Oberlandesgericht Köln Urteil, 23. Okt. 2014 - 12 U 8/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.01.2014 (AZ.: 25 O 227/13) teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von diesem übergebenen Geldbeträgen in einer Gesamtsumme von 70.750 €. Sie hat dem Beklagten am 27.06.2012 einen Geldbetrag über 50.000 €, am 04.07.2012 einen Betrag von 7.200 € und am 21.11.2012 einen weiteren Betrag von 30.000 € übergeben. Unstreitig erfolgte am 29.04.2013 eine Rückzahlung durch den Beklagten in Höhe von 10.000 €. Die Parteien streiten über die Echtheit einer Quittung über nominal 75.000 €.
4Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die Rückzahlung von 77.200 € gemäß ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 27.05.2013 verlangt. Das Rückzahlungsbegehren hat sie darauf gestützt, dass in Höhe der angegebenen Beträge Darlehen gewährt worden seien. Der Betrag von 50.000 € habe bis spätestens Ende Februar 2013, 7.200 € binnen 4-6 Wochen und 30.000 € bis zum 28.12.2012 zurückgegeben werden sollen. Bis auf den Betrag von 10.000 € habe der Beklagte keine Rückzahlungen geleistet. Der Betrag von 10.000 € sei auf den Betrag von 7.200 € verrechnet worden, der Restbetrag von 2.800 € auf den Betrag von 30.000 €. Zu der von dem Beklagten vorgelegten Quittung über die Rückzahlung eines Betrages von 75.000 € hat die Klägerin erklärt, dass diese von ihr zwar unterschrieben worden sei, allerdings habe es sich um eine Quittung über 750 € gehandelt. Der Beklagte habe hinterher zwei Nullen angefügt.
5In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 6.450 € zurückgenommen.
6Sie hat beantragt,
71.
8den Beklagten zu verurteilen, an sie 70.750 € zuzüglich 12 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 27.200 € ab dem 29.01.2012 und auf 50.000 € ab dem 01.03.2013 zu zahlen;
92.
10den Beklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 1.880 € zuzüglich 12 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat behauptet, das Geld sei ihm nicht als Darlehen, sondern zur Aufbewahrung übergeben worden. Er habe der Klägerin nicht nur 10.000 € zurückgezahlt, sondern am 08.06.2013 75.000 € und am 21.06.2013 weitere 1.700 €. Den Restbetrag habe die Klägerin ihm erlassen. Hintergrund der Klage sei, dass sie eng miteinander befreundet gewesen seien. Die Klägerin habe sich wohl mehr versprochen. Als er ihr Anfang Juli mitgeteilt habe, die Quittungen über die Rückzahlung von 75.000 € und 1.700 € verlegt zu haben, und um eine nochmalige Bestätigung gebeten habe, was sie als „doch überflüssig“ erachtet habe, habe sie dies zum Anlass genommen, die streitgegenständliche Klage anhängig zu machen. Daraufhin habe er intensiv nach den Quittungen gesucht und sie wiedergefunden. Als er dies der Klägerin mitgeteilt habe, habe sie ihm erklärt, das sei ihr egal, sie würde eben vorbringen, die Unterschrift sei gefälscht.
14In der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2013 wurden die Parteien persönlich angehört und der Beklagte zudem von Amts wegen als Partei vernommen. Wegen der Einzelheiten ihrer dortigen Angaben wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2013 Bezug genommen.
15Das Landgericht hat mit Urteil vom 17.10.2014 die Klage abgewiesen und sich dazu auf die Angaben des Beklagten gestützt, die es für plausibel und überzeugend gehalten hat, während die Angaben der Klägerin widersprüchlich und wechselnd gewesen seien. Der Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens habe es nicht bedurft, da die Kammer mit der nach § 286 ZPO notwendigen Gewissheit von der Tatsache der Rückzahlung von 75.000 € überzeugt sei.
16Die Klägerin hat gegen das ihr am 22.01.2014 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 03.02.2014, eingegangen am 05.02.2014, Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 07.03.2014, eingegangen am 07.03.2014, begründet hat. Sie rügt, das Landgericht habe die angebotenen Beweismittel nicht berücksichtigt. Sie habe für ihre Behauptung, dass der Beklagte die Quittung über 750 € verändert habe, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Das Landgericht habe auch unzulässigerweise die Vernehmung der Klägerin als Partei abgelehnt und Widersprüche in dem Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt. Schließlich hat sie auf den Strafregisterauszug des Beklagten hingewiesen, aus dem vier Verurteilungen wegen Betruges, versuchten Betruges und Untreue hervorgingen.
17Sie beantragt,
18unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln vom 17.01.2014 den Beklagten zu verurteilen, an sie 70.750 € sowie Schadensersatz in Höhe von 1.880 € zuzüglich 12% Zinsen über dem Basiszinssatz auf 27.200 € ab dem 29.01.2012, auf 50.000 € ab dem 01.03.2013 und auf 1.880 € seit Klageerhebung zu zahlen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Der Beklagte beruft sich weiterhin darauf, auch die quittierten 75.000 € in voller Höhe zurückgezahlt zu haben.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
23II.
24Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend keinen Erfolg.
25Ihr steht gegen den Beklagten lediglich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 500 € zu. Ein weitergehender Zahlungsanspruch ist nicht begründet, da im Übrigen von einer bereits erfolgten Rückzahlung des Beklagten auszugehen ist. Diese hat der Beklagte durch die von ihm vorgelegte und von der Klägerin unterschriebene Quittungen belegt.
26Dem Grunde nach ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus § 688 BGB. Die Klägerin hat dem Beklagten insgesamt 87.200 € zur Aufbewahrung gegeben. Für eine Darlehenshingabe, wie von der Klägerin zunächst behauptet, finden sich keine Anhaltspunkte. Nach § 695 BGB kann der Hinterleger jederzeit die hinterlegte Sache zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Zeit vereinbart ist. Mit Schreiben vom 27.05.2013 hat die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung aufgefordert.
27Der Beklagte hat, teilweise unstreitig, im Übrigen durch die Vorlage von Quittungen hinreichend belegt, der Klägerin insgesamt 86.700 € (in Teilbeträgen 10.000 € gemäß Quittung vom 26.04.2013, 75.000 € gemäß Quittung vom 08.06.2013 und 1.700 € gemäß Quittung vom 21.06.2013) zurückerstattet. Die Rückzahlung von insgesamt 11.700 € ist unstreitig.
28Ausweislich der Quittung vom 08.06.2013 ist aber auch von der Übergabe eines weiteren Betrages in Höhe von 75.000 € auszugehen.
29Die Klägerin bestreitet nicht, die Quittung vom 08.06.2013 unterschrieben zu haben. Diese begründet daher gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung von dem Aussteller, d.h. der Klägerin, abgegeben wurde. Die Privaturkunde erbringt nach § 416 ZPO indes nur in formeller Hinsicht den vollen Beweis der Echtheit, nicht jedoch bezüglich des materiellen Inhalts. (BGH NJW 1980,893-894; OLG Köln OLGR 1998,235-237; OLG Koblenz Urteil vom 10.07.2006 AZ.: 12 U 659/05 abgedruckt unter www.juris.de; BeckOK/Krafka ZPO § 416 Rn. 12,13).
30Soweit die Klägerin die inhaltliche Richtigkeit der von ihr unterschriebenen Urkunde bestreitet, hat sie eine Abweichung von der tatsächlich abgegebenen Erklärung nicht bewiesen. Nach § 440 Abs. 2 ZPO postuliert nämlich die Echtheit der Unterschrift unter einer Privaturkunde die Vermutung der Echtheit der darüber befindlichen Erklärung. Die Beweiskraft einer Privaturkunde nach § 440 Abs. 2 ZPO kann nur entkräftet werden, wenn die Urkunde Mängel i.S.v. § 419 ZPO aufweist (BGH NJW-RR 1989,1323-1324; BeckOK ooA § 416 Rn. 15). § 419 ZPO lässt die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, wenn die Urkunde Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel aufweist. Durchstreichungen, Radierungen oder Einschaltungen lassen sich bei der Quittung vom 08.06.2013 nicht feststellen. Darüber hinaus sind auch keine sonstigen Mängel erkennbar. Die äußere Gestaltung der Quittung vom 08.06.2013 weist keine derartigen Auffälligkeiten auf. Sie ähnelt im Erscheinungsbild sehr stark den Quittungen über 10.000 € und 7.200 €. Soweit die Klägerin darauf hinweist, die letzten Nullen des Betrages von 75.000 € seien kleiner geschrieben, was auf eine nicht in einem Zug geschriebene Zahl hindeute, kann dem nicht gefolgt werden. Auch die Schreibweise des Betrages von 10.000 € auf der Quittung vom 26.04.2013 und die Quittung vom 21.11.2012 betreffend die Hingabe des Betrages von 30.000 € lassen erkennen, dass die letzten Nullen kleiner geschrieben wurden. Die Richtigkeit dieser Urkunden wird von der Klägerin aber nicht angezweifelt. Es verbleibt daher bei der Beweiskraft des §§ 416, 440 Abs.2 ZPO, so dass dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen war und ist.
31Das Landgericht war nicht gehalten, die Klägerin nach § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen. Es hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2013 beide Parteien angehört, den Beklagten darüber hinaus nach § 448 ZPO. Einer zusätzlichen förmlichen Anhörung der Klägerin bedurfte es daneben nicht (Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 448 Rn. 2a).
32Auch unter Berücksichtigung der streitigen Quittung hat der Beklagte allerdings nur insgesamt 86.700 € ausgehändigt. Soweit er behauptet, den Restbetrag von 500 € habe er behalten dürfen, hat er eine entsprechende Abrede mit der Klägerin weder hinreichend substantiiert dargelegt noch Beweis für diese Behauptung angetreten. Hinsichtlich dieses Betrages ist das Rückforderungsbegehren der Klägerin berechtigt.
33Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ergibt sich aus §§ 286,288 BGB mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins. Einen höheren Zinssatz hat die Klägerin nicht dargelegt. Der Verzugsbeginn ist durch das Mahnschreiben vom 27.05.2013 mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen am 07.06.2013 eingetreten.
34Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht nicht. Der Beklagte ist erstmals durch das Schreiben vom 27.05.2013 in Verzug gesetzt worden. Die Kosten der verzugsbegründenden Mahnung sind nicht erstattungsfähig.
35Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO, für das Berufungsverfahren aus §§ 92 Abs.2, 97 Abs.1 ZPO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10,711 ZPO.
37Berufungsstreitwert: 70.750 €
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 23. Okt. 2014 - 12 U 8/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 23. Okt. 2014 - 12 U 8/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 23. Okt. 2014 - 12 U 8/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines von der Klägerin an den Beklagten übergebenen Betrages in Höhe von 70.750,00 €.
3Der Beklagte nahm im Laufe des Jahres 2012 einen Zahlungsbetrag von insgesamt 87.200,00 € in bar von der Klägerin in Empfang. In Höhe von 50.000,- € wurde die Übergabe „zur Aufbewahrung bis Ende Februar“ am 27.6.2012 von den Parteien vertraglich festgehalten (Bl. 4, 41 a d. A.), wobei die Parteien sich darüber einig waren, dass mit diesem Vertrag die Übergabe von Beträgen festgehalten wurden, die sich bis zu dem Datum des Vertrages auf die Summe von 50.000,- € addiert hatten. In dem Vertrag heißt es zudem wörtlich: „Sondervereinbarungen sind nur in schriftlicher Form rechtens“. Eine weitere Zahlung von der Klägerin am 4.7.2012 in Höhe von 7200,- €, zurückzuerstatten in ca. 4-6 Wochen, zuzüglich pro Monat anfallender Zinsen, sowie eine Auszahlung der Klägerin in Höhe von 30,000,- € am 21.11.2012 an den Beklagten „zur Aufbewahrung bis 28.12.2012“ wurden auf Quittungen festgehalten (Bl. 5., Bl. 41 b d. A.), wobei diese, jeweils von dem Beklagten ausgefüllt wurden und neben den Beträgen in Ziffern auch die ausgeschriebenen Zahlen, mit Bindestrichen versehen sowie die Unterschrift der Klägerin enthielten.
4In der Zeit, als die Zahlungen erfolgten, standen sich die Parteien persönlich freundschaftlich nah. Zudem befand sich die Klägerin in einem Gerichtsverfahren gegen ihren Ex-Ehemann vor dem Amtsgericht Köln.Am 26.04.2013 übergab der Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € auf die empfangene Summe. Die Klägerin bestätigte die als „Teilzahlung“ ausgewiesene Zahlung mit ihrer Unterschrift auf einer von dem Beklagten ausgefüllten Quittung (Bl. 41c d. A.). Die 10.000,00 € wurden in Höhe von 7200,- € mit dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus dem Vertrag vom 04.07.2012 und in Höhe von 2800,- € auf den Rückzahlungsanspruch vom 21.11.2012 verrechnet.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2013 (Bl. 6 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung des verbleibenden Betrags von 77.200,00 € auf und setzte dem Beklagten eine Zahlungsfrist von 10 Tagen. Am 8.6.2013 übergab der Beklagte der Klägerin in ihrem Hausflur einen Umschlag mit einem Geldbetrag, dessen Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Die als Anlage (Bl.41 c d. A.) vorgelegte, von der Klägerin unterschriebene Quittung weist einen Betrag in Höhe von 75.000,- € aus, der wie bei den übrigen Quittungsbelegen neben den Ziffern auch die ausgeschriebenen Zahlen auf dem Abschnitt: „EUR in Worten“ ausweist und die als „Endzahlung“ bezeichnet ist.
6Am 21.06.2013 übergab der Beklagte an die Klägerin schließlich einen weiteren Betrag in Höhe von 1.700,00 €. Die Klägerin quittierte diese Zahlung auf einem von ihr selbst ausgestellten Blatt ihres Notizbuches in Ziffern und ausgeschrieben (Bl. 41 d d. A.).
7Im Juli 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er nicht mehr genau wisse, wo sich die für ihn ausgestellten Quittungen befänden und dass er sie verlegt hätte. Er bat die Klägerin, ob man die Rückzahlungen noch einmal schriftlich festhalten könne, woraufhin diese erwiderte, dass man das ja nicht brauche, da ja alles erledigt sei.
8Der Beklagte fand die Quittungen nach intensivem Suchen wieder und teilte dies ebenfalls der Klägerin mit, die daraufhin erwiderte, dass ihr dies egal sei und sie dann eben vorbingen werde, die Unterschrift sei gefälscht.
9Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten mehrfach zur Rückzahlung des Gesamtbetrags aufgefordert, sei aber von diesem immer wieder hingehalten worden. Er habe auch versprochen, den Restbetrag von 77.200,00 € bis zum 15.05.2013 zu zahlen. Er habe ihr jedoch nur insgesamt 6.450 € gezahlt:
10Sie behauptet, dass sie anstatt des quittierten Betrages in Höhe von 75.000,- € am 08.06.2013 von dem Beklagten lediglich eine Zahlung in Höhe von 750,- € als Zinsen erhalten habe. Die vorliegende und von ihr unterschriebene, auf einen höheren Betrag von 75.000,00 € lautende Quittung sei von dem Beklagten nachträglich verändert worden und er habe in der Ziffernzeile zwei Nullen, in der Wortzeile zweimal das Wort „null“ sowie den Verwendungszweck „Vertrag M Endzahlung“ erst nachträglich hinzugefügt. Klägerin behauptet zudem, sie habe weitere 4.000,00 € vom Beklagten erhalten.
11Die Klägerin behauptet, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes sowie aufgrund des dem Beklagten von ihr zur Verfügung gestellten Darlehensbetrages ihren Schmuck beim Pfandleiher versetzt, wofür Zinsbeträge in Höhe von 12% pro Jahr angefallen seien.
12Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 18.07.2013 eine Hauptforderung in Höhe von 77.200,- € beantragt.
13Diesen Antrag hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2013 nicht in voller Höhe gestellt. Die Klägerin hat hinsichtlich des Betrages, der über den gestellten Antrag hinausging, die Klagerücknahme erklärt. Der Klagerücknahme hat der Beklagte widersprochen.
14Die Klägerin beantragt nunmehr,
151. den Beklagten zu verurteilen, an sie 70.750,00 € zuzüglich 12% Zinsen über dem Basiszinssatz auf 27.200,00 € ab dem 29.01.2012 und auf 50.000,00 € ab dem 01.03.2013 zu zahlen.
162. den Beklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 1.880,00 € zuzüglich 12% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen, auch hinsichtlich der ursprünglichen angekündigten, höheren Hauptforderung.
19Der Beklagte trägt vor, er habe die Zahlungsbeträge von der Klägerin nicht als ein Darlehen, sondern lediglich zur Aufbewahrung erhalten. Grund für die Aufbewahrung seien Probleme mit ihrer Familie gewesen und hätten auch im Zusammenhang mit einem zwischen der Klägerin und ihrem Ex-Ehemann anhängigen Verfahren vor dem Familiengericht des Amtsgerichts gestanden. Zwar habe die Klägerin diese Beträge zwischenzeitlich verlangt, dann aber die Zahlungsaufforderung – je nach aktuellen Umständen im Gerichtsverfahren gegen ihren Ex-Ehemann und in ihrer persönlichen Beziehung zum Beklagten – wieder zurückgezogen. Auf das für ihn somit überraschende anwaltliche Schreiben vom 27.05.2013 hin habe er der Klägerin am 08.06.2013 den zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Restbetrag von 75.000,00 € übergeben und sei auch entsprechend quittiert worden. Mit dieser Zahlung von 75.000,- € habe es dann zunächst gut sein sollen. Die Klägerin habe dann aber doch noch einen weiteren Betrag gefordert und man habe sich dann auf einen weiteren Rückzahlungsbetrag von 1700,- € geeinigt, der dann – das ist unstreitig- auch am 21.6.2013 gezahlt worden sei. Der darüber hinausgehende, noch ausstehende Betrag in Höhe von 500,- € sei dann erlassen worden.
20Der Beklagte behauptet weiterhin, dass er die beiden Quittungen über diese beiden von ihm am 08.06.2013 und am 21.06.2013 zurückgezahlten Beträge von insgesamt 77.200,00 € zwischenzeitlich verlegt und dies der Klägerin so auch mitgeteilt und um nochmalige Bestätigung gebeten habe. Die Klägerin habe dies jedoch als „überflüssig“ erachtet und diese Situation zum Anlass genommen, die streitgegenständliche Klage anhängig zu machen.
21Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13.12.2013 durch die Vernehmung des Beklagten als Partei. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2013 verwiesen.
22ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
23Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
24I.
25Die Klage ist in Höhe des in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2013 gestellten Antrags als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Teils ihrer Hauptforderung in Höhe von 6450,- € hat die Klägerin ihre Klage wirksam zurückgenommen. Zwar hat der Beklagte durch Erklärung seiner Prozessbevollmächtigten der Klagerücknahme widersprochen. Die Klagrücknahme wurde aber noch vor Antragstellung zurückgenommen und bedurfte daher der Einwilligung des Beklagten nicht. Eine Sachentscheidung konnte in Hinblick auf den zurückgenommenen Teil der Klage daher nicht ergehen
26Der Beklagte ist der Klägerin nicht gem. § 695 Abs.1 BGB zur Rückzahlung von 70.750,00 € verpflichtet.Zwischen den Parteien wurde ein Verwahrungsvertrag gem. §§ 688 ff. BGB geschlossen. Dies ergibt sich bereits hinsichtlich der ausgezahlten Beträge vom 27.6.2012 und vom 21.11.2012 aus dem Wortlaut der durch die Klägerin vorgelegten privatschriftlichen Urkunden über die Übergabe des streitgegenständlichen Geldbetrages. Aus dem mit dem Wort „Vertrag“ überschriebenen Schriftstück (Bl.41 a d. A.) geht hervor, dass der Betrag von 50.000,00 € „zur Aufbewahrung bis Ende Februar 2013“ von der Klägerin an den Beklagten übergeben worden war. Ebenso war aus der Quittung vom 21.11.2012 zu entnehmen, dass der Betrag von 30.000,00 € zur „Aufbewahrung bis 28.12.2012“ von der Klägerin an den Beklagten übergeben worden war. Die Klägerin hat im Übrigen auch ihre Behauptung, das Geld sei in Form eines Darlehens übergeben worden, nicht näher substantiiert.
27Die rechtliche Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags als Verwahrungsvertrag – in Abgrenzung zum Darlehensvertrag – ergab sich im Übrigen auch aus der von dem Beklagten im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft geschilderten Interessenlage der Parteien. Die Überlassung der streitgegenständlichen Geldbeträge war danach vor allem von dem Interesse der Klägerin an der sicheren Aufbewahrung ihres Geldes geprägt.
28Denn der Beklagte hat in diesem Zusammenhang plausibel erläutert, dass er nach den Gesprächen mit der Klägerin den Eindruck gewonnen habe, dass ihre Bitte um Aufbewahrung des Geldes im Zusammenhang mit Streitigkeiten in der Familie der Klägerin gestanden habe. Die Klägerin habe sich in dieser Zeit in einem Unterhaltsprozess gegen ihren Ex-Ehemann vor dem Familiengericht des Amtsgerichts Köln befunden. Die Tatsache, dass parallel ein Verfahren der Klägerin gegen ihren Ex-Ehemann vor dem Amtsgericht Köln anhängig war, wurde von der Klägerin selbst im Rahmen ihrer informatorischen Parteianhörung gem. § 141 ZPO bestätigt.
29Dass eine von dem schriftlichen Vertrag vom 27.06.2012 abweichende schriftliche Sondervereinbarung über ein Darlehen geschlossen worden wäre, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.
30Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des verwahrten Geldbetrages in Höhe von 70.750,00 € ist gem. § 362 BGB wegen Erfüllung erloschen.
31Unstreitig hat der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1700,- € zurückgezahlt.
32Des Weiteren hat der Beklagte an die Klägerin am 08.06.2013 einen Betrag von 75.000,00 € zurückgezahlt. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach Würdigung der vorgelegten privaturkundlichen Beweise und des Ergebnisses der Parteivernehmung im Rahmen der Beweisaufnahme fest.
33Eine Parteivernehmung konnte gemäß § 448 ZPO von Amts wegen angeordnet werden, da nach Vorlage der Originalurkunden sowie nach der informatorischen Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits eine deutliche Anfangswahrscheinlichkeit für die von dem Beklagten zu beweisenden Tatsache einer vollständigen Rückzahlung bestand.In der Urkunde, welche durch den Beklagten vorgelegt wurde, hat die Klägerin den Erhalt der „Endzahlung“ in Höhe von 75.000,00 € mit ihrer Unterschrift quittiert. Die Echtheit ihrer Unterschrift hat diese selbst im Rahmen der informatorischen Parteianhörung bestätigt. Sie hat sich damit über die Echtheit der vom Beweisführer vorgelegten Privaturkunde gem. § 439 i. V m. § 138 ZPO erklärt.Weiterhin hat der Beklagte im Rahmen seiner Parteivernehmung angegeben, dass er der Klägerin am 08.06.2013 den Betrag von 75.000,00 € zurückgegeben habe. Der Kläger hat, von der Klägerin nicht bestritten, glaubhaft geschildert, den Betrag vorab gezählt und ihn dann der Klägerin im Hausflur in einem Umschlag übergeben zu haben. Die Klägerin selbst habe das Geld nicht gezählt. Anschließend habe er sie die von ihm ausgestellte Quittung unterschreiben lassen. Im Umschlag hatten sich seiner Erinnerung nach viele große Scheine befunden, insbesondere 500 €-Scheine; hingegen seien keine 10 €-Scheine dabei gewesen. Die Widerspruchsfreiheit und der relative Detailreichtum seiner Aussage ebenso wie der Umstand, dass der Beklagte durchaus Erinnerungslücken einräumt, etwa im Hinblick auf die genaue Stückelung der Scheine, sprechen für deren Glaubhaftigkeit. Vor allem waren seine Angaben in Bezug auf die Höhe der Beträge und deren Rückzahlung insgesamt stimmig und nachvollziehbar. Auch die zeitliche Abfolge der einzelnen Zahlungen fügte sich widerspruchsfrei in seine Angaben über die Verhandlungen mit der Klägerin ein. So erläuterte er plausibel, dass die Zahlung über 75.000,- € zunächst als Endzahlung gedacht gewesen sei, die Klägerin dann aber, entgegen ihrer ursprünglichen Zusage, die restlichen Beträge zu erlassen doch noch den weiteren Restbetrag begehrte und man sich dann auf eine Rückzahlung von weiteren 1700,- € geeinigt hatte, während die letzte Summe in Höhe von 500,-. € erlassen worden sei.
34Darüber hinaus übte der Beklagte eine faire Zurückhaltung gegenüber der Klägerin. Er schien in seinem Aussageverhalten um die Diskretion privater, nicht sachdienlicher Informationen über die Klägerin bemüht und wirkte insgesamt besonnen und emotional von den streitgegenständlichen Ereignissen distanziert, und dies, obgleich die Klägerin -nach seinen von der Klägerin im Einzelnen nicht bestrittenen Angaben zufolge - nach seiner Distanzierung von ihr Drohungen per SMS an ihm sendete und sie zudem mit zweimaliger missbräuchlicher Alarmierung der Polizei reagiert habe. Sein dennoch sachliches Verhalten der Klägerin gegenüber spricht - trotz seiner Parteistellung - für seine Glaubwürdigkeit.
35Im Gegensatz zur Widerspruchsfreiheit der Ausführungen des Beklagten stehen die schriftlichen und im Rahmen der informatorischen Parteianhörung gemachten Behauptungen der Klägerin. Während die Klägerin in der Klageschrift vom 18.07.2012 noch einen Betrag von 77.200,00 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 12% geltend gemacht hat, räumte sie bei Konfrontation mit den durch den Beklagten vorgelegten Rückzahlungsquittungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2013 ein, dass der Beklagte ihr doch schon 1.700,00 € + 750,00 € zurückgezahlt habe auf die von ihr eingeklagte Summe bzw. als Zinsen zurückgezahlt habe und darüber hinaus weitere – von dem Beklagten bestrittene - 4000,- € . Weiterhin äußerte sie sich auch hinsichtlich der von ihr behaupteten Fälschung der Quittung vom 08.06.2013, auf der sie ihrer Aussage zufolge nur eine Zahlung von 750,00 € quittiert habe, in widersprüchlicher Weise: Während sie im Rahmen der informatorischen Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2013 noch angab, der Beklagte habe zwei numerische Nullen hinzugefügt sowie die zuvor komplett freigelassene Wortzeile ausgefüllt, so äußerte sie im darauffolgenden anwaltlichen Schriftsatz vom 28.10.2013, dass der Beklagte an besagtem Tage auch schon die Wortzeile mit den Worten „sieben/fünf/null“ ausgefüllt und erst später zwei Mal das Wort „null“ hinzugefügt hatte. Von der in der informatorischen Parteianhörung von ihr nicht erwähnten Verwendungszweck-Zeile behauptet sie schließlich im genannten Schreiben, dass diese auch erst nachträglich mit „Vertrag M Endzahlung“ ausgefüllt worden sei. Aufgrund ihrer stetigen Verstrickung in Widersprüche vermag der klägerische Parteivortrag keine Zweifel des Gerichts an der Wahrheit der vom Beklagten im Wege des Urkundenbeweises und dessen Parteivernehmung dargelegten und bewiesenen Tatsachen zu begründen. Nach Würdigung der handschriftlichen Eintragungen auf der Rückzahlungsquittung vom 08.06.2013 über 75.000,00 € bestehen vor allem keine Zweifel daran, dass die Quittung nach deren Unterzeichnung durch die Klägerin nicht nachträglich durch den Beklagten durch Hinzufügen von Zahlen oder Worten eine Veränderung erfahren hat. Bei Vergleich der besagten Rückzahlungsquittung mit den durch den Beklagten vorgelegten Originalurkunden fällt auf, dass diese alle in ähnlicher Weise ausgefüllt wurden: In der Ziffernzeile und auch in der Wortzeile wurden jeweils der Anfang und das Ende eines Eintrages von Bindestrichen markiert, so dass diese eine nachträgliche Erweiterung unmöglich machten. Es ist der Klägerin nicht gelungen, den vom Beklagten geführten Hauptbeweis zu erschüttern. Da die Kammer mit der nach § 286 ZPO notwendigen Gewissheit von der Tatsache einer Rückzahlung in Höhe von 75.000,- € überzeugt war, war auch ein – im Übrigen seiner Sachdienlichkeit im vorliegenden Fall zweifelhaftes -Schriftsachverständigengutachten nicht einzuholen.
36Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die beantragten Verzugszinsen zu, denn der Beklagte befand sich zu keinem Zeitpunkt in Verzug. Soweit die Klägerin auf die auf den Quittungen befindlichen Rückzahlungsdaten verweist, kann sie sich auf diese nicht wirksam berufen, da nach dem – insoweit unstreitig gebliebenen Vortrag des Beklagten - die Klägerin diese Rückzahlungstermine mit dem Beklagten später mündlich abbedungen hat. Insoweit ist ein Berufen auf die ursprünglich niedergelegten Rückzahlungszeitpunkte treuwidrig im Sinne des § 242 BGB und eine Fälligkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten. Die Zahlung des Beklagten am 8.6.2012 erfolgte nicht verspätet. Denn die von dem Prozessbevollmächtigten in seinem anwaltlichen Schreiben vom 27.05.2013 gesetzte Frist von nur 10 Tagen war nach Auffassung der Kammer, gerade angesichts eines so hohen zu zahlenden Betrages unangemessen kurz, so dass an die Stelle dieser Frist eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen nach Zugang des Kündigungsschreibens zu treten hatte. Unter Berücksichtigung dieser Frist ist die Zahlung des Klägers rechtzeitig erfolgt.
37Mangels Verzugs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
38II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 269 Abs.3 Satz 2, 709 S.1 ZPO
39Streitwert:
40bis 18.10.2013: 77.200,00 €
41danach: 70.750,00 €
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.