Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 26. Okt. 2018 - 8 W 91/18

bei uns veröffentlicht am26.10.2018

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.8.2018 geändert :

Die Klägerin hat der Beklagten Kosten in Höhe von € 284 zu erstatten.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 918,80 zu tragen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 11.9.2018 ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts waren die der Beklagten entstandenen Patentanwaltskosten bei der Kostenausgleichung nach § 106 ZPO zu berücksichtigen.

2

1. Die Klägerin hat die Beklagte auf Bezahlung von Patentanwaltshonorar in Anspruch genommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine derartige Klage eine Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs.1 PatG sein, auch wenn die eigentliche Anspruchsgrundlage der Honorarforderung sich nicht aus dem PatG ergibt, sondern aus den §§ 611, 675 BGB. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstandes bedarf, um die für die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen Schutzrechts maßgeblichen Umstände erfassen und beurteilen zu können (BGH, Beschluss vom 20.3.2013 zum Aktz.X ZB 15/12, Rn.10 ff., zit. nach juris, Patentstreitsache II). Bereits in der vorangegangenen Entscheidung Patentstreitsache (Beschluss vom 22.2.2011 zum Aktz.X 4/09) hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass der Begriff der Patentstreitsache grundsätzlich weit auszulegen sei. Zu den Patentstreitsachen zählen danach alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst mit einer Erfindung eng verknüpft sind (Rn.9, zit. nach juris; Hervorhebung durch den Senat). Weiter heißt es hier : „Die Prozessökonomie und das Interesse der Parteien, ihren eigentlichen Streit verhandelt und entschieden zu wissen, gebietet, eine Patentstreitsache anzunehmen, wenn die oben genannten Voraussetzungen hinreichend dargestellt und erkennbar werden. Daraus ergibt sich in der Praxis zu Recht eine entsprechend weite Auslegung des Begriffs der Patentstreitsache“.

3

2. Im vorliegenden Rechtsstreit waren die Auftragserteilung an die Klägerin, ihr Tätigwerden für die Beklagte (Beantragung dreier europäischen Patente) und die Höhe der hieraus resultierenden Forderung zwischen den Parteien nicht streitig. Vielmehr machte die Beklagte geltend, dass die Forderung der Klägerin deshalb unberechtigt sei, weil sie sich mehrerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht habe. Dabei ging es maßgeblich auch darum, ob sie die sog. Rechercheberichte des Europäischen Patentamts zur Neuheit und Technizität der angemeldeten Erfindung der Beklagten richtig verstanden und die Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend beraten hatte. Zur Beurteilung dieser Fragen war ein besonderer Sachverstand und auch ein Verständnis der Erfindung der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich. Zwar spielten auch Verfahrensfragen des Anmeldeverfahrens eine Rolle, entgegen der Auffassung der Klägerin waren diese jedoch mit dem inhaltlichen Verständnis der Rechercheberichte eng verknüpft und damit auch mit dem Verständnis der Erfindung der Beklagten.

4

Zwar wird die Auffassung vertreten, dass eine Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs.1 PatG nicht vorliege, wenn sich erst aus den Einwendungen der Beklagten ergibt, dass eine Patentstreitsache vorliegt (Benkhard/Roger/Grabinski, PatG,10.Aufl., § 143, Rn.3, genannt wird hier das Beispiel, dass der Beklagte gegen die Klagforderung mit einer Forderung wegen Patentverletzung aufrechnet; Mes, PatG, 4.Aufl.,§ 143 Rn.7; offen gelassen in KG Berlin, Beschluss v.10.7.12 zum Aktz. 5 W 248/11, Rn.21, zit. nach juris). Eine solche Einschränkung vermag der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht zu entnehmen. Entscheidend ist danach allein, ob es für die Berechtigung der Honorarforderung maßgeblich auf das Verständnis der Erfindung ankommt. Dies ist hier - wie ausgeführt - der Fall.

5

3. Da eine Patentstreitsache vorliegt, ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Patentanwalts nicht zu prüfen (zu § 140 Abs.3 MarkenG: BGH NJW-RR 2003,913; GRUR 2012, 756;; zu § 143 Abs.3 PatG : HansOLG, Beschlüsse zu den Aktz.4 W 49/15; 8 U 61/16; 4 W 19/17). Es ist unschädlich, dass die Beklagte die Mitwirkung des Patentanwalts Hempfing erst im Kostenfestsetzungsverfahren angezeigt hat (HansOLG, Beschlüsse zu den Aktz.8 U 61/16 und 4 W 19/17). Die Beklagte hat auch glaubhaft gemacht, dass der Patentanwalt Hempfing ab Dezember 2017 an der Erstellung der Schriftsätze, an der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg und an dem Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat. Auf die ausführliche Darstellung des Patentanwalts Hempfing mit Schreiben vom 30.7.2018 wird Bezug genommen.

6

4. Selbst wenn man vorliegend eine Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs.1 PatG verneinen wollte, könnte die Beklagte die Kosten des Patentanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs.1 ZPO verlangen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kostensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts, dass z.B. in Wettbewerbsstreitigkeiten - keine Patentstreitsachen im Sinne des § 143 Abs.1 PatG - ausnahmsweise Patentanwaltsgebühren erstattungsfähig sein können, wenn es um schwierige technische Vorfragen geht, die das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts tangieren und nicht - auch nicht mit Hilfe der Mandantin - durch den Verfahrensbevollmächtigten geklärt werden können (HansOLG, Beschlüsse zu den Aktz.4 W 26/14; 8 W 38/16; 4 W 65/16; 8 W 63/17). Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung Patentstreitsache anerkannt, dass über die Fälle des § 143 PatG hinaus die Kosten eines Patentanwalts als notwendige Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten sein können, wenn in einem Rechtsstreit technische oder patentrechtliche Fragen eine Rolle spielen, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören (Rn.15 unter Bezugnahme auf OLGR Köln 2006,810). Dies ist nach Auffassung des Senats hier zu bejahen.

7

5. Wenn auf Seiten der Beklagten die Patentanwaltsgebühren zu berücksichtigen sind, erhöhen sich die auszugleichenden Rechtsanwaltskosten auf € 6885. Hiervon haben die Klägerin 40 % - mithin € 2754 - und die Beklagte 60 % zu tragen, also € 4131. Da sich die der Beklagten entstandenen Kosten auf € 4590 belaufen, hat die Klägerin der Beklagten € 459 zu erstatten. Unter weiterer Berücksichtigung der Gerichtskosten, die die Beklagte der Klägerin in Höhe von € 175 zu erstatten hat, ergibt sich ein Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 284. Dementsprechend war der angefochtene Beschluss zu ändern. Eine Verzinsung konnte mangels Antrags der Beklagten nicht ausgesprochen werden (§ 104 Abs.1 S.2 ZPO).

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Patentgesetz - PatG | § 143


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Markengesetz - MarkenG | § 140 Kennzeichenstreitsachen


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die Lan

Zivilprozessordnung - ZPO | § 106 Verteilung nach Quoten


(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2013 - X ZB 15/12

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 15/12 vom 20. März 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Patentstreitsache II PatG § 143 a) Bei der Honorarklage eines Rechts- oder Patentanwalts handelt es sich nicht.

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(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 15/12
vom
20. März 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Patentstreitsache II

a) Bei der Honorarklage eines Rechts- oder Patentanwalts handelt es sich nicht
notwendigerweise schon deswegen um eine Patentstreitsache, weil der Gegenstand
des zugrunde liegenden Auftrags sich auf eine Erfindung bezogen
oder ein Patent oder eine Patentanmeldung betroffen hat.

b) Dies ist vielmehr dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die
Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle
spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstands bedarf, um die für
die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen
Schutzrechts maßgeblichen Umstände erfassen und beurteilen zu können.
BGH, Beschluss vom 20. März 2013 - X ZB 15/12 - KG Berlin
LG Berlin
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens, den
Richter Gröning, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juli 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Die Kläger haben von der Beklagten Entgelt für ihre Tätigkeit als Patentanwälte im Zusammenhang mit einer Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt verlangt; diese Klage hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 6. Juli 2011 die der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 509,83 € festgesetzt. In diesem Betrag enthalten sind die Kosten der auf Seiten der Beklagten neben den von ihr beauftragten Rechtsanwälten tätigen Patentanwälte in Höhe von 232,80 €.
2
Gegen die Kostenfestsetzung haben sich die Kläger mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Das Kammergericht hat den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und die der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 277,03 € nebst Zinsen festgesetzt (GRUR-RR 2012, 410).

3
Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.
4
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil es an der gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erforderlichen Erklärung fehlt, inwieweit der Beschluss des Kammergerichts angefochten wird. Umfang und Ziel der Anfechtung ergeben sich eindeutig aus der Rechtsbeschwerdebegründung. Danach will die Beklagte die Entscheidung des Kammergerichts anfechten, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, nämlich ihr Kostenfestsetzungsantrag vom 29. April 2011 zurückgewiesen worden ist. Das Fehlen eines förmlichen Antrags ändert nichts an der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Dass die Beklagte in der Beschwerdeinstanz keinen Antrag gestellt, sich gleichwohl in der Begründung in ihrer Rechtsbeschwerde auf einen solchen Antrag berufen hat, ist ebenfalls unschädlich. Das Landgericht hatte ihrem Kostenfestsetzungsgesuch in vollem Umfang entsprochen. Ein ausdrücklicher Gegenantrag zu der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde war nicht erforderlich.
6
2. Das Beschwerdegericht hat zu Recht den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen, soweit die Kosten durch die Mitwirkung von Patentanwälten entstanden sind. Die Kläger haben der Beklagten diese Kosten nicht gemäß § 143 Abs. 3 PatG zu erstatten, weil die zugrunde liegende Honorarklage keine Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs. 1 PatG ist.
7
a) Das Kammergericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8
§ 143 Abs. 3 PatG sei nicht anwendbar, weil der Rechtsstreit keine Patentstreitsache sei. Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 143 PatG sei eine Auslegung der Vorschrift, die so weit gehe, Honorarklagen aus einem Patentanwaltsvertrag generell als Patentstreitsache zu qualifizieren, nicht gerechtfertigt. Die Kläger hätten in dem vergangenen Rechtsstreit jedenfalls keinen Anspruch aus dem Patentgesetz geltend gemacht. Der Patentanwaltsvertrag beurteile sich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des § 143 PatG, ein solches Vertragsverhältnis grundsätzlich als sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpftes Rechtsverhältnis zu betrachten. Der Inhalt des Schutzrechts und der Umstand, dass es sich dabei um ein Patent gehandelt habe, habe für die Begründung der Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rolle gespielt. Soweit patentrechtliche Fragen in einem Honorarprozess durch Einwendungen des Beklagten aufgeworfen würden, könne sich im Einzelfall eine Erstattungspflicht auch bei einem nicht als Patentstreitsache einzuordnenden Verfahren aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeben; im Streitfall lägen die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach dieser Vorschrift jedoch nicht vor.
9
b) Dies hält der Nachprüfung stand.
10
(1) Wie der Senat mit Beschluss vom 22. Februar 2011 (X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache) entschieden hat, zählen zu den Patentstreitsachen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind. Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchs- grundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt, sowie solche, deren Ansprüche auf einem Lizenz- oder sonstigem Verwertungsvertrag beruhen (BGH, Urteil vom 7. November 1952 - I ZR 43/52, BGHZ 8, 16, 18). Die Prozessökonomie und das Interesse der Parteien, ihren eigentlichen Streit verhandelt und entschieden zu wissen, gebietet, eine Patentstreitsache anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine enge Verknüpfung mit einer Erfindung hinreichend dargestellt und erkennbar werden, woraus sich in der Praxis eine weite Auslegung des Begriffs der Patentstreitsache ergibt. Bei Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, sind Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG zu beachten. Es soll damit gewährleistet werden, dass sowohl das Gericht als auch die zur Vertretung einer Partei berufenen und die bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anwälte über besonderen Sachverstand verfügen, um die technische Lehre einer Erfindung und die für ihr Verständnis und die Bestimmung ihrer Reichweite maßgeblichen tatsächlichen Umstände erfassen und beurteilen zu können. An dieser Rechtfertigung fehlt es, wenn das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandsmerkmale aufweist, für deren Beurteilung das Gericht und die Prozessvertreter der Parteien keines solchen Sachverstands bedürfen.
11
(2) Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2011 (X ZB 4/09, aaO) für den dort zugrunde liegenden Rechtsstreit angenommen, in dem der Kläger den Klageanspruch darauf gestützt hatte, dass der Beklagte ihn vorsätzlich sittenwidrig durch Erschleichen eines Urteils in einem Vorprozess geschädigt habe; in diesem Vorprozess hatte der Kläger unter anderem die Übertragung eines Patents verlangt.

12
(3) Auch bei der Honorarklage eines Rechts- oder Patentanwalts handelt es sich nicht notwendigerweise schon deswegen um eine Patentstreitsache, weil der Gegenstand des zugrunde liegenden Auftrags sich auf eine Erfindung bezogen oder ein Patent oder eine Patentanmeldung betroffen hat. Dies ist vielmehr dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstands bedarf, um die für die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen Schutzrechts maßgeblichen Umstände erfassen und beurteilen zu können. Es fehlt dann nach Sinn und Zweck des § 143 PatG die Rechtfertigung für die Einordnung als Patentstreitsache.
13
Das Kammergericht hat daher rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Inhalt der Patentanmeldung in dem Rechtsstreit unter keinem Gesichtspunkt eine Rolle gespielt habe. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.
14
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Mühlens Gröning
Schuster Deichfuß
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2011 - 16 O 47/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2012 - 5 W 248/11 -

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.