Oberlandesgericht Köln Urteil, 14. Nov. 2018 - 11 U 71/18
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.03.2018 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 291/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.350 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.350 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger betreut Künstler aus den Bereichen Musik, Kabarett/Comedy und Entertainment. Die Beklagte beauftragte den Kläger gemäß Auftragsbestätigung vom 09.05.2016 mit der Erstellung eines Videoclips „VIP-Clip“ des Künstlers J. K. anlässlich eines Firmenjubiläums der Beklagten am 15.07.2016. Der Kläger beauftragte sodann den Künstler J. K. mit der Erstellung des Videos zu einem Preis von 5.350 EUR brutto.
4Am 30.05.2016 telefonierte die Zeugin P-M., eine Mitarbeiterin der Beklagten, mit dem Zeugen J. K. zu diesem Video. Zudem übersandte die Beklagte dem Zeugen J. K. ein schriftliches Briefing mit Informationen über ihr Unternehmen. Der Zeuge J. K. übermittelte der Beklagten das von ihm erstellte Video (Anlage B2) am 30.06.2016. Am selben Tag rügte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass der Videoclip mit dem von ihr in Bezug genommenen Videoclip für Radio Köln nicht zu vergleichen sei und ihr nicht gefalle. In der Folge korrespondierten die Parteien per Email über den Videoclip. Mit Schreiben vom 19.07.2016 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abnahme des Videos auf.
5Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von 5.350 EUR einschließlich 7% Umsatzsteuer sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 250,10 EUR. Die Beklagte ist der Auffassung, der Werklohn sei mangels Abnahme nicht fällig. Sie sei auch nicht zur Abnahme verpflichtet, da der Videoclip nicht dem vertraglich als Vorlage vereinbarten Video für Radio Köln (Anlage B1) und auch nicht den in dem Telefonat vom 30.05.2016 gemachten Vorgaben entspreche. Die Beklagte hat Widerklage auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Abmahnung des Klägers erhoben.
6Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen G., P-M. und J. K. Klage und Widerklage abgewiesen. Der Werklohn sei nicht fällig, da aufgrund der Beweisaufnahme feststehe, dass das Video nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspreche. Es ergebe sich aus den Vernehmungen der Zeuginnen G. und P-M., dass der Inhalt des telefonischen Briefings zwischen der Zeugin P-M. und dem Zeugen J. K. Vertragsinhalt geworden sei. Aufgrund der Aussage der Zeugin P-M. stehe fest, dass die Beklagte dem Zeugen J. K. Vorgaben dazu gemacht habe, welche Prominenten in dem VIP-Clip vorkommen (und in der Tonspur von dem Künstler parodiert werden) und in welcher Reihenfolge die ersten drei Prominenten erscheinen sollten. Die entgegenstehenden Angaben des Zeugen J. K. hätten nicht überzeugt. Den Vorgaben der Beklagten entspreche das erstellte Video nicht. Die Abweichungen von der vertraglichen Vereinbarung seien auch nicht unwesentlich.
7Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil soweit die Klage abgewiesen wurde. Die Widerklage ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Kläger rügt zunächst die fehlende Inaugenscheinnahme der beiden Videos durch das Landgericht. Es habe die Videos trotz Beweisangebots nicht in Augenschein genommen, insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung. Hätte das Gericht die Videos in Augenschein genommen, so meint der Kläger, hätte es das erstellte Video als vertragsgemäß betrachtet. Das Landgericht habe die dem Zeugen J. K. zustehende und notwendige künstlerische Freiheit außer Acht gelassen und sei daher zu falschen Schlüssen gelangt. Hilfsweise für den Fall, dass das Berufungsgericht das Video nicht als vertragsgemäß betrachte, rügt der Kläger, dass das Gericht die zeitliche Abfolge der Ereignisse nicht ausreichend beachtet und damit den Sachverhalt nur lückenhaft erfasst habe. Der Kläger verweist unter anderem auf die E-Mail vom 01.07.2016, Anlage K3, in der mitgeteilt wurde, dass der ausführende Künstler anbot, das Video zu kürzen und darum bat, Änderungswünsche mitzuteilen. Dieses Angebot habe die Beklagte verspätet mit E-Mail vom 06.07.2016, 18:07 Uhr abgelehnt und angekündigt, sich ab dem 08.07.2016 um ein Ersatzangebot zu kümmern. Der Kläger habe daraufhin mitgeteilt, dass diese Frist nicht mehr umsetzbar sei. Schließlich habe das Landgericht die glaubhafte Aussage des Zeugen J. K. nicht sachgerecht gewürdigt, dass während des Briefings nicht vereinbart worden sei, dass das Radio-Köln-Video als Basis dienen solle.
8Der Kläger beantragt,
9unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 22.03.2018 – 27 O 291/16, die Beklagte zu verurteilen, 5.610 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 an die Klägerin zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Sie verteidigt das Urteil. Das Gericht habe die Videos im Vorfeld der mündlichen Verhandlung angesehen. Eine erneute Inaugenscheinnahme im Termin sei nicht notwendig gewesen, da die Ist-Beschaffenheit des erstellten Videos nicht im Streit stehe. Der Kläger habe aufgrund der Vorgabe der Beklagten die Reihenfolge der ersten drei Prominenten einhalten und nur lebende Prominente von der von der Beklagten dazu erstellten Liste in das Video aufnehmen dürfen. Das habe er nicht getan. Er habe im Übrigen das telefonische Nachbesserungsverlangen der Beklagten vom 30.06.2016 sowie das spezifizierte Nachbesserungsverlangen vom 05.07.2016 bereits durch die E-Mail vom 01.07.2016 abgelehnt.
13Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.
14II.
15Die Berufung des Klägers ist zulässig und bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Werklohn in der beanspruchten Höhe, nicht jedoch auf den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Zinsanspruch ist nur teilweise begründet.
161.
17Nachdem der Senat die beiden streitgegenständlichen, von den Parteien zur Akte gereichten Videos in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 öffentlich abgespielt hat, kann offen bleiben, ob das Landgericht die Videos in der mündlichen Verhandlung hätte abspielen müssen.
182.
19Entgegen der Annahme des Landgerichts steht dem Werklohnanspruch des Klägers aus § 631 BGB nicht die fehlende Fälligkeit entgegen. Der Vergütungsanspruch ist spätestens seit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungszeit fällig.
20Der Vergütungsanspruch ist durch Abschluss des Vertrages über die Herstellung eines VIP-Clips für das 50jährige Firmenjubiläum der Beklagten entstanden. Es handelt sich um einen Werkvertrag, denn der Gegenstand des Vertrages war ein durch Dienstleistung herbeizuführender Erfolg (§ 631 Abs. 2 BGB), nämlich der Video-Clip. Für die Erstellung des Werkes war der klageweise geltend gemachte Hauptforderungsbetrag als Netto-Vergütung zuzüglich 7% Mehrwertsteuer vereinbart.
21Unstreitig hatte der Kläger das Werk am 30.06.2016 angeboten, die Beklagte es jedoch nicht abgenommen. Die Fälligkeit der Werklohnforderung scheitert dennoch nicht an der fehlenden Abnahme. Zwar war die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, § 646 BGB. Denn es handelte sich nicht um einen Liveauftritt, sondern um ein vorproduziertes Video.
22Allerdings war ein absolutes Fixgeschäft vereinbart. Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn eine Leistung für eine bestimmte terminlich festgelegte Veranstaltung bestellt wird (Palandt/Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 271 Rz. 17, OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.12.2000 – 22 U 104/00, NJW-RR 2002, 633). Der Video-Clip sollte und durfte nach einem Zusatz unten auf der Auftragsbestätigung nur im Rahmen der Veranstaltung am 15.07.2016 anlässlich des Firmenjubiläums der Beklagten gezeigt werden. Der Erfüllungsanspruch ist daher seit dem Ablauf des 15.07.2016 jedenfalls wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen, § 275 Abs. 1 BGB.
23Die Fristsetzung des Klägervertreters zur Abnahme nach dem Firmenjubiläum ging danach ins Leere. Eine Frist zur Abnahme hatte der Kläger zuvor nicht gesetzt.
24Kommt eine rechtsgeschäftliche Abnahme nicht mehr in Betracht, kann der Vergütungsanspruch ohne sie geltend gemacht werden. Entfällt der Erfüllungsanspruch des Bestellers, entsteht grundsätzlich ein Abrechnungsverhältnis (Palandt/Sprau, 77. Auflage 2018, § 641, Rz. 4), ohne dass es auf die Abnahme ankommt.
253.
26Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung in ungekürzter Höhe. Zwar war das Werk zum Zeitpunkt des Ablaufs der Leistungszeit teilweise nicht vertragsgemäß. Die Beklagte hat jedoch eine rechtzeitige vertragsgemäße Leistung vereitelt.
27a)
28Das erstellte Video stimmt zunächst im Wesentlichen mit dem nach der Auftragsbestätigung geschuldeten Video überein. Es ist lediglich länger als vereinbart.
29Unstreitig vertraglich vereinbart war der Inhalt der Auftragsbestätigung vom 09.05.2016. Aus dem Betreff ergibt sich, dass Gegenstand ein „VIP-Clip“ J. K. ist. Gemäß einem Angebot vom 08.03.2016 (welches nicht zur Akte gelangt ist) wird der Auftrag erteilt für
30- Erstellung und Zusammenschnitt eines VIP-Clips
31- 4-6 min. Videoübertragung
32- verschiedene Prominente
33- individuelle Zuschneidung auf das Unternehmen
34- inkl. telef. Briefing im Vorfeld.
35Der Kläger hatte daraufhin von J. K. ein Video erstellen lassen, in dem dieser verschiedene Prominente auftreten ließ und die verwendeten Originalvideos in der Tonspur durch eigene, auf das Unternehmen der Beklagten zugeschnittene Parodien ersetzte. Ein telefonisches Briefing dazu hatte im Vorfeld unstreitig stattgefunden.
36Die Spielzeit von 7:30 min war länger als vereinbart. Es ist aber nicht vorgetragen, dass alleine die Überlänge für die Beklagte erheblich war. Es ist auch nicht erkennbar, dass es anders als etwa bei einer Fernsehwerbung, die sekundengenau gegenüber dem Sender abgerechnet und in ein laufendes Programm eingebettet ist, auf die genaue Dauer ankam.
37Zwischen den Parteien ist nicht mehr streitig, dass der Kläger mit dem VIP-Clip eine schöpferische Leistung des Zeugen J. K. versprochen hatte. Dass J. K. hier als Künstler tätig wurde, ergibt sich auch aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils.
38Grundsätzlich ist bei künstlerischen Werken ein Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen (BGH, Urt. v. 24.01.1956 – VI ZR 147/54, BGHZ 19, 382). Der bloße Geschmack des Bestellers führt nicht zur Annahme eines Mangels, solange dem Unternehmer deshalb nicht konkrete Vorgaben gemacht worden sind (Staudinger/Martinek, Neubearbeitung 2014, § 633 BGB Rz. 188, ähnlich Palandt/Sprau, 77. Auflage 2018, § 633 Rz. 17).
39b)
40Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte über die Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung hinaus in dem telefonischen Briefing Herrn J. K. Vorgaben machen konnte. Das Beweisergebnis des Landgerichts, dass die Beklagte durch die Zeugin P-M. weitere Vorgaben gemacht hat, mit denen sich der Zeuge J. K. einverstanden erklärt hat, ist hier zugrunde zu legen. Mit dem Landgericht ist davon ausgehen, dass zwei der bewiesenen Vorgaben bei der Erstellung des Videos nicht eingehalten wurden, nämlich die Reihenfolge der ersten zwei Prominenten sowie die Verwendung von Videos bereits verstorbener Prominenter.
41Der Senat geht davon aus, dass das in der Auftragsbestätigung erwähnte Briefing als ein Telefonat zu verstehen war, dass nicht nur der Information des Künstlers diente, sondern auch den Sinn hatte, Gelegenheit zur Vereinbarung von Vorgaben zu bieten oder Wünsche zu äußern. Denn dies entspricht der allgemeinen Bedeutung des Begriffs Briefing.
42Der Begriff Briefing kommt aus dem amerikanischen Englisch. Nach The American Heritage Dictionary of the English Language (Online) ist Briefing wie folgt definiert: “The act or an instance of giving instructions or preparatory information to someone./A meeting at which such information is presented./The information conveyed at such a meeting.” (Der Akt oder die Gelegenheit, der Begebung von Anweisungen oder vorbereitenden Informationen an jemanden./ Ein Treffen, bei dem solche Information präsentiert wird./Die Information, die bei einem solchen Treffen überbracht wird.)
43Allerdings wird der Begriff in Deutschland schon eigenständig verwendet. Nach Wikipedia handelt es sich bei einem Briefing um eine Kurzeinweisung (Kurzbesprechung) vor einem wichtigen Ereignis (z. B. Teamarbeit, Werbung, Tauchen, Fallschirmspringen u. v. a. m.). Im Deutschen würden auch Ausdrücke wie Unterrichtung oder Einweisung verwendet. Dabei werde in der Werbung der Begriff so verwendet, dass Briefing die Information über alle erforderlichen Sachverhalte ist, die ein Marktforschungsinstitut oder eine Werbeagentur benötige, um ein Angebot abgeben oder einen Auftrag ausführen zu können. Das Briefing beschreibe die Aufgabenstellung und enthält Informationen über Ziele, Zielgruppen, Konkurrenz, Wettbewerbsvorteile und Entwicklungen. Um das gewünschte (kreative) Ergebnis zu erhalten, erfordere das Briefing Spielraum in der Ergebnisgestaltung. Erst durch den gewährten Spielraum unterscheide sich das Briefing von einer Aufgabenstellung. Der Briefende müsse daher sehr genau differenzieren zwischen den genau vorgegebenen, geschlossenen Ergebnisbestandteilen und den offenen Ergebnisbestandteilen.
44Das Landgericht kam aufgrund der Beweiserhebung zu dem Ergebnis, dass die Beklagte dem Zeugen J. K. folgende konkrete Vorgaben gemacht hat: Es war ein Video in der Art des Radio-Köln-Videos gewünscht. Die Beklagte hatte eine Liste mit ausgewählten Prominenten zur Verfügung gestellt. Davon sollten die ersten drei Personen der Liste zwingend erscheinen und keine bereits verstorbenen Prominenten in dem Video vorkommen. Als nicht bewiesen sah das Gericht an, dass darüber gesprochen worden war, dass der Vorstand der Beklagten in dem Video-Clip nicht erscheinen dürfe und keine Moderation gewünscht sei. Diese vom Landgericht festgestellten Tatsachen sind gemäß § 529 Abs. 1 ZPO der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.
45Die Beweislast für die Vereinbarung von Vorgaben, die die schöpferische Freiheit einschränken, liegt bei dem Besteller, der sich darauf beruft. Hier leitet die Beklagte aus den von ihr behaupteten verbindlichen Vorgaben das Recht her, die Abnahme des fertiggestellten Werkes abzulehnen. Daher liegt die Beweislast für die Vorgaben bei ihr.
46Zwar trägt vor der Abnahme der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit seiner bisherigen Leistungen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht (BGH, Urt. v. 23.10.2008 – VII ZR 64/07; Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 4. Teil Rn. 13.). Auch ist der Auffassung, dass für den Sollzustand des Werkes uneingeschränkt der Besteller beweispflichtig ist (Peters in: Beweislast für Mangelhaftigkeit oder Mangelfreiheit des Werkes, NZV 2009, 209, ähnlich Voit in: Bamberger/Roth/Hau/Posek, Beck OK BGB, 45. Edition, Stand: 01.02.2017, § 633 Rn. 5), nicht zu folgen.
47Vielmehr ist der Ansicht zu folgen, nach der sich die Beweislastverteilung für die Beschaffenheitsvereinbarung nach allgemeinen Grundsätzen richtet (Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 4. Teil Rn. 17). Derjenige, der aus der von ihm behaupteten Beschaffenheitsvereinbarung Rechte herleitet, trägt die Beweislast (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 09.01.2018 – 10 U 93/17, Rn. 89, nicht rechtskräftig, mit zustimmender Anmerkung Rehbein, IBR 2018,139).
48Zudem ist die künstlerische Gestaltungsfreiheit bei dem Vertrag über die Herstellung eines schöpferischen Werkes der Regelfall, die vertragliche Einschränkung derselben, die Ausnahme (BGH, Urt. v. 24.01.1956 – VI ZR 147/54, BGHZ 19, 382). Diese Gestaltungsfreiheit wird sogar aus der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG hergeleitet (OLG Hamm, Urt. v. 04.12.2007 – 4 U 125/07, NJOZ 2008, 1868 – nicht rechtskräftig, AG München, Urt. v. 24.05.2011 – 224 C 33358/10, BeckRS 2012, 08481).
49Soweit das Landgericht davon ausging, dass die Reihenfolge der ersten drei Prominenten nicht eingehalten worden sei, ist zu berücksichtigen, dass Herr T. vom Leistungsumfang einvernehmlich ausgeschlossen worden war. Dieser hätte ursprünglich nach der Prominentenliste an erster Stelle auftreten sollen. Es ging danach nur noch um die Reihenfolge von Angela Merkel und Barak Obama. Das erstellte Video beginnt mit Angela Merkel und endet mit Barack Obama vor einem letzten Einspieler mit Angela Merkel. Die vorgegebene Reihenfolge ist damit im Hinblick auf Barak Obama nicht eingehalten worden.
50Die Vorgabe, keine bereits verstorbenen Prominenten zu parodieren, war, wie das Landgericht zutreffend feststellte, ebenfalls nicht eingehalten worden. Denn als zweite Prominente kommt Inge Meysel zu Wort. Diese war zum Zeitpunkt der Erstellung des Videos bereits verstorben.
51Das Video für die Beklagte wurde jedoch entgegen der Darstellung der Beklagten in der Art des Radio-Köln-Videos erstellt. Abweichungen ergeben sich lediglich aus den sonstigen Vorgaben der Beklagten, der Notwendigkeit der Anpassung auf die Beklagte sowie der zu berücksichtigenden künstlerischen Freiheit des J. K..
52Das Radio-Köln-Video wird geprägt durch kleine Filmausschnitte von Prominenten, bei denen die Tonspur durch von J. K. gesprochene, auf das Unternehmen Radio Köln zugeschnittene Parodien ersetzt ist. Nach einem einleitenden Zeichentrickfilm von Benjamin Blümchen folgen kurze Videosequenzen von Queen Elisabeth, Rainer Calmund, Udo Lindenberg, Otto Waalkes, Karl Lagerfeld, Barack Obama und Papst Benedikt XVI. Das Video endet mit der Werbung für einen Baumarkt, die für Radio Köln adaptiert wurde. Zusätzlich zu der Veränderung der jeweiligen Tonspur wird das gelbe Erkennungsschild von Radio Köln an verschiedenen Stellen der Filmausschnitte und Werbungen im Wege der Bildmontage eingeblendet.
53Das für die Beklagte erstellte Video ist dem Radio-Köln-Video in vieler Hinsicht sehr ähnlich und enthält zahlreiche identische Elemente. Von den sieben Prominenten im Radio-Köln-Video treten fünf auch im erstellten Video auf. Die Machart gerade dieser fünf Spots ist dem Radio-Köln-Video sehr ähnlich. Die beiden Prominenten, die nur im Radio-Köln-Video, nicht aber in dem erstellten Video auftreten, Otto Waalkes und Benedikt XVI., sind nicht auf der Liste der ausgesuchten Prominenten der Beklagten. Die Einbeziehung von Angela Merkel in das erstellte Video war von der Beklagten ausdrücklich gewünscht, ebenso wie der Auftritt von Joachim Löw, die beide nicht im Radio-Köln-Video mitwirken.
54In beiden Videos wird das Produkt des Bestellers einbezogen. Bei Radio Köln wird dies in Form eines Mitschnitts im Zeichentrickfilm, der Erwähnung von Mitarbeitern von Radio Köln in der Parodie von Papst Benedikt XVI. und der wiederholten Einblendung des gelben Erkennungsschildes erreicht. Bei der Beklagten geschieht dies zum Beispiel durch zahlreiche Einblendungen von Fahrrädern und Filmsequenzen von Prominenten auf Zweirädern. In beiden Videos gibt es zunächst einen Vorspann ohne Prominente. Allerdings beginnt das Radio-Köln-Video mit einem Trickfilm und endet mit einer Werbung ohne Prominente. Nach der Darstellung der Zeugin kam es der Beklagten allerdings gerade auf die Prominenten an und Comics waren nicht gewünscht.
55Das Radio-Köln-Video wird nicht von besonderen Übergängen von einem Filmausschnitt zu dem nächsten geprägt. Zwischen den Videosequenzen bei dem Radio-Köln-Video wird der Bildschirm schlicht für rund 2 Sekunden schwarz. Soweit die Beklagte gerade die in dem erstellten Video vorgenommene Moderation als entscheidende, von den Vorgaben abweichende Unterscheidung zu dem Radio-Köln-Video betrachtet, kann dem nicht gefolgt werden. Es entspricht der künstlerischen Freiheit des J. K., die Gestaltung der Übergänge fortzuentwickeln, hier durch die Einspielungen einer Moderation durch Parodien von Angela Merkel. Die Behauptung, es sei die Vorgabe gemacht worden, die Spots sollten einfach hintereinander geschnitten werden, ist nicht bewiesen worden. Auf Nachfrage des Gerichts erläuterte die Zeugin: „Ich habe auch nicht explizit gesagt, dass wir keine Moderation wollen, weil ich auch gar nicht auf die Idee gekommen bin, dass er das machen könnte.“
56c)
57Die Beklagte hat die Erstellung eines abnahmefähigen Videos innerhalb der Leistungszeit vereitelt, indem sie nicht rechtzeitig konkrete, vertragsgemäße Änderungswünsche mitgeteilt hat. Der Kläger behält daher den Vergütungsanspruch obwohl er gemäß § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit von der Leistungspflicht befreit ist. Denn die Beklagte ist für den Zeitablauf, durch den die Unmöglichkeit verursacht wurde, allein oder weit überwiegend verantwortlich, § 326 Abs. 2 BGB.
58Mangels Abnahme konnte die Beklagte keine Nachbesserung verlangen. Sie hatte jedoch den Erfüllungsanspruch, da die Leistungszeit zum Zeitpunkt der telefonischen Rüge nicht abgelaufen war. Der Kläger übersandte das Video der Beklagten 15 Tage vor der Veranstaltung. Am selben Tag rügte die Beklagte telefonisch das Video und verweigerte die Abnahme. Der Kläger bot jedoch eine Änderung des Videos durch Kürzung an, die nach der Überzeugung des Senats die nach der Beweisaufnahme bestehende Vertragswidrigkeit hätte beseitigen können. Vor der Jubiläumsveranstaltung kam es nicht mehr zu einer Nachbesserung. Das Video wurde dort auch nicht gezeigt.
59Ohne die Mitteilung von (vertragsgerechten) Änderungswünschen musste der Kläger das Video nicht nachbessern. Denn es konnte dem Kläger nicht zugemutet werden, zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs (vor Ablauf der Leistungszeit) zunächst noch weitere Leistungen zu erbringen, von denen von vorne herein feststeht, dass sie zurückgewiesen werden und daher sinnlos sind (BGH, Urt. v. 15.05.1990 – X ZR 128/88, NJW 1990, 3008).
60(1)
61Die telefonische Rüge der Beklagten vom 30.06.2016 reichte nicht aus, um den Kläger in die Lage zu versetzen, das Werk abnahmereif zu ändern.
62Unstreitig rügte die Beklagte telefonisch am 30.06.2016, das Video sei mit dem Radio-Köln-Video nicht zu vergleichen und gefalle nicht. Weitere Inhalte des Telefonats sind von den Parteien nicht vorgetragen worden.
63Diese Begründung trägt die Ablehnung der Abnahme nicht. Wer einen Künstler mit einem Kunstwerk beauftragt, darf die Abnahme des fertiggestellten Werkes nicht deshalb verweigern, weil es nicht seinem Geschmack entspricht (BGH, Urt. v. 24.01.1956 – VI ZR 147/54, BGHZ 19, 382). Nichtgefallen reicht mithin nicht. Vor dem Hintergrund der behaupteten Vorgaben, war die pauschale Rüge der mangelnden Vergleichbarkeit nicht ausreichend. Wie oben dargestellt, trifft die Rüge auch nicht zu.
64Allerdings ist aus der Reaktion des Zeugen J. K. auf die ihm in irgendeiner Form weitergeleitete Rüge, die in der E-Mail vom 01.07.2016 dargestellt wird, zu erkennen, dass offenbar auch weitere Kritikpunkte vorgebracht wurden. Der Zeuge erwidert nämlich auf Kritik an der Erwähnung der Marke Q., an Angela Merkel als Moderatorin, daran, dass Obama am Schluss vorkommt, dass mit der Historie angefangen wurde und dass die Parodie von Joachim Löw möglicherweise nicht gefiel.
65Im Einzelnen ist dieser Kritik entgegen zu halten, dass die Marke Q. in dem schriftlichen Briefing ebenso erwähnt wurde wie die Historie. Das Nichtgefallen der Joachim-Löw-Parodie kann wegen der schöpferischen Freiheit des Künstlers ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Die Moderation durch Angela Merkel ist, wie dargestellt, nicht vertragswidrig. Lediglich der Kritikpunkt, dass Obama am Schluss auftrat, war nach der Beweisaufnahme des Landgerichts vertragswidrig.
66(2)
67Alleine die auf die Rüge hin vom Kläger angebotene Kürzung des erstellten Videos um bestimmte Sequenzen hätte die Abweichungen zu den bewiesenen Vorgaben soweit beseitigen können, dass das Video abnahmefähig gewesen wäre.
68Am Tag nach der telefonischen Rüge übersandte der Kläger der Beklagten die oben erwähnte Stellungnahme des Künstlers, in dem er das Werk erläutert und verteidigt. Diese Stellungnahme ist in eine E-Mail des Klägers eingebettet. Die E-Mail endet mit folgendem Absatz: „J. K. ist bereit das Video ggf. etwas zu kürzen, falls das Ihrerseits gewünscht sein sollte. Wenn Sie z.B. möchten, dass Angela Merkel an der ein oder anderen Stelle oder 1-2 Promis ganz raus genommen werden sollen, dann müssten Sie uns bitte konkret mitteilen, wie Ihre Änderungswünsche sind, sodass J. K. dies mit dem Studio abklären kann.“
69Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung die Ansicht vertritt, damit habe der Kläger das Nachbesserungsverlangen der Beklagten vom 30.06.2016 – also der telefonischen Rüge – abgelehnt, kann dem nicht gefolgt werden. Denn wie dargestellt, verlangte die Beklagte auch Änderungen, die sie nicht auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen verlangen konnte. Jedenfalls konnte die Beklagte auch bei Zugrundelegung der Aussage der Zeugin P-M. nicht beweisen, dass Vorgaben zur Moderation gemacht wurden. Vorgaben zu der Erwähnung der Marke Q. werden von der Beklagten gar nicht vorgetragen.
70Vielmehr geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Kläger und auch der Zeuge J. K. bereit wären, das Video durch – gewisse - Kürzung zu ändern. Hier ist zu berücksichtigen, dass das Video nach der Auftragsbestätigung nur 4 Minuten lang sein musste. Es gab mithin rein rechnerisch Kürzungspotential von fast 3:30 Minuten.
71Dabei beträgt insgesamt die Spielzeit von Prominentenfilmausschnitten, die unstreitig vertraglich vereinbarte Prominente betreffen, schon mehr als vier Minuten, nämlich 4:08 Minuten. Denn in dem Video kommen von den 13 auf der Liste der Beklagten nach Herrn T. genannten Prominenten sechs Prominente vor, nämlich Barack Obama als Zwölfter, Karl Lagerfeld als Zehnter, Arnold Schwarzenegger als Sechster, Queen Elisabeth als Vierte, Thomas Gottschalk auf Position elf und Udo Lindenberg auf neun sowie zwölf Einspieler mit Angela Merkel. Darüber hinaus tritt an siebter Stelle Joachim Löw auf, dessen Aufnahme in das Video nach Aussage der Zeugin P-M. auf Vorschlag von der Beklagten vereinbart worden war. Zur Spielzeit jedenfalls vertragsgemäßer Teile des Videos hinzurechnen sind der nicht gerügte Vorspann sowie der Abspann.
72Die Gesamtzeit aller Einspieler von Angela Merkel beträgt dagegen nur 1:18 Minuten. Der Abschnitt zu Inge Meysel läuft nur 0:21 Minuten. Diese Teile hätten aus dem Video-Clip gekürzt werden können, ohne dass die vertraglich vereinbarte Laufzeit unterschritten worden wäre. Da ein Auftritt von Angela Merkel grundsätzlich unstreitig vertraglich vereinbart war, hätten nicht alle Einspieler mit Angela Merkel entfernt werden müssen.
73Wäre dann nur noch die Position des Spots zu Barack Obama an der vorletzten Stelle des Videos vertragswidrig, hätte dies nicht ausgereicht, um die Verweigerung der Abnahme des Werkes zu rechtfertigen. Es hätte sich um einen unwesentlichen Mangel im Sinne von § 640 Abs. 1 S. 2 BGB gehandelt. Zunächst ist zu beachten, dass Obama auch im Radio-Köln-Video der vorletzte Prominente war. Insofern folgte das erstellte Video dem „Drehbuch“ des Radio-Köln-Videos. Zudem ist der Spot im Übrigen vertragsgemäß. Es ist auch kein Interesse des Bestellers an der von ihm vorgestellten Reihenfolge der ersten zwei Prominenten zu erkennen, welches so hoch zu bewerten wäre, dass die Abnahme daran scheitern könnte. Hingegen ist auch insoweit die künstlerische Freiheit des J. K. zu beachten, der in seiner Stellungnahme nach der Ablehnung der Abnahme erläuterte, weshalb dieser Spot besser am Ende des Video-Clips positioniert sei.
74Das Änderungsangebot war nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kläger forderte, die Beklagte möge zunächst konkret mitteilen, wie Ihre Änderungswünsche sind. Es war vielmehr dem Kläger nicht zumutbar, ohne Mithilfe der Beklagten das Video zu kürzen. Denn die von der Beklagten behaupteten Vorgaben waren zwischen den Parteien nicht schriftlich festgehalten worden. Allein die Vorgaben, sich einerseits an das Radio-Köln-Video zu halten und andererseits die vorgegebene Liste zu beachten, konnten nicht gleichzeitig vollständig beachtet werden. Auch konnte ohne Mithilfe der Beklagten kaum entschieden werden, inwieweit die Sequenzen mit Angela Merkel, die nach den bewiesenen Vorgaben jedenfalls an erster Stelle des Videos auftreten sollte, nunmehr gänzlich oder nur teilweise herausgenommen werden sollten.
75Die Beklagte hat das Änderungsangebot des Klägers nicht angenommen. Zunächst hat sie auf die E-Mail vom 01.07.2016, 13:01 Uhr gar nicht reagiert. Der Kläger bot die Änderung mit E-Mail vom 05.07.2016, 9:19 Uhr daraufhin erneut an. Die Beklagte reagierte mit E-Mail vom selben Tag, 15:17 Uhr. Darin rügte die Beklagte erstmals auch die Nichteinhaltung der Prominentenliste und wiederholte einen Teil der offenbar bereits am 30.06.2016 vorgebrachten Kritik. Sie ging jedoch nicht auf die Bitte ein, konkrete Änderungswünsche anzugeben. Vielmehr endet die E-Mail mit den Sätzen: „Wir sehen nicht, wie Sie dieses Video noch nachbessern können. Es ist völlig anders, als wir beauftragt haben.“ Der Kläger fasste diese E-Mail zutreffend als Ablehnung des Änderungsangebots auf und teilte dies der Beklagten mit E-Mail vom 06.07.2016 mit.
76Der dann folgenden ausdrücklichen Aufforderung zur Änderung oder Nachbesserung des Videos der Beklagten durch E-Mail vom 06.07.2016, 18:07 Uhr, musste der Kläger nicht (mehr) Folge leisten.
77Zum einen war die in dieser E-Mail eingeräumte Frist zu kurz bemessen. Die Email der Beklagten ging bei dem Kläger am Mittwoch erst um 18:07 Uhr ein, mithin nach üblichem Geschäftsschluss, der in der Regel gegen 17:00 Uhr anzunehmen ist. Die Frist lief dann nur noch bis Freitag. Das war im Hinblick auf die geforderten Änderungen zu kurz, zumal der Kläger bereits in der ersten Email vom 01.07.2016 deutlich gemacht hatte, dass J. K. bestimmte Änderungen mit dem Studio abklären müsste.
78Zum anderen verlangte die Beklagte in der E-Mail auch Änderungen an dem Video, die nicht einmal durch den Vortrag der Beklagten zu vertraglichen Vorgaben gedeckt waren oder jedenfalls durch die Aussage der Zeugin P-M. nicht bewiesen wurden.
79Die Beklagte forderte nämlich, dass der Künstler sich hätte informieren müssen, ob die Markenauftritte der Beklagten aktuell waren. Eine entsprechende Vorgabe der Beklagten hat diese im Verfahren nicht vorgetragen. Sie ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Vielmehr muss sich die Beklagte die Übersendung des schriftlichen Briefings entgegen halten lassen, in dem die verwendeten Marken vorkommen.
80Soweit die Beklagte in dieser E-Mail behauptet, die von der Beklagten vorgegebene Reihenfolge der Prominenten sei als „Drehbuch“ vorgesehen gewesen, ist ihr jetzt entgegen zu halten, dass die Zeugin P-M. ausgesagt hat, dass das Radio-Köln-Video als Drehbuch vorgesehen war. Dieses stimmte aber – wie dargestellt – insbesondere nicht mit der Prominentenliste überein. Zuletzt konnte die Beklagte nicht beweisen, dass es eine Vorgabe gab, dass der Vorstand nicht in dem Video auftauchen darf. Dies zu ändern wurde jedoch ebenfalls gefordert.
814.
82Vorgerichtliche Anwaltskosten schuldet die Beklagte dem Kläger nicht. Denn sie war zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens vom 19.07.2016 nicht in Verzug. Die Forderung war lediglich fällig.
83Die Voraussetzungen für die beantragten Zinsen ab Fälligkeit (etwa gemäß § 353 S. 1 HGB) hat der Kläger nicht dargetan. Verzugszinsen sind vor Zustellung der Klage ebenfalls nicht geschuldet. Denn eine Mahnung der Beklagten durch den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 BGB) ist nicht vorgetragen. Insbesondere stellte das anwaltliche Schreiben vom 19.07.2016 keine Mahnung dar. Die Beklagte schuldet dem Kläger jedoch Prozesszinsen ab dem Folgetag der Klagezustellung am 31.08.2016, §§ 291, 288 BGB.
84Ein Hinweis des Gerichts im Hinblick auf die Nebenforderungen war entbehrlich, § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO.
85III.
86Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war durch die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 18.10. und 06.11.2018 nicht veranlasst. Die Schriftsätze enthalten keinen neuen Vortrag. Der erwähnte Sachverhalt war bereits Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018.
87IV.
88Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
89Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.