Oberlandesgericht Köln Beschluss, 25. März 2015 - 19 U 59/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.03.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 109/11 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Die Streithelferinnen zu 2. und 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten der Berufung selbst. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1. werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.03.2014 - 4 O 109/11 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklage darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und die Streitverkündete zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Beklagte hat verschiedene Glasscheiben, die von der Klägerin geliefert wurden, in einem Bauvorhaben im N C, N2 24/Xgasse 1-9, C verbaut. Das Ziel des Bauvorhabens bestand in dem Umbau eines Kinos in eine hochwertige Buchhandlung. Bauherrin ist die Streithelferin zu 3. Sie beauftragte die Streithelferin zu 2. als Generalunternehmerin mit der Ausführung der erforderlichen Bauarbeiten. Diese vergab die einzelnen Gewerke an Subunternehmer. Die Beklagte wurde u. a. damit beauftragt, die Treppen- und Brüstungsgeländer zu errichten. Um den Eindruck von Größe und Raum zu verstärken, sollten sämtliche Treppen- und Brüstungsgeländer vollständig aus Glas und ohne Trägerpfosten errichtet werden. Die Treppen- und Brüstungsgeländer sollten den vorgegebenen Wölbungen der Emporen und Galeriegänge folgen. Hierzu war die Lieferung von gewölbten Glasscheiben erforderlich. Die Glasscheiben mussten Eigenschaften aufweisen, die den Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) entsprachen. Es war hiernach die Verwendung von Verbundsicherheitsglas, bestehend aus zwei Scheiben Einscheiben-Sicherheitsglas mit einer dazwischen liegenden Folie, vorgeschrieben.
4Die Beklagte bestellte die benötigten Gläser bei der Klägerin. Es wurde ein Kaufpreis von 35.209,96 € vereinbart. Die Beklagte leistete eine Anzahlung in Höhe von 10.000,00 €. Unter den bestellen Glasscheiben befanden sich 55 gebogene Glasscheiben, von denen 18 im Erdgeschoß und 37 im ersten Obergeschoß verbaut wurden. Die Klägerin bestellte die Glasscheiben ihrerseits bei der Streithelferin zu 1., die die Gläser nach den Maßen der Beklagten herstellte.
5Die ersten gebogenen Glasscheiben lieferte die Streithelferin zu 1. am 13.10.2010 an die Klägerin nach Köln. Die Klägerin lieferte diese dann originalverpackt in den Betrieb der Beklagten. Am 14.10.2010 stellte die Beklagte fest, dass die Gläser Verzerrungen aufwiesen. Der Geschäftsführer der Beklagten rief den Mitarbeiter der Klägerin, Herrn T, an und rügte die Beschaffenheit der Gläser. Nach dem Telefonat begann die Beklagte mit der Montage der Glasscheiben. Bei der Lieferung der restlichen Glasscheiben stellte sich heraus, dass alle gebogenen Glasscheiben die gleiche Beschaffenheit aufwiesen. Zusätzlich waren an einigen Glasscheiben Streifen zu erkennen, was die Beklagte auch unverzüglich rügte.
6Der Mitarbeiter T der Klägerin gab die Reklamation an die Streithelferin zu 1. weiter. Mit Schreiben an die Beklagte vom 18.10.2010 führte die Klägerin mit Bezug auf die Stellungnahme der Streithelferin zu 1. aus, dass die gerügten Eigenschaften der gebogenen Glasscheiben produktionsbedingt seien und keinen Reklamationsgrund darstellten.
7Sowohl die Streithelferin zu 2. als auch die Streithelferin zu 3. rügten die Qualität der gebogenen Glasscheiben. Die Streithelferin zu 3. nahm gegenüber der Streithelferin zu 2. einen Einbehalt der Vergütung in Höhe von 65.000,00 € vor.
8Die Klägerin hat behauptet, dass der Mitarbeiter T der Beklagten im Gespräch am 14.10.2010 nicht zugesichert habe, dass die gerügten Merkmale der Glasscheiben produktionsbedingt seien und keinen Mangel darstellten. Vielmehr habe er auf die einzuholende Stellungnahme der Streithelferin zu 1. hingewiesen. Weiterhin hat die Klägerin behauptet, dass die Eigenschaften, die 55 gebogene Glasscheiben aufwiesen, produktionsbedingt seien und nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht anders hergestellt werden könnten. Die chemischen und mechanischen Veränderungen an den Oberflächen seien Rollenabdrücke und Anisotropien. Die Kombination aus Glasart, Glasdicke und sehr flacher Biegeradien führe zu optischen Qualitätseinbußen, die hinzunehmen seien.
9Die Klägerin und die Streithelferin zu 1. haben beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.209,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2011 nebst 5 € Mahngebühren zu zahlen,
11festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
12Die Beklagte und ihre Streithelferinnen haben beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat behauptet, dass die gebogenen Glasscheiben nicht die Beschaffenheit aufweisen würden, die in der Regel zu erwarten sei. Die gebogenen Glasscheiben könnten auch ohne Streifen und Sichtbrechungen hergestellt werden. Die Qualität der Glasscheiben würde nicht dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Sie hat weiter behauptet, dass die Klägerin am 14.10.2010 der Beklagten durch den Mitarbeiter T zugesichert habe, dass der gerügte Zustand der gebogenen Gläser dem Stand der Technik entspreche und keinen Mangel darstelle.
15Die Beklagte hat die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhoben und die Auffassung vertreten, dass sie aufgrund der mangelhaften Leistung einen Nacherfüllungsanspruch gegen die Klägerin habe. Sie hat zudem ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines ihr zustehenden Schadensersatzanspruches im Zusammenhang mit den entstehenden Montagekosten geltend gemacht und sich nachrangig auf eine Minderung berufen.
16Die Streithelferin zu 1. ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Streithelferinnen zu 2. und 3. sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
17Das Landgericht hat zu den gerügten Mängeln Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 18.01.2012 (Bl. 142 ff. GA), 28.07.2012 (Bl. 193 ff. GA) und 28.12.2012 (Bl. 254 GA) sowie auf die mündliche Erläuterung des Sachverständigen Dr. N3 im Verhandlungstermin vor der Kammer vom 30.10.2013 (Bl. 303 ff. GA) verwiesen.
18Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 12.03.2014 zur Zahlung von 25.209,96 EUR Zug um Zug gegen Neulieferung der gebogenen Glasscheiben im mangelfreien Zustand verurteilt. Die weitergehende Klage im Zinsanspruch und im Feststellungsantrag hat es abgewiesen.
19Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahren relevant - ausgeführt, dass die Parteien einen Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 BGB geschlossen hätten, was zur Anwendbarkeit des Kaufrechtes führe. Dass die Glasscheiben nicht von der Klägerin selbst, sondern von der Streitverkündeten zu 1. hergestellt worden seien, ändere an der Rechtsnatur des Vertrages nichts.
20Der restliche Kaufpreisanspruch stehe der Klägerin nur Zug um Zug gegen Nacherfüllung zu, da die Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages aus § 320 BGB erheben könne. Sie habe einen Gegenanspruch auf Nacherfüllung aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Die von der Klägerin gelieferten gebogenen Glasscheiben seien mangelhaft im Sinne des § 434 Satz 2 Nr. 2 BGB. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. N3 wiesen die an den Brüstungs- und Treppengeländern in dem Projekt N in C eingebauten gebogenen Glasscheiben eine deutliche „Martelage", also sogenannte Hammerschlagseffekte, auf. Hierdurch komme es beim Blick durch die Scheiben zu optischen Verzerrungen. Weiterhin würden oft Streifen, wie sie auf den fünf gebogenen Scheiben an der Empore zu sehen seien, durch eine „Martelage" sichtbar. Die Vermeidung dieses Effekts sei seit Jahrzehnten auch auf älteren Anlagen beherrschbar. Bei gebogenen Glasscheiben gleicher Art und Güte könne der Käufer, insbesondere wenn die Wirkung der Glasscheiben - wie hier - eine gewisse Hochwertigkeit erzeugen solle, erwarten, dass die gebogenen Glasscheiben keine Streifen und keine leicht erkennbaren Lichtbrechungen aufweisen. Die ausgelieferten Gläser entsprächen nicht dem Stand der Technik und würden üblicherweise aussortiert.
21Der Beklagten stehe darüber hinaus kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB zu. Die Beklagte habe zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin. Auf die Verschuldensfrage der Klägerin und insbesondere auf die Frage, ob die Klägerin vor Einbau der Gläser der Beklagten zugesichert habe, dass die Glasscheiben nicht anders zu produzieren seien und somit keine Mängel aufwiesen, komme es nicht an. Der Schadenseintritt auf Seiten der Beklagten sei nicht hinreichend gewiss. Der Beklagten entstehe nur dann ein Schaden, wenn sie gegenüber der Streithelferin zu 2. oder zu 3. den Ausbau der alten Glasscheiben und den Einbau der neuen Glasscheiben auf eigene Rechnung schulde, sich die Streithelferinnen zu 2. und zu 3. für den Aus- und Einbau entschieden und dies gegen die Beklagte geltend machen würden. Diese Tat- und Rechtsfragen seien aber nicht von ihm - dem Landgericht - zu entscheiden.
22Die Beklagte verfolgt mit der Berufung weiterhin die Abweisung der Klage. Das Landgericht habe ihr zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die entstehenden Ein- und Ausbaukosten der mangelhaften Gläser abgesprochen. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin verpflichtet sei, die mangelhaften Glasscheiben auszubauen und die neuen mangelfreien Scheiben wieder einzubauen bzw. die hierfür entstehenden Kosten zu übernehmen. Unabhängig davon stünde ihr neben den kaufrechtlichen Nacherfüllungsvorschriften auch ein Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich dieser Kosten nach allgemeinen Regeln zu. Das Landgericht hätte zu ihrer Behauptung Beweis erheben müssen, dass die Klägerin unmittelbar vor Einbau der mangelhaften Gläser durch Erklärung ihres Mitarbeiters T zugesichert habe, dass die Gläser mit den gerügten Verzerrungen dem Stand der Technik entsprächen und die festgestellten Erscheinungen keinen Mangel darstellten. Mit der Annahme des Schadensersatzanspruches der Beklagten sei auch ein Zurückbehaltungsrecht festzustellen mit der Folge, dass eine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Klageforderung derzeit nicht bestehe und die Klage mithin abzuweisen sei. Bei zutreffender Beurteilung hätte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beklagten ein schadensersatzrechtlicher Freistellungsanspruch und dementsprechend ein weiterreichendes Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klägerin zustehe, dem weder die Haftungsbeschränkung noch ein etwaiges Aufrechnungsverbot in den AGB der Klägerin entgegenstehe. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung unter Ziffer II. (Bl. 404 ff. GA) verwiesen.
23Die Streithelferin zu 2. schließt sich dem Berufungsantrag an. Sie rügt, dass das Landgericht darauf hätte hinweisen müssen, dass der Beklagten derzeit wegen der drohenden Aus- und Einbaukosten kein Schaden entstanden sei. Wenn das Landgericht seiner Hinweispflicht nachgekommen wäre, hätten die Beklagte und sie auch entsprechend vorgetragen, dass sowohl die Streithelferin zu 2. als auch die Streithelferin zu 3. den Austausch der beanstandeten Glasscheiben verlangten und den von ihnen jeweils geschuldeten Werklohn i. H. v. 39.983,13 EUR bzw. 65.000,00 EUR einbehielten. Ob die Beklagte gegenüber der Streithelferin zu 2. zum Austausch der Scheiben verpflichtet sei, sei eine materiell-rechtliche Frage, mit der sich das Landgericht hätte auseinandersetzen müssen.
24Die Beklagte und die Streithelferin zu 2. beantragen,
25das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
26Der Klägerin und die Streithelferin zu 1. beantragen,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist überdies der Auffassung, dass der Beklagten ein - der Höhe nach ohnehin unbekannter - Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem erforderlichen Austausch der mangelbehafteten Gläser nicht zustehe. Dem stünde zum einen der Haftungsausschluss in ihren AGB entgegen. Zum anderen könne die Beklagte einen etwaigen Schadensersatzanspruch auch nicht im Wege eines Zurückbehaltungsrechtes geltend machen, weil sie hierzu durch das in ihren AGB geregelte Aufrechnungsverbot gehindert sei. Außerdem hänge die Frage, was die Beklagte schulde, nicht allein vom Gesetz, sondern auch von der vertraglichen Ausgestaltung ab. Insoweit werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Vertrag zwischen der Beklagten und der Streithelferin zu 2. keine Haftungsbeschränkung für die Beklagten vorsehe. Das Landgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz eine Entscheidung der Streithelferinnen zu 2. und 3. für den Austausch der Glasscheiben noch nicht definitiv gefallen gewesen sei. Außerdem sei die Beklagte mit ihrer nunmehr vor dem Landgericht Köln zum Az. 23 O 174/14 am 31.03.2014 erhobenen Klage, die die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche zum Gegenstand habe, hinreichend geschützt.
29Die Streithelferin zu 1. ist der Auffassung, dass das auf etwaige Schadensersatzansprüche gestützte Zurückbehaltungsrecht der Beklagten lediglich zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führen könne, nicht jedoch zu einer Klageabweisung. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Beklagten in Bezug auf die Austauschkosten nicht zu, da der Klägerin als Großhändlerin kein Verschulden an den vom erstinstanzlichen Gericht angenommenen Mängeln treffe. Eine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens ihrerseits nach § 278 BGB scheide aus, da sie nicht Erfüllungsgehilfin der Klägerin im Vertragsverhältnis zur Beklagten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zum sonstigen Berufungsvorbringen der Streitverkündeten zu 1. wird auf Bl. 455 ff. GA verwiesen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand der Berufung wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
31II.
32Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
331. Die Beklagte ist mit Beschluss des Senates vom 16.01.2015 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hingewiesen worden. Der Senat hat folgendes ausgeführt:
34Die Beklagte greift den Vergütungsanspruch der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach in der Berufungsinstanz nicht an. Dass der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Vertrag über die Lieferung der Glasscheiben grundsätzlich noch eine Restvergütung in Höhe der Klagforderung zusteht, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Beklagte rügt mit der Berufung allein, dass das Landgericht etwaige über die Neulieferung mangelfreier Glasscheiben hinausgehende Schadensersatzansprüche und das (auch) hierauf gestützte Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht anerkannt hat.
351. Soweit die Beklagte einen Klageabweisungsantrag stellt, muss dem schon deshalb der Erfolg versagt werden, weil die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 274 Abs. 1 BGB lediglich eine Zug-um-Zug-Verurteilung zur Folge hat. Eine Klageabweisung wäre nur denkbar, wenn man im Rahmen des Schadensersatzes eine „Verrechnung“ zuließe, die dazu führen könnte, dass die Klägerin in Höhe des geltend gemachten Schadensbetrages ihren Vergütungsanspruch als Ausprägung des Schadensersatzanspruches verlöre. Diese frühere Rechtsprechung nach der Differenztheorie (vgl. BGH, NJW 1978, 814) hat der Bundesgerichtshof jedoch aufgegeben und stellt jenseits von etwaigen Vorteilsausgleichskonstellationen unter Anerkennung der jeweils autonom zu bewertenden Ansprüche nunmehr zutreffend ausschließlich auf das Rechtsinstitut der Aufrechnung ab (BGH, NJW 2005, 2771; NZBau 2011, 428).
362. Die Berufung erweist sich aber auch im Übrigen als unbegründet. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden. Der Beklagten stehen weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin, auf die sie ein Zurückbehaltungsrecht stützen könnte, nicht zu.
37a. Weil es sich bei dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten um einen Werklieferungsvertrag gemäß § 651 S. 1 BGB handelt, auf den die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung finden, und die Vertragsparteien beiderseits Unternehmer sind, kann sich ein Anspruch auf Vornahme des Aus- und Einbaus bzw. Erstattung der hiermit verbundenen Kosten nicht bereits aus dem vertraglichen Anspruch auf Nacherfüllung ergeben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränkt sich die richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB (Nacherfüllung schließt Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache sowie Einbau der reparierten bzw. als Ersatz gelieferten Sache ein) auf den Verbrauchsgüterkauf und ist auf Kaufverträge zwischen Unternehmern nicht übertragbar (BGH, NJW 2013, 220).
38b. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 478 Abs. 2 BGB (Regress) scheitert wiederum daran, dass am Ende der Vertragskette zum einen kein Kaufvertrag, sondern ein Werkvertrag steht, zum anderen aber auch kein Verbrauchergeschäft vorliegt und in diesen Fällen mangels Regelungslücke bzw. vergleichbarer Sachverhalte zudem nach h. M. eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ausscheidet (vgl. BGH, NJW 2014, 2183; BeckRS 2013, 15325; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, § 478 Rn. 3; BeckOK BGB/Faust, BGB, Stand: 01.08.2014, § 478 Rn. 5; MüKo/Lorenz, BGB, 6. Aufl. 2012, § 478 Rn. 14; Keiser, Jus 2014, 961; Witt, NJW 2014, 2156).
39c. Einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 i. V. m. §§ 433, 434, 439, 440 BGB macht die Beklagte nicht geltend, da sie nach wie vor am Vertrag festhält und Nacherfüllung verlangt.
40d. Ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 i. V. m. §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 BGB setzt ein Verschulden der Klägerin voraus. Hieran fehlt es aber.
41a.a. Ein eigenes Verschulden gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 HS. 1 BGB trifft sie nicht, da sie die Glasscheiben nicht selbst hergestellt, sondern von der Streitverkündeten zu 1. als Herstellerin bezogen hat.
42Die Klägerin trifft zwar im Rahmen der kaufvertraglichen Verpflichtung ggf. ein (insoweit verschuldensunabhängiges) Beschaffungsrisiko nach § 276 Abs. 1 S. 1 HS. 2 BGB. Hiervon ist aber das Qualitätsrisiko, d. h. die Erkennbarkeit des Mangels für die Klägerin, zu unterscheiden, worauf es insoweit allein ankommt (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 276 Rn. 32; Jauernig/Stadler, BGB, 15. Aufl. 2014, § 276 Rn. 48; Staudinger/Caspers, BGB, Neubearbeitung 2014, § 276 Rn. 149) und woran es hier mangelt. Eine Pflicht zur Untersuchung der bezogenen Scheiben bestand darüber hinaus für die Klägerin nicht (vgl. BGH, NJW 1981, 1279). Insbesondere begründet die Untersuchungsobliegenheit des Verkäufers gegenüber seinem Lieferanten aus § 377 HGB keine Sorgfaltspflicht i. S. v. § 276 BGB gegenüber seinem Abnehmer (vgl. Lorenz, LMK 2014, 359, 378).
43Eine verschuldensunabhängige Haftung der Klägerin wegen Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie ist ebenfalls nicht gegeben, weil sie bei Vertragsschluss kein selbstständiges Garantieversprechen abgegeben hat, was von der Beklagten so auch nicht behauptet wird. Dass der Vertreter der Klägerin, der Zeuge T, nach telefonischer Mängelrüge und vor Einbau des Glases zugesichert haben soll, dass die Glasscheiben nicht anders zu produzieren seien und somit keine Mängel aufweisen würden, stellt demgegenüber weder eine eigenständige Garantieerklärung mit Rechtsbindungswillen noch eine Eigenschaftszusicherung dar, weshalb es hierzu entgegen der Auffassung der Beklagten auch keiner Beweisaufnahme bedurfte. Diese Erklärung kann allenfalls als rechtsgeschäftlich unbedeutende Begründung für die Zurückweisung der Mängelrüge durch den Zeugen, nicht aber als Anknüpfungspunkt einer verschuldensunabhängigen Haftung der Klägerin herangezogen werden.
44b.b. Eine Zurechnung fremden Verschuldens gemäß § 278 BGB scheitert wiederum daran, dass die Streitverkündete zu 1. mangels Erstreckung des Pflichtenkreises auf die Herstellung der Sache nicht Erfüllungsgehilfin der Klägerin im Vertragsverhältnis zur Beklagten ist. Dies ist zwar - vor allem im Fall eines Werklieferungsvertrages über eine unvertretbare Sache - nicht unumstritten, entspricht aber herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH, NJW 2014, 2183 m. w. N; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 278 Rn. 13; BeckOK BGB/Lorenz, a. a. O., Stand: 01.03.2011, § 278 Rn. 28; Jauernig/Stadler, a. a. O., § 278 Rn. 16; Staudinger/Caspers, a. a. O., § 278 Rn. 37; a. A. MüKo/Grundmann, a. a. O., § 278 Rn. 31; Wellner, NJW 2012, 2312; Keiser, a. a. O.), der sich der Senat anschließt.
45e. Ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Verweigerung der Nacherfüllung scheidet ebenfalls aus, weil eine etwaige Verletzung der Pflicht zur Nachlieferung mangelfreier Scheiben innerhalb angemessener Frist jedenfalls nicht kausal für den Kostenaufwand im Zusammenhang mit dem Ausbau der mangelbehafteten und Einbau mangelfreier Glasscheiben, um den es in diesem Zusammenhang allein geht, ist. Im Übrigen hatte die auf dem Gebiet gebogener Gläser nicht spezialisierte Klägerin die Fehlinformation zur Mangelfreiheit der gelieferten Scheiben von der Streitverkündeten zu 1. als fachkundige Herstellerin, weshalb eine etwaige Pflichtverletzung von ihr ohnehin nicht zu vertreten wäre.
46f. Auf die weiteren von den Parteien aufgezeigten Problemkreise, insbesondere die Gültigkeit der AGB der Klägerin, die Wirksamkeit der darin enthaltenen Haftungsbegrenzung und des Aufrechnungsverbotes sowie dessen Erstreckung auf das Zurückbehaltungsrecht, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
472. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsätzen vom 13.02.2015 und 10.03.2015 fest.
48a. Es kann dahinstehen, ob eine Haftung der Klägerin analog §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 S. 2 BGB im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens und einer Werbung mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet gebogener Gläser sowie einem wirtschaftlichen Eigeninteresse grundsätzlich in Betracht kommen kann. Im Streitfall scheidet eine solche Haftung jedenfalls deshalb aus, weil die Beklagte ein schützenswertes besonderes Vertrauen in diesem Sinne nicht in Anspruch nehmen konnte. Denn unstreitig standen die Parteien bereits seit 2001 in geschäftlicher Beziehung und die Beklagte kannte die (eigene) Produktpalette der Klägerin, zu der aber kein gebogenes Glas gehörte. Ebenso unstreitig hatte die Klägerin der Beklagten bei Anbahnung des vorliegenden Geschäftes mitgeteilt, dass gebogenes Glas mangels eigener Maschinen beim Hersteller bezogen werden müsse (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 10.11.2011, Bl. 137 GA). Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte aber bei verständiger Würdigung nicht auf eine besondere eigene Expertise der Klägerin auf dem Gebiet gebogenen Glases vertrauen. In welcher Weise die Klägerin im Internet für ihre Geschäftstätigkeit wirbt und ob allein hieraus ein Vertrauenstatbestand im vorbezeichneten Sinne hergeleitet werden könnte, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, weil nichts dafür ersichtlich ist und dies von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden ist, dass die Website der Klägerin maßgeblichen Einfluss auf ihre Entscheidung zum Vertragsschluss hatte. Ob die Streithelferin zu 1. schon damals in der Lage gewesen wäre, mangelfreies Glas zu liefern und sie zur Vereitelung der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bewusst eine falsche Mitteilung zur Mangelrüge erteilt haben könnte (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 10.03.2015), ist für eine Haftung der Klägerin mangels Zurechenbarkeit im Verhältnis zur Beklagten unerheblich.
49b. Die Beklagte weist zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass sich Rücksichtspflichten, insbesondere Aufklärungs-, Hinweis- und Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB nicht nur in der Phase der Vertragsanbahnung, sondern auch im laufenden Vertragsverhältnis ergeben können und die Verletzung derselben zu einer Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB führen kann. Die Verletzung einer solchen Pflicht setzt aber Kenntnis oder Kennenmüssen einer bestehenden Risikolage voraus, hier also vom Vorliegen eines Mangels. Dass die Klägerin die Mangelhaftigkeit der gebogenen Gläser bei Auslieferung kannte oder hätte kennen müssen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Zurechnung eines etwaigen Verschuldens der Streithelferin zu 1. gemäß § 278 BGB kommt insoweit ersichtlich nicht in Betracht, weil die Streithelferin zu 1. als Dritte jedenfalls nicht Erfüllungsgehilfin der Klägerin in Bezug auf von ihr gegenüber der Beklagten einzuhaltende (sekundäre) Treuepflichten ist.
50c. Die Auffassung der Beklagten, die zum Kaufvertrag über vertretbare Sachen ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 2014, 2383 ff., in welcher die Zurechnung des Verschuldens des Vorlieferanten oder Herstellers nach § 278 BGB verneint worden ist, sei auf Werklieferungsverträge über unvertretbare Sachen nicht übertragbar, vermag derSenat nicht zu teilen. Der Bundesgerichthof hat diese Frage nicht nur nicht offen gelassen, sondern - zumindest inzident - im entgegengesetzten Sinn entschieden, weshalb auch die Zulassung der Revision nicht angezeigt ist. Die Differenzierung zwischen unvertretbaren und vertretbaren Sachen ist nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der zitierten Entscheidung (Rn. 37) für die Verschuldenszurechnung nach § 278 BGB beim Werklieferungsvertrag unerheblich. Der Bundesgerichtshof hat nämlich unter Bezugnahme auf seine bereits vor der Schuldrechtsreform ergangene Rechtsprechung betont, dass selbst der Lieferant, der einen Werkunternehmer mit von diesem zu beschaffenden Ausstattungsgegenständen für ein Bauvorhaben beliefert, im Verhältnis zum Auftraggeber nicht Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers ist. Selbst wenn man also die Herstellung unvertretbarer Sachen bei § 651 BGB der Herstellungspflicht beim Werkvertrag angleichen wollte, würde dies nach der Rechtsprechung desBundesgerichtshofes gleichwohl an der Verneinung der Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Streithelferin zu 1. nichts ändern.
51d. Im Ergebnis ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist es auch, ob der Zeuge T vor der behaupteten Mitteilung der Mangelfreiheit im Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beklagten Rücksprache mit der Streithelferin zu 1. genommen hatte oder nicht (worauf die Beklagte abhebt). Denn auch bei Unterstellung einer darauf bezogenen Pflichtverletzung, wäre der eingetretene Schaden dazu letztlich nicht kausal. Aus der nachträglichen Erkundigung bei der Streitverkündeten zu 1. am 15.10.2010 geht nämlich hervor, dass der Zeuge T auch am 14.10.2010 keine andere Auskunft von der Streitverkündeten zu 1. erhalten hätte, als dass die gerügten optischen Beeinträchtigungen innerhalb der Toleranzen lägen und produktionsbedingt nicht zu vermeiden seien. Hierauf hätte er zunächst auch vertrauen können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine lediglich telefonische Beschreibung optischer Erscheinungen kaum eine verlässliche Grundlage für eine abschließende Beurteilung bietet, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, weshalb der Geschäftsführer der Beklagten auf die spontan am Telefon geäußerte Einschätzung des Zeugen T ohnehin nicht vertrauen konnte. Eine Stellungnahme des Herstellers zur telefonischen Mängelrüge hatte der Zeuge T zudem unverzüglich eingeholt und mit Schreiben vom 18.10.2010 (Anlage B 2) an die Beklagte weitergeleitet. Insofern handelte es sich bei der Entscheidung des Geschäftsführers der Beklagten, die Glasscheiben nach dem Telefonat mit dem Zeugen T ohne genauere Prüfung einzubauen, um einen eigenverantwortlichen Willensentschluss, der zwar durchaus adäquat kausal - aber ohne Verschulden der Klägerin - auf der Lieferung mangelhaften Glases beruht, eine Schadensersatzpflicht der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht allerdings ausschließt.
52e. Ein Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Nacherfüllung ist ebenfalls nicht gegeben, da sich die Klägerin im Zeitpunkt des Einbaus des gebogenen Glases als schadensstiftendes Ereignis nicht in Verzug mit der Nacherfüllung befunden hatte. Ein Verzug scheitert bereits an der fehlenden Mahnung zur Nacherfüllung nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB, weil in der telefonischen Mängelrüge vom 14.10.2010 nicht zugleich die Mahnung zur Nacherfüllung zu erblicken ist. Eine Mahnung erfordert die eindeutige empfangsbedürftige Willensäußerung des Gläubigers an den Schuldner, die Erfüllung einer bestimmten Leistung unverzüglich zu bewirken. Bei einem Nacherfüllungsanspruch reicht die schlichte Mängelrüge ohne Hinzutreten eines zumindest konkludenten Erfüllungsverlangens (gerichtet auf eine Nacherfüllung) noch nicht aus. Das hat schon deshalb zu gelten, weil es sich insoweit um eine Wahlschuld mit Gläubigerwahlrecht handelt, das nach § 263 Abs. 1 BGB durch eindeutige Erklärung auszuüben ist (vgl. Jauernig/Berger, BGB, 15. Aufl. 2014, § 439 Rn. 17; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, § 439 Rn. 6) und sei es auch nur in der Weise, dass der Käufer das Wahlrecht dem Verkäufer überlässt. Entscheidend ist, dass der Erklärung des Käufers zweifelsfrei das Begehren einer Nacherfüllung (durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung) entnommen werden kann. Dass der Geschäftsführer der Beklagten im Telefonat vom 14.10.2010 neben der Beschreibung der optischen Beeinträchtigung auch deutlich gemacht hat, dass und in welcher Art er Nacherfüllung verlangt, hat die Beklagte allerdings nicht dargelegt. Ab er selbst wenn man dies einmal annehmen wollte, wäre die Klägerin gleichwohl nicht unmittelbar mit der Nacherfüllung in Verzug geraten. Denn der Verkäufer muss zumindest die realistische Chance haben, den Verzug durch umgehende Nacherfüllung abzuwenden. Bezugspunkt für die Pflichtverletzung und das Verschulden des Verkäufers nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ist allein die Verzögerung der Nacherfüllung und nicht die ursprüngliche Lieferung einer mangelhaften Sache (vgl. BeckOK BGB/Faust, BGB, Stand: 01.08.2014, § 437 Rn. 147; MüKoBGB/Ernst, BGB, 6. Aufl. 2012, § 280 Rn. 52 ff. und § 286 Rn. 4). Da der Anspruch auf Nacherfüllung - als verhaltener Anspruch - erst auf Verlangen fällig wird, kann der Verkäufer mit der Erfüllung dieses Anspruches - ungeachtet des zusätzlichen Mahnungserfordernisses - jedenfalls vor Ablauf einer angemessen Frist mangels Verschuldens nicht in Verzug geraten. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen wäre die Klägerin bei vertragsgemäßer Einbindung der Streithelferin zu 1. aber unzweifelhaft nicht in der Lage gewesen, vor dem Einbau der gebogenen Gläser in angemessener Frist nachzuerfüllen. Dass die Klägerin im Nachgang hierzu in Verzug mit der Nacherfüllung geraten ist, vermag eine Haftung für die mit dem Einbau des Glases verbundenen Folgeschäden (Kosten des Austausches) wiederum mangels Kausalität nicht zu begründen.
53III.
54Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
55IV.
56Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.209,96 EUR
57Die Beklagte führt für das von ihr mit der Berufung verfolgte Begehren die vom Landgericht abgewiesenen Schadensersatzansprüche wegen der Aus- und Einbaukosten ins Feld. Da diese über die reinen Materialkosten hinaus die Klageforderung nach dem Vortrag der Beklagten bei weitem übersteigen, richtet sich der Wert des mit der Berufung verfolgten Angriffs nach der Gegenforderung, allerdings beschränkt auf die Höhe der Klageforderung (vgl. BeckOK ZPO/Wendtland, ZPO, Stand: 15.09.2014, § 3 Rn. 36).
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
(2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.