Oberlandesgericht Köln Urteil, 07. Mai 2014 - 16 U 135/13
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1), 3) und 4) wird das am 27.6.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 8 O 514/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 33.696,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.5.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte als Gesamtschuldner der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen haben, die ihr infolge der Beschädigung der Kabelkanalanlage an der M-U-Straße, Köln, im November 2007 infolge von Bohrarbeiten zum Bauvorhaben „D“, Köln, entstanden sind oder noch entstehen werden.
Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1), 3) und 4) zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 715.377,20 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung einer im Boden verlegten Kabelschachtanlage mit Telekommunikationsleitungen im Zuge von Bauarbeiten am Bauvorhaben D Köln, M-U-Str, in zentraler Innenstadtlage in Köln.
4Bauherrin war eine L GmbH & Co. KG. Die Beklagte zu 4) war Generalunternehmerin, die Beklagte zu 3) war von ihr als Nachunternehmerin mit den Tiefbauarbeiten beauftragt. Hierzu gehörte die Herstellung eines Berliner Verbaus zur Absicherung der Baugrube, dessen Vertikalträger aus statischen Gründen durch Setzen von Ankern verstärkt werden sollte. Mit den Verankerungsarbeiten beauftragt die Beklagte zu 3) die Beklagte zu 1) als Tiefbauunternehmen.
5Die Beklagte zu 4) beauftragte den Beklagten zu 5), Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2), (künftig nur die Beklagten zu 2) und 5)) mit E-Mail vom 23.7.2007 (Anl. B 1 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 2) und 5), Bl. 108 Anlagenheft I) mit der „Prüfung, ob bei der geplanten Ausführung der Verankerung Konflikte mit Medien, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen etc. im Erdreich zu erwarten sind“. Die Beklagten zu 2) und 5) legten mit Schreiben vom 28.8.2007 (Anl. B 2, Bl. 109 Anlagenheft I) einen Plan S005 vor, über dessen Aussagekraft und Bedeutung die Parteien streiten.
6Im November 2007 – am oder vor dem 7.11.2007 – wurden beim Einbringen der Stahlanker für den Verbau in das Erdreich eine von der Klägerin betriebene Kabelanlage sowie ein Kabelschacht beschädigt.
7Die Klägerin verlangt Schadensersatz von 33.777,20 € für eine Notreparatur und Nutzungsausfall. Wegen der Zusammensetzung des Betrages wird auf die Rechnung der Klägerin vom 21.4.2009 (Anl. K 8, Bl. 46 Anlagenheft I) Bezug genommen. Ferner begehrt die Klägerin die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht. Insoweit gibt sie Kosten der endgültigen Schadensbeseitigung von – je nach Sanierungsart – 875.000 € oder 2,75 Mio. € an, wobei die praktische Durchführbarkeit beider Varianten nicht geklärt sei.
8Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe der Klage gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) stattgegeben und sie gegenüber den Beklagten zu 2) und 5) abgewiesen.
9Hiergegen wenden sich die Klägerin und die Beklagten zu 1), 3) und 4) mit ihren Berufungen.
10Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, sie hätte sich auf den Plan T000 verlassen dürfen. Die Beklagte zu 2) zu 5) hätten den Plan nach Einholung einer Trassenauskunft erstellt. Er trage die Bezeichnung „Schnitte Konfliktbetrachtung – Bauanker/Versorgungsmedien“ und weise in dem Bereich, in welchem die Anker gesetzt werden sollten, keine Leitungen auf. Auf den genauen Verlauf der Leitungen sei es deshalb nicht angekommen. Mit einer Kabelanlage in einer Tiefe von 1 m bis 4 m und einer Breite von 1,2 m habe sie nicht rechnen müssen. Sie wiederholt ihren Vortrag, wonach eine Haftungsfreistellung auf dem Plan unwirksam sei, da sie sich auf die Kardinalpflicht der Leistung der Beklagten zu 2) und 5) beziehe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sie im Umfeld der streitgegenständlichen Anker keine Schächte, die auf die Kabelanlage hinwiesen, erkennen können. Die einzig sichtbaren Schächte an der D2straße, der O Straße und der Kstraße seien überprüft worden, ohne dass Konflikte mit Leitungen hätten festgestellt werden können. Damit habe sie sich die von der Rechtsprechung verlangte Gewissheit über den Verlauf der Leitungen verschafft.
11Die ungewöhnliche Tiefenlage der Kabelanlage habe das Landgericht zu Unrecht nicht als Mitverschulden gewertet. Die Beklagte zu 1) erhebt ferner konkrete Einwendungen gegen die Schadenshöhe. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil künftige Schadensfolgen nicht ersichtlich seien. Die Klägerin habe die Anlage offenbar vollständig repariert.
12Die Beklagte zu 3) beruft sich darauf, dass sie die Leitungen nicht beschädigt habe. Auch wenn sie weitergehende Erkundigungen eingeholt hätte, hätte sie damit nur erreichen können, dass sie bei ihren eigenen Arbeiten keine Leitungen beschädige. Im Verhältnis zur Klägerin sei sie nicht verpflichtet gewesen, Suchschachtungen im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) auszuführenden Arbeiten durchzuführen. Im Übrigen habe sie sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auf den Plan T000 verlassen dürfen. Schließlich hätte sie auch aus den Trassenplänen der Klägerin keine zutreffenden Informationen erhalten. Den diesbezüglichen Beweisantritt der Beklagten zu 4) (Sachverständigengutachten) habe das Landgericht fehlerhaft übergangen.
13Hinsichtlich der Höhe des Schadens rügt die Beklagte zu 3), dass das Landgericht sich mit dem von der Beklagten zu 4) vorgelegten Privatgutachten Dr.-Ing. S nicht auseinandergesetzt habe.
14Die Beklagte zu 4) macht geltend, dass der Plan T000 natürlich keine ausreichende Grundlage für die Bohrung selbst gewesen sei, als Kollisionsplanung sei er indes ausreichend gewesen. Die „Enthaftungserklärung“ widerspreche eklatant dem den Beklagten zu 2) und 5) erteilten Auftrag.
15Die Beklagte zu 4) ist der Ansicht, sie habe zum Mitverschulden ausreichend vorgetragen, diesbezüglich sei auch kein Hinweis erfolgt. Die DIN 1998 sage jedenfalls etwas darüber aus, wo Leitungen üblicherweise liegen.
16Sie rügt, dass das Landgericht das Gutachten ohne Berücksichtigung ihrer Einwendungen der Schadensschätzung zugrunde gelegt habe. Zum Feststellungsantrag habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass weitere Schäden drohten und seit dem Vorfall in 2007 offenbar auch keine weiteren Anstrengungen für Reparaturmaßnahmen unternommen.
17Die Beklagten zu 1), 3) und 4) beantragen,
18unter Abänderung des angefochtenen Urteils die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.
19Die Klägerin beantragt,
20die Berufungen der Beklagten zu 1), 3) und 4) zurückzuweisen.
21Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet, keiner der Beklagten habe bei ihr eine Trassenauskunft eingeholt oder sich mit ihr in Verbindung gesetzt. Die Lage der Kabelanlage begründe kein Verschulden. Sie sei auf ihren Kabelplänen eingezeichnet. Es handle sich um eine zur Zeit der Errichtung und auch heute noch übliche Anlage, die naturgemäß nicht lediglich 60 cm unter der Oberfläche liegen könne. Die Klägerin behauptet, der Kontrollschacht in der Nähe der Schadensstelle sei zum Schadenszeitpunkt nicht durch Bauschutt oder einen Baucontainer zugestellt gewesen, wie ihre Mitarbeiter unmittelbar nach dem Schadensfall festgestellt hätten.
22Mit ihrer eigenen Berufung rügt die Klägerin die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2) und 5). Es sei gerade Aufgabe der Beklagten zu 2) und 5) gewesen, festzustellen, ob die Bohrarbeiten zu Schäden an Versorgungsleitungen unterhalb des öffentlichen Verkehrsraums führen könnten. Dieser Aufgabe seien sie nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
23Die Klägerin beantragt,
24unter Abänderung des am 27.6.2013 verkündeten Urteils des LG Köln, Az. 8 O 514/10,
251. die Beklagten zu 2) und 5) zu verurteilen, gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1), 3) und 4) an sie, die Klägerin, 33.777,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.5.2009 zu zahlen;
262. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) und 5) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1), 3) und 4) ihr alle weiteren Schäden zu ersetzen haben, die ihr infolge der Beschädigung der Kabelkanalanlage an der M-U-Straße, Köln, im November 2007 infolge von Bohrarbeiten zum Bauvorhaben „D Coeln“, entstanden sind oder noch entstehen werden.
27Die Beklagten zu 2) und 5) beantragen,
28die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
29Gegenstand ihrer Beauftragung sei nicht die Herstellung eines Ingenieurplanes gewesen, nach dem gebohrt werden könne, ohne die im Nachbargrund liegenden Leitungen zu beschädigen. Ziel der Konfliktbetrachtung sei allein die Feststellung, ob die Rückverankerung zur Stabilisierung des Berliner Verbaus möglich sei. Aussage des Planes T000 sei gewesen, dass dies grundsätzlich machbar sei. Aus Ingenieursicht sei der Plan richtig, er stelle kein eigenständiges Arbeitsergebnis dar. Sie hätten lediglich eine Vorgabe gemacht, wie aus ihrer Vorplanung eine vermaßte Ausführungsplanung herzustellen sei. Der Plan sei ausschließlich an Ingenieure adressiert. Vorplanungen seien nie selbständige Arbeitsergebnisse, sie bereiteten vielmehr die Planung vor. In dem Plan seien die sich aus der Kabelauskunft der Klägerin ergebenden Leitungen unvermaßt eingetragen. Die genauen Maße hätten sich aus der Trassenauskunft nicht ergeben und noch ermittelt werden müssen, das sei indes nicht ihre Aufgabe gewesen. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) hätten diesen Plan nicht zur Grundlage der Bohrung machen können, ihnen sei die Trassenauskunft und die Kabelanweisung der Klägerin bekannt gewesen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
31II.
32Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet, die Berufungen der Beklagten zu 1), 3) und 4) sind überwiegend unbegründet.
33Die Beklagten haften der Klägerin gegenüber aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der Verankerung des Berliner Verbaus auf Ersatz der hierbei entstandenen Schäden an der Kabelschachtanlage. Lediglich bei der Höhe des bezifferten Schadens ergibt sich ein geringfügiger Abzug.
341. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt hohe Anforderungen an die Pflicht des Tiefbauunternehmers, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen. Danach hat sich der Tiefbauunternehmer Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen. Da durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen unverhältnismäßig große Gefahren drohen, ist mit „äußerster Vorsicht“ vorzugehen, insbesondere beim Einsatz von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät. So muss sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Eine Erkundigung bei den kommunalen Bauämtern genügt nicht, vielmehr besteht im Allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn das nicht weiterhilft, hat der Tiefbauunternehmer sich die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand (BGH Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 33/05, BauR 2006, 829; Urt. v. 9.11.1982 – VI ZR 129/81, VersR 1983, 152; Urt. v. 20.4.1971 – VI ZR 232/69, NJW 1971, 1313, alle zit. nach juris; weitere Rechtsprechungsübersicht bei Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2361 „Versorgungsleitungen“).
352. Unter Zugrundelegung dieser, in der Rechtsprechung anerkannten Maßstäbe haften alle Beklagten dem Grunde nach für den Schaden.
36a) Die Beklagten zu 2) und 5) haften grundsätzlich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Beklagte zu 2) hat die Arbeiten zwar weder ausgeführt noch veranlasst, ihm oblag aber die Prüfung, ob durch die Verankerungsarbeiten im Boden verlegte Leitungen gefährdet werden können.
37Auch der nicht unmittelbar auf der Baustelle tätige Planer kann der deliktischen Haftung unterworfen sein, wenn er eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat bzw. von seiner Planung erkennbar Gefahren ausgehen können (zur Haftung des planenden Architekten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2369). Danach obliegen auch den Beklagten zu 2) und 5) Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der im Boden verlegten Leitungen, weil sie mit der Prüfung beauftragt waren, ob und welche Leitungen im Boden liegen, die bei den geplanten Arbeiten beschädigt werden können, und sie erkennen konnten, dass ihre Angaben Grundlagen für die Ausführung der Arbeiten waren.
38Die Beklagten zu 2) und 5) waren ausweislich ihres Schreibens vom 27.7.2007 (Bl. 107 Anlagenheft I), welches ihren Leistungsumfang beschreibt und auf dessen Grundlage die Beklagte zu 4) mit Schreiben vom 7.8.2007 ihnen den Auftrag erteilt hat (Bl. 106 Anlagenheft I), auch mit „dem Aufsuchen problematischer, unterirdischer Leitungsverläufe“ beauftragt. Ferner sollten sie ausweislich der E-Mail der Beklagten zu 4) vom 17.7.2007 (Anl. B 1 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 2) und 5), Bl. 108 Anlagenheft I) prüfen, ob bei der geplanten Verankerung des Berliner Verbaus „Konflikte mit Medien, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen etc. im Erdreich zu erwarten sind“ und bei unerwarteten Konflikten sich an einen Herrn Fechner vom Büro LWS „zur Erarbeitung einer zielführenden Lösung“ wenden.
39Als Ergebnis legten die Beklagten zu 2) und 5) mit Schreiben vom 28.8.2007 den Plan S005 vor. In dem Schreiben (Anl. B 2 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 2) und 5), Bl. 109 Anlagenheft I) heißt es: „In Bearbeitung Ihrer E-Mail vom 17.07.2007 wurde wie gewünscht von uns eine Konfliktbetrachtung der gepl. Bauanker in Bezug auf die vorh. Ver- und Entsorgungsleitungen durchgeführt. Als Grundlage dieser Betrachtung diente der von unserem Büro erstellte Bestandslageplan der Versorgungsleitungen (LV003g vom 24.8.2007) sowie die Verbaupläne 1 und 2 (Stand 16.8.07) der celler grundbau GmbH. Das Ergebnis wurde im Detailsonderplan S005 (M 1:100) dargestellt und liegt diesem Schreiben in 1-facher Ausfertigung bei. Gemäß unseren Untersuchungen müsste die Ankerlage in der M-U-Straße in Bezug auf die öffentlichen Abwasserkanäle (hier insbesondere der vorh. Ortbetonkanal 900/1350) nochmals überprüft werden.“
40Dieses Prüfungsergebnis war unzureichend und irreführend, da es die Kabelschachtanlage der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigte. Zwar sind die sich auch aus der Trassenauskunft ergebenden Leitungen sowohl auf dem Plan LV 003g (Lageplan mit Versorgungsleitungen – Bestand, Anl. B3 Leitzordner) als auch dem Plan S005 grundsätzlich verzeichnet. Bei den dort als „Telekom/Unitymedia“ bezeichneten Leitungen handelt es sich grundsätzlich um die Kabelschachtanlage, wie der Vergleich des Verlaufs der Leitungen auf der Trassenauskunft der Klägerin und dem Lageplan LV 003g belegt. Die Klägerin hat auf der mit der Klage vorgelegten, das Datum 15.11.2010 tragenden Trassenauskunft (Anl. K 1 und K2, Bl. 1 und 2 Anlagenheft I) die beschädigte Anlage mit den Ziffern 1 und 2 markiert. Der Plan S005 lässt aber weder die aus der Trassenauskunft erkennbare Dimension der Kabelanlage erahnen, noch ist der potentielle Konflikt mit den geplanten Verankerungsarbeiten auf dem Plan vermerkt. Die Klägerin hat in der Klageschrift vorgetragen, dass sich aus der Trassenauskunft auch die Dimension der Anlage ergibt, dass sie nämlich aus drei Lagen Kabelkanalformsteinen übereinander mit jeweils acht Zügen nebeneinander errichtet wurde, darüber ein Verband aus sechs Lagen gleichfalls mit acht Zügen nebeneinander sich befindet und zusätzlich noch Kabelrohre an der Anlage verlaufen (auf der Trassenauskunft Anl. K 1 und 2 mit der Ziffer „3“ markiert, die Legende findet sich in der Kabelschutzanweisung, Bl. 32 Anlagenheft I). Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht konkret entgegengetreten. Dass die mit der Klage vorgelegte Trassenauskunft der zum Zeitpunkt des Schadensfalles aktuellen Trassenauskunft entspricht, zeigt der Vergleich mit der von den Beklagten zu 2) und 5) vorgelegten Anl. B 2 (GA 730).
41Angesichts der aus der Trassenauskunft erkennbaren Dimension der Anlage war es fehlerhaft, lediglich zwei Leitungen oberhalb der geplanten Anker in den Plan einzuzeichnen, ohne auf einen potentiellen Konflikt hinzuweisen. Die Beklagten zu 2) und 5) konnten nicht davon ausgehen, dass eine Kabelanlage von dieser Größenordnung nicht tiefer als 1 m im Grund liegen würde. Dass der Plan oder das Anschreiben der Beklagten zu 2) und 5) einen Hinweis auf den potentiellen Konflikt enthält, tragen die Beklagten zu 2) und 5) nicht vor.
42Die Beklagten zu 2) und 5) berufen sich ohne Erfolg darauf, dass sie lediglich das Aufzeigen möglicher, nicht aber realer Konflikte geschuldet hätten bzw. nur die grundsätzliche Möglichkeit einer Rückverankerung hätten prüfen müssen. Der vorgelegten Korrespondenz lässt sich das nicht entnehmen. Weder das Auftragsschreiben noch das Schreiben der Beklagten zu 2) und 5) vom 28.8.2007, mit welchem sie der Beklagten zu 4) ihr Ergebnis übermittelt haben, enthält eine solche Einschränkung. Auch ergibt sich aus dem Schreiben vom 28.8.2007 kein Hinweis darauf, dass mit dem Plan lediglich ein Zwischenergebnis vorgelegt wird, welches Ausgangspunkt weiterer Prüfungen durch die Beklagte zu 4) oder die von ihr beauftragten Nachunternehmer oder Grundlage weiterer Pläne sein soll. Vielmehr legen sie mit diesem Schreiben den Plan T000 als „Ergebnis“ ihrer Konfliktbetrachtung vor und empfehlen lediglich in Bezug auf die öffentlichen Abwasserkanäle eine nochmalige Überprüfung der Ankerlage in der M-U-Straße. Gerade der Hinweis in dem Anschreiben auf den potentiellen Konflikt mit dem Ortbetonkanal (OB 900/1350), der auch zeichnerisch in unmittelbarer Nähe der geplanten Anker dargestellt ist, erweckt in Verbindung mit dem Plan S005 den Eindruck, dass andere Leitungskonflikte nicht drohen.
43Der Aufdruck auf dem Plan, wonach für Lage und Höhe der eingezeichneten Versorgungsleitungen keine Gewähr übernommen werde, sondern deren genaue Lage nur vor Ort mittels Suchschlitzen bzw. Einweisungen durch die jeweiligen EVU´s festgestellt werden könne, entlastet die Beklagten zu 2) und 5) im Verhältnis zur Klägerin nicht. Wenn die Beklagten zu 2) und 5) Anlass sahen, im Zuge der Beantwortung der Anfrage der Beklagten zu 4) eine Trassenauskunft einzuholen, ist nicht ersichtlich, wie sie – ohne entsprechenden ausdrücklichen Hinweis und ohne diese Trassenauskunft ihrem Arbeitsergebnis für die Beklagte zu 4) beizufügen – davon ausgehen konnten, dass die beteiligten Unternehmen ihrerseits die komplette Prüfung nochmals durchführen würden. Der Hinweis bezieht sich nur auf die genaue Lage der Leitungen, ersetzt aber nicht den nach der Trassenauskunft angesichts der erkennbaren Dimension der Kabelanlage gebotenen Hinweis auf den möglichen Konflikt mit der Kabelschachtanlage der Klägerin.
44Der Vortrag der Beklagten zu 2) und 5), ihr Leistungssoll hätte nur die Leistungsphasen 1 und 2, § 55 Abs. 1 HOAI 2002 erfasst, findet in der vorliegenden Korrespondenz ebenfalls keine Stütze. Auf die Höhe ihrer Vergütung können die Beklagten zu 2) und 5) sich schon deshalb nicht berufen, weil die Leistungen auf ihren Wunsch hin nach Stunden abgerechnet werden sollten.
45Inwieweit es grob fahrlässig war, dass die Beklagten zu 1), 3) und 4) sich auf die Auskunft der Beklagten zu 2) und 5) ohne weitergehende Prüfung verlassen haben, ist für die Haftung der Beklagten zu 2) und 5) gegenüber der Klägerin ohne Bedeutung. Da nach dem Plan S005 in Verbindung mit dem Anschreiben der Beklagten zu 2) und 5) die Leitungen der Klägerin durch die geplante Verankerung nicht gefährdet waren, war es nicht derart fernliegend, dass die Arbeiten ohne erneute Prüfung möglicher Medienkonflikte ausgeführt würden, dass dies den Zurechnungszusammenhang mit der unvollständigen Auskunft der Beklagten zu 2) und 5) unterbrechen würde.
46Der Einholung des von den Beklagten zu 2) und 5) beantragten Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Wie der Auftrag an die Beklagten 2) und 5) sowie deren Anschreiben vom 28.8.2007, mit welchem sie das Ergebnis ihrer Konfliktbetrachtung der Beklagten zu 4) übermittelt haben, zu verstehen sind, ist Frage der Auslegung und damit eine Rechtsfrage. Es kommt auch nicht darauf an, wie ein Ingenieur den Plan T000 interpretiert, sondern wie der Auftraggeber der Beklagten zu 2) und 5) den Plan in Ansehung des erteilten Auftrages und des Anschreibens vom 28.8.2007 interpretieren konnte.
47b) Die Beklagte zu 4) ist grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig, weil sie vom Bauherrn mit den Arbeiten beauftragt war. Dass sie die Arbeiten nicht selbst ausgeführt, sondern an die Beklagte zu 3) vergeben hat, die wiederum mit den Verankerungsarbeiten die Beklagte zu 1) beauftragt hat, entlastet sie nicht. Da grundsätzlich auch den Bauherrn, der die Arbeiten veranlasst hat, die Verkehrssicherungspflicht trifft (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2362), befreit die Beauftragung von Nachunternehmern mit der Ausführung der Arbeiten die Beklagte zu 4) nicht von ihrer Verkehrssicherungspflicht. Hinzu kommt, dass nach der DIN 18299 Ziff. 0.1.15 (Fassung 2009) in der Leistungsbeschreibung auch „Im Baugelände vermutete Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen“ anzugeben sind.
48Die Beklagte zu 4) hat die Verkehrssicherungspflicht und die Untersuchungspflichten auch nicht an die Beklagten zu 3) und 1) delegiert. Denn der Bauvertrag mit der Beklagten zu 3) enthält den Passus „Freistellung von der Erkundung/Feststellung der Sparten (z.B. Strom/Gas/Wasser usw.“ (Anl. B 1 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 3), Bl. 81 Anlagenheft I). Daraus folgt gleichzeitig, dass die Beklagte zu 4) sich nicht darauf verlassen durfte, dass die Beklagte zu 3) die erforderlichen Erkundigungen einholen würde. Dementsprechend hat die Beklagte zu 4) auch die Beklagten zu 2) und 5) mit der Ermittlung möglicher Konflikte der Verankerungen mit im Boden verlegten Medien beauftragt.
49Die Beklagte zu 4) hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Mit der Beauftragung der Beklagten zu 2) und 5) und der Entgegennahme deren Arbeitsergebnisses hat sie sich nicht die erforderliche „Gewissheit“ über den Verlauf im Erdreich verlegter Leitungen verschafft.
50Ein Verschulden liegt nicht schon in der Beauftragung der Beklagten zu 2) und 5) mit der Leitungsprüfung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten zu 2) und 5) ein anerkanntes, hierauf spezialisiertes Unternehmen sind. Ein Verschulden bzw. eine Verletzung der Sorgfaltspflichten liegt aber darin, dass die Beklagte zu 4) ein erkennbar ungeeignetes Ergebnis zur Grundlage der weiteren Tätigkeiten der ausführenden Firmen gemacht hat. Die Auskunft der Beklagten zu 2) und 5) bot für die Beklagte zu 4) keine ausreichende Gewissheit darüber, dass die Ankerarbeiten ohne Gefährdung von im Grund verlegten Leitungen durchgeführt werden konnten. Insbesondere waren dem Schreiben der Beklagten zu 2) und 5) keine Auskünfte der Versorger beigefügt und den Unterlagen ließ sich nicht entnehmen, dass die Beklagten zu 2) und 5) entsprechende Auskünfte eingeholt hatten. Auch wegen des Hinweises, dass „für die eingetragenen Ver- und Entsorgungsleitungen … in Bezug auf Lage und Höhe keine Gewähr übernommen werden“ kann, durfte die Beklagte zu 4) den Plan T000 nicht zur alleinigen Grundlage der Verankerungsarbeiten machen. Sie wusste weder, ob und welche Auskünfte die Beklagten zu 2) und 5) eingeholt hatten, noch erhob der Plan selbst Anspruch auf Genauigkeit.
51Schließlich fehlt das Verschulden der Beklagten zu 4) auch nicht deshalb, weil sie in der fraglichen Tiefe unterhalb 1 m unter der Straßenoberfläche nicht mit Leitungen rechnen musste. Die Lage der Kabelschachtanlage mag ungewöhnlich gewesen sein. Ausgeschlossen war sie nicht. Die Vorschriften und Regeln, auf welche die Beklagten sich berufen (DIN und Kabelschutzanweisung), schließen tiefer liegende Anlagen ausdrücklich nicht aus.
52c) Der Beklagten zu 3) oblag als Beauftragte und Veranlasserin der Rückverankerungsarbeiten grundsätzlich ebenfalls die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf im Boden verlegte Leitungen. Sie war von der Beklagten zu 4) als Nachunternehmerin mit der Herstellung des Berliner Verbaus beauftragt und hat ihrerseits die Rückverankerungsarbeiten an die Beklagte zu 1) als Nachunternehmerin beauftragt.
53Sie hat die Prüfungspflicht zwar im Vertrag an die Beklagte zu 4) übertragen, ihr verblieben aber jedenfalls Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten, aufgrund derer sie ihrerseits kontrollieren musste, ob die Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 4) sich hinreichende Gewissheit von der Lage eventueller Leitungen verschafft hatten.
54Auch die Beklagte zu 3) durfte sich nicht auf den Plan T000 verlassen. Im Zuge der bei ihr verbliebenen Kontroll- und Überwachungspflichten musste sie sich ebenfalls versichern, dass der Plan auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruhte. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Plan für sich gerade nicht in Anspruch nimmt, den tatsächlichen Verlauf der Leitungen zuverlässig darzustellen.
55d) Schließlich haftet auch die Beklagte zu 1) dem Grunde nach für den entstandenen Schaden. Die Beklagte zu 1) trifft die Verkehrssicherungspflicht, da sie die Arbeiten ausgeführt hat. Sie mag sie wirksam auf die Beklagte zu 3) delegiert haben, das entbindet sie aber nicht von den Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten. Dass sie die Kontroll- und Überwachungspflichten wahrgenommen hat, trägt sie selbst nicht vor. Sie will den Plan T000 bei der Einweisung unmittelbar vor Ausführung der Arbeiten erstmals gesehen haben. Die Beklagte zu 1) hat sich nach ihrem eigenen Vortrag ohne eigene Kontrolle und Überprüfung auf die Beklagten zu 3) und 4) und – soweit deren Rolle ihr überhaupt bewusst war – die Beklagten zu 2) und 5) verlassen.
56Ohne Bedeutung ist, dass durch den Verbau und die Vertikalträger mit Vorrichtungen für die Verankerung die Lage der Anker vorgegeben war. Das ist keine Besonderheit der Rückverankerung. Die Lage der Tiefbauarbeiten ist nahezu immer durch Pläne vorgegeben. Das berechtigt den Unternehmer aber nicht dazu, im Boden verlegte Leitungen zu beschädigen oder die Arbeiten ohne eigene Prüfung durchzuführen.
57e) Dass die Beklagten als Gesamtschuldner haften, folgt aus § 840 Abs. 1 BGB.
582. Das Landgericht hat zu Recht ein Mitverschulden der Klägerin verneint. Ein solches Mitverschulden liegt weder darin, dass die Kabelschachtanlage in den Trassenplänen der Klägerin nicht oder nicht richtig eingezeichnet ist, noch begründet die Tiefenlage der Anlage ein Mitverschulden.
59Die Kabelschachtanlage ist auf den Trassenplänen der Klägerin eingezeichnet, und zwar auch auf der von den Beklagten zu 2) und 5) vorgelegten Trassenauskunft mit Datum 17.07.2007 (Anl. B 3). Ob die Höhenlage der Kabelschachtanlage in der Trassenauskunft verzeichnet ist, spielt keine Rolle. Wenn die Beteiligten grundsätzlich Kenntnis von der Kabelschachtanlage gehabt hätten, hätten sie deren genaue Lage entweder durch Zuziehung der Klägerin oder durch eigene Untersuchungen im Boden überprüfen können und müssen.
60Die Lage der Kabelschachtanlage begründet kein Mitverschulden, und zwar auch dann nicht, wenn sie ungewöhnlich tief liegen mag. Es ist in erster Linie Sache der für die Tiefbauarbeiten Verantwortlichen, sich über die Lage der im Boden verlegten Leitungen Gewissheit zu verschaffen.
613. Der Klageantrag zu 1) ist auch der Höhe nach im Wesentlichen begründet.
62Der bezifferte Schaden setzt sich aus folgenden Positionen zusammen (Anl. K 8, Bl. 46 Anlagenheft I):
63Material 10.397,40 €
64Arbeitszeit
65284,25 h * 62,72 € 17.828,16 €
66Fahrleistungen
67507 km * 0,86 € 436,02 €
68Fremdleistungen 2.420,70 €
69Nutzungsentgeltausfall 2.674,47 €
70Sachkostenpauschale 20,45 €
71Summe 33.777,20 €.
72a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind der Klägerin Materialkosten in Höhe von 10.397,40 € entstanden.
73Soweit die Menge des verbauten Materials in Zweifel gezogen wurde, hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass ein Widerspruch nicht ersichtlich ist. Abzüge ergeben sich auch nicht daraus, dass die Klägerin auf einer Strecke von 65 m anstelle des beschädigten Kabels DA 1000 ein Kabel DA 2000 eingesetzt hat. Der Sachverständige hat im Einzelnen dargelegt, dass das Kabel DA 1400 mit Bleiummantelung nicht mehr auf dem Markt ist. Für die Reparatur kommt daher nur ein Kabel DA 1500 oder DA 2000 in Betracht. Die Differenz bei den reinen Materialkosten liegt bei ca. 1.300 €. Im Gegenzug war das Kabel DA 2000 schneller verfügbar, was den Nutzungsausfall reduzierte. Messbare Vorteile aus der Verwendung des höherwertigen Kabels sind nicht ersichtlich. Der Sachverständige verneint eine Erhöhung der Qualität der Kabelanlage.
74Ein Restwert für den „Kabelschrott“, also aus der Verwertung der beschädigten Kabel, ist nicht anzusetzen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die beschädigten Kabel, welche von Ankerseilen durchzogen wurden, nicht geborgen wurden, sondern in der Anlage verblieben sind. Gegenteiliges haben die für die Vorteilsausgleichung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht unter Beweis gestellt.
75b) Der Stundenaufwand, den die Klägerin mit 284,25 Stunden zu 62,72 € berechnet, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
76Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten den Zeitaufwand aus den vorgelegten Bautagebüchern abgeleitet. Er hält auch den Stundensatz von 62,72 € für angemessen. Er ist aus der Bilanz der Telekom abgeleitet, der Sachverständige hat die Ableitung und Berechnung nachvollzogen. Der Satz liegt noch unter den in der Tabelle Anl. 8 zum Ergänzungsgutachten angegebenen Stundensätzen für die Jahre 2005 bis 2007. Gegenüber der mit dem Gutachten vorgelegten Vergleichsberechnung für eine Handwerkerstunde (Anl. 4 zum Ergänzungsgutachten), welche zu einem Stundensatz auf Selbstkostenbasis ohne Wagnis und Gewinn und Mehrwertsteuer von 42,85 € gelangt, erscheinen 62,72 € für Techniker nicht unangemessen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Ersatzanspruch der Klägerin nicht auf ihre Selbstkosten beschränkt ist, vielmehr kann sie den Stundensatz zugrunde legen, den sie für die entsprechende Leistung Dritten gegenüber berechnen würde (BGH Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 363/12, VersR 2014, 256, zit. nach juris).
77c) Aufgrund der Einwendungen der Parteien sind indes die geltend gemachten Fahrtkosten von 436,02 € geringfügig zu reduzieren. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dr.-Ing. M2 kommt in seinem Gutachten anhand mehrerer Vergleichsrechnungen zu dem Ergebnis, dass der von der Klägerin angesetzte Kilometersatz von 0,86 € hoch, aber noch angemessen ist. Die Beklagte zu 4) hat ein Privatgutachten Dr. S (Anl. B4-5, Bkl. 89 ff. Anlagenheft II) vorgelegt, welches auf Basis einer vergleichbaren Berechnung, aber mit anderen Basiszahlen zu einem Kilometersatz zwischen 0,45 € und 0,55 € gelangt. Die Basiszahlen haben weder der gerichtliche Sachverständige noch der Privatgutachter verifiziert. Die gesamte Position beläuft sich auf 436,02 €. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nimmt der Senat auf Basis eines mittleren Kilometersatzes von 0,70 € einen Abzug von 81,12 € (507 km * 0,16 €) vor.
78Die Anzahl der gefahrenen Kilometer hat der Sachverständige wiederum aus den Bautagebüchern nachvollzogen.
79d) Gegen die Fremdleistungen (2.420,70 €) und den Nutzungsausfall (2.674,47 €) erheben die Beklagten in der Berufung keine konkreten Einwendungen mehr. Auch gegen den Ansatz einer Sachkostenpauschale von 20,45 € bestehen keine Bedenken (§ 287 ZPO).
80Das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. M2 ist eine geeignete Grundlage für die Schadensschätzung. Der Sachverständige hat nicht lediglich Privatgutachten aus anderen Verfahren zugrunde gelegt, sondern die Zahlen selbst nachvollzogen und ist teilweise auch zu leicht abweichenden Ergebnissen gelangt. Insgesamt verlangt § 287 ZPO keine vollständige Gewissheit über die genaue Schadenshöhe. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit reicht aus. § 287 Abs. 1 ZPO ermöglicht dem Gericht die Schätzung des Schadens, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Nur wenn es an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten für die Schadenschätzung fehlt und „das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen würde“, kommt eine Schätzung nicht in Betracht (BGH Urt. v. 6.12.2012 – VII ZR 84/10, NZBau 2013, 159, zit. nach juris). Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen und die Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. M2, der die Ansätze der Klägerin jedenfalls überschlägig überprüft und selbst nachvollzogen hat, bieten eine hinreichende Grundlage für die Schadenschätzung.
814. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt weiterer Schäden besteht. Das folgt schon daraus, dass die bisherige Reparatur nicht vollständig war, sondern die Anlage selbst nach wie vor beschädigt ist und nicht alle dort liegenden Leerrohre nutzbar sind. Dass die Reparatur nicht vollständig war, folgt schon daraus, dass die Ankerseile, wie der Sachverständige bestätigt hat, noch durch die Anlage verlaufen und das beschädigte Kabelmaterial nicht geborgen werden konnte.
82III.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
84Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 07. Mai 2014 - 16 U 135/13
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 07. Mai 2014 - 16 U 135/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, ein Energieversorgungsträger, begehrt von der Beklagten, einem Tiefbauunternehmen, Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres unterirdisch verlegten Mittelstromkabels.
- 2
- Die Klägerin versorgt in Brandenburg u.a. auch die Ortschaft F. mit Elektrizität. Sie gibt "Hinweise und Richtlinien zu Bauarbeiten in der Nähe von Energieversorgungsleitungen der OSE" heraus, nach denen die genaue Lage der Leitungen gegebenenfalls durch Kabelortung oder Quergrabungen in Handschachtung festzustellen ist. Zur Durchführung der Stromversorgung durch die Klägerin ist als Hauptversorgungsleitung in F. unterirdisch in einer Tiefe von 0,4 m bis 1,2 m ein 15-kV Mittelstromkabel verlegt. Das Kabel durchläuft auch das private Wohngrundstück K. Straße 62 in einer Entfernung von 5 m zur Grundstücksgrenze und zur öffentlichen Straße. Zusätzlich befindet sich auf diesem Grundstück eine Hausanschlussleitung, die nicht mit dem Mittelstromkabel verbunden ist. Weder die Grundstückseigentümerin noch deren Ehemann hatten bis zum Schadensfall Kenntnis davon, dass unter ihrem Grundstück die Hauptversorgungsleitung verläuft. Die Nutzung des Grundstücks K. Straße 62 durch die Klägerin ist auch nicht im Grundbuch eingetragen. Im April 2003 sollte die Beklagte im Auftrag der Grundstückseigentümerin eine Anlage zur Regenentwässerung auf dem Grundstück anlegen. Die Mitarbeiter der Beklagten legten dafür die Hausanschlussleitung durch Handschachtung frei und prüften deren Verlauf. Nachdem der Ehemann der Eigentümerin auf Nachfrage erklärt hatte, weitere Versorgungsleitungen seien im Grundstück nicht verlegt, setzten die Arbeiter am 10. April 2003 einen Bagger bei den Grabungsarbeiten ein. Bei der Klägerin hatten die Mitarbeiter der Beklagten keine Erkundigungen eingezogen. Gegen 15.00 Uhr wurde das Hauptversorgungskabel der Klägerin durch die Baggerarbeiten beschädigt. Es kam zu einer Versorgungsunterbrechung von 15.00 Uhr bis 16.03 Uhr.
- 3
- Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte hätte sich vor Beginn der Arbeiten bei ihr nach dem Kabelverlauf erkundigen müssen. Jedenfalls habe sie sicherstellen müssen, dass im Baubereich keine Versorgungsleitung beschädigt werde. Aufgrund der Nähe des betreffenden Grundstücks zur öffentlichen Straße und weil das Grundstück nicht durch Freileitungen versorgt werde, habe sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass im Baubereich eventuell unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Die Klägerin sei bis 2010 nach den Übergangsvorschriften für die Wiedervereinigung nicht verpflichtet, den Verlauf des Stammkabels im Grundbuch eintragen zu lassen oder den Grundstückseigentümern mitzuteilen.
- 4
- Das Amtsgericht hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be- rufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die erhöhten Anforderungen an die Erkundigungspflichten, die bei Arbeiten auf öffentlichem Grund gelten, nicht für übertragbar für die Arbeiten der Beklagten auf dem betreffenden Privatgrundstück, weil für die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte für den unterirdischen Verlauf weiterer Versorgungsleitungen gefehlt hätten. Eine gleiche Erkundigungspflicht bestehe nur dann, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass auch auf dem Privatgrundstück Versorgungsleitungen verlaufen. Solche fehlten im Streitfall. Vom Verlauf der vorhandenen Versorgungsleitungen zum Gebäude könne sich der Tiefbauunternehmer gewöhnlich durch eine Nachfrage beim Hausbesitzer Kenntnis verschaffen. Nur wenn dieser keine gesicherten Auskünfte bezüglich der Hausanschlüsse und des Leitungsverlaufs geben könne, sei zu erwägen, ob dann auf andere sicherere Informationsquellen zurückgegriffen werden müsse.
- 6
- Vorliegend habe die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten erfüllt, indem sie sich beim Hausbesitzer nach dem Verlauf weiterer Leitungen erkundigt habe, nachdem sie die Hausanschlussleitung ausgeschachtet und deren Verlauf geprüft habe. Für weitere Erkundigungen habe kein Anlass bestanden, auch wenn das betreffende Grundstück in der Nähe einer öffentlichen Straße und in den neuen Bundesländern liege. Die Behörden der Deutschen Demokratischen Re- publik hätten sich zwar häufig nicht an die genauen Grenzen privater Grundstücke gehalten. Dies hätte aber eher die Klägerin veranlassen sollen, die jeweiligen Grundstückseigentümer über den Verlauf etwaiger Kabel auf ihrem Grundstück zu informieren. Regelmäßig würden Versorgungsleitungen in oder direkt neben dem öffentlichen Grund verlegt. Jedenfalls sei in einem Abstand von 5 m zur Straße und Grenze eines umzäunten Grundstücks - wie im Streitfall - nicht mehr mit dem Verlauf von "wilden" Versorgungsleitungen zu rechnen. Zwar spreche für unterirdische Leitungen, dass oberirdische Leitungen fehlten, doch sei das noch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass diese auf privatem Grund verlaufen, zumal sich in Grundstücksnähe auch kein Trafohaus als Hinweis auf Leitungen befinde. Demzufolge habe die Beklagte ihrer Erkundigungspflicht genügt. Ein Verschulden sei nicht festzustellen.
II.
- 7
- Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
- 8
- 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass hohe Anforderungen an die Pflicht der Tiefbauunternehmen gestellt werden, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1995 - VI ZR 31/95 - VersR 1996, 117; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 118/84 - VersR 1985, 1147 f.; vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81 - VersR 1983, 152 f. und vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 - VersR 1971, 741 f.). Sie haben sich Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 - aaO m.w.N.). Um den unverhältnismäßig großen Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können, zu begegnen, ist mit äußerster Vorsicht vor allem bei der Verwendung von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät vorzugehen. So muß sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Da die Versorgungsleitungen regelmäßig ohne Mitwirkung der kommunalen Bauämter verlegt und unterhalten werden, genügt nicht eine Erkundigung bei diesen; vielmehr besteht im allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn dies nicht weiterhilft, hat sich der Tiefbauunternehmer die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen , etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand in dem Bereich, den er ausheben will (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81 - und vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 - jeweils aaO m.w.N.; OLG Bamberg, OLGR Bamberg 2003, 119 f.; OLG Hamm, GWF/Recht und Steuern 2001, 10, 11; Thüringer Oberlandesgericht, VersR 1999, 71; OLG Karlsruhe vom 10. Dezember 1998 - 4 U 1/98 - juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 22; OLG Köln, NJW-RR 1992, 983, 984).
- 9
- Allerdings missversteht die Revision den Begriff der Arbeiten auf öffentlichem Grund, wenn sie meint, dass dafür entscheidend sei, ob Eigentümer des betreffenden Grundstücks eine private Person oder die öffentliche Hand ist. Ob es sich um öffentlichen oder privaten Grund handelt, ist vielmehr nach dessen Widmung zu beurteilen (vgl. beispielsweise § 2 Bundesfernstraßengesetz - FStrG). Ist das Grundstück dem öffentlichen Gebrauch gewidmet, mag es sich auch im Eigentum einer privaten Person befinden, muss damit gerechnet werden , dass dort dem öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen verlegt sind. Dies rechtfertigt den hohen Sorgfaltsmaßstab bei der Durchführung von Bauarbeiten auf einem solchen Grundstück.
- 10
- 2. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte folgt, wonach die erhöhten Anforderungen an die Erkundigungsund Sorgfaltspflichten bei Arbeiten auf öffentlichem Grund nicht allgemein für Arbeiten auf einem Privatgrundstück gelten, sondern nur wenn besondere Anhaltspunkte für Versorgungsleitungen vorhanden sind (vgl. OLG Bamberg, OLGR Bamberg 2003, 119; OLG Hamm, GWF/Recht und Steuern 2001, 10, 11; OLG Koblenz, VersR 2000, 1553; Thüringer Oberlandesgericht, VersR 1999, 71; OLG Karlsruhe vom 10. Dezember 1998 - 4 U 1/98 - juris; OLG Düsseldorf, VersR 1999, 328 und NJW-RR 1994, 22; OLG Köln, NJW-RR 1992, 983, 984).
- 11
- Da Voraussetzung der Widmung eines im privaten Eigentum stehenden Grundstücks regelmäßig ist, dass der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat (vgl. § 2 Abs. 2 FStrG), ist bei privaten Grundstücken nicht ohne weitere Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass dort unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Dem Bauunternehmer vor jedweden Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück die Verpflichtung aufzuerlegen, Erkundigungen bei den örtlichen Energieversorgungsunternehmen einzuholen, überschritte daher die Grenze des Zumutbaren. Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - Umdruck S. 5; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR, 2003, 1319; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248 und vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499). Dabei kann jedoch nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - Umdruck S. 5; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vgl. auch Staudinger/J. Hager 1999, § 823 Rdn. E 35 m.w.N.; Palandt/Sprau BGB 65. Aufl., § 823 Rdn. 192).
- 12
- Nach diesen Grundsätzen, besteht eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück gibt.
- 13
- 3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht unter den tatsächlichen Umständen des Streitfalls solche konkreten Anhaltspunkte für eine weitergehende Erkundigungspflicht der Beklagten und damit deren Haftung verneint.
- 14
- a) Der allgemeinen Erkundigungspflicht (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 31/95 - aaO) hat die Beklagte ausreichend Rechnung getragen, indem sie die Hausanschlussleitung von Hand ausgeschachtet und deren Verlauf geprüft hat und erst den Bagger eingesetzt hat, nachdem der Ehemann der Eigentümerin auf entsprechende Nachfrage die Auskunft gegeben hatte, es existiere keine weitere Versorgungsleitung im Grundstück. Hierauf konnte die Beklagte sich unter den besonderen Umständen des Streitfalls verlassen.
- 15
- b) Auch das Berufungsgericht geht im Grundsatz davon aus, dass in nahen Abständen zu öffentlichem Straßengrund in der Regel mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass Hauptversorgungsleitungen im Boden verlaufen. Hier hat es jedoch festgestellt, dass die Hauptversorgungsleitung ca. 5 m von der Grundstücksgrenze und von der öffentlichen Straße im Bogen verlief und das betreffende Grundstück eingezäunt war und deshalb nicht mehr mit der Hauptversorgungsleitung gerechnet werden musste. Die Revision nennt keine konkreten Anhaltspunkte, die im Streitfall für die Beklagte trotzdem erwarten ließ, dass auf dem Grundstück eine weitere Stromleitung verläuft. Auch wenn es beim Ausbau von Versorgungseinrichtungen wegen der großen Dichte im Straßenbereich zu einem Ausweichen auf angrenzende private Flächen ohne genaue Abklärung der Nutzungsrechte kommen mag (vgl. hierzu OLG Hamm, GWF-Recht und Steuern 2001, 10, 12), war mit einer "wilden" Leitungsführung im Bogen durch ein privates Grundstück trotz dessen Einzäunung in einem Abstand von 5 m zur Grundstücksgrenze auch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik nicht ohne weiteres zu rechnen. In jedem Fall musste dafür der Zaun durchbrochen werden, um den erforderlichen Zugang zum Grundstück zu schaffen und waren Erdarbeiten erforderlich, mit denen in offenkundiger Weise in das private Nutzungsrecht des Besitzers eingegriffen wurde.
- 16
- aa) Nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestand das Recht zur Inanspruchnahme von Grundstücken und Bauwerken für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen als (öffentlich-rechtliche) Sondernutzung (vgl. § 29 EnVO vom 1. Juni 1988, GBl. I Nr. 10 S. 89 Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung, GBl. I Nr. 46 S. 812, sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der Fünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvorschriften - vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423)). In § 30 EnVO waren Pflichten und Rechte des Nutzungsberechtigten des Grundstücks einerseits und des mitbenutzungsberechtigten Energieversorgungsunternehmens andererseits geregelt. Daraus erschließt sich, dass regelmäßig kein stillschweigender Eingriff in die Rechte des Nutzungsberechtigten eines Grundstücks und Gebäudes auch in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorgesehen war. Mit dem Einigungsvertrag ist zwar dieses Sondernutzungsrecht durch das nach dem Recht der Bundesrepublik seit langem geltende privatrechtliche System der freien Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Benutzer (Versorgungsunternehmen) ersetzt worden (vgl. für den Straßeneigentümer § 8 Abs. 10 FStrG; Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages ; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740 ff.), wobei bis zum 31. Dezember 2010 die Bestimmungen der §§ 29, 30 EnVO weiter gelten. Nicht jedoch ist dadurch die nach dem alten Recht bestehende Stellung der jeweiligen Nutzungsberechtigten des Grundstücks geschmälert worden.
- 17
- bb) Bei dieser Sachlage kann deshalb dahinstehen, ob wegen der Bestimmungen des Einigungsvertrages (vgl. Anlage II Kap. V Sachgebiet D Abschn. III Nr. 4 b des Einigungsvertrages; BGHZ 138, 266 ff.; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740 ff.), nach denen Energieversorgungsunternehmen im Gebiet der neuen Bundesländer bis zum Jahr 2010 nicht verpflichtet sind, die von ihnen beanspruchten Leitungsrechte im Grundbuch bzw. Liegenschaftskataster eintragen zu lassen, die Bauunterneh- mer in den neuen Bundesländern im allgemeinen verpflichtet sind, sich vor dem Einsatz von schwerem Gerät bei Grabungsarbeiten bei den Energieversorgungsunternehmen zu erkundigen, um Zweifel am Verlauf von Versorgungsleitungen auszuräumen.
- 18
- c) Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte, als mit den örtlichen Besonderheiten vertrautes Tiefbau- und Erschließungsunternehmen, hätte damit rechnen müssen, dass die Verbindung bestehender Trafostationen auch über Privatgrundstücke geführt wurde, spricht dagegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass sich in Grundstücksnähe keine Trafostation befand.
- 19
- d) Schließlich dringt die Revision nicht mit dem Einwand durch, der verursachte Schaden wäre höchstwahrscheinlich vermieden worden, hätte die Beklagte sich an die von der Klägerin herausgegebenen "Richtlinien und Hinweise" gehalten, wozu sie verpflichtet gewesen sei. Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, es sei nicht festgestellt, dass die "Hinweise und Richtlinien" der Beklagten vorlagen. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Klägerin außer Acht gelassen habe.
III.
- 20
- Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 17.03.2004 - 20 C 435/03 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 20.01.2005 - 3 S 94/04 -
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:
- 1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent, - 2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent, - 3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent, - 4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent, - 5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent, - 6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent, - 7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent, - 8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent, - 9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.
(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagten haben der Klägerin unstreitig den bei einem Verkehrsunfall am 27. Juni 2007 entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das komplette Baustellenabsicherungsanlagen errichtet. Am Unfalltag geriet ein vom Beklagten zu 2 gesteuerter, bei der Beklagten zu 1 versicherter Lkw auf der A 61 im Bereich der Gemarkung D. aufgrund eines geplatzten Vorderreifens ins Schleudern und kollidierte mit einer von der Klägerin errichteten Baustellenabsicherungsanlage, wobei diese beschädigt wurde.
- 2
- Die Beklagte zu 1 hat auf den von der Klägerin in Rechnung gestellten Ersatzbetrag in Höhe von 7.830,14 € insgesamt eine Zahlung von 2.832,42 € (zuzüglich einer Schadenspauschale) erbracht. Der Ersatzbetrag setzt sich im Wesentlichen zusammen aus der Höhe der Netto-Materialkosten, den abgerechneten Arbeitsstunden und den Fahrzeugkosten. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Ersatzfähigkeit der Positionen Materialgemeinkostenzuschlag , Fertigungsgemeinkostenzuschlag, Kosten der Schadensbekämpfung , Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Wagnis und Gewinn.
- 3
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin unter Abweisung der erweiterten Klage zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus:
- 5
- Der Bundesgerichtshof lasse zu, dass, wenn bei einer Beschädigung einer Sache der Geschädigte die Sache im eigenen Betrieb reparieren lasse, dieser neben dem Lohn- und Materialaufwand auch anteilige Gemein-kosten - außer Unternehmergewinn - geltend machen könne. Der Bundesgerichtshof habe jedoch klargestellt, dass der Geschädigte nur die Kosten der jeweiligen Schadensbeseitigung beanspruchen könne. Der Anspruch sei auf die dem Geschädigten erwachsenen unfallbedingten Selbstkosten beschränkt. Mithin könne der Geschädigte nur die Mehrkosten verlangen, die ihm durch den jeweiligen konkreten Unfall entstanden seien, die also als solche durch die Schadensbilanz - und nicht durch eine betriebswirtschaftliche Kalkulation - ausgewiesen würden.
- 6
- Die geltend gemachten Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Kosten der Schadensbekämpfung und Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Wagnis und Gewinn seien in diesem Sinne nicht auf das konkrete Unfallereignis bezogen. Bei den Kosten handele es sich um solche, die sich aus dem Geschäftsmodell der Klägerin bzw. aufgrund der "klassischen Mühewaltung" ergäben und die durch den "normalen Geschäftsbetrieb", nicht aber durch Schadensfälle erwirtschaftet werden müssten.
II.
- 7
- Die dagegen gerichtete Revision ist begründet. Die Abweisung der Klage kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
- 8
- 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin sei zu verneinen, weil die streitigen Positionen nicht durch das konkrete Unfallereignis bedingt seien, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach dann, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.
- 9
- a) Das Berufungsgericht meint, seiner Entscheidung die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 31. Mai 1983 (VI ZR 241/79, VersR 1983, 755) zugrunde legen zu können (ähnlich auch OLG Zweibrücken, VersR 2002, 1566). Das ist indes nicht der Fall. Jene Entscheidung greift Erwägungen des Senatsurteils vom 26. Mai 1970 (VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 87 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59, JZ 1961, 420, 421) auf. Diesen Entscheidungen liegt jeweils zugrunde, dass ein Verkehrsbetrieb unfall- bedingt einen Schaden an seinen Fahrzeugen erlitt. Der erkennende Senat hat entschieden, dass ein Verkehrsbetrieb, der eine Werkstätte unterhält, die nur zur Instandsetzung der eigenen Fahrzeuge bestimmt ist, von dem Beschädiger eines Fahrzeugs nicht ohne weiteres Ersatz der höheren Kosten einer nicht vorgenommenen Fremdreparatur fordern kann, dass vielmehr in der Regel lediglich nach den Selbstkosten einer solchen Betriebswerkstatt zuzüglich anteiliger Gemeinkosten abgerechnet werden kann, weil nur diese Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich sind.
- 10
- Bei der vorliegenden Fallgestaltung liegen die Dinge anders. Ein Verkehrsbetrieb , der seine eigenen Fahrzeuge in einer eigenen Werkstatt repariert, ist nicht als Reparaturbetrieb gegenüber Dritten gewerblich tätig. Er führt die Reparaturen durch, um seine Leistungen als Verkehrsbetrieb unter Inanspruchnahme der reparierten Verkehrsmittel erbringen zu können. Es ist deshalb gerechtfertigt , ihn auf die Selbstkosten der durchgeführten Reparaturen zuzüglich anteiliger Gemeinkosten zu verweisen.
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- Die Klägerin erbringt hingegen die Einrichtung und Wartung von Baustellenabsicherungsanlagen als typische Fremdleistung für die beauftragenden Straßenverwaltungen. Auch die Reparatur einer unfallbeschädigten Baustellenabsicherungsanlage erfolgt, sofern nicht ohnehin ein gesonderter Auftrag für die Reparatur einer Fremdanlage vorliegt, um die dem Auftraggeber geschuldete Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat aber ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, beschädigtes Eigentum selbst zu reparieren, einen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten einer Fremdreparatur ersetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornimmt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten un- genutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO S. 87; vom 19. Juni 1973 - VI ZR 46/72, BGHZ 61, 56, 58; BGH, Urteil vom 30. Juni 1997 - II ZR 186/96, VersR 1997, 1287, 1288 f.; OLG Hamm, VersR 1991, 349 f.). Für Letzteres ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2012, 2977; LG Bochum, NJW-RR 1989, 1195; LG Mühlhausen, Urteil vom 8. November 2011 - 2 S 95/11, juris Rn. 10; a.A. wohl OLG Saarbrücken, r+s 2013, 520, 522), wobei allerdings dem Geschädigten im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation obliegt (LG Hannover, SP 2012, 364; dazu Wenker, jurisPR-VerkR 1/2013 Anm. 3).
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- b) Dass der Betrieb der Klägerin nicht ausgelastet gewesen wäre, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Demgemäß hätte es darauf abstellen müssen, welchen Werklohn ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann. Denn das ist der zur Herstellung erforderliche Betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei sich die Grenzen aus § 632 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12 und - VI ZR 471/12, z.V.b.). Üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind und die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152). Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen von der Klägerin in Rechnung gestellten Positionen kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die betriebswirtschaftlichen Ausführungen der Revision.
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- c) Demnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht im Rahmen freier Schadensschätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) den Umfang der üblichen Vergütung und den danach zu bemessenden zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag festzustellen haben. Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz
AG Koblenz, Entscheidung vom 18.06.2008 - 142 C 273/08 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 10.07.2012 - 6 S 197/08 -
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.