Amtsgericht Köln Beschluss, 22. Juli 2014 - 35 VI 194/14
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin S. L. M. wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligte zu 1/Antragstellerin ist die Tochter des Bruders der Erblasserin, Herrn G.B. T. Sie wurde am 24.08.1947 geboren und wurde von dem Bruder der Erblasserin, Herrn G. B. T., und dessen Ehefrau durch am 17.12.1956 errichteten und durch das Amtsgericht Köln bestätigten Kindesannahmevertrag an Kindes statt angenommen.
4Am 16.06.2014 hat die Beteiligte zu 1 einen Mindestteilerbschein nach der Erblasserin für sich beantragt. Am 14.07.2014 wurde sie durch Beschluss darauf hingewiesen, dass Ihr kein Erbrecht zustehe. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.
5II.
6Der Beteiligten zu 1 steht kein Erbrecht zu. Zwar wurde sie als Minderjährige an Kindes statt angenommen, gemäß Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG gelten aber die Regeln über die Annahme Volljähriger, also §§ 1770 ff. BGB; demnach erstreckt sich die Annahme nicht auf die Verwandten des Annehmenden (schwache Wirkung), sodass sie kein Erbrecht nach der Erblasserin hat (vgl. auch OLG Hamm ZEV 2012, 318).
7Die weiter geäußerten Bedenken greifen ebenfalls nicht durch. Die schwache Wirkung der Adoption hätte durch eine erneute Adoption mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen auf der Grundlage des § 1772 BGB beseitigt werden können, Art. 12 § 7 Abs. 1 S. 1, 2 AdoptG (vgl. Enders, in: BeckOK-BGB, § 1741 Rn. 6.1).
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
10Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
11Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
12Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
13Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
14Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht – Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
15Köln, 22.07.2014Amtsgericht
16Richter am Amtsgericht |
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Ausgefertigt , Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
- a)
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder - b)
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder - c)
der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder - d)
der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.