Oberlandesgericht Köln Urteil, 19. Feb. 2014 - 16 U 99/10

Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.7.2010 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 289/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass hinsichtlich der Feststellung der weiteren Ersatzpflicht die Beklagten die weiteren Behandlungskosten, Schäden und Aufwendungen aus der Verletzung der Zeugin X aus dem Verkehrsunfall vom 1.8.2003, die ab dem 1.7.2011 entstanden sind und noch entstehen werden, an die C vor Ort, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Vstraße 43, C2, zu ersetzen haben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 27.581,07 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist ein gesetzlicher Krankenversicherungsträger. Sie wurde nach Rechtshängigkeit mit Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4.5.2011 mit Wirkung zum 1.7.2011 geschlossen. Die Klägerin macht als Krankenversicherer bzw. Rechtsnachfolgerin der C3 aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X Ansprüche der Zeugin X aus einem Verkehrsunfall vom 1.8.2003 auf der BAB 0 in L geltend. Der Beklagte zu 1) stieß mit dem bei der Beklagten zu 3) versicherten PKW der Beklagten zu 2) beim Spurwechsel gegen das Fahrzeug der Zeugin X, welches hierdurch ins Schleudern geriet und schwer verunfallte. Die alleinige Haftung der Beklagten für den Unfall ist nicht im Streit. Die Zeugin X erlitt jedenfalls eine Unterkieferfraktur, eine Risswunde am Ohr, multiple Gesichtsverletzungen, ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Verletzung am rechten Unterschenkel. Ob die Zeugin X auch eine unfallbedingte HWS-Verletzung und eine reaktive Depression erlitt, ist zwischen den Parteien streitig.
4Die Klägerin verlangt von den Beklagten in der Berufung noch Erstattung behaupteter Aufwendungen für Krankengeld einschließlich Sozialversicherungsbeiträge aus dem Zeitraum 28.4.2004 bis 27.1.2005 in Höhe von 20.184,26 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 5.385,55 € sowie aus Heilgymnastik und Heilmitteln aus dem Zeitraum November 2003 bis Oktober 2005 in Höhe von 2.850,56 €. Ferner verlangt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für eventuelle zukünftige Schäden.
5Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und Verfahrens einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen, durch welches es nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage überwiegend (d.h. mit Ausnahme der Heilmittelverordnung vom 28.10.2005, der Kosten für Akteneinsicht und Begutachtungskosten) stattgegeben und die Beklagte zur gesamtschuldnerischen Zahlung von 17.581,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.12.2007 und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und ihre Ersatzpflicht für sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen festgestellt hat, die der Klägerin aus der Verletzung der Zeugin X aus dem Unfall vom 1.8.2003 entstanden sind und noch entstehen werden.
6Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie bestreiten, dass die HWS-Beschwerden der Zeugin X auf den Unfall zurückzuführen sind, sie beruhten vielmehr auf einer Vorschädigung. Ferner bestreiten sie, dass der Unfall zu einer Depression der Zeugin geführt habe. Die Beklagten bestreiten darüber hinaus die behaupteten Aufwendungen.
7Sie halten das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten für nicht verwertbar, weil es nicht von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellt worden sei. Darüber hinaus erheben sie inhaltliche Einwendungen gegen das Gutachten.
8Die Beklagten beantragen,
9unter Abänderung des Urteils der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.7.2010 – 23 O 289/08 – die Klage insgesamt abzuweisen.
10Die Klägerin beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen, hinsichtlich des Feststellungsantrags mit der Maßgabe, dass die weiteren Behandlungskosten ab dem 1.7.2011 an die C, Vstraße 43, C2, zu zahlen sind.
12Mit Schriftsatz vom 22.1.2014 macht sie geltend, dass es der Umstellung des Feststellungsantrags eigentlich nicht bedürfe, da der Wechsel der Kasse erst nach Rechtshängigkeit erfolgt sei. In der Sache verteidigt sie das angefochtene Urteil und erläutert die geltend gemachte Forderung näher.
13Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 21.12.2011 (GA 605) durch Vernehmung der Zeugin X, Einholung amtlicher Auskünfte und Einholung eines schriftlichen fachorthopädisch-/unfallchirugischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. L2 sowie mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 9.7.2013 (GA 757), das schriftliche Sachverständigengutachten vom 26.11.2012 (GA 664) und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 14.8.2013 (GA 766) und vom 8.1.2014 (GA 809) verwiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
15II.
16Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage in dem zuerkannten Umfang zu Recht stattgegeben.
171. Die Schließung der Klägerin mit Ablauf des 30.6.2011 hat auf den Rechtsstreit keinen Einfluss. Die Klägerin gilt nach § 155 Abs. 1 SGB V bis zur Abwicklung ihrer Geschäfte, wozu auch der vorliegende Rechtsstreit gehört, als fortbestehend und wird nach wie vor durch den Vorstand vertreten.
182. Die Beklagten sind der Klägerin gegenüber gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 3 PflVG a.F., 116 SGB X aus übergegangenem Recht der Zeugin X zum Ersatz ihrer unfallbedingen Aufwendungen verpflichtet. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den Unfall ist unstreitig.
19Die Heilgymnastikverordnungen und die Arbeitsunfähigkeit der Zeugin X in dem geltend gemachten Zeitraum beruhen auf den HWS-Beschwerden, die Arbeitsunfähigkeit nach den vorliegenden Attesten und Arztberichten daneben auch auf einer schweren reaktiven Depression. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind jedenfalls die HWS-Beschwerden unfallbedingt, so dass es einer weiteren Begutachtung zu den psychischen Beschwerden der Zeugin nicht mehr bedarf.
20Für die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen genügt die Mitursächlichkeit des Unfalls (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., Vor § 249 Rn. 33 ff.). Die Verursachung einer Schadensfolge durch einen Unfall wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Der Unfall muss nicht die „ausschließliche“ oder „alleinige“ Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sein; auch eine Mitursächlichkeit, sei es auch nur als „Auslöser“ neben erheblichen anderen Umständen, steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich (BGH NJW 2000, 3423). Eine richtungsgebende Veränderung des Unfalls ist nicht erforderlich. Auch eine zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht hat, schließt den Zurechnungszusammenhang nicht aus (BGH NJW 2012, 2964).
21Darüber hinaus gilt entgegen der Ansicht der Beklagten das Beweismaß des § 287 ZPO, da die Primärverletzung feststeht. Unstreitig liegt ein schwerer Unfall vor, bei dem die Zeugin X erheblich verletzt wurde. Für die Feststellung der weiteren Verletzungsfolgen – HWS-Beschwerde und reaktive Depression – gilt daher das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, wonach zur Feststellung schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Die Anwendung des § 287 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer feststehenden Verletzung beschränkt, sondern umfasst auch weitere Körperschäden aus derselben Schädigungsursache (BGH VersR 2009, 69 m.w.Nachw.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., 2013, Rn. 30).
22Ausgehend von diesen Grundsätzen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die nach dem Unfall erstmals akut aufgetretenen HWS-Beschwerden der Zeugin X ursächlich auf den Unfall vom 1.8.2003 zurückzuführen sind. Sie beruhen nicht allein auf der – als solchen unstreitigen – Vorschädigung der LWS.
23Der gerichtliche Sachverständige Prof. L2 führt die Beschwerden auf den Unfall zurück. Er führt in seinem Gutachten aus, dass es durch die mit dem Unfall verbundene erhebliche Krafteinwirkung auf Kopf und Hals zu mindestens einer schweren HWS-Distorsion kam, die der Sachverständige als HWS-Verletzung vom Schweregrad 2 bewertet. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Chronifizierung dieser Halswirbelsäulendistorsion gekommen. Bei der chronischen Form der HWS-Beschleunigungsverletzung könnten die Beschwerden über Monate und Jahre andauern. Als Risikofaktoren für eine Chronifizierung werden in der Literatur die hohe initiale Schmerzintensität sowie eine starke initiale Einschränkung bei Alltagsaktivitäten genannt. Ein Trauma wie das vorliegende auf eine bereits degenerativ vorgeschädigte Halswirbelsäule begünstigt die posttraumatische Beschwerdesymptomatik und die Chronifizierung der Halswirbelsäulendistorsion. Auch psychische Störungen wie posttraumatische Belastungsstörungen und Depressionen können Beschwerden im Bereich der HWS unterhalten, intensivieren und chronifizieren. Unter Berücksichtigung des dem Gutachter vorgegebenen, oben dargestellten Kausalitätsbegriffs stellt der Sachverständige fest, dass die degenerativen Vorschäden den Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden, die zur Arbeitsunfähigkeit führten, nicht ausschließen. Zusammenfassend führt der Sachverständige aus (Seite 20 des Gutachtens): „Vor dem Unfall beklagte die Patientin keinerlei Beschwerdesymptomatik im Bereich der Halswirbelsäule. Diese traten erst nach dem Unfall auf. Durch die oben beschriebenen Schäden am Fahrzeug, die Verletzung im Bereich des Gesichtes und des Kiefers sowie die posttraumatisch kontinuierlich und ausführlich beschriebenen Beschwerden und Funktionseinschränkungen ist hier sicher von einer schweren Halswirbelsäulendistorsion auszugehen. Im weiteren Verlauf kam es zu einer Chronifizierung des Halswirbelsäulensyndromes, die die attestierte Arbeitsunfähigkeit verursachte und die aufgrund der Kausalität auf den Unfall zurückzuführen ist.“
24Der Sachverständige hat diese Ausführungen in seiner Anhörung vor dem Senat nochmals bekräftigt und verdeutlicht. Danach geht er – ebenso wie der Privatgutachter der Beklagten Prof. F – davon aus, dass auf der Computertomographie vom Unfalltag (1.8.2003) sowie einer Kernspintomographie (Kontrolluntersuchung) vom 14.11.2003 knöcherne Verletzungen im Sinne von Frakturen oder sonstigen Verletzungen der Halswirbelsäule nicht festzustellen sind. Auch geht der Sachverständige Prof. L2 mit dem Privatgutachter Prof. F von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule bereits zum Unfalltage als unfallunabhängiger Vorerkrankung aus. Das schließt aber eine traumatische Bandverletzung durch den Unfall nicht aus. Aufgrund der Art und Heftigkeit des Unfallereignisses hält der Sachverständige es sogar für unplausibel, dass eine solche Bandverletzung durch den Unfall nicht eingetreten ist. Darüber hinaus ist – so der Sachverständige – die auf dem Röntgenbild sichtbare kyphotische Stellung der Halswirbelsäule zwischen dem 3. und 4. Wirbel mit der von ihm angenommenen Bandverletzung vereinbar. Die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule haben die Bandverletzung durch den Unfall begünstigt, das schließt aber die Ursächlichkeit des Unfalls hierfür nicht aus.
25Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen Prof. L2 an. Der Sachverständige hat seine Schlussfolgerungen im Einzelnen entwickelt und nachvollziehbar begründet. Es ist ohne weiteres plausibel, dass der schwere Unfall eine Verletzung der vorgeschädigten Halswirbelsäule zur Folge hatte. Das von der Beklagten zu 3) eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. F steht dem nicht entgegen. Es steht hinsichtlich der erhobenen Befunde nicht in Widerspruch zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Die unterschiedlichen Ergebnisse ergeben sich aus dem unterschiedlichen Kausalitätsbegriff, den die Sachverständigen ihrer Begutachtung zugrunde legen. Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass nicht feststeht, dass nicht schon vor dem Unfall behandlungsbedürftige Probleme der Halswirbelsäule aufgetreten sind, stellt dies die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht in Frage. Konkrete Anhaltspunkte für solche Beschwerden haben sich in der Exploration der Zeugin oder den dem Sachverständigen vorliegenden Behandlungsunterlagen nicht ergeben. Der Sachverständige führt das Fehlen konkreter Beschwerden auch nur als zusätzliches Indiz für seinen Befund einer traumatischen Bandverletzung an. Entscheidend sind der Unfallhergang sowie der Röntgenbefund. In der Gesamtschau ergibt sich eine hinreichende, überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) dafür, dass die Beschwerden der Halswirbelsäule und deren Chronifizierung und damit auch die Arbeitsunfähigkeit der Zeugin zumindest mitursächlich auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind.
26Das Gutachten des Sachverständigen ist entgegen der von Beklagtenseite geäußerten Bedenken verwertbar. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen § 407 a Abs. 2 ZPO nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist der Sachverständige verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstatten. Er ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht nur um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
27Die Bedenken, die sich daraus ergeben, dass das Gutachten nicht nur durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. L2, sondern auch von dem Oberarzt Dr. T unterzeichnet ist, sind durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. L2 ausgeräumt. Danach hat dieser nicht nur persönlich die Zeugin X untersucht, sondern verantwortet aufgrund seiner eigenen Urteilsbildung die Schlussfolgerungen des Gutachtens. Der Oberarzt hat die Exploration der Zeugin vorbereitet und an der Untersuchung und Besprechung mit der Zeugin teilgenommen, ferner hat er im Anschluss an eine Besprechung mit dem Sachverständigen, bei der dieser das Ergebnis des Gutachtens festgelegt hat, einen dieser Besprechung entsprechenden Gutachtenentwurf vorgelegt, der sodann in einer weiteren Besprechung ggfs. nach Vorgaben des Sachverständigen abgeändert wird. Diese Mitarbeit des Oberarztes Dr. T beruht auf einem sinnvollen Konzept, wonach der Oberarzt die Untersuchung und das Gutachten vorbereitet, der Sachverständige aber aufgrund eigener Untersuchung das Ergebnis und die endgültige Gestalt des Gutachtens bestimmt. Dem Sachverständigen steht im Rahmen seiner Begutachtung ein Gesprächspartner zur Verfügung, mit dem eine kritische Auseinandersetzung der Ergebnisse stattfinden kann. Diese Arbeitsteilung trägt dem Verantwortungsbereich des gerichtlich bestellten Sachverständigen Rechnung und ermöglicht diesem gleichzeitig neben dem laufenden Klinikbetrieb auch die Erstattung gerichtlicher Gutachten. Darüber hinaus wird hierdurch der Oberarzt an die gutachterliche Tätigkeit herangeführt. Eine solche Vorgehensweise ist sinnvoll und steht mit § 407 a ZPO in Einklang (so auch OLG Frankfurt/Main, VersR 1994, 610). Entscheidend ist, dass der Sachverständige die Zeugin auch selbst befragt und untersucht und das Ergebnis des Gutachtens bestimmt hat. Dies ist – wie der Sachverständige anhand seiner Unterlagen und Erinnerung an den vorliegenden Fall im Termin bestätigt hat – der Fall.
283. Die Aufwendungen, die noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, sind hinreichend (§ 287 ZPO) belegt und auf den Unfall zurückzuführen.
29Die vom Landgericht zugesprochene Betrag von 17.581,07 € setzt sich zusammen aus Krankengeldzahlungen nebst Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie entgangenen Krankenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 28.4.2004 bis 27.1.2005, insgesamt 14.798,71 € (20.184,26 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 5.385,55 €) sowie Heilgymnastikverordnungen und Hilfsmittel in Höhe von insgesamt 2.782,36 €. Wegen der einzelnen Beträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
303.1. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin vom 28.4.2004 bis 27.1.2005 Krankengeld an die Zeugin X gezahlt hat. Das folgt aus der glaubhaften Aussage der Zeugin X und der von ihr im Termin übergebenen Belege (GA 770-775).
31Zum ersatzfähigen Schaden gehören auch die auf das Krankengeld anfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie entgangenen Krankenversicherungsbeiträge, die als fingierter Schaden des Verletzten nach § 224 Abs. 2 SGB V im Wege des Regresses geltend gemacht werden können (vgl. hierzu Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl. 2013, Rn. 616 a.E.; detailliert Hänel, NJW 1998, 105; Küppersbusch, NVZ 1992, 58). Die entsprechenden Beträge sind hinreichend belegt.
323.2. Hinzu kommen die Heilbehandlungskosten, die – wie auch der Sachverständige Prof. L2 bestätigt hat – auf die unfallbedingte HWS-Verletzung zurückzuführen und durch die vorgelegten Unterlagen belegt sind. Soweit der Sachverständige die Verordnung vom 28.10.2005 über 68,20 € nicht als unfallbedingt ansieht, hat bereits das Landgericht die Klage abgewiesen.
334. Das Landgericht hat auch dem Feststellungsantrag mit Recht stattgegeben.
344.1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
35Die Schließung der Klägerin hat keinen Einfluss auf den Feststellungsantrag. Soweit der Antrag Aufwendungen der Klägerin bis zum 30.6.2011 erfasst, ist sie weiterhin anspruchsberechtigt. Der Antrag ist indes auch hinsichtlich eventueller Behandlungskosten ab dem 1.7.2011 zulässig. Die jetzige Krankenkasse der Zeugin X ist als Rec htsnachfolgerin der Klägerin anzusehen, mit der Folge, dass die Feststellung auch zu ihren Gunsten wirkt. Bei einem Wechsel in der Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers erwirbt der neue (spätere) Leistungsträger bei gleichartigen Leistungen wie zuvor den gem. § 116 SGB X übergegangenen Ersatzanspruch im Wege der Rechtsnachfolge wie bei einer Zession nach §§ 398 ff., 412 BGB (BGH VersR 1998, 124; ebenso Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl. 2013, Rn. 667 f.; Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl. 2010 Rn. 1572).
36Zwar ist mit dem Wechsel der Krankenkasse aus diesem Grund auch das Feststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich der nach dem Wechsel entstehenden Ansprüche entfallen (BGH VersR 1985, 732). Es fehlt hinsichtlich der nach dem Wechsel entstehenden Aufwendungen an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis (BGH VersR 1985, 732; NJW-RR 2001, 957). Da der Wechsel indes nach Rechtshängigkeit erfolgte, liegt gem. §§ 265, 325 BGB kein Fall der Erledigung vor, vielmehr kann die Klägerin den Anspruch weiterhin geltend machen. Sie muss allerdings – wie im Termin erfolgt – den Antrag auf Leistung an den Rechtsnachfolger umstellen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2013, § 265 Rn. 6a).
37Der Verjährungsverzicht hindert das Feststellungsinteresse nicht, da er nur bis Ende 2015 erklärt ist.
384.2. Der Feststellungsantrag ist begründet, da aufgrund der unfallbedingten, chronischen HWS-Beschwerden weitere unfallbedingte Aufwendungen in Betracht kommen.
395. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
40III.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 3 ZPO. Im Hinblick auf die erheblichen Verletzungen, welche die Zeugin erlitten hat sowie den Umstand, dass die Parteien gegen die erstinstanzliche Bewertung des Feststellungsantrages durch das Landgericht keine Einwendungen erhoben haben, bleibt es auch für das Berufungsverfahren bei dem Streitwert von 10.000 € für den Feststellungsantrag. Hinzu kommt die vom Landgericht ausgeurteilte Hauptforderung.
42Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.

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(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Form des Versicherungsnachweises; - 2.
die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsstellen; - 3.
die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes; - 4.
Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert werden soll.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.
(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.