Oberlandesgericht Köln Urteil, 03. Nov. 2015 - 15 U 93/15


Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.5.2015 (86 O 18/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der Kaution für sechs Leasingverträge über Schlüsselfräs- und andere Maschinen in einer Gesamthöhe von 100.000 Euro sowie auf Feststellung des Annahmeverzuges in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Vortrag der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 44 d.A.) Bezug genommen.
4Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.5.2015 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch sowohl auf Rückzahlung der Barkaution in Höhe von 50.000 Euro als auch auf Rückzahlung des Bürgschaftsbetrages in Höhe von weiteren 50.000 Euro, weil die Bedingungen der Kautionsvereinbarung eingetreten seien. Zum einen seien die Leasingverträge durch ordentliche Kündigung unstreitig beendet worden und zum anderen sei die Klägerin dem ihr obliegenden Teil ihrer Rückgabeverpflichtung nachgekommen, weil sie die Beklagte in Annahmeverzug gesetzt habe. Das wörtliche Angebot im Schreiben vom 29.4.2014 sei ausreichend, weil die Klausel in Ziff. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Rückgabe der Leasinggegenstände betreffe, aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin unwirksam sei.
5Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht geltend, die Klausel in Ziff. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schränke weder wesentliche Rechte der Klägerin ein, die sich aus der Natur des Vertrages ergäben, noch weiche sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen im allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches ab. Vielmehr handele es sich bei § 269 BGB um eine frei abänderbare Zweckmäßigkeitsregelung. Es entstehe auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin entgegen Treu und Glauben. Da die Beklagte weder die Lagerkapazitäten noch die technischen Möglichkeiten zur Überprüfung der Maschinen habe, sei sie auf die Anlieferung bei einem Verwerter angewiesen. Diesen könne sie nicht schon bei Vertragsschluss fest angeben, da aufgrund möglicher Insolvenzen oder der Aufkündigung von Geschäftsbeziehungen zu diesem Zeitpunkt nicht feststehe, an wen die Rückgabe der Maschinen bei Beendigung des Leasingvertrages zu erfolgen habe. Hinsichtlich der Ausübung ihres in Ziff. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Wahlrechtes bei Rückgabe der Leasinggegenstände bestünde ein Regulativ über § 315 BGB. Die gegebenenfalls anfallenden zusätzlichen Transportkosten würden sich nicht bei jedem Kunden realisieren und seien auch kein wesentlicher Faktor, weil die Kosten maßgeblich durch den stets erforderlichen Einsatz eines Verladekrans bestimmt würden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin Kaufmann sei und die Leasingverträge in Kenntnis der konkreten Klausel unterschrieben habe.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln vom 21.5.2015 (86 O 18/15) abzuweisen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Die Klausel in Ziff. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei schon nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, weil sie überraschend sei. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte nicht über ausreichende Lagerkapazitäten für die betreffenden Maschinen verfügt und behauptet, dass die Mehrkosten durch einen längeren Transport unter Berücksichtigung der Personalkosten vier- bis fünfstellig werden könnten. Ob solche Kosten für jeden Leasingnehmer oder nur bei ungünstigen geographischen Bedingungen einträten, dürfe bei der Prüfung der Klausel nicht berücksichtigt werden. Auch sei nicht erforderlich, dass die Klausel einen Nachteil von erheblichem Gewicht für den Kunden begründet, da schon das Abweichen von der gesetzlichen Regelung (§ 546 BGB analog) die unangemessene Benachteiligung indiziere. Aufgrund der Klausel sei für den Kunden nicht nur bei Abschluss des Vertrages der Rückgabeort ungewiss, sondern er sei zusätzlich dem einseitigen Bestimmungsrecht der Beklagten ausgesetzt.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
12II.
13Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
14Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der Kautionsbeträge in einer Gesamthöhe von 100.000 Euro sowie auf Feststellung des Annahmeverzuges zusteht. Die Beklagte kann weder aufgrund der fehlenden Rückgabe der Leasinggegenstände noch aufgrund möglicher Schäden an diesen die Rückzahlung der Kautionsbeträge verweigern, weil es an einem für diese Ansprüche erforderlichen Vorenthalten der Leasinggegenstände durch die Klägerin fehlt. Vielmehr befindet sich die Beklagten aufgrund des wörtlichen Angebotes der Klägerin vom 29.4.2014 in Annahmeverzug, weil die Klausel in Ziff.10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin nach § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
15Im Einzelnen:
161. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich hinsichtlich der Bankbürgschaft aus § 812 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte diese Bürgschaft ohne rechtlichen Grund in Anspruch genommen hat. Nach Ziff. 3 der Kautionsvereinbarung der Parteien vom 31.3.2010 (Anlage K 3, Bl. 8 AO) sollte die Rückzahlung der Kaution „nach Beendigung des Leasingvertrages durch Freigabe der Bankbürgschaft (erfolgen), wenn der Zahlungspflichtige allen Verpflichtungen pünktlich nachgekommen ist“. Da die Beklagte diese Bürgschaft bereits in Anspruch genommen hat und das Konto der Klägerin entsprechend belastet wurde (vgl. Anlage K 9 und K 10, Bl. 30, 31 AO), kommt es für den Rückzahlungsanspruch darauf an, ob dies zu Recht erfolgte. Hinsichtlich der Barkaution, die offensichtlich zwischen den Parteien mündlich vereinbart wurde und sodann vom Geschäftskonto der Klägerin abgebucht wurde (vgl. Bl. 3 d.A.), fehlt es zwar an einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Bedingungen der Rückzahlung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die schriftlich niedergelegten Bedingungen der Kautionsvereinbarung vom 31.3.2010 ebenfalls gelten sollen, schon weil abweichende Vereinbarungen von den Parteien nicht behauptet werden. Auch hier kommt es damit darauf an, ob die Beklagte Ansprüche gegen die Klägerin hat, hinsichtlich derer sie sich aus der Kaution befriedigen darf.
172. Da die zwischen den Parteien bestehenden Leasingverträge durch Kündigung der Klägerin beendet wurden, hängt die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der Kautionsbeträge davon ab, ob die weitere Bedingung nach Ziff. 3 der Kautionsvereinbarung eingetreten ist, die Klägerin nämlich „allen Verpflichtungen pünktlich nachgekommen ist“. Dies ist der Fall:
18a. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Regelung in Ziff. 3 der Kautionsvereinbarung – so die Ansicht der Klägerin – streng nach ihrem Wortlaut auslegt wird und damit allein auf Zahlungsverpflichtungen anwendbar ist. Eine solche Auslegung ist auch vor dem Hintergrund, dass im Zusammenhang mit den pünktlich zu erfüllenden Verpflichtungen von einem „Zahlungspflichtigen“ die Rede ist, schon deshalb nicht zwingend, weil in der gesamten Kautionsvereinbarung die jeweiligen Bezeichnungen für die Klägerin durchaus unterschiedlich sind. So wird die Klägerin zunächst als Sicherungsgeber, dann als Zahlungspflichtiger und später als Leasingnehmer bezeichnet. Schon dies spricht dagegen, aus der Formulierung „Zahlungspflichtigen“ weitergehende Schlüsse im Hinblick auf den Anwendungsbereich von Ziff. 3 der Kautionsvereinbarung zu ziehen.
19Selbst wenn man dieser Auffassung der Klägerin folgt, führt dies nicht dazu, dass sie die Rückzahlung der Kautionsbeträge unabhängig von der Frage einer Erfüllung ihrer Rückgabeverpflichtung verlangen kann. Denn sollte sie ihre Rückgabeverpflichtung nicht hinreichend erfüllt habe, bestünde ein Anspruch der Beklagten auf Nutzungsentschädigung und damit wiederum eine Zahlungspflicht, welche dem Rückzahlungsanspruch gemäß Ziff. 3 der Kautionsvereinbarung entgegenstünde. Solche Ansprüche auf Nutzungsentschädigung fallen nämlich ebenso unter den Sicherungszweck wie die vertraglichen Zahlungsansprüche während der Laufzeit der Leasingverträge. Dies ergibt sich schon aus Ziff. 4 der Kautionsvereinbarung, wonach sich die Beklagte für Forderungen, „die ihr gegen den Leasingnehmer während oder nach der Beendigung der Vertragsdauer … zustehen, aus der Kaution befriedigen“ darf. Bezieht sich also der Sicherungszweck auch auf Forderungen, die der Beklagten nach Beendigung des Vertrages zustehen, dann erstreckt er sich auch auf mögliche Nutzungsentschädigungsansprüche analog § 546 a BGB.
20b. Die Klägerin ist jedoch im Sinne der Kautionsvereinbarung „allen Verpflichtungen pünktlich nachgekommen“, so dass die Beklagte weder Ansprüche auf Nutzungsentschädigung analog § 546 a Abs. 1 BGB noch mögliche Ansprüche wegen zur Zeit noch nicht feststellbarer Schäden an den Maschinen gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin geltend machen kann.
21aa. Zwar hat die Beklagte als Leasinggeber einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung analog § 546 a Abs. 1 BGB, wenn die Klägerin als Leasingnehmerin die Maschinen entgegen § 546 BGB nicht oder verspätet zurückgibt und das Unterlassen der Rückgabe dem Willen der Beklagten widerspricht (Vorenthaltung). An einer solchen Vorenthaltung fehlt es aber dann, wenn die von der Beklagten geforderte Rückgabe der Maschinen an einen dritten Ort auf einer unwirksamen Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht und die Erfüllung der Rückgabepflicht nach Maßgabe der dann geltenden gesetzlichen Regelung von ihr verweigert wird. Die gleichen Erwägungen gelten hinsichtlich der Ansprüche aufgrund möglicher Schäden an den Maschinen. Solange die Beklagte die Erfüllung der wegen Unwirksamkeit der Rückgabeklausel bestehende Bringschuld der Klägerin am Geschäftssitz der Beklagten verhindert, indem sie die Entgegennahme der Maschinen an diesem Ort ablehnt und aus diesem Grunde die Maschinen nicht auf mögliche Schäden überprüfen kann, darf sie solche Ansprüche nach Treu und Glauben auch nicht dem Kautionsrückzahlungsanspruch entgegenhalten.
22bb. Die von der Beklagten verwendete Klausel in Ziff. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, so dass das von der Klägerin abgegebene wörtliche Angebot im Schreiben vom 29.4.2014 im Rahmen der sie treffenden Rückgabeverpflichtung zum Ausschluss einer Vorenthaltung im Sinne von § 546 a Abs. 1 BGB ausreicht.
23Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
24(1) Eine Abweichung von der eigentlich geltenden gesetzlichen Regelung liegt vor. Denn nach allgemeiner Meinung ist die im Leasingverhältnis geltende Rückgabepflicht aus § 546 Abs. 1 BGG eine Bringschuld, die am Sitz des Leasinggebers bzw. am Ort der Auslieferung der Leasingsache durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes zu erfüllen ist (Staudinger/Rolfs, § 546 BGB Rn. 30; MünchKomm/Habersack, nach § 515 BGB Leasing Rn. 108; Erman/Jendrek, § 546 BGB Rn. 9; Blank/Börstinghaus, § 546 BGB Rn. 36; v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl. Rn. 969; OLG Rostock, Urt. v. 18.12.2000 – 3 U 152/00, OLGR 2001, 255; OLG Naumburg, Urt. v. 22.7.2004 – 4 U 28/04, OLGR 2005, 109; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2000 – 24 U 22/00, ZMR 2001, 270; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.6.2007 – 24 U 226/06, juris Rn. 15).
25(2) In dieser Abweichung ist auch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu sehen. Unangemessen ist die Benachteiligung dann, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2009 – III ZR 207/08, juris Rn. 18 m.w.N.).
26(a) Abweichend von der Darlegung der Beklagten – die im Übrigen von der Klägerin bestritten wird – ist die Benachteiligung des Vertragspartners nicht schon deshalb unerheblich, weil die Transportkosten bei Industriemaschinen maßgeblich durch den Einsatz des Verladekrans bestimmt würden und demgegenüber die (Mehr)Kosten für die jeweiligen Transportkilometer kaum ins Gewicht fielen. Denn unabhängig davon, dass Klägerin diese Mehrkosten abweichend (höher) berechnet, liegt eine Benachteiligung auch darin, dass bei einer längeren Transportstrecke und einer entsprechend längeren Fahrzeit das Risiko einer Beschädigung der Maschine, welches ebenfalls der Vertragspartner trägt, erhöht wird.
27(b) Die vorstehende Frage kann letztlich aber auch offen bleiben. Denn der Schwerpunkt der unangemessenen Benachteiligung liegt weniger auf der gegebenfalls großen Entfernung zwischen Leasingnehmer und Rückgabeort als vielmehr auf der fehlenden Kalkulierbarkeit der Rückgabemodalitäten durch den Leasingnehmer. Durch die Rückgabepflicht soll der Leasinggeber durch Erlangung des unmittelbaren Besitzes in die Lage versetzt werden, den Zustand der Leasingsache zu überprüfen und diese sodann verwerten zu lassen. Hat der Leasinggeber keine räumlichen Kapazitäten an seinem Firmensitz, um die Leasingsachen bis zu weiteren Verwertung zu lagern, so besteht ein legitimes Interesse seinerseits, die Rückgabe nicht an den Geschäftssitz, sondern an einen Dritten zu vereinbaren. Es mag ebenso als legitimes Interesse der Beklagten anzuerkennen sein, dass sie im Bereich des Industriemaschinenleasings mit bestimmten Verwertern zusammenarbeiten will, auf deren Sach- und Fachkunde sie im Rahmen einer (langjährigen) Geschäftsbeziehung vertraut. Gerade eine solche Interessenlage wird durch die Klausel in Ziff. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber nicht geschützt. Denn die Beklagte hat nicht etwa ihren bewährten und in einer langjährigen Geschäftsbeziehung befindlichen Verwerter von Schlüsselfräs- bzw. Industriemaschinen in der betreffenden Klausel benannt, sondern sich vielmehr ein Wahlrecht ausbedungen, das sie erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ausübt. Für den Vertragspartner ist es daher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses völlig unsicher und unkalkulierbar, zu welchem Ort er die Maschinen bei Vertragsende wird transportieren müssen. Insofern verfängt auch der Vergleich der Beklagten mit einer Vereinbarung des Lieferantensitzes als Rückgabeort nicht. Denn da dieser bei Vertragsschluss feststeht, sind die entsprechenden Aufwendungen für den Leasingnehmer ebenso kalkulierbar wie in dem Fall, in dem ein dritter Rückgabeort bereits in der Klausel benannt wird.
28(c) Mit der Einräumung eines solchen Wahlrechts setzt die Beklagte einseitig ihre (wirtschaftlichen) Interessen auf Kosten des Vertragspartners durch. Die grundsätzliche Regelung beim Leasing beweglicher Sachen geht davon aus, dass der Leasingnehmer die Sache nutzt und nach Beendigung des Vertrages an den Leasinggeber zurückgibt, indem er diesem den (unmittelbaren) Besitz einräumt. Zweck dieser Besitzeinräumung ist es, dem Leasinggeber zu ermöglichen, die Sache auf Einhaltung des vertragsgemäßen Zustands bzw. Schäden zu überprüfen und sodann über den Abschluss eines weiteren Leasingvertrages oder eine sonstige Form der Verwertung zu entscheiden. Diese Prüfpflichten gehören jedoch nicht mehr zum Verantwortungsbereich des Leasingnehmers, sondern obliegen allein dem Leasinggeber. Wenn sich dieser – aus Kosten- oder sonstigen Gründen – dazu entschließt, die Räumlichkeiten seines Geschäftssitzes so auszugestalten, dass eine Lagerung der Leasinggegenstände dort nicht möglich ist, dann tut er dies in eigener Verantwortung im Hinblick auf die ihm obliegende Prüfung des Leasinggegenstands. So mag sich die Beklagte aus Gründen einer geringeren Miete dafür entschieden haben, an ihrem Geschäftssitz in Q lediglich ein kleineres Bürogebäude vorzuhalten und die jeweiligen Leasinggegenstände unmittelbar den Verwertern zukommen zu lassen, um diese dort lagern bzw. einer Verwertung zuführen zu lassen. Eine solche kaufmännische Entscheidung ist zwar nicht zu beanstanden, sie berechtigt die Beklagte jedoch nicht, sich ein bei Vertragsende auszuübendes freies Wahlrecht einräumen zu lassen, welches auch dahingehend ausgeübt werden kann, den dann die günstigsten Konditionen bietenden Verwerter zu benennen und ihrem Vertragspartner sämtliche Kosten dieser Vorgehensweise anzulasten.
29(d) Gleiches gilt für das Argument der Beklagten, sie verfüge an ihrem Geschäftssitz nicht über die technischen Möglichkeiten (Starkstromanschluss, Abluftvorrichtung etc.), um Industriemaschinen bei Rückgabe auf ihren vertragsgemäßen Zustand zu überprüfen. Die Prüfung des Zustandes des Leasinggegenstands ist nämlich nicht Aufgabe des Leasingnehmers, sondern muss vom Leasinggeber in eigener Verantwortung und damit auf eigene Kosten erfolgen. Wenn er sich diese Aufgabe erleichtert bzw. kostengünstig gestaltet, indem er die Überprüfung unmittelbar beim Verwerter vornehmen lässt und dabei auch die Möglichkeit hat, den kostengünstigsten Verwerter im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung auszusuchen, dann kann es wiederum nicht Aufgabe des Leasingnehmers sein, die Lasten dieses Vorteils durch Übernahme der Transportmehrkosten und des Mehrrisikos zu tragen. Es erfolgt im Rahmen des gesamten Vertrages auch keine Kompensation, beispielsweise durch Festlegung einer Obergrenze für die Transportkosten.
30(e) Die Klausel ist auch in Anbetracht der Tatsache unwirksam, dass auf beiden Seiten Kaufleute beteiligt sind. Zwar müssen die Besonderheiten des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmern sowie die geltenden branchenspezifischen Gewohnheiten und Gebräuche berücksichtigt werden. So ist dem unternehmerischen Geschäftsverkehr häufig in besonderem Maße an einer zügigen und reibungslosen Geschäftsabwicklung gelegen. Der Einwand der Beklagten, sie sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Industriemaschinen mangels Lagerkapazitäten und Prüfungsmöglichkeiten an ihrem Geschäftssitz gezwungen, mit Verwertungsunternehmen zusammen zu arbeiten, übersieht jedoch, dass die streitgegenständliche Rückgabeklausel einseitig zu Lasten des Leasingnehmers formuliert ist. Zwar ist ein beiderseitiges Interesse an der Rückgabe der Leasingobjekte an den Geschäftssitz kooperierender Verwertungsunternehmen aus Gründen der zügigen und reibungslosen Geschäftsabwicklung nicht zu verkennen. Eine zügige und reibungslose Abwicklung ist aber unabhängig davon, wer die Kosten und Gefahr dieses Transports zu tragen hat.
31(f) Es kommt im Rahmen der Abwägung schließlich auch nicht darauf an, ob die Anwendung der Klausel in Ziff. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelfall für den Vertragspartner günstig sein kann. Maßstab der Bewertung der Inhaltskontrolle ist nämlich der tatsächliche Inhalt der Klausel und gerade nicht ihre Handhabung im Einzelfall (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 – I ZR 41/99, juris Rn. 31). Eine unangemessene Klausel kann auch nicht deswegen aufrechterhalten werden, weil der Verwender (z.B. aus Kulanzgründen oder versehentlich) von der Klausel nicht in vollem Umfang Gebrauch macht. Ebenfalls irrelevant ist der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe den Vertrag in vollständiger Bedeutungskenntnis der Rückgabeklausel unterschrieben und damit akzeptiert. Es ist gerade das Wesen der Inhaltskontrolle im Rahmen einer Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass eine objektiv unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu einer Unwirksamkeit der jeweiligen Klausel führt, obwohl dieser den Vertrag in Kenntnis der für ihn nachteiligen Klauseln geschlossen hat.
32c. Auf die erstinstanzliche Hilfsaufrechnung mit einem angeblichen Anspruch aus einem Leasingvertrag Nr. XXXXX in Höhe von 6.450,08 Euro hat sich die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr gestützt, so dass diese nicht zu berücksichtigen ist. Eine solche Hilfsaufrechnung wäre im Übrigen entsprechend den landgerichtlichen Ausführungen auch nicht erfolgreich.
333. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
34Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO, weil die hier entscheidungserhebliche Frage, ob im Verkehr zwischen Kaufleuten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Leasinggeber ein bei Vertragsende auszuübendes Wahlrecht hinsichtlich des Rückgabeortes eingeräumt werden kann, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden ist und diese Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen in der Praxis auftreten wird.
35Streitwert: 100.000 Euro

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(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.