Oberlandesgericht Köln Urteil, 02. Jan. 2015 - 19 U 126/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 17.6.2014 (30 O 93/12) wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Das vorliegende Urteil und die landgerichtliche Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Vergütungen für die Nutzung von sog. Servicerufnummern.
4Zwischen den Parteien wurde am 19.7.2004 ein „Individualvertrag zur Regelung von Entgelten und Konditionen für Telefonmehrwertdienst-Produkte“ (Anlage K 3) nebst Anlage vom 22.10.2008 (Bl. 100 ff. GA) geschlossen. Die Beklagte stellte die ihr von der Klägerin überlassenen Rufnummern anderen Unternehmen zur Verfügung. Die Klägerin rechnete die Verbindungsentgelte gegenüber ihren Endkunden ab und leitete die der Beklagten zustehenden Beträge an diese weiter. Ab dem 4.2.2009 ordnete die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (nachfolgend: Bundesnetzagentur) durch mehrere Verfügungen gegenüber der Klägerin wegen missbräuchlicher Nutzung von (0)137er-Rufnummern an, diese Nummern abzuschalten und ab hinsichtlich der verschiedenen Rufnummern divergierender Daten (frühestens ab 30.6.2008) „keine Rechnungslegung mehr vorzunehmen oder durch einen anderen vornehmen zu lassen, soweit dies bislang nicht erfolgt ist“. Wegen der Einzelheiten der Bescheide wird auf das Anlagenkonvolut K 5 verwiesen. Entsprechende Verfügungen gegenüber der Beklagten ergingen am 20.8.2013 (Bl. 63 ff. GA). Mit Rechnungen vom 17.2.2009 (Anlage K 6) und vom 31.3.2009 (Anlage K 7) forderte die Klägerin von der Beklagten die für Verbindungen von September bis Dezember 2008 weitergeleiteten Entgelte in Höhe von 61.649,32 € und 39.197,30 € zurück, wobei ein Teilbetrag von 11.103,97 € mit anderweitigen Forderungen der Beklagten verrechnet wurde.
5Die Klägerin hat in erster Instanz eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrags von 89.742,65 € nebst Zinsen beantragt und die Auffassung vertreten, dass die Beklagte unter dem Aspekt einer ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung der für die rechtsmissbräuchliche Nutzung von Rufnummern ausgezahlten Entgelte verpflichtet sei. Ein entsprechender Rückforderungsanspruch ergebe sich auch aus § 3 Abs. 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich neben der Einrede der Verjährung darauf berufen, dass die (missbräuchliche) Nutzung der Rufnummern nicht durch sie selbst erfolgt sei. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, dass das Verbot der Bundesnetzagentur nur bezüglich zukünftiger Rechnungslegung und Inkassierung gelte, während eine Rückabwicklung hinsichtlich bereits ausgezahlter Entgelte nicht zu erfolgen habe. Ferner hat die Beklagte gemeint, dass die Klägerin auch deshalb keine Rückzahlung verlangen könne, weil ihr gegenüber keine Regressforderungen der Endkunden im Zusammenhang mit den abgeschalteten Nummern geltend gemacht würden. Schließlich hat die Beklagte die o.g. Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für unwirksam gehalten.
7Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass bereits fakturierte Einnahmen von den Verfügungen der Bundesnetzagentur nicht erfasst seien. Ein etwaiger Wettbewerbsverstoß berühre den vertraglichen Entgeltanspruch nicht. Es liege auch kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vor und die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie selbst etwaigen Rückforderungsansprüchen der Kunden ausgesetzt sei.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 17.6.2014 (Bl. 196 ff. GA) Bezug genommen.
9Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter verfolgt sowie ihr Vorbringen aus erster Instanz wiederholt, vertieft und ergänzt. Die Klägerin ist nach wie vor der Auffassung, dass ihr sowohl ein vertraglicher Rückforderungsanspruch als auch ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der in Rede stehenden Entgelte gegen die Beklagte zustehe.
10Die Klägerin beantragt,
11unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 89.742,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 61.649,32 € seit dem 17.3.2009 und aus weiteren 28.197,30 € seit dem 2.5.2009 zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, dass der ihres Erachtens unsubstantiierte Vorwurf einer missbräuchlichen Nutzung der Rufnummern unerheblich sei, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kein Rückzahlungsanspruch ergebe und schließlich auch kein Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe, weil die Verfügungen der Bundesnetzagentur nicht bereits erfolgte Zahlungen betrafen, welche die Klägerin im Übrigen auch den Endkunden nicht erstattet habe.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 19.12.2014 Bezug genommen.
16II.
17Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin gegen die Beklagte kein Rückzahlungsanspruch zusteht. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
181. Die Klägerin kann von der Beklagten bereits dem Grunde nach weder aus dem Vertrag vom 19.7.2004 noch aus §§ 812 ff. BGB oder aus einem anderen Rechtsgrund die Rückzahlung von Vergütungen für das Angebot sog. Mehrwertdienste über die aufgrund der Verfügungen der Bundesnetzagentur abgeschalteten Rufnummern verlangen.
19a. Ein vertraglicher Anspruch, den die Klägerin auf § 3 Abs. 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützt, wonach „für den Fall, dass der Kunde gegen Regelungen dieses Vertrages, gegen die Bestimmungen des ebenfalls von ihm abgeschlossenen AGB-Vertragsverhältnisses W oder gegen den Verhaltenskodex des Vereins ‚G e.V.‘ verstößt“, „die in diesem Vertrag genannten Konditionen mit sofortiger Wirkung und rückwirkend zum Zeitpunkt des Verstoßes ihre Gültigkeit“ verlieren (Satz 1) und die Klägerin die „Gesamtanbietervergütung für die letzten 12 (zwölf) Monate zurückfordern“ kann (Satz 2), besteht nicht.
20Die dort geregelten Voraussetzungen für eine Rückforderung sind zwar erfüllt, weil aufgrund der Verfügungen der Bundesnetzagentur und mangels (substantiierten) Bestreitens der Beklagten davon auszugehen ist, dass die der Beklagten zur Verfügung gestellten und von dieser anderen Unternehmen überlassenen Rufnummern – jedenfalls teilweise - rechtsmissbräuchlich benutzt wurden und dass dies der Beklagten auch zuzurechnen ist (vgl. dazu OLG Oldenburg, Urteil vom 7.2.2012 – 12 U 98/11). Die Klägerin verlangt mit den Rechnungen vom 17.2.2009 und vom 31.3.2009 auch nur die Vergütung für Telefonverbindungen ab September 2008, d.h. innerhalb der obigen Frist liegende Beträge zurück.
21Allerdings bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vertragsklausel, falls sie – wie nach der Intention und Interpretation der Klägerin – dahin verstanden wird, dass unabhängig von Art und Umfang eines etwaigen Vertragsverstoßes und/oder eines eigenen Verschuldens des Vertragspartners die gesamten während der letzten zwölf Monate zur Auszahlung gebrachten Beträge („Gesamtanbietervergütung“) zurückgezahlt werden müssen, weil es sich insoweit um eine unklare und (deshalb) – auch im Verhältnis zu einem Unternehmer – zu einer unangemessenen Benachteiligung führende, d.h. gemäß § 307 BGB unzulässige Klausel handelt. Denn es ist abgesehen von einem – nicht der Klägerin, sondern allenfalls den dafür zuständigen Behörden zustehenden – Sanktionierungsinteresse und einem – nicht schutzwürdigen – Interesse der Klägerin an einer vereinfachten Handhabung kein rechtfertigender Grund ersichtlich, dass und weshalb die Klägerin unabhängig von etwaigen gegen sie gerichteten Regressforderungen ihrer Kunden von den Anbietern sog. Mehrwertdienste die gesamte Vergütung zurückverlangen können soll, wenn etwa von einer Vielzahl überlassener „Servicenummern“ nur einzelne zu vertragswidrigen Zwecken benutzt wurden. Ob dies vorliegend der Fall ist, lässt sich nicht beurteilen, bedarf indes bei der nach einem überindividuell-generalisierenden Maßstab vorzunehmenden AGB-Kontrolle (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 307 BGB Rn 8) auch keiner abschließenden Entscheidung, da durch die von der Klägerin vorgegebenen Vertragsklauseln jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass ein derartiger Fall unter die o.g. Bestimmung fällt, was zu deren Unwirksamkeit führt.
22Im Übrigen würde ein danach bereits dem Grunde zu verneinender vertraglicher Rückzahlungsanspruch aber auch an dem Fehlen einer schlüssigen Darlegung der Höhe eines etwaigen Anspruchs aus den nachfolgend unter 2. dargelegten Gründen scheitern.
23b. Einen (vertraglichen) Schadensersatzanspruch, der insoweit in Betracht käme, als die Klägerin von ihren (End-) Kunden auf Erstattung von wegen Missbrauchs der Rufnummern zu Unrecht erhobener Entgelte in Anspruch genommen wird, macht sie – wie in der Berufungsverhandlung klargestellt wurde - nicht geltend, sondern beruft sich ausdrücklich darauf, dass es unerheblich sei, ob an sie Regressforderungen gestellt werden. Im Übrigen fehlt es (deshalb) aber auch an der (schlüssigen) Darlegung eines solchen etwaigen Anspruchs sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
24c. Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin besteht auch nicht unter bereicherungsrechtlichen Aspekten.
25Aus den in dem als Anlage K 2 vorgelegten Urteil des Senats vom 2.12.2011 (19 U 131/10, abrufbar bei juris) dargelegten Gründen, an denen der Senat auch in der für die vorliegende Entscheidung zuständigen Besetzung festhält, führen die Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote der Bundesnetzagentur nicht zur Nichtigkeit oder zur nachträglichen Unwirksamkeit der den Entgeltzahlungen zugrunde liegenden Vereinbarungen, die auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sind, da insoweit in Betracht kommende Vorschriften des TKG oder UWG keine Normen i.S.d. § 134 BGB darstellen (juris-Rn 29 f.). Im dortigen Fall wurde ein Rückforderungsanspruch der hiesigen Klägerin aus § 813 BGB mit der Begründung bejaht, dass das Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot der Bundesnetzagentur nicht nur im Verhältnis zum Endkunden, sondern auch (im „Inter-Carrier-Verhältnis“) zwischen den Parteien gelte (juris-Rn 33 ff.) und es der dortigen Klägerin (entsprechend der hiesigen Beklagten) deshalb verboten war, die streitgegenständlichen Verbindungsleistungen in Rechnung zu stellen, so dass die dortige Beklagte (entsprechend der hiesigen Klägerin) nach § 242 BGB die Befriedigung der vertraglichen Ansprüche dauerhaft verweigern dürfe (juris-Rn 41). Das Vorbringen der dortigen Klägerin, dass die zurückverlangten Zahlungen der dortigen Beklagten vor den Verfügungen der Bundesnetzagentur erfolgt seien, hat der Senat gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt und Einwendungen der dortigen Klägerin zur Anspruchshöhe angesichts detaillierter Darlegungen der dortigen Beklagten zu dem Leistungszeitpunkt der jeweiligen Entgeltzahlungen und dem Wirksamwerden der einzelnen Rechnungsstellungs- und Inkassierungsverbote für unerheblich gehalten (juris-Rn 42).
26Jedenfalls hinsichtlich der zuletzt genannten Aspekte unterscheidet sich der vorliegende Fall in entscheidungserheblicher Weise von dem seinerzeit zu beurteilenden Sachverhalt. Zum einen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den auf sie entfallenden Teil der Verbindungsentgelte selbst in Rechnung gestellt hat, da die Klägerin sich darauf beruft, dass die Beklagte „weiter Entgelte von der Klägerin entgegen genommen (habe), die Verbindungen aus dem Zeitraum betreffen, für die die Verfügungen der BNetzA (rückwirkend) gelten“, was dafür spricht, dass eine Abrechnung und Auszahlung seitens der Klägerin erfolgte. Die Rückforderung betrifft – im Übrigen unstreitig - ausweislich der als Anlagen K 6 und K 7 vorgelegten Rechnungen der Klägerin vom 17.2.2009 und vom 31.3.2009 Entgelte für Verbindungen aus dem Zeitraum von September bis Dezember 2008, also jeweils vor Erlass der ab dem 4.2.2009 ergangenen Verfügungen der Bundesnetzagentur. Zum anderen hat die Klägerin keine Angaben zum Zeitpunkt der Abrechnung des auf die Beklagte entfallenden Teils der Verbindungsentgelte und des jeweiligen Auszahlungsdatums gemacht. Allerdings beruft sie sich darauf, dass bei Erhalt der Verfügungen die Auszahlungen an die Beklagte schon erfolgt waren. Naheliegend sind die Verbindungsentgelte zwischen den Parteien monatsweise jeweils im Folgemonat abgerechnet worden, so dass die letzte Abrechnung hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitraums, für den Rückforderungen geltend gemacht werden, aus Januar 2009, also vor Erlass der (ersten) Verfügung der Bundesnetzagentur stammen dürfte. Die Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote waren daher noch nicht erlassen, bevor wegen der von September bis Dezember 2008 angefallenen Verbindungsentgelte die Abrechnung und Auszahlung im Verhältnis zwischen den Parteien erfolgte.
27Die in den Verfügungen der Bundesnetzagentur angeordnete Rückwirkung der Verbote frühestens ab dem 30.6.2008 führt nicht dazu, die vor Zugang der Verbotsverfügungen bereits erfolgten (Rechts-) Handlungen rückwirkend als rechtswidrig anzusehen. Dies ergibt sich abgesehen von der in den Bescheiden jeweils enthaltenen Aufforderung, „keine Rechnungslegung mehr vorzunehmen oder durch einen anderen vornehmen zu lassen, soweit dies bislang nicht erfolgt ist“ (vgl. zur Auslegung dieses Passus‘: OLG Oldenburg, a.a.O.), auch aus praktischen Erwägungen und aus Gründen der Gleichbehandlung. Denn im Zeitpunkt des Zugangs der Verbotsverfügungen bereits vorgenommene Rechnungslegungen und Zahlungsvorgänge konnte die Klägerin nicht durch bloßes Untätigbleiben ungeschehen machen und ein aktives Handeln wurde von ihr ausweislich der Verfügungen der Bundesnetzagentur nicht verlangt. Die Klägerin sieht sich auch nicht etwa verpflichtet, gegenüber ihren weiteren Vertragspartnern, d.h. den Endkunden, die über die „Servicenummern“ die „Leistungen“ der Beklagten bzw. von deren Partnerunternehmen in Anspruch genommen und die hierfür von der Klägerin in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte entrichtet haben, (unaufgefordert) korrigierte Rechnungen zu erstellen oder Erstattungen vorzunehmen, sondern meint, insoweit etwaige Rückforderungen abwarten zu können, auf deren Möglichkeit sie ihre Kunden auch nicht hinweist, sondern auf deren eigene Erkundigungs- und Tätigkeitsmöglichkeiten verweist.
28Insofern verstieß die Beklagte nicht gegen § 242 BGB, indem sie vor Zugang der Verfügungen der Bundesnetzagentur Zahlungen der Klägerin in Empfang nahm, so dass auch kein Rückforderungsanspruch aus § 813 BGB besteht.
29Gegenteiliges ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8.3.2007 – III ZR 128/06, in: NJW 2007, 1949 ff.). Abgesehen davon, dass die Frage, ob die zweckwidrige Verwendung von 0137-Nummern das Entstehen eines Vergütungsanspruchs hindert, darin ausdrücklich offengelassen wurde, würde dies selbst bejahendenfalls nicht zwangsläufig einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte begründen, da letztendlich beide Parteien von diesem Geschäftsmodell profitiert haben und eine Rückzahlung an die geschädigten Endkunden von der Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung nicht (ernsthaft) beabsichtigt ist.
302. Zudem fehlt es aber auch an einer schlüssigen Darlegung der Höhe eines etwaigen Anspruchs der Klägerin.
31Ausweislich der Rechnungen vom 17.2.2009 und vom 31.3.2009 fordert die Klägerin anscheinend die gesamten Entgelte zurück, die für Verbindungen aus dem Zeitraum von September bis Dezember 2008 an die Beklagte ausgezahlt wurden. Insoweit ist jedoch schon nicht ersichtlich, dass die Verbotsverfügungen der Bundesnetzagentur, die insgesamt 26 Rufnummern betreffen, alle „Servicenummern“ erfassen, die die Klägerin der Beklagten zur Verfügung gestellt hatte. Im Übrigen wirken nicht sämtliche Verbote auf September 2008 (oder früher) zurück, sondern hinsichtlich der meisten Nummern wurde eine Rückwirkung erst ab Oktober 2008 oder später (teilweise erst ab Januar oder Februar 2009) angeordnet. Dafür, dass nicht sämtliche Nummern oder Verbindungen erfasst sind, spricht auch, dass die Klägerin gegen einen Teil des Rückforderungsbetrags mit einem (später entstandenen) Anspruch der Beklagten aufgerechnet hat.
32Soweit sich die Klägerin unter Hinweis auf angebliche Zugeständnisse der Beklagten im Parallelprozess umgekehrten Rubrums (11 O 2/13 LG Bonn) darauf beruft, dass die hiesige Beklagte in der Lage sei, die nach „Nummernblöcken“ aufgelisteten Beträge den einzelnen Nummern zuzuordnen, entbindet dies zum einen die Klägerin nicht von der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast für den vorliegend geltend gemachten Rückzahlungsanspruch und dessen Höhe (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812 BGB Rn 76 m.w.N.) und ist zum anderen auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin selbst keine Aufschlüsselung vornehmen kann, zumal sie gegenüber den Endkunden ebenfalls entsprechende Detailangaben gemacht haben müsste. Insofern besteht auch kein Grund, die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil der Beklagten zu verschieben oder von ihr – z.B. unter dem Aspekt einer sekundären Darlegungslast – weiteren Vortrag zu verlangen, welcher der Klägerin eine Bezifferung des ihres Erachtens berechtigten Rückzahlungsanspruchs ermöglichen würde, der – wie in der Berufungsverhandlung klargestellt wurde – selbst nach ihrer eigenen Einschätzung nicht zwangsläufig in (voller) Höhe der Klageforderung besteht.
333. Auf die Verjährungseinrede und weitere Einwendungen der Beklagten kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.
34III.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.
37Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
38Berufungsstreitwert: 89.742,65 €
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.