Oberlandesgericht Köln Urteil, 07. Mai 2014 - 16 U 135/13

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2014:0507.16U135.13.00
07.05.2014

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1), 3) und 4) wird das am 27.6.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 8 O 514/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 33.696,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.5.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte als Gesamtschuldner der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen haben, die ihr infolge der Beschädigung der Kabelkanalanlage an der M-U-Straße, Köln, im November 2007 infolge von Bohrarbeiten zum Bauvorhaben „D“, Köln, entstanden sind oder noch entstehen werden.

Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1), 3) und 4) zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 715.377,20 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 840 Haftung mehrerer


(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Sch

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung


(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neu

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2005 - VI ZR 33/05

bei uns veröffentlicht am 20.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 33/05 Verkündet am: 20. Dezember 2005 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2013 - VI ZR 363/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 363/12 Verkündet am: 19. November 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 33/05 Verkündet am:
20. Dezember 2005
H o l m e s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen
bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten
auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück besteht nur dann, wenn es
konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem
betreffenden Grundstück gibt.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 33/05 - LG Potsdam
AGPotsdam
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 25. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Januar 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein Energieversorgungsträger, begehrt von der Beklagten, einem Tiefbauunternehmen, Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres unterirdisch verlegten Mittelstromkabels.
2
Die Klägerin versorgt in Brandenburg u.a. auch die Ortschaft F. mit Elektrizität. Sie gibt "Hinweise und Richtlinien zu Bauarbeiten in der Nähe von Energieversorgungsleitungen der OSE" heraus, nach denen die genaue Lage der Leitungen gegebenenfalls durch Kabelortung oder Quergrabungen in Handschachtung festzustellen ist. Zur Durchführung der Stromversorgung durch die Klägerin ist als Hauptversorgungsleitung in F. unterirdisch in einer Tiefe von 0,4 m bis 1,2 m ein 15-kV Mittelstromkabel verlegt. Das Kabel durchläuft auch das private Wohngrundstück K. Straße 62 in einer Entfernung von 5 m zur Grundstücksgrenze und zur öffentlichen Straße. Zusätzlich befindet sich auf diesem Grundstück eine Hausanschlussleitung, die nicht mit dem Mittelstromkabel verbunden ist. Weder die Grundstückseigentümerin noch deren Ehemann hatten bis zum Schadensfall Kenntnis davon, dass unter ihrem Grundstück die Hauptversorgungsleitung verläuft. Die Nutzung des Grundstücks K. Straße 62 durch die Klägerin ist auch nicht im Grundbuch eingetragen. Im April 2003 sollte die Beklagte im Auftrag der Grundstückseigentümerin eine Anlage zur Regenentwässerung auf dem Grundstück anlegen. Die Mitarbeiter der Beklagten legten dafür die Hausanschlussleitung durch Handschachtung frei und prüften deren Verlauf. Nachdem der Ehemann der Eigentümerin auf Nachfrage erklärt hatte, weitere Versorgungsleitungen seien im Grundstück nicht verlegt, setzten die Arbeiter am 10. April 2003 einen Bagger bei den Grabungsarbeiten ein. Bei der Klägerin hatten die Mitarbeiter der Beklagten keine Erkundigungen eingezogen. Gegen 15.00 Uhr wurde das Hauptversorgungskabel der Klägerin durch die Baggerarbeiten beschädigt. Es kam zu einer Versorgungsunterbrechung von 15.00 Uhr bis 16.03 Uhr.
3
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte hätte sich vor Beginn der Arbeiten bei ihr nach dem Kabelverlauf erkundigen müssen. Jedenfalls habe sie sicherstellen müssen, dass im Baubereich keine Versorgungsleitung beschädigt werde. Aufgrund der Nähe des betreffenden Grundstücks zur öffentlichen Straße und weil das Grundstück nicht durch Freileitungen versorgt werde, habe sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass im Baubereich eventuell unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Die Klägerin sei bis 2010 nach den Übergangsvorschriften für die Wiedervereinigung nicht verpflichtet, den Verlauf des Stammkabels im Grundbuch eintragen zu lassen oder den Grundstückseigentümern mitzuteilen.
4
Das Amtsgericht hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be- rufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die erhöhten Anforderungen an die Erkundigungspflichten, die bei Arbeiten auf öffentlichem Grund gelten, nicht für übertragbar für die Arbeiten der Beklagten auf dem betreffenden Privatgrundstück, weil für die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte für den unterirdischen Verlauf weiterer Versorgungsleitungen gefehlt hätten. Eine gleiche Erkundigungspflicht bestehe nur dann, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass auch auf dem Privatgrundstück Versorgungsleitungen verlaufen. Solche fehlten im Streitfall. Vom Verlauf der vorhandenen Versorgungsleitungen zum Gebäude könne sich der Tiefbauunternehmer gewöhnlich durch eine Nachfrage beim Hausbesitzer Kenntnis verschaffen. Nur wenn dieser keine gesicherten Auskünfte bezüglich der Hausanschlüsse und des Leitungsverlaufs geben könne, sei zu erwägen, ob dann auf andere sicherere Informationsquellen zurückgegriffen werden müsse.
6
Vorliegend habe die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten erfüllt, indem sie sich beim Hausbesitzer nach dem Verlauf weiterer Leitungen erkundigt habe, nachdem sie die Hausanschlussleitung ausgeschachtet und deren Verlauf geprüft habe. Für weitere Erkundigungen habe kein Anlass bestanden, auch wenn das betreffende Grundstück in der Nähe einer öffentlichen Straße und in den neuen Bundesländern liege. Die Behörden der Deutschen Demokratischen Re- publik hätten sich zwar häufig nicht an die genauen Grenzen privater Grundstücke gehalten. Dies hätte aber eher die Klägerin veranlassen sollen, die jeweiligen Grundstückseigentümer über den Verlauf etwaiger Kabel auf ihrem Grundstück zu informieren. Regelmäßig würden Versorgungsleitungen in oder direkt neben dem öffentlichen Grund verlegt. Jedenfalls sei in einem Abstand von 5 m zur Straße und Grenze eines umzäunten Grundstücks - wie im Streitfall - nicht mehr mit dem Verlauf von "wilden" Versorgungsleitungen zu rechnen. Zwar spreche für unterirdische Leitungen, dass oberirdische Leitungen fehlten, doch sei das noch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass diese auf privatem Grund verlaufen, zumal sich in Grundstücksnähe auch kein Trafohaus als Hinweis auf Leitungen befinde. Demzufolge habe die Beklagte ihrer Erkundigungspflicht genügt. Ein Verschulden sei nicht festzustellen.

II.

7
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
8
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass hohe Anforderungen an die Pflicht der Tiefbauunternehmen gestellt werden, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1995 - VI ZR 31/95 - VersR 1996, 117; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 118/84 - VersR 1985, 1147 f.; vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81 - VersR 1983, 152 f. und vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 - VersR 1971, 741 f.). Sie haben sich Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 - aaO m.w.N.). Um den unverhältnismäßig großen Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können, zu begegnen, ist mit äußerster Vorsicht vor allem bei der Verwendung von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät vorzugehen. So muß sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Da die Versorgungsleitungen regelmäßig ohne Mitwirkung der kommunalen Bauämter verlegt und unterhalten werden, genügt nicht eine Erkundigung bei diesen; vielmehr besteht im allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn dies nicht weiterhilft, hat sich der Tiefbauunternehmer die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen , etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand in dem Bereich, den er ausheben will (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81 - und vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 - jeweils aaO m.w.N.; OLG Bamberg, OLGR Bamberg 2003, 119 f.; OLG Hamm, GWF/Recht und Steuern 2001, 10, 11; Thüringer Oberlandesgericht, VersR 1999, 71; OLG Karlsruhe vom 10. Dezember 1998 - 4 U 1/98 - juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 22; OLG Köln, NJW-RR 1992, 983, 984).
9
Allerdings missversteht die Revision den Begriff der Arbeiten auf öffentlichem Grund, wenn sie meint, dass dafür entscheidend sei, ob Eigentümer des betreffenden Grundstücks eine private Person oder die öffentliche Hand ist. Ob es sich um öffentlichen oder privaten Grund handelt, ist vielmehr nach dessen Widmung zu beurteilen (vgl. beispielsweise § 2 Bundesfernstraßengesetz - FStrG). Ist das Grundstück dem öffentlichen Gebrauch gewidmet, mag es sich auch im Eigentum einer privaten Person befinden, muss damit gerechnet werden , dass dort dem öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen verlegt sind. Dies rechtfertigt den hohen Sorgfaltsmaßstab bei der Durchführung von Bauarbeiten auf einem solchen Grundstück.
10
2. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte folgt, wonach die erhöhten Anforderungen an die Erkundigungsund Sorgfaltspflichten bei Arbeiten auf öffentlichem Grund nicht allgemein für Arbeiten auf einem Privatgrundstück gelten, sondern nur wenn besondere Anhaltspunkte für Versorgungsleitungen vorhanden sind (vgl. OLG Bamberg, OLGR Bamberg 2003, 119; OLG Hamm, GWF/Recht und Steuern 2001, 10, 11; OLG Koblenz, VersR 2000, 1553; Thüringer Oberlandesgericht, VersR 1999, 71; OLG Karlsruhe vom 10. Dezember 1998 - 4 U 1/98 - juris; OLG Düsseldorf, VersR 1999, 328 und NJW-RR 1994, 22; OLG Köln, NJW-RR 1992, 983, 984).
11
Da Voraussetzung der Widmung eines im privaten Eigentum stehenden Grundstücks regelmäßig ist, dass der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat (vgl. § 2 Abs. 2 FStrG), ist bei privaten Grundstücken nicht ohne weitere Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass dort unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Dem Bauunternehmer vor jedweden Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück die Verpflichtung aufzuerlegen, Erkundigungen bei den örtlichen Energieversorgungsunternehmen einzuholen, überschritte daher die Grenze des Zumutbaren. Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - Umdruck S. 5; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR, 2003, 1319; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248 und vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499). Dabei kann jedoch nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - Umdruck S. 5; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vgl. auch Staudinger/J. Hager 1999, § 823 Rdn. E 35 m.w.N.; Palandt/Sprau BGB 65. Aufl., § 823 Rdn. 192).
12
Nach diesen Grundsätzen, besteht eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück gibt.
13
3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht unter den tatsächlichen Umständen des Streitfalls solche konkreten Anhaltspunkte für eine weitergehende Erkundigungspflicht der Beklagten und damit deren Haftung verneint.
14
a) Der allgemeinen Erkundigungspflicht (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 31/95 - aaO) hat die Beklagte ausreichend Rechnung getragen, indem sie die Hausanschlussleitung von Hand ausgeschachtet und deren Verlauf geprüft hat und erst den Bagger eingesetzt hat, nachdem der Ehemann der Eigentümerin auf entsprechende Nachfrage die Auskunft gegeben hatte, es existiere keine weitere Versorgungsleitung im Grundstück. Hierauf konnte die Beklagte sich unter den besonderen Umständen des Streitfalls verlassen.
15
b) Auch das Berufungsgericht geht im Grundsatz davon aus, dass in nahen Abständen zu öffentlichem Straßengrund in der Regel mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass Hauptversorgungsleitungen im Boden verlaufen. Hier hat es jedoch festgestellt, dass die Hauptversorgungsleitung ca. 5 m von der Grundstücksgrenze und von der öffentlichen Straße im Bogen verlief und das betreffende Grundstück eingezäunt war und deshalb nicht mehr mit der Hauptversorgungsleitung gerechnet werden musste. Die Revision nennt keine konkreten Anhaltspunkte, die im Streitfall für die Beklagte trotzdem erwarten ließ, dass auf dem Grundstück eine weitere Stromleitung verläuft. Auch wenn es beim Ausbau von Versorgungseinrichtungen wegen der großen Dichte im Straßenbereich zu einem Ausweichen auf angrenzende private Flächen ohne genaue Abklärung der Nutzungsrechte kommen mag (vgl. hierzu OLG Hamm, GWF-Recht und Steuern 2001, 10, 12), war mit einer "wilden" Leitungsführung im Bogen durch ein privates Grundstück trotz dessen Einzäunung in einem Abstand von 5 m zur Grundstücksgrenze auch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik nicht ohne weiteres zu rechnen. In jedem Fall musste dafür der Zaun durchbrochen werden, um den erforderlichen Zugang zum Grundstück zu schaffen und waren Erdarbeiten erforderlich, mit denen in offenkundiger Weise in das private Nutzungsrecht des Besitzers eingegriffen wurde.
16
aa) Nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestand das Recht zur Inanspruchnahme von Grundstücken und Bauwerken für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen als (öffentlich-rechtliche) Sondernutzung (vgl. § 29 EnVO vom 1. Juni 1988, GBl. I Nr. 10 S. 89 Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung, GBl. I Nr. 46 S. 812, sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der Fünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvorschriften - vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423)). In § 30 EnVO waren Pflichten und Rechte des Nutzungsberechtigten des Grundstücks einerseits und des mitbenutzungsberechtigten Energieversorgungsunternehmens andererseits geregelt. Daraus erschließt sich, dass regelmäßig kein stillschweigender Eingriff in die Rechte des Nutzungsberechtigten eines Grundstücks und Gebäudes auch in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorgesehen war. Mit dem Einigungsvertrag ist zwar dieses Sondernutzungsrecht durch das nach dem Recht der Bundesrepublik seit langem geltende privatrechtliche System der freien Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Benutzer (Versorgungsunternehmen) ersetzt worden (vgl. für den Straßeneigentümer § 8 Abs. 10 FStrG; Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages ; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740 ff.), wobei bis zum 31. Dezember 2010 die Bestimmungen der §§ 29, 30 EnVO weiter gelten. Nicht jedoch ist dadurch die nach dem alten Recht bestehende Stellung der jeweiligen Nutzungsberechtigten des Grundstücks geschmälert worden.
17
bb) Bei dieser Sachlage kann deshalb dahinstehen, ob wegen der Bestimmungen des Einigungsvertrages (vgl. Anlage II Kap. V Sachgebiet D Abschn. III Nr. 4 b des Einigungsvertrages; BGHZ 138, 266 ff.; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740 ff.), nach denen Energieversorgungsunternehmen im Gebiet der neuen Bundesländer bis zum Jahr 2010 nicht verpflichtet sind, die von ihnen beanspruchten Leitungsrechte im Grundbuch bzw. Liegenschaftskataster eintragen zu lassen, die Bauunterneh- mer in den neuen Bundesländern im allgemeinen verpflichtet sind, sich vor dem Einsatz von schwerem Gerät bei Grabungsarbeiten bei den Energieversorgungsunternehmen zu erkundigen, um Zweifel am Verlauf von Versorgungsleitungen auszuräumen.
18
c) Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte, als mit den örtlichen Besonderheiten vertrautes Tiefbau- und Erschließungsunternehmen, hätte damit rechnen müssen, dass die Verbindung bestehender Trafostationen auch über Privatgrundstücke geführt wurde, spricht dagegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass sich in Grundstücksnähe keine Trafostation befand.
19
d) Schließlich dringt die Revision nicht mit dem Einwand durch, der verursachte Schaden wäre höchstwahrscheinlich vermieden worden, hätte die Beklagte sich an die von der Klägerin herausgegebenen "Richtlinien und Hinweise" gehalten, wozu sie verpflichtet gewesen sei. Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, es sei nicht festgestellt, dass die "Hinweise und Richtlinien" der Beklagten vorlagen. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Klägerin außer Acht gelassen habe.

III.

20
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 17.03.2004 - 20 C 435/03 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 20.01.2005 - 3 S 94/04 -

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 363/12 Verkündet am:
19. November 2013
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird eine im Bereich einer Autobahn befindliche Baustellenabsicherungsanlage
durch ein Kraftfahrzeug beschädigt, kann dem Unternehmer, der die Anlage im
Auftrag der zuständigen Behörde errichtet hat, ein Anspruch auf Ersatz des
entstandenen Schadens in Höhe des Werklohns zustehen, den ein gewerblicher
Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen
kann.
BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12 - LG Koblenz
AG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll, Wellner und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten haben der Klägerin unstreitig den bei einem Verkehrsunfall am 27. Juni 2007 entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das komplette Baustellenabsicherungsanlagen errichtet. Am Unfalltag geriet ein vom Beklagten zu 2 gesteuerter, bei der Beklagten zu 1 versicherter Lkw auf der A 61 im Bereich der Gemarkung D. aufgrund eines geplatzten Vorderreifens ins Schleudern und kollidierte mit einer von der Klägerin errichteten Baustellenabsicherungsanlage, wobei diese beschädigt wurde.
2
Die Beklagte zu 1 hat auf den von der Klägerin in Rechnung gestellten Ersatzbetrag in Höhe von 7.830,14 € insgesamt eine Zahlung von 2.832,42 € (zuzüglich einer Schadenspauschale) erbracht. Der Ersatzbetrag setzt sich im Wesentlichen zusammen aus der Höhe der Netto-Materialkosten, den abgerechneten Arbeitsstunden und den Fahrzeugkosten. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Ersatzfähigkeit der Positionen Materialgemeinkostenzuschlag , Fertigungsgemeinkostenzuschlag, Kosten der Schadensbekämpfung , Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Wagnis und Gewinn.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin unter Abweisung der erweiterten Klage zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus:
5
Der Bundesgerichtshof lasse zu, dass, wenn bei einer Beschädigung einer Sache der Geschädigte die Sache im eigenen Betrieb reparieren lasse, dieser neben dem Lohn- und Materialaufwand auch anteilige Gemein-kosten - außer Unternehmergewinn - geltend machen könne. Der Bundesgerichtshof habe jedoch klargestellt, dass der Geschädigte nur die Kosten der jeweiligen Schadensbeseitigung beanspruchen könne. Der Anspruch sei auf die dem Geschädigten erwachsenen unfallbedingten Selbstkosten beschränkt. Mithin könne der Geschädigte nur die Mehrkosten verlangen, die ihm durch den jeweiligen konkreten Unfall entstanden seien, die also als solche durch die Schadensbilanz - und nicht durch eine betriebswirtschaftliche Kalkulation - ausgewiesen würden.
6
Die geltend gemachten Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Kosten der Schadensbekämpfung und Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Wagnis und Gewinn seien in diesem Sinne nicht auf das konkrete Unfallereignis bezogen. Bei den Kosten handele es sich um solche, die sich aus dem Geschäftsmodell der Klägerin bzw. aufgrund der "klassischen Mühewaltung" ergäben und die durch den "normalen Geschäftsbetrieb", nicht aber durch Schadensfälle erwirtschaftet werden müssten.

II.

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Die dagegen gerichtete Revision ist begründet. Die Abweisung der Klage kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
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1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin sei zu verneinen, weil die streitigen Positionen nicht durch das konkrete Unfallereignis bedingt seien, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach dann, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.
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a) Das Berufungsgericht meint, seiner Entscheidung die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 31. Mai 1983 (VI ZR 241/79, VersR 1983, 755) zugrunde legen zu können (ähnlich auch OLG Zweibrücken, VersR 2002, 1566). Das ist indes nicht der Fall. Jene Entscheidung greift Erwägungen des Senatsurteils vom 26. Mai 1970 (VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 87 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59, JZ 1961, 420, 421) auf. Diesen Entscheidungen liegt jeweils zugrunde, dass ein Verkehrsbetrieb unfall- bedingt einen Schaden an seinen Fahrzeugen erlitt. Der erkennende Senat hat entschieden, dass ein Verkehrsbetrieb, der eine Werkstätte unterhält, die nur zur Instandsetzung der eigenen Fahrzeuge bestimmt ist, von dem Beschädiger eines Fahrzeugs nicht ohne weiteres Ersatz der höheren Kosten einer nicht vorgenommenen Fremdreparatur fordern kann, dass vielmehr in der Regel lediglich nach den Selbstkosten einer solchen Betriebswerkstatt zuzüglich anteiliger Gemeinkosten abgerechnet werden kann, weil nur diese Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich sind.
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Bei der vorliegenden Fallgestaltung liegen die Dinge anders. Ein Verkehrsbetrieb , der seine eigenen Fahrzeuge in einer eigenen Werkstatt repariert, ist nicht als Reparaturbetrieb gegenüber Dritten gewerblich tätig. Er führt die Reparaturen durch, um seine Leistungen als Verkehrsbetrieb unter Inanspruchnahme der reparierten Verkehrsmittel erbringen zu können. Es ist deshalb gerechtfertigt , ihn auf die Selbstkosten der durchgeführten Reparaturen zuzüglich anteiliger Gemeinkosten zu verweisen.
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Die Klägerin erbringt hingegen die Einrichtung und Wartung von Baustellenabsicherungsanlagen als typische Fremdleistung für die beauftragenden Straßenverwaltungen. Auch die Reparatur einer unfallbeschädigten Baustellenabsicherungsanlage erfolgt, sofern nicht ohnehin ein gesonderter Auftrag für die Reparatur einer Fremdanlage vorliegt, um die dem Auftraggeber geschuldete Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat aber ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, beschädigtes Eigentum selbst zu reparieren, einen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten einer Fremdreparatur ersetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornimmt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten un- genutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO S. 87; vom 19. Juni 1973 - VI ZR 46/72, BGHZ 61, 56, 58; BGH, Urteil vom 30. Juni 1997 - II ZR 186/96, VersR 1997, 1287, 1288 f.; OLG Hamm, VersR 1991, 349 f.). Für Letzteres ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2012, 2977; LG Bochum, NJW-RR 1989, 1195; LG Mühlhausen, Urteil vom 8. November 2011 - 2 S 95/11, juris Rn. 10; a.A. wohl OLG Saarbrücken, r+s 2013, 520, 522), wobei allerdings dem Geschädigten im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation obliegt (LG Hannover, SP 2012, 364; dazu Wenker, jurisPR-VerkR 1/2013 Anm. 3).
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b) Dass der Betrieb der Klägerin nicht ausgelastet gewesen wäre, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Demgemäß hätte es darauf abstellen müssen, welchen Werklohn ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann. Denn das ist der zur Herstellung erforderliche Betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei sich die Grenzen aus § 632 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12 und - VI ZR 471/12, z.V.b.). Üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind und die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152). Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen von der Klägerin in Rechnung gestellten Positionen kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die betriebswirtschaftlichen Ausführungen der Revision.
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c) Demnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht im Rahmen freier Schadensschätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) den Umfang der üblichen Vergütung und den danach zu bemessenden zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag festzustellen haben. Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Koblenz, Entscheidung vom 18.06.2008 - 142 C 273/08 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 10.07.2012 - 6 S 197/08 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.