Oberlandesgericht Köln Beschluss, 29. Jan. 2014 - 2 W 4/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 09.12.2013 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.11.2013 - 12 O 228/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger ist aufgrund Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Aachen vom 01.02.2013 (91 IN 38/13) Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 15xxx eingetragenen N GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Dem Verfahren liegt ein am 05.10.2012 bei Gericht eingegangener Eigenantrag der Schuldnerin zu Grunde. Vor Verfahrenseröffnung war der Kläger zunächst mit Beschluss vom 30.11.2013 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; in diesem Beschluss ist angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
4Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger unstreitige Anfechtungsansprüche nach §§ 143 Abs. 1, 131 in Höhe von nunmehr noch 15.362,83 € nebst Zinsen geltend. Das beklagte Land hat gegenüber dem Anfechtungsanspruch die Aufrechnung mit einer Umsatzsteuervorauszahlungsforderung für Dezember 2012 in gleicher Höhe erklärt; gegen den dieser Forderung zu Grunde liegenden Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid vom 07.05.2013 hat der Kläger vor dem Finanzgericht Düsseldorf Klage erhoben (13 K 2739/13 U).
5Der Kläger meint, die vom beklagten Land erklärte Aufrechnung sei gemäß § 95 Abs. 1 S. 3 InsO ausgeschlossen. Insbesondere handele es sich bei der zur Aufrechnung gestellten Umsatzsteuerforderung um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO. Die in § 55 Abs. 4 InsO normierten Voraussetzungen für die rechtliche Einordnung der Steuerschuld als Masseverbindlichkeit seien nicht gegeben, weil die insoweit für jeden einzelnen Umsatz erforderliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht vorliege.
6Demgegenüber hält das beklagte Land die zur Aufrechnung gestellte Umsatzsteuerforderung für eine nach Maßgabe des § 55 Abs. 4 InsO begründete Masseverbindlichkeit, für die die Beschränkungen der §§ 94 ff. InsO nicht gälten. Für die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 4 InsO sei insoweit ausreichend, dass der Kläger der Betriebsfortführung der Schuldnerin im Dezember 2012 nicht widersprochen und so den der Steuerforderung zu Grunde liegenden Umsatzgeschäften jedenfalls konkludent zugestimmt habe.
7Das Landgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 21.11.2013 (Bl. 91 f. d.A.) gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 13 K 2739/13 U - Finanzgericht Düsseldorf - ausgesetzt. Der Ausgang dieses Verfahrens sei für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vorgreiflich; Belange der Prozessförderung stünden nicht entgegen.
8Gegen diesen ihm ausweislich der Akte nicht förmlich zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.12.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Er hält die Aussetzung des Verfahrens für unzulässig, da es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf den Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens ankomme. Selbst wenn die Steuerforderung als solche berechtigt sei, stehe der vom beklagten Land erklärten Aufrechnung jedenfalls die Vorschrift des § 95 Abs. 1 S. 3 InsO entgegen.
9Die Einzelrichterin des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 02.01.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
10II.
11Die gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
121.
13Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreites oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO kommt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nur in Fällen der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht; sie scheidet hingegen aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das ausgesetzte Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann (BGH NJW 2005, 1947; BGH NJW-RR 2006, 1289, 1290; MünchKomm/ZPO-Gehrlein, 4. Aufl. 2013, § 148 Rdn. 17 m.w.Nachw.). Soweit die Aussetzung - wie etwa im hier vorliegenden Fall des § 148 ZPO - in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden; das Beschwerdegericht hat aber auf der Grundlage seiner eigenen rechtlichen Beurteilung uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (BGH NJW-RR 2006, 1289, 1290; Gehrlein, a.a.O.). Dementsprechend kann die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Verfahrensaussetzung nicht bereits deshalb Bestand haben, weil die vom beklagen Land erklärte Aufrechnung Auswirkungen auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits tatsächlich vom Ergebnis des im angefochtenen Beschluss genannten finanzgerichtlichen Verfahrens abhängt. Auch nach diesem strengen Maßstab ist aber Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO gegeben.
14a) Die Vorgreiflichkeit folgt bereits daraus, dass die Prüfung im finanzgerichtlichen Verfahren entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung des Klägers keineswegs auf den Bestand der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung beschränkt ist. Denn nach dem Inhalt des vom beklagten Land zur Akte gereichten Einspruchsschreibens vom 11.03.2013 (Anlage B 1 , Bl. 31 ff. d.A.) beanstandet der Kläger auch insoweit nicht etwa die Berechtigung oder die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuervorauszahlung; er verfolgt vielmehr ausschließlich den auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwand, er sei in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nicht Steuerschuldner, weil es bei der Umsatzsteuervorauszahlung sich nicht um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO handele.
15Eben diese Frage ist aber auch für das vorliegende Verfahren von entscheidender Bedeutung, weil hiervon die Wirksamkeit der vom beklagten Land erklärten Aufrechnung abhängt. Denn die Bestimmungen der §§ 94 bis 96 InsO regeln nach Wortlaut und Gesetzeszweck nur die Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger und gelten deshalb nicht für die Aufrechnung durch Massegläubiger; da diese ohnehin bevorrechtigt und voll aus der Masse befriedigt werden sollen, können sie auch jederzeit ohne Rücksicht auf die Beschränkungen der §§ 94 - 96 InsO gegen zur Masse gehörige Ansprüche aufrechnen (BGH NJW-RR 2004, 50, 52; HambKomm/Jacoby, InsO, 4. Aufl. 2012, Vorbem. §§ 94 – 96 InsO Rdn. 9; K.Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl. 2013, § 94 Rdn. 3). Dies gilt entgegen einer im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung (vgl. Kahlert, ZIP 2011, 401, 404) auch für Steuerforderungen, die gemäß § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten „gelten“. Diese Forderungen sind ebenso wie andere Masseverbindlichkeiten bevorrechtigt aus der Masse zu befriedigen; vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Senat nicht, weshalb ihrem Inhaber die Möglichkeit der Aufrechnung genommen werden sollte (ebenso Onusseit, ZInsO 2011, 641, 648 f.). Sofern es sich also bei der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2012 um eine Forderung handeln sollte, die sich als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO gegen den Kläger richtet, stünde der vom beklagten Land erklärten Aufrechnung die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 95 Abs. 1 S. 3 InsO nicht entgegen; die Klage wäre dann im noch streitigen Umfang unbegründet.
16b) Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die notwendige Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO auch dann vorläge, wenn die finanzgerichtliche Prüfung entgegen den dargelegten Bedenken auf den Bestand der Umsatzsteuerforderung beschränkt wäre. Denn jedenfalls nach der für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Auffassung des Senats kann die vorliegende Klage nur dann Erfolg haben, wenn die im Verfahren 13 K 2739/13 U - Finanzgericht Düsseldorf - streitgegenständliche Steuerforderung nicht besteht. Im Falle ihres Bestehens handelte es sich nämlich wegen § 55 Abs. 4 InsO um eine Masseverbindlichkeit, mit der das beklagte Land aus den bereits dargelegten Gründen ohne Rücksicht auf die Beschränkungen der §§ 94 ff. InsO aufrechnen könnte.
17Insbesondere ist die streitige Umsatzsteuervorauszahlungspflicht entgegen der Auffassung des Klägers im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO „mit Zustimmung“ des vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden. Der Senat teilt insoweit die vom Finanzgericht Düsseldorf (ZInsO 2013, 2567 ff.) in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.01.2012, ZInsO 2012, 213, 214) vertretene Meinung, dass der Begriff der Zustimmung vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention in einem weiten Sinne zu verstehen ist und dass die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters aktiv oder auch durch konkludentes Handeln (z.B. Tun, Dulden, Unterlassen) erfolgen kann. Denn erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, die Position der öffentlichen Hand als „Zwangsgläubiger“ im Insolvenzverfahren gegenüber abgesicherten Insolvenzgläubigern zu verbessern; ihre Verluste sollen minimiert und - wo möglich - zusätzliche Einnahmequellen für den Fiskus im Insolvenzverfahren erschlossen werden (vgl. BT-Drs. 17/3030, S. 42). Konkret in Bezug auf § 55 InsO hat der Gesetzgeber Änderungsbedarf gesehen, weil die bisherige Rechtslage die Erwartung nicht erfüllt habe, dass Personen, die Geschäfte mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter abschlössen, dadurch besonders geschützt seien, dass ihnen regelmäßig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit zustünde. Die Insolvenzgerichte bestellten vielmehr regelmäßig „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter, auf die die Regelung in § 55 Abs. 2 InsO nicht anzuwenden sei. Darüber hinaus hätten auch manche schwache vorläufige Insolvenzverwalter ihre Rechtsstellung gezielt ausgenutzt, um die Insolvenzmasse durch aktive Gestaltungen zu Lasten des Fiskus weiter anzureichern. Sie hätten durch Umsatztätigkeiten im Insolvenzeröffnungsverfahren weitere Steuerrückstände entstehen lassen, mit denen der Fiskus dann regelmäßig ausgefallen sei, weil es sich nur um Insolvenzforderungen gehandelt habe. Durch den neu angefügten Abs. 4 des § 55 InsO, nach dem diese Forderungen nunmehr als Masseverbindlichkeiten gelten, werde dieser Praxis ein Riegel vorgeschoben (BT-DRucks 17/3030, S. 42). Dieses gesetzgeberische Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn der Begriff der „Zustimmung“ im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO weit ausgelegt wird. Sie setzt deshalb lediglich ein tatsächliches Einverständnis des vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalters mit der Handlung des Schuldners voraus und umfasst jede Art von aktiver oder konkludenter Billigung. (FG Düsseldorf, ZInsO 2013, 2567, 2571; a.a.O., ebenso HambKomm/Jarchow, a.a.O., § 55 Rdn. 84; MünchKomm/InsO-Hefermehl, 3. Aufl. 2013, § 55 Rdn. 245; Onusseit, ZInsO 2011, 641, 645; stillschweigend vorausgesetzt auch vom AG Düsseldorf, ZInsO 2011, 438 f.). Dies gilt auch für die Begründung von Umsatzsteuerschulden durch die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens. Der vorläufige Verwalter stimmt dieser - nur dann - nicht mehr zu, wenn er Umsatzgeschäften des Schuldners widerspricht (FG Düsseldorf, a.a.O., MünchKomm/InsO-Hefermehl, a.a.O.); einen derartigen Widerspruch trägt auch der Kläger indes nicht vor.
18Da die nach § 55 Abs. 4 InsO erforderliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters schon durch sein konkludent durch Duldung erklärtes Einverständnis mit der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens vorliegt, bedarf es keiner näheren Erörterung, ob - wie dies das beklagte Land meint - eine solche Zustimmung auch darin gesehen werden kann, dass der Kläger nach Verfahrenseröffnung die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2012 eingereicht hat.
192.
20Nach all dem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 148 ZPO vor. Das dem Landgericht hierdurch eröffnete Ermessen kann - wie bereits eingangs dargelegt - im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Derartige Ermessenfehler sich indes nicht ersichtlich; auch der Kläger erinnert insoweit nichts. Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet, wäre eine solche jedenfalls durch die Würdigung des Beschwerdevorbringens im landgerichtlichen Abhilfeverfahren geheilt worden (vgl. zu dieser Möglichkeit etwa BGH ZInsO 2011, 724 ff.).
21III.
22Die Kostentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
23Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) besteht nicht. Zwar sind die Voraussetzungen des §§ 55 Abs. 4 InsO höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt; auf die auf Auslegung dieser Vorschrift kommt es für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis aber nicht an.
24Beschwerdewert: 3.072,58 €
25(das gemäß § 3 ZPO geschätzte Interesse des Klägers an einer Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses, das der Senat mit einem Fünftel der noch streitigen Hauptforderung bemisst)
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(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.