Oberlandesgericht Köln Beschluss, 15. Juni 2016 - 1 RBs 167/16
Gericht
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
1
G r ü n d e
2I.
3Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises F vom 04.12.2014 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften nach §§ 41 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVK, 11.1.5 BKat eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € festgesetzt worden.
4Nachdem das Amtsgericht Euskirchen seinen Einspruch zunächst mit Urteil vom 22.07.2015 verworfen hatte, das jedoch mit Beschluss des Senats vom 17.11.2015 - III-1 RBs 392/15 - aufgehoben worden war, hat das Amtsgericht den Betroffenen auf seinen Antrag vom 26.02.2016 mit Beschluss vom 29.02.2016 von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und ihn nach Verhandlung in Abwesenheit mit Urteil vom 02.03.2016 zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € verurteilt.
5Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 15.03.2016 Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 15.04.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ist der Antrag mit der allgemeinen Sachrüge und einer Verfahrensrüge begründet worden. Hierzu wird ausgeführt, das Amtsgericht habe das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt.
6II.
7Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
8In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
9Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 4. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).
10Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt – wie im vorliegenden Fall – die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,- €, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG noch weiter, und zwar in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.
11Die Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
121.
13Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan.
14Art. 103 Abs. 1 GG gibt den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zu Rechtsfragen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem/der Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Sachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. SenE v. 23.09.2014 - III-1 RBs 245/14 -).
15Dem Beschwerdevortrag lässt sich nicht entnehmen, dass das Amtsgericht vorliegend das Anhörungsrecht des Betroffenen in verfassungsrechtlich relevanter Weise verletzt hat.
16Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Vorlageverfügung vom 24.05.2016 Folgendes ausgeführt:
17a)
18Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann zunächst nicht in der Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen erblickt werden. Entgegen der Begründung im Zulassungsantrag ist diese Entscheidung nicht erst zu Beginn der Hauptverhandlung - was im Übrigen zulässig wäre -, sondern bereits am 29.02.2016 im Beschlusswege ergangen und die Übersendung einer Beschlussausfertigung an Betroffenen und Verteidiger verfügt worden. Der offensichtlich von der Verteidigung missverstandene Beschluss im Hauptverhandlungstermin vom 02.03.2016 betraf allein die Entscheidung, in Abwesenheit des Betroffenen zu verhandeln, § 74 Abs. 1 OWiG. In den Gründen zu diesem Beschluss ist lediglich die zuvor bereits erfolgte Entbindungsentscheidung festgestellt worden. Das von der Verteidigung als für den Fall, der Entbindungsantrag wäre positiv beschieden und dem Betroffenen rechtzeitig übersendet worden, beabsichtigt bezeichnete Vorbringen, in Bezug auf die Beteiligung Privater an der amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs und von ihm angenommener Täuschungsmanöver des Kreises F im Hinblick auf die Übertragung der Durchführung von Messungen auf die Firma K GmbH weiter vortragen zu wollen, ist zumindest widersprüchlich, hat der Betroffene doch gerade mit seinem Entbindungsantrag vom 26.02.2016 unter Bezugnahme auf und unter Wiederholung aller seiner früheren Erklärungen (Bl. 132 d.A.) deutlich gemacht, alles gesagt zu haben, was er zu sagen habe und weitere Erklärung nicht abgeben werde. Mit diesem widersprüchlichen Verhalten - einerseits von der Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden zu werden und andererseits umfangreichste Einwendungen im Hinblick auf die Beweisaufnahme geltend machen zu können - kann der Betroffene keinen Erfolg haben.
19b)
20Auch mit der zweiten Gehörsrüge ist dem Betroffenen kein Erfolg beschieden. Soweit er eine Verletzung der Pflicht zur Namhaftmachung von Zeugen, § 79 OWiG i.V.m. § 222 StPO, geltend macht, verfängt dies nicht. Denn, wie mit dem Zulassungsantrag zutreffend vorgebracht, hat das Gericht mit der Terminsladung zum 02.02.2016 die beabsichtigte Vernehmung der Zeugin Q mitgeteilt (Bl. 119 d.A.). Dass dies anlässlich der aufgrund der Verhinderungen des Verteidigers erforderlichen zweimaligen Neuterminierung anders gewesen sein sollte, kann der Akte nicht entnommen werden, ist jedoch nicht erheblich. Denn jedenfalls war der Verteidigung bekannt, dass das Gericht im Hinblick auf die durch seinen Verteidiger weitergegebenen Erklärungen des Betroffenen zur Aufklärung der Frage, inwieweit die Firma K GmbH in die Messungen eingebunden war, die Zeugin Q zu vernehmen beabsichtigt hat. So war diese bereits zu dem Hauptverhandlungstermin vom 22.07.2015 geladen und erschienen, wie sich einerseits aus der Ladungsverfügung vom 27.05.2015, in der zudem hinter dem Namen der Zeugin ausdrücklich der Zusatz „K“ verzeichnet ist (Bl. 69 d.A.), sowie andererseits aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (Bl. 75 d.A.) ergibt. Dem Verteidiger ist in der Folge Akteneinsicht gewährt worden (Bl. 87, 99 d.A.), so dass er sowohl von der beabsichtigten Ladung der Zeugin als auch von ihrer Zugehörigkeit zu der Firma K GmbH hatte Kenntnis nehmen können. Zudem war bereits aus dem Messprotokoll Nr. 154 ersichtlich, dass die gegenständliche Messung von Frau/Herrn Q vorgenommen worden ist (Bl. 1 d.A.). Gemeinsam mit dem dem Messprotokoll nachgehefteten Zertifikat der Firma K GmbH, mit der die Schulung von Frau Q mit dem Gerät TraffiPhot S bescheinigt wird (Bl. 2 d.A.), war aus der Akte offensichtlich, dass die die Messung durchgeführt habende Zeugin Q Mitarbeiterin der Firma K GmbH ist.Lediglich ergänzend sei hier mit Blick auf das weitere Vorbringen des Betroffenen darauf hingewiesen, dass die Namhaftmachung von Zeugen auch an den empfangsbevollmächtigten Verteidiger erfolgen kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 222, Rdn. 6).
21c)
22Schließlich ist das rechtliche Gehör auch nicht dadurch verletzt worden, dass der Tatrichter unbekannte Beweismittel verwertet hat, dem er besonders wichtige Erkenntnisse zum Einsatz des Messsystems Traffipax TraffiPhot S gerade an dieser Messstelle als gerichtskundig bezeichnet und behandelt hat, ohne den Betroffenen oder den Verteidiger vorab zu informieren.
23Hier gelten im Wesentlichen die im Zusammenhang mit der Frage des Zeitpunkts des Entbindungsbeschlusses dargestellten Erwägungen entsprechend. Es ist widersprüchlich und erscheint damit nachgerade rechtsmissbräuchlich, sich einerseits mit dem Bemerken, alles zu dem Ordnungswidrigkeitenvorwurf vorgetragen zu haben und darüber hinaus nichts weiter ausführen zu wollen, von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung entbinden zu lassen und andererseits im Nachgang einer aufgrund der gewährten Entbindung in seiner Abwesenheit erfolgten Hauptverhandlung sämtliche vom Gericht erhobenen Beweise als überraschend und wegen ihrer nicht erfolgten vorherigen Ankündigung als den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzend angreifen zu wollen. Auf diese Weise würde das Erzielen eines Abwesenheitsurteils nahezu unmöglich gemacht. Dies widerspräche dem dem Hauptverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht zugrunde liegenden Gedanken der Ausrichtung auf „einfache, schnelle und summarische Erledigung“ (zu vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 1997 – 4 StR 455/96 –, BGHSt 43, 22-31), der auch und gerade in den Massenverfahren im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht besondere Beachtung finden muss.
24Dem stimmt der Senat nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Bemerkungen zu:
25Der Betroffene ist auf seinen Wunsch von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden worden, worauf er unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG einen Anspruch hatte. In der antragsgemäßen Entbindung des Betroffenen kann im Hinblick auf Zeitpunkt und Form der Bescheidung schon im Ansatz keine Verletzung seiner Anhörungsrechte liegen. Im Übrigen ist der Betroffene in der im ersten Verfahrenszug durchgeführten Hauptverhandlung vom 22.07.2015 von seinem - entsprechend bevollmächtigten (vgl. Vollmacht Bl. 20 d.A.) - Verteidiger vertreten worden. Dieser war auch zu der erneuten Hauptverhandlung vom 02.03.2016 ordnungsgemäß geladen, ist jedoch nicht erschienen. Lässt sich der entbundene Betroffene durch einen Verteidiger vertreten, so nimmt dieser für ihn das rechtliche Gehör wahr (vgl. SenE v. 20.09.1999 - Ss 452/99 Z - = VRS 98, 150, 152). Eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann in diesem Fall allenfalls dann vorliegen, wenn das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht durch den Verteidiger in der Hauptverhandlung hätte wahrgenommen werden können. Dazu verhalten sich die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung, die nicht einmal mitteilt, aus welchem Grund der Verteidiger der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier im Hinblick auf die im Verfahren vorangegangenen schriftlichen Stellungnahmen der Verteidigung – ohne weiteres damit zu rechnen und absehbar war, dass durch das Gericht Tatsachen im Zusammenhang mit der Ordnungsgemäßheit und Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung zum Gegenstand der Hauptverhandlung und der Urteilsfindung gemacht werden. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem der Verteidiger das nunmehr reklamierte rechtliche Gehör nicht in der – dafür strafprozessual vorgesehenen - Hauptverhandlung für den Betroffenen wahrgenommen und die Ausführungen gemacht, insbesondere die ergänzenden Einwendungen gegen die Verwertbarkeit der Messung erhoben hat, die nunmehr mit der Rechtsbeschwerde erfolgen.
262.
27Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts kommt ebenfalls in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt.Eine Fortbildung des Rechts ist nur möglich bei Rechtsfragen, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und durch Aufstellen abstrakt‑genereller Regeln verallgemeinerungsfähig sind. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf, insbesondere sind die Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zu einer im standardisierten Messverfahren ermittelten Geschwindigkeit, zu denen auch das hier verwendete Messgerät Traffipax TraffiPhot-S gehört, hinreichend höchstrichterlich geklärt (zu vgl. SenE v. 26.03.2013 -1 RBs 88/13 -).
28Soweit ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 4 GG gerügt werden soll, ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht möglich, weil es sich bei dem Vorbringen, die Überzeugungsbildung des Gerichts beruhe auf einem verfahrens- und rechtsstaatswidrigen Vorgehen der Ermittlungsbehörden, in der Sache um eine Verfahrensrüge handelt (zu gl. SenE v. 22.01.2010 – 82 Ss-OWi 122/09 – 370 B). Dass die Frage des Bestehens eines Beweisverwertungsverbots eine solche des Verfahrensrechts darstellt und daher gemäß § 80 Abs. 2 OWiG - von dem hier nicht gegebenen Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen - nicht geeignet ist, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu rechtfertigen, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (SenE v. 17.05.2010 - III-1 RBs 128/10 -; SenE v. 14.01.2010 - 83 Ss-OWi 100/09 -; SenE v. 24.02.2010 - III-1 RBs 59/10 -; vgl. a. OLG Bamberg DAR 2010, 279 [280]).
293.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.
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(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
- 1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder - 2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder - 2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
- 1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, - 2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5, - 3.
die Geschwindigkeit nach § 3, - 4.
den Abstand nach § 4, - 5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, - 6.
das Vorbeifahren nach § 6, - 7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, - 7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3, - 8.
die Vorfahrt nach § 8, - 9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6, - 10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, - 11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2, - 12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, - 13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2, - 14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, - 15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, - 15a.
das Abschleppen nach § 15a, - 16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, - 17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, - 18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, - 19.
das Verhalten - a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder - b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
- 20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3, - 20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1, - 21.
die Ladung nach § 22, - 22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, - 23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2, - 24.
das Verhalten - a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4, - b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder - c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
- 25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, - 26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, - 27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, - 28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder - 29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, - 1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, - 2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt, - 3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, - 4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, - 5.
(weggefallen) - 6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder - 7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt, - 2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, - 4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, - 5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, - 6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder - 7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, - 1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, - 2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, - 3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, - 4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, - 5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht, - 6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder - 7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
- 1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder - 2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder - 2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.
(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.
(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.
(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.
(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihre vollständige Anschrift anzugeben.
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
- 1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder - 2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder - 2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.