Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 02. März 2017 - 6 U 86/16

bei uns veröffentlicht am02.03.2017

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.04.2016, Az. 411 HKO 99/14, wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.04.2016, Az. 411 HKO 99/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.577,38 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.297,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist Ladungsversicherer der I. GmbH, Pirmasens (künftig: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte nach Regulierung eines Transportschadens aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Versicherungsnehmerin hatte von der Firma T. Co. Ltd., Taiwan, eine Partie elektronische Bauteile FOB Hongkong gekauft (Handelsrechnungen vom 27.05.2013 / Anl. K 1). Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, zu festen Kosten mit der Besorgung des Transports ab Hongkong per Seeschiff zum Löschhafen Hamburg und anschließendem Weitertransport auf der Straße zur Versicherungsnehmerin nach Pirmasens (vgl. Frachtrechnung der Beklagten vom 25.04.2014 / Anl. K 7).

3

Die Beklagte gab den Auftrag zum Seetransport Hongkong – Hamburg an die Firma K. Logistics Co. Ltd., Hongkong, weiter (künftig: K.). Die Sendung wurde am 04.06.2013 in Hongkong an Bord des Containerschiffs MV „M.“ übernommen. Die K. stellte darüber am 04.06.2013 ein Konnossement Nr. HKGHAM1305005 aus (Anl. K 2). In der Rubrik „No. of Pkgs. or Shipping Units“ heißt es dort „6 PALLETS“, in der Rubrik „Description of Goods & Pkgs.“ heißt es „S.T.C. OF 199 CTNS OF Varistor/Thernistor…“ und das „Gross Weight“ wird angegeben mit „1762.00 KGS“ (Anl. K 2).

4

Nach einem Zwischenaufenthalt im Hafen Singapur brach das MV „M.“ am 17.06.2013 in der Arabischen See auseinander. Das Achterschiff sank am 27.06.2013 und das Vorschiff am 10.07.2013. Die gesamte Ladung ging verloren.

5

Die Klägerin zahlte an ihre Versicherungsnehmerin eine Entschädigung von € 30.279,00 (Anl. K 4).

6

Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Konnossement durch die Beklagte (Klagantrag zu 1). Zur Begründung hat sie in der ersten Instanz angeführt, der Antrag rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt, dass es im Hinblick auf die Bemessung der Höchsthaftung nach § 504 Abs. 1 HGB sowie darauf, welche Gegenstände als die maßgeblichen Stücke anzusehen seien, eine Rolle spiele, ob ein Frachtdokument ausgestellt worden sei. Ihr gehe es insoweit lediglich um die Bemessung der Höchsthaftung. Sie wolle so gestellt werden, als ob ein Konnossement ausgestellt worden wäre.

7

Ausgehend von der Kilogramm-Alternative gem. § 504 Abs. 1 S. 1 HGB errechne sich ein Betrag von 3.524 SZR (1.762 kg x 2 SZR). Stelle man auf die sechs zur Beförderung übernommenen Paletten ab, führe die Packungs-Alternative zu einem Betrag von 4.000,02 SZR (6 x 666,67 SZR). Richtigerweise bemesse sich die Packungs-Alternative allerdings anhand der 199 Kartons, die auf den insgesamt sechs Paletten gestaut gewesen seien. Hieraus ergebe sich ein Höchstbetrag von 132.667,33 SZR (199 x 6666,67 SZR). Angesichts der mit dem Klagantrag zu 2) verlangten Zahlung von € 30.297,00 würde die Höchsthaftung im letzteren Falle keine Rolle mehr spielen. Bliebe es hingegen bei der Bemessung des Packungs-Höchstbetrages anhand der sechs Paletten, würde dies zu einer dramatischen Reduzierung der Haftung der Beklagten führen.

8

Nach der Containerklausel des § 504 Abs. 1 S. 2 und 3 HGB komme es für die Frage nach dem maßgeblichen Stück auf die Angaben in einem Beförderungsdokument an, also in einem Konnossement oder in einem Seefrachtbrief. Gemeint sei damit gerade das vom Verfrachter, hier der Beklagten, ausgestellte Beförderungsdokument. Allerdings habe die Beklagte kein Beförderungsdokument ausgestellt. Es gebe lediglich das Konnossement des von der Beklagten für die Beförderung eingeschalteten Unterverfrachters K. (Anl. K 2).

9

Die Beklagte sei weiterhin gem. § 514 HGB zur Ausstellung eines Konnossement verpflichtet, da sie das Gut als Verfrachter zur Beförderung übernommen habe und § 513 Abs. 1 HGB auf das Verlangen des Abladers abstelle, hier der Versicherungsnehmerin als Befrachter (§ 513 Abs. 2 HGB). Der Umstand, dass das Gut inzwischen verloren gegangen sei, lasse den Anspruch auf Ausstellung des Konnossement nicht entfallen, weil es sonst dem Verfrachter möglich sei, sich durch Nichterfüllung seiner Pflichten eine bessere Haftungslage zu verschaffen.

10

Sie könne aus übergangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin von der Beklagten auch gem. § 498 Abs. 1 HGB die Zahlung des von ihr regulierten Betrages von € 30.297,00 beanspruchen, nachdem das Gut im Gewahrsam der Beklagten verloren gegangen sei (Klagantrag zu 2). Die Voraussetzungen für eine Entlastung nach § 498 Abs. 2 S. 1 und S. 2 HGB habe die Beklagte nicht dargelegt. So hätte die Schiffsführung bei der Abfahrt aus Singapur erkennen können, dass mit dem Schiffsrumpf etwas nicht stimme. Denn aus den Stellungnahmen des Kapitäns und des Ersten Offiziers zu den an der Backbordseite abgelesenen Tiefgängen ergebe sich, dass das Schiff bei der Abfahrt in Singapur um 0,63 m nach oben durchgebogen gewesen sei (Anl. K 7 und K 8). Hinzukomme, dass der Ladungsrechner abweichende Tiefgänge errechnet habe und vor allem nicht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Schiff mittschiffs durchgebogen sei (Anl. K 9).

11

Der geltend gemachte Betrag von € 30.297,00 liege auch unter dem Haftungshöchstbetrag. Dieser berechne sich gem. § 504 Abs. 1 S. 2 HGB auf der Basis der 199 Kartons, die auf den sechs Paletten gepackt worden seien. Für den Fall, dass ein Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements durch die Beklagte nicht mehr bestehe (Klagantrag zu 1), müsse sich die Beklagte jedenfalls das vom Unterverfrachter K. ausgestellte Konnossement (Anl. K 2) als eigenes zurechnen lassen. Die Abrede, dass der Befrachter ein vom Unterverfrachter ausgestelltes Konnossement anstelle eines solchen des Hauptverfrachters akzeptiere, umfasse die stillschweigende Abrede, dass der Hauptverfrachter den Befrachter in haftungsmäßiger Hinsicht so zu stellen habe, als sei das vom Unterverfrachter ausgestellte Konnossement durch ihn, den Hauptverfrachter, ausgestellt worden. Außerdem habe die Beklagte die Versicherungsnehmerin zu keiner Zeit darauf aufmerksam gemacht, dass der Verzicht auf Ausstellung eines Konnossements eine erhebliche Reduzierung des Höchstbetrages der Haftung zur Folge haben würde.

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen,

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1. ein Konnossement über 6 PALETTS S.T.C. OF 199 CTNS OF VARISTOR/THERNISTOR zur Beförderung von Hongkong nach Hamburg mit dem MV „M.“ auszustellen;

15

2. an die Klägerin einen Betrag von EUR 30.297,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2013 zu zahlen.

16

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nachdem der chinesische Verfrachter K. bereits ein Konnossement ausgestellt habe, das sowohl vom S. Co. Ltd. als auch vom C., der Versicherungsnehmerin, akzeptiert worden sei, könne die Ausstellung eines weiteren Konnossements – zudem rund ein Jahr nach Untergang des Schiffes - nicht mehr verlangt werden.

19

Sie hafte auch nicht für den durch den Ladungsverlust eingetretenen Schaden. Das MV „M.“ sei zwar seeuntüchtig gewesen, das sei aber bei Antritt der Reise in Hongkong nicht erkennbar gewesen, so dass sie gem. § 498 Abs. 2 S. 2 HGB von jeglicher Haftung frei sei.

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Die Beklagte hat schließlich im Wege der Einrede gem. Art. 10 des Londoner Haftungsbeschränkungsübereinkommens (HBÜ) geltend gemacht, dass ihre etwaige Haftung der Höhe nach begrenzt sei auf die etwaige Quote des auf Veranlassung der M….Lines vor dem Tokio District Court eröffneten Haftungsbegrenzungsverfahrens (Anl. B 4).

21

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

22

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 19.04.2016 nur im Hinblick auf Zahlung eines Teilbetrages von € 4.777,38 stattgegeben. Den Klagantrag zu 1) auf Ausstellung eines Konnossements hat es abgewiesen, ebenso das weitergehende Zahlungsverlangen aus dem Klagantrag zu 2). Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

23

Der Klagantrag zu 1. auf Konnossementsausstellung sei selbst dann unbegründet, wenn ein derartiger Anspruch der Versicherungsnehmerin zustünde. Denn die Klägerin sei jedenfalls nicht Inhaberin dieses Anspruchs geworden. Soweit die Klägerin ihre Versicherungsnehmerin aus dem Versicherungsvertrag entschädigt habe, sei zwar der entsprechende Schadensersatzanspruch gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen, der Anspruch auf Ausstellung eines Konnossementes nach dem Frachtvertrag sei hiervon jedoch nicht erfasst. Ebenso wenig sei dieser Anspruch durch die Abtretungserklärung (Anl. K 4) übergegangen.Abgetreten seien dort alle Ansprüche und Rechte, die aus dem Schiffsuntergang und dem Verlust der Güter entstanden seien. Dazu gehöre nicht der Anspruch auf Ausstellung eines Konnossementes, der von dem Schadensereignis völlig unabhängig sei.

24

Unabhängig davon ginge die Abtretung ins Leere, da ein Anspruch auf Konnossementsausstellung zum Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr bestanden habe. Unstreitig habe die Versicherungsnehmerin der Klägerin von der Beklagten nämlich das Verfrachterkonnossement der Firma K. (Anl. K 2) erhalten und akzeptiert und vor Beendigung der Reise kein eigenes Konnossement der Beklagten verlangt. Damit habe sie konkludent auf die Ausstellung eines derartigen Konnossementes verzichtet. Da untergegangene Güter zudem nicht mehr durch ein Konnossement als Warenwertpapier repräsentiert würden, könne ein Verfrachter auch nicht verpflichtet werden, über nicht mehr existierende Ware ein Konnossement auszustellen.

25

Der mit dem Klagantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von € 30.297,00 sei nur in Höhe von € 4.577,38 begründet. Die Beklagte hafte gem. §§ 498 Abs. 1, 452 a HGB dem Grunde nach für den durch den Ladungsverlust entstandenen Schaden, den die Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin geltend machen könne. Das Gut sei zwar mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert worden, die Beklagte habe aber nicht gem. § 498 Abs. 2 HGB den Entlastungsbeweis geführt, dass der Mangel der See- oder Ladungsuntüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken gewesen sei. Nach dem überzeugenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. N. vom 23.11.2015 hätten die mittels der beiden Ladungsrechnungssysteme errechneten Tiefgangswerte im Hafen von Singapur so massiv von den tatsächlich abgelesenen Werten abgewichen, dass der Kapitän und der Erste Offizier die Ursachen dafür hätten ergründen müssen. Da zugleich rechnerisch das zulässige Biegemoment des Schiffes vollständig ausgelastet gewesen sei, habe dies in Kombination mit den hohen Torsionsmomenten und Scherkräften und unter Berücksichtigung des nicht berechneten starken „hogging“-Zustandes ein klares Warnsignal sein müssen, dass die Integrität des Schiffsrumpfes eingeschränkt sein könne.

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Die zu leistende Entschädigung sei allerdings gem. § 504 Abs. 1 S. 1 HGB der Höhe nach auf einen Haftungshöchstbetrag von € 4.577,38 begrenzt. Abzustellen sei bei der Stück-Alternative auf die sechs als Ladungsmittel verwendeten Paletten: 6 Paletten x 666,67 SZR = 4.000,02 SZR x € 1,14434 (Wert am 17.06.13) = € 4.577,38. Dieser Betrag liege höher als der sich aus der Gewichtshaftung ergebene Betrag von € 4.032,85.

27

Im Rahmen der Stückalternative könne die Klägerin nicht nach der Containerklausel gem. § 504 Abs. 1 S. 2 HGB eine Berücksichtigung der im Konnossement der K. angegebenen 199 Kartons beanspruchen (Anl. K 2). Denn dieses Konnossement habe nicht die Beklagte ausgestellt, die die Klägerin für den Verlust des Gutes haftbar mache. Die Beklagte müsse sich das von ihrem Unterverfrachter K. ausgestellte Konnossement auch nicht als eigenes zurechnen lasse, da der Unterverfrachter das Konnossement nicht für den Hauptverfrachter ausstelle.

28

Auf Haftungsbeschränkungen nach dem HBÜ könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie lediglich als Stückgutbefrachter gegenüber dem Reeder aufgetreten sei und damit nicht „Ship Owner“ i.S.v. Art. 1 Abs. 2 HBÜ sei, was eine verantwortliche Einbindung in den Betrieb des Schiffes voraussetze.

29

Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

30

Das Urteil ist der Klägerin am 22.04.2016 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 19.05.2016 Berufung eingelegt und diese am 10.06.2016 begründet. Die Beklagte hat, ohne dass ihr eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt wurde, mit Schriftsatz vom 12.09.2016 eine Anschlussberufung eingelegt.

31

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den Antrag weiter, die Beklagte zur Ausstellung eines Konnossements zu verurteilen. Das Landgericht habe verkannt, dass ein Konnossement nicht nur den Anspruch auf Ablieferung des Gutes verbriefe, sondern im Fall des Untergangs des Gutes in gleicher Weise den Anspruch auf Schadensersatz wegen Verlust des Gutes. Der Ablader könne zudem auch deshalb ein Interesse an der Ausstellung eines Konnossements haben, um dem Verkäufer zu ermöglichen, seinen Pflichten unter dem Kaufvertrag im Hinblick auf die Zahlung des Kaufpreises nachzukommen.

32

Die Versicherungsnehmerin habe durch die Entgegennahme des Konnossements von K. auch nicht auf den Anspruch aus § 513 HGB verzichtet. Das Landgericht habe übersehen, dass die Versicherungsnehmerin das von K. ausgestellte Konnossement (Anl. K 2) erst lange nach dem Untergang des Schiffes erhalten habe, nämlich erst mit der Frachtrechnung der Beklagten vom 25.04.2015 (Anl. K 7). Angesichts der an einen Rechtsverzicht zu stellenden hohen Anforderungen könne durch die kommentarlose Entgegennahme des Konnossement eines Unterverfrachters auch nicht angenommen werden, dass sich die Versicherungsnehmerin bewusst ihrer Rechte gegen die Beklagte habe entledigen wollen.

33

Die Abtretungserklärung der Versicherungsnehmerin (Anl. K 4) umfasse auch den Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements, weil dieser Anspruch seit dem Verlust des Gutes infolge des Schiffsuntergangs untrennbar mit dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Verlustes des Gutes verbunden sei. Wenn sich der Anspruch auf Ausstellung des Konnossement nur noch auf die Bemessung des Schadensersatzes auswirke, könne zwanglos davon ausgegangen werden, dass der Anspruch in dieser Hilfsfunktion zusammen mit den Ansprüchen wegen Verlustes des Gutes übertragen werde.

34

Die Klägerin begehrt mit der Berufung ferner die Zahlung weiterer € 25.519,62, nachdem das Landgericht ihrem Klagantrag zu 2) auf Zahlung von € 30.297,00 nur in Höhe von € 4.777,38 stattgegeben hat. Nach ihrer Ansicht hätte das Landgericht bei der Berechnung der Stück-Alternative richtigerweise zu ihren Gunsten die Containerklausel des § 504 Abs. 2 S. 2 HGB anwenden und dabei berücksichtigen müssen, dass die Klägerin weiterhin einen Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements habe, das sich auf 199 Kartons, gestaut auf sechs Paletten, beziehe. Werde sie so gestellt, als hätte die Beklagte ein solches Konnossement ausgestellt, wäre die Stück-Alternative gem. § 504 Abs. 2 S. 1 HGB anhand der 199 Kartons zu berechnen, mit der Folge, dass der Höchstbetrag der Haftung keine Rolle mehr spiele und der Klage in vollem Umfang stattzugeben sei.

35

Dessen ungeachtet müsse sich die Beklagte jedenfalls das Konnossement des von ihr eingeschalteten Unterverfrachters K. als eigenes zurechnen lassen (Anl. K 2). Es gehe dabei nicht um die Frage, ob die Beteiligten eine eigene oder eine fremde Pflicht erfüllten, maßgeblich sei vielmehr, ob die Beklagte als Hauptverfrachter durch ihr Verhalten deutlich gemacht habe, dass sie das K.-Konnossement (Anl. K 2) der Versicherungsnehmerin als Surrogat des eigentlich von ihr, der Beklagten, auszustellenden Konnossements angedient habe. Das habe die Beklagte dadurch getan, dass sie der Versicherungsnehmerin das Konnossement zusammen mit ihrer Frachtrechnung übersandt habe (Anl. K 7). In der Frachtrechnung werde ausdrücklich auf die B/L-Nummer des K.-Konnossements Bezug genommen. Genauso hätte es die Beklagte mit einem eigenen Konnossement gemacht.

36

Das Konnossement (Anl. K 2) beziehe sich zudem auf dieselbe „Vertragsstufe“, auf der die Versicherungsnehmerin einerseits und die Beklagte andererseits tätig gewesen seien. Es seien mindestens zwei Vertragsstufen zu unterscheiden, das Rechtsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten sowie das zwischen der Beklagten und ihrem Unterverfrachter K.. Das K.-Konnossement sei nicht nur dem Unterfrachtvertrag zuzurechnen, sondern beziehe sich in gleicher Weise auch auf das Haupt-Rechtsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten. Das K.-Konnossement weise ausdrücklich die Versicherungsnehmerin als Empfänger aus. Die Versicherungsnehmerin sei zudem wie üblicherweise bei FOB-Geschäften im Rahmen des mit der Beklagten geschlossenen Hauptfrachtvertrages sowohl Befrachter als auch Empfänger.

37

Das Landgericht habe die Regelungen des § 504 Abs. 1 S. 2 und S. 3 HGB auch dadurch unzutreffend angewendet, dass es die Maßgeblichkeit der sechs Paletten für die Berechnung der Stück-Alternative mangels Anwendbarkeit der Containerklausel (§ 504 Abs. 1 S. 2 HGB) auf § 504 Abs. 1 S. 3 HGB gestützt habe. Diese Bestimmungen setzten nämlich voraus, dass der Verfrachter tatsächlich ein Beförderungsdokument ausgestellt habe. Weder Satz 2 noch Satz 3 des § 504 Abs. 1 HGB sprächen hingegen den Fall an, dass überhaupt kein Beförderungsdokument ausgestellt wurde. Diese Bestimmungen gingen auf § 660 Abs. 3 HGB a.F. zurück, womit wiederum die Containerklausel des Artikel 4 § 5 (c) der Haag-Visby Regeln in das deutsche Recht übernommen worden sei. Die Haag-Visby Regeln beträfen aber ausschließlich Beförderungen, über die ein Konnossement ausgestellt wurde. Andere Beförderungen seien nicht Gegenstand dieser Regeln. Deshalb befasse sich auch § 660 Abs. 3 HGB a.F. nicht mit der Frage, wie es sich verhalte, wenn kein Konnossement ausgestellt worden ist. Gleiches gelte heute für § 504 Abs. 1 S. 2 und S. 3 HGB, auch wenn dort nicht mehr nur auf Konnossemente Bezug genommen werde, sondern in gleicher Weise auf Seefrachtbriefe (§ 526 HGB).

38

Lasse man richtigerweise § 504 Abs. 1 S. 2 und S. 3 HGB unberücksichtigt, seien daher die Angaben maßgeblich, die der Befrachter gegenüber dem Verfrachter im Hinblick auf das Gut mache. Dabei komme es im Hinblick auf den Befrachter im Falle eines FOB-Kaufes darauf an, welche Angaben der Verkäufer im Ladehafen zu dem Gut zur Verfügung stelle. In entsprechender Weise müsse bezüglich der Beklagten als Hauptverfrachter auf den Unterverfrachter K. als ihrer Hilfsperson abgestellt werden, dessen sich die Beklagte bei ihrer Pflicht zur Entgegennahme des Gutes bedient habe. Gleiches gelte für die Ausstellung des Konnossements durch K.. Deshalb müsse sich die Beklagte letztlich die Angaben zum Gut entgegenhalten lassen, die der Verkäufer T., Ltd., Taiwan, gegenüber K. gemacht habe, was sich aus den Angaben im K.-Konnossement ergebe (Anl. K 2). Diese Beschreibung sei damit für die Berechnung der Stück-Alternative im Rahmen von § 504 Abs. 1 S. 1 HGB maßgeblich, und zwar völlig unabhängig von der Containerklausel der Sätze 2 und 3.

39

Die Stück-Alternative gem. § 504 Abs. 1 S. 1 HGB sei auch noch aus einem anderen Grund auf der Basis von 199 Kartons anstatt von sechs Paletten zu berechnen. Nehme man nämlich wie das Landgericht an, die Versicherungsnehmerin habe auf die Ausstellung eines eigenen Konnossements durch die Beklagte verzichtet und stattdessen das K.-Konnossement akzeptiert, käme das ausschließlich der Beklagten zugute. Es liege daher nahe, dass dann stillschweigend eine Abrede des Inhalts getroffen wurde, dass die Ersetzung des eigenen durch das Konnossement des Unterverfrachters haftungsmäßig nicht zum Nachteil des Befrachters, der Versicherungsnehmerin, gehe. Kein Kaufmann würde sich sehenden Auges auf eine mögliche Reduzierung der Haftung seines Vertragspartners einlassen. Wenn ein Verfrachter an Stelle eines eigenen Konnossements das Konnossement eines Unterverfrachters andiene, den der Befrachter überhaupt nicht kenne, müsse zumindest für die Bemessung der Höchsthaftung das vom Verfrachter vermittelte Konnossement des Unterverfrachters wie ein solches des Verfrachters angesehen werden.

40

Schließlich lasse sich die Haftung der Beklagten auf den vollen Schadensbetrag auch auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht stützen. Die Beklagte habe die Versicherungsnehmerin zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass der Verzicht auf die Ausstellung eines eigenen Konnossements und die Annahme des Konnossements eines Unterverfrachters die Gefahr begründe, dass es wegen der geänderten Berechnung der Stück-Alternative zu einer dramatischen Reduzierung des Haftungshöchstbetrages kommen könne. Der Verfrachter sei zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers verpflichtet. Das „Unterjubeln“ eines Fremd-Konnossements, das je nach den Umständen zu einer erheblichen Reduzierung des Höchstbetrages führen könne, stehe dazu in krassem Widerspruch. Der Befrachter sei daher so zu stellen, als habe der Verfrachter seine Aufklärungspflichten erfüllt. Das führe zu einer Berechnung der Stück-Alternative im Rahmen von § 504 Abs. 1 S. 1 HGB auf der Basis von 199 Kartons anstatt von sechs Paletten.

41

Die Klägerin beantragt,

42

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2016 – 411 HKO 99/14 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

43

1. ein Konnossement über 6 PALLETTS S.T.C. OF 199 CTNS OF VARISTOR/THERNISTOR zur Beförderung von Hongkong nach Hamburg mit dem MV „M.“ auszustellen;

44

2. an die Klägerin weitere EUR 25.519,62 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2013 zu zahlen.

45

Die Beklagte beantragt,

46

die Berufung zurückzuweisen,

47

und im Wege der Anschlussberufung,

48

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

49

Im Hinblick auf die Berufung der Klägerin wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.

50

Mit der Anschlussberufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von € 4.777,38. Sie kritisiert die Begründung des Landgerichts, sie habe nicht den Entlastungsbeweis gem. § 498 Abs. 2 HGB geführt, dass der Mangel der Seetüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken gewesen sei. Das MV „M.“ sei zwar mit erheblichen konstruktiven Mängeln behaftet gewesen, der gem. § 498 Abs. 2 S. 2 HGB maßgebliche Reiseantritt sei aber in Hongkong und nicht erst in Singapur erfolgt. Bei Antritt der Reise in Hongkong seien die Mängel nicht erkennbar gewesen.

51

Das Landgericht sei auch fehlerhaft zu der Beurteilung gelangt, dass sie sich nicht auf die Haftungsbeschränkungen nach dem HBÜ berufen könne. In dem maßgeblichen Verhältnis zu den Ladungsinteressenten sei sie nämlich aufgetreten als Verfrachter, der für die Beförderung ebenso zu haften habe, wie wenn sie Eigentümerin des „M. wäre.

52

Die Klägerin beantragt,

53

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

54

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

55

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Auf die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist der Urteilstenor nur dahin gehend abzuändern, dass die Beklagte nur zur Zahlung eines Betrages von € 4.577,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 30.06.2014 verpflichtet ist statt in der tenorierten Höhe von € 4.777,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 17.06.2013. Im Übrigen ist die Anschlussberufung unbegründet.

A.

56

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat den Klagantrag zu 1) auf Ausstellung eines Konnossements durch die Beklagte ebenso zutreffend abgewiesen wie das über den zugesprochenen Betrag von € 4.777,38 hinausgehende Zahlungsverlangen aus dem Klagantrag zu 2).

1.

57

Die Klägerin kann nicht aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin, sei es gem. § 86 VVG aufgrund der Schadensregulierung, sei es aufgrund der Abtretungserklärung vom 15.10.2013 (Anl. K 4), von der Beklagten verlangen, ein Konnossement mit dem im Klagantrag zu 1) beschriebenen Inhalt über 199 Kartons auszustellen.

58

Ob der geltend gemachte Anspruch besteht, beurteilt sich gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 ROM - I - VO nach deutschem Recht. Beide Parteien haben in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt, außerdem lag der Ablieferungsort in Deutschland.

59

Nach § 513 Abs. 1 S. 1 HGB hat der Verfrachter dem Ablader auf dessen Verlangen ein Konnossement auszustellen. Die Beklagte hat gem. § 459 Abs. 1 S. 1 HGB die Pflichten eines Verfrachters, weil sie die Besorgung der Beförderung ausweislich ihrer Frachtrechnung vom 25.04.2014 zu festen Kosten übernommen hat (Anl. K 4). Ist der Ablader nicht benannt, gilt der Befrachter als Ablader (§ 513 Abs. 2 S. 2 HGB). Befrachter des (Haupt-) Frachtvertrages ist die Versicherungsnehmerin, weil sie die Beklagte beauftragt hat.

60

Nach § 514 Abs. 1 S. 1 HGB ist das Konnossement auszustellen, sobald der Verfrachter das Gut übernommen hat. Hätte die Versicherungsnehmerin zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten die Ausstellung eines eigenen Konnossements verlangt, wäre die Beklagte dazu verpflichtet gewesen. Das hat die Versicherungsnehmerin aber nicht verlangt. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Verfrachter grundsätzlich verpflichtet sein kann, dem Ablader auf dessen Verlangen auch noch nach dem Untergang des Gutes ein Konnossement auszustellen (so Ramming, TranspR 2014, 390, 397 f; Koller, TranspR 2016, 292), muss an dieser Stelle nicht entschieden werden. Das ist jedenfalls zu verneinen, wenn die nachträgliche Ausstellung eines Konnossement wie hier ausschließlich zu dem Zweck verlangt wird, um über die Containerklausel des § 504 Abs. 1 S. 2 HGB einen höheren Haftungshöchstbetrag des (Haupt-)Verfrachters zu begründen als dies der Fall wäre, wenn der in Anspruch genommene (Haupt-)Verfrachter kein Konnossement ausgestellt hat.

61

Dabei kann dahinstehen, ob dem schon die Überlegung des Landgerichts entgegensteht, ein solcher Anspruch lasse sich nicht mit der Wertpapier- und Traditionsfunktion eines Konnossement vereinbaren, weil die Ausstellung eines Konnossements über nicht mehr existierende Güter einen falschen Rechtsschein setzen könnte (insoweit zustimmend Bahnsen in seiner Anmerkung zum Urteil des Landgerichts, TranspR 2016, 255 f; a.A. Koller, TranspR 2016, 290, der eine Traditionsfunktion des Konnossement für überholt hält).

62

Der Senat folgt jedenfalls der Ansicht, wonach die Zulassung eines nachträglichen Verlangens auf Ausstellung eines Konnossements i.S.v. § 513 Abs. 1 HGB nur zu dem Zweck, die Voraussetzungen der Containerklausel herzustellen, darauf hinausliefe, diese Voraussetzungen zu überspielen, weil die Containerklausel dann immer Anwendung fände (Bahnsen, TranspR 2016, 155, 156). Eine derartige Haftungserweiterung erst nach dem Schadenseintritt ließe sich auch nicht mehr mit dem Grundgedanken der aus den Haag Visby-Regeln übernommenen Regelung des § 504 Abs. 1 S. 2 HGB vereinbaren, der darin besteht, dass die Vertragsparteien durch Gestaltung des Beförderungspapiers entscheiden können, wie die Haftungssumme berechnet werden soll (vgl. MüKoHGB/Herber, 4. Aufl., § 504 Rn. 20; Herber, Seehandelsrecht, 2. Aufl., S. 285). Eine Vereinbarung über die Höhe einer Haftungsbeschränkung kann sinnvollerweise nur vor dem Eintritt des Schadensfalls geschlossen werden.

63

Im Hinblick auf die Containerklausel kommt auch Koller zu diesem Ergebnis (TranspR 2016, 292, 294). Er meint zwar, dass auch nach Untergang des Gutes ein Anspruch gegen den Verfrachter auf Ausstellung eines Konnossement bestehe, auf dieses Konnossement könne jedoch hinsichtlich der in Containern geladenen Stücke/Einheiten keine erhöhte Haftung gestützt werden. Stehe bei Ausstellung eines Konnossement bereits fest, dass das Gut verloren gegangen sei, brauche der Aussteller nämlich in das Konnossement keine Angaben i.S.d. § 504 Abs. 1 S. 2 HGB aufnehmen. Denn die ratio dieser Vorschrift sei darin zu sehen, dass der Verfrachter durch die Aufnahme der Stücke/Einheiten in das Konnossement auf ein erhöhtes Haftungsrisiko aufmerksam gemacht werden solle.

2.

64

Das Landgericht hat die Beklagte auf den Klagantrag zu 2) zu Recht nicht zu einer Zahlung von mehr als € 4.777,38 nebst Zinsen verurteilt. Den Ausgleich des vollen geltend gemachten Schadens von € 30.297,00 und damit die Zahlung weiterer € 25.519,62 kann die Klägerin nicht beanspruchen.

65

Nach § 504 Abs. 1 S. 1 HGB ist die nach den §§ 502 und 503 HGB zu leistende Entschädigung wegen Verlustes oder Beschädigung auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das Landgericht hat den Haftungshöchstbetrag zu Recht nach der Stück-Alternative berechnet und dabei auch zutreffend auf nur sechs Stück, die Anzahl der Paletten, abgestellt und nicht auf 199 Stück, die Anzahl der auf den Paletten gestapelten Kartons. Das ergibt einen Haftungshöchstbetrag von € 4.577,38 (6 Paletten x 666,67 SZR = 4.000,02 SZR x € 1,14434 (Wert am 17.06.13) = € 4.577,38).

66

Einen höheren Haftungshöchstbetrag, berechnet auf der Basis von 199 Stück (Kartons), kann die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt geltend machen.

67

a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.12.2011, Az. 6 U 205/10 (TranspR 2013, 35, 37 „Stellar Pacific“) zu § 660 Abs. 2 S. 1 HGB a.F. entschieden, dass mit dem Konnossement im Sinne dieser Vorschrift immer nur ein Konnossement gemeint ist, welches derjenige Verfrachter ausgestellt hat, der auch für etwaige Schäden haftbar gemacht wird. Angaben in Fremdkonnossementen müsse sich der in Anspruch genommene Verfrachter nicht zurechnen lassen. Danach muss sich die Beklagte, die kein eigenes Konnossement ausgestellt hat, auch nicht zurechnen lassen, dass in dem von ihrem Unterverfrachter K. ausgestellten Konnossement vom 04.06.2013 die auf 6 Paletten gestapelten 199 Kartons angegeben sind (Anl. K 2).

68

Der Senat hält an dieser Auffassung auch für die Containerklausel des § 504 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. fest. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt nach dieser Vorschrift jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Dass der Wortlaut des § 660 Abs. 2 S. 1 HGB a.F. „Wird ein Behälter, eine Palette oder ein ähnliches Gerät verwendet …“ geändert wurde in „Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet …“, spielt in dem hier interessierenden Zusammenhang keine Rolle. Ein wichtiger Unterschied in der neuen Fassung besteht allerdings darin, dass sie nicht mehr nur auf die Angaben in einem Konnossement abstellt, sondern in einem „Beförderungsdokument“ und damit auch den Seefrachtbrief einbezieht (§ 526 HGB). Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs der Containerklausel ändert aber nichts daran, dass sich ein wegen eines Transportschadens in Anspruch genommener Verfrachter immer nur Angaben in einem Beförderungsdokument über in einem Lademittel enthaltene Stücke oder Einheiten entgegenhalten lassen muss, wenn er das Beförderungsdokument selbst ausgestellt hat, sei es ein Konnossement oder ein Seefrachtbrief. Allerdings können die konnossementsspezifischen Argumente, die der Senat im Urteil „Stellar Pacific“ angeführt hat (TranspR 2013, 35, 37), nicht auf Sachverhalte übertragen werden, in denen ein Unterverfrachter „nur“ einen Seefrachtbrief mit Angaben i.S.v. § 504 Abs. 1 S. 2 HGB ausgestellt hat, der Hauptverfrachter hingegen kein Beförderungsdokument. Das berechtigt aber weder dazu, von der bisherigen Rechtsprechung insgesamt Abstand zu nehmen, noch dazu, diese Rechtsprechung auf Fälle zu beschränken, in denen der Unterverfrachter ein Konnossement ausgestellt hat. Entscheidend ist, dass die jeweiligen Vertragsverhältnisse zwischen Befrachter und Hauptverfrachter einerseits sowie zwischen dem Hauptverfrachter und dem von ihm beauftragten Unterverfrachter andererseits auseinandergehalten werden müssen und Vereinbarungen aus dem Unter-Frachtvertrag nicht auf den Haupt-Frachtvertrag übertragen werden können und umgekehrt.

69

b) Aus den Gründen, mit denen bereits ein Anspruch der Klägerin auf Ausstellung eines Konnossements mit dem gewünschten Inhalt durch die Beklagte abgelehnt wurde, ergibt sich zugleich, dass die Klägerin auch nicht beanspruchen kann, so gestellt zu werden, als hätte die Beklagte ein solches Konnossement ausgestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird in vollem Umfang Bezug genommen.

70

c) Die Beklagte muss sich das von ihrem Unterverfrachter K. ausgestellte Konnossement auch nicht als eigenes zurechnen lassen. Wie auch die Klägerin einräumt, hat die K. als Unterverfrachter damit nicht eine Verpflichtung der Beklagten als Hauptverfrachter erfüllt, ihrerseits ein Konnossement auszustellen. Eine solche Verpflichtung der Beklagten gab es auch nicht. Das würde nämlich gem. § 513 HGB voraussetzen, dass die Versicherungsnehmerin von der Beklagten verlangt hätte, ein Konnossement auszustellen. An dem gem. § 513 HGB notwendigen „Verlangen“ fehlt es aber. Aus diesem Grund kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht die Überlegung maßgeblich sein, ob die Beklagte als Hauptverfrachter durch ihr Verhalten deutlich gemacht hat, dass sie der Versicherungsnehmerin das K.-Konnossement (Anl. K 2) als Surrogat eines eigentlich von ihr, der Beklagten, auszustellenden Konnossements angedient habe. Da die Beklagte überhaupt nicht verpflichtet war, der Versicherungsnehmerin ein Konnossement auszustellen, lässt sich dem Umstand, dass die Frachtrechnung der Beklagten vom 25.04.2014 (Anl. K 7) Bezug nimmt auf die B/L Nummer und auch das Konnossement beigefügt gewesen sein soll, auch kein „Andienen“ ableiten, zumal die Versicherungsnehmerin auch im Konnossement von K. als Empfängerin eingetragen ist (Anl. K 2).

71

Der Senat vermag auch dem Argument der Klägerin nicht zu folgen, das Konnossement von K. (Anl. K 2) beziehe sich auf dieselbe „Vertragsstufe“, auf der die Versicherungsnehmerin einerseits und die Beklagte andererseits tätig gewesen seien. Der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin wie bei einem FOB-Geschäft üblich im K.-Konnossement als Empfänger ausgewiesen ist (Anl. K 2) und in dem mit der Beklagten geschlossenen Frachtvertrag sowohl Befrachter als auch Empfänger war, ist nur insoweit von Bedeutung, als die Klägerin zum einen die Transportkosten zu zahlen hatte und zum anderen das Gut an sie als Empfängerin auszuliefern war. Das lässt aber nicht den Rückschluss zu, dass sich die Klägerin im Schadensfall gegenüber der Beklagten auf Haftungsvereinbarungen beziehen kann, die allein im Unter-Frachtvertrag getroffen wurden.

72

Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang wieder von Bedeutung, dass die ratio der Containerklausel des § 504 Abs. 1 S. 2 GB darin besteht, es den Vertragsparteien durch die Gestaltung des Beförderungspapiers zu überlassen, wie die Haftungssumme berechnet werden soll (MüKo/Herber, a.a.O., § 504 Rn. 20; Herber, Seehandelsrecht, 3. Aufl., S. 285). Ohne eine solche Vereinbarung gilt für den Haftungshöchstbetrag § 504 Abs. 1 HGB. Will der Befrachter einen höheren Haftungshöchstbetrag durchsetzen, muss er gegenüber seinem Vertragspartner, dem Hauptverfrachter, darauf bestehen, dass er ein Konnossement mit den Angaben über Stück und Einheiten gem. § 504 Abs. 1 S. 2 HGB ausstellt. Verlangt der Befrachter das nicht oder lässt sich der Hauptverfrachter darauf nicht ein, gilt im Schadensfall für die Haftung des Hauptverfrachters der gesetzliche Haftungshöchstbetrag gem. § 504 Abs. 1 HGB. Einen höheren Haftungshöchstbetrag aufgrund einer Berechnung nach der im Lademittel gepackten Stücke, der für die Haftung des Unterverfrachters gilt, muss sich der Hauptverfrachter nicht entgegenhalten lassen. Das ließe sich nicht mit der in § 504 Abs. 1 HGB zum Ausdruck gebrachten Vertragsfreiheit vereinbaren. Zugleich liefe es auf einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus (vgl. OLG Hamburg, TranspR 2013, 35, 37 „Stellar Pacific“).

73

Die von der Klägerin vertretene Auffassung lässt sich schließlich nicht mit dem Grundsatz vereinbaren, dass in umgekehrter Richtung der Hauptverfrachter sich gegenüber seinem Vertragspartner, dem Befrachter, nicht auf eine im Vergleich zum Hauptfrachtvertrag weitergehende Haftungsbeschränkung im Unterfrachtvertrag berufen kann. So hat der Senat schon in seinem Urteil vom 11.01.2007, Az. 6 U 66/06 (TranspR 2007, 253, 255), entschieden, dass ein Fixkostenspediteur, der gem. §§ 459, 606 S. 2 HGB a.F. als Verfrachter haftet, selbst dann nicht gegenüber seinem Auftraggeber weitergehende Haftungsbeschränkungen der von ihm mit dem Seetransport beauftragten Reederei geltend machen kann, wenn der Auftraggeber die Reederei vorgegeben hat. Dort handelte es sich um eine staatliche Reederei, die in ihren Konnossementsbedingungen eine im Vergleich zu § 660 Abs. 1 HGB a.F. geringere Gewichtshaftung vereinbart hatte. Der Befrachter, der den Hauptverfrachter aus Vertrag in Anspruch nimmt, muss sich nur die Einwendungen aus dem mit dem Hauptverfrachter geschlossenen Vertrag entgegen halten lassen, nicht auch solche aus dem Vertragsverhältnis des Hauptverfrachters mit dem Unterverfrachter. Ein derartiger "Durchgriff" von Haftungsbeschränkungen aus dem Vertrag zwischen Haupt- und Unterverfrachter gegenüber dem Befrachter ist auch nicht nach Treu und Glauben geboten, da den Parteien die nachteiligen Regressmöglichkeiten bei Vertragsschluss mit dem Befrachter in der Regel bekannt sein dürften. Ebenso hat der Senat entschieden in einem Fall, in dem nur im Unterfrachtvertrag die Höchsthaftung nach dem US COGSA vereinbart war (TranspR 2008, 213, 216) sowie zu einer Binnenschiffskollision, in dem nur im Unterfrachtvertrag ein Haftungsausschluss wegen nautischen Verschuldens vereinbart war (TranspR 2014, 228, 233). Es besteht aber kein sachlicher Grund, dem Befrachter zu gestatten, eine für ihn günstigere Haftungserweiterung aus dem Unterfrachtvertrag auch gegenüber dem Hauptverfrachter geltend zu machen, wenn es umgekehrt dem Hauptverfrachter verwehrt ist, sich dem Befrachter gegenüber auf eine für ihn günstigere Haftungserleichterung aus dem Unterfrachtvertrag zu berufen.

74

d) Der Senat vermag sich auch nicht der Argumentation der Klägerin anschließen, wegen des Verzichts der Versicherungsnehmerin auf die Ausstellung eines eigenen Konnossements durch die Beklagte sei von einer stillschweigenden Abrede dahingehend auszugehen, dass die Ersetzung des eigenen durch das Konnossement des Unterverfrachters K. haftungsmäßig nicht zum Nachteil des Befrachters gehen solle. Aus den bereits genannten Gründen ist es Verhandlungssache, ob die sonst geltende gesetzliche Haftungssumme des § 504 Abs. 1 durch Angaben in einem Konnossement gem. § 504 I S. 2 HGB erhöht werden soll oder nicht. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, lässt sich das gewünschte Ergebnis nicht durch die Annahme einer stillschweigenden Haftungsvereinbarung herbeiführen.

75

e) Eine Erhöhung der Haftungssumme lässt sich auch nicht über eine Nebenpflicht des Hauptverfrachters begründen, den Befrachter darüber aufzuklären, dass der Verzicht auf die Ausstellung eines Konnossements durch ihn, seinen Vertragspartner, zu einer dramatischen Reduzierung des Höchstbetrages führen könne. Gegen eine solche Aufklärungspflicht spricht schon, dass sich die Umstände, über die aufgeklärt werden soll, unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (§ 504 Abs. 1 HGB). Im Übrigen kann von einem Unternehmen, das auf FOB-Basis Waren aus Übersee importiert, erwartet werden, dass es sich nicht nur über die damit zusammenhängenden Fragestellungen im Hinblick auf den Kaufvertrag, Steuern und Zoll kundig macht, sondern auch über Haftungsfragen nach einem Transportschadensfall. Auch im Streitfall ist nicht dargelegt, dass die Versicherungsnehmerin für die Beklagte erkennbar überhaupt aufklärungsbedürftig war.

76

f) Das Landgericht hat seine Entscheidung, für die Stück-Alternative auf die sechs Paletten abzustellen, damit begründet, dass mangels Stückzahlangaben in einem von der Beklagten ausgestellten Beförderungsdokument gem. § 504 Abs. 1 S. 3 HGB das Lademittel als Stück oder Einheit gelte. Das kritisiert die Klägerin insoweit zu Recht, als eine unmittelbare Anwendung von § 504 Abs. 1 S. 3 HGB voraussetzt, dass der in Anspruch genommene Verfrachter überhaupt ein Beförderungsdokument i.S. von § 504 I S. 2 HGB ausgestellt hat, also ein Konnossement oder einen Seefrachtbrief, woran es hier fehlt. Das kann aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu führen, dass man im Rahmen von § 504 Abs. 1 S. 1 1. Alt. HGB zur Ermittlung der maßgeblichen Stücke oder Einheiten bei der Stück-Alternative beim FOB-Kauf abstellt auf die Angaben, die der Verkäufer/Exporteur im Ausland im Ladehafen gemacht hat, hier die T. Ltd., gegenüber K. in Hongkong. Auch auf diesem Weg muss sich die Beklagte nicht die Angabe von 199 Kartons in dem vom Unterverfrachter K. ausgestellten Konnossement (Anl. K 2) zurechnen lassen.

77

Richtig erscheint vielmehr, bei der Entscheidung im Rahmen von § 504 Abs. 1 S. 1 HGB, wie die Stücke oder Einheiten bei der Stück-Alternative zu bestimmen sind, zwar § 504 Abs. 1 S. 3 HGB nicht unmittelbar anzuwenden, aber die Wertung dieser Vorschrift im Wege des Umkehrschlusses einfließen zu lassen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil in der Sache „Stellar Pacific“ ausgeführt, es ergebe sich aus dem Umkehrschluss der Containerklausel in § 660 Abs. 2 HGB a.F., dass bei der Beförderung der Güter in einem Behälter grundsätzlich der Behälter das Stück oder die Einheit im Sinne von § 660 Abs. 1 HGB a.F. sei (TranspR 2013, 35, 37). Der Sache nach mache es keinen Unterschied, ob ein Konnossement keine Angaben enthalte oder aber nicht existiere. An diesen Erwägungen hält der Senat auch für § 504 Abs. 1 HGB fest. Auch die Systematik der neuen Vorschrift legt nahe, dass S. 1 die allgemeine Regelung enthält, hingegen S. 2 und S. 3 den Fall, dass der Verfrachter ein Beförderungsdokument ausgestellt hat. Die Wertung des Gesetzgebers in Satz 3, bei der Stück-Alternative auf das Lademittel abzustellen, wenn das Beförderungsdokument keine der Containerklausel entsprechenden Angaben enthält, gilt nach dem Grundsatz „a maiore ad minus“ gleichermaßen, wenn der in Anspruch genommene Verfrachter überhaupt kein Beförderungsdokument ausgestellt hat.

B.

78

Die Anschlussberufung der Beklagten ist gleichfalls überwiegend unbegründet. Sie hat nur bei den Zinsen und insoweit Erfolg, als das Landgericht offenbar aufgrund eines Schreibversehens im Tenor eine Verurteilung zur Zahlung von € 4.777,38 ausgesprochen hat, obgleich sich der nach Ansicht des Landgerichts zutreffende Haftungshöchstbetrag nur auf € 4.577,38 beläuft (Entscheidungsgründe auf Seite 9 des Urteils / Bl. 123 d.A.). Im Übrigen ist die Anschlussberufung unbegründet.

1.

79

Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin einen Betrag von € 4.577,38 zu zahlen. Die Haftung der Beklagten als Verfrachter dem Grunde nach ergibt daraus, dass die Versicherungsnehmerin sie mit der Besorgung der Beförderung zu fixen Kosten beauftragt hat und das Gut in ihrem Gewahrsam auf der Seestrecke verloren gegangen ist (§§ 459 S. 1, 452 a, 498 Abs. 1 HGB).

80

Die Beklagte kann auch keine Haftungsbefreiung gem. § 498 Abs. 2 HGB geltend machen. Es ist nicht zu beanstanden und wird von der Beklagten auch nicht angegriffen, dass sich das Landgericht nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens vom 23.11.2015 (Bl. 82 ff d.A.) die Überzeugung gebildet hat, dass die Schiffsführung angesichts der im Hafen von Singapur tatsächlich festgestellten Rumpfverbiegung („hogging“) verpflichtet war, vor einer Weiterfahrt die Ursachen der mit den Ergebnissen der Ladungsrechner nicht vereinbaren Verbiegung zu untersuchen. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass es darauf ankomme, ob ein Mangel der Seetüchtigkeit schon bei Antritt der Reise, hier schon in Honkong, nicht zu entdecken war, ist dies zwar im Hinblick auf § 498 Abs. 2 S. 2 HGB richtig. Diese Vorschrift begründet aber nur eine zur allgemeinen Regelung des § 498 Abs. 2 S. 1 HGB zusätzliche Entlastungsobliegenheit des Verfrachters in den Fällen, in denen das Schiff nicht seetüchtig war und der Verlust oder die Beschädigung wahrscheinlich hierauf zurückzuführen ist (vgl. MüKoHGB/Herber, a.a.O., § 498 Rn. 73). Auch wenn ein bestimmter Mangel der Seetüchtigkeit noch nicht bei Antritt der Reise zu entdecken war, muss der Verfrachter zu seiner Entlastung daher noch gem. § 498 Abs. 1 S. 1 HGB beweisen, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Das ist hier aber nicht der Fall, weil die Schiffsführung trotz der eindeutigen Warnsignale auf eine eingeschränkte Integrität des Schiffsrumpfes in Singapur die Fahrt fortsetzte.

2.

81

Das Landgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass sich die Beklagte nicht auf Haftungsbeschränkungen nach dem HBÜ berufen kann, nachdem auf Antrag von M. vor dem District Court in Tokio ein Haftungsfonds errichtet wurde (vgl. dazu Rittmeister, TranspR 2014, 356). Denn die Beklagte haftet lediglich als Fixkostenspediteur gem. § 459 HGB wie ein Multimodalfrachtführer und Verfrachter und gehört damit nicht zu den beschränkungsberechtigten Personen gem. Art. 1 Abs. 2 HBÜ („The term shipowner shall mean the owner, charterer, manager and operator of a sea-going ship.“). Das wäre allenfalls erwägenswert, wenn die Beklagte als „slot charterer“ anzusehen wäre, was im Schrifttum umstritten ist (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., LondonHBÜ 1976 Art. 1, Rn. 8; Ramming, RdTW 2014, 221; Rittmeister, TranspR 2014, 356, 358 f). Ebenso wie in den Entscheidungen, in denen sich der Senat bereits mit der Problematik befasst hat (RdTW 2014, 251 Tz 14 „MS Excelsior“; TranspR 2014, 228, 231 „Margrita“ = RdTW 2014, 239) kann auch in dieser Sache die Streitfrage offen bleiben, weil die Beklagte kein „slot charterer“ war. Die Beklagte hat nämlich nicht auf dem Schiff einzelne Stellplätze über einen längeren Zeitraum angemietet.

82

Die Beklagte kann sich auch nicht nach den Grundsätzen des sog. gestörten Gesamtschuldnerausgleichs darauf berufen, dass auf Antrag von M. ein Haftungsfonds errichtet wurde und die Haftung von M. nach dem HBÜ beschränkt ist. Die Errichtung eines Haftungsfonds nach Art. 11 HBÜ hat gemäß Art. 12 HBÜ zur Folge, dass die Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Insoweit besteht eine vergleichbare Interessenlage wie bei einem Insolvenzverfahren. Es ist aber kein Fall des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs, wenn einer der Gesamtschuldner insolvent wird. Vielmehr ist es gerade Sinn einer Gesamtschuld, dass ein Gläubiger auch dann noch Ansprüche gegen einen der Gesamtschuldner hat, wenn der andere insolvent ist.

83

Die geltend gemachten Zinsen sind nur ab Rechtshängigkeit gem. §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1, 291 BGB gerechtfertigt. Ein früherer Verzugsbeginn ist nicht dargelegt.

84

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

85

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 02. März 2017 - 6 U 86/16 zitiert 19 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

Handelsgesetzbuch - HGB | § 459 Spedition zu festen Kosten


Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf E

Handelsgesetzbuch - HGB | § 606 Zweijährige Verjährungsfrist


Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:1.Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unter

Handelsgesetzbuch - HGB | § 513 Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements


(1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgutfrachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen, das nach Wahl des Abladers an dessen Order, an die Order des Empfängers oder ledigl

Handelsgesetzbuch - HGB | § 498 Haftungsgrund


(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. (2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Ver

Handelsgesetzbuch - HGB | § 504 Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden


(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts

Handelsgesetzbuch - HGB | § 502 Wertersatz


(1) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen dieses Untertitels für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Wert zu ersetzen, den das verlorene Gut bei fristgemäßer Ablieferung am vertraglich vereinbarten B

Handelsgesetzbuch - HGB | § 503 Schadensfeststellungskosten


Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 514 Bord- und Übernahmekonnossement


(1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch das Konnossement bestätigt der Verfrachter den Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem Konnossement Berech

Handelsgesetzbuch - HGB | § 526 Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung


(1) Der Verfrachter kann, sofern er nicht ein Konnossement ausgestellt hat, einen Seefrachtbrief ausstellen. Auf den Inhalt des Seefrachtbriefs ist § 515 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abladers der Befrachter tritt.

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Landgericht Hamburg Urteil, 19. Apr. 2016 - 411 HKO 99/14

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.777,38 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2013 zu zahlen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rec

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.777,38 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2013 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Ladungsversicherer und nimmt die Beklagte als Verfrachter aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Im Einzelnen:

2

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die I. I. E. GmbH, P., kaufte im Mai 2013 bei der Firma T. E. I. in T. die in der Handelsrechnung vom 27.05.2013 (Anlage K 1) aufgeführten elektronischen Bauteile FOB H.. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte mit der Abholung der Ware aus H.. Die Beklagte wiederum unterbeauftragte hiermit die Firma K. L. Co. Ltd., die hierüber das als Anlage K 2 vorliegende Konnossement vom 04.06.2013 ausstellte. Die aus 6 Paletten bestehende Sendung (199 Kartons) wurde am 04.06.2013 in H. an Bord des Containerschiffes M. C. genommen und verschifft. Während der Reise brach das Schiff am 17.06.2013 im indischen Ozean auseinander. Die beiden Schiffshälften gingen im weiteren Verlauf unter. Die gesamte Ladung einschließlich der streitgegenständlichen Partie ging verloren.

3

Die Klägerin zahlte an ihre Versicherungsnehmerin unter dem Versicherungsvertrag eine Entschädigung in Höhe von EUR 30.279,00 (Anlage K 4).

4

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde Ersatz des Wertes der verlorengegangenen Ware sowie der von der Versicherungsnehmerin gezahlten Fracht, ohne dass sie sich auf Haftungsbeschränkungen berufen könne. Weiterhin sei die Beklagte gemäß dem Klagantrag zu 1. verpflichtet, der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Ablader ein Konnossement über die maßgeblichen Packstücke auszustellen.

5

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe die Seeuntüchtigkeit des Schiffes rechtzeitig erkennen können. So habe sich am Schiffsboden ein Riss gebildet, der letztlich zu dem Auseinanderbrechen des Schiffes geführt habe. Da durch einen solchen Riss Seewasser in das Schiff eintrete, habe die Schiffsführung dies bemerken müssen. Außerdem habe es im Verlauf der Reise erhebliche Anzeichen dafür gegeben, dass mit dem Schiffsrumpf des MV M. C. etwas nicht stimmte. Ausweislich der Statements des Kapitäns sowie des ersten Offiziers (Anlagen K 5 und K 6) seien nach Beladung in S. bereits erhebliche Tiefgangdifferenzen zwischen vorn, achtern und mittschiffs festgestellt worden, denen vor Weiterfahrt ab S. hätte nachgegangen werden müssen. Weiter verhalte es sich so, dass im Allgemeinen bekannt gewesen sei, dass die 12 typgleichen Schwesternschiffe des MV M. C. konstruktionsbedingte Schwächen hatten. Weiterhin habe die Beklagte auch andere Ursachen für den Untergang, insbesondere eine falsche Beladung des Schiffes nicht ausgeschlossen. Da das Schiff auseinandergebrochen und die Teile danach noch eine Zeitlang geschwommen seien, habe die Beklagte auch zu erläutern, dass und welche Maßnahmen getroffen worden seien, um die Ladung zu sichern und vor dem Untergang zu bewahren.

6

Soweit gleichwohl eine Haftungsbeschränkung in Betracht komme, sei der Kilogrammhöchstbetrag nicht maßgeblich. Ausweislich des von dem Unterverfrachter ausgestellten Konnossements (Anlage K 2) seien 6 Paletten mit 199 Kartons zur Beförderung übernommen worden. Dieses Konnossement müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die Haftung bemesse sich daher nach der Stückzahl von 199 Kartons.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen,

9

1. ein Konnossement über 6 PALETTS S.T.C. OF 199 CTNS OF VARISTOR/THERNISTOR zur Beförderung von H. nach H. mit dem MV “ M. C.“ auszustellen;

10

2. an die Klägerin einen Betrag von EUR 30.297,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2013 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, der Klägerin das begehrte Konnossement auszustellen. Anspruchsberechtigter Ablader sei nicht die Versicherungsnehmerin der Klägerin, sondern die chinesische Verkäuferin gewesen. Nachdem der chinesische Verfrachter auf Verlangen dieses Abladers definitiv bereits ein Konnossement (Anlage K 2) ausgestellt habe, das sowohl vom Ablader als auch von der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Empfängerin akzeptiert worden sei, könne die Ausstellung eines weiteren Konnossement (insbesondere mit einem anderen Inhalt bzgl. der Stücke oder Einheiten) – zudem rund ein Jahr nach Untergang des Schiffes – von wem auch immer nicht mehr verlangt werden.

14

Auch ein Schadensersatzanspruch wegen des Ladungsverlustes sei bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Es stehe fest, dass die M. C. im Ergebnis nicht seetüchtig gewesen sei. Der Mangel der Seetüchtigkeit sei bis zum Antritt der Reise weder von der Beklagten noch von M. noch von deren Kapitän zu entdecken gewesen. Gemäß § 498 Abs. 2 Satz 2 HGB sei die Beklagte mithin von jeglicher Haftung frei. Vorsorglich berufe sich die Beklagte auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 504 Abs. 1 HGB. Nach dem Verfrachterkonnossement (Anlage K 2), dessen Inhalt sich die Beklagte im Übrigen nicht zurechnen lassen müsse, seien 6 Packstücke befördert worden. Vor diesem Hintergrund greife die höhere Gewichtshaftung ein, gemäß derer bei einem Bruttogewicht von 1.762 kg die Haftung der Beklagten auf EUR 3.524 Sonderziehungsrechte begrenzt sei. Fracht sei nicht zu erstatten, da die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Frachtrechnung nicht bezahlt habe.

15

Schließlich erhebe die Beklagte die Einrede gemäß Artikel 10 des Londoner Haftungsbegrenzungsübereinkommens (HBÜ). Auf Veranlassung der Reederei M. sei noch im Juli 2013 vor dem zuständigen T. D. C. ein Haftungsfonds nach dem HBÜ in Höhe von umgerechnet ca. USD 40.000.000,00 errichtet worden. Dort habe auch die Klägerin ihre Forderungen angemeldet.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

17

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 23.06.2015 (Bl. 59 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen P. N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 23.11.2015 (Bl. 82 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

(abgekürzt gemäß § 313 Abs. 3 ZPO):

1.

19

Der Klagantrag zu 1. auf Konnossementsausstellung ist unbegründet.

20

Selbst wenn ein derartiger Anspruch aus dem zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Frachtvertrag resultierte, ist die Klägerin nicht Inhaberin dieses Anspruchs geworden. Soweit die Klägerin ihre Versicherungsnehmerin aus dem Versicherungsvertrag entschädigt hat, ist der entsprechende Schadensersatzanspruch gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Der Anspruch auf Ausstellung eines Konnossementes nach dem Frachtvertrag ist hiervon jedoch nicht erfasst. Ebenso wenig ist dieser Anspruch durch die von der Klägerin eingereichte Abtretungserklärung (Anlage K 4) übergegangen. Abgetreten wurden dort alle Ansprüche und Rechte, die aus dem Schiffsuntergang und dem Verlust der Güter entstanden sind. Dazu gehört nicht der Anspruch auf Ausstellung eines Konnossementes, der gemäß § 513 HGB bzw. aus dem Frachtvertrag entspringt und von dem Schadensereignis völlig unabhängig ist.

21

Auch wenn die Klägerin aufgrund der Abtretung Inhaberin eines Anspruches auf Ausstellung eines Konnossementes geworden wäre, ginge diese Abtretung ins Leere, da ein Anspruch auf Konnossementsausstellung zum Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr bestand. Unstreitig hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin von der Beklagten das als Anlage K 2 vorliegende Verfrachterkonnossement der Firma K. L. Co. Ltd. erhalten und akzeptiert und vor Beendigung der Reise kein eigenes Konnossement der Beklagten verlangt. Damit hat sie konkludent auf die Ausstellung eines derartigen Konnossementes verzichtet, selbst wenn sie im Verhältnis zur Beklagten als Abladerin im Sinne von § 513 Abs. 1 HGB anzusehen wäre. Nach Beendigung der Reise bzw. dem Untergang des Schiffes und dem Verlust sämtlicher Güter besteht nach Auffassung der Kammer kein Anspruch der Abladerin mehr, die Übernahme der Güter durch den Verfrachter durch ein Konnossement verbriefen zu lassen. Unstreitig untergegangene Güter können nicht mehr durch ein Konnossement als Warenwertpapier repräsentiert werden. Demzufolge kann auch ein Verfrachter nicht verpflichtet werden, über nicht mehr existierende Ware ein Konnossement auszustellen.

22

Abgesehen davon könnte die Klägerin auch nicht die Ausstellung eines Konnossementes mit dem im Klagantrag zu Ziffer 1. festgelegten Inhalt verlangen. Zwar handelte es sich möglicherweise um 199 Karton mit elektronischen Bauteilen. Diese waren aber unstreitig in 6 Packstücken, nämlich 6 Paletten zusammengefasst, wie aus dem Konnossement vom 04.06.2013 (Anlage K 2) ersichtlich.

2.

23

Dem Klagantrag zu 2. war teilweise stattzugeben.

24

a) Die Klägerin hat aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht dem Grunde nach gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 498 Abs. 1 i.V.m. § 452a HGB für den Verlust der Güter in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung. Unstreitig ist die der Beklagten zur Beförderung von H. nach P. in H. übergebene Ware durch den Untergang der MV M. C. verloren gegangen.

25

b) Die Beklagte ist von ihrer Haftung nicht gemäß § 498 Abs. 2 HGB befreit. Die Haftungsbe-freiung greift nur ein, soweit der Verlust auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Wurde das Gut - wie hier unstreitig - mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles - wie vorliegend - wahrscheinlich, dass der Verlust auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter nur dann von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.

26

Diesen Nachweis hat die Beklagte vorliegend nicht geführt.

27

Es kann dahinstehen, ob der Beklagten konstruktive Schwächen der 12 Schwesterschiffe der M. C. bekannt waren bzw. bekannt sein mussten. Ebenso kann offen bleiben, ob eine unsachgemäße Beladung bzw. Ladungsverteilung als Untergangsursache des Schiffes in Betracht kommt. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Frage, ob die Beklagte bzw. ihr Unterfrachtführer einen Riss im Schiffsrumpf unter Umständen schon vor dem Auseinander- brechen des Schiffes hätte bemerken können und welche Gegenmaßnahmen hiergegen ggfs. noch hätten ergriffen werden können.

28

Der Beklagten bzw. dem von ihr beauftragten Verfrachter und dessen Schiffsführung ist auf Grund der hierüber durch das Gericht durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls zur Last zu legen, dass auffällige Tiefgangsdifferenzen auf der Länge des Schiffsrumpfes, die bereits vor der Weiterfahrt in S. festgestellt wurden, nicht beachtet wurden, obwohl diese nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens erheblichen Anlass zur Überprüfung des Schiffsrumpfes gaben. Gleichwohl wurde die Fahrt ohne Überprüfung fortgesetzt, obwohl nach der Überzeugung des Gerichts die Seeuntüchtigkeit des Schiffes bei sorgfältiger technischer Überprüfung der Stabilität des Schiffes hätte erkannt werden können.

29

Der Sachverständige N. hat im Gutachten vom 23.11.2015 (Blatt 82 ff. d. A.) folgenden Befund ermittelt:

30

Die von dem ersten Offizier und dem Kapitän am 11.06.2013 im Hafen von S. festgestellten Tiefgänge des Schiffes betrugen vorn 13,45 m, mittschiffs 12,9 m und achtern 13,6 m. Demgegenüber wurden durch das Ladungsrechnerprogramm „Power Stow“ folgende rechnerische Tiefgänge ausgegeben:

31

- Tiefgang vorn 12,98 m
- Tiefgang mittschiffs 13,1 m
- Tiefgang achtern 13,21 m.

32

Nach dem ebenfalls verwendeten Ladungsrechnersystem „Lash Com“ ergaben sich rechnerisch folgende Tiefgangswerte:

33

- Tiefgang vorn 13,04 m
- Tiefgang mittschiffs 13,16 m
- Tiefgang achtern 13,27 m.

34

Im Hinblick auf diese Werte stellte der Sachverständige fest, dass die von der nautischen Schiffsführung mittels der beiden Ladungsrechnersysteme errechneten Tiefgangswerte massiv von den tatsächlich abgelesenen Werten abwichen. Vor diesem Hintergrund, so der Sachverständige, sei die Abweichung bereits als kritisch zu betrachten, da das Schiff somit im Istzustand verbogen und ein „hogging-Zustand“ vorhanden war. Dabei war der Schiffsrumpf derart bogenförmig verformt, dass Bug und Heck tiefer im Wasser lagen als die Mitschiffssektion. Bereits diese Tiefgangsabweichung zwischen der Berechnung und dem Istzustand hätten den ersten Offizier und den Kapitän veranlassen müssen, die Ursachen dafür zu ergründen. Da zugleich rechnerisch das zulässige Biegemoment des Schiffes vollständig ausgelastet war (100,4 %), habe dies in Kombination mit den hohen Torsionsmomenten und Scherkräften und insbesondere unter Berücksichtigung des nicht berechneten starken hogging-Zustandes für die Schiffsführung ein klares Warnsignal sein müssen, dass die Integrität des Rumpfes eingeschränkt sein könnte. Dass die Schiffsführung dies in keiner Weise hinterfragt habe, sei nicht nachvollziehbar, denn die nautische Schiffsführung des MV M. C. habe - so der Sachverständige - mit Sicherheit die notwendigen Kenntnisse über die Schiffsstabilität und Schiffsfestigkeit besessen, um die kritische Rumpffestigkeit des Schiffes erkennen zu können.

35

Das Gutachten des Sachverständigen N. ist schlüssig, für das Gericht nachvollziehbar und von den Parteien inhaltlich auch nicht angegriffen worden. Das Gericht folgt daher der Einschätzung des Sachverständigen N., wonach die in S. tatsächlich festgestellte Rumpfverbiegung (hogging-Zustand) für die Schiffsführung ein klares Warnsignal hätte sein müssen, dass die Integrität des Schiffsrumpfes eingeschränkt sein könnte. Dies hätte die Schiffsführung veranlassen müssen, vor einer Weiterfahrt die Ursachen der mit den Ergebnissen der Ladungsrechner nicht vereinbaren Verbiegung zu hinterfragen, zu beseitigen und ggfs. die Stabilität des Schiffsrumpfes überprüfen zu lassen. Wäre dies fachkundig geschehen, wäre nach der Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden, dass sich das Schiff in dem gegebenen Zustand und mit der vorhandenen Ladungsbeanspruchung nicht in einem hochseetauglichen Zustand befand und dass die Fahrt in diesem Zustand nicht fortgesetzt werden durfte. Ggfs. hätte durch Teilentladung bzw. andere Ladungs- bzw. Ballastverteilung oder nachträgliche Verstärkung des Schiffsrumpfes die Seetüchtigkeit hergestellt werden können. Letzteres war vorliegend jedoch nicht zu beurteilen. Ausreichend war insoweit die Feststellung, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit vor dem Auslaufen in S. von der Schiffsführung, für deren Verhalten die Beklagte hier einzustehen hat, hätte aufgedeckt werden können.

36

c) Die danach gemäß § 502 Abs. 1 und Abs. 3 HGB zu leistende Entschädigung ist jedoch der Höhe nach gemäß § 504 Abs. 1 HGB beschränkt auf 666, 67 Rechnungseinheiten je Stück oder 2 Rechnungseinheiten/kg Rohgewicht des Gutes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

37

Die Containerklausel gemäß § 504 Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem Lademittel (Container, Palette oder ein sonstiges Lademittel) enthaltend angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1 gelten, kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Das von der Verfrachterin K. L. Co. Ltd. ausgestellte Konnossement (Anlage K 2) enthält zwar die Angabe „6 Pallets S.T.C. OF 199 CTNS“. Dieses Konnossement ist der Beklagten aber nicht als Beförderungsdokument im Sinne von § 504 Abs. 1 Satz 2 HGB zuzurechnen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn es der Verfrachter ausgestellt hat, der auch für einen etwaigen Schaden haftbar gemacht wird, hier die Beklagte. Die Beklagte muss sich das Konnossement des Unterverfrachters nicht als eigenes zurechnen lassen, denn der Unterverfrachter stellt das Konnossement nicht für den Hauptverfrachter aus. Er erfüllt mit der Ausstellung keine Pflicht des Hauptverfrachters, sondern eine eigene, zu der er gegenüber dem Ablader gemäß § 513 HGB selbst verpflichtet ist (vgl. HansOLG Hamburg vom 08.12.2011 - 6 U 205/10).

38

Mangels derartiger Stückzahlenangaben in einem von der Beklagten ausgestellten Beförderungsdokument gilt danach das Lademittel als Stück oder Einheit (§ 504 Abs. 1 Satz 3 HGB. Lademittel waren hier unstreitig 6 Paletten. Danach ergibt sich folgende Haftung: 6 x 666,67 = 4.000,02 SZR x EUR 1,14434 (Wert des SZR am 17.06.2013) = EUR 4.577,38.

39

Nach der Gewichtshaftung (1.762 kg x 2 SZR = EUR 4.032,65) ergäbe sich ein geringerer Betrag, sodass die Stückhaftung hier zur Anwendung kommt.

40

d) Auf Haftungsbeschränkungen nach dem Londoner Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für die Seeforderungen (HBÜ) kann sich die Beklagte nicht berufen. Die globale Haftungsbeschränkung nach dem HBÜ gilt für alle Ansprüche, die aus einem bestimmten Schiffsunglück entstanden sind und sich gegen Personen richten, die am Betrieb des Schiffes in bestimmter Weise beteiligt bzw. dafür verantwortlich sind. Zum Kreis derjenigen Personen, die nach dem HBÜ zur Haftungsbeschränkung berechtigt sind, gehört die Beklagte nicht. Sie ist nicht Ship Owner im Sinne von Artikel 1 HBÜ. Der Begriff „Ship Owner" wird in Artikel 1 Abs. 2 HBÜ näher definiert als „The Owner, Charterer, Manager and Operator of the Seagoing Ship“. Zwar kann theoretisch auch ein Multimodalbeförderer, der einen Transport unter Einschluss einer Seestrecke durchführt bzw. durchführen lässt, Operator in diesem Sinne sein. Dieses ist aber nur dann der Fall, wenn er zugleich auch als verantwortliche Person in den Betrieb des Schiffes eingebunden ist, etwa als sogenannter Slot-Charterer, der den Schiffsraum bzw. die Stellplätze nicht nur für eine bestimmte Reise bucht, sondern für eine bestimmte Zeitperiode und damit Ladekapazität für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung hat (vgl. näher dazu: Rittmeister, TranspR 2014, Seite 356 f.). Zu einer derartigen Einbindung der Beklagten in den Schiffsbetrieb des MV M. C. ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich. Die Beklagte ist insoweit offensichtlich nicht als Slot-Charterer, sondern als Stückgutbefrachter gegenüber dem Reeder aufgetreten, was für die Haftungsbeschränkung gemäß HBÜ unmaßgeblich ist.

41

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs.1 BGB.

42

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.

(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begrenzung nach Absatz 1

1.
die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Ladung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.

(1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch das Konnossement bestätigt der Verfrachter den Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem Konnossement Berechtigten gegen Rückgabe des Konnossements abzuliefern.

(2) Ist das Gut an Bord genommen worden, so hat der Verfrachter das Konnossement mit der Angabe auszustellen, wann und in welches Schiff das Gut an Bord genommen wurde (Bordkonnossement). Ist bereits vor dem Zeitpunkt, in dem das Gut an Bord genommen wurde, ein Konnossement ausgestellt worden (Übernahmekonnossement), so hat der Verfrachter auf Verlangen des Abladers im Konnossement zu vermerken, wann und in welches Schiff das Gut an Bord genommen wurde, sobald dies geschehen ist (Bordvermerk).

(3) Das Konnossement ist in der vom Ablader geforderten Anzahl von Originalausfertigungen auszustellen.

(1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgutfrachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen, das nach Wahl des Abladers an dessen Order, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. Der Kapitän und jeder andere zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugte sind berechtigt, das Konnossement für den Verfrachter auszustellen.

(2) Ablader ist, wer das Gut dem Verfrachter zur Beförderung übergibt und vom Befrachter als Ablader zur Eintragung in das Konnossement benannt ist. Übergibt ein anderer als der Ablader das Gut oder ist ein Ablader nicht benannt, gilt der Befrachter als Ablader.

(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

(2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter jedoch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begrenzung nach Absatz 1

1.
die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Ladung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.

(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

(2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter jedoch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

(2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter jedoch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begrenzung nach Absatz 1

1.
die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Ladung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.

(1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgutfrachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen, das nach Wahl des Abladers an dessen Order, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. Der Kapitän und jeder andere zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugte sind berechtigt, das Konnossement für den Verfrachter auszustellen.

(2) Ablader ist, wer das Gut dem Verfrachter zur Beförderung übergibt und vom Befrachter als Ablader zur Eintragung in das Konnossement benannt ist. Übergibt ein anderer als der Ablader das Gut oder ist ein Ablader nicht benannt, gilt der Befrachter als Ablader.

(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begrenzung nach Absatz 1

1.
die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Ladung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.

(1) Der Verfrachter kann, sofern er nicht ein Konnossement ausgestellt hat, einen Seefrachtbrief ausstellen. Auf den Inhalt des Seefrachtbriefs ist § 515 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abladers der Befrachter tritt.

(2) Der Seefrachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Stückgutfrachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Verfrachter. § 517 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Seefrachtbrief ist vom Verfrachter zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.

(4) Dem Seefrachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Seefrachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Seefrachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung und der Vorlage eines elektronischen Seefrachtbriefs sowie die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Seefrachtbrief zu regeln.

(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begrenzung nach Absatz 1

1.
die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Ladung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.777,38 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2013 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Ladungsversicherer und nimmt die Beklagte als Verfrachter aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Im Einzelnen:

2

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die I. I. E. GmbH, P., kaufte im Mai 2013 bei der Firma T. E. I. in T. die in der Handelsrechnung vom 27.05.2013 (Anlage K 1) aufgeführten elektronischen Bauteile FOB H.. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte mit der Abholung der Ware aus H.. Die Beklagte wiederum unterbeauftragte hiermit die Firma K. L. Co. Ltd., die hierüber das als Anlage K 2 vorliegende Konnossement vom 04.06.2013 ausstellte. Die aus 6 Paletten bestehende Sendung (199 Kartons) wurde am 04.06.2013 in H. an Bord des Containerschiffes M. C. genommen und verschifft. Während der Reise brach das Schiff am 17.06.2013 im indischen Ozean auseinander. Die beiden Schiffshälften gingen im weiteren Verlauf unter. Die gesamte Ladung einschließlich der streitgegenständlichen Partie ging verloren.

3

Die Klägerin zahlte an ihre Versicherungsnehmerin unter dem Versicherungsvertrag eine Entschädigung in Höhe von EUR 30.279,00 (Anlage K 4).

4

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde Ersatz des Wertes der verlorengegangenen Ware sowie der von der Versicherungsnehmerin gezahlten Fracht, ohne dass sie sich auf Haftungsbeschränkungen berufen könne. Weiterhin sei die Beklagte gemäß dem Klagantrag zu 1. verpflichtet, der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Ablader ein Konnossement über die maßgeblichen Packstücke auszustellen.

5

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe die Seeuntüchtigkeit des Schiffes rechtzeitig erkennen können. So habe sich am Schiffsboden ein Riss gebildet, der letztlich zu dem Auseinanderbrechen des Schiffes geführt habe. Da durch einen solchen Riss Seewasser in das Schiff eintrete, habe die Schiffsführung dies bemerken müssen. Außerdem habe es im Verlauf der Reise erhebliche Anzeichen dafür gegeben, dass mit dem Schiffsrumpf des MV M. C. etwas nicht stimmte. Ausweislich der Statements des Kapitäns sowie des ersten Offiziers (Anlagen K 5 und K 6) seien nach Beladung in S. bereits erhebliche Tiefgangdifferenzen zwischen vorn, achtern und mittschiffs festgestellt worden, denen vor Weiterfahrt ab S. hätte nachgegangen werden müssen. Weiter verhalte es sich so, dass im Allgemeinen bekannt gewesen sei, dass die 12 typgleichen Schwesternschiffe des MV M. C. konstruktionsbedingte Schwächen hatten. Weiterhin habe die Beklagte auch andere Ursachen für den Untergang, insbesondere eine falsche Beladung des Schiffes nicht ausgeschlossen. Da das Schiff auseinandergebrochen und die Teile danach noch eine Zeitlang geschwommen seien, habe die Beklagte auch zu erläutern, dass und welche Maßnahmen getroffen worden seien, um die Ladung zu sichern und vor dem Untergang zu bewahren.

6

Soweit gleichwohl eine Haftungsbeschränkung in Betracht komme, sei der Kilogrammhöchstbetrag nicht maßgeblich. Ausweislich des von dem Unterverfrachter ausgestellten Konnossements (Anlage K 2) seien 6 Paletten mit 199 Kartons zur Beförderung übernommen worden. Dieses Konnossement müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die Haftung bemesse sich daher nach der Stückzahl von 199 Kartons.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen,

9

1. ein Konnossement über 6 PALETTS S.T.C. OF 199 CTNS OF VARISTOR/THERNISTOR zur Beförderung von H. nach H. mit dem MV “ M. C.“ auszustellen;

10

2. an die Klägerin einen Betrag von EUR 30.297,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2013 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, der Klägerin das begehrte Konnossement auszustellen. Anspruchsberechtigter Ablader sei nicht die Versicherungsnehmerin der Klägerin, sondern die chinesische Verkäuferin gewesen. Nachdem der chinesische Verfrachter auf Verlangen dieses Abladers definitiv bereits ein Konnossement (Anlage K 2) ausgestellt habe, das sowohl vom Ablader als auch von der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Empfängerin akzeptiert worden sei, könne die Ausstellung eines weiteren Konnossement (insbesondere mit einem anderen Inhalt bzgl. der Stücke oder Einheiten) – zudem rund ein Jahr nach Untergang des Schiffes – von wem auch immer nicht mehr verlangt werden.

14

Auch ein Schadensersatzanspruch wegen des Ladungsverlustes sei bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Es stehe fest, dass die M. C. im Ergebnis nicht seetüchtig gewesen sei. Der Mangel der Seetüchtigkeit sei bis zum Antritt der Reise weder von der Beklagten noch von M. noch von deren Kapitän zu entdecken gewesen. Gemäß § 498 Abs. 2 Satz 2 HGB sei die Beklagte mithin von jeglicher Haftung frei. Vorsorglich berufe sich die Beklagte auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 504 Abs. 1 HGB. Nach dem Verfrachterkonnossement (Anlage K 2), dessen Inhalt sich die Beklagte im Übrigen nicht zurechnen lassen müsse, seien 6 Packstücke befördert worden. Vor diesem Hintergrund greife die höhere Gewichtshaftung ein, gemäß derer bei einem Bruttogewicht von 1.762 kg die Haftung der Beklagten auf EUR 3.524 Sonderziehungsrechte begrenzt sei. Fracht sei nicht zu erstatten, da die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Frachtrechnung nicht bezahlt habe.

15

Schließlich erhebe die Beklagte die Einrede gemäß Artikel 10 des Londoner Haftungsbegrenzungsübereinkommens (HBÜ). Auf Veranlassung der Reederei M. sei noch im Juli 2013 vor dem zuständigen T. D. C. ein Haftungsfonds nach dem HBÜ in Höhe von umgerechnet ca. USD 40.000.000,00 errichtet worden. Dort habe auch die Klägerin ihre Forderungen angemeldet.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

17

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 23.06.2015 (Bl. 59 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen P. N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 23.11.2015 (Bl. 82 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

(abgekürzt gemäß § 313 Abs. 3 ZPO):

1.

19

Der Klagantrag zu 1. auf Konnossementsausstellung ist unbegründet.

20

Selbst wenn ein derartiger Anspruch aus dem zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Frachtvertrag resultierte, ist die Klägerin nicht Inhaberin dieses Anspruchs geworden. Soweit die Klägerin ihre Versicherungsnehmerin aus dem Versicherungsvertrag entschädigt hat, ist der entsprechende Schadensersatzanspruch gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Der Anspruch auf Ausstellung eines Konnossementes nach dem Frachtvertrag ist hiervon jedoch nicht erfasst. Ebenso wenig ist dieser Anspruch durch die von der Klägerin eingereichte Abtretungserklärung (Anlage K 4) übergegangen. Abgetreten wurden dort alle Ansprüche und Rechte, die aus dem Schiffsuntergang und dem Verlust der Güter entstanden sind. Dazu gehört nicht der Anspruch auf Ausstellung eines Konnossementes, der gemäß § 513 HGB bzw. aus dem Frachtvertrag entspringt und von dem Schadensereignis völlig unabhängig ist.

21

Auch wenn die Klägerin aufgrund der Abtretung Inhaberin eines Anspruches auf Ausstellung eines Konnossementes geworden wäre, ginge diese Abtretung ins Leere, da ein Anspruch auf Konnossementsausstellung zum Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr bestand. Unstreitig hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin von der Beklagten das als Anlage K 2 vorliegende Verfrachterkonnossement der Firma K. L. Co. Ltd. erhalten und akzeptiert und vor Beendigung der Reise kein eigenes Konnossement der Beklagten verlangt. Damit hat sie konkludent auf die Ausstellung eines derartigen Konnossementes verzichtet, selbst wenn sie im Verhältnis zur Beklagten als Abladerin im Sinne von § 513 Abs. 1 HGB anzusehen wäre. Nach Beendigung der Reise bzw. dem Untergang des Schiffes und dem Verlust sämtlicher Güter besteht nach Auffassung der Kammer kein Anspruch der Abladerin mehr, die Übernahme der Güter durch den Verfrachter durch ein Konnossement verbriefen zu lassen. Unstreitig untergegangene Güter können nicht mehr durch ein Konnossement als Warenwertpapier repräsentiert werden. Demzufolge kann auch ein Verfrachter nicht verpflichtet werden, über nicht mehr existierende Ware ein Konnossement auszustellen.

22

Abgesehen davon könnte die Klägerin auch nicht die Ausstellung eines Konnossementes mit dem im Klagantrag zu Ziffer 1. festgelegten Inhalt verlangen. Zwar handelte es sich möglicherweise um 199 Karton mit elektronischen Bauteilen. Diese waren aber unstreitig in 6 Packstücken, nämlich 6 Paletten zusammengefasst, wie aus dem Konnossement vom 04.06.2013 (Anlage K 2) ersichtlich.

2.

23

Dem Klagantrag zu 2. war teilweise stattzugeben.

24

a) Die Klägerin hat aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht dem Grunde nach gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 498 Abs. 1 i.V.m. § 452a HGB für den Verlust der Güter in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung. Unstreitig ist die der Beklagten zur Beförderung von H. nach P. in H. übergebene Ware durch den Untergang der MV M. C. verloren gegangen.

25

b) Die Beklagte ist von ihrer Haftung nicht gemäß § 498 Abs. 2 HGB befreit. Die Haftungsbe-freiung greift nur ein, soweit der Verlust auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Wurde das Gut - wie hier unstreitig - mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles - wie vorliegend - wahrscheinlich, dass der Verlust auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter nur dann von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.

26

Diesen Nachweis hat die Beklagte vorliegend nicht geführt.

27

Es kann dahinstehen, ob der Beklagten konstruktive Schwächen der 12 Schwesterschiffe der M. C. bekannt waren bzw. bekannt sein mussten. Ebenso kann offen bleiben, ob eine unsachgemäße Beladung bzw. Ladungsverteilung als Untergangsursache des Schiffes in Betracht kommt. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Frage, ob die Beklagte bzw. ihr Unterfrachtführer einen Riss im Schiffsrumpf unter Umständen schon vor dem Auseinander- brechen des Schiffes hätte bemerken können und welche Gegenmaßnahmen hiergegen ggfs. noch hätten ergriffen werden können.

28

Der Beklagten bzw. dem von ihr beauftragten Verfrachter und dessen Schiffsführung ist auf Grund der hierüber durch das Gericht durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls zur Last zu legen, dass auffällige Tiefgangsdifferenzen auf der Länge des Schiffsrumpfes, die bereits vor der Weiterfahrt in S. festgestellt wurden, nicht beachtet wurden, obwohl diese nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens erheblichen Anlass zur Überprüfung des Schiffsrumpfes gaben. Gleichwohl wurde die Fahrt ohne Überprüfung fortgesetzt, obwohl nach der Überzeugung des Gerichts die Seeuntüchtigkeit des Schiffes bei sorgfältiger technischer Überprüfung der Stabilität des Schiffes hätte erkannt werden können.

29

Der Sachverständige N. hat im Gutachten vom 23.11.2015 (Blatt 82 ff. d. A.) folgenden Befund ermittelt:

30

Die von dem ersten Offizier und dem Kapitän am 11.06.2013 im Hafen von S. festgestellten Tiefgänge des Schiffes betrugen vorn 13,45 m, mittschiffs 12,9 m und achtern 13,6 m. Demgegenüber wurden durch das Ladungsrechnerprogramm „Power Stow“ folgende rechnerische Tiefgänge ausgegeben:

31

- Tiefgang vorn 12,98 m
- Tiefgang mittschiffs 13,1 m
- Tiefgang achtern 13,21 m.

32

Nach dem ebenfalls verwendeten Ladungsrechnersystem „Lash Com“ ergaben sich rechnerisch folgende Tiefgangswerte:

33

- Tiefgang vorn 13,04 m
- Tiefgang mittschiffs 13,16 m
- Tiefgang achtern 13,27 m.

34

Im Hinblick auf diese Werte stellte der Sachverständige fest, dass die von der nautischen Schiffsführung mittels der beiden Ladungsrechnersysteme errechneten Tiefgangswerte massiv von den tatsächlich abgelesenen Werten abwichen. Vor diesem Hintergrund, so der Sachverständige, sei die Abweichung bereits als kritisch zu betrachten, da das Schiff somit im Istzustand verbogen und ein „hogging-Zustand“ vorhanden war. Dabei war der Schiffsrumpf derart bogenförmig verformt, dass Bug und Heck tiefer im Wasser lagen als die Mitschiffssektion. Bereits diese Tiefgangsabweichung zwischen der Berechnung und dem Istzustand hätten den ersten Offizier und den Kapitän veranlassen müssen, die Ursachen dafür zu ergründen. Da zugleich rechnerisch das zulässige Biegemoment des Schiffes vollständig ausgelastet war (100,4 %), habe dies in Kombination mit den hohen Torsionsmomenten und Scherkräften und insbesondere unter Berücksichtigung des nicht berechneten starken hogging-Zustandes für die Schiffsführung ein klares Warnsignal sein müssen, dass die Integrität des Rumpfes eingeschränkt sein könnte. Dass die Schiffsführung dies in keiner Weise hinterfragt habe, sei nicht nachvollziehbar, denn die nautische Schiffsführung des MV M. C. habe - so der Sachverständige - mit Sicherheit die notwendigen Kenntnisse über die Schiffsstabilität und Schiffsfestigkeit besessen, um die kritische Rumpffestigkeit des Schiffes erkennen zu können.

35

Das Gutachten des Sachverständigen N. ist schlüssig, für das Gericht nachvollziehbar und von den Parteien inhaltlich auch nicht angegriffen worden. Das Gericht folgt daher der Einschätzung des Sachverständigen N., wonach die in S. tatsächlich festgestellte Rumpfverbiegung (hogging-Zustand) für die Schiffsführung ein klares Warnsignal hätte sein müssen, dass die Integrität des Schiffsrumpfes eingeschränkt sein könnte. Dies hätte die Schiffsführung veranlassen müssen, vor einer Weiterfahrt die Ursachen der mit den Ergebnissen der Ladungsrechner nicht vereinbaren Verbiegung zu hinterfragen, zu beseitigen und ggfs. die Stabilität des Schiffsrumpfes überprüfen zu lassen. Wäre dies fachkundig geschehen, wäre nach der Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden, dass sich das Schiff in dem gegebenen Zustand und mit der vorhandenen Ladungsbeanspruchung nicht in einem hochseetauglichen Zustand befand und dass die Fahrt in diesem Zustand nicht fortgesetzt werden durfte. Ggfs. hätte durch Teilentladung bzw. andere Ladungs- bzw. Ballastverteilung oder nachträgliche Verstärkung des Schiffsrumpfes die Seetüchtigkeit hergestellt werden können. Letzteres war vorliegend jedoch nicht zu beurteilen. Ausreichend war insoweit die Feststellung, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit vor dem Auslaufen in S. von der Schiffsführung, für deren Verhalten die Beklagte hier einzustehen hat, hätte aufgedeckt werden können.

36

c) Die danach gemäß § 502 Abs. 1 und Abs. 3 HGB zu leistende Entschädigung ist jedoch der Höhe nach gemäß § 504 Abs. 1 HGB beschränkt auf 666, 67 Rechnungseinheiten je Stück oder 2 Rechnungseinheiten/kg Rohgewicht des Gutes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

37

Die Containerklausel gemäß § 504 Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem Lademittel (Container, Palette oder ein sonstiges Lademittel) enthaltend angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1 gelten, kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Das von der Verfrachterin K. L. Co. Ltd. ausgestellte Konnossement (Anlage K 2) enthält zwar die Angabe „6 Pallets S.T.C. OF 199 CTNS“. Dieses Konnossement ist der Beklagten aber nicht als Beförderungsdokument im Sinne von § 504 Abs. 1 Satz 2 HGB zuzurechnen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn es der Verfrachter ausgestellt hat, der auch für einen etwaigen Schaden haftbar gemacht wird, hier die Beklagte. Die Beklagte muss sich das Konnossement des Unterverfrachters nicht als eigenes zurechnen lassen, denn der Unterverfrachter stellt das Konnossement nicht für den Hauptverfrachter aus. Er erfüllt mit der Ausstellung keine Pflicht des Hauptverfrachters, sondern eine eigene, zu der er gegenüber dem Ablader gemäß § 513 HGB selbst verpflichtet ist (vgl. HansOLG Hamburg vom 08.12.2011 - 6 U 205/10).

38

Mangels derartiger Stückzahlenangaben in einem von der Beklagten ausgestellten Beförderungsdokument gilt danach das Lademittel als Stück oder Einheit (§ 504 Abs. 1 Satz 3 HGB. Lademittel waren hier unstreitig 6 Paletten. Danach ergibt sich folgende Haftung: 6 x 666,67 = 4.000,02 SZR x EUR 1,14434 (Wert des SZR am 17.06.2013) = EUR 4.577,38.

39

Nach der Gewichtshaftung (1.762 kg x 2 SZR = EUR 4.032,65) ergäbe sich ein geringerer Betrag, sodass die Stückhaftung hier zur Anwendung kommt.

40

d) Auf Haftungsbeschränkungen nach dem Londoner Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für die Seeforderungen (HBÜ) kann sich die Beklagte nicht berufen. Die globale Haftungsbeschränkung nach dem HBÜ gilt für alle Ansprüche, die aus einem bestimmten Schiffsunglück entstanden sind und sich gegen Personen richten, die am Betrieb des Schiffes in bestimmter Weise beteiligt bzw. dafür verantwortlich sind. Zum Kreis derjenigen Personen, die nach dem HBÜ zur Haftungsbeschränkung berechtigt sind, gehört die Beklagte nicht. Sie ist nicht Ship Owner im Sinne von Artikel 1 HBÜ. Der Begriff „Ship Owner" wird in Artikel 1 Abs. 2 HBÜ näher definiert als „The Owner, Charterer, Manager and Operator of the Seagoing Ship“. Zwar kann theoretisch auch ein Multimodalbeförderer, der einen Transport unter Einschluss einer Seestrecke durchführt bzw. durchführen lässt, Operator in diesem Sinne sein. Dieses ist aber nur dann der Fall, wenn er zugleich auch als verantwortliche Person in den Betrieb des Schiffes eingebunden ist, etwa als sogenannter Slot-Charterer, der den Schiffsraum bzw. die Stellplätze nicht nur für eine bestimmte Reise bucht, sondern für eine bestimmte Zeitperiode und damit Ladekapazität für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung hat (vgl. näher dazu: Rittmeister, TranspR 2014, Seite 356 f.). Zu einer derartigen Einbindung der Beklagten in den Schiffsbetrieb des MV M. C. ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich. Die Beklagte ist insoweit offensichtlich nicht als Slot-Charterer, sondern als Stückgutbefrachter gegenüber dem Reeder aufgetreten, was für die Haftungsbeschränkung gemäß HBÜ unmaßgeblich ist.

41

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs.1 BGB.

42

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.

(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

(2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter jedoch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgutfrachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen, das nach Wahl des Abladers an dessen Order, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. Der Kapitän und jeder andere zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugte sind berechtigt, das Konnossement für den Verfrachter auszustellen.

(2) Ablader ist, wer das Gut dem Verfrachter zur Beförderung übergibt und vom Befrachter als Ablader zur Eintragung in das Konnossement benannt ist. Übergibt ein anderer als der Ablader das Gut oder ist ein Ablader nicht benannt, gilt der Befrachter als Ablader.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

(1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgutfrachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen, das nach Wahl des Abladers an dessen Order, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. Der Kapitän und jeder andere zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugte sind berechtigt, das Konnossement für den Verfrachter auszustellen.

(2) Ablader ist, wer das Gut dem Verfrachter zur Beförderung übergibt und vom Befrachter als Ablader zur Eintragung in das Konnossement benannt ist. Übergibt ein anderer als der Ablader das Gut oder ist ein Ablader nicht benannt, gilt der Befrachter als Ablader.

(1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch das Konnossement bestätigt der Verfrachter den Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem Konnossement Berechtigten gegen Rückgabe des Konnossements abzuliefern.

(2) Ist das Gut an Bord genommen worden, so hat der Verfrachter das Konnossement mit der Angabe auszustellen, wann und in welches Schiff das Gut an Bord genommen wurde (Bordkonnossement). Ist bereits vor dem Zeitpunkt, in dem das Gut an Bord genommen wurde, ein Konnossement ausgestellt worden (Übernahmekonnossement), so hat der Verfrachter auf Verlangen des Abladers im Konnossement zu vermerken, wann und in welches Schiff das Gut an Bord genommen wurde, sobald dies geschehen ist (Bordvermerk).

(3) Das Konnossement ist in der vom Ablader geforderten Anzahl von Originalausfertigungen auszustellen.

(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begrenzung nach Absatz 1

1.
die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Ladung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.

(1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgutfrachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen, das nach Wahl des Abladers an dessen Order, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. Der Kapitän und jeder andere zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugte sind berechtigt, das Konnossement für den Verfrachter auszustellen.

(2) Ablader ist, wer das Gut dem Verfrachter zur Beförderung übergibt und vom Befrachter als Ablader zur Eintragung in das Konnossement benannt ist. Übergibt ein anderer als der Ablader das Gut oder ist ein Ablader nicht benannt, gilt der Befrachter als Ablader.

(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begrenzung nach Absatz 1

1.
die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Ladung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.

(1) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen dieses Untertitels für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Wert zu ersetzen, den das verlorene Gut bei fristgemäßer Ablieferung am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort gehabt hätte.

(2) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen dieses Untertitels für die Beschädigung des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Unterschied zwischen dem Wert des beschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Ablieferung und dem Wert zu ersetzen, den das unbeschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis einschließlich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(4) Von dem nach den vorstehenden Absätzen zu ersetzenden Wert ist der Betrag abzuziehen, der infolge des Verlusts oder der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten sowie im Falle des Verlusts an Fracht erspart ist.

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begrenzung nach Absatz 1

1.
die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Ladung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.

(1) Der Verfrachter kann, sofern er nicht ein Konnossement ausgestellt hat, einen Seefrachtbrief ausstellen. Auf den Inhalt des Seefrachtbriefs ist § 515 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abladers der Befrachter tritt.

(2) Der Seefrachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Stückgutfrachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Verfrachter. § 517 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Seefrachtbrief ist vom Verfrachter zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.

(4) Dem Seefrachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Seefrachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Seefrachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung und der Vorlage eines elektronischen Seefrachtbriefs sowie die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Seefrachtbrief zu regeln.

(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begrenzung nach Absatz 1

1.
die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Ladung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.

(1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgutfrachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen, das nach Wahl des Abladers an dessen Order, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. Der Kapitän und jeder andere zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugte sind berechtigt, das Konnossement für den Verfrachter auszustellen.

(2) Ablader ist, wer das Gut dem Verfrachter zur Beförderung übergibt und vom Befrachter als Ablader zur Eintragung in das Konnossement benannt ist. Übergibt ein anderer als der Ablader das Gut oder ist ein Ablader nicht benannt, gilt der Befrachter als Ablader.

(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begrenzung nach Absatz 1

1.
die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Ladung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begrenzung nach Absatz 1

1.
die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Ladung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.

(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

(2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter jedoch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.