukommen zu lassen, hat der Gesetzgeber in Art. 12 § 7 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes vorgesehen, dass eine Wiederholung der Adoption möglich ist, wobei § 1772 BGB Anwendung findet. Dies bedeutet, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen das Gericht auf Antrag bestimmen kann, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den – am 01.01.1977 in Kraft getretenen – Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, was zur Folge hat, dass dann auch im Falle einer Altadoption dieser starke Wirkung zukommt und ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden besteht. Diese Möglichkeit zur Wiederholung der Adoption verbunden mit einem Antrag nach § 1772 BGB haben der Bruder der Erblasserin und die Beteiligte zu 1) bis zum Tode des ersteren im Jahre 1988 indes nicht ergriffen, sodass sich an der schwachen Wirkung der im Jahre 1956 vorgenommenen Adoption nichts geändert hat.
12Unzutreffend ist daher auch der Hinweis der Beteiligten zu 1) auf eine Gleichbehandlung von Geschwistern. Denn nicht anders als im Verhältnis zur Schwester des Annehmenden ist nach den zitierten Bestimmungen auch zwischen dessen Kindern und der Beteiligten zu 1) kein Verwandtschaftsverhältnis begründet worden. Das von der Beschwerde angeführte Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK wird nicht berührt, schon weil keine Differenzierung nach den dort genannten Kriterien stattfindet. Auch ist die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des EGMR vom 07.02.2013 auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Jene Entscheidung betrifft die unterschiedliche Behandlung von nichtehelichen und ehelichen Kindern im Hinblick auf das Erbrecht nach dem Vater. Um ein solches Erbrecht der Beteiligten zu 1) geht es hier indes nicht. Der Entscheidung kann nicht entnommen werden, dass der nationale Gesetzgeber gehindert ist, die Wirkungen einer Adoption in Bezug auf die Verhältnisse zu den Verwandten des Annehmenden unterschiedlich anzuknüpfen. Es begegnet keinen Bedenken, dass vor dem 01.01.1977 vorgenommene Minderjährigenadoptionen für die Fälle, in denen der Angenommene am Stichtag bereits volljährig war, von ihren Wirkungen her gesehen nicht den ab diesem Stichtag nach neuem Recht vorgenommenen Minderjährigenadoptionen gleichgestellt worden sind. Denn es war zu beachten, dass bei Altfällen unter Berücksichtigung der langjährigen alten Rechtslage andere, zusätzliche Gesichtspunkte (nämlich insbesondere solche des Dispositions- und Vertrauensschutzes) zu bedenken waren, als für künftige Adoptionsfälle. Der Gesetzgeber war deshalb - wie vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, 2600) auch ohne Weiteres als richtig zugrunde gelegt – nicht gehalten, sämtliche Altfälle ab dem 1. Januar 1977 wie künftige Adoptionsfälle zu behandeln, sie etwa durchweg den neuen Regeln über die Volladoption mit starker Wirkung zu unterstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ZEV 2012, 315). Dabei darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass mit Art. 12 § 7 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes für die Beteiligten der Adoption die Möglichkeit eröffnet worden war, einer unter Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG fallenden Altadoption nachträglich eine starke Wirkung zukommen zu lassen, die nach altem Recht auch bei der Minderjährigenadoption noch ausgeschlossen war.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
14Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss sind nicht erfüllt.
15Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.419,60 €
16(1/12 des Wertes des Nettonachlasses nach den Angaben des Nachlasspflegers Bl. 23 d.A.)
173.
18Für künftige Verfahren nach dem FamFG weist der Senat das Amtsgericht darauf hin, dass auch ein Nichtabhilfebeschluss mit einem Rubrum zu versehen ist, das die Beteiligten aufführt (§ 38 Abs. 2 FamFG).
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin S. L. M. wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligte zu 1/Antragstellerin ist die Tochter des Bruders der Erblasserin, Herrn G.B. T. Sie wurde am 24.08.1947 geboren und wurde von dem Bruder der Erblasserin, Herrn G. B. T., und dessen Ehefrau durch am 17.12.1956 errichteten und durch das Amtsgericht Köln bestätigten Kindesannahmevertrag an Kindes statt angenommen.
4Am 16.06.2014 hat die Beteiligte zu 1 einen Mindestteilerbschein nach der Erblasserin für sich beantragt. Am 14.07.2014 wurde sie durch Beschluss darauf hingewiesen, dass Ihr kein Erbrecht zustehe. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.
5II.
6Der Beteiligten zu 1 steht kein Erbrecht zu. Zwar wurde sie als Minderjährige an Kindes statt angenommen, gemäß Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG gelten aber die Regeln über die Annahme Volljähriger, also §§ 1770 ff. BGB; demnach erstreckt sich die Annahme nicht auf die Verwandten des Annehmenden (schwache Wirkung), sodass sie kein Erbrecht nach der Erblasserin hat (vgl. auch OLG Hamm ZEV 2012, 318).
7Die weiter geäußerten Bedenken greifen ebenfalls nicht durch. Die schwache Wirkung der Adoption hätte durch eine erneute Adoption mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen auf der Grundlage des § 1772 BGB beseitigt werden können, Art. 12 § 7 Abs. 1 S. 1, 2 AdoptG (vgl. Enders, in: BeckOK-BGB, § 1741 Rn. 6.1).
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
10Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
11Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
12Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
13Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
14Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht – Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
15Köln, 22.07.2014Amtsgericht
16Richter am Amtsgericht |
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Ausgefertigt , Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
- 1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht; - 2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.
(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
- a)
wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder - b)
wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.
(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre.
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.
(4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
- a)
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder - b)
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder - c)
der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder - d)
der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.