Oberlandesgericht Köln Urteil, 04. Nov. 2015 - 11 U 48/14

Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.02.2014 verkündete
Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 273/13 - wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die
Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren
Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2A.
3Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Architektenhonorar für die Planung von zwei Lagerhallen in Höhe von 51.806,08 € für die „erste“ und 15.410,60 € für die „zweite“ Halle abzüglich eines von dem Beklagten gezahlten Betrages von 5.000,00 € - insgesamt 61.266,48 € nebst Zinsen - in Anspruch.
4Wegen des Sachvorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
5Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang zugesprochen und die auf Rückzahlung von 5.000,00 € gerichtete widerklage abgewiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, wendet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin sein erstinszanzliches Ziel der Klageabweisung und der (Rück-)Zahlung von 5.000,00 € verfolgt.
6Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, es sei ein Pauschalhonorar von 10.000,00 € vereinbart worden, von welchem die erste Hälfte – wie geschehen - nach Erhalt der Baugenehmigung und die andere Hälfte nach Realisierung des Bauvorhabens zu zahlen gewesen sei. Er habe dem Kläger zur Vorgabe gemacht, eine einfache Halle mit 4 Wänden, Boden und Dach zu planen, die Platz für 10.000 Eierkartons biete. Bei Beachtung dieser Vorgaben habe eine Halle geplant werden sollen, deren anrechenbare Kosten einen Wert von 100.000,00 € bis 125.000,00 € nicht überstiegen hätten. Über die Kosten der tatsächlich geplanten Halle habe der Kläger ihn erst nach der Leistungsphase 4 informiert. Den Bauantrag habe er – wie dem Kläger bekannt sei – ungeprüft unterzeichnet. Bei Unterzeichnung des Bauantrags habe er nicht erkennen können, welche Baukosten für ihn bei Durchführung der vom Kläger konzipierten Planung anfallen würden. Davon abgesehen habe der Kläger die von ihm berechneten Leistungen der Leistungsphasen 1-4 ganz überwiegend nicht erbracht. Ein zweiter Planungsauftrag sei dem Kläger nicht erteilt worden. Da er die bisherige Planung als untauglich abgelehnt und den Kläger zur Nachbesserung aufgefordert habe, habe der Kläger allenfalls Nachbesserungsleistungen erbracht, die jedoch keinen gesonderten Vergütungsanspruch auslösen würden.
7Der Beklagte beantragt,
8unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Der Kläger beantragt,
10die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
11hilfsweise: die Berufung zurückzuweisen.
12Er meint, die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. In der Sache verteidigt er das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung.
13Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14B.
15Die Berufung ist zulässig.
16Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Sie enthält den Berufungsantrag und die Ausführungen, die dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen sollen.
17Das Rechtsmittel ist in der Sache jedoch nicht begründet.
18I. Zur Klage:
191. Honorar für die Planung der „ersten Halle“ (Ursprungsplanung):
20a)
21Ein Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen (§ 631 BGB) ist unstreitig zwischen den Parteien zustande gekommen.
22Inhalt des dem Kläger mündlich erteilten Architektenauftrags war die Planung und Begleitung der Realisierung (Leistungsphasen 1-8 nach der HOAI) der Erstellung einer Lagerhalle auf dem Grundstück B-B2-Straße in L einschließlich der statischen Berechnung, einer bauakustischen Berechnung und einer Wärmeschutzberechnung.
23Der Vergütungsanspruch des Klägers beschränkt sich nicht auf den Betrag von netto 10.000,00 €, der nach dem Vortrag des Beklagten als Pauschalhonorar vereinbart worden sein soll.
24Die Vergütung des Klägers hat vielmehr nach der HOAI 2009 zu erfolgen, da eine konkrete, hiervon abweichende Honorarvereinbarung, wie sie der Beklagte behauptet, nicht wirksam getroffen worden ist.
25Vereinbarungen über ein vom Auftraggeber zu zahlendes Architektenhonorar konnten nach § 7 Abs. 1 der bei Beauftragung geltenden HOAI 2009 nur schriftlich und nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze getroffern werden. Eine Unterschreitung der Mindestsätze war ebenfalls nur schriftlich möglich, allerdings nur in Ausnahmefällen. Wurde bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart, galten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart (§ 7 Abs. 6 Satz 1 HOAI 2009). Eine solche Abrechnung nach Mindestsätzen ist Gegenstand der vorliegenden Klage.
26Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls im Sinne von § 7 Abs. 3 HOAI 2009 sind nicht gegeben. Ein solcher kann nach der Rechtsprechung des BGH (BauR 1997, 677, 679) angenommen werden, wenn solche Umstände vorliegen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den übrigen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist; etwa, wenn die Leistung des Architekten einen besonders geringen Aufwand erfordert oder etwa bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder etwa bei der mehrfachen Verwendung einer Planung.
27Dass die Planungsleistungen des Klägers einen besonders geringen Aufwand erfordert hätten, kann nicht angenommen werden. Auch liegen keine speziellen engen Beziehungen zwischen den Parteien vor.
28Dass sich der Kläger auf eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI 2009 beruft, ist aus den vom Landgericht erörterten zutreffenden Gründen nicht treuwidrig. Der Senat tritt diesen Gründen bei.
29b)
30Die Parteien haben zur Überzeugung des Senats keine Beschaffenheitsvereinbarung des vom Beklagten behaupteten Inhalts – das zu planende Bauwerk solle einen Kostenrahmen von 100.000,00 € bis 150.000,00 € nicht überschreiten – getroffen. Das Fehlen einer den Auftrag begrenzenden Kostenbeschränkung ist durch den – beweisbelasteten – Architekten, den Kläger, bewiesen.
31Grundsätzlich gilt:
32Ein Planungsauftrag umfasst die Pflicht, den vom Bauherrn vorgegebenen wirtschaftlichen Rahmen zu berücksichtigen. Vereinbarte Kostengrenzen oder Kostenrahmen hat der Architekt einzuhalten. Sie sind Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung (Kniffka, Bauvertragsrecht, 2012, § 633 BGB Rn. 99 m.w.N.). Zu den Aufgaben des Architekten im Rahmen einer von ihm übernommenen Grundlagenermittlung gehört nach der Rechtsprechung auch die Klärung der Frage, ob die von ihm zu erstellenden Pläne für den Auftraggeber finanzierbar sind (zuletzt: BGH BauR 2013, 982, 983; BGH BauR 2005, 400 ff. = NJW-RR 2005, 318 ff.), weshalb ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten in Betracht kommt, wenn dieser den Auftraggeber unzutreffend über die voraussichtlichen Baukosten berät (BGH, a.a.O.). Geht es um die Vergütung des Architekten und verweigert der Bauherr eine Honorarzahlung für die Vorplanung mit der Begründung, diese habe die von ihm beziffert vorgegebenen Baukosten erheblich überschritten und sei deshalb unbrauchbar, muss der Architekt für die Höhe seines das Honorar unter Zugrundelegung des vom Bauherrn behaupteten Limits überschreitenden Anspruchs beweisen, dass die Kosten für den geplanten Bau nicht in der vom Auftraggeber behaupteten Weise beschränkt worden sind (BGH NJW 1980, 122; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 6. Aufl., 2012, Rn. 195). Hintergrund dieser Beweislastverteilung ist der vom BGH (a.a.O.) hervorgehobene Umstand, dass eine Vergütung nicht nur dann „bestimmt“ im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist, wenn sie beziffert ist, sondern auch bereits dann, wenn der Vertrag die Maßstäbe angibt, nach denen sich die Vergütung berechnen lässt. Dazu gehören bei Architektenverträgen u.a. die Bausumme bzw. die darauf fußenden anrechenbaren Kosten (BGH, a.a.O.; BGH BauR 2003, 1061, 1062).
33Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus:
34Anders als das Landgericht gemeint hat, vermag zwar der dem Beklagten vorgelegte und von ihm unterzeichnete Bauantrag noch keine Bestätigung der vom Kläger vorgelegten Planung in Bezug auf die Kosten des Bauvorhabens zu begründen. Aus den in einem Bauantrag enthaltenen Kostenangaben allein ergeben sich die für eine vertragliche Festlegung erforderlichen Willenserklärungen nicht; ihnen kann allenfalls indizielle Wirkung zu kommen, da der von einem Architekten erstellte Bauantrag regelmäßig keine für den Bauherrn bestimmten Willenserklärungen enthält und nicht der Bestimmung des einzuhaltenden Kostenrahmens dient (BGH BauR 2003, 1061, 1062; BGH MDR 1997, 636).
35Umgekehrt stellt auch die Zurückweisung der Pläne des Architekten durch den Bauherrn bei Bekanntgabe des Kostenaufwands nur ein Indiz dar, weil sie auf einem Sinneswandel des Bauherrn bezüglich des von ihm hingenommenen Kostenrahmens beruhen könnte.
36Der Senat ist aber aufgrund der von ihm durchgeführten Anhörung beider Parteien davon überzeugt, dass der Beklagte dem Kläger bei Auftragserteilung im September 2010 keine Beschränkungen bzw. Vorgaben hinsichtlich der voraussichtlichen Baukosten der vom Kläger zu planenden Lagerhalle gemacht hat:
37Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht „unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist.“ Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH NJW 2008, 2845; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rdn. 19, jew. m. w. Nachw.).
38Nach dem Ergebnis der Anhörung beider Parteien ist der Senat in diesem Sinne davon überzeugt, dass der Beklagte den Kläger zunächst mit der Planung einer Lagerhalle ohne Kostenbegrenzung beauftragt, bei Kenntnisnahme des ihm vom Kläger vorgelegten Kostenrahmens im Zusammenhang mit der Einreichung des Bauantrags diesem Rahmen auch nicht widersprochen, den Auftrag jedoch nach Vorlage der Ausschreibungsunterlagen zurückgenommen und den Kläger mit der Planung einer kostengünstigeren Halle beauftragt hat, wobei der ursprüngliche Vertrag nicht mit der Vereinbarung einer Honorarpauschale von 10.000,- € zustande gekommen ist.
39Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung gemäß § 141 Abs.1 ZPO angehört. Dabei hat der Kläger den Ablauf der Verhandlungen und das weitere Geschehen mit einer Vielzahl von Einzelheiten, vom zeitlichen Ablauf her stimmig und nachvollziehbar sowie in Einklang mit den Begleitumständen glaubhaft geschildert. Er hat ausgeführt, bei den Vorbesprechungen zur Errichtung der Halle habe es nur eine Beschreibung der Halle gegeben. Diese habe mit den üblichen Sozial- und Nebenräumen sowie mit Büros ausgestattet sein sollen. Die Tochter des Beklagten habe ihm dazu Handskizzen überreicht, die Sozialräume vorgesehen hätten. Zur Ausstattung der Halle könne er ergänzend erklären, dass es zur damaligen Zeit ein Angebot gegeben habe, nach welchem die Halle aus Gasbetonsteinen errichtet werden sollte. Die sei sehr günstig gewesen. Es habe sich um eine Stahlkonstruktion gehandelt, bei der die Zwischenräume mit Gasbetonelementen ausgefüllt würden. Dies sei kostengünstig gewesen. Aber genau eine solche Halle habe der Beklagte nicht gewollt. Er habe Wert darauf gelegt, eine Halle aus Steinmauerwerk zu erhalten. Über einen Kostenrahmen oder gar eine Kostenbegrenzung sei bei diesem Gespräch nicht gesprochen worden. Er sei auch davon ausgegangen, dass die Kosten keine Rolle spielen würden. Er habe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten aus früheren Bauvorhaben gekannt, Das sei für ihn kein Thema gewesen. Eine Kostenschätzung habe er dem Beklagten vor Einreichung des Bauantrags überreicht. Diese habe auf rd. 500.000,00 € netto geendet. Der Beklagte habe auf die Überreichung der Kostenschätzung in der Weise reagiert, dass er ihn (den Kläger) darauf hingewiesen habe, diesen Betrag nicht in den Bauantrag hineinzuschreiben.
40Der Beklagte hat der detaillierten Schilderung des Klägers nichts entgegen gesetzt als das Beharren auf der Vereinbarung einer sehr einfachen Ausführung zu einem ihm vom Kläger genannten Aufwand von zwischen 120 und 150.000,00 €, wobei es ihm „egal“ gewesen wäre, wenn die Halle 200.000,00 € gekostet haben würde, und einer angeblich vereinbarten Pauschale. Seine diesbezüglichen Erklärungen waren holzschnittartig einfach, mit den vom Kläger geschilderten Einzelheiten – etwa der Übergabe einer Skizze von der Halle durch die Tochter – hat er sich auch auf Nachfrage nicht auseinander gesetzt. Ebenso pauschal hat der Beklagte die Kenntnis eines Kostenrahmens bis 500.000,- € von sich gewiesen, ohne auf die Behauptung des Klägers einzugehen, er, der Kläger, habe ihm, dem Beklagten, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kostenübersicht im Zusammenhang mit der Einreichung des Baugenehmigungsantrags übergeben (Anl. 1 zum Protokoll). Bestätigt hat er – insoweit bemerkenswert - lediglich, ohne dass dies in das Protokoll eingegangen wäre, dass es aus seiner Sicht untunlich sei, die tatsächlichen Kosten eines Objekts in dem Bauantrag anzugeben, weil sich dadurch die Gebühren erhöhten. Unter welchen Umständen es aus seiner Sicht zum Abbruch der weiteren Ausführung der ursprünglichen Planung gekommen und wie es konkret zu einer Neuplanung gekommen ist, konnte der Beklagte auch auf Nachfrage nicht ansatzweise nachvollziehbar erklären, wobei offen bleiben muss, ob dies auf mangelnder Erinnerung oder einer gewissen Verfestigung der eigenen Vorstellung vom Geschehen in der Rückschau beruhte. Wenn es, worauf der Beklagte beharrte, keine Verhandlungen mit dem Kläger über die kostengünstigere Neuplanung einer Halle gegeben hätte („kein Wort“), wäre völlig unverständlich, auf welcher Grundlage der Kläger sodann eben diese Planungen erstellt hätte. Dass der (in der Folgezeit von einem anderen Architekten geplante und durchgeführte) Bau daran gescheitert sei, dass eine Firma ein Angebot abgegeben habe, welches eine „Vorkasse von 80 %“ enthalten habe, womit er, der Beklagte, nicht einverstanden gewesen sei, nun sei diese Firma weggewesen, es habe irgendwie weitergehen müssen, es sei aber nicht weitergegangen, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar.
41Ebenso schlicht schilderte der Beklagte das Treffen vom 23.12.2011. Folgte man der Darstellung des Beklagten, hätte sich das Gespräch auf die Erklärung des Klägers beschränkt, dieser gebe den Auftrag zurück. Wenn es zuvor kein Gespräch über den Fortgang des Vorhabens gegeben hätte (das vom Beklagten im Übrigen bereits in der Klageerwiderung – dort S. 8, Bl. 24 GA – selbst angeführt wird), stünde diese Erklärung ohne jeden Zusammenhang im Raum. Plausibel wird eine Beendigung der Zusammenarbeit im Dezember 2011 dagegen, wenn bei diesem Gespräch auch die Honorarfrage zur Sprache gekommen ist, wie vom Kläger geschildert und von ihm im Übrigen auch im Schreiben vom 09.01.2012 (Anl CBH 12, AnlO II) beschrieben. Wenn der Beklagte, wie er vorgibt, von der Honorarforderung des Klägers erst im Februar des folgenden Jahres Kenntnis erlangt haben will, steht das im Übrigen auch im Widerspruch zu seinem eigenen Schreiben vom 27.11.2011 (Anl. B1, Bl. 25 GA.), in dem er den Entwurf eines Architektenvertrags mit dem Kläger zurückweist und auf die Vereinbarung eines Pauschalhonorars verweist. Das macht nur Sinn, wenn ihm schon zu diesem Zeitpunkt eine höhere Forderung des Klägers bekannt war. Vor dem Hintergrund des Honorarstreits und dem ein Vergleichsangebot enthaltenden Schreiben des Klägers vom 09.01.2012 glaubt der Senat schließlich auch dem Kläger, das es ein Telefonat über ein Vergleichsangebot des Beklagten gegeben hat, welches der Beklagte in seiner Anhörung auch auf mehrmalige Nachfrage in Bausch und Bogen bestritt.
42Insgesamt hat sich der Beklagte in seiner Anhörung als unwirsche, in seinen Ansichten sehr starre Persönlichkeit gezeigt, die unfähig oder unwillig erschien, auf berechtigte, aber kritische Fragen einzugehen, die mit der engen Vorstellungswelt nicht in Einklang standen. Demgegenüber überzeugte der Kläger in seiner Darstellung mit Einzelheiten, die ein mosaikartiges, in sich stimmiges Bild der Ereignisse zeichneten, das auch kritischen Nachfragen standhielt, so dass der grundsätzlich in Betracht zu ziehende Verdacht einer lediglich gut vorbereiteten Aussage vor Gericht sich alsbald zerstreute.
43c)
44Der Kläger hat die von ihm in der Honorarrechnung vom 27.03.2013 (Anlage CBH 16) abgerechneten Leistungen in Bezug auf die erste Halle erbracht.
45aa)
46Dies gilt zunächst für das abgerechnete Architektenhonorar (§ 33 HOAI 2009) in Höhe von netto 23.273,31 €.
47Der Kläger hat dabei zu Recht die Berechnungskriterien für die Leistungsphasen 1-5 in voller Höhe und diejenige für die Leistungsphase 6 in hälftiger Höhe angesetzt.
48Soweit in erster Instanz davon ausgegangen wurde, dass der Kläger in der frühen Phase der Planung keine Kostenkalkulation erstellt habe, ist diese Annahme durch den Vortrag des Klägers in zweiter Instanz überholt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Kostenschätzung vorgelegt und dazu vorgetragen, dass der überreichte Ausdruck dieser – das Datum des 08.11.2010 tragenden - Schätzung (Anlage 1 zum Protokoll vom 23.09.2015 – GA 204) ihm vor dem Verhandlungstermin übergeben worden sei, da er sein Architektenbüro auf Nachfolger übertragen habe und diese ihm erst während des Berufungsverfahrens zugänglich gemacht worden sei. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass – wie der Kläger im Termin vom 23.09.2015 ausgeführt hat - diese Kostenschätzung am 08.11.2010 erstellt und dem Beklagten zeitnah hierzu überreicht wurde. Soweit der Beklagte den Erhalt einer Kostenschätzung bestreitet, vermag der Senat dem nicht zu folgen, weil der Beklagte zu keinem Zeitpunkt vor Bauantragstellung das Fehlen einer Kostenschätzung moniert hat. Erstmals nach Vorlage der Ausführungsplanung hat der Beklagte Bedenken hinsichtlich der von der Kostenschätzung vom 08.11.2010 nicht wesentlich abweichenden Kostenberechnung (Anlage CBH 15) erhoben. Die weiteren Leistungen im Rahmen der Leistungsphasen 1-6 sind vom Beklagten nicht konkret angegriffen worden und damit als unstreitig anzusehen.
49Die anrechenbaren Kosten von 510.850,00 € netto entsprechen der Kostenberechnung.
50Die Anwendbarkeit der Honorarzone II ist ebenfalls unstreitig.
51Für 57 % erbrachte Grundleistungen ergibt sich das vom Kläger errechnete Honorar von netto 23.273,31 €.
52bb)
53Der Kläger hat auch das geltend gemachte Honorar für die von ihm erstellte und vorgelegte Statik nach § 42 HOAI 2009 verdient.
54Dieses Honorar beträgt netto 17.732,07 € gemäß der Kostenrechnung vom 27.03.2013, gegen deren Berechnungsgrundlagen keine Einwendungen erhoben worden sind.
55cc)
56Auch kann der Kläger Honorar für die weiterhin erstellten Schallschutz- (Anlage 1, Ziff. 1.3.2 zur HOAI 2009) und Wärmeschutzberechnungen (Anlage 1 Ziffer 1.2.2 zur HOAI 2009) beanspruchen.
57Dieses Honorar beläuft sich auf 1.395,65 € für den Schallschutznachweis und 782,14 € netto für den Wärmeschutznachweis und errechnet sich gemäß der Honorarrechnung vom 27.03.2013, gegen deren Berechnungsgrundlagen ebenfalls keine Einwendungen erhoben worden sind.
58In der Summe ergibt sich danach das Gesamthonorar für die Planung der ersten (größeren) Halle in Höhe von netto 43.534,52 € bzw. von brutto 51.806,08 € entsprechend Seite 3 der Honorarrechnung vom 27.03.2013 (Anlage CBH 16).
59d)
60Da die Leistungen des Klägers ordnungsgemäß erbracht worden sind und auch prüfbar abgerechnet worden sind (Anlage CBH 16 und CBH 15), ist der Honoraranspruch nach § 15 HOAI 2009 fällig.
612. Honorar für die Planung der zweiten Halle:
62Der Kläger kann gemäß §§ 631, 632 BGB für den von ihm erstellten Entwurf einer zweiten Halle (kleinere Halle) Honorar in Höhe von brutto 15.410,69 € verlangen.
63a)
64Die hierzu erfolgte Beauftragung stellt einen neuen Auftrag an den Kläger dar. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts sind durch die Anhörung der Partei bestätigt worden.
65Die – zuvor erstellte Planung war genehmigt worden. Ihre Umsetzung scheiterte an der Entschließung des Beklagten, die geplante und genehmigte Halle nicht zu bauen.
66Die Bitte, eine kleinere Halle zu bauen, konnte der Kläger, dem nach den Feststellungen des Senats keine Vorgaben bzw. Beschränkungen hinsichtlich einer Baukostensumme gemacht worden und dessen Leistungen deshalb nicht ängelbehaftet sind, nach den Ausführungen unter Ziffer 1. nur als neuen Auftrag verstehen, nicht aber als Beanstandung zur Nachbesserung im Rahmen einer Gewährleistung.
67b)
68Da hinsichtlich dieser kleineren Halle kein Honorar vereinbart wurde, kann der Kläger – wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat – sein Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI 2009 abrechnen.
69c)
70Bezüglich der zweiten – kleineren – Halle hat der Kläger die von ihm in der Honorarrechnung vom 27.03.2013 (Anlage CBH 18) abgerechneten Leistungen erbracht.
71aa)
72Dies gilt zunächst für das abgerechnete Architektenhonorar (§ 33 HOAI 2009) in Höhe von netto 23.273,31 €.
73Der Kläger hat dabei zu Recht die Berechnungskriterien für die Leistungsphasen 1-4 in voller Höhe angesetzt. Die Leistungen im Rahmen der Leistungsphasen 1-4 sind vom Beklagten nicht konkret angegriffen worden und damit als unstreitig anzusehen.
74Die anrechenbaren Kosten von 310.000,00 € netto entsprechen der vom Kläger erstellten und vorgelegten Kostenberechnung (Anlage CBH 17).
75Die Anwendbarkeit der Honorarzone I ist unstreitig.
76Für 27 % erbrachte Grundleistungen ergibt sich das vom Kläger errechnet Honorar von netto 6.830,68 € netto.
77bb)
78Der Kläger hat auch das geltend gemachte Honorar für die von ihm erstellte und vorgelegte Statik nach § 42 HOAI 2009 verdient.
79Dieses Honorar beträgt netto 6.022,68 € gemäß der Kostenrechnung vom 27.03.2013, gegen deren Berechnungsgrundlagen keine konkreten Einwendungen erhoben worden sind.
80cc)
81Auch kann der Kläger Nebenkosten für erstellte Planunterlagen (Grundrisse, Schnittzeichnungen, Werkpläne, Statik) in Höhe von 96,80 € gemäß der Aufstellung „735 Planausgang – Kleine Halle Entwurf 2“ (Anlage CBH 17) beanspruchen.
82In der Summe ergebt sich danach das Gesamthonorar für die Planung der zweiten (kleineren) Halle in Höhe von netto 12.950,16 € bzw. von brutto 15.410,60 € entsprechend Seite 2 der Honorarrechnung vom 27.03.2013 (Anlage CBH 18).
83d)
84Auch der Honoraranspruch für die Planung der zweiten Halle ist fällig im Sinne von § 15 HOAI.
85Auch die hierzu berechneten Leistungen des Klägers sind ordnungsgemäß erbracht und die erstellte Honorarechnung vom 27.03.2013 (Anlage CBH 18 und 17) ist prüfbar.
863.
87Im Ergebnis beläuft sich Vergütungsanspruch des Klägers auf (51.806,08 € + 15.410,60 € =) 67.216,68 €; nach Abzug der gezahlten 5.000,00 € zuzüglich 19 % MWST (= brutto 5.950,00 €) verbleiben 61.266,68 €. Eingeklagt ist insoweit ein Betrag von 61.266,48 €, den das Landgericht zu Recht zuerkannt hat.
884.
89Der zuzuerkennende Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
90II. Zur Widerklage:
91Die Widerklage ist zwar gemäß § 33 ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
92Da die Arbeiten des Klägers nicht mangelhaft waren und dem Kläger aus den Gründen zu vorstehend Ziffer I. weiteres Honorar zusteht, ist dieser in Ansehung des bereits gezahlten Honorarteilbetrages von 5.000,00 € nicht ungerechtfertigt auf Kosten des Beklagten bereichert.
93III.
94Die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 02.11.2015 enthalten keine Gesichtspunkte, auf die der Senat nicht eingegangen wäre und geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
95C.
96Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
97Streitwert für das Berufungsverfahren: 66.266,48 € (davon entfallen auf die Klage 61.266,48 € und auf die Widerklage 5.000,00 €)

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Annotations
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.
(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,
- 1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und - 2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.
(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.
(2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
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vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und - 2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.
(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,
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vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und - 2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.
(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.
(2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
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vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und - 2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)