Oberlandesgericht Köln Beschluss, 08. Nov. 2016 - 2 Wx 160/16
Tenor
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 252.604,21 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich hier gem. § 40 GNotKG nach dem Wert des gesamten Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls und nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GNotKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Geschäftswert des ersten Rechtszuges. Endet das Verfahren, ohne dass Anträge gestellt werden, so wie hier, ist die Beschwer maßgebend (§ 61 Abs. 1 S. 2 GNotKG). Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrer Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1) gewandt. Maßgeblich ist daher gem. § 40 GNotKG der Wert des (gesamten) Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei nur vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten (Erblasserschulden gem. § 1967 Abs. 2 1. Alt. BGB), nicht aber Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse abgezogen werden können (Senat, Beschluss vom 04.04.2014 – 2 Wx 92/14, FGPrax 2014, 180; OLG Schleswig FGPrax 2015, 93, 94). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde wirtschaftlich lediglich angestrebt hat, neben der Beteiligten zu 1) als Miterbin zu ½-Anteil zu erben, ist unerheblich und mindert den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens nicht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 16.06.2016 – 11 Wx 103/15) hat hierzu u.a. Folgendes ausgeführt:
3„1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (ErbR 2015, 499; in Übereinstimmung mit OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; ähnlich OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. März 2015 - 20 W 380/13, juris; ebenso Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2353, Rn 610; in gleicher Richtung Kuhn ErbR 2016, 104), wonach sich der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens nicht am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers orientiert, sondern an dem Erbschein, dessen Erteilung ... angefochten worden ist. Der gegenteiligen Auffassung anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm FGPrax 2015, 277, juris-Rn. 5; OLG Düsseldorf MDR 2016, 415, juris-Rn. 24; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 17 W 1275/15, juris-Rn. 6) vermag er sich nicht anzuschließen. Bei der Bestimmung des Geschäftswerts im Erbscheinsbeschwerdeverfahren ist der Rückgriff auf die ermessensgeleitete Wertvorschrift des § 36 GNotKG versperrt; es ist auf die spezielle Regelung in § 40 GNotKG zurückzugreifen, die eine Berücksichtigung des eigenen wirtschaftlichen Interesses des beschwerdeführenden Erbanwärters nicht ermöglicht.
4a) Der am 1. August 2013 in Kraft getretene und daher auch auf den vorliegenden Fall anwendbare § 61 GNotKG enthält - anders als zuvor § 131 Absatz 4 KostO - keinen Verweis auf die § 30 KostO entsprechende allgemeine Wertvorschrift des § 36 GNotKG. Eine unmittelbare Anwendung des § 36 GNotKG ist nach der Systematik des Gerichts- und Notarkostengesetzes versperrt. Dieser ist ausweislich seines Wortlauts („Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt [...]”) eine Auffangvorschrift (Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, § 36 GNotKG, Rn. 2). Sie wird daher von dem speziell für das Erbscheinsverfahren geltenden § 40 GNotKG verdrängt. Aufgrund der Änderung der Gesetzessystematik können damit - entgegen der wohl vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung (FGPrax 2015, 277, juris-Rn. 6) - die zu § 30 KostO entwickelten Grundsätze zur Geschäftswertbemessung im Erbscheinsbeschwerdeverfahren unter dem seit dem 1. August 2013 geltenden neuen Recht nicht mehr herangezogen werden.
5b) Der Senat teilt im Ausgangspunkt die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (a. a. O., Rn. 7), dass die Sondervorschrift des § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 GNotKG darauf hindeutet, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hinter demjenigen der ersten Instanz zurückbleiben kann. Solche Fallkonstellationen aber kann es im Erbscheinsverfahren auch dann geben, wenn man - wie der erkennende Senat - von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 40 GNotKG ausgeht. So wird sich eine Reduzierung des Geschäftswerts im zweiten Rechtszug etwa dann ergeben, wenn der (einzige) Erbscheinsantragsteller erster Instanz im zweiten Rechtszug nicht mehr seine Ausweisung als Alleinerbe verlangt, sondern nur noch seinen erstinstanzlichen Hilfsantrag weiterverfolgt, ihm einen Teilerbschein mit der Ausweisung als hälftiger Erbe zu erteilen.
6c) § 65 Absatz 1 FamFG steht der Anwendung der §§ 61 Absatz 1, 40 Absatz 1 Satz 1 GNotKG nicht entgegen (so aber OLG Hamm a. a. O.). Die Zulässigkeit einer Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit hängt, da § 65 Absatz 1 FamFG insoweit nur eine Sollvorschrift enthält, nicht davon ab, dass sie begründet und ein förmlicher Antrag formuliert wird. Praktisch stellt es aber die Regel dar, dass sich das Ziel des Rechtsmittelführers aus seinem Vorbringen entnehmen lässt. Ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen, wird man davon ausgehen können, dass - je nach der Entscheidungskonstellation im ersten Rechtszug - die Erteilung eines Erbscheins nach dem erstinstanzlichen (einzigen) Antrag des Rechtsmittelführers erstrebt wird oder das Ziel darin besteht, statt des vom Nachlassgericht angekündigten einen anderen, vom Rechtsmittelführer bereits erstinstanzlichen begehrten Erbschein zu erlangen. Erst wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Ziele des Rechtsmittelführers fehlen, kann auf § 61 Absatz 1 Satz 2 GNotKG zurückgegriffen und die Beschwer des Rechtsmittelführers herangezogen werden. Daher ist nicht anzunehmen, dass § 61 Absatz 1 GNotKG generell auf die Beschwer abstellt.
7d) Der Gesetzgebungsgeschichte kann zwar - worauf das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Recht hinweist (MDR 2016, 415, juris-Rn. 27) - nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber bewusst eine Fortführung der bisher zu § 30 KostO ergangenen Rechtsprechung, die sich im Erbscheinsbeschwerdeverfahren am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers orientiert, ausschließen wollte. Das ist angesichts des systematisch eindeutigen Aufgebens der Verweisung von § 131 Absatz 4 KostO auf § 30 KostO kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Anwendung des § 40 GNotKG im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen werden sollte.
82. Ein etwaiges Pflichtteilsrecht ... mindert den Geschäftswert nicht. Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 GNotKG sind bei der Geschäftswertbemessung im Erbscheinsverfahren nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzuziehen. Pflichtteilsansprüche gehören nach allgemeiner Auffassung dazu nicht (Korintenberg/Sikora, GNotKG, 19. Auflage, § 40 Rn. 25a; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Rn. 12). Die ... Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm besagt nichts anderes; auch dort werden Pflichtteilsansprüche ausdrücklich als nicht abzugsfähig behandelt (OLG Hamm FGPrax 2015, 277, juris-Rn. 11).
93. Die Anwendung des § 40 GNotKG führt nicht generell dazu, dass die Beteiligten einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko ausgesetzt werden, das ihnen den grundrechtlich geschützten Zugang zu den Gerichten faktisch versperrt. Den Beteiligten verbleibt auch unter der Geltung des neuen Rechts die Möglichkeit, einen zwischen ihnen bestehenden Streit mit begrenztem Kostenrisiko dadurch zu klären, dass zunächst nur Teilerbscheinsanträge gestellt werden. ... Der vom Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 19. Januar 2016 - 17 W 1275/15, juris-Rn. 10) angeführte Beispielsfall, nach dem eine Beschwerde mangels Erreichens der Mindestbeschwer nach § 61 Absatz 1 FamFG zu verwerfen ist, der Geschäftswert sich aber nach dem vollen Nachlasswert richtet, mag indes Anlass geben, eine Korrektur vorzunehmen, wenn der Beschwerdeführer... der Ankündigung eines Vollerbscheins durch die erste Instanz mit dem Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins zu seinen Gunsten entgegentritt. Nur in diesen Fällen ist der Beschwerdeführer auch kostenrechtlich schutzwürdig.“
10Der Senat, der sich schon in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung (Senat, Beschluss vom – 2 Wx 136/16, 2 Wx 139/16) der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe angeschossen hatte, folgt dieser Auffassung auch im vorliegenden Verfahren.
11Der Nachlasswert beträgt hier insgesamt 252.604,21 €.
12Zum Aktivvermögen zählt zunächst das Hausgrundstück, das mit einem Betrag von 250.000,00 € in Ansatz zu bringen ist. Zwar beträgt allein der Bodenwert ausgehend von einer Grundfläche von 670 qm und einem Quadratmeterpreis von 310,00 € nach dem amtlichen Informationssystem der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und des Oberen Gutachterausschusses zum Immobilienmarkt in NRW („BORISplus.NRW“), hier des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Rhein-Erft-Kreis, 207.700,00 €. Im Hinblick auf das Alter, die Größe und des durch Fotos dokumentierten Zustandes des Hauses erscheint ein Gesamtwert des Hausgrundstücks von 250.000,00 €, den die Beteiligte zu 1) angegeben hat und dem die Beteiligte zu 3) auch nicht widersprochen hat, nicht unangemessen.
13Zum Aktivvermögen gehören zudem ein Bankguthaben von 1.102,90 € und eine Sterbeversicherung in Höhe von 2.404,83 €.
14Der Aktivnachlass beträgt daher 253.507,73 €.
15In Abzug zu bringen sind gem. § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten. Hierzu zählen zwar die Kosten des Pflegeheims und der Krankenbehandlung in Höhe von insgesamt 903,52 €, nicht aber die mit der Beerdigung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten. Es ist daher nur ein Betrag von 903,52 € in Abzug zu bringen, so dass der Nachlasswert insgesamt 252.604,21 € ausmacht.
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(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
- 1.
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, - 2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft, - 3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, - 4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.
(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.
(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
- 1.
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, - 2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft, - 3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, - 4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.
(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.
(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 03.03.2014 gegen den am 03.02.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 31.01.2014 – 35 VI 854/13 – wird als unzulässig verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligte, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, bei der es sich um ihre generalbevollmächtigte Tochter handelt, hat am 30.10.2013 zur Niederschrift des Amtsgerichts aufgrund eines mit dem Erblasser errichteten gemeinschaftlichen Testaments die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist; die Verfahrensbevollmächtigte hat die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichert. Die Beteiligte hat die Übersendung zweier Ausfertigungen des Erbscheins an sich und die Weiterleitung einer weiteren Ausfertigung an das Grundbuchamt beantragt. Nach Erlass eines Feststellungsbeschlusses hat das Amtsgericht den Erbschein am 28.11.2013 antragsgemäß erteilt. Den Geschäftswert hat der Nachlassrichter durch Beschluss vom 31.01.2014, erlassen am 03.02.2014, auf 125.116,43 € festgesetzt.
4Gegen den Geschäftswertbeschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten gemäß Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30.01.2014, mit der sie die Auffassung vertritt, das Amtsgericht habe zu Unrecht vom Nachlasswert nicht die Bestattungskosten abgezogen.
5Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6II.
7Die gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch den Nachlassrichter gerichtete Beschwerde, über die nach §§ 83 Abs. 1 S. 5, 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, ist als unzulässig zu verwerfen. Worauf das Amtsgericht in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat, ist nach § 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG die Geschäftswertbeschwerde nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstades 200,-- € übersteigt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach der Differenz der Gebührenbelastung (ohne geschäftswertunabhängige Gebühren und Auslagen), die sich aus einem Vergleich der geschäftswertabhängigen Gebühren ergibt, die auf der einen Seite nach dem im angefochtenen Beschluss festgesetzten Geschäftswert und auf der anderen Seite nach dem von der Beschwerde verfochtenen Wert anfallen. Hier stehen als geschäftswertabhängige Gebühren eine Gebühr für den Erbscheinsantrag nach Nr. 12210 KV GNotKG und eine Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach Nr. 23300 KV GNotKG in Rede. Diese betragen nach dem vom Amtsgericht festgesetzten Wert 2 x 327,-- €, mithin 654,-- €. Zöge man die Bestattungskosten in Höhe von 6.783,75 € ab, läge der Geschäftswert in der Stufe bis 125.000,-- €; es ergäben sich dann Gebühren in Höhe von 2 x 300,-- € = 600,--€. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mithin lediglich 54,-- €.
8Deshalb ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht bei der Festsetzung des Geschäftswertes mit Recht keinen Abzug von Bestattungskosten vorgenommen hat, so dass die Beschwerde auch unbegründet ist.
9Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG ist der Geschäftswert der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei nach § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG – nur - vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Damit ist der Abzug auf Erblasserschulden, also noch vom Erblasser begründete Nachlassverbindlichkeiten beschränkt (Renner/Otto/Heinze/Zimmer, Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2013, § 40 GNotKG, Rn. 6 f.) Bei Bestattungskosten handelt es sich nicht um Erblasserschulden, weil sie nicht mehr vom Erblasser zu Lebzeiten begründet worden sind, sondern erst nach dem Erbfall, also nach dem Tod des Erblassers anfallen. Die von der Beschwerde verfochtene gegenteilige Auffassung war nach altem Recht noch zutreffend, weil § 107 Abs. 2 KostO den Abzug (sämtlicher) Nachlassverbindlichkeiten vorsah. Im vorliegenden Fall sind indes die Bestimmungen des GNotKG anzuwenden, weil der zugrunde liegende Erbscheinsantrag nach dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden ist.
10Unmaßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist – was daher hier dahinstehen kann – ob das Amtsgericht ein nicht mehr aktuelles Wertbogenformular zu Verfügung gestellt hat.
11III.
12Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 GNotKG).
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2 gibt zu einer Abänderung der Geschäftswertfestsetzung in Ziffer 3 des Senatsbeschlusses vom 2. Februar 2016 keinen Anlass.
Gründe
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Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
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Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, - 2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft, - 3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, - 4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.
(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.
(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
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Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, - 2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft, - 3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, - 4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.
(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.
(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
- 1.
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, - 2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft, - 3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, - 4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.
(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.
(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
- 1.
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, - 2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft, - 3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, - 4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.
(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.
(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
- 1.
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, - 2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft, - 3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, - 4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.
(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.
(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.