Landgericht Köln Urteil, 21. Mai 2015 - 86 O 18/15


Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. März 2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme folgender Maschinen:
a) H Schlüsselfräsmaschine, Maschinen-Nr.: 8125848143266
b) H Schlüsselfräsmaschine, Maschinen-Nr.: 3250
c) H Sonderräummaschine, Maschinen-Nr.: 3336
d) H Kernräummaschine, Maschinen-Nr.: 3074
e) H Schlüssel-Profil-u. Rückenfräsmaschine, Maschinen-Nr. 3133
f) H Gehäusefräsmaschine, Maschinen-Nr.: 3116.
seit dem 01.05.2014 im Annahmeverzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin schloss als Leasingnehmerin mit der Beklagten am 23.03.2010 sechs Leasingverträge über die im Antrag näher bezeichneten Schlüsselfräs- und weitere Maschinen über eine Grundlaufzeit von 36 Monaten. Außerdem wurde eine Barkaution in Höhe von 50.000,00 Euro vereinbart und ausgezahlt. Der Vertragsschluss erfolgte jeweils auf gleichlautenden Formularen der Beklagten, welche jeweils die AGB der Beklagten enthielten, vgl. Anlage K 1 und K 2.
3In Ziff. 10 der AGB bestimmt u.a.:
4Rückgabe des Leasingobjektes
5Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, anderenfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen.
6…..
7Am 31.03.2010 trafen die Klägerin und die Beklagte eine zusätzliche Kautionsvereinbarung in Höhe von weiteren 50.000,00 Euro in Form einer Bankbürgschaft auf erstes Anfordern bei der D-Bank in Wuppertal (Anlage K 3). Nach der Unterzeichnung wurde die Bürgschaftsurkunde an die Beklagte ausgehändigt.
8Ziff. 3 der Kautionsvereinbarung legt fest, dass die Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Leasingvertrages erfolgt, wenn die Klägerin allen Verpflichtungen pünktlich nachgekommen ist.
9Nach Ablauf der Grundlaufzeit von 36 Monaten und einer Verlängerung um weitere 12 Monate kündigte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2013 die Leasingverträge zum 30.04.2014 (Anlage K 4).
10Am 29.04.2014 bot die Klägerin dem Beklagten eine Rückgabe der Maschinen am Ort des Sitzes der Beklagten in Q an (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 02.05.2015 (Anlage K 7) forderte die Beklagte die Rückgabe der Maschinen an ihren Verwertungspartner in L und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 16.05.2014 (Anlage A 1) auf, die Maschinen bis zum 22.05.2014 an den von ihr benannten Ort zu bringen und drohte andernfalls Nutzungsersatzansprüche an.
11Am 01.11.2014 nahm die Beklagte die Bankbürgschaft in Anspruch, deren Auszahlung am 17.11.2014 erfolgte.
12Die Klägerin ist der Ansicht, dass Ziff. 10 der AGB der Beklagten unwirksam sei. Zur Rückgabe der Maschinen an einem anderen Ort als dem des Sitzes der Beklagten sei sie nicht verpflichtet.
13Die Klägerin beantragt,
14- 15
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 17
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Maschinen
a) H Schlüsselfräsmaschine, Maschinen-Nr.: 8125848143266
19b) H Schlüsselfräsmaschine, Maschinen-Nr.: 3250
20c) H Sonderräummaschine, Maschinen-Nr.: 3336
21d) H Kernräummaschine, Maschinen-Nr.: 3074
22e) H Schlüssel-Profil-u. Rückenfräsmaschine, Maschinen-Nr. 3133
23f) H Gehäusefräsmaschine, Maschinen-Nr.: 3116
24seit dem 01.05.2014 im Annahmeverzug befindet.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte ist der Ansicht, dass Ziff. 10 der AGB wirksam seien. Die Klägerin sei daher zur Rückgabe der Maschinen am Sitz ihres Verwertungspartners verpflichtet.
28Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 72.950,46 Euro als Nutzungsentschädigung für die elfmonatige Vorenthaltung der Maschinen nach Vertragsschluss. Ferner erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 6450,08 Euro. Dazu behauptet sie, die Forderung stamme aus einer Rücklastschrift infolge offener Leasingratenansprüche aus einem weiteren Leasingvertrag.
29Die Klägerin bestreitet, dass die die Beklagte weitere Forderungen gegen sie habe.
30Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage ist zulässig, und begründet.
33Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung der Barkaution und auf Rückzahlung des Bürgschaftsbetrages in Höhe von je 50.000,00 Euro aus den Leasingverträgen in Verbindung mit Ziff. 3 der Kautionsvereinbarung gem. § 311 I BGB.
34Die Kautionsvereinbarung ist eine schuldrechtliche Sicherungsabrede (§ 311 I BGB) zwischen den Parteien des Leasingvertrages, die den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution unter die aufschiebenden Bedingungen (§ 158 I BGB) der Beendigung der Leasingverträge einerseits und die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen (siehe Ziffer 3 der Kautionsvereinbarung) andererseits stellt (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, v. § 535 Rn 121).
35Die insgesamt sechs Leasingverträge vom 23.03.2010 wurden durch das Schreiben der Klägerin vom 17.10.2013 mit Wirkung zum 30.04.2014 ordentlich gekündigt.
36Die Klägerin hat auch die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag erfüllt. Insbesondere ist die Klägerin ihrer Pflicht zur Rückgabe der Leasingsachen gem. § 546 BGB analog, der für Leasingverträge als atypische Mietverträge gilt (BGH stRpsr, NJW 1990, 1113), nachgekommen.
37Rückgabe im Sinne des § 546 BGB verlangt zunächst die Einräumung unmittelbaren Besitzes (§ 854 I BGB), welche hier nicht erfolgt ist. Jedoch hat die Klägerin die Beklagte in Annahmeverzug gem. § 293 BGB gesetzt. Dies führt zwar nicht zur Erfüllung der Rückgabepflicht (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, § 546 Rn 4), jedoch hat die Klägerin dadurch den ihr obliegenden Teil der Verpflichtung zur Rückgabe erfüllt.
38Der Annahmeverzug der Beklagten setzt nach § 293 BGB die Nichtannahme der angebotenen Leistung voraus.
39Ein grundsätzlich nach § 294 BGB erforderliches tatsächliches Angebot zur Erfüllung ihrer Rückgabepflicht nach § 546 BGB analog hat die Klägerin nicht gemacht. Sie hat jedoch ein dem genügendes wörtliches Angebot im Sinne des § 295 S.1 2.Alt. BGB gemacht.
40Dieses reicht aus, wenn ein wörtliches Angebot vorliegt und der Gläubiger eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht vornimmt. Das wörtliche Angebot nach § 294 BGB erfolgte hier durch das Schreiben der Klägerin vom 29.04.2014.
41Ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB erfordert, dass die geschuldete Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wird. Dafür muss die Leistung am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Menge angeboten werden.
42Die Klägerin hat durch ihr Schreiben vom 29.04.2014 mit dem Vorschlag, die Maschinen zum Ort des Sitzes des Schuldners zu liefern, ein Angebot am rechten Ort gemacht, denn der rechte Ort liegt hier am Sitz des Schuldners gem. § 269 I BGB.
43Die Klägerin war aber nicht zur Rückgabe der Leasingobjekte an den von der Beklagten im Schreiben vom 2.5.2014 genannten Ort verpflichtet. Dies folgt insbesondere nicht aus Ziff. 10 der AGB. Diese Klausel ist vielmehr unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 II Nr. 2 BGB.
44Die Wirksamkeit der hier vorliegenden AGB der Beklagten ist nach § 310 IV BGB allein anhand des § 307 BGB zu messen. §§ 308, 309 BGB haben für die Wirksamkeitsprüfung von AGB zwischen Unternehmern allein Indizwirkung.
45Die Vereinbarung, dass der Leasingnehmer den Leasinggegenstand an einen vom Leasinggeber zu benennenden Standort in der Bundesrepublik Deutschland liefern soll, stellt eine wesentliche Abweichung vom gesetzlichen Grundgedanken des § 269 BGB und damit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners nach § 307 II Nr. 1 BGB dar. Die durch Ziff. 10 der AGB getroffene Regelung weicht nämlich von der gesetzlichen Grundregel des § 269 BGB wesentlich ab.
46Gemäß § 269 I BGB liegt grundsätzlich eine Bringschuld an den Ort des Wohnsitzes des Schuldners vor (v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, K Rn 2,5, S.593 f.; Martinek u.a./Berninghaus, Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl. 2008, § 35 Rn 2, S. 384; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3.Aufl. 2006, Rn 178 f.). Sinn und Zweck ist, dass der Leasinggeber dort durch Erlangung des unmittelbaren Besitzes gem. § 854 BGB in der Lage ist, den vertragsmäßig vereinbarten Zustand der Leasingsache zu überprüfen.
47Eine Erfüllungsortvereinbarung durch AGB ist grundsätzlich zulässig. Allerdings sieht Ziff. 10 der AGB vor, dass die Klägerin die Maschinen an einen erst noch zu benennenden Dritten innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland versenden soll.
48Dies bringt für den Leasingnehmer das Risiko unkalkulierbarer Mehraufwendungen je nach Entfernung und Erreichbarkeit des Erfüllungsortes mit sich (v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, K Rn 3, S. 594). Dies gilt umso mehr, als es sich im konkreten Fall um Industriemaschinen handelt, deren Transport sich nicht unkompliziert gestalten dürfte. Auch ist für den Leasingnehmer bei Vertragsschluss nicht erkennbar, welchen Dritten der Leasinggeber benennen wird.
49Daher führt auch die Berufung des Beklagten auf Martinek (aaO, § 35 Rn 4), der eine Klausel als wirksam ansieht, bei der eine Rückgabe an einen „vom Leasinggeber benannten Dritten“ vereinbart wird, hier nicht weiter. Denn im konkreten Fall geht es nicht um einen schon bei Vertragsschluss „benannten Dritten“, sondern um einen noch zu benennenden Dritten, wodurch es für den Vertragspartner unvorhersehbar ist, welche Kosten sich durch die Lieferung ergeben werden.
50Auch die vom Beklagten vorgebrachte Begründung, wenn eine Klausel mit Verpflichtung zur Rückgabe an den Lieferanten zulässig sei, müsse es auch zulässig sein, den Leasingnehmer zur Rückgabe am Sitz eines Verwertungspartners zu verpflichten, ändert daran nichts. Der Beklagte beruft sich hierbei auf die Kommentierung von Martinek (aaO, § 35 Rn 9), dessen Aussage, die Rückgabe am Sitze des Lieferanten entspreche häufig der Interessenlage der Parteien, die Argumentation des Beklagten nicht stützt. Vielmehr begründet Martinek seine Argumentation damit, dass sich der Leasingnehmer häufig den Lieferanten in der Nähe seines Wohn- und Geschäftsortes aussucht, wohingegen der Leasinggeber oft weiter entfernt sein könnte. Dies betrifft aber die –hier nicht vorliegende- Konstellation eines Drei-Personen-Verhältnisses, wohingegen es im konkreten Fall um ein Hersteller-Leasing, also ein reines Zwei-Personenverhältnis geht. In diesem Fall sucht sich der Leasingnehmer gerade nicht die dritte Person aus, sondern unterhält seine Vertragsbeziehungen allein mit dem für ihn maßgeblichen Leasinggeber. Es entspricht in diesem Fall also der Interessenlage, die Leasingsache auch an diesen zurückzugeben.
51Der Grundsatz, den Erfüllungsort am Sitz des Leasingnehmers zu verorten, dient der schnellen Abwicklung des Leasingvertrages, indem der Leasinggeber selbst überprüfen kann, ob das Leasinggut in vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wurde. Die Beklagte behauptet hier, diese Prüfung solle bei ihrem Verwertungspartner in Süddeutschland vorgenommen werden. Dass die Beklagte die Prüfung in Süddeutschland vornehmen möchte, kann sich nicht zu Lasten der Klägerin auswirken, die lediglich zur Rückgabe, nicht aber zur Ermöglichung der Überprüfung verpflichtet ist.
52Das OLG Düsseldorf hat in einer solchen Vereinbarung eines Ortes, der in keinem konkreten Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Parteien steht, sogar eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB gesehen, sodass die Klausel schon gar nicht Bestandteil des Vertrags wurde (OLG Düsseldorf, BeckRS 2000, 31002323; so auch Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl. 2006, Rn.183).
53Auch wenn man die Einbeziehung in den Vertrag bejaht, scheitert die Wirksamkeit der Vereinbarung am Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 II Nr.1 BGB und ist insgesamt zu verwerfen. Eine geltungserhaltende Reduktion findet im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht statt.
54Die dadurch entstandene Lücke im Vertrag wird gem. § 306 Abs. 2 BGB durch die gesetzliche Regelung gefüllt, sodass der Rückgabeort gem. § 269 I BGB am Ort des Sitzes des Beklagten liegt. Ein Angebot zur Erfüllung der Leistung an diesen Ort hat die Klägerin hier am 29.04.2015 schriftlich unterbreitet. Die weiteren Voraussetzungen des Annahmeverzugs der Beklagten liegen vor. Die Beklagte hat die erforderliche Mitwirkungshandlung gem. § 295 S.1 unterlassen. Mit dem Schreiben vom 02.05.2015 hat sie die Annahme am Ort ihres Sitzes verweigert und stattdessen eine Lieferung zum Verwertungspartner in Süddeutschland gefordert. Erforderliche Mitwirkungshandlung wäre aber hier auf Seiten des Gläubigers die Vereinbarung eines Rückgabetermins am richtigen Ort, nämlich am Ort ihres Sitzes, gewesen. Die Klägerin als Schuldner war auch zur Leistung bereit und imstande gem. § 297.
55Der Anspruch ist nicht gem. 389 BGB untergegangen durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung der Kautionsforderung mit der geltend gemachten Forderung der Nutzungsentschädigung gem. § 546a I BGB analog in Höhe von 72.950,46 Euro. Diese Ansprüche der Beklagten bestehen nicht, da sie sich im Annahmeverzug befindet.
56Der Anspruch ist auch nicht gem. § 389 BGB durch die Aufrechnung mit der vom Beklagten behaupteten Forderung in Höhe von 6.450,00 Euro aus einem Leasingvertrag Nr. 11492 erloschen. Die Beklagte hat zum Grund dieser von der Klägerin bestrittenen Forderung nicht weiter vorgetragen.
57Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 S.1 1.HS, S.2 i.V.m. § 288 Abs. 1 S.2 BGB.
58Der Annahmeverzug des Beklagten gem. § 293 BGB ist mit Fälligkeit der Rückgabeverpflichtung am 01.05.2015 eingetreten.
59Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S.1 und S.2 ZPO.
60Die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 19.05.2015 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
61Streitwert : 110.000,00 €

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Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.