Oberlandesgericht Köln Beschluss, 04. Apr. 2014 - 2 Wx 92/14
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 03.03.2014 gegen den am 03.02.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 31.01.2014 – 35 VI 854/13 – wird als unzulässig verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligte, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, bei der es sich um ihre generalbevollmächtigte Tochter handelt, hat am 30.10.2013 zur Niederschrift des Amtsgerichts aufgrund eines mit dem Erblasser errichteten gemeinschaftlichen Testaments die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist; die Verfahrensbevollmächtigte hat die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichert. Die Beteiligte hat die Übersendung zweier Ausfertigungen des Erbscheins an sich und die Weiterleitung einer weiteren Ausfertigung an das Grundbuchamt beantragt. Nach Erlass eines Feststellungsbeschlusses hat das Amtsgericht den Erbschein am 28.11.2013 antragsgemäß erteilt. Den Geschäftswert hat der Nachlassrichter durch Beschluss vom 31.01.2014, erlassen am 03.02.2014, auf 125.116,43 € festgesetzt.
4Gegen den Geschäftswertbeschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten gemäß Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30.01.2014, mit der sie die Auffassung vertritt, das Amtsgericht habe zu Unrecht vom Nachlasswert nicht die Bestattungskosten abgezogen.
5Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6II.
7Die gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch den Nachlassrichter gerichtete Beschwerde, über die nach §§ 83 Abs. 1 S. 5, 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, ist als unzulässig zu verwerfen. Worauf das Amtsgericht in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat, ist nach § 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG die Geschäftswertbeschwerde nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstades 200,-- € übersteigt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach der Differenz der Gebührenbelastung (ohne geschäftswertunabhängige Gebühren und Auslagen), die sich aus einem Vergleich der geschäftswertabhängigen Gebühren ergibt, die auf der einen Seite nach dem im angefochtenen Beschluss festgesetzten Geschäftswert und auf der anderen Seite nach dem von der Beschwerde verfochtenen Wert anfallen. Hier stehen als geschäftswertabhängige Gebühren eine Gebühr für den Erbscheinsantrag nach Nr. 12210 KV GNotKG und eine Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach Nr. 23300 KV GNotKG in Rede. Diese betragen nach dem vom Amtsgericht festgesetzten Wert 2 x 327,-- €, mithin 654,-- €. Zöge man die Bestattungskosten in Höhe von 6.783,75 € ab, läge der Geschäftswert in der Stufe bis 125.000,-- €; es ergäben sich dann Gebühren in Höhe von 2 x 300,-- € = 600,--€. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mithin lediglich 54,-- €.
8Deshalb ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht bei der Festsetzung des Geschäftswertes mit Recht keinen Abzug von Bestattungskosten vorgenommen hat, so dass die Beschwerde auch unbegründet ist.
9Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG ist der Geschäftswert der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei nach § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG – nur - vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Damit ist der Abzug auf Erblasserschulden, also noch vom Erblasser begründete Nachlassverbindlichkeiten beschränkt (Renner/Otto/Heinze/Zimmer, Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2013, § 40 GNotKG, Rn. 6 f.) Bei Bestattungskosten handelt es sich nicht um Erblasserschulden, weil sie nicht mehr vom Erblasser zu Lebzeiten begründet worden sind, sondern erst nach dem Erbfall, also nach dem Tod des Erblassers anfallen. Die von der Beschwerde verfochtene gegenteilige Auffassung war nach altem Recht noch zutreffend, weil § 107 Abs. 2 KostO den Abzug (sämtlicher) Nachlassverbindlichkeiten vorsah. Im vorliegenden Fall sind indes die Bestimmungen des GNotKG anzuwenden, weil der zugrunde liegende Erbscheinsantrag nach dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden ist.
10Unmaßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist – was daher hier dahinstehen kann – ob das Amtsgericht ein nicht mehr aktuelles Wertbogenformular zu Verfügung gestellt hat.
11III.
12Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 GNotKG).
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
- 1.
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, - 2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft, - 3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, - 4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.
(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.
(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.