Oberlandesgericht Köln Beschluss, 17. Feb. 2016 - 18 U 127/14

Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Mai 2014 – 88 O 78/13 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
2I.
31. Die Parteien streiten um die Vergütung für die Tätigkeit des Klägers als Schlichtungsstelle für Verbraucher im Bereich der Energiewirtschaft.
4Die Beklagte vertreibt unter den Marken „B“ und „J“ Strom an Endabnehmer. Der Kläger tritt als „zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz sowie die Lieferung und Messung von Energie“ auf und stützt sich dabei auf einen im Bundesanzeiger veröffentlichten (vgl. Anlage K 17) seine Anerkennung gemäß § 111b Abs. 4 EnWG betreffenden Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 24. Oktober 2011 (vgl. Anlage K 1). Der Kläger arbeitete und arbeitet nach einer Verfahrensordnung (VerfO), die Regelungen insbesondere über die Bearbeitung von Schlichtungsanträgen und die verschiedenen Möglichkeiten der Beendigung von Schlichtungsverfahren vorsieht (vgl. Anlage K 3), Die Kosten des Verfahrens haben nach § 11 Abs. 1 und 2 VerfO, der inhaltlich weitgehend § 111b Abs. 6 S. 1 und 2 EnWG entspricht, abgesehenen von Missbrauchsfällen allein die am Verfahren beteiligten Unternehmen zu tragen. Wegen der Einzelheiten verweist § 11 Abs. 1 VerfO auf die jeweils geltende Kostenordnung. Solche Kostenordnungen hat der Kläger für die Jahre 2011 und 2012 sowie für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 als Anlage K 4 und 5 vorgelegt (vgl. dazu die Anlagen K 4 und 5).
5In dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum führte der Kläger 447 Schlichtungsverfahren unter Beteiligung der Beklagten durch – im Jahr 2013 entsprach dies 9% aller eingehenden Beschwerden. Der Kläger stellte der Beklagten für seine Schlichtungstätigkeit insgesamt 88.449,77 EUR in Rechnung. Die Einzelheiten lassen sich den Anlage K 6, 7, 13 und 23 mit verschiedenen Aufstellungen und zugehörigen Rechnungen entnehmen.
6Der Kläger hat behauptet, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie habe ihn mit dem bereits genannten Bescheid als zentrale Schlichtungsstelle anerkannt. Das sei am 11. November 2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
7Er hat die Auffassung vertreten, die abgerechneten Entgelte entsprächen jeweils den Regelungen der maßgebenden Kostenordnung und diese Regelungen seien vor dem Hintergrund des § 111b Abs. 6 EnWG wirksam gewesen. Insbesondere seien die vorgesehenen Fallpauschalen angemessen gewesen. Angemessenheit im Sinne des Gesetzes bedeute, dass die eingenommenen Entgelte die - selbst nicht zu überprüfenden - Ausgaben nicht überschreiten dürften. Es sei jedoch zulässig, mit einer vollständigen Deckung der Ausgaben der Schlichtungsstelle durch die Schlichtungsentgelte zu kalkulieren. Allerdings habe man zunächst lediglich das Ziel verfolgt, dass die von den Energieversorgungsunternehmen zu zahlenden Entgelte die Ausgaben der Schlichtungsstelle langfristig vollständig deckten, kurzfristig hätten die Kosten teilweise durch Mitgliedsbeiträge gedeckt werden sollen. Im Übrigen habe man auf Erfahrungen anderer Schlichtungsstellen im Energiebereich zurückgegriffen. Der Kalkulation für die Kostenordnung vom 19. September 2011 (KO 2011) habe die Prognose von 1.000 Schlichtungsverfahren jährlich zugrundegelegen. Darauf gestützt habe man mit Kosten für einen Geschäftsführer, eine herausgehobene Richterpersönlichkeit als Ombudsperson, zwei weiteren Juristen als Schlichtern, zwei Assistenten und zwei studentischen Hilfskräften kalkuliert. Danach sei man von Personalkosten in Höhe von ca. 400.000,- EUR jährlich ausgegangen. Ferner habe man Sachkosten in Höhe von 200.000,- EUR jährlich angesetzt, von denen 30.000,- EUR für die Anmietung von Geschäftsräumen in C-Mitte vorgesehen gewesen seien. Einnahmen seien in Höhe von 350.000,- EUR pro Jahr angestrebt worden. Wegen der weiteren Details des klägerischen Vorbringens zur Kalkulation der prognostizierten Kosten wird auf S. 6 ff. des Schriftsatzes des Klägers vom 12. Februar 2014 (vgl. Bl. 54 ff. GA) Bezug genommen. Basierend auf diesen Annahmen und dieser Kalkulation habe man in § 4 KO 2011 eine Fallpauschale von 350,- EUR für eine mit einer Empfehlung der Schlichtungsstelle endenden Schlichtung vorgesehen, während für ein Schlichtungsverfahren ohne Empfehlung 200,- EUR zu zahlen sein sollten. Nach § 3 Abs. 1 KO 2011 habe ein Anspruch auf Entgelt allerdings nur bestehen sollen, wenn die Ombudsperson bzw. ein Schlichter die Zulässigkeit des Antrages bestätigt und das Verfahren eröffnet hatte. Ferner habe § 5 Abs. 1 die Möglichkeit vorgesehen, bei mehreren, gleich gelagerten Fällen niedrigere Entgelte festzusetzen. Da schon in der Zeit unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit deutlich mehr Anträge als erwartet eingegangen seien, nämlich bis Dezember 2011 ca. 2.000 Schlichtungsanträge, sei die Kostenprognose mehrfach korrigiert und weiteres Personal eingestellt worden. Im Jahre 2012 hätten sich die tatsächlichen Kosten auf 682.491,12 EUR belaufen. In diesem Jahr seien 13.681 Schlichtungsanträge eingegangen, von denen 7.762 Anträge anschließend bearbeitet worden seien. Rund 5% der Verfahren seien durch eine Rücknahme beendet worden, ca. 51% durch eine Einigung vor einer Schlichtung, rund 25% durch Nichteröffnung infolge Unzulässigkeit des Schlichtungsantrages, ca. 15% durch Schlichtung mit Empfehlung und rund 4% durch Schlichtung ohne Empfehlung. Man habe dementsprechend Einnahmen aufgrund von Schlichtungsentgelten in Höhe von 354.906,- EUR und insgesamt in Höhe von 400.687,- EUR erzielt. Gestützt auf eine zuvor in Auftrag gegebene Analyse habe er, der Kläger, am 1. Juli 2013 eine neue Kostenordnung (KO 2013) aufgestellt, die auf der Prognose von 1.000 Schlichtungsanträgen monatlich beruht habe, von denen 42% abrechnungsfähig sein sollten. § 4 KO 2013 sehe eine Staffelung der Entgelte bzw. Fallpauschalen vor. So sollten für den Fall einer sofortigen Abhilfe seitens des Unternehmens 100,- EUR, für den Fall einer Einigung im eröffneten Verfahren ohne Empfehlung 300,- EUR und für den Fall einer Schlichtung mit Empfehlung 450,- EUR anfallen. Hingegen habe die KO 2013 für den Fall eines unzulässigen Antrages etwa eines gewerblichen Abnehmers oder bei einer Einigung vor Verfahrenseröffnung grundsätzlich kein Entgelt vorgesehen. Der Einzelheiten wegen wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Die tatsächlichen Kosten im Jahr 2013 hätten sich auf 1.151.887,45 EUR belaufen. Insofern wird auf die Anlage K 22 Bezug genommen. Dem hätten Einnahmen des Klägers aus der Schlichtungstätigkeit von 908.864,73 EUR gegenübergestanden. Ferner habe der Kläger Mitgliedsbeiträge in Höhe von 336.000,- EUR bezogen und projektgebundene Zuschüsse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Höhe von 219.228,96 EUR erhalten.
8Der Kläger hat behauptet, alle in Rechnung gestellten Beträge bezögen sich auf von Verbrauchern beantragte Schlichtungsverfahren. Soweit die Beklagte das unter Vorlage einer kurzen Liste teilweise anders darstelle, treffe das nicht zu. Im Übrigen hat der Kläger gemeint, dass es darauf nach Eröffnung der Verfahren nicht mehr ankomme. Das folgen daraus, dass unstreitig die Antragsunterlagen eine gewerbliche Nutzung unstreitig nicht erkennen ließen und die Beklagte in diesen Fällen ebenso unstreitig ohne weiteres abgeholfen habe. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang schließlich behauptet, dass von einer im Fall 8818/13 genutzten Immobilie lediglich 10 m2 von 135 m2 gewerblich genutzt worden seien.
9Nach einer Teilzahlung seitens der Beklagten und einer Klageerweiterung hat der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 82.314,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22.323,50 EUR seit dem 23. August 2013, aus 16.821,- EUR seit dem 7. November 2013 und aus 43.137,50 seit dem 20. April 2014 zu zahlen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte hat sowohl die Gründung des Klägers als auch die wirksame Anerkennung seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technik mit Nichtwissen bestritten. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, § 111b EnWG sei deshalb keine taugliche Grundlage für Ansprüche des Klägers, weil die Übertragung von Schlichtungsaufgaben auf private Schlichtungsstellen gegen die in Art. 92 GG vorgesehene Zuweisung solcher Aufgaben an die Rechtsprechung, gegen den in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG geregelten gesetzlichen Richter, gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und den Wesentlichkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 2 GG sowie gegen die in Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit verstoße. Ebenso liege eine Verletzung des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72/EG vor, weil hier das Ziel der Förderung gütlicher Streitbeilegung verfehlt werde.
14Die Beklagte hat ferner die Angemessenheit sämtlicher Kostenpositionen mit Nichtwissen bestritten. So seien etwa die Kosten für Schlichter und für die Büroräume unangemessen hoch.
15Die Beklagte hat behauptet, auf der Grundlage der von ihm selbst veröffentlichten Zahlen habe der Kläger in 2012 mehr als 2,5 Mio. EUR einnehmen müssen. Denn im Jahresbericht 2012 seien nicht nur 1.351, sondern 1.475 abrechnungsfähige Verfahren angegeben worden.
16Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Regelungen der KO 2013 seien mit Rücksicht auf die vorstehenden Erwägungen und deshalb unwirksam, weil bei der Bemessung der Entgelte die Gegenstandswerte keine Berücksichtigung gefunden hätten.
17Außerdem hat die Beklagte behauptet, dass in einer ganzen Reihe von Verfahren (vgl. Bl. 119 f. GA) Entgelte in Rechnung gestellt worden seien, obgleich die betreffenden Schlichtungsanträge von gewerblichen Abnehmern gestellt worden seien. Sie hat gemeint, dass in anderen Verfahren kein Entgelt gerechtfertigt sei, weil sich die Tätigkeit des Klägers hier auf die Weitergabe von Informationen beschränkt habe. Schließlich seien in anderen Fällen die Schlichtungsverfahren unstreitig durch Klageerhebung beendet worden und insofern habe die KO 2011 keine Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Entgelts enthalten.
18Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 167 R ff. GA).
192. Mit seinem am 22. Mai 2014 verkündeten (vgl. Bl. 166 GA), der Beklagten am 30. Mai 2014 zugestellten (vgl. Bl. 185 GA) Urteil (vgl. Bl. 167 ff. GA) hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung zunächst ausgeführt, dass es sich bei dem Kläger um eine anerkannte Schlichtungsstelle im Sinne von § 111b EnWG handele. Das habe der Kläger durch Vorlage der amtlichen Bekanntmachung belegt, und die Beklagte habe keine plausiblen Einwendungen hiergegen mehr vorgebracht.
20Die KO 2011 stehe im Einklang mit § 111b Abs. 6 EnWG als gesetzlicher Ermächtigung, und diese Ermächtigung sei wiederum insofern hinreichend bestimmt, als vorgesehen sei, dass die Höhe der Entgelte im Verhältnis zum Aufwand der Schlichtungsstelle angemessen sein müsse. Weder habe der Gesetzgeber weitere Details regeln müssen, noch habe er die wesentlichen Strukturen der Entgeltfestsetzungen bestimmen müssen. Vielmehr reiche eine Generalklausel aus, die eine gerichtliche Nachprüfung der Entgelte unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit erlaube.
21Der im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72/EG erhobene Einwand, der Kläger habe nicht die dort vorgesehene bloße Möglichkeit einer Umlage als Umlagepflicht deute dürfen, könne nicht überzeugen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Kläger eine Deckung seiner Kosten aus Gebühren anstrebe. Das schließe die vorgenannte Regelung nicht aus.
22Die KO 2011 genüge der Anforderungen des § 111b Abs. 6 S. 3 EnWG, weil die darin geregelten Entgelte angemessen seien. Wie schon das Landgericht Berlin, dem sich die Kammer anschließe, in seinem Urteil vom 13. Januar 2014 (vgl. Anlage K 16) ausgeführt habe, sei im Sinne eines rechtlichen Maßstabes zum einen zu prüfen, ob die Schlichtungsgebühren im Verhältnis zu dem Aufwand der Schlichtungsstelle angemessen seien, zum anderen sei zu fragen, ob sie vor dem Hintergrund der jeweiligen Verfahren angemessen seien.
23Die Kammer schließe sich dem Landgericht Berlin auch insofern an, als die in der KO 2011 geregelten Schlichtungsgebühren zunächst im Verhältnis zum Gesamtaufwand angemessen seien. Dass der Kläger eine Deckung seiner gesamten Kosten durch Gebühren angestrebt habe, sei nicht zu beanstanden. Die Kammer vermöge das Verständnis der Beklagten nicht zu teilen, nach dem Angemessenheit im Sinne des § 111b Abs.- 6 S. 3 EnWG bedeute, dass Schlichtungsstellen auch nicht aus Gebühren bezogene Mittel zur Finanzierung ihres Schlichtungsaufwandes einsetzen müssten. Vielmehr spreche der Gedanke des Gesetzgebers, dass die Schlichtung letztlich im Interesse der Energieversorgungsunternehmen stattfinde und deshalb die darauf beruhenden Kosten grundsätzlich auch von diesen getragen werden müssten, für eine vollständige Finanzierung aus Gebühren. Dementsprechend obliege die Entscheidung, ob eine Schlichtungsstelle auch Mitgliedsbeiträge oder andere Mittel zur Finanzierung einsetz, in ihre eigenen Verantwortung. Eine Notwendigkeit bestehe in diesem Zusammenhang nicht. Hinzu komme, dass der Kläger für die Zeit von Beginn seiner Tätigkeit bis Mitte 2013 dargetan habe, dass er Verluste erwirtschaftet habe, die von seinen Mitgliedern getragen worden seien. Im Ergebnis sei habe deshalb sogar die von der Beklagten geforderte Beitragsfinanzierung stattgefunden.
24Soweit die Beklagte die Darlegungen des Klägers zu seinen Einnahmen bezweifel habe, könne ihre Berechnung deshalb nicht nachvollzogen werden, weil zum einen der Kläger seine Einnahmen konkret dargetan habe und er zum anderen darauf hingewiesen habe, dass nicht alle anhängigen Schlichtungsanträge bis zur Abrechnungsreife hätte erledigt werden können. Deshalb müsse es bei den Ausführungen des Klägers bleiben, nach dem er einen durch Nachschüsse ausgeglichenen Verlust erlitten habe.
25Ohne Erfolg habe die Beklagte auch eingewandt, dass die ausgelösten Kosten überhöht seien, und in diesem Zusammenhang nahezu jede Kostenposition des Klägers in Zweifel gezogen. So solle die vom Kläger betriebene Schlichtungsstelle der möglichst effektiven Befriedung von Auseinandersetzungen zwischen Verbrauchern und Energieversorgern dienen. Das setze eine hinreichend effiziente Organisation in personeller und sachlicher Hinsicht voraus. Nachvollziehbar verweise der Kläger in diesem Zusammenhang außerdem auf die Billigung der jeweils aufgestellten Kalkulationen durch seine Mitglieder hin, die in der Vergangenheit Zuschüsse hätten leisten müssen. Es sei kaum anzunehmen, dass die teilweise gemeinnützigen Mitglieder des Klägers unnötige Ausgaben unwidersprochen hingenommen hätten.
26Soweit die Beklagte sich gegen den Personalaufwand wende, stehe dem entgegen, dass eine effiziente Tätigkeit des Klägers die Beschäftigung qualifizierten Personals erfordere. Insofern sei die Einstellung von Volljuristen angesichts der auftretenden Rechtsfragen nachvollziehbar, wenn nicht gar geboten. Die hierfür angesetzten Gehälter erschienen angemessen. Auch der Aufwand für den Ombudsmann sei nicht zu beanstanden. Die Gewinnung einer hervorgehobenen Richterpersönlichkeit stehe jedenfalls im Einklang mit dem Vorgehen anderer Schlichtungsstellen und fördere die Akzeptanz der Schlichtungsempfehlungen bei den Beteiligten. Die Kalkulation der Personalkosten mit 200.000,- EUR für Geschäftsführer und Ombudsmann, 110.000,- EUR für zwei Schlichter, 70.000,- EUR für zwei Assistenten und 20.000,- EUR für Hilfskräfte könne im Hinblick auf die notwendige Qualifikation nicht als übersetzt angesehen werden. Der Kläger habe auch hinreichend dargelegt, dass das kalkulierte Personal mit Rücksicht auf die kalkulierten und tatsächlichen Fallzahlen erforderlich gewesen sei. Tatsächlich habe sich auch herausgestellt, dass die Fallzahlen die kalkulierten Zahlen erheblich überschritten hätten. Im Übrigen handele es sich bei den vom Kläger angegebenen Beträgen um Brutto-Beträge, so dass nicht ohne weiteres mit den von der Beklagten herangezogenen Einstiegsgehältern gearbeitet werden könne. Abgesehen davon sei fraglich, warum der Kläger Berufsanfänger einstellen habe müssen. Die für 2012 erforderliche Erhöhung der prognostizierten Personalkosten habe sich aus der erheblich über die Prognose hinausgehenden Anzahl von Anträgen ergeben. Deshalb habe mehr Personal eingestellt werden müssen. Die angestiegenen und auf 657.159,- EUR kalkulierten Personalkosten seien unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden.
27Auch die Kalkulation der Mietkosten in Höhe von 30.000,- EUR jährlich für Büroraum von 150 m2 in C sei nicht zu beanstanden. Denn das entspreche einem Quadratmeterpreis von 16,66 EUR, der nach dem nicht mehr konkret bestrittenen Vortrag des Klägers ortsüblich sei. Auch sei der Kläger nicht gehalten gewesen, Mieträume nur nach dem Preis und nicht nach anderen Kriterien, wie z.B. Funktionalität und Lage auszusuchen.
28Auch die weiteren Kosten wegen IT-Infrastruktur, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Sachmitteln, Reserve und Reisen könnten nicht beanstandet werden. Die Tätigkeiten des Geschäftsführers und des Ombudsmannes umfassten auch gelegentliche Reisen, insbesondere zu Energieversorgungsunternehmen.
29Auch die Kalkulation der Gebühreneinnahmen begegne keinen Bedenken. Die Annahme, dass es dem Kläger um mehr gegangen sei als eine Kostendeckung sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass der Kläger im weiteren Verlauf mit 20.000 Verfahren jährlich kalkuliert habe, von denen 6.000 Verfahren eröffnet werden und 1.800 mit einer Schlichtungsempfehlung enden sollten. Darauf folgten die prognostizierten Einnahmen von 616.229,- EUR aus Gebühren. Für 2012 sei diese Kalkulation durch die tatsächlich erzielten Einnahmen insofern bestätigt worden, als keine Überhöhung vorgelegen habe, sondern Kosten in Höhe von 682.491,12 EUR Einnahmen von nur 400.687,- EUR gegenübergestanden hätten. Die Einwendung der Beklagten, dass der Kläger stattdessen 2,5 Mio. EUR habe einnehmen müssen, lasse außer Acht, dass nicht sämtliche Schlichtungsanträge hätten erledigt werden können und dass 81% der Anträge sich schon vor der Verfahrenseröffnung, also vor jeder abrechenbaren Leistung, erledigt hätten.
30Die Beklagte könne auch nicht einwenden, dass nicht umlagefähige Beträge in die Kalkulation der Gebührenhöhe einbezogen worden seien. Selbst wenn Forderungsausfälle, etwa wegen der Insolvenz der G AG, umgelegt worden wären, wäre das im Rahmen des Kostendeckungsprinzips hinzunehmen.
31Soweit die Beklagte behauptet habe, der Kläger habe Gebühren berechnet, obwohl bestimmte Anträge nicht zulässig gewesen seien, weil es sich um gewerbliche Endabnehmer gehandelt habe, habe der Kläger das bestritten. Außerdem stelle eine fehlerhafte Sachbehandlung im Einzelfall die Gebührenforderung insgesamt nicht in Frage.
32Zwar weise die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die berechneten Fallpauschalen in einem Verhältnis zum jeweiligen Aufwand stehen müssten, um angemessen zu sein, und richtig sei auch, dass dies eine Differenzierung der Gebührenhöhe nach den Besonderheiten der behandelten Fälle erfordere. Jedoch werden die KO 2011 dem gerecht. Denn hier sei zwischen solchen Verfahren, die mit einer Schlichtungsempfehlung des Ombudsmannes endeten, und solchen Verfahren, die ohne eine solche Empfehlung endeten, unterschieden worden. Während für die zunächst genannten Verfahren Gebühren von jeweils 350,- EUR verlangt würden, seien für die anderen verfahren Gebühren von 200,- EUR vorgesehen. Das sei im Hinblick auf den mit Empfehlungen verbundenen, höheren Aufwand plausibel. Einer weiteren Differenzierung habe es angesichts der nach der Art der Verfahren im Wesentlichen gleich gelagerten Beschwerde nicht bedurft. Insbesondere habe unter dem Gesichtspunkte der „Angemessenheit“ nicht nach der Höhe der jeweils streitigen Beträge differenziert werden müssen. Dass das möglich gewesen wäre, begründe keine entsprechende Pflicht. Auch sei nicht ersichtlich, dass die KO 2011 in einer erheblichen Anzahl von Verfahren zu unangemessenen Gebühren geführt habe. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang eingewandt habe, dass der tatsächliche Aufwand in einer Vielzahl von Fällen niedriger gewesen sei als der berechnete Aufwand, lasse das außer Acht, dass Kostenordnungen notwendig mit Pauschalierungen verbunden seien und dass Pauschalierungen untrennbar mit gewissen Mehr-oder Weniger-Berechnungen einhergingen.
33Eine Verletzung der Berufsfreiheit sei seitens der Beklagten nicht dargetan, da mit Berechnungen von Entgelten auf einer gesetzliche Bestimmung beruhe, die die Einrichtung eines Schlichtungsverfahrens betreffe, als nicht auf eine Beschränkung der Berufsfreiheit gerichtet sei. Der Beklagte seien nicht Geschäftsabschlüsse verwehrt worden. Sie werde lediglich verpflichtet, für nachträgliche Reklamationen einzustehen. Das könne die berufliche Entfaltung der Beklagten allenfalls mittelbar einschränken, wenn nämlich infolge der Höhe der Gebühren die berufliche Entfaltungsmöglichkeit der Beklagten eingeschränkt sei. Das erscheine aber eher zweifelhaft und sei von der Beklagten in nachprüfbarer Art und Weise nicht dargetan.
34Auch die nach der KO 2013 erhobenen Entgelte seien nicht zu beanstanden. Da die neue Kostenordnung in höherem Umfang nach dem Aufwand differenziere, begegne sie keinen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit. Das gelte auch, soweit die Änderung zu einer Anhebung der Gebühren für Verfahren mit Schlichtungsempfehlung geführt habe. Zum einen betreffe diese Anhebung die Verfahren mit dem größten Aufwand für den Kläger. Zum anderen finde die Anhebung ihren Ausgleich im Gesamtgebührenaufkommen, denn dieses bleibe hinter dem Kostenaufwand des Klägers zurück. Schließlich habe der Kläger dargetan, dass er bei der Kalkulation der Gebühren nach der KO 2013 die Erfahrungen mit den Fall zahlen und den Erledigungsarten berücksichtigt habe. Schließlich sei zu bedenken, dass die Kalkulationen auf Prognosen basierten, die sich als unzutreffend erweisen könnten und dann für die Zukunft zu korrigieren seien. Bis dahin und für die Vergangenheit müsse es jedoch bei der angestellten Kalkulation bleiben.
35Die weiteren Einzelheiten der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Landgerichts ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (vgl. Bl. 169 ff. GA).
363. a) Mit ihrer hier am 27. Juni 2014 eingegangenen (vgl. Bl. 189 f. GA) und – nach mehrfacher Verlängerung der Frist zuletzt bis zum 30. Juni 20156 (vgl. Bl. 211, 215, 220, 238 GA) – mit einem am 30. Juni 2015 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründeten Berufung (vgl. Bl. 240 ff. GA) stellt die Beklagte die vorgenannte Entscheidung des Landgerichts, die ihr am 30. Mai 2014 zugestellt worden ist, insgesamt zur Überprüfung.
37In den Kostenordnungen des Klägers liege keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung der eingeklagten Gebühren. Denn der Kläger werde im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung tätig und übernehme, indem er eine „private Paralleljustiz“ pflege eine originär staatliche Aufgabe. Insofern liege ein Verstoß gegen Art. 92 GG vor, nach dem die Rechtsprechung den staatlichen Gerichten vorbehalten sei.
38Auch werde der Zugang der Beklagten zur staatlichen Gerichtsbarkeit in verfassungswidriger Weise eingeschränkt. Zwar werde mit § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Klägers der Rechtsweg nicht abgeschnitten. Aber das Beschreiten des Rechtsweges werde in unzumutbarer Weise durch eine Kostentragungspflicht der Beklagten erschwert. Das komme einem Abschneiden gleich. Denn die Verbraucher setzten die Drohung des Schlichtungsverfahrens zusehends ein, um Druck auf die Versorger auszuüben.
39Auch werde mit der Einrichtung des Schlichtungsverfahrens die Garantie des gesetzlichen Richters drastisch beschränkt, indem hier für den Gang zum Gericht ein „Eintrittsgeld“ verlangt werde.
40Ferner entspreche die Rechtsgrundlage der Entgeltforderungen in § 111b Abs. 6 S. 3 EnWG nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, weil sie die Festlegung des Gebührensatzes der Schlichtungsstelle überlasse. Es reiche nicht aus, dass die Entgelte unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit gerichtlich nachgeprüft werden könnten.
41Im Übrigen habe sie, die Beklagte, im ersten Rechtszug eingewendet, dass der Kläger Fälle abgerechnet habe, die auf Schlichtungsanträgen gewerblicher Abnehmer, also auf unzulässigen Anträgen, beruhten. Insofern habe sich das Landgericht nicht mit der Aufstellung auf S. 18 f. des Schriftsatzes vom 7. April 2014 auseinandergesetzt. Auch habe der Kläger in einem Teil der Fälle lediglich Informationen weitergeleitet, so dass hier eine Abrechnung nicht gerechtfertigt gewesen sei.
42Die Beklagte beantragt,
43das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Mai 2014 – 88 O 78/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
44Der Kläger beantragt,
45die Berufung zurückzuweisen.
46Er hält an seinem Vorbringen aus dem ersten Rechtszug fest und verteidigt die angefochtene Entscheidung.
47b) Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen, und die Gründe hierfür erläutert. Auf die betreffende Entscheidung wird hinsichtlich der Details Bezug genommen.
48Die Beklagte hat Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen, aber auch nach Fristverlängerung von weiteren Ausführungen zur Sache abgesehen und lediglich unter Bezugnahme auf ihre zurückliegenden Ausführungen um eine Entscheidung gebeten (vgl. SS. v. 11. Februar 2016, Bl. 301 GA).
49II.
501. Die Berufung der Beklagten ist nach den hierfür maßgebenden §§ 511 ff. ZPO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Beklagte die Berufungs- und – unter Berücksichtigung der mehrfachen Fristverlängerungen – die Berufungsbegründungsfrist eingehalten. Das Rechtsmittel ist jedoch im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich unbegründet, weil weder die Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht, noch der im zweiten Rechtszug zu berücksichtigende Sach- und Streitstand eine andere, für die Beklagte günstigere Entscheidung rechtfertigt, § 513 Abs. 1 ZPO. Vielmehr hat das Landgericht der Klage nicht nur im Ergebnis zu Recht, sondern auch mit zutreffenden Gründen vollumfänglich stattgegeben. Die ebenso eingehenden wie richtigen Erwägungen des Landgerichts, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bedürfen lediglich im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtszug und nur in begrenztem Umfang der Ergänzung.
51a) Weder verstößt die hier für die Klageforderungen als gesetzliche Grundlage maßgebliche Bestimmung des § 111b Abs. 6 EnWG gegen die Gewährleistung des Art. 92 GG, der die Rechtsprechung den Richtern vorbehält und den aus ihnen gebildeten Gerichten zuweist, noch liegt in der Einrichtung eines mit Kosten nur für die Energieversorger verbundenen Schlichtungsverfahrens durch § 111b EnWG eine unzulässige Verkürzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG oder des Justizgewährungsanspruchs gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
52aa) § 111b EnWG und das darin vorgesehene Schlichtungsverfahren berühren den Vorbehalt des Art. 92 GG nicht.
53Denn es handelt sich - ungeachtet des jeweiligen sachlichen Gegenstandes – nur dann um Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht. Zu den wesentlichen Begriffsmerkmalen der Rechtsprechung in diesem Sinne gehört das Element der Entscheidung, der letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Feststellung und des Ausspruchs dessen, was im konkreten Fall rechtens ist, in einem Verfahren, das die hierfür erforderlichen prozessualen Sicherungen gewährleistet. Nach Art. 92 GG ist Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit also kurz die letztverbindliche Klärung der Rechtslage im Rahmen besonders geregelter Verfahren (vgl. BVerfGE 103, 111 <137 f.>).
54Um Rechtsprechung im Sinne des Art. 92 GG handelt es sich bei der hier gesetzlich ermöglichten Schlichtungstätigkeit aber schon deshalb nicht, weil die Schlichtungsstelle, auch wenn sie sich von Gesetzes wegen um die Befriedung von unter Privaten geführten Auseinandersetzungen bemühen soll, insofern keine Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen kann, als sie nach § 111b EnWG weder verbindliche Entscheidungen treffen kann, noch die Verfahren überhaupt auf die rechtskräftige Feststellung und Durchsetzung streitiger privater Rechte gerichtet sind. Dementsprechend steht auch ein Schlichtungsverfahren weder nach § 111b EnWG noch nach der Schlichtungsordnung der Einleitung eines Gerichtsverfahrens entgegen. Letzteres folgt auch aus § 4 Abs. 3 Buchst. a der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle.
55bb) Da zum einen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nur die den Richtern vorbehaltene Rechtsprechung betrifft, die hier nach den vorstehenden Erwägungen nicht betroffen ist, und ausschließlich für diesen Bereich hoheitlicher Tätigkeit eine spezielle Gewährleistung enthält, zum anderen die Möglichkeit der Schlichtung keinen Einfluss auf die Eröffnung des Rechtsweges hat, kann ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG hier nicht vorliegen.
56cc) Ebensowenig verletzt § 111b EnWG den allgemeinen Justizgewährungsanspruch, soweit darin ein kostenmäßig von den Energieversorgungsunternehmen zu tragendes Schlichtungsverfahren geregelt ist.
57Für den Zugang zu den ordentlichen Gerichten in Auseinandersetzungen zwischen Privatpersonen ist der allgemeine Justizgewährungsanspruch maßgeblich, der seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hat (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>; 97, 169 <185>; 107, 395 <404, 407>). Hinsichtlich der Art der Gewährung des durch diesen Anspruch gesicherten Rechtsschutzes verfügt der Gesetzgeber über einen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, der sich auf die Beurteilung der Vor- und Nachteile für die jeweils betroffenen Belange sowie auf die Abwägung mit Blick auf die Folgen für die verschiedenen rechtlich geschützten Interessen erstreckt (vgl. BVerfGE 88, 118 <124 f.>; 93, 99 <108>; BVerfG, Beschl. v. 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, EuGRZ 2006, S. 159 <167>). Der allgemeine Justizgewährungsanspruch gewährleistet inhaltlich zum einen, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten eröffnet ist. Darüber hinaus garantiert er die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>). Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf der normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Deren Regelungen können für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 60, 253 <268 f.>; 77, 275 <284>; 88, 118 <123 f.>; 93, 99 <107 f.>). Der Gesetzgeber ist aber nicht gehalten, nur kontradiktorische Verfahren vorzusehen. Er kann auch Anreize für eine einverständliche Streitbewältigung schaffen, etwa um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden zu fördern oder die staatlichen Gerichte zu entlasten. Ergänzend muss allerdings der Weg zu einer Streitentscheidung durch die staatlichen Gerichte eröffnet bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Februar 2007 – 1 BvR 1351/01 -, juris Rn. 24 ff.).
58Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber zwar insofern von seinem Spielraum Gebrauch gemacht, als er zur Förderung einvernehmlicher Streitbeilegung im Bereich der Energieversorgung die Möglichkeit von Schlichtungsverfahren eröffnet hat, die von den Energieversorgern zu finanzieren sind. Da deren (Nicht-)Durchführung indessen weder nach der gesetzlichen Regelung noch nach der Verfahrensordnung des Klägers Folgen für die Beschreitung des Rechtsweges haben kann, sondern der Rechtsweg allen Beteiligten unverändert und unabhängig von einem Schlichtungsverfahren eröffnet ist, ist der vorgenannte Justizgewährungsanspruch nicht von § 111b EnWG berührt.
59b) Es kann offen bleiben, ob mit § 111b Abs. 6 EnWG bzw. allgemein mit § 111b EnWG, soweit er Verfahren bei Schlichtungsstellen auf Kosten der Energieversorger vorsieht, ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG oder nur in die Freiheit wirtschaftlicher Betätigung als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verbunden ist. Denn die den Energieversorgern und darunter auch der Beklagten mit § 111b Abs. 6 EnWG bzw. allgemein mit dem in § 111b EnWG geregelten Schlichtungsverfahren auferlegten Pflichten dienen vernünftigen Belangen des Gemeinwohls und sie sind diesbezüglich verhältnismäßig. Deshalb kann weder ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung vorliegen, noch kommt ein unzulässiger Eingriff in die allgemeinen Handlungsfreiheit in Betracht.
60aa) So halten Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit einer Nachprüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG stand, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 106, 181 <191 f.>; st. Rspr. zu den zulässigen Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit als im Vergleich zur allgemeinen Handlungsfreiheit strengerem Maßstab).
61bb) Im vorliegenden Fall dient § 111b EnWG ersichtlich nicht nur der Förderung gütlicher Streitbeilegung zwischen den gewöhnlich ökonomisch unterlegenen Verbrauchern und den Energieversorgern als ihren in vielerlei Hinsicht überlegenen Vertragspartnern, sondern die Norm fördert auf diese Art und Weise zugleich die Entlastung der Gerichte von einer allzu großen Anzahl teurer gleichförmiger Streitigkeiten mit oftmals sehr begrenzter wirtschaftlicher Bedeutung und verschafft damit Verbrauchern auch grenzüberschreitend einfachen Zugang zu einem effektiven Schutz ihrer auf dem Gerichtswege oft nur schwer verfolgbaren Interessen (vgl. nur die Erwägungsgründe der Kommission in Ihrer Empfehlung, ABl. L 115/31 ff. sowie BT-Drucks. 17/6072 S. 95). Darin liegen vernünftige Gemeinwohlbelange.
62Indem § 111b EnWG eine Schlichtung sowie ein entsprechendes Verfahren bei anerkannten Schlichtungsstellen vorsieht, die betroffenen Energieversorger zur Teilnahme am Verfahren zwingt und indem § 111b Abs. 6 EnWG eine Finanzierung (auch) durch Entgelte nur der verfahrensbeteiligten Energieversorger regelt, hat der Gesetzgeber eine Bestimmung geschaffen, die Umsetzung der vorgenannten Zwecke fördert und damit geeignet ist.
63Da sich nicht feststellen lässt, dass eine Regelung zum einen ohne Teilnahmepflicht der Energieversorgungsunternehmen, zum anderen ohne Kostentragung nur durch die beteiligten Energieversorger gleichermaßen von allen Beteiligten, also von Verbrauchern und Energieversorgern, angenommen würde, sondern auch mit Rücksicht auf das Vorgehen der hiesigen Beklagten viel eher davon auszugehen ist, dass ohne entsprechende Zwänge die Energieversorgungsunternehmen mit Rücksicht allein auf kurzfristige ökonomische Belange weitgehend von einer Teilnahme an Schlichtungen absähen bzw. Schlichtungsempfehlungen weitgehend unbeachtet ließen, sind die Regelungen des § 111b EnWG erforderlich. Hinzu kommt, dass auch die in- und ausländischen Verbraucher von einem kostenpflichtigen Schlichtungsverfahren voraussichtlich kaum oder jedenfalls in deutlich geringerem Umfang Gebrauch machten. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Grenzen seiner insofern bestehenden Einschätzungsprärogative mit § 111b EnWG unter keinem Gesichtspunkt überschritten.
64Schließlich sind die die Energieversorger und darunter auch die Beklagte aufgrund von § 111b EnWG treffenden Pflichten angemessen und ohne weiteres zumutbar. Das gilt auch und gerade hinsichtlich solcher Verfahren, in denen die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Verbraucherbeschwerde so gering ist, dass die zur Entscheidung über eine Abhilfe aufgerufenen Organe der Energieversorgungsunternehmen unter Beachtung zum einen ihrer Geschäftsführungspflichten, zum anderen mit Rücksicht auf die Kosten entweder einer Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens oder einer umgehenden Einleitung eines Gerichtsverfahrens auch dann Anlass zur Abhilfe haben werden, wenn die Beschwerde der Sache nach nicht berechtigt ist. Denn sowohl der mit der Wahrnehmung der das Schlichtungsverfahren betreffenden Teilnahmeverpflichtung verbundene Aufwand als auch die für die Schlichtung nach § 111b Abs. 6 EnWG erhobenen Entgelte sind so begrenzt, dass mit ihnen keine wirtschaftlich unzumutbare Belastungen verbunden sind. So erlaubt § 111b Abs. 6 S. 2 EnWG eine Sanktionierung offensichtlich missbräuchlicher Verbraucheranträge, und § 111b Abs. 6 S. 3 EnWG begrenzt die erhebungsfähigen Kosten.
65cc) Allerdings ist § 111b Abs. 6 S. 3 EnWG mit Rücksicht auf den vorstehend erwähnten Maßstab der Verhältnismäßigkeit dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass nicht nur die Höhe der erhobenen Entgelte allgemein und im Einzelfall in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Schlichtung insgesamt und im Einzelfall verbundenen Aufwand stehen muss, sondern dass auch der Aufwand allgemein und im Einzelfall angemessen sein muss.
66Bezöge man nämlich die Angemessenheitsprüfung und die entsprechende gerichtliche Kontrolle derselben nur auf das Verhältnis der erhobenen Entgelte zu dem betriebenen Aufwand allgemein und im Einzelfall, so erlaubte das den anerkannten Schlichtungsstellen die beliebige Bestimmung des Aufwandes und damit mittelbar auch die entsprechend beliebige Herauf- oder Herabsetzung der Entgelte. Das aber stellte die zuvor erörterte Zumutbarkeit der mit § 111b Abs. 6 EnWG einhergehenden Belastung der Energieversorger in Frage.
67Dementsprechend muss auch der Aufwand als solcher dem Maßstab der Angemessenheit im Sinne der Erforderlichkeit unterworfen werden. Soll dabei das Schlichtungsverfahren ungeachtet aller Unwägbarkeiten gerade in der Anfangsphase, aber auch im Zusammenhang mit neuen Geschäftsmodellen der Energieversorger in der Zukunft effizient sein und bleiben, ist freilich ein gewisser Beurteilungsspielraum der Schlichtungsstellen hinsichtlich des sinnvollen Aufwandes nicht zu vermeiden. Dementsprechend müssen vernünftige und nachvollziehbare Erwägungen im Sinne einer Förderung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Zwecke des § 111b EnWG im Ausgangspunkt ausreichen. Anschließend ist lediglich zu prüfen, ob die Maßnahmen zur Förderung gütlicher Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Energieversorgern geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinne sind.
68Wendet man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an, ergeben sich keine Zweifel an der Zulässigkeit der vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Schlichtungstätigkeit veranlassten Maßnahmen im Allgemeinen, wie er sie insbesondere mit den Gewinn- und Verlustrechnungen 2011, 2012 und 2013 dargetan hat. Alle daraus zu entnehmenden und vorgetragenen Positionen lassen sich mit der gesetzlichen Aufgabe des Klägers ohne weiteres in Verbindung bringen und erscheinen auch nicht überhöht. Das gilt insbesondere für die Personalaufwendungen, zumal hier die für die Durchführung von Schlichtungsverfahren bis hin zu einer erfolgversprechenden Empfehlung erforderliche Qualifikation zu beachten ist. Soll die Schlichtung nicht von vornherein wegen Zweifeln an der hinreichenden Qualifikation der Schlichter und ihrer Hilfskräfte mit dem erheblichen Risiko eines Misserfolgs aufgenommen und fortgesetzt werden, kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht angesonnen werden, Gehälter nur im unteren Bereich der Gehaltsspannen für Volljuristen als Berufseinsteiger auszuloben, sondern es muss ihm gestattet sein, sein Personal auch unter dem Gesichtspunkt hinreichender beruflicher Erfahrung und durch gute Noten ausgewiesener Qualifikation vernünftig zu strukturieren. Ebensowenig begegnen die für den Geschäftsführer und den Ombudsmann vorgesehenen Aufwendungen Bedenken. Auch wenn der Vortrag des Klägers die Tätigkeit vor allem des Ombudsmannes in ihrem zeitlichen Umfang nicht erkennen lässt, sondern sich nur seine Aufgaben der vorgelegten Verfahrensordnung entnehmen lassen, steht mit Rücksicht auf den kalkulierten Betrag von 200.000,- EUR Aufwand für Geschäftsführer und Ombudsmann (vgl. S. 8 SS. v. 12. Februar 2014, Bl. 56 GA) einerseits sowie die für einen Erfolg der Schlichtungsstelle förderliche hervorgehobene öffentliche Bedeutung des Ombudsmannes und seinen gemessen insbesondere an der Anzahl der Verfahren weitgespannten Aufgabenkreis nach der Verfahrensordnung und der Satzung des Klägers andererseits doch fest, dass hier kein außer Verhältnis stehender Aufwand betrieben wird. Entsprechendes gilt für die übrigen Aufwendungen. Soweit die Beklagte im ersten Rechtszug etwa die kalkulierte Raummiete problematisiert hat, kann das schon deshalb nicht überzeugen, weil der Kläger im Sinne des erfolgreichen Betriebes der Schlichtungsstelle keineswegs gehalten ist, die ohnehin verhältnismäßig günstigen Büroräume in C-Mitte gegen noch günstigere Räume in einem Cer Außenbezirk zu vertauschen. Auch hier reichen vernünftige Erwägungen im Sinne des Gesetzeszwecks, und hinsichtlich der Lage der Büroräume sind jedenfalls die Belange der Arbeitnehmer des Klägers zu berücksichtigen. Kurz: Soll der Kläger die zwecks möglichst erfolgreicher Schlichtung notwendigen qualifizierten Arbeitnehmer anwerben und behalten, muss er einen auch im Vergleich attraktiven Arbeitsplatz bieten. Folgte er den Vorstellungen der Beklagten von den zu zahlenden Gehältern und der aufzuwendenden Geschäftsraummiete, führte dies letztlich zum Betrieb einer Schlichtungsstelle in abseits liegenden, wenig attraktiven Büroräumen mit schlecht bezahlten, wenig qualifizierten und wenig erfahrenen Mitarbeitern. Dass das nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
69c) Insbesondere verletzt § 111b Abs. 6 S. 3 EnWG auch nicht das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.
70aa) Das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze (BVerfGE 103, 332<384>; stRspr). Gesetzliche Tatbestände sind danach so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab (vgl. BVerfGE 89, 69 <84>; 103, 111 <135>; stRspr) sowie davon, in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen sind (vgl. BVerfGE 56, 1 <12 ff.>; 59, 104 <114>; 93, 213 <238>). Auch für Abgaben gelten keine einheitlichen, generell-abstrakt formulierbaren Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes; vielmehr kommt es auch hier auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs wie auf das Betroffensein von Grundrechten an (vgl. für das Steuerrecht BVerfGE 48, 210 <221 f.>; ferner etwa BVerfGE 79, 106 <120>; für das Gebühren- und Beitragsrecht BVerwGE 105, 144 <147 f.>). Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang (vgl. BVerfGE 13, 153 <160>) - vorausberechnen kann (vgl. für das Steuerrecht BVerfGE 19, 253 <267>; 49, 343 <362>; 73, 388 <400>; für Sonderabgaben BVerfGE 34, 348 <365 ff.>). Bei kostenorientierten Abgaben ist es, anders als bei Steuergesetzen, nicht notwendig, einen Mangel an konturenscharfen, die Höhe der Last wirksam begrenzenden Zwecken durch spezifische Anforderungen an die Tatbestandsbestimmtheit des Parlamentsgesetzes auszugleichen. Hinreichende Bestimmtheit ist hier herzustellen durch Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten. Insoweit fordert das Bestimmtheitsgebot im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts, aber auch bei kostenorientierten Sonderabgaben, eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. BVerfGE 108, 136 <234 ff.>; BVerwGE 105, 144 <147>).
71bb) Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber zwar sowohl davon abgesehen, eine Gebührenordnung selbst zu regeln, als auch davon, eine über den Begriff der (doppelten = im Einzelfall und in der Gesamtheit, s.o.) Angemessenheit im Verhältnis von Aufwand und Kosten in ihrer Konkretheit hinausgehende Regelung der Maßstäbe für die Erhebung von Entgelten vorzusehen. Dies beruht indessen ersichtlich darauf, dass dem Gesetzgeber weder hinreichenden Erkenntnisse über die Anzahl der zu erwartenden Schlichtungsanträge zur Verfügung standen, noch verlässliche Daten über den im Mittel erforderlichen Aufwand pro Antrag greifbar waren (vgl. etwa BT-Drucks. 17/6072 S. 4). Wie wenig verlässlich die Annahmen hinsichtlich des voraussichtlich erforderlichen Aufwandes waren, zeigte sich dann auch in den beiden ersten Jahren der Tätigkeit des Klägers, als nämlich die Anzahl der eingehenden Anträge die Erwartungen weit überstieg und dementsprechend weit größerer Aufwand erforderlich war. Dementsprechend hätte eine gesetzliche Regelung wegen ihrer weit geringeren Flexibilität unter Umständen die seitens des Gesetzgebers gewünschte und verfassungsrechtlich zweifellos zulässige Einrichtung privater Schlichtungsstellen eher behindert als gefördert.
72Der verfassungsrechtlich auch gebotene Schutz der kostenpflichtigen Energieversorger vor unverhältnismäßig hohen Belastungen wiederum konnte durch die Bindung der zu erhebenden Entgelte an den allgemeinen und den konkreten Aufwand, durch die diesbezügliche Einführung des Angemessenheitskriteriums und durch die oben erörterte Begrenzung des Aufwandes ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit im Sinne der Erforderlichkeit hinreichend gewährleistet werden. Die Energieversorger konnten und können mit Rücksicht hierauf erwarten, dass private Schlichtungsstellen, wie z.B. der Kläger, allgemein und im Einzelfall nur den zur Durchführung einer effektiven Schlichtung erforderlichen Aufwand betreiben und nur die Kosten hierfür nach einem System umlegen, welches in mehr oder weniger differenzierter Art und Weise nach dem jeweiligen Aufwand unterscheidet. Das ist ein Maß an Vorhersehbarkeit, das einerseits dem oben genannten Maßstab der Bestimmtheit genügt, ohne andererseits die Einrichtung und den Betrieb einer privaten Schlichtung erheblich zu erschweren.
73Selbst wenn der Gesetzgeber eine Entgeltordnung gesetzlich regelte, wären die auf die Beklagte als Energieversorger entfallenden Schichtungsentgelte in ihrer wirtschaftlich maßgebenden jährlichen Summe nicht wesentlich besser vorhersehbar. Denn die Höhe der Entgelte hinge nicht nur von den geregelten Entgeltsätzen ab, sondern ebenfalls von der kaum sicher prognostizierbaren Zahl zulässiger Schichtungsanträge und der ebensowenig sicher vorhersagbaren Art der Verfahrenserledigung ab.
74d) Nach den vorstehenden Erwägungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 111b EnWG im Allgemeinen kann offen bleiben, inwiefern die vorgenannte Norm als Umsetzung von Erwägungsgrund Nr. 54, Art. 3 Abs. 13, Anhang I Ziff. 1 Buchst. f der Richtlinie 2009/72/EG (vgl. ABl. L 211/55 <61, 65, 91>) sowie von Erwägungsgrund Nr. 51, Art. 3 Abs. 9, Anhang I Ziff. 1 Buchst. f der Richtlinie 2009/73/EG (vgl. ABl. L 211/94 <100, 104, 133>) überhaupt der gerichtlichen Kontrolle am Maßstab nationaler Grundrechte zugänglich ist und inwiefern genau die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat hier gebunden war.
75Soweit der Senat hingegen eine verfassungskonforme Auslegung gefordert und unternommen hat, betrifft dies Fragen der Kostentragung und Gebührenerhebung, in denen die Bundesrepublik Deutschland nach den vorgenannten Bestimmungen des sekundären Unionsrechts weitgehend frei ist. Denn das Unionsrecht sieht hinsichtlich der Kosten der Schlichtungsverfahren lediglich vor, dass diese für die Kunden kostengünstig sein müssen. Das steht lediglich einer Gebührenerhebung zu Lasten der Kunden in gewissem Umfang (Grenze der Kostengünstigkeit) entgegen, betrifft aber nicht die Erhebung von Anbietergebühren, wie sie § 111b Abs. 6 S. 1 EnWG regelt. Für die Ausübung von durch das Unionsrecht vorgesehenen Gestaltungsrechten durch den nationalen Gesetzgeber finden aber die Grundrechte als Maßstäbe gerichtlicher Kontrolle Anwendung.
76e) Soweit die Beklagte auch im zweiten Rechtszug an ihrer Rüge festhält, in bestimmten Einzelfällen seien die Entgeltforderungen schon deshalb nicht berechtigt, weil entweder ein unzulässiger Antrag eines gewerblichen Abnehmers vorgelegen habe oder der Kläger vor der Erledigung nur in nicht nennenswertem Umfang tätig gewesen sei, also kaum einen Aufwand gehabt habe, kann das schon deshalb nicht überzeugen, weil – wie das Landgericht bereits kurz erwähnt hat – weder eine fehlerhafte Sachbehandlung seitens des Klägers im Einzelfall noch ein im Einzelfall begrenzter oder gar erheblich hinter dem Durchschnitt zurückbleibender Aufwand eine andere Gebührenfestsetzung zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss es unter dem Gesichtspunkt zulässiger Pauschalierung sowie mit Rücksicht auf das damit notwendig einhergehende Absehen von den Umständen des Einzelfalles bei den Regelungen der Kostenordnungen des Klägers verbleiben, nach denen es nicht darauf ankam, ob tatsächlich ein Antrag eines Gewerbetreibenden Vorlag, sondern die Einleitung und weitere Behandlung des Verfahrens maßgebend war, und nach denen der Aufwand mi Einzelfall belanglos war.
77Dass die Pauschalierung nicht nur sinnvoll war, sondern unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Energieversorger, der Vorhersehbarkeit der Kostenlasten für die Energieversorger und auch des Vertrauensschutzes für die Energieversorger geradezu geboten war, bedarf keine weiteren Ausführungen. Erwähnenswert ist insofern lediglich, dass der Kläger die Erfahrungen aus der Anfangsphase der Schlichtungstätigkeit in der Art und Weise umgesetzt hat, dass er eine den tatsächlichen Verhältnisse durch weitere Differenzierung besser angepasste Kostenordnung beschlossen und zur Anwendung gebracht hat. Das begegnet nicht nur keinerlei Bedenken, sondern dies war im Hinblick auf das oben erwähnte Gebot der Verhältnismäßigkeit sowie den gesetzlichen Maßstab der Angemessenheit geradezu geboten.
782. Nach den vorstehenden Erwägungen wirft der Fall weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch bedarf es der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO), noch erscheint eine mündliche Verhandlung zwecks weiterer Sachaufklärung oder aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Dementsprechend ist das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen.
793. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO und auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
80Streitwert im zweiten Rechtszug: 82.314,72 EUR.

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(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.