Oberlandesgericht Köln Beschluss, 10. Feb. 2016 - 13 U 137/15
Gericht
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
1
I.
2Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
3Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung bezüglich des streitgegenständlichen Darlehensvertrages den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht geworden ist oder der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung zur Seite steht. Unterstellt man zu Gunsten der Klägerin, dass die Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt hat, stand der Ausübung eines Widerrufsrechts durch die Klägerin der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Zwar ist widersprüchliches Verhalten nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 –, BGHZ 202, 102-122, Rn. 33). Indessen ist widersprüchliches Verhalten rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann eine Rechtsausübung etwa dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2015, VI ZR 326/14 Rn. 26 = MDR 2015, 1198, 1199). Für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs sind weder unredliche Absichten oder ein Verschulden des Klägers erforderlich. Durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 –, BGHZ 202, 102-122, Rn. 37).
4So liegt es hier. Der Klägerin war ihr Widerrufsrecht bekannt. Dies ergibt sich aus ihren an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 27. August (B 3) und 6. Dezember 2013 (B5). Aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 30. September (B 4) und 12. Dezember 2013 (B 6) war der Klägerin auch bekannt, dass sie und die Beklagte hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung und damit bezüglich des (Fort-)Bestandes des Widerrufsrechtes unterschiedliche Auffassungen vertraten und ihr nach Auffassung der Beklagten weder ein Widerrufsrecht noch ein Kündigungsrecht hinsichtlich des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zustand.
5Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte die ohne Vorbehalt erfolgte Zahlung des von ihr mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 als Voraussetzung für eine vorzeitige Beendigung des Darlehensverhältnisses ausgerechneten Ablösebetrags zzgl. Vorfälligkeitsentschädigung nicht anders verstehen, als dass die Klägerin diesem Angebot zustimmen und von dem für sich reklamierten „jederzeitgen“ Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würde.
6Mit der Ausübung des Widerrufsrechts hat sich die Klägerin in rechtsmissbräuchlicher Weise in Widerspruch zu ihrem vorangegangenen Verhalten gesetzt, denn die Beklagte war, wie sich aus Schreiben vom 27.Dezember 2013 ergibt, zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung nur unter der Voraussetzung bereit, dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung mit dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung geklärt wird. Die Beklagte durfte angesichts dieser Umstände darauf vertrauen, dass die Klägerin nach vorbehaltlosem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ein etwaiges Widerrufsrecht nicht geltend machen würde. Das Vertrauen der Beklagten in den Fortbestand der mit der Aufhebungsvereinbarung geschaffenen Rechtslage ist angesichts der vorangegangenen Differenzen hinsichtlich des Widerrufsrechts auch schützenswert.
7II.
8Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.
Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.